Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 2. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch Dr. C____, Rechtsanwalt,

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.30

Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020

Revision einer Rente der Unfallversicherung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...], verletzte sich im Rahmen dreier Unfälle jeweils am linken Fuss (Unfälle vom 4. Januar 1993, vom 15. Oktober 1996 und vom 15. Januar 1997; vgl. implizit SUVA-Akte 1). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Restfolgen des Unfalles vom 15. Januar 1997 ab 1. September 2005 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung von 25 % zu (vgl. SUVA-Akte 41). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akte 46) mit Einspracheentscheid vom 14. August 2006 (SUVA-Akte 63) festgehalten. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde (Verfahren UV 2006 81) mit Urteil vom 5. November 2007 teilweise gut. Es verpflichtete die SUVA dazu, dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2005 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 32 % auszurichten (vgl. SUVA-Akte 70). Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid mit Urteil 8C_75/2008 vom 14. November 2008 (vgl. SUVA-Akte 74).

b)        Am 29. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der SUVA ein Revisionsgesuch ein (SUVA-Akte 79). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 beantragte er die Ausrichtung einer Invalidenrente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 %, dies in Anlehnung an eine in der Zwischenzeit ergangene Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. August 2015 (vgl. SUVA-Akte 155). Die SUVA führte in der Folge weitere Abklärungen durch. Insbesondere veranlasste sie eine weitere kreisärztliche Untersuchung (vgl. den Bericht vom 25. Februar 2016; SUVA-Akte 171). Mit Verfügung vom 21. März 2016 lehnte sie eine Rentenerhöhung ab (vgl. SUVA-174). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akten 178 und 191) festgehalten (Einspracheentscheid vom 7. April 2017; SUVA-Akte 214). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 27. Februar 2018 (SUVA-Akte 240) dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung (Einholung eines orthopädischen Gutachtens) und anschliessendem erneutem Entscheid an die SUVA zurückgewiesen wurde.

c)         Im Nachgang an dieses Urteil erteilte die SUVA PD Dr. D____ den Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 4. Dezember 2018; SUVA-Akte 275). Am 29. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Gutachten von PD Dr. D____ (vgl. SUVA-Akte 285). Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 lehnte die SUVA eine Erhöhung der bisher ausgerichteten Rente mangels relevanter Sachverhaltsänderung ab (vgl. SUVA-Akte 286). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19. August 2019 Einsprache. Er beantragte im Wesentlichen, es sei ihm ab 1. Februar 2010 (Datum des Revisionsgesuches) eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 47 % zu gewähren (vgl. SUVA-Akte 290). Am 2. Dezember 2019 begründete er seine Einsprache näher (vgl. SUVA-Akte 298). Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 302).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 29. Juni 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die SUVA dazu zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2009 (Abschluss der Heilbehandlung) eine Rente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 47 % auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.

b)        Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. August 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. September 2020 an seiner Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 22. September 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 2. November 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das Gutachten von PD Dr. D____ sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprechung nicht in relevanter Art und Weise verschlechtert habe. Aus diesem Grunde habe man zu Recht eine Rentenerhöhung abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten von PD Dr. D____ könne nicht abgestellt werden; denn der Gutachter habe lediglich den Verlauf der letzten sechs Jahre beurteilt. Insgesamt sei gestützt auf die vorliegenden Akten von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Daher habe er – gemäss den Feststellungen der Invalidenversicherung – Anspruch auf eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 47 % (vgl. insb. die Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 14. Juni 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020, eine Rentenerhöhung abgelehnt hat.

3.             

3.1.       Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.).

3.2.       Gemäss Art. 22 UVG kann in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden (vgl. dazu BGE 134 V 131 ff.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_807/2017 vom 25. Mai 2018). Relevant ist nach der Praxis nicht der Entscheidzeitpunkt. Das Revisionsverfahren muss vor dem oben genannten Zeitpunkt eingeleitet worden sein (BGE 103 V 30, 31 f. E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4; Volker Pribnow/Sarah Eichenberger, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 9 zu Art. 22 UVG). Der 1951 geborene Beschwerdeführer reichte das Revisionsgesuch am 29. Januar 2010 ein (SUVA-Akte 79). Damals hatte er das Rentenalter noch nicht erreicht. Das Alter steht somit einer Revision nicht entgegen.

3.3.       Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni 2020 E. 3.5).

3.4.       Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher das Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2008 (SUVA-Akte 74) den Referenzzeitpunkt, zumal darin in medizinischer Hinsicht Präzisierungen (zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2007; SUVA-Akte 70) angebracht worden waren (vgl. dazu Erwägung 4.2.3. hiernach).

4.             

4.1.       4.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.       Da sich die Frage der medizinischen Veränderung vorliegend nur unter Berücksichtigung der Vorgeschichte beantworten lässt, werden im Folgenden die zentralen ärztlichen Äusserungen kurz zusammengefasst.

4.2.1.  Der Kreisarzt hatte im Bericht vom 16. Juni 2005 (SUVA-Akte 31) dargetan, neue Röntgenbilder lägen seit der letzten Beurteilung vom 10. August 2004 (vgl. SUVA-Akte 26) nicht vor. Die Beweglichkeit von OSG und USG links seien eingeschränkt gegenüber rechts. Es bestehe eine leichte Verschmächtigung im Bereich des linken Unterschenkels. Das Gangbild sei noch deutlich hinkend. Der linke Fuss werde nicht richtig abgerollt und vorwiegend über die Aussenkante belastet. Des Weiteren hatte der Kreisarzt klargestellt, aufgrund der Unfallrestfolgen am linken Fuss seien dem Versicherten leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Dabei seien kürzere ebenerdig gehende oder stehende Intervalle ebenfalls zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie das Umhergehen in unebenem Gelände oder rein stehende und gehende Tätigkeiten. Auch Tätigkeiten in Zwangshaltung wie kauernde oder kniende Stellung sollten vermieden werden.

4.2.2.  Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte die Beurteilung des Kreisarztes im Urteil vom 5. November 2007 (SUVA-Akte 70) zwar für (grundsätzlich) beweiskräftig erachtet. Gleichzeitig hatte es aber klargestellt, es müssten – entgegen den Ausführungen des Kreisarztes – immer wieder betriebsunübliche Pausen eingelegt werden (vgl. Erwägung 5.3. des Urteils). Dem hatte das Sozialversicherungsgericht mit einer 20%igen Reduktion des Tabellenlohnes Rechnung getragen (vgl. Erwägung 6.3.).

4.2.3.  Das Bundesgericht hatte daraufhin mit Urteil 8C_75/2008 vom 14. November 2008 (SUVA-Akte 74) Folgendes erwogen: Der 20%ige Abzug entspreche bei der vom kantonalen Gericht veranschlagten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden einer Einsatzfähigkeit von 33.28 Stunden in der Woche und damit einer Reduktion von durchschnittlich rund 1 ½ Stunden pro Tag (8.3 Stunden ./. 6.66 Stunden). Mit der vom kantonalen Gericht anerkannten Pensenbeschränkung von 20 % und der entsprechenden Reduktion des hypothetischen Invalideneinkommens seien die von Dr. E____ gemäss Bericht vom 8. Juni 2006 (SUVA-Akte 62, S. 3) und die von Dr. F____ laut Bericht vom 28. Juni 2006 (SUVA-Akte 62, S. 4 ff.) attestierten gesundheitlichen Einschränkungen ausreichend berücksichtigt (vgl. Erwägung 5.3. des Urteils).

4.3.       4.3.1.  In Bezug auf die weitere Entwicklung – seit dem Bericht des Kreisarztes vom 16. Juni 2005 (SUVA-Akte 31) bzw. den vom Bundesgericht berücksichtigten Berichten von Dr. E____ vom 8. Juni 2006 (SUVA-Akte 62, S. 3) und von Dr. F____ vom 28. Juni 2008 (SUVA-Akte 62, S. 4 ff.) – präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie im Folgenden beschrieben wird.

4.3.2.  Im Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 25. Februar 2016 (SUVA-Akte 171) wurde als Ergebnis der Funktionsprüfung des linken Fusses festgehalten: Extension/Flexion 0/0/40°; Eversion/Inversion: 0/10/20° (vgl. S. 6 des Berichtes). Des Weiteren führte der Kreisarzt aus, grundlegend habe sich der Gesundheitszustand am linken Fuss verglichen zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vom Jahr 2005 nicht verändert, mit Ausnahme der weiteren Verschlechterung der Sprunggelenksfunktion links. Nach wie vor sei das Gangbild gestört infolge des Metatarsus primus elevatus. Die Belastung des linken Fusses erfolge ausschliesslich über die Aussenkante. An der Zumutbarkeit habe sich ebenfalls nichts Grundlegendes geändert. Aufgrund der Unfallrestfolgen am linken Fuss seien dem Versicherten leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar, mit kürzeren stehenden oder ebenerdig gehenden Intervallen. Nicht mehr zumutbar sei das Treppengehen. Ebenfalls nicht mehr zugemutet werden könnten Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder in anderen absturzgefährdeten Positionen. Auch das Umhergehen in unebenem Gelände oder Tätigkeiten in Zwangshaltung wie kauernder oder kniender Stellung seien nicht mehr zumutbar (vgl. S. 7 des Berichtes).

4.3.3.  Im Einspracheverfahren erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der Abteilung Versicherungsmedizin, ob sich das vom Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 5. November 2007 angenommene Zumutbarkeitsprofil (leichte sitzende Tätigkeit ganztags, Einräumung von zusätzlichen Pausen im Umfang von 20 % bzw. 1 ½ Stunden pro Tag) in der Zwischenzeit verändert habe (vgl. SUVA-Akte 196, S. 2). In der Folge wurde die röntgendiagnostische Abklärung vom Februar 2017 (SUVA-Akte 212) veranlasst. Daraufhin machte Dr. G____ in der ärztlichen Beurteilung vom 31. März 2017 (SUVA-Akte 213) geltend, die Bildgebungen belegten zweifellos, dass eine namhafte Arthrose des oberen und/oder unteren Sprunggelenks links, welche als eine Ursache für die Verschlechterung der Funktion des Sprunggelenks in Betracht zu ziehen wäre, nicht objektiviert werden könne. Dem Versicherten sei auch weiterhin eine leichte sitzende Arbeit ganztags, mit Einräumung von zusätzlichen Pausen im Umfang von 20 % bzw. 1 ½ Stunden pro Tag zumutbar.

4.3.4.  Das Sozialversicherungsgericht erachtete in der Folge in seinem Urteil vom 27. Februar 2018 (SUVA-Akte 240) weiteren Abklärungsbedarf als gegeben. Es wies die Sache zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück. Das Gericht gab vor, das Gutachten habe explizit auf die Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2005 einzugehen. Darüber hinaus müsse es klar unterscheiden, welche allfälligen Beeinträchtigungen unfallbedingt seien und welche nicht (vgl. Erwägung 5.5. des Urteils).

4.4.       In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin PD Dr. D____ einen Auftrag zur orthopädischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Im Gutachten vom 4. Dezember 2018 (SUVA-Akte 275) wurden folgende Diagnosen festgehalten: (1.) posttraumatische, leichte Arthrose des OSG und USG Iinks; (2.) Status nach Arthrodese des Grosszehengrundgelenkes links; (3.) unklare Inversionsfehlhaltung des Fusses links (vgl. S. 10 des Gutachtens). Des Weiteren stellte PD Dr. D____ klar, die leichte OSG- und USG-Arthrose auf der linken Seite seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalls vom 15. Januar 1997. Passend zu den vorgetragenen Beschwerden zeigten sich auf den Röntgenbildern knöcherne Unregelmässigkeiten am medialen und lateralen Malleolus, jedoch praktisch keine Verminderung des Gelenkspaltes und keine osteophytären Anbauten, keine vermehrte Sklerosierung des subchondralen Knochens. Die Arthrose des Grosszehengrundgelenkes, welche zur Versteifung (Arthrodese) geführt habe, sei nicht auf den Unfall vom 15. Januar 1997 zurückzuführen. Sie sei generell eher wenig wahrscheinlich Folge eines der berichteten Unfälle, da bereits vor dem Unfall von 1993 in der Bildgebung eine Arthrose des Grosszehengrundgelenkes dokumentiert sei (vgl. S. 11 des Gutachtens). Schliesslich wies PD Dr. D____ darauf hin, die geltend gemachte Zunahme der Beschwerden lasse sich nicht objektivieren; denn im Verlauf (seit 2002) habe keine Zunahme der lediglich leichten Arthrose im linken OSG und USG stattgefunden, wie auf den konventionellen Röntgenbildern dokumentiert werde. Der Kreisarzt räume in seinem Untersuchungsbericht vom 25. Februar 2016 eine Verschlechterung der Beweglichkeit im linken OSG wie auch im linken USG gegenüber 2005 ein. Was die eigenen Messungen des Bewegungsausmasses angehe, so habe sich in den letzten sechs Jahren (seit 2012/2013) keine Verschlechterung der Beweglichkeit eingestellt (vgl. S. 11 und S. 12 des Gutachtens).

4.5.       4.5.1.  Auf dieses Gutachten von PD Dr. D____ kann abgestellt werden. Es ist zwar sehr konzis gehalten, erfüllt aber gleichwohl die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Insbesondere hat der Gutachter seine Beurteilung aufgrund der erhobenen Befunde sowie in Auseinandersetzung mit den bildgebenden Unterlagen plausibel begründet (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2.  Zunächst hat PD Dr. D____ zutreffend klargestellt, dass sich auf den Röntgenbildern, welche im Verlauf erstellt wurden, keine Zunahme der Arthrose hat feststellen lassen und diese weiterhin als leicht zu bezeichnen ist. Diese Schlussfolgerung lässt sich anhand der vom Gutachter auf S. 9 f. seiner Expertise wiedergegebenen Röntgenberichte (ab August 2002 bis November 2018) ohne weiteres nachvollziehen.

4.5.3.  Bereits die vom Kreisarzt im Bericht vom 25. Februar 2016 (SUVA-Akte 171) vorgenommene Zusammenfassung der Vorakten (vgl. S. 1 ff. des Untersuchungsberichtes) machte deutlich, dass sich über all die Jahre hinweg keine schwerwiegende Arthrose entwickelt hatte. An dieser Stelle ist namentlich der vom Kreisarzt beschriebene Röntgenbefund vom 4. März 2011 (beide Füsse a.p. und seitlich) bzw. folgende Aussagen anzuführen: Im OSG links seien leichte arthrotische Veränderungen feststellbar, auch das linke USG weise arthrotische Veränderungen auf. In der a.p.-Aufnahme des linken OSG zeige sich ein weitgehend freies OSG (vgl. S. 6 des Berichtes des Kreisarztes vom 25. Februar 2016; SUVA-Akte 171, S. 6). Etwas mehr als zwei Jahre später legte PD Dr. D____ in seinem IV-Gutachten vom 17. Dezember 2013 (SUVA-Akte 160) dar, radiologisch zeigten sich nur geringe degenerative Veränderungen in den Sprunggelenken. Zu erkennen sei lediglich eine nicht ganz ideale Position nach Metatarsophalangeal I-Gelenkarthrodese (vgl. S. 13 des Gutachtens). Im Röntgenbericht des Institutes Imamed vom 7. Februar 2017 (SUVA-Akte 212) wurde explizit dargetan – im Vergleich zu den Aufnahmen 2004 – bestünden weiterhin keine fortgeschrittenen Arthrosezeichen des oberen und unteren Sprunggelenks (Kellgren I). Auch auf den neusten Röntgenbildern (vgl. S. 10 des Gutachtens von PD Dr. D____; SUVA-Akte 275, S. 10) zeigte sich keine erhebliche Arthrose.

4.5.4.  Angesichts der fehlenden Zunahme der Arthrosezeichen ist es daher auch nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass sich der Bewegungsumfang seit 2005 tatsächlich in relevanter Art und Weise, mithin mit Auswirkung auf eine leidensangepasste Tätigkeit, verschlechtert hat; wie bereits von Dr. G____ in der ärztlichen Beurteilung vom 31. März 2017 (SUVA-Akte 213) zutreffend festgestellt wurde, lässt sich eine Verschlechterung der Sprunggelenksfunktion nicht objektivieren. PD Dr. D____ hat dies jetzt nochmals explizit klargestellt. Wie dargetan wurde, wies der Gutachter darauf hin, die geltend gemachte Zunahme der Beschwerden lasse sich nicht objektivieren; denn im Verlauf (seit 2002) habe keine Zunahme der lediglich leichten Arthrose im linken OSG und USG stattgefunden (vgl. S. 11 des Gutachtens).

4.5.5.  Dem Ergebnis der Funktionsprüfung des Sprunggelenkes kommt daher im vorliegenden Zusammenhang keine zentrale Bedeutung zu. Die Funktionsprüfung des Spunggelenkes durch den Kreisarzt hatte im Juni 2005 Folgendes ergeben: Extension/Flexion 10/0/30°; Eversion/Inversion: 15/0/10° (vgl. S. 3 des Berichtes vom 16. Juni 2005; SUVA-Akte 31). PD Dr. D____ hielt im Gutachten vom 17. Dezember 2013 (SUVA-Akte 160) über den Bewegungsumfang fest: OSG links Dorsal-/Plantarflexion 10-0-35° Iinks; USG Eversion/Inversion links 5-0-10° (vgl. S. 7 des Gutachtens). Im Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 25. Februar 2016 (SUVA-Akte 171) wurde in Bezug auf den Bewegungsumfang festgehalten: Extension/Flexion 0/0/40°; Eversion/Inversion: 0/10/20° (vgl. S. 6 des Berichtes). Der Kreisarzt machte – wie von PD Dr. D____ zutreffend festgehalten wurde (vgl. Erwägung 4.4. hiervor) – geltend, die Beweglichkeit habe sich gegenüber der letzten kreisärztlichen Untersuchung von 2005 weiter verschlechtert (vgl. SUVA-Akte 171). PD Dr. D____ führte im Gutachten vom 4. Dezember 2018 (SUVA-Akte 275) in Bezug auf das Bewegungsausmass an, die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk links betrage für Dorsal-/Plantarflexion 10-0-35°. Im unteren Sprunggelenk links bestehe 50 % Beweglichkeit der Gegenseite. Eine ligamentäre Instabilität des oberen oder unteren Sprunggelenkes liege nicht vor. Chopart- und Lisfranc-Gelenkreihe seien stabil (S. 8 des Gutachtens). Dieses Bewegungsausmass sei nicht schlechter als dasjenige, welches man im 2012/2013 ermittelt habe (vgl. S. 11 des Gutachtens).

4.5.6.  Soweit PD Dr. D____ lediglich die selber erhobenen Werte der Funktionsprüfung miteinander verglichen hat, erscheint dies verständlich und vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern. Wie dargetan wurde, vertritt PD Dr. D____ die plausible Ansicht, dass eine Verschlechterung der Situation angesichts der über all die Jahre hinweg gleich gebliebenen Arthrose objektiv nicht ausgewiesen ist (vgl. Erwägung 4.5.4. hiervor). Folglich ist für ihn auch eine schlechter ausgefallene Funktionsprüfung letztlich nicht erklärbar, was namentlich auch auf die vom Kreisarzt erwähnte Funktionsprüfung 2016 zutrifft. Aus diesem Grunde kann nachvollzogen werden, weshalb sich der Gutachter mit der schlichten Erwähnung des kreisärztlichen Berichtes begnügt hat.

4.6.       Aus all dem ist zu folgern, dass sich im massgebenden Zeitraum (vgl. dazu Erwägung 3.4. hiervor) keine gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit eingestellt hat. Dem Beschwerdeführer ist daher weiterhin eine ganztägige Tätigkeit zumutbar, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden kann und bei der eine Pause von 1 ½ Stunden täglich gewährt wird (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2007 [SUVA-Akte 70] bzw. das Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2008 [SUVA-Akte 74]).

4.7.       Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 14. Juni 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020, eine Erhöhung der UV-Rente abgelehnt.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 ist zu bestätigen.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

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