Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Februar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.2

Einspracheentscheid vom 28. November 2019

Versicherungsexternes Gutachten zur Beurteilung des Rentenanspruchs und des Integritätsschadens notwendig

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer war in seiner Tätigkeit als Gleisarbeiter bei den C____ bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 25. August 2005 erlitt er einen Unfall, als er bei einem Nachteinsatz zwecks Gleisauswechslung in einen Graben stolperte und auf die rechte Schulter fiel (vgl. SUVA-Akte 2, S. 2). In der Folge musste in der D____ ein Subacromiales Impingement bei SLAP-Läsion und partieller Supraspinatus- und Subscapularisläsion Schulter rechts operiert werden (vgl. OP-Bericht, SUVA-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbracht die gesetzlichen Leistungen. Nach der Operation verbesserten sich die Beschwerden kontinuierlich und der Beschwerdeführer war ab dem 2. August 2006 wieder vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. SUVA-Akte 13).

b) Am 17. September 2015 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall zum Ereignis vom 25. August 2005 (Rückfallmeldung, SUVA-Akte 20). Die Beschwerdegegnerin tätigte erneut medizinische Abklärungen und holte den Bericht der D____ vom 12. Oktober 2015 ein (vgl. SUVA-Akte 23). Die Beschwerdegegnerin anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akten 24 und 53) und holte bei den behandelnden Ärzten der D____, darunter beim Chefarzt Dr. E____, aktuelle Einschätzungen ein (vgl. SUVA-Akten 46, 51; Bericht MRT vom 23.11.2016, SUVA-Akte 52; Verlaufsbericht, SUVA-Akte 57). Die Beschwerdegegnerin erteilte Kostengutsprache für eine Operation (Stellungnahme Kreisarzt vom 21.02.2017, SUVA-Akte 58; OP-Bericht, SUVA-Akte 67) und leistete Taggeldzahlungen (Taggeldübersicht, SUVA-Akte 72). Nach Einholen eines aktuellen Verlaufsberichts (SUVA-Akte 89) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 von Dr. F____, FMH Chirurgie, kreisärztlich untersuchen (KU-Bericht vom 31.10.2017, SUVA-Akte 102). Nach einem erneuten chirurgischen Eingriff, in welchem eine offene AC-Gelenkresektion durch Arthrotomie und eine laterale Clavicularesektion rechts durchgeführt wurden (vgl. OP-Bericht vom 13.11.2017, SUVA-Akte 117), konnte der Beschwerdeführer ab dem 2. März 2018 am angestammten Arbeitsplatz halbtags seine Tätigkeit wieder aufnehmen und arbeitete ab dem 3. April 2018 wieder zu 100%. Dabei erhielt er vom Arbeitgeber leichtere als die bisherigen Arbeiten zugewiesen (vgl. Hinweis in SUVA-Akte 144).

c) Am 7. Mai 2018 fand eine betriebliche Besprechung statt (vgl. SUVA-Akte 144) und der Beschwerdeführer wurde am 13. August 2018 erneut kreisärztlich von Dr. F____ untersucht (vgl. Beurteilung des Integritätsschadens vom 13.08.2018, SUVA-Akte 155; KU-Bericht vom 13.08.2018, SUVA-Akte 156). Danach fand am 26. September 2018 eine weitere betriebliche Besprechung statt (vgl. SUVA-Akte 165). Nach Eingang eines aktuellen Verlaufsberichts (SUVA-Akte 174) und des MRT des Schultergelenks rechts vom 5. September 2018 (vgl. SUVA-Akte 177) riet der Kreisarzt Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie, und Traumatologie des Bewegungsapparates, von einer allfälligen erneuten Operation ab (SUVA-Akte 187). Aufgrund dessen erteilte die Beschwerdegegnerin hierfür keine Kostengutsprache. Nach Prüfung der Berechnungsgrundlagen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2019 eine Invalidenrente in der Höhe von 24% sowie eine Integritätsentschädigung von 15% zu (vgl. SUVA-Akte 215). Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte 224) wurde mit Einspracheentscheid vom 28. November 2019 abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 243).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 14. Januar 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Der Einsprache-Entscheid vom 28. November 2019 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer zumindest eine 50%-Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen.

2.    Der Einsprache-Entscheid vom 28. November 2019 sei aufzuheben und dem Einsprecher eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von mindestens 25% auszurichten.

3.    Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zur Klärung des medizinischen Sachverhalts durchzuführen.

4.    Dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Vertreter zu bewilligen sei.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. Juni 2020 an den gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 reicht der Beschwerdeführer eine ärztliche Kurzstellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. E____, FMH Allgemeinmedizin und Sportmedizin, Chefarzt D____, vom 11. Januar 2021 ein (vgl. Gerichtsakte/GA 8).

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass gewährt.

IV.     

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 15. Februar 2021 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 28. November 2019 eine Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad von 24% sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15% zu. Sie stützte sich dabei auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. F____, FMH Chirurgie, vom 13. August 2018 (SUVA-Akten 155 und 156).

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, auf die versicherungsinternen Berichte der Beschwerdegegnerin könne nicht abgestellt werden. Nach Auffassung seines behandelnden Arztes seien die Schulterbeschwerden deutlich höher, als von den versicherungsinternen Ärzten angenommen (Beschwerde, S. 3), weshalb ihm eine 50%-IV-Rente und eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 25% zuzusprechen sei (Beschwerde, S. 5).

2.3.          Das Valideneinkommen und die Höhe des versicherten Verdienstes sind zwischen den Parteien nicht strittig. Umstritten und zu prüfen ist einzig, ob in medizinischer Hinsicht auf die versicherungsinternen Abklärungen abgestützt werden kann.

 

3.                

3.1.          Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.          Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26.03.2015 E. 5.3).

 

4.                

4.1.          4.4.1. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen Rückfall zum Unfall vom 25. August 2005 erlitten hat und dass seine Beschwerden an der rechten Schulter unfallkausal sind (vgl. SUVA-Akten 24 und 53). Die medizinische und berufliche Ausgangslage präsentiert sich vorliegend wie folgt:

4.4.2 Wie der Kreisarzt Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Aktenbeurteilung vom 22. Februar 2019 zu Recht ausführt, ist aus medizinischer Sicht von einem erneuten operativen Rekonstruktionsversuch der Rotatorenmanschette abzuraten (vgl. SUVA-Akte 187, S. 1). Bezüglich eines Rekonstruktionsversuches besteht das Hauptrisiko in einer Verschlechterung der Beweglichkeit (vgl. a.a.O.). Beim Beschwerdeführer bestehen ausgeprägte Atrophien der Muskulatur und zusätzlich eine Retraktion der Sehnen. Von einem Sehnentransfer ist aufgrund der eher geringen Erfolgsaussichten abzusehen und für eine inverse Prothese ist der Beschwerdeführer noch zu jung (vgl. a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für einen weiteren operativen Eingriff abgelehnt hat.

4.4.3. Ebenfalls nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer wieder ganztags an seinem angestammten Arbeitsplatz mit einer reduzierten Leistung arbeitet. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedoch eine besondere. So wurde in der betrieblichen Besprechung vom 26. September 2018 festgehalten, dass aus einer sozialen Verantwortung heraus – langjährige Betriebszugehörigkeit und Alter – sowie vor allem in Anbetracht der grossen Wertschätzung gegenüber dem Mitarbeiter – stets arbeitswillig und motiviert – der Arbeitgeber die Anstellung mit dem Beschwerdeführer unbedingt erhalten wolle (vgl. SUVA-Akte 165). Da der Beschwerdeführer jedoch in seiner angestammten Arbeit künftig nicht mehr vollschichtig eingesetzt werden könne, werde die Weiterbeschäftigung bedingt durch die Minderleistung eine Lohnanpassung zur Folge haben (vgl. a.a.O.).

4.4.4. Im Ergebnis kann dem Beschwerdeführer der bisherige Arbeitsplatz zwar erhalten werden, die aktuelle Tätigkeit trägt seinen Schulterbeschwerden jedoch nur bedingt Rechnung und andere geeignete(re) Beschäftigungsmöglichkeiten stehen wissentlich nicht zur Verfügung (Bericht vom 01.04.2019, SUVA-Akte 192). Auf der anderen Seite erscheint eine Beschäftigung ausserhalb der C____ angesichts des beruflichen Werdegangs, des Sprachdefizits und des fehlenden IV-Umschulungsanspruchs – auch nach der Auffassung der Invalidenversicherung (vgl. SUVA-Akte 193) – äusserst schwierig vorstellbar. Vermutlich würden dort auch die Verdienstmöglichkeiten geringer ausfallen (Bericht vom 01.04.2019, SUVA-Akte 192).

4.2.          Bei dieser besonderen Ausgangslage, in welcher nur ein Verbleiben in der angestammten Tätigkeit bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse möglich ist, kommt der sorgfältigen Abklärung des zumutbaren Resterwerbspensums sowie des Zumutbarkeitsprofils eine grosse Bedeutung zu. Wie oben ausgeführt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall wie hier ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 3.2 hiervor und die dortigen Rechtsprechungshinweise). Vorliegend bestehen, wie im Folgenden zu zeigen ist, in verschiedener Hinsicht Zweifel an der Schlüssigkeit der fachärztlichen Beurteilungen von Dr. F____, weshalb die Beschwerdegegnerin ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben hat.

4.3.          4.3.1. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. August 2018 stellte die Kreisärztin Dr. F____, FMH Chirurgie, beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:

Postoperative AC-Gelenks-Restbeschwerden rechts mit/bei:

-        Status nach Teilriss der Supraspinatussehne und Subscapularissehne, SLAP-Läsion Schulter rechts am 25.08.2005

-        Status nach Arthroskopie SLAP-Rekonstruktion, Subscapularis-Rekonstruktion und subacromialer Dekompression am 14.03.2006

-        Status nach transarthroskopischer LB-Tenodese (Healix-BR-Anker), Tenotomie, partieller ventrocaudaler Capsulotomie mit MGHL-Resektion wie partieller Synovia- und Labrumresektion dorsocranial, subacromialer Bursektomie, Acromioplastik sowie ACG-Resektion rechts am 20.03.2017 bei

- posttraumatischer cranialer Subscapularissehnenruptur mit LB-Luxation bei medialem Pulley-Defekt Schulter rechts

-        Offene AC-Gelenkresektion durch Arthrotomie und laterale Clavicularesektion rechts am 13.11.2017, Rennbahnklinik (vgl. SUVA-Akte 156, S. 4).

4.3.2. In der Beurteilung führte sie aus, seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung am 31. Oktober 2017 sei im November 2017 eine offene AC-Gelenksresektion mit lateraler Clavicularesektion rechts durchgeführt worden. Die Operation habe zu einer leichten Beschwerdeverbesserung im Bereich des AC-Gelenkes geführt. Es persistiere weiterhin eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit mit Kraftdefizit im Bereich der rechten Schulter, welche vergleichbar sei mit den funktionellen Ergebnissen aus der kreisärztlichen Voruntersuchung vom 31. Oktober 2017. In den vergangenen zehn Monaten habe keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können. Der medizinische Endzustand liege nun vor (SUVA-Akte 156, S. 4). Weiter vermerkte die Kreisärztin, die schwere körperliche Tätigkeit als Gleisbauarbeiter sei dem Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Restfolgen an der rechten Schulter nicht mehr zumutbar und formulierte folgendes Zumutbarkeitsprofil mit Gültigkeit ab dem kreisärztlichen Untersuchungsdatum: "Leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten, ganztags, mit dem rechten Arm unterhalb der Horizontalen mit folgenden weiteren Einschränkungen für die rechte Schulter: Tragen von Gewichten bis 10 kg am ausgestreckten Arm körpernah. Gewichtsbelastungen mit ausgestrecktem Arm bis maximal 2 kg. Keine Tätigkeiten dauernd körperfern. Keine Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Positionen/Leitern aufgrund einer verminderten Haltefunktion des rechten Armes." (vgl. SUVA-Akte 156, S. 5). Zum zumutbaren Arbeitspensum äusserte sie sich nicht explizit, zumindest fehlt es an einer Angabe des Pensums. Weiter setzte sie sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass dem Beschwerdeführer die einzige Option verbleibt, bei seinem bisherigen Arbeitgeber leichtere Tätigkeiten in seiner angestammten Tätigkeit zu verrichten, welche seinen Schulterbeschwerden nur teilweise Rechnung trägt (vgl. Erwägung 4.4.2. vorstehend).

4.3.3. Hinsichtlich des Integritätsschadens hielt die Kreisärztin fest, es zeige sich eine persistierende Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter mit aktiver Flexion Schulter rechts 60°, Abduktion 80° und Aussenrotation 45°. Die Restfolgen eine unfallbedingt, erheblich und dauernd (vgl. SUVA-Akte 155). Gemäss Feinrastertabelle 1 sei bei einer Schultergelenksbeweglichkeit bis zur Horizontalen der Integritätsschaden mit 15% zu bewerten (vgl. a.a.O.).

4.4.          Diese Beurteilungen der Kreisärztin basieren neben der klinischen Untersuchung zur Hauptsache auf den Verlaufsberichten des behandelnden Arztes der Dr. E____, FMH Allgemeine Medizin und Sportmedizin, Chefarzt D____, und drei bildgebenden Befunden: dem MR Schultergelenk rechts vom 21. November 2005, dem MR Schulter rechts vom 16. September 2015 sowie dem MR vom 23. November 2016 (vgl. Aktenaufzählung in SUVA-Akte 156). Das neuste MR vom 5. September 2018 mit der Beurteilung von Dr. H____, FMH Radiologie und Nuklearmedizin, welches erst nach der kreisärztlichen Untersuchung entstand, wurde von der Kreisärztin nicht – auch nicht nachträglich – gewürdigt. Dr. H____ hielt darin ausdrücklich fest im Vergleich zu den Voruntersuchungen bestehe eine Verschlechterung des Beschwerdebilds. Im Einzelnen führte er aus, es zeige sich "neu" ein "kompletter Abriss der Subraspinatussehne und der Infraspinatussehne" (vgl. SUVA-Akte 177). Entsprechend hielt er in der Schlussfolgerung fest: "Jetzt fortgeschrittener Schaden der Rotatorenmanschette mit Abriss der Supraspinatus- und Infraspinatussehne, beide Muskeln zeigen eine hochgradige Atrophie. Insertionsdendinose der Subscapularissehne" (vgl. SUVA-Akte 177). Aus den Formulierungen "neu" und "kompletter Abriss der Subraspinatussehne und der Infraspinatussehne" geht auch für den medizinischen Laien eindeutig eine (potentielle) Verschlechterung im Vergleich zu den bereits mehrere Jahre zurückliegenden Voruntersuchungen hervor, auf welche die Kreisärztin in ihrer Beurteilung abgestützt hatte. Daher wäre es vorliegend angezeigt gewesen, die Beurteilung von Dr. H____ der Kreisärztin vorzulegen und nachzufragen, ob dieses neuste MR ihre bisherige Einschätzung beeinflusst. Dies ist jedoch vorliegend nicht erfolgt. Damit bestehen mit dem neusten MR Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. F____. Der spätere kurze Hinweis des Kreisarztes Dr. G____, wonach an der bisherigen Einschätzung festgehalten werden könne, vermag diese Zweifel nicht auszuräumen, da aus seiner Stellungnahme nicht ausdrücklich hervorgeht, ob er das fragliche MR berücksichtigt hat.

4.5.          Es kommt hinzu, dass auch der behandelnde Arzt Dr. E____, FMH Allgemeine Medizin und Sportmedizin, Chefarzt D____, in seinem Schreiben vom 13. Dezember 2018 von einer zunehmenden Rotatorenmanschettenläsion ausging (vgl. SUVA-Akte 172), woran er in seiner neusten Stellungnahme vom 11. Januar 2021 festhielt (vgl. GA 8). Damit hat Dr. E____ die von Dr. H____ festgestellte (potentielle) Verschlechterung klinisch bestätigt. Auch vor diesem Hintergrund hätte Anlass bestanden hätte, bei der Kreisärztin Dr. F____ selbst eine Rückfrage zu tätigen, ob auf die bisherige Beurteilung weiterhin abgestellt werden könne.

4.6.          Daneben besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass am 7. Mai 2018 und am 26. September 2018 zwei betriebliche Besprechungen stattfanden (vgl. SUVA-Akten 144 und 165), welche bedeutsam sind, aber von der Kreisärztin nicht thematisiert wurden. Während die erste Besprechung rund ein halbes Jahr vor der kreisärztlichen Untersuchung erfolgte und damit von der Kreisärztin hätte berücksichtigt werden können, wird sie im Aktenverlauf nicht aufgeführt (vgl. SUVA-Akte 156). Die zweite Besprechung fand zeitlich nach der kreisärztlichen Untersuchung statt, das diesbezügliche Protokoll wäre der Kreisärztin jedoch ebenfalls (wie das MR von Dr. H____, vgl. Erwägung 4.4 vorstehend) vorzulegen gewesen, zumal darin eine unveränderte Leistungseinbusse von 50% in der aktuellen Tätigkeit beim Arbeitgeber C____ festgehalten wurde (vgl. SUVA-Akte 165) und der Casemanager der Beschwerdegegnerin diese Teilarbeitsunfähigkeit von 50% mit E-Mail vom 6. März 2019 bestätigte und angab, diese habe bis dato Gültigkeit (vgl. SUVA-Akte 188). Für eine Diskrepanz zwischen der kreisärztlichen Einschätzung und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass dem E-Mail des HR-Mitarbeiters der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 30. August 2019 entnommen werden kann, der Beschwerdeführer erbringe selbst bei einer Präsenzzeit im Betrieb von 100%, welche dem expliziten Wunsch des Beschwerdeführers entspreche, aufgrund seiner starken Verlangsamung nur "knapp die Leistung von 40%" (vgl. SUVA-Akte 236).

4.7.          Im Ergebnis bestehen damit im Dossier des Beschwerdeführers mehrere Anhaltspunkte, welche Zweifel an den kreisärztlichen Ausführungen wecken (Nichtberücksichtigung des MR vom 5. September 2018 und Nichtberücksichtigung der beiden betrieblichen Besprechungen in der kreisärztlichen Stellungnahme vom 13. August 2018 sowie E-Mailkorrespondenz des Casemanagers der Beschwerdegegnerin und des HR-Mitarbeiters der Arbeitgeberin), welche dem Rentenanspruch zugrunde liegen. Das gleiche gilt sinngemäss für die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. F____, welche am gleichen Tag erfolgte und die vorgenannten Dokumente ebenfalls nicht berücksichtigte.

4.8.          Da bei Entscheidungen gestützt auf versicherungsinterne ärztlichen Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, ist nunmehr von der Beschwerdegegnerin ein unabhängiges versicherungsexternes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. dazu BGE 139 V 225, 229 E. 5.2). Das versicherungsexterne Gutachten wird sich sowohl zur Frage des Rentenanspruchs als auch des Integritätsschadens zu äussern haben. Im Anschluss an das versicherungsexterne Gutachten hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.

5.                

5.1.          Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28. November 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht seit Mitte November 2020 bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. November 2019 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %).

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: