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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 2. November 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch Dr. C____, Rechtsanwalt,
Gegenstand
UV.2020.30
Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020
Revision einer Rente der Unfallversicherung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...], verletzte sich im Rahmen dreier Unfälle jeweils am linken Fuss (Unfälle vom 4. Januar 1993, vom 15. Oktober 1996 und vom 15. Januar 1997; vgl. implizit SUVA-Akte 1). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Restfolgen des Unfalles vom 15. Januar 1997 ab 1. September 2005 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung von 25 % zu (vgl. SUVA-Akte 41). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akte 46) mit Einspracheentscheid vom 14. August 2006 (SUVA-Akte 63) festgehalten. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde (Verfahren UV 2006 81) mit Urteil vom 5. November 2007 teilweise gut. Es verpflichtete die SUVA dazu, dem Beschwerdeführer ab dem 1. September 2005 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 32 % auszurichten (vgl. SUVA-Akte 70). Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid mit Urteil 8C_75/2008 vom 14. November 2008 (vgl. SUVA-Akte 74).
b) Am 29. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der SUVA ein Revisionsgesuch ein (SUVA-Akte 79). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 beantragte er die Ausrichtung einer Invalidenrente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 %, dies in Anlehnung an eine in der Zwischenzeit ergangene Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. August 2015 (vgl. SUVA-Akte 155). Die SUVA führte in der Folge weitere Abklärungen durch. Insbesondere veranlasste sie eine weitere kreisärztliche Untersuchung (vgl. den Bericht vom 25. Februar 2016; SUVA-Akte 171). Mit Verfügung vom 21. März 2016 lehnte sie eine Rentenerhöhung ab (vgl. SUVA-174). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akten 178 und 191) festgehalten (Einspracheentscheid vom 7. April 2017; SUVA-Akte 214). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 27. Februar 2018 (SUVA-Akte 240) dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung (Einholung eines orthopädischen Gutachtens) und anschliessendem erneutem Entscheid an die SUVA zurückgewiesen wurde.
c) Im Nachgang an dieses Urteil erteilte die SUVA PD Dr. D____ den Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 4. Dezember 2018; SUVA-Akte 275). Am 29. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Gutachten von PD Dr. D____ (vgl. SUVA-Akte 285). Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 lehnte die SUVA eine Erhöhung der bisher ausgerichteten Rente mangels relevanter Sachverhaltsänderung ab (vgl. SUVA-Akte 286). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19. August 2019 Einsprache. Er beantragte im Wesentlichen, es sei ihm ab 1. Februar 2010 (Datum des Revisionsgesuches) eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 47 % zu gewähren (vgl. SUVA-Akte 290). Am 2. Dezember 2019 begründete er seine Einsprache näher (vgl. SUVA-Akte 298). Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 302).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 29. Juni 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die SUVA dazu zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2009 (Abschluss der Heilbehandlung) eine Rente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 47 % auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. August 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. September 2020 an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 22. September 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 2. November 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.2.1. Der Kreisarzt hatte im Bericht vom 16. Juni 2005 (SUVA-Akte 31) dargetan, neue Röntgenbilder lägen seit der letzten Beurteilung vom 10. August 2004 (vgl. SUVA-Akte 26) nicht vor. Die Beweglichkeit von OSG und USG links seien eingeschränkt gegenüber rechts. Es bestehe eine leichte Verschmächtigung im Bereich des linken Unterschenkels. Das Gangbild sei noch deutlich hinkend. Der linke Fuss werde nicht richtig abgerollt und vorwiegend über die Aussenkante belastet. Des Weiteren hatte der Kreisarzt klargestellt, aufgrund der Unfallrestfolgen am linken Fuss seien dem Versicherten leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Dabei seien kürzere ebenerdig gehende oder stehende Intervalle ebenfalls zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie das Umhergehen in unebenem Gelände oder rein stehende und gehende Tätigkeiten. Auch Tätigkeiten in Zwangshaltung wie kauernde oder kniende Stellung sollten vermieden werden.
4.2.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte die Beurteilung des Kreisarztes im Urteil vom 5. November 2007 (SUVA-Akte 70) zwar für (grundsätzlich) beweiskräftig erachtet. Gleichzeitig hatte es aber klargestellt, es müssten – entgegen den Ausführungen des Kreisarztes – immer wieder betriebsunübliche Pausen eingelegt werden (vgl. Erwägung 5.3. des Urteils). Dem hatte das Sozialversicherungsgericht mit einer 20%igen Reduktion des Tabellenlohnes Rechnung getragen (vgl. Erwägung 6.3.).
4.2.3. Das Bundesgericht hatte daraufhin mit Urteil 8C_75/2008 vom 14. November 2008 (SUVA-Akte 74) Folgendes erwogen: Der 20%ige Abzug entspreche bei der vom kantonalen Gericht veranschlagten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden einer Einsatzfähigkeit von 33.28 Stunden in der Woche und damit einer Reduktion von durchschnittlich rund 1 ½ Stunden pro Tag (8.3 Stunden ./. 6.66 Stunden). Mit der vom kantonalen Gericht anerkannten Pensenbeschränkung von 20 % und der entsprechenden Reduktion des hypothetischen Invalideneinkommens seien die von Dr. E____ gemäss Bericht vom 8. Juni 2006 (SUVA-Akte 62, S. 3) und die von Dr. F____ laut Bericht vom 28. Juni 2006 (SUVA-Akte 62, S. 4 ff.) attestierten gesundheitlichen Einschränkungen ausreichend berücksichtigt (vgl. Erwägung 5.3. des Urteils).
4.3.2. Im Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 25. Februar 2016 (SUVA-Akte 171) wurde als Ergebnis der Funktionsprüfung des linken Fusses festgehalten: Extension/Flexion 0/0/40°; Eversion/Inversion: 0/10/20° (vgl. S. 6 des Berichtes). Des Weiteren führte der Kreisarzt aus, grundlegend habe sich der Gesundheitszustand am linken Fuss verglichen zur letzten kreisärztlichen Untersuchung vom Jahr 2005 nicht verändert, mit Ausnahme der weiteren Verschlechterung der Sprunggelenksfunktion links. Nach wie vor sei das Gangbild gestört infolge des Metatarsus primus elevatus. Die Belastung des linken Fusses erfolge ausschliesslich über die Aussenkante. An der Zumutbarkeit habe sich ebenfalls nichts Grundlegendes geändert. Aufgrund der Unfallrestfolgen am linken Fuss seien dem Versicherten leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar, mit kürzeren stehenden oder ebenerdig gehenden Intervallen. Nicht mehr zumutbar sei das Treppengehen. Ebenfalls nicht mehr zugemutet werden könnten Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder in anderen absturzgefährdeten Positionen. Auch das Umhergehen in unebenem Gelände oder Tätigkeiten in Zwangshaltung wie kauernder oder kniender Stellung seien nicht mehr zumutbar (vgl. S. 7 des Berichtes).
4.3.3. Im Einspracheverfahren erkundigte sich die Beschwerdegegnerin bei der Abteilung Versicherungsmedizin, ob sich das vom Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 5. November 2007 angenommene Zumutbarkeitsprofil (leichte sitzende Tätigkeit ganztags, Einräumung von zusätzlichen Pausen im Umfang von 20 % bzw. 1 ½ Stunden pro Tag) in der Zwischenzeit verändert habe (vgl. SUVA-Akte 196, S. 2). In der Folge wurde die röntgendiagnostische Abklärung vom Februar 2017 (SUVA-Akte 212) veranlasst. Daraufhin machte Dr. G____ in der ärztlichen Beurteilung vom 31. März 2017 (SUVA-Akte 213) geltend, die Bildgebungen belegten zweifellos, dass eine namhafte Arthrose des oberen und/oder unteren Sprunggelenks links, welche als eine Ursache für die Verschlechterung der Funktion des Sprunggelenks in Betracht zu ziehen wäre, nicht objektiviert werden könne. Dem Versicherten sei auch weiterhin eine leichte sitzende Arbeit ganztags, mit Einräumung von zusätzlichen Pausen im Umfang von 20 % bzw. 1 ½ Stunden pro Tag zumutbar.
4.3.4. Das Sozialversicherungsgericht erachtete in der Folge in seinem Urteil vom 27. Februar 2018 (SUVA-Akte 240) weiteren Abklärungsbedarf als gegeben. Es wies die Sache zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück. Das Gericht gab vor, das Gutachten habe explizit auf die Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2005 einzugehen. Darüber hinaus müsse es klar unterscheiden, welche allfälligen Beeinträchtigungen unfallbedingt seien und welche nicht (vgl. Erwägung 5.5. des Urteils).
4.5.2. Zunächst hat PD Dr. D____ zutreffend klargestellt, dass sich auf den Röntgenbildern, welche im Verlauf erstellt wurden, keine Zunahme der Arthrose hat feststellen lassen und diese weiterhin als leicht zu bezeichnen ist. Diese Schlussfolgerung lässt sich anhand der vom Gutachter auf S. 9 f. seiner Expertise wiedergegebenen Röntgenberichte (ab August 2002 bis November 2018) ohne weiteres nachvollziehen.
4.5.3. Bereits die vom Kreisarzt im Bericht vom 25. Februar 2016 (SUVA-Akte 171) vorgenommene Zusammenfassung der Vorakten (vgl. S. 1 ff. des Untersuchungsberichtes) machte deutlich, dass sich über all die Jahre hinweg keine schwerwiegende Arthrose entwickelt hatte. An dieser Stelle ist namentlich der vom Kreisarzt beschriebene Röntgenbefund vom 4. März 2011 (beide Füsse a.p. und seitlich) bzw. folgende Aussagen anzuführen: Im OSG links seien leichte arthrotische Veränderungen feststellbar, auch das linke USG weise arthrotische Veränderungen auf. In der a.p.-Aufnahme des linken OSG zeige sich ein weitgehend freies OSG (vgl. S. 6 des Berichtes des Kreisarztes vom 25. Februar 2016; SUVA-Akte 171, S. 6). Etwas mehr als zwei Jahre später legte PD Dr. D____ in seinem IV-Gutachten vom 17. Dezember 2013 (SUVA-Akte 160) dar, radiologisch zeigten sich nur geringe degenerative Veränderungen in den Sprunggelenken. Zu erkennen sei lediglich eine nicht ganz ideale Position nach Metatarsophalangeal I-Gelenkarthrodese (vgl. S. 13 des Gutachtens). Im Röntgenbericht des Institutes Imamed vom 7. Februar 2017 (SUVA-Akte 212) wurde explizit dargetan – im Vergleich zu den Aufnahmen 2004 – bestünden weiterhin keine fortgeschrittenen Arthrosezeichen des oberen und unteren Sprunggelenks (Kellgren I). Auch auf den neusten Röntgenbildern (vgl. S. 10 des Gutachtens von PD Dr. D____; SUVA-Akte 275, S. 10) zeigte sich keine erhebliche Arthrose.
4.5.4. Angesichts der fehlenden Zunahme der Arthrosezeichen ist es daher auch nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass sich der Bewegungsumfang seit 2005 tatsächlich in relevanter Art und Weise, mithin mit Auswirkung auf eine leidensangepasste Tätigkeit, verschlechtert hat; wie bereits von Dr. G____ in der ärztlichen Beurteilung vom 31. März 2017 (SUVA-Akte 213) zutreffend festgestellt wurde, lässt sich eine Verschlechterung der Sprunggelenksfunktion nicht objektivieren. PD Dr. D____ hat dies jetzt nochmals explizit klargestellt. Wie dargetan wurde, wies der Gutachter darauf hin, die geltend gemachte Zunahme der Beschwerden lasse sich nicht objektivieren; denn im Verlauf (seit 2002) habe keine Zunahme der lediglich leichten Arthrose im linken OSG und USG stattgefunden (vgl. S. 11 des Gutachtens).
4.5.5. Dem Ergebnis der Funktionsprüfung des Sprunggelenkes kommt daher im vorliegenden Zusammenhang keine zentrale Bedeutung zu. Die Funktionsprüfung des Spunggelenkes durch den Kreisarzt hatte im Juni 2005 Folgendes ergeben: Extension/Flexion 10/0/30°; Eversion/Inversion: 15/0/10° (vgl. S. 3 des Berichtes vom 16. Juni 2005; SUVA-Akte 31). PD Dr. D____ hielt im Gutachten vom 17. Dezember 2013 (SUVA-Akte 160) über den Bewegungsumfang fest: OSG links Dorsal-/Plantarflexion 10-0-35° Iinks; USG Eversion/Inversion links 5-0-10° (vgl. S. 7 des Gutachtens). Im Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 25. Februar 2016 (SUVA-Akte 171) wurde in Bezug auf den Bewegungsumfang festgehalten: Extension/Flexion 0/0/40°; Eversion/Inversion: 0/10/20° (vgl. S. 6 des Berichtes). Der Kreisarzt machte – wie von PD Dr. D____ zutreffend festgehalten wurde (vgl. Erwägung 4.4. hiervor) – geltend, die Beweglichkeit habe sich gegenüber der letzten kreisärztlichen Untersuchung von 2005 weiter verschlechtert (vgl. SUVA-Akte 171). PD Dr. D____ führte im Gutachten vom 4. Dezember 2018 (SUVA-Akte 275) in Bezug auf das Bewegungsausmass an, die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk links betrage für Dorsal-/Plantarflexion 10-0-35°. Im unteren Sprunggelenk links bestehe 50 % Beweglichkeit der Gegenseite. Eine ligamentäre Instabilität des oberen oder unteren Sprunggelenkes liege nicht vor. Chopart- und Lisfranc-Gelenkreihe seien stabil (S. 8 des Gutachtens). Dieses Bewegungsausmass sei nicht schlechter als dasjenige, welches man im 2012/2013 ermittelt habe (vgl. S. 11 des Gutachtens).
4.5.6. Soweit PD Dr. D____ lediglich die selber erhobenen Werte der Funktionsprüfung miteinander verglichen hat, erscheint dies verständlich und vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern. Wie dargetan wurde, vertritt PD Dr. D____ die plausible Ansicht, dass eine Verschlechterung der Situation angesichts der über all die Jahre hinweg gleich gebliebenen Arthrose objektiv nicht ausgewiesen ist (vgl. Erwägung 4.5.4. hiervor). Folglich ist für ihn auch eine schlechter ausgefallene Funktionsprüfung letztlich nicht erklärbar, was namentlich auch auf die vom Kreisarzt erwähnte Funktionsprüfung 2016 zutrifft. Aus diesem Grunde kann nachvollzogen werden, weshalb sich der Gutachter mit der schlichten Erwähnung des kreisärztlichen Berichtes begnügt hat.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit