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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
Februar 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.32
Einspracheentscheid vom 23. Juni
2020
Beschwerde abgelehnt. CTS nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Tätigkeit als Sandstrahler
zurückzuführen.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1977 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem Jahr 2011
als Sandstrahler für die C____ (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers,
Suva-Akte 11). In dieser Eigenschaft war er bei der Beschwerdegegnerin
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
versichert. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Januar 2018 aufgelöst
(Suva-Akte 12).
b)
Mit Schadenmeldung vom 4. August 2017 (Suva-Akte 1) meldete der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf seinen behandelnden
Arzt. Dr. med. D____, Facharzt für Neurologie, FMH, den Verdacht auf eine
Berufskrankheit. Namentlich wurde beim Beschwerdeführer ein Karpaltunnelsyndrom
(nachfolgend: CTS) beidseitig diagnostiziert (vgl. Arztzeugnis undatiert,
Suva-Akte 6). Der Beschwerdeführer unterzog sich in der Folge einer operativen
Spaltung des Karpaldachs links am 11. August 2017 (vgl. OP-Bericht, Suva-Akte
21) und rechts am 25. August 2017 (vgl. OP-Bericht, Suva-Akte 19).
c)
Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin diverse Abklärungen betreffend
das Vorliegen einer Berufskrankheit. So veranlasste sie unter anderem einen
Aussendienstbericht (vgl. Bericht vom 18. Oktober 2017, Suva-Akte 12) und eine
persönliche Betriebsbesichtigung durch Dr. med. E____ M.H.A., Facharzt für
Arbeitsmedizin, Facharzt für Chirurgie (vgl. Bericht vom 7. Dezember 2017,
Suva-Akte 27). Im Wesentlichen gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. E____,
lehnte die Beschwerdegegnerin mit formlosem Schreiben vom 29. März 2018 (Suva-Akte
39) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab.
d)
Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 (Suva-Akte 43) beantragte der
mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unter Verweis auf die
Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht eine Wiederholung der
Betriebsabklärung. Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine erneute ärztliche
Beurteilung von Dr. med. E____ vom 5. September 2018 (Suva-Akte 53) ein. Mit
Verfügung vom 7. September 2018 (Suva-Akte 54), bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020 (Suva-Akte 76) hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem ablehnenden Entscheid fest.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 31. August 2020 beantragt der Beschwerdeführer
die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Juni 2020 und die
Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Angelegenheit an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventualiter ein gerichtliches
Gutachten anzuordnen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 1. Dezember 2020 beantragt der Beschwerdeführer die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
III.
Am 15. Februar 2021 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Hauptverhandlung
statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin, B____,
Advokatin, Herr F____ für die Beschwerdegegnerin und Herr G____ als
Dolmetscher teilnehmen. Der Beschwerdeführer wird befragt, die Parteivertreter
gelangen zum Vortrag. Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu
Handen des Gerichts eingereichte Arztbericht vom 13. Januar 2021
betreffend Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers wird im Rahmen der
antizipierten Beweiswürdigung begründet aus dem Recht gewiesen. Für alle
mündlichen Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidgründe und das
Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht im Wesentlichen davon aus, dass das
beidseitige Karpaltunnelsyndrom nicht mit einem Ursachenanteil von mehr als 50%
auf die einstige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zurück zu führen
sei. Das Vorliegen einer leistungsbegründenden Berufskrankheit sei damit nicht
erstellt.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, gestützt auf die
Berichte der behandelnden Ärzte und den Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2017
des Aussendienstmitarbeiters der Beschwerdegegnerin (Suva-Akte 12) ergebe sich
ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Ferner sei die Beschwerdegegnerin ihrer
gesetzlichen Pflicht zur vollständigen Abklärung des entscheidrelevanten
Sachverhaltes nur ungenügend nachgekommen. Insbesondere habe der Arbeitsmediziner
E____ die ausgeführte Tätigkeit und den Arbeitsplatz nicht korrekt und
vollständig abgeklärt. Auf die Ausführungen von Dr. med. E____ könne daher
nicht abgestellt werden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer
versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3.2.
Nach
Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die
bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende
Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt
die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen
(Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982
[UVV; SR 832.202]). Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Verursachung
von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann
gegeben, wenn dies mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin
im gesamtem Ursachenspektrum mehr als 50% ausmachen. Ausschliessliche Verursachung
hingegen meint praktisch 100% des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe
oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 133 V 421, 425 E. 4.1.,
BGE 119 V 200, 200 E. 2a). Der Bundesrat erstellte gestützt auf Art. 9 Abs. 1
Satz 2 UVG die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten
Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und auf Art. 14 UVV werden in
Ziff. 2 des Anhang 1 zur UVV abschliessend die Krankheiten (Listenkrankheiten),
die mit bestimmten Arbeiten korrespondieren, aufgezählt.
3.3.
Gemäss der Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als
Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass
sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit
verursacht worden sind. Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des
"ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss
Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die
berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183, 186 E. 2b; 119 V
200, 201 E. 2b; 117 V 354, 355 E. 2b mit Hinweis). Somit setzt die
Berufsbedingtheit eines Leidens eine für die betreffende berufliche Tätigkeit
typische Erkrankung voraus, was gemäss Rechtsprechung bedeutet, dass die
Erkrankung für eine bestimmte Berufsgruppe viermal häufiger vorkommen muss als
diese in der allgemeinen Bevölkerung festgestellt wird (BGE 116 V 136, 143 E.
5c).
3.4.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt ein CTS als
Drucklähmung der Nerven im Sinne des Anhang 1 zur UVV (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] U60/00, E. 1b. vom 4. Mai 2007 mit weiteren Hinweisen).
Zu prüfen ist daher, ob hinsichtlich des CTS des Beschwerdeführers die
Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 UVG erfüllt sind.
4.
4.1.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für dir streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1.; 125
V 351, 352, E- 3a).
4.2.
In medizinischer Hinsicht beruht der angefochtene
Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020 im Wesentlichen auf der Besichtigung des
Arbeitsplatzes durch den Arbeitsmediziner E____ vom 6. Dezember 2017 und auf
seiner ärztlichen Beurteilung vom 5. September 2018.
4.3.
Anlässlich der Besichtigung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers
durch Dr. med. E____ vom 6. Dezember 2017, wurde die Tätigkeit des
Sandstrahlens von zwei Mitarbeitenden der C____ demonstriert und mittels Foto
und Video festgehalten. Gestützt auf die Besichtigung hielt der
Arbeitsmediziner mit Besuchsrapport vom 7. Dezember 2017 (Suva-Akte 27) fest,
ein Arbeitsgang dauere längstens zwei Stunden. Aus den Videos sei das
einhändige Führens des Strahlschlauchs ohne erkennbaren Kraftaufwand über die
Schulter ersichtlich. Die gezeigte Tätigkeit sei in Bezug auf die Belastung der
Hände als wechselbelastend, überwiegend leicht, intermittierend maximal
mittelschwer (handgehaltene Gewichtsbelastung bis zu 15 kg) zu qualifizieren,
wobei keine hochfrequent repetitiven Belastungen und Belastungen durch
hochfrequente Vibrationen auftreten würden. Ferner müsse keine unphysiologische
Handgelenkstellung über längere Zeiträume eingehalten werden. Zusammengefasst
könne die evaluierte Belastung nicht überwiegend wahrscheinlich, d.h. zu
mindestens 50%, Ursache eines beidseitigen CTS sein. Die Belastung hierfür sei
qualitativ und quantitativ zu gering.
4.4.
Mit ärztlicher Beurteilung vom 5. September 2018 (Suva-Akte 53) hält
Dr. med. E____ hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers fest, dass
gemäss Bericht vom 18. Oktober 2017 90% der auszuführenden Arbeiten aus dem
Sandstrahlen bestünden. Die restlichen 10% seien nach Angaben des
Beschwerdeführers selbst, für die Hände nicht belastend. Das Sandstrahlen würde
immer mit den gleichen Gerätschaften ausgeführt. Der Druck auf dem Strahlrohr
sei mit 7.2 bar immer der gleiche, wobei lediglich die Führung und die
Zielrichtung des Rohrs situationsadaptiert geändert werden. Für die
biomechanische Belastung der Hände spiele es keine Rolle, ob das Strahlrohr von
oben oder von unten gehalten werde. Massgeblich sei, dass die Bewegung
dynamisch sei und die Handposition regelmässig gewechselt werden könne. Dadurch
werde die für die zyklische Erholung notwendigen Zeiten für die Entspannung der
Muskulatur und der Beugesehnen sichergestellt. Das Gewicht des Rohres und die
Rückstosskräfte des Strahles seien mittelschwer. Die Tätigkeit sei
wechselbelastend. Wo (innerhalb oder ausserhalb eines Waggons) das
Standstrahlen ausgeübt werde, sei für die Belastung der Hände sowohl qualitativ
als auch quantitativ irrelevant. Andere, die Hände belastende Tätigkeiten,
seien nach Angaben des Versicherten nicht auszuführen.
Hinsichtlich der beruflichen Ursachen des CTS existiere eine
Fülle von medizinischen Publikationen. Sowohl die Biomechanik, wie auch die
Epidemiologie des CTS seien bestens untersucht. Wende man die publizierten
wissenschaftlichen Erkenntnisse auf den vorliegenden Fall an so werde klar,
dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit nicht überwiegend
wahrscheinlich zu mehr als 50% die Ursache des beidseitigen CTS sein könne.
Eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG liege nicht vor.
5.
5.1.
Nachstehend sind die Berichte der behandelnden Ärzte und der
weiteren Fachpersonen zu würdigen sowie die Einwendungen zu prüfen, gestützt
auf welche der Beschwerdeführer Zweifel am Beweiswert der Berichte von Dr. med.
E____ anmeldet.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer geht zunächst davon aus, dass gestützt
auf die behandelnden Ärzte und den Bericht des Aussendienstmitarbeiters vom 18.
Oktober 2018 ein Leistungsanspruch zu bejahen sei.
5.2.2. Mit Bericht vom 21. Juli 2017 der H____ (Suva-Akte 20)
diagnostiziert Dr. med. D____ erstmals linksseitig ein schweres CTS mit
axonaler Schädigung bei unauffälliger motorischer Nervenleitgeschwindigkeit.
Rechtsseitig war kein CTS nachweisbar. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Untersuchung
an, seit einem Monat an Schmerzen und Kribbeln in den Fingern eins bis drei der
linken und rechten Hand gelitten zu haben. Nachts seien schlimmere Schmerzen im
Arm vorhanden. Aufgrund der Beschwerden erfolgte am 11. August 2017 eine Spaltung
des Karpaldachs links mit Fasziotomie und Neurolyse (OP-Bericht vom 11. August
2017, Suva-Akte 21). Am 25. August 2017 folgte die entsprechende Operation auf
der rechten Seite (OP-Bericht vom 28. August 2017, Suva-Akte 23). Mit Bericht
der H____ vom 14. Dezember 2017 (Suva-Akte 33) wird eine deutliche Besserung
der Schmerzsituation vermerkt. Zudem bestehe rechts eine Normalfunktion der
Hand im Bereich von 80% bis 90%. Links bestünden nach wie vor deutliche
Defizite.
5.2.3. Am 18. Oktober 2017 fand eine Besprechung zwischen I____,
Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin, und dem Beschwerdeführer statt.
Ebenfalls anwesend war die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche für ihren Mann
übersetzte. Anlässlich dieser Besprechung wurde die Arbeitsplatzsituation des
Beschwerdeführers ermittelt. Gemäss dem entsprechenden Bericht vom 18. Oktober
2017 (Suva-Akte 12) müsse der Beschwerdeführer etwa 30% seiner Arbeit, gemessen
am Jahresdurchschnitt im geschlossenen Waggon sandstrahlen. Er ziehe hierzu
zwei Schläuche in den Waggon, einen für das Stahlrohr und den Luftschlauch für
die Haube. Die Schlauchlänge betrage etwa 15 Meter. Da es dunkel sei im Waggon,
halte er in der einen Hand eine Lampe und in der anderen das Stahlrohr. Da er
Rechtshänder sei, halte er das Rohr vorwiegend mit rechts, wechsle zur
Entlastung teilweise auf links. Der Druck auf dem Rohr betrage 7.2 bar. Ein
Arbeitsgang dauere zu zweit ungefähr 18 bis 20 Stunden. Weitere 30% sandstrahle
er unterhalb von Kies- und Löschwaggons. Die Arbeitsweise sei grundsätzlich die
gleiche wie im Waggon, nur kniend. 30% der Sandstrahlarbeiten würden draussen
erledigt. Hierbei müsse keine Lampe gehalten werden. Die restlichen 10% der
anfallenden Arbeiten bestünden im Wesentlichen aus Reinigen, Entfetten, Beizen,
abkleben ohne Belastung der Hände. Des Weiteren wird im Bericht festgehalten,
dass der Beschwerdeführer seit ungefähr Mai oder Juni 2017 beidseitige
Armschmerzen und Taubheitsgefühle in den Fingern, vorwiegend links,
wahrgenommen habe. Hobbies würde er keinen nachgehen.
5.2.4. Am 8. März 2018 und am 4. April 2018 (Suva-Akte 49) war
der Beschwerdeführer in der J____ vorstellig. Diagnostiziert wurde ein
komplexes regionales Schmerzsyndrom an der linken Hand bei persistierender
Hypersensibilität der radialen Finger und ein Status nach CTS links am 11.
August 2017 und rechts am 25. August 2017. Es wurde empfohlen die
ergotherapeutische Behandlung fortzuführen und eine Zweitmeinung einzuholen.
5.2.5. Einigkeit besteht gemäss den vorliegenden medizinischen
Berichten hinsichtlich der gestellten Diagnosen. So stellt Dr. med. E____, das
von den behandelnden Ärzten diagnostizierte CTS links und das komplexe
regionale Schmersyndrom links grundsätzlich nicht in Frage. Für die Bejahung
des Leistungsanspruchs aufgrund einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG
ist hingegen das Vorliegen einer Listenerkrankung eine notwendige aber nicht
hinreichende Voraussetzung. Wie dargestellt, muss die festgestellte Erkrankung
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) auf die jeweils ausgeführte
berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden können. In Bezug auf die
Ursächlichkeit der beruflichen Tätigkeit im Hinblick auf das CTS des
Beschwerdeführers sind den Berichten der behandelnden Ärzte jedoch keine
Ausführungen zu entnehmen. Sie sprechen sich zu dieser Frage nicht aus. Der
Bericht des Aussendienstmitarbeiters I____ vom 18. Oktober 2017 erschöpft sich
in der quantitativen Darstellung der vom Beschwerdeführer als Sandstrahler
getätigten Arbeiten. Er vermag jedoch für sich alleine die Frage nach der
Ursächlichkeit der Tätigkeit des Sandstrahlens für das CTS ebenfalls nicht zu
beantworten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich ein
Leistungsanspruch gestützt auf die vorstehenden Berichte somit nicht
rechtfertigen.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, der massgebliche
Sachverhalt sei mit den Berichten des Arbeitsmediziners nicht vollständig und
korrekt erstellt worden. So habe Dr. med. E____ insbesondere den Bericht von I____
vom 18. Oktober 2017 nicht genügend gewürdigt. Ferner sei die Evaluation der Tätigkeit
des Sandstrahlens nicht richtig und präzise erfolgt. Einer zweiten
Arbeitsplatzbesichtigung zwecks einwandfreier Erhebung des massgeblichen
Sachverhaltes habe sich Dr. med. E____ schliesslich verwehrt. Vor diesem
Hintergrund könne nicht auf die Berichte vom 6. Dezember 2017 und vom 6.
September 2018 abgestellt werden.
5.3.2. Der Bericht von Dr. med. E____ vom 7. Dezember 2017
verweist unter dem Titel «Ausgangslage» auf den Bericht von I____ vom 18. Oktober
2017. Mit Bericht vom 5. September 2017 setzt sich Dr. med. E____ erneut mit
dem Bericht vom 18. Oktober 2017 auseinander und stellt insbesondere im
Hinblick auf den quantitativen Umfang des Sandstrahlens von 90% insgesamt und
60% im Innenbereich, wo zusätzlich zum Strahlschlauchs auch eine Lampe gehalten
werden muss, auf die Ausführungen von I____ ab. In qualitativer Hinsicht
berücksichtigt der Arbeitsmediziner vordergründig die eigenen Erhebungen,
welche anlässlich der Besichtigung vom 6. Dezember 2017 zudem bildgebend
festgehalten wurden. Aus den erstellten Videos und der Fotodokumentation ist
nach Ausführungen von Dr. med. E____ ersichtlich, dass das Stahlrohr problemlos
auch mit einer Hand geführt werden könne. Er kommt in diesem Zusammenhang nachvollziehbar
zum Schluss, dass angesichts des Gewichts des Rohres und der Rückstosskräfte
eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit vorliege. Die (teilweise)
notwendige einhändige Führung des Strahlrohrs wurde somit bei der Beurteilung
berücksichtigt. Insoweit der Beschwerdeführer bemängelt, die mit Bericht vom
18. Oktober 2017 dokumentierte überwiegende Einhändigkeit seiner Tätigkeit sei
nicht gewürdigt worden, ist ihm daher nicht zu folgen. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung erklärt hat, die Lampe könne
mittels einer Metallklammer am Strahlschlauch festgemacht und das Rohr mit
beiden Händen gehalten werden. Es erscheint somit angesichts dieser Darstellung
ohnehin fraglich, ob die Sandstrahltätigkeit vorwiegend einhändig erfolgte, was
zu einer erhöhten Belastung der Hände führen könnte. Ob der Druck auf den
Strahlrohren 7.2 oder 7.3 bar betragen hat, kann schliesslich aufgrund der
minimalen Differenz nicht zu einer anderen Qualifikation der Tätigkeit des
Beschwerdeführers führen.
Die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die durch den
Arbeitsmediziner angeblich nicht korrekt ermittelte Diversität der Aufgaben des
Beschwerdeführers (verschiedene Sandstrahlgeräte, verschiedene Haltepositionen)
ist ebenfalls nicht zielführend, würde doch eine grössere Varianz an
Tätigkeiten die von Dr. med. E____ gezeichnete Darstellung einer wechselbelastenden
Beanspruchung der Hände umso mehr stützen.
5.3.3.
Ferner ist nicht mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, soweit er geltend
macht, Dr. med. E____ hätte den Arbeitsplatz zwecks korrekter
Sachverhaltsabklärung ein zweites Mal aufsuchen müssen. Aus einer erneuten
Besichtigung eines bereits vollständig erhobenen Arbeitsplatzes wären keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Zu untersuchen war durch den
Arbeitsmediziner vorliegend der Zusammenhang zwischen der Arbeit als
Sandstrahler und dem CTS. Die Beantwortung dieser theoretischen Frage hängt in
erster Linie von der Gewichtung der verschiedenen Risikofaktoren ab, was
bereits initial problemlos mittels reinem Aktengutachten hätte erfolgen können
(vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 20. Dezember 2011
UV.2009.00279 E. 5.4. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2010 vom
30. Juni 2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist der
Beschwerdegegnerin nicht vorzuwerfen, sie habe keine zweite Besichtigung vor
Ort in die Wege geleitet. Hinzu kommt, dass, wenn ein Versicherungsträger wie
vorliegend zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen würden
diesen Schluss nicht mehr umzustossen vermögen, im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt (antizipierte
Beweiswürdigung) (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2014 vom 18. September
2014 E. 3.1.3). Schliesslich wird mit Bericht vom 5. September 2018 auf die mit
Schreiben vom 31. Mai 2018 vorgebrachten Einwände der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers hinlänglich eingegangen. Die Rügen des Beschwerdeführers
erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Eine Verletzung der Pflicht
zur Abklärung des Sachverhaltes nach Art. 43 ATSG ist demgemäss nicht
erstellt.
5.4.
Die Berichte von Dr. med. E____ vom 7. Dezember 2017 und vom 5.
September 2018 erscheinen schliesslich insgesamt im Hinblick auf die hier
relevante Frage nach der Ursächlichkeit der beruflichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers für das CTS als nachvollziehbar und begründet. So spricht
gegen eine berufliche Genese beim Beschwerdeführer insbesondere der Umstand,
dass seit Jahren bei keinem der anderen Sandstrahler ähnliche Beschwerden
aufgetaucht sind. Zu berücksichtigen ist hierbei weiter die zeitliche
Komponente. Der Beschwerdeführer klagte erstmals im Jahr 2017 über Schmerzen und
Kribbeln in den Händen. Dies, obschon er zu diesem Zeitpunkt bereits seit sechs
Jahren als Sandstrahler tätig gewesen war. Ein Konnex erscheint jedoch
grundsätzlich nur dort plausibel, wo ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen
der Aufnahme der fraglichen Tätigkeit und dem Eintritt der gesundheitlichen
Beeinträchtigung besteht (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen
vom 24. Juli 2018 UV 2016/52 E. 3.3.), was vorliegend gerade nicht zutrifft. Schliesslich
berücksichtigt Dr. med. E____ auch die medizinischen Erkenntnisse zur
beruflichen Ursache des CTS und setzt diese in einen Kontext mit dem
vorliegenden Fall. Sofern der
Nachweis des erforderlichen überwiegenden Kausalzusammenhanges wie in vorliegendem
Fall nach der von Dr. med. E____ zitierten medizinischen Empirie allgemein
nicht geleistet werden kann, scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus (BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.; SVR 2018 UV Nr. 26 S. 90,
8C_507/2015 E. 2.2;) Nach dem Gesagten erfüllen die Berichte von Dr. med. E____
die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines
medizinischen Berichts gestellten Anforderungen, weshalb ihnen grundsätzlich
volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351,352 E. 3a). Die darin enthaltenen
Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der
Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen
worden. Wie dargestellten sind die Ausführungen in der medizinischen
Beurteilung einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar
begründet. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin das
CTS des Beschwerdeführers richtigerweise nicht als Berufskrankheit anerkannt
und einen entsprechenden Leistungsanspruch daher verneint hat.
5.5.
Angesichts der Tatsache, dass gestützt auf die Ausführungen des
Arbeitsmediziners das CTS des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50% auf dessen vormalige Tätigkeit als
Sandstrahler zurück zu führen ist, erübrigt sich die Prüfung der
Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 UVG, welcher eine Verursachung der
Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit mit einer Wahrscheinlichkeit von über
75% verlangt (vgl. E. 3.3. hiervor).
6.
6.1.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das
Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: