Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Februar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.32

Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020

 

Beschwerde abgelehnt. CTS nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Tätigkeit als Sandstrahler zurückzuführen.

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1977 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem Jahr 2011 als Sandstrahler für die C____ (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers, Suva-Akte 11). In dieser Eigenschaft war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Januar 2018 aufgelöst (Suva-Akte 12).

b)           Mit Schadenmeldung vom 4. August 2017 (Suva-Akte 1) meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf seinen behandelnden Arzt. Dr. med. D____, Facharzt für Neurologie, FMH, den Verdacht auf eine Berufskrankheit. Namentlich wurde beim Beschwerdeführer ein Karpaltunnelsyndrom (nachfolgend: CTS) beidseitig diagnostiziert (vgl. Arztzeugnis undatiert, Suva-Akte 6). Der Beschwerdeführer unterzog sich in der Folge einer operativen Spaltung des Karpaldachs links am 11. August 2017 (vgl. OP-Bericht, Suva-Akte 21) und rechts am 25. August 2017 (vgl. OP-Bericht, Suva-Akte 19).

c)            Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin diverse Abklärungen betreffend das Vorliegen einer Berufskrankheit. So veranlasste sie unter anderem einen Aussendienstbericht (vgl. Bericht vom 18. Oktober 2017, Suva-Akte 12) und eine persönliche Betriebsbesichtigung durch Dr. med. E____ M.H.A., Facharzt für Arbeitsmedizin, Facharzt für Chirurgie (vgl. Bericht vom 7. Dezember 2017, Suva-Akte 27). Im Wesentlichen gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. E____, lehnte die Beschwerdegegnerin mit formlosem Schreiben vom 29. März 2018 (Suva-Akte 39) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab.

d)           Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 (Suva-Akte 43) beantragte der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unter Verweis auf die Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht eine Wiederholung der Betriebsabklärung. Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine erneute ärztliche Beurteilung von Dr. med. E____ vom 5. September 2018 (Suva-Akte 53) ein. Mit Verfügung vom 7. September 2018 (Suva-Akte 54), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020 (Suva-Akte 76) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem ablehnenden Entscheid fest.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 31. August 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Juni 2020 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventualiter ein gerichtliches Gutachten anzuordnen.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 1. Dezember 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

III.     

Am 15. Februar 2021 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin, B____, Advokatin, Herr F____ für die Beschwerdegegnerin und Herr G____ als Dolmetscher teilnehmen. Der Beschwerdeführer wird befragt, die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu Handen des Gerichts eingereichte Arztbericht vom 13. Januar 2021 betreffend Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers wird im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung begründet aus dem Recht gewiesen. Für alle mündlichen Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin geht im Wesentlichen davon aus, dass das beidseitige Karpaltunnelsyndrom nicht mit einem Ursachenanteil von mehr als 50% auf die einstige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zurück zu führen sei. Das Vorliegen einer leistungsbegründenden Berufskrankheit sei damit nicht erstellt.  

2.2.          Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und den Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2017 des Aussendienstmitarbeiters der Beschwerdegegnerin (Suva-Akte 12) ergebe sich ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Ferner sei die Beschwerdegegnerin ihrer gesetzlichen Pflicht zur vollständigen Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhaltes nur ungenügend nachgekommen. Insbesondere habe der Arbeitsmediziner E____ die ausgeführte Tätigkeit und den Arbeitsplatz nicht korrekt und vollständig abgeklärt. Auf die Ausführungen von Dr. med. E____ könne daher nicht abgestellt werden.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2.          Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn dies mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamtem Ursachenspektrum mehr als 50% ausmachen. Ausschliessliche Verursachung hingegen meint praktisch 100% des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 133 V 421, 425 E. 4.1., BGE 119 V 200, 200 E. 2a). Der Bundesrat erstellte gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und auf Art. 14 UVV werden in Ziff. 2 des Anhang 1 zur UVV abschliessend die Krankheiten (Listenkrankheiten), die mit bestimmten Arbeiten korrespondieren, aufgezählt.

3.3.          Gemäss der Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183, 186 E. 2b; 119 V 200, 201 E. 2b; 117 V 354, 355 E. 2b mit Hinweis). Somit setzt die Berufsbedingtheit eines Leidens eine für die betreffende berufliche Tätigkeit typische Erkrankung voraus, was gemäss Rechtsprechung bedeutet, dass die Erkrankung für eine bestimmte Berufsgruppe viermal häufiger vorkommen muss als diese in der allgemeinen Bevölkerung festgestellt wird (BGE 116 V 136, 143 E. 5c).  

3.4.          Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt ein CTS als Drucklähmung der Nerven im Sinne des Anhang 1 zur UVV (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U60/00, E. 1b. vom 4. Mai 2007 mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob hinsichtlich des CTS des Beschwerdeführers die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 UVG erfüllt sind.  

4.                

4.1.          Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für dir streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1.; 125 V 351, 352, E- 3a). 

4.2.          In medizinischer Hinsicht beruht der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020 im Wesentlichen auf der Besichtigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitsmediziner E____ vom 6. Dezember 2017 und auf seiner ärztlichen Beurteilung vom 5. September 2018.

4.3.          Anlässlich der Besichtigung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers durch Dr. med. E____ vom 6. Dezember 2017, wurde die Tätigkeit des Sandstrahlens von zwei Mitarbeitenden der C____ demonstriert und mittels Foto und Video festgehalten. Gestützt auf die Besichtigung hielt der Arbeitsmediziner mit Besuchsrapport vom 7. Dezember 2017 (Suva-Akte 27) fest, ein Arbeitsgang dauere längstens zwei Stunden. Aus den Videos sei das einhändige Führens des Strahlschlauchs ohne erkennbaren Kraftaufwand über die Schulter ersichtlich. Die gezeigte Tätigkeit sei in Bezug auf die Belastung der Hände als wechselbelastend, überwiegend leicht, intermittierend maximal mittelschwer (handgehaltene Gewichtsbelastung bis zu 15 kg) zu qualifizieren, wobei keine hochfrequent repetitiven Belastungen und Belastungen durch hochfrequente Vibrationen auftreten würden. Ferner müsse keine unphysiologische Handgelenkstellung über längere Zeiträume eingehalten werden. Zusammengefasst könne die evaluierte Belastung nicht überwiegend wahrscheinlich, d.h. zu mindestens 50%, Ursache eines beidseitigen CTS sein. Die Belastung hierfür sei qualitativ und quantitativ zu gering. 

4.4.          Mit ärztlicher Beurteilung vom 5. September 2018 (Suva-Akte 53) hält Dr. med. E____ hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers fest, dass gemäss Bericht vom 18. Oktober 2017 90% der auszuführenden Arbeiten aus dem Sandstrahlen bestünden. Die restlichen 10% seien nach Angaben des Beschwerdeführers selbst, für die Hände nicht belastend. Das Sandstrahlen würde immer mit den gleichen Gerätschaften ausgeführt. Der Druck auf dem Strahlrohr sei mit 7.2 bar immer der gleiche, wobei lediglich die Führung und die Zielrichtung des Rohrs situationsadaptiert geändert werden. Für die biomechanische Belastung der Hände spiele es keine Rolle, ob das Strahlrohr von oben oder von unten gehalten werde. Massgeblich sei, dass die Bewegung dynamisch sei und die Handposition regelmässig gewechselt werden könne. Dadurch werde die für die zyklische Erholung notwendigen Zeiten für die Entspannung der Muskulatur und der Beugesehnen sichergestellt. Das Gewicht des Rohres und die Rückstosskräfte des Strahles seien mittelschwer. Die Tätigkeit sei wechselbelastend. Wo (innerhalb oder ausserhalb eines Waggons) das Standstrahlen ausgeübt werde, sei für die Belastung der Hände sowohl qualitativ als auch quantitativ irrelevant. Andere, die Hände belastende Tätigkeiten, seien nach Angaben des Versicherten nicht auszuführen.

Hinsichtlich der beruflichen Ursachen des CTS existiere eine Fülle von medizinischen Publikationen. Sowohl die Biomechanik, wie auch die Epidemiologie des CTS seien bestens untersucht. Wende man die publizierten wissenschaftlichen Erkenntnisse auf den vorliegenden Fall an so werde klar, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50% die Ursache des beidseitigen CTS sein könne. Eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG liege nicht vor.

 

 

5.                

5.1.          Nachstehend sind die Berichte der behandelnden Ärzte und der weiteren Fachpersonen zu würdigen sowie die Einwendungen zu prüfen, gestützt auf welche der Beschwerdeführer Zweifel am Beweiswert der Berichte von Dr. med. E____ anmeldet.

5.2.          5.2.1. Der Beschwerdeführer geht zunächst davon aus, dass gestützt auf die behandelnden Ärzte und den Bericht des Aussendienstmitarbeiters vom 18. Oktober 2018 ein Leistungsanspruch zu bejahen sei.

5.2.2. Mit Bericht vom 21. Juli 2017 der H____ (Suva-Akte 20) diagnostiziert Dr. med. D____ erstmals linksseitig ein schweres CTS mit axonaler Schädigung bei unauffälliger motorischer Nervenleitgeschwindigkeit. Rechtsseitig war kein CTS nachweisbar. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Untersuchung an, seit einem Monat an Schmerzen und Kribbeln in den Fingern eins bis drei der linken und rechten Hand gelitten zu haben. Nachts seien schlimmere Schmerzen im Arm vorhanden. Aufgrund der Beschwerden erfolgte am 11. August 2017 eine Spaltung des Karpaldachs links mit Fasziotomie und Neurolyse (OP-Bericht vom 11. August 2017, Suva-Akte 21). Am 25. August 2017 folgte die entsprechende Operation auf der rechten Seite (OP-Bericht vom 28. August 2017, Suva-Akte 23). Mit Bericht der H____ vom 14. Dezember 2017 (Suva-Akte 33) wird eine deutliche Besserung der Schmerzsituation vermerkt. Zudem bestehe rechts eine Normalfunktion der Hand im Bereich von 80% bis 90%. Links bestünden nach wie vor deutliche Defizite.

5.2.3. Am 18. Oktober 2017 fand eine Besprechung zwischen I____, Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin, und dem Beschwerdeführer statt. Ebenfalls anwesend war die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche für ihren Mann übersetzte. Anlässlich dieser Besprechung wurde die Arbeitsplatzsituation des Beschwerdeführers ermittelt. Gemäss dem entsprechenden Bericht vom 18. Oktober 2017 (Suva-Akte 12) müsse der Beschwerdeführer etwa 30% seiner Arbeit, gemessen am Jahresdurchschnitt im geschlossenen Waggon sandstrahlen. Er ziehe hierzu zwei Schläuche in den Waggon, einen für das Stahlrohr und den Luftschlauch für die Haube. Die Schlauchlänge betrage etwa 15 Meter. Da es dunkel sei im Waggon, halte er in der einen Hand eine Lampe und in der anderen das Stahlrohr. Da er Rechtshänder sei, halte er das Rohr vorwiegend mit rechts, wechsle zur Entlastung teilweise auf links. Der Druck auf dem Rohr betrage 7.2 bar. Ein Arbeitsgang dauere zu zweit ungefähr 18 bis 20 Stunden. Weitere 30% sandstrahle er unterhalb von Kies- und Löschwaggons. Die Arbeitsweise sei grundsätzlich die gleiche wie im Waggon, nur kniend. 30% der Sandstrahlarbeiten würden draussen erledigt. Hierbei müsse keine Lampe gehalten werden. Die restlichen 10% der anfallenden Arbeiten bestünden im Wesentlichen aus Reinigen, Entfetten, Beizen, abkleben ohne Belastung der Hände. Des Weiteren wird im Bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit ungefähr Mai oder Juni 2017 beidseitige Armschmerzen und Taubheitsgefühle in den Fingern, vorwiegend links, wahrgenommen habe. Hobbies würde er keinen nachgehen.

5.2.4. Am 8. März 2018 und am 4. April 2018 (Suva-Akte 49) war der Beschwerdeführer in der J____ vorstellig. Diagnostiziert wurde ein komplexes regionales Schmerzsyndrom an der linken Hand bei persistierender Hypersensibilität der radialen Finger und ein Status nach CTS links am 11. August 2017 und rechts am 25. August 2017. Es wurde empfohlen die ergotherapeutische Behandlung fortzuführen und eine Zweitmeinung einzuholen.

5.2.5. Einigkeit besteht gemäss den vorliegenden medizinischen Berichten hinsichtlich der gestellten Diagnosen. So stellt Dr. med. E____, das von den behandelnden Ärzten diagnostizierte CTS links und das komplexe regionale Schmersyndrom links grundsätzlich nicht in Frage. Für die Bejahung des Leistungsanspruchs aufgrund einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG ist hingegen das Vorliegen einer Listenerkrankung eine notwendige aber nicht hinreichende Voraussetzung. Wie dargestellt, muss die festgestellte Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) auf die jeweils ausgeführte berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden können. In Bezug auf die Ursächlichkeit der beruflichen Tätigkeit im Hinblick auf das CTS des Beschwerdeführers sind den Berichten der behandelnden Ärzte jedoch keine Ausführungen zu entnehmen. Sie sprechen sich zu dieser Frage nicht aus. Der Bericht des Aussendienstmitarbeiters I____ vom 18. Oktober 2017 erschöpft sich in der quantitativen Darstellung der vom Beschwerdeführer als Sandstrahler getätigten Arbeiten. Er vermag jedoch für sich alleine die Frage nach der Ursächlichkeit der Tätigkeit des Sandstrahlens für das CTS ebenfalls nicht zu beantworten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich ein Leistungsanspruch gestützt auf die vorstehenden Berichte somit nicht rechtfertigen.

5.3.          5.3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, der massgebliche Sachverhalt sei mit den Berichten des Arbeitsmediziners nicht vollständig und korrekt erstellt worden. So habe Dr. med. E____ insbesondere den Bericht von I____ vom 18. Oktober 2017 nicht genügend gewürdigt. Ferner sei die Evaluation der Tätigkeit des Sandstrahlens nicht richtig und präzise erfolgt. Einer zweiten Arbeitsplatzbesichtigung zwecks einwandfreier Erhebung des massgeblichen Sachverhaltes habe sich Dr. med. E____ schliesslich verwehrt. Vor diesem Hintergrund könne nicht auf die Berichte vom 6. Dezember 2017 und vom 6. September 2018 abgestellt werden.

5.3.2. Der Bericht von Dr. med. E____ vom 7. Dezember 2017 verweist unter dem Titel «Ausgangslage» auf den Bericht von I____ vom 18. Oktober 2017. Mit Bericht vom 5. September 2017 setzt sich Dr. med. E____ erneut mit dem Bericht vom 18. Oktober 2017 auseinander und stellt insbesondere im Hinblick auf den quantitativen Umfang des Sandstrahlens von 90% insgesamt und 60% im Innenbereich, wo zusätzlich zum Strahlschlauchs auch eine Lampe gehalten werden muss, auf die Ausführungen von I____ ab. In qualitativer Hinsicht berücksichtigt der Arbeitsmediziner vordergründig die eigenen Erhebungen, welche anlässlich der Besichtigung vom 6. Dezember 2017 zudem bildgebend festgehalten wurden. Aus den erstellten Videos und der Fotodokumentation ist nach Ausführungen von Dr. med. E____ ersichtlich, dass das Stahlrohr problemlos auch mit einer Hand geführt werden könne. Er kommt in diesem Zusammenhang nachvollziehbar zum Schluss, dass angesichts des Gewichts des Rohres und der Rückstosskräfte eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit vorliege. Die (teilweise) notwendige einhändige Führung des Strahlrohrs wurde somit bei der Beurteilung berücksichtigt. Insoweit der Beschwerdeführer bemängelt, die mit Bericht vom 18. Oktober 2017 dokumentierte überwiegende Einhändigkeit seiner Tätigkeit sei nicht gewürdigt worden, ist ihm daher nicht zu folgen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung erklärt hat, die Lampe könne mittels einer Metallklammer am Strahlschlauch festgemacht und das Rohr mit beiden Händen gehalten werden. Es erscheint somit angesichts dieser Darstellung ohnehin fraglich, ob die Sandstrahltätigkeit vorwiegend einhändig erfolgte, was zu einer erhöhten Belastung der Hände führen könnte. Ob der Druck auf den Strahlrohren 7.2 oder 7.3 bar betragen hat, kann schliesslich aufgrund der minimalen Differenz nicht zu einer anderen Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers führen.

Die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die durch den Arbeitsmediziner angeblich nicht korrekt ermittelte Diversität der Aufgaben des Beschwerdeführers (verschiedene Sandstrahlgeräte, verschiedene Haltepositionen) ist ebenfalls nicht zielführend, würde doch eine grössere Varianz an Tätigkeiten die von Dr. med. E____ gezeichnete Darstellung einer wechselbelastenden Beanspruchung der Hände umso mehr stützen.

5.3.3.      Ferner ist nicht mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, soweit er geltend macht, Dr. med. E____ hätte den Arbeitsplatz zwecks korrekter Sachverhaltsabklärung ein zweites Mal aufsuchen müssen. Aus einer erneuten Besichtigung eines bereits vollständig erhobenen Arbeitsplatzes wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Zu untersuchen war durch den Arbeitsmediziner vorliegend der Zusammenhang zwischen der Arbeit als Sandstrahler und dem CTS. Die Beantwortung dieser theoretischen Frage hängt in erster Linie von der Gewichtung der verschiedenen Risikofaktoren ab, was bereits initial problemlos mittels reinem Aktengutachten hätte erfolgen können (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 20. Dezember 2011 UV.2009.00279 E. 5.4. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2010 vom 30. Juni 2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin nicht vorzuwerfen, sie habe keine zweite Besichtigung vor Ort in die Wege geleitet. Hinzu kommt, dass, wenn ein Versicherungsträger wie vorliegend zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen würden diesen Schluss nicht mehr umzustossen vermögen, im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt (antizipierte Beweiswürdigung) (Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2014 vom 18. September 2014 E. 3.1.3). Schliesslich wird mit Bericht vom 5. September 2018 auf die mit Schreiben vom 31. Mai 2018 vorgebrachten Einwände der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hinlänglich eingegangen. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Eine Verletzung der Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes nach Art. 43 ATSG ist demgemäss nicht erstellt.

5.4.          Die Berichte von Dr. med. E____ vom 7. Dezember 2017 und vom 5. September 2018 erscheinen schliesslich insgesamt im Hinblick auf die hier relevante Frage nach der Ursächlichkeit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für das CTS als nachvollziehbar und begründet. So spricht gegen eine berufliche Genese beim Beschwerdeführer insbesondere der Umstand, dass seit Jahren bei keinem der anderen Sandstrahler ähnliche Beschwerden aufgetaucht sind. Zu berücksichtigen ist hierbei weiter die zeitliche Komponente. Der Beschwerdeführer klagte erstmals im Jahr 2017 über Schmerzen und Kribbeln in den Händen. Dies, obschon er zu diesem Zeitpunkt bereits seit sechs Jahren als Sandstrahler tätig gewesen war. Ein Konnex erscheint jedoch grundsätzlich nur dort plausibel, wo ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Aufnahme der fraglichen Tätigkeit und dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 24. Juli 2018 UV 2016/52 E. 3.3.), was vorliegend gerade nicht zutrifft. Schliesslich berücksichtigt Dr. med. E____ auch die medizinischen Erkenntnisse zur beruflichen Ursache des CTS und setzt diese in einen Kontext mit dem vorliegenden Fall. Sofern der Nachweis des erforderlichen überwiegenden Kausalzusammenhanges wie in vorliegendem Fall nach der von Dr. med. E____ zitierten medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann, scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus (BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.; SVR 2018 UV Nr. 26 S. 90, 8C_507/2015 E. 2.2;) Nach dem Gesagten erfüllen die Berichte von Dr. med. E____ die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen, weshalb ihnen grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351,352 E. 3a). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Wie dargestellten sind die Ausführungen in der medizinischen Beurteilung einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin das CTS des Beschwerdeführers richtigerweise nicht als Berufskrankheit anerkannt und einen entsprechenden Leistungsanspruch daher verneint hat.

5.5.          Angesichts der Tatsache, dass gestützt auf die Ausführungen des Arbeitsmediziners das CTS des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50% auf dessen vormalige Tätigkeit als Sandstrahler zurück zu führen ist, erübrigt sich die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 UVG, welcher eine Verursachung der Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit mit einer Wahrscheinlichkeit von über 75% verlangt (vgl. E. 3.3. hiervor).

6.                

6.1.          Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: