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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
Februar 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.2
Einspracheentscheid vom 28.
November 2019
Versicherungsexternes Gutachten zur
Beurteilung des Rentenanspruchs und des Integritätsschadens notwendig
Tatsachen
I.
a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer war in seiner Tätigkeit
als Gleisarbeiter bei den C____ bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 25. August 2005 erlitt er einen Unfall, als
er bei einem Nachteinsatz zwecks Gleisauswechslung in einen Graben stolperte
und auf die rechte Schulter fiel (vgl. SUVA-Akte 2, S. 2). In der Folge musste
in der D____ ein Subacromiales Impingement bei SLAP-Läsion und partieller
Supraspinatus- und Subscapularisläsion Schulter rechts operiert werden (vgl.
OP-Bericht, SUVA-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre
Leistungspflicht und erbracht die gesetzlichen Leistungen. Nach der Operation
verbesserten sich die Beschwerden kontinuierlich und der Beschwerdeführer war
ab dem 2. August 2006 wieder vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. SUVA-Akte 13).
b) Am 17. September 2015 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall
zum Ereignis vom 25. August 2005 (Rückfallmeldung, SUVA-Akte 20). Die
Beschwerdegegnerin tätigte erneut medizinische Abklärungen und holte den
Bericht der D____ vom 12. Oktober 2015 ein (vgl. SUVA-Akte 23). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akten
24 und 53) und holte bei den behandelnden Ärzten der D____, darunter beim
Chefarzt Dr. E____, aktuelle Einschätzungen ein (vgl. SUVA-Akten 46, 51;
Bericht MRT vom 23.11.2016, SUVA-Akte 52; Verlaufsbericht, SUVA-Akte 57). Die
Beschwerdegegnerin erteilte Kostengutsprache für eine Operation (Stellungnahme
Kreisarzt vom 21.02.2017, SUVA-Akte 58; OP-Bericht, SUVA-Akte 67) und leistete
Taggeldzahlungen (Taggeldübersicht, SUVA-Akte 72). Nach Einholen eines
aktuellen Verlaufsberichts (SUVA-Akte 89) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
am 31. Oktober 2017 von Dr. F____, FMH Chirurgie, kreisärztlich
untersuchen (KU-Bericht vom 31.10.2017, SUVA-Akte 102). Nach einem erneuten chirurgischen
Eingriff, in welchem eine offene AC-Gelenkresektion durch Arthrotomie und eine laterale
Clavicularesektion rechts durchgeführt wurden (vgl. OP-Bericht vom 13.11.2017,
SUVA-Akte 117), konnte der Beschwerdeführer ab dem 2. März 2018 am angestammten
Arbeitsplatz halbtags seine Tätigkeit wieder aufnehmen und arbeitete ab dem 3. April
2018 wieder zu 100%. Dabei erhielt er vom Arbeitgeber leichtere als die
bisherigen Arbeiten zugewiesen (vgl. Hinweis in SUVA-Akte 144).
c) Am 7. Mai 2018 fand eine betriebliche Besprechung statt
(vgl. SUVA-Akte 144) und der Beschwerdeführer wurde am 13. August 2018 erneut
kreisärztlich von Dr. F____ untersucht (vgl. Beurteilung des
Integritätsschadens vom 13.08.2018, SUVA-Akte 155; KU-Bericht vom 13.08.2018,
SUVA-Akte 156). Danach fand am 26. September 2018 eine weitere betriebliche
Besprechung statt (vgl. SUVA-Akte 165). Nach Eingang eines aktuellen
Verlaufsberichts (SUVA-Akte 174) und des MRT des Schultergelenks rechts vom 5.
September 2018 (vgl. SUVA-Akte 177) riet der Kreisarzt Dr. G____, FMH
Orthopädische Chirurgie, und Traumatologie des Bewegungsapparates, von einer
allfälligen erneuten Operation ab (SUVA-Akte 187). Aufgrund dessen erteilte die
Beschwerdegegnerin hierfür keine Kostengutsprache. Nach Prüfung der
Berechnungsgrundlagen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 28. Juni 2019 eine Invalidenrente in der Höhe von 24% sowie eine
Integritätsentschädigung von 15% zu (vgl. SUVA-Akte 215). Eine vom
Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte 224) wurde mit
Einspracheentscheid vom 28. November 2019 abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 243).
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. Januar 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Der
Einsprache-Entscheid vom 28. November 2019 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer
zumindest eine 50%-Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen.
2.
Der
Einsprache-Entscheid vom 28. November 2019 sei aufzuheben und dem Einsprecher
eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von
mindestens 25% auszurichten.
3.
Eventualiter
seien weitere medizinische Abklärungen zur Klärung des medizinischen
Sachverhalts durchzuführen.
4.
Dies unter o/e-Kostenfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Vertreter zu
bewilligen sei.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
16. April 2020 die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. Juni 2020 an
den gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 reicht der
Beschwerdeführer eine ärztliche Kurzstellungnahme seines behandelnden Arztes
Dr. E____, FMH Allgemeinmedizin und Sportmedizin, Chefarzt D____, vom 11.
Januar 2021 ein (vgl. Gerichtsakte/GA 8).
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2020 wird dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass gewährt.
IV.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 15. Februar 2021 wird die Sache von der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit
Einspracheentscheid vom 28. November 2019 eine Invalidenrente gestützt auf einen
IV-Grad von 24% sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15% zu. Sie
stützte sich dabei auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. F____, FMH
Chirurgie, vom 13. August 2018 (SUVA-Akten 155 und 156).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, auf die
versicherungsinternen Berichte der Beschwerdegegnerin könne nicht abgestellt
werden. Nach Auffassung seines behandelnden Arztes seien die
Schulterbeschwerden deutlich höher, als von den versicherungsinternen Ärzten
angenommen (Beschwerde, S. 3), weshalb ihm eine 50%-IV-Rente und eine
Integritätsentschädigung in der Höhe von 25% zuzusprechen sei (Beschwerde, S.
5).
2.3.
Das Valideneinkommen und die Höhe des versicherten Verdienstes sind
zwischen den Parteien nicht strittig. Umstritten und zu prüfen ist einzig, ob
in medizinischer Hinsicht auf die versicherungsinternen Abklärungen abgestützt
werden kann.
3.
3.1.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE
125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.2.
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE
125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4
und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem
Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu
stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26.03.2015 E. 5.3).
4.
4.1.
4.4.1. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten,
dass der Beschwerdeführer einen Rückfall zum Unfall vom 25. August 2005
erlitten hat und dass seine Beschwerden an der rechten Schulter unfallkausal
sind (vgl. SUVA-Akten 24 und 53). Die medizinische und berufliche Ausgangslage
präsentiert sich vorliegend wie folgt:
4.4.2 Wie der Kreisarzt Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Aktenbeurteilung vom 22.
Februar 2019 zu Recht ausführt, ist aus medizinischer Sicht von einem erneuten
operativen Rekonstruktionsversuch der Rotatorenmanschette abzuraten (vgl.
SUVA-Akte 187, S. 1). Bezüglich eines Rekonstruktionsversuches besteht das
Hauptrisiko in einer Verschlechterung der Beweglichkeit (vgl. a.a.O.). Beim
Beschwerdeführer bestehen ausgeprägte Atrophien der Muskulatur und zusätzlich
eine Retraktion der Sehnen. Von einem Sehnentransfer ist aufgrund der eher geringen
Erfolgsaussichten abzusehen und für eine inverse Prothese ist der
Beschwerdeführer noch zu jung (vgl. a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar,
dass die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für einen weiteren operativen
Eingriff abgelehnt hat.
4.4.3. Ebenfalls nicht umstritten ist, dass der
Beschwerdeführer wieder ganztags an seinem angestammten Arbeitsplatz mit einer
reduzierten Leistung arbeitet. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedoch
eine besondere. So wurde in der betrieblichen Besprechung vom 26. September
2018 festgehalten, dass aus einer sozialen Verantwortung heraus – langjährige Betriebszugehörigkeit
und Alter – sowie vor allem in Anbetracht der grossen Wertschätzung gegenüber
dem Mitarbeiter – stets arbeitswillig und motiviert – der Arbeitgeber die
Anstellung mit dem Beschwerdeführer unbedingt erhalten wolle (vgl. SUVA-Akte
165). Da der Beschwerdeführer jedoch in seiner angestammten Arbeit künftig
nicht mehr vollschichtig eingesetzt werden könne, werde die Weiterbeschäftigung
bedingt durch die Minderleistung eine Lohnanpassung zur Folge haben (vgl.
a.a.O.).
4.4.4. Im Ergebnis kann dem Beschwerdeführer der bisherige Arbeitsplatz
zwar erhalten werden, die aktuelle Tätigkeit trägt seinen Schulterbeschwerden jedoch
nur bedingt Rechnung und andere geeignete(re) Beschäftigungsmöglichkeiten stehen
wissentlich nicht zur Verfügung (Bericht vom 01.04.2019, SUVA-Akte 192). Auf der
anderen Seite erscheint eine Beschäftigung ausserhalb der C____ angesichts des
beruflichen Werdegangs, des Sprachdefizits und des fehlenden
IV-Umschulungsanspruchs – auch nach der Auffassung der Invalidenversicherung
(vgl. SUVA-Akte 193) – äusserst schwierig vorstellbar. Vermutlich würden dort auch
die Verdienstmöglichkeiten geringer ausfallen (Bericht vom 01.04.2019,
SUVA-Akte 192).
4.2.
Bei dieser besonderen Ausgangslage, in welcher nur ein Verbleiben in
der angestammten Tätigkeit bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse möglich ist, kommt
der sorgfältigen Abklärung des zumutbaren Resterwerbspensums sowie des Zumutbarkeitsprofils
eine grosse Bedeutung zu. Wie oben ausgeführt, sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall wie hier ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (vgl. E. 3.2 hiervor und die dortigen Rechtsprechungshinweise).
Vorliegend bestehen, wie im Folgenden zu zeigen ist, in verschiedener Hinsicht
Zweifel an der Schlüssigkeit der fachärztlichen Beurteilungen von Dr. F____,
weshalb die Beschwerdegegnerin ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag
zu geben hat.
4.3.
4.3.1. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. August 2018
stellte die Kreisärztin Dr. F____, FMH Chirurgie, beim Beschwerdeführer
folgende Diagnosen:
Postoperative
AC-Gelenks-Restbeschwerden rechts mit/bei:
-
Status nach
Teilriss der Supraspinatussehne und Subscapularissehne, SLAP-Läsion Schulter
rechts am 25.08.2005
-
Status nach
Arthroskopie SLAP-Rekonstruktion, Subscapularis-Rekonstruktion und
subacromialer Dekompression am 14.03.2006
-
Status nach transarthroskopischer
LB-Tenodese (Healix-BR-Anker), Tenotomie, partieller ventrocaudaler
Capsulotomie mit MGHL-Resektion wie partieller Synovia- und Labrumresektion
dorsocranial, subacromialer Bursektomie, Acromioplastik sowie ACG-Resektion
rechts am 20.03.2017 bei
-
posttraumatischer cranialer Subscapularissehnenruptur mit LB-Luxation bei
medialem Pulley-Defekt Schulter rechts
-
Offene
AC-Gelenkresektion durch Arthrotomie und laterale Clavicularesektion rechts am
13.11.2017, Rennbahnklinik (vgl. SUVA-Akte 156, S. 4).
4.3.2. In der Beurteilung führte sie aus, seit der letzten kreisärztlichen
Untersuchung am 31. Oktober 2017 sei im November 2017 eine offene AC-Gelenksresektion
mit lateraler Clavicularesektion rechts durchgeführt worden. Die Operation habe
zu einer leichten Beschwerdeverbesserung im Bereich des AC-Gelenkes geführt. Es
persistiere weiterhin eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit mit
Kraftdefizit im Bereich der rechten Schulter, welche vergleichbar sei mit den
funktionellen Ergebnissen aus der kreisärztlichen Voruntersuchung vom 31. Oktober
2017. In den vergangenen zehn Monaten habe keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erreicht werden können. Der medizinische Endzustand liege
nun vor (SUVA-Akte 156, S. 4). Weiter vermerkte die Kreisärztin, die schwere
körperliche Tätigkeit als Gleisbauarbeiter sei dem Beschwerdeführer aufgrund
der unfallbedingten Restfolgen an der rechten Schulter nicht mehr zumutbar und formulierte
folgendes Zumutbarkeitsprofil mit Gültigkeit ab dem kreisärztlichen Untersuchungsdatum:
"Leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten, ganztags, mit dem rechten
Arm unterhalb der Horizontalen mit folgenden weiteren Einschränkungen für die
rechte Schulter: Tragen von Gewichten bis 10 kg am ausgestreckten Arm
körpernah. Gewichtsbelastungen mit ausgestrecktem Arm bis maximal 2 kg. Keine
Tätigkeiten dauernd körperfern. Keine Tätigkeiten auf absturzgefährdeten
Positionen/Leitern aufgrund einer verminderten Haltefunktion des rechten Armes."
(vgl. SUVA-Akte 156, S. 5). Zum zumutbaren Arbeitspensum äusserte sie sich
nicht explizit, zumindest fehlt es an einer Angabe des Pensums. Weiter setzte
sie sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass dem Beschwerdeführer die
einzige Option verbleibt, bei seinem bisherigen Arbeitgeber leichtere
Tätigkeiten in seiner angestammten Tätigkeit zu verrichten, welche seinen
Schulterbeschwerden nur teilweise Rechnung trägt (vgl. Erwägung 4.4.2.
vorstehend).
4.3.3. Hinsichtlich des Integritätsschadens hielt die
Kreisärztin fest, es zeige sich eine persistierende Bewegungs- und
Belastungseinschränkung der rechten Schulter mit aktiver Flexion Schulter
rechts 60°, Abduktion 80° und Aussenrotation 45°. Die Restfolgen eine
unfallbedingt, erheblich und dauernd (vgl. SUVA-Akte 155). Gemäss
Feinrastertabelle 1 sei bei einer Schultergelenksbeweglichkeit bis zur
Horizontalen der Integritätsschaden mit 15% zu bewerten (vgl. a.a.O.).
4.4.
Diese Beurteilungen der Kreisärztin basieren neben der klinischen
Untersuchung zur Hauptsache auf den Verlaufsberichten des behandelnden Arztes
der Dr. E____, FMH Allgemeine Medizin und Sportmedizin, Chefarzt D____, und drei
bildgebenden Befunden: dem MR Schultergelenk rechts vom 21. November 2005, dem
MR Schulter rechts vom 16. September 2015 sowie dem MR vom 23. November 2016 (vgl.
Aktenaufzählung in SUVA-Akte 156). Das neuste MR vom 5. September 2018 mit der
Beurteilung von Dr. H____, FMH Radiologie und Nuklearmedizin, welches erst nach
der kreisärztlichen Untersuchung entstand, wurde von der Kreisärztin nicht –
auch nicht nachträglich – gewürdigt. Dr. H____ hielt darin ausdrücklich fest im
Vergleich zu den Voruntersuchungen bestehe eine Verschlechterung des
Beschwerdebilds. Im Einzelnen führte er aus, es zeige sich "neu" ein "kompletter
Abriss der Subraspinatussehne und der Infraspinatussehne" (vgl. SUVA-Akte 177). Entsprechend hielt er in
der Schlussfolgerung fest: "Jetzt
fortgeschrittener Schaden der Rotatorenmanschette mit Abriss der Supraspinatus-
und Infraspinatussehne, beide Muskeln zeigen eine hochgradige Atrophie.
Insertionsdendinose der Subscapularissehne"
(vgl. SUVA-Akte 177). Aus den Formulierungen "neu" und "kompletter
Abriss der Subraspinatussehne und der Infraspinatussehne" geht auch für
den medizinischen Laien eindeutig eine (potentielle) Verschlechterung im
Vergleich zu den bereits mehrere Jahre zurückliegenden Voruntersuchungen hervor,
auf welche die Kreisärztin in ihrer Beurteilung abgestützt hatte. Daher wäre es
vorliegend angezeigt gewesen, die Beurteilung von Dr. H____ der Kreisärztin vorzulegen
und nachzufragen, ob dieses neuste MR ihre bisherige Einschätzung beeinflusst. Dies
ist jedoch vorliegend nicht erfolgt. Damit bestehen mit dem neusten MR Zweifel
an der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. F____. Der spätere kurze Hinweis
des Kreisarztes Dr. G____, wonach an der bisherigen Einschätzung festgehalten
werden könne, vermag diese Zweifel nicht auszuräumen, da aus seiner
Stellungnahme nicht ausdrücklich hervorgeht, ob er das fragliche MR
berücksichtigt hat.
4.5.
Es kommt hinzu, dass auch der behandelnde Arzt Dr. E____, FMH
Allgemeine Medizin und Sportmedizin, Chefarzt D____, in seinem Schreiben vom
13. Dezember 2018 von einer zunehmenden Rotatorenmanschettenläsion ausging (vgl.
SUVA-Akte 172), woran er in seiner neusten Stellungnahme vom 11. Januar 2021 festhielt
(vgl. GA 8). Damit hat Dr. E____ die von Dr. H____ festgestellte (potentielle) Verschlechterung
klinisch bestätigt. Auch vor diesem Hintergrund hätte Anlass bestanden hätte, bei
der Kreisärztin Dr. F____ selbst eine Rückfrage zu tätigen, ob auf die
bisherige Beurteilung weiterhin abgestellt werden könne.
4.6.
Daneben besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass am 7.
Mai 2018 und am 26. September 2018 zwei betriebliche Besprechungen stattfanden
(vgl. SUVA-Akten 144 und 165), welche bedeutsam sind, aber von der Kreisärztin
nicht thematisiert wurden. Während die erste Besprechung rund ein halbes Jahr
vor der kreisärztlichen Untersuchung erfolgte und damit von der Kreisärztin
hätte berücksichtigt werden können, wird sie im Aktenverlauf nicht aufgeführt
(vgl. SUVA-Akte 156). Die zweite Besprechung fand zeitlich nach der
kreisärztlichen Untersuchung statt, das diesbezügliche Protokoll wäre der
Kreisärztin jedoch ebenfalls (wie das MR von Dr. H____, vgl. Erwägung 4.4
vorstehend) vorzulegen gewesen, zumal darin eine unveränderte Leistungseinbusse
von 50% in der aktuellen Tätigkeit beim Arbeitgeber C____ festgehalten wurde
(vgl. SUVA-Akte 165) und der Casemanager der Beschwerdegegnerin diese
Teilarbeitsunfähigkeit von 50% mit E-Mail vom 6. März 2019 bestätigte und
angab, diese habe bis dato Gültigkeit (vgl. SUVA-Akte 188). Für eine Diskrepanz
zwischen der kreisärztlichen Einschätzung und der tatsächlichen
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass dem
E-Mail des HR-Mitarbeiters der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 30.
August 2019 entnommen werden kann, der Beschwerdeführer erbringe selbst bei
einer Präsenzzeit im Betrieb von 100%, welche dem expliziten Wunsch des
Beschwerdeführers entspreche, aufgrund seiner starken Verlangsamung nur "knapp die Leistung von 40%" (vgl. SUVA-Akte 236).
4.7.
Im Ergebnis bestehen damit im Dossier des Beschwerdeführers mehrere Anhaltspunkte,
welche Zweifel an den kreisärztlichen Ausführungen wecken
(Nichtberücksichtigung des MR vom 5. September 2018 und Nichtberücksichtigung
der beiden betrieblichen Besprechungen in der kreisärztlichen Stellungnahme vom
13. August 2018 sowie E-Mailkorrespondenz des Casemanagers der
Beschwerdegegnerin und des HR-Mitarbeiters der Arbeitgeberin), welche dem
Rentenanspruch zugrunde liegen. Das gleiche gilt sinngemäss für die kreisärztliche
Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. F____, welche am gleichen Tag
erfolgte und die vorgenannten Dokumente ebenfalls nicht berücksichtigte.
4.8.
Da bei Entscheidungen gestützt auf versicherungsinterne ärztlichen
Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor
dem Sozialversicherungsträger stammen, an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen sind, ist nunmehr von der Beschwerdegegnerin ein
unabhängiges versicherungsexternes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben
(vgl. dazu BGE 139 V 225, 229 E. 5.2). Das versicherungsexterne Gutachten wird
sich sowohl zur Frage des Rentenanspruchs als auch des Integritätsschadens zu
äussern haben. Im Anschluss an das versicherungsexterne Gutachten hat die
Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28.
November 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Einholung eines versicherungsexternen
medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht spricht seit Mitte November 2020 bei vollem
Obsiegen in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel
regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden
Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für den doppelten
Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 28. November 2019 aufgehoben und die Sache zur Einholung
eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum neuen Entscheid an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: