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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
November 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer , lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.29
Einspracheentscheid vom 4. Juni
2020
Invalidenlohn, kein Abstellen auf
den konkreten Lohn
Tatsachen
I.
Der 1971 geborene A____ (Beschwerdeführer) arbeitete seit 1991
als Bauarbeiter bzw. Zimmermann bei der D____ AG (UV-Akte 1). Am 25. Januar
2014 brach er sich beim Absteigen vom Motorroller den rechten Fuss, indem er
mit dem Fussgelenk abgeknickt und hingefallen ist (UV-Akte 1 und 7). Der
Beschwerdeführer wurde in der Folge operiert und erhielt für die Folgen des
Nichtberufsunfalls Versicherungsleistungen der Suva (UV-Akte 2, 7 und 8). Ab
dem 19. Mai 2014 war er 50 % und ab Januar 2015 wieder 100 % arbeitsfähig
(UV-Akte 21 und 33).
Am 7. Dezember 2015 ereignete sich ein Arbeitsunfall, wobei
sich der Beschwerdeführer eine OSG-Distorsion, erneut am rechten Fuss,
(Verstauchung des oberen Sprunggelenks) zuzog (UV-Akte 56). Der
Beschwerdeführer wurde gleichentags auf der interdisziplinären Notfallstation
des [...] behandelt (UV-Akte 56). Aufgrund dieses Vorfalls war er für eine
Woche arbeitsunfähig (UV-Akte 49).
Am 27. April 2016 rutschte der Beschwerdeführer von einer
Leiter ab und verletzte sich dabei wieder am rechten Sprunggelenk, wobei der
Röntgenbefund keinen Nachweis einer erneuten Fraktur lieferte (UV-Akte 71 und
290). Aufgrund diverser Beschwerden erfolgte am 10. November 2016 eine erneute und
am 13. Dezember 2017 eine weitere Operation des oberen Sprunggelenkes (UV-Akte
96). Am 1. September 2017 kündigte die D____ AG das Arbeitsverhältnis per 31.
Dezember 2017 (UV-Akte 155).
Im Rahmen der Frühintervention gewährte die IV dem
Beschwerdeführer ein individuelles Coaching mit aktiver Arbeitssuche vom 24.
April bis 23. Oktober 2017 (Zielvereinbarung vom 2. Mai 2017, UV-Akte 197) und
ein Aufbautraining im Bereich Hauswartung beginnend mit 50 % vom 6. Juni
bis 5. September 2017 (Zielvereinbarung vom 6. Juni 2017, UV-Akte 196) mit
einer Verlängerung um weitere drei Monate (vgl. Standortgespräch bei der IV vom
24. August 2017, UV-Akte 195). Entsprechend begann der Beschwerdeführer am 6.
Juni 2017 bei der E____ [...] ein Aufbautraining im Bereich Hauswartung mit
einem 50%-Pensum (UV-Akte 198). Im Verlauf des Aufbautrainings wurde das
Arbeitspensum auf 70 % gesteigert (UV-Akte 195). Vom 2. September 2019 bis zum
11. Oktober 2019 absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich am
Berufsbildungszentrum F____ GmbH den Kurs «Hauswart Express» (UV-Akte 330).
In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. August 2019
(UV-Akte 290) hielt Kreisarzt Dr. med. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass dem Beschwerdeführer die
angestammte Tätigkeit als Zimmermann nicht mehr zumutbar sei. In einer
alternativen Tätigkeit könne er ganztags selbstbestimmte wechselbelastende
leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten. Nicht möglich seien Arbeiten mit
Vibrationsbelastungen mit dem rechten Bein sowie Laufen in unebenem Gelände.
Das kurzfristige Knien oder Kauern sowie das Besteigen von Leitern mit bis zu
10 Tritten sei kurzfristig für kürzere Tätigkeiten und Handlungen zumutbar.
Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des Zumutbaren. Kreisarzt Dr. med. H____, FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schätzte den
Integritätsschaden am 13. September 2019 auf 12,5 % (UV-Akte 311).
Mit Verfügung vom 13. November 2019 ermittelte die Suva einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % und eine Integritätseinbusse
von 12,5 % (UV-Akte 326). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember
2019 Einsprache (UV-Akte 331). Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung vom 13.
November 2019 hinsichtlich der Integritätsentschädigung in Rechtskraft. Mit
Entscheid vom 4. Juni 2020 wies die Suva die Einsprache ab (UV-Akte 340).
II.
Am 25. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
lic. iur. B____, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juni
2020 und der Verfügung der Suva vom 13. November 2019 sowie die Zusprache einer
Invalidenrente der Suva in der Höhe von mindestens 21,5 %.
In der Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2020 schliesst die Suva
auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 4.
Juni 2020.
In der Replik vom 10. September 2020 hält der Beschwerdeführer
an seinen Rechtsbegehren fest.
Mit Duplik vom 25. September 2020 hält auch die Suva an ihrem Antrag
fest.
III.
Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. November 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und
Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechtes [ATSG] in Verbindung mit § 56a lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG] und § 1 Abs. 1 des
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes [SVGG]). Die örtliche Zuständigkeit des
Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da die Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig erhoben
worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Suva stellte bei der Ermittlung des Invalideneinkommes auf den
Tabellenlohn gemäss Schweizer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE 2016 in der Verfügung, LSE 2018 im Einspracheentscheid, Schweiz,
privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer) ab (Verfügung vom 13. November
2019, UV-Akte 326 und Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020, UV-Akte 340). Sie nahm
dabei eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche
Wochenarbeitszeit sowie eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung der Jahre
2017 - 2019 vor und errechnete ein Invalideneinkommen von CHF 67'743.--
respektive CHF 68'106.--. Der vorgenommene Einkommensvergleich ergab
sodann einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 6 %.
2.2.
Der Beschwerdeführer rügt die Berechnung des Einkommensvergleichs.
Statt beim Invalideneinkommen auf die Tabelle TA1 der LSE (Total Männer aller
Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1) abzustellen, seien Löhne einzelner
Sektoren/Branchen beizuziehen. Die Branche der Hauswartungen weise ein viel
tieferes Einkommensniveau auf als das üblicherweise verwendete Total Männer für
alle Branchen, Kompetenzniveau 1 gemäss LSE-Tabelle TA1. Unter Berücksichtigung
eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere in jedem Fall ein
Invaliditätsgrad von über 20 %, wenn für das Invalideneinkommen
branchenspezifische LSE-Vergleichszahlen oder eingeholte Lohnangaben für den
Beruf des Hauswarts eingesetzt würden.
2.3.
Zu prüfen ist damit die Berechnung des Invaliditätsgrades. Das
Valideneinkommen ist aufgrund des mutmasslichen Lohnes ohne Unfall bei der
früheren Arbeitgeberin zu berechnen. Die Angaben betreffend das
Valideneinkommen sind nicht bestritten, es beträgt CHF 72'254.-- für das Jahr
2019 (Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020, UV-Akte 340). Zu prüfen ist jedoch,
ob die IV-Stelle das Invalideneinkommen korrekt ermittelte und zu Recht von
einem leidensbedingten Abzug absah. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass
der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Zumutbar ist
dabei bezogen auf das rechte obere Sprunggelenk eine ganztägige Tätigkeit,
leicht bis mittelschwer, wechselbelastend. Ein Laufen in unebenem Gelände und
Vibrationsbelastungen mit dem rechten Bein sind nicht zumutbar. Das Besteigen
von Leitern mit bis zu 10 Tritten ist kurzfristig für kürzere Tätigkeiten und
Handlungen zumutbar, ebenfalls das kurzfristige Knien oder Kauern (Bericht über
die kreisärztliche Untersuchung vom 8. August 2019 von Dr. med. G____, UV-Akte
290).
3.
3.1.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf
eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid
(Art. 8 ATSG) ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads bei einer
(voll) erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG). Nach der
Rechtsprechung sind die hypothetischen Vergleichseinkommen ziffernmässig
möglichst genau zu ermitteln und einander gegenüberzustellen (BGE 128 V 30 E.1;
104 V 136 E. 2a und b).
3.2.
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden
(BGE 143 V 295 E. 2.2).
3.3.
In der Regel ist auf die LSE-Tabelle TA1 und den darin enthaltenen
Totalwert abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober
2017 E. 6.2), wobei aber auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner
Branchen abgestellt werden kann, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im
Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen,
die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen
sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Es
besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist
(Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2).
3.4.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens setzt ein Abstellen auf
den tatsächlich erzielten Verdienst unter anderem voraus, dass die versicherte
Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft.
Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte.
Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar,
wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten
auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine
entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren
Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf
der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den
unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll
(Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.1). Eine
versicherte Person muss sich daher bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte
als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte; selbst wenn sie
infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder
Stellenwechsel absieht, kann sie nicht erwarten, dass die Unfallversicherung
für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen
Minderverdienst aufkommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8. November
2018 E. 4.2).
3.5.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es nicht nur dann sachgerecht
sei, auf Branchenlöhne abzustellen, wenn der versicherten Person kein anderer
Beruf mehr offenstehe, sondern auch dann, wenn die versicherte Person bereits
etliche Vorbereitungen und Einsätze in einer zumutbaren Verweistätigkeit
gemacht habe, und sich daher ein dauernder Einsatz in dieser Branche abzeichne.
Vorliegend sei der Beschwerdeführer bereits in einem Integrationsprogramm der
IV als Hauswart tätig gewesen, habe seit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit
eine erfolgreiche Ausbildung im Hauswartbereich absolviert und sei seit März
2020 erneut als Hauswart im I____ tätig gewesen. Darüber hinaus sei er dort per
1. Januar 2021 fest angestellt worden, was die vorgezeichnete Berufsentwicklung
hin zu einer Hauswarttätigkeit weiter bestätige. Der Beschwerdeführer führte
weiter aus, dass die Rechtsprechung den Vergleich mit einer bereits
praktizierten Invalidentätigkeit zur Ermittlung des Invaliditätsgrades durchaus
zulasse, sofern die Voraussetzungen der Festanstellung, einer marktgerechten
Entlöhnung und der vollen Ausnützung der Arbeitsfähigkeit wie in seinem Falle
gegeben seien. Das Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3,
wonach neben dem Total der LSE-Tabelle TA1 bisweilen auf Löhne einzelner
Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt werden könne, wenn dies als
sachgerecht erscheine, dürfe nicht eng ausgelegt werden. Das Urteil spreche in
diesem Zusammenhang ausdrücklich von einer namentlich genannten Ausnahme. Dies
bringe zum Ausdruck, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung
handle, sondern weitere Fälle denkbar seien, in welchen sich die Bezugnahme auf
Sektor- oder Branchenzahlen als sachgerecht erwiesen. Davon sei im vorliegenden
Fall auszugehen. Zudem sei der Beschwerdeführer im Rahmen eines
Integrationsprogrammes der IV als Hauswart tätig gewesen. Die rund zweijährige
Vorbereitungszeit auf die jetzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswart lasse andere
Verweistätigkeiten so stark in den Hintergrund treten, dass es nicht
sachgerecht sei, auf einen hohen und zudem künstlichen Totalwert über alle
Branchen hinweg abzustellen.
3.6.
Der Beschwerdeführer war im Rahmen des Integrationsprogrammes der
IV-Stelle als Hauswart tätig, hat darüber hinaus eine Ausbildung in diesem
Bereich erfolgreich absolviert und arbeitete danach befristet in diesem Beruf.
Der Beschwerdeführer hat sich somit erwiesenermassen engagiert um einen
Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit bemüht und sich schliesslich eine
Festanstellung per 1. Januar 2021 gesichert. Beim Beschwerdeführer gibt es aber
keinen Hinweis darauf, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nur noch in einem
ganz bestimmten Sektor verwerten kann. Es ist zwar korrekt, dass für die Festsetzung
des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Im Zeitpunkt
des Erlasses des Einspracheentscheids befand sich der Beschwerdeführer jedoch in
keinem Anstellungsverhältnis. Auch muss sich die Suva das Handeln der IV-Stelle
nicht anrechnen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18.
Dezember 2019 E. 6.3.2.2). Damit bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach
Eintritt der Invalidität auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt
werden kann, müssen kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben und
die verbleibende Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft
sein sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung sollte als angemessen und
nicht als Soziallohn erscheinen. Das hier in Frage stehende Kriterium der voll
ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit soll sicherstellen, dass sich die
versicherte Person nicht auf ein tieferes Einkommen beruft, während ihr die
Erzielung eines höheren zumutbar wäre. Denn auf den Wert «Total Privater
Sektor» abzustellen rechtfertigt sich namentlich dort, wo der versicherten
Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie darauf
angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der
ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts
vom 24. August 2007 9C_237/2007 E. 5.2). Der Beschwerdeführer muss sich also
die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die er auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte. Dr. med. G____
formulierte in seinem Bericht die Vorgabe, die noch zumutbaren ganztägigen Tätigkeiten
sollten bezogen auf das rechte obere Sprunggelenk wechselbelastend,
mittelschwer und zudem nicht das Besteigen von Leitern oder Gerüsten und das
Laufen in unebenem Gelände, keine absturzgefährdeten Positionen und
Vibrationsbelastungen und Zwangshaltungen mit dem rechten Bein beinhalten. Dass
mit Rücksicht auf diese Vorgaben nur in der Hauswartung eine höhere Eignung
bestehen soll als etwa in einfachen Tätigkeiten in der Produktion oder bei
Überwachungstätigkeiten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich eine
Ausnahme gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung begründen. Der vom
Beschwerdeführer angeführte Entscheid 8C_458/2017 lässt ein Abstellen auf das
statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen nur ausnahmsweise zu bei
Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig
gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt,
wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren
erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen
(Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2018 E. 6.2.3.). Das ist
beispielsweise der Fall, wenn die versicherte Person auch in ihrer angestammten
Tätigkeit noch arbeitsfähig ist und in diesem Bereich in einer beruflichen
Abklärung die besten Ergebnisse erzielt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007
vom 24. August 2007 E. 5.2) oder wenn die Vermittelbarkeit in einem bestimmten
Sektor stark eingeschränkt ist, sodass nur noch ein anderer Sektor übrigbleibt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c). Selbst
wenn der Beschwerdeführer aufgrund günstiger Aussichten betreffend die aktuelle
Stelle als Hauswart von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, muss die
Suva für diesen Minderverdienst nicht aufkommen. Der Beschwerdeführer schöpft
im Beruf des Hauswarts die verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer
Weise voll aus, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, für die Festsetzung des
Invalideneinkommens auf die konkreten Löhne der Hauswartbranche abzustellen.
3.7.
Somit hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens
zu Recht auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1
abgestellt.
4.
Im Weitern ist der leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen
strittig.
4.1.
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter
Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich
beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten
behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind
und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen
müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und
berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126
V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis
dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der
Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.2.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ein Leidensabzug von 10 %
vorzunehmen sei. Damit sollte berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer
auch in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit durch seinen rechten
Fuss zusätzlich eingeschränkt sei, aber auch, dass er die gesamte Erfahrung und
kontinuierliche Lohnsteigerung seiner 26-jährigen Tätigkeit als Zimmermann bei
der ehemaligen Arbeitgeberin auf einen Schlag verloren habe.
4.3.
Die Suva hat keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen mit der
Begründung, dass der fehlenden Ausbildung dadurch Rechnung getragen werde, dass
der Wert für das Kompetenzniveau 1 herangezogen werde. Könne eine versicherte
Person nur noch leichte Tätigkeiten verrichten, rechtfertige dies noch keinen
Abzug. Die Einschränkungen gemäss der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit
würden einen Abzug nicht rechtfertigen.
4.4.
Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sind die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten leidensbedingten Einschränkungen nicht
abzugsrelevant, da diesen Einschränkungen bereits anlässlich der kreisärztlichen
Arbeitsfähigkeitsschätzung Rechnung getragen wurde (vgl. kreisärztliche
Untersuchung vom 8. August 2019, UV-Akte 290). Hinzu kommt, dass der
Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl
von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts
8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Angesichts des
Belastbarkeitsprofils des Beschwerdeführers ist von einem genügend breiten Spektrum
an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Das Merkmal «Beschäftigungsgrad» ist
vorliegend nicht von Bedeutung, da der Beschwerdeführer in der Verweistätigkeit
in einem 100%-Pensum arbeitsfähig ist. Schliesslich ist auch kein
leidensbedingter Abzug aufgrund der fehlenden Ausbildung resp. des Verlusts der
gewonnenen Berufserfahrung vorzunehmen, da diese Lohndifferenz bereits mit der
Annahme des Kompetenzniveaus 1 berücksichtigt wird und ein zuvor höheres
Einkommen aufgrund der Berufserfahrung sich ohnehin in einem höheren Valideneinkommen
niederschlagen würde. Darüber hinaus bestehen vorliegend keine Gründe für einen
leidensbedingten Abzug. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Suva auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs verzichtet hat.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 4.
Juni 2020 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG
kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: