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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 2.
März 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.33
Einspracheentscheid vom 31. Juli
2020
Beweiswert des Berichts des
Kreisarztes, Adäquanz bei psychischen Fehlentwicklungen
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitet als selbständiger Automechaniker
in seiner Auto-Garage in [...] und ist in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen
die Folgen von Unfällen versichert. Er erlitt am 13. August 2016 einen
Motorradunfall und brach sich dabei das linke Fussgelenk (Schadenmeldung vom
15. August 2016, Suva-Akte 1). Er wurde im C____ erstversorgt. Im
Austrittsbericht vom 14. August 2016 (Suva-Akte 6) wurde eine Weber-A-Fraktur
links und eine Kontusion der linken Hüfte diagnostiziert. Die Suva übernahm die
gesetzlichen Leistungen.
Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Juli 2017
(Suva-Akte 66) teilte die Suva dem Beschwerdeführer am 21. August 2017
(Suva-Akte 79) mit, sie werde das Taggeld per 3. September 2017 einstellen und
es sei keine Integritätsentschädigung geschuldet. Für die Schmerztherapie würde
sie weiterhin aufkommen. Am 30. November 2017 (Suva-Akte 91) verfügte sie
entsprechend. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar 2018 (Suva-Akte
96) Einsprache.
In der ärztlichen Beurteilung vom 23. Februar 2018 (Suva-Akte
101) kam der Kreisarzt Dr. med. D____ zum Schluss, dass der Integritätsschaden
unter der Erheblichkeitsgrenze liege und dass dem Beschwerdeführer die
bisherige Tätigkeit als Automechaniker nicht mehr im bisherigen Umfang zumutbar
sei. Ihm seien aber ganztags mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend
zumutbar. Dabei seien zeitweise Phasen von schweren Tätigkeiten zumutbar. Mit
entsprechendem Schuhwerk sei das Laufen in unebenem Gelände zeitweise zumutbar.
Ein medizinischer Endzustand bezüglich des linken oberen und unteren
Sprunggelenkes sei erreicht. Am 13. April 2018 (IV-Akte 114) teilte die Suva
dem Beschwerdeführer mit, sie heisse seine Einsprache gut, nehme die Verfügung
zurück und erbringe die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Sie werde den
Entscheid der IV-Stelle Basel-Stadt bezüglich beruflicher Massnahmen abwarten
und zu einem späteren Zeitpunkt den Rentenanspruch prüfen. Mit kurzer
Stellungnahme vom 27. Juli 2018 (IV-Akte 128) hält der Kreisarzt an seiner
früheren Einschätzung fest. Daraufhin teilte die Suva dem Beschwerdeführer den
Fallabschluss per 30. September 2018 mit (Schreiben vom 21. August 2018,
Suva-Akte 133).
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 (Suva-Akte 143) teilte die
Suva dem Beschwerdeführer mit, sie ziehe den Fallabschluss per 30. September
2018 zurück und erbringe weiterhin die gesetzlichen Leistungen und forderte den
Beschwerdeführer auf, die schmerztherapeutisch empfohlenen Massnahmen und Therapien
zeitnah umzusetzen. Der Beschwerdeführer hielt sich vom 4. bis 26. März 2019
(Suva-Akte 168) stationär in der E____, auf. In der kreisärztlichen
Untersuchung vom 20. Juni 2019 (Suva-Akte 180) stellte Dr. med. D____ fest, der
medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht und es solle die
Infiltrationsbehandlung durch Dr. med. F____ abgewartet werden. Diese brachte
keinen Erfolg und der Kreisarzt ging davon aus, dass keine namhafte Besserung
mehr zu erwarten sei (Bericht vom 20. September 2019, Suva-Akte 197). Am 28.
Oktober 2019 (Suva-Akte 199) teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, sie
werde die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 30. November 2019
einstellen. In der Folge verfügte die Suva am 8. November 2019 (IV-Akte 206),
dass ihm weder eine Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung zustehe.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Verfügung vom 31. Juli 2020
(Suva-Akte 232) ab.
II.
In der Beschwerde vom 7. September 2020 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, die Aufhebung
der Verfügung und die Ausrichtung der Taggelder und der weiteren gesetzlichen
Leistungen, eventualiter die Ausrichtung einer Invalidenrente und einer
Integritätsentschädigung.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2020 beantragt die Suva
die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 9. November 2020 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest und beantragt die Durchführung einer mündlichen
Gerichtsverhandlung.
III.
Am 28. Oktober 2019 findet die mündliche Hauptverhandlung vor
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der
Beschwerdeführer mit seiner Vertretung, sowie für die Suva Rechtsanwalt Dr. G____
teil. Nach der Befragung des Beschwerdeführers erhalten die Parteien
Gelegenheit zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im
Anschluss an die Hauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er befinde sich nach wie vor
aufgrund des Unfalls in ärztlicher Behandlung und sein Gesundheitszustand könne
sich noch namhaft bessern. Deswegen sei der Fallabschluss zu früh erfolgt.
Insbesondere verweise er auf den psychiatrischen Bericht von Dr. med. H____ vom
9. Dezember 2019. Er sei auf eine Medikation mit Opiaten angewiesen. Diese habe
erhebliche Müdigkeit und Konzentrationsprobleme zur Folge. Sein Antrieb sei
dadurch vermindert und er verfüge über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Es
sei zu einer durch den Unfall bedingten Opiatabhängigkeit gekommen. Der Entzug
sei von der Suva zu übernehmen. Aufgrund der komplexen und chronifizierten
Beschwerden sei ein externes Gutachten einzuholen. Auch seien die Schmerzen am
Daumengelenk durch einen Handchirurgen abzuklären. Schliesslich habe er auch
nervenbedingte Schmerzen am Fuss und leide mittlerweile als Folge der Schmerzen
an einer Opiatabhängigkeit.
2.2.
Die Suva entgegnet, der Beschwerdeführer habe zum Fallabschluss per
30. November 2019 keine Beschwerden im Bereich der Handgelenke geltend gemacht,
in den medizinischen Akten fänden sich auch keine diesbezüglichen Hinweise. Von
Seiten der undislozierten Talusfraktur links wäre ein Stockgebrauch schon bald
nicht mehr notwendig gewesen. Thema seien lediglich die Schmerzen am
Daumengrundgelenk rechts gewesen, Dr. med. D____ habe diesbezüglich einen
Kausalzusammenhang verneint. Die Operation sei nach Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheids erfolgt und sei daher nicht mehr Gegenstand des
Verfahrens. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, neurologische
Abklärungen bezüglich der Beschwerden im Bereich des linken Fusses in die Wege
zu leiten. Eine psychiatrische Behandlung habe keinen Einfluss auf den
Behandlungsabschluss nach Art. 19 UVG. Für die geklagten Beschwerden liesse
sich nur ein sehr schwaches somatisches Korrelat finden.
2.3.
Es ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Art. 19 Abs. 1
UVG verletzt hat, indem sie die Taggeldleistungen sowie die Heilbehandlung per
30. November 2019 eingestellt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu gewähren.
3.2.
Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie
gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Eine versicherte Person hat
Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge
eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer
voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
3.3.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt
zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 E. 1, BGE 118 V 289 E. 1b, je
mit Hinweisen).
3.4.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE
119 V 338 E. 1, BGE 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
3.5.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein
adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis
dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 125 V 461 E. 5a mit Hinweisen).
3.6.
Lehre und Rechtsprechung lassen den sozialen Unfallversicherer für
Schäden nur dann einstehen, wenn diese sowohl in einem natürlichen wie auch in
einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen. Der
Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer
Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 462 E. 5c, BGE 123 V 102 E. 3b mit Hinweisen).
Ob psychische Störungen mit einem Unfall oder einer Berufskrankheit in einem
adäquaten Kausalzusammenhang stehen, hängt demnach davon ab, ob der Unfall oder
die Berufskrankheit unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite von
Versicherten, für welche die soziale Unfallversicherung Schutz bieten soll,
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet
ist, zu solchen Störungen zu führen (BGE 129 V 177 E. 3.3, 125 V 462 E. 5c).
3.7.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit
dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.
4.
4.1.
Die Einstellung der temporären Leistungen per 30. November 2019
stützt sich auf die Einschätzung des Kreisarztes, der den Versicherten am 20.
Juni 2019 untersucht hatte (SUVA-Akte 180). Am 20. September 2019 verwies der
Kreisarzt auf sein am 23. Februar 2018 (Suva-Akte 101) erstelltes
Zumutbarkeitsprofil (Suva-Akte 197).
4.2.
In medizinischer Hinsicht stützt sich die Suva somit auf die Einschätzung
eines versicherungsinternen Arztes ab. Das Bundesgericht anerkennt nach
ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch
kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen
oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag
gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b/bb). Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4).
4.3.
Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Frage, ob von der Fortsetzung
der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann, verneint hat, ist mit Blick auf den Behandlungsverlauf
nachfolgend zu prüfen.
4.4.
Im Austrittsbericht des C____ vom 14. August 2016 (Suva-Akte 6)
wurde eine Weber-A-Fraktur links und eine Kontusion der linken Hüfte
diagnostiziert. Im MRI des Kniegelenks rechts vom 3. Oktober 2016 konnte keine
Kniebinnenläsion im rechten Knie nachgewiesen werden (Suva-Akte 12). In der
Untersuchung vom 13. August 2016 zeigte sich ein kleines Avulsionsfragment
distal der Fibulaspitze in die dp-Projektion passend zu einem ossären Ausriss
des Ligamentum fibulotalare anterius. Das CT des Sprunggelenkes links vom 24.
August 2016 (Suva-Akte 15) zeigte eine undislozierte intraartikuläre
Talusfraktur bei regelrechten Stellungsverhältnissen. Es gab keinen Anhalt für
eine weitere Fraktur (Suva-Akte 16). Schliesslich wurde eine Mehrfachverletzung
mit Schulterkontusion links, Hüftkontusion links, Talusfraktur undisloziert
links, Erstdiagnose am 24. August 2016 und eine Kniekontusion diagnostiziert
(Bericht C____ vom 6. Oktober 2016, Suva-Akte 18). Der Beschwerdeführer sei am
Sprunggelenk links noch immer deutlich schmerzgeplagt. Solange er im Vacoped
geschützt sei, sei er beschwerdearm und realisiere die Teilbelastung, bei
Ablegen desselben gebe er eine schmerzbehaftete Extension und Flexion an. Bei
der klinischen Untersuchung könne man beim Übergang aus der maximalen Flexion
in die Extension einen für den Patienten störenden Click retropatellär auslösen.
Am Sprunggelenk links zeigte sich am 24. Oktober 2016 noch eine diskrete
Restschwellung (Suva-Akte 23). Die Schmerzen am Fussgelenk persistierten
(Bericht vom 27. Dezember 2016, Suva-Akte 33). Klinisch zeigte sich ein
deutlicher Talusvorschub im Vergleich zur Gegenseite mit einer lateralen
Instabilität und es bestand eine Druckdolenz über dem Calcaneus und im
USG-Bereich. In der Folge wurde ihm die Stockentwöhnung und Vollbelastung ohne
Stöcke empfohlen sowie Kräftigungs- und Stabilisierungsübungen. Der behandelnde
Arzt attestierte zunächst eine 25%ige Arbeitsfähigkeit und eine schrittweise
Steigerung nach vier Wochen (Suva-Akte 45). Schliesslich habe er einen
Kilometer problemlos gehen können und es habe sich insgesamt ein gutes Resultat
gezeigt. Geplant wurde eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab
dem 14. April und auf 75 % ab dem 1. Mai 2017 (Bericht vom 12. April 2017,
Suva-Akte 50). Am 28. April 2017 (Suva-Akte 51) gab der Beschwerdeführer an,
dass ihm eine Steigerung auf 75 % nicht möglich sei. Der Kreisarzt
veranlasste in der Folge ein CT des linken OSG mit der Frage, ob die
Talusfraktur vollständig geheilt sei und eine Dislokation bestehe (Suva-Akte
54). Dieses ergab eine mittlerweile vollständig konsolidierte Fraktur
(Suva-Akte 56 und 58). In der Untersuchung vom 19. Juni 2017 (Suva-Akte 61)
beklagte der Beschwerdeführer, dass nach einer Stunde Arbeit die Schmerzen im
Gelenk deutlich zunähmen und er ein Druckgefühl im anteromedialen OSG sowie
Belastungsschmerzen im posterioren Anteil des OSG habe. Druckschmerzen könnten
keine ausgelöst werden. Der Arzt bezog sich auf das MRI vom 21. Januar 2017 und
ein dort sichtbares residuelles Knochenmarködem und führte die Schmerzen auf
dieses zurück.
4.5.
Am 3. Juli 2017 (Suva-Akte 66) untersuchte Kreisarzt Dr. med. D____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, den Beschwerdeführer. Objektiv habe der Beschwerdeführer eine freie
Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenkes gezeigt, subjektiv bestünden vor
allem noch Schmerzen bei Belastungssituationen. Der Kreisarzt erhob als Befund
ein unauffälliges Gangbild mit regelrechter Abrollfunktion im Bereich beider
Füsse, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits mit Abstützen an der Wand
durchführbar, inspektorisch keine Auffälligkeiten linkes oberes Sprunggelenk,
keine Schwellungsbildung oder Ergussbildung erkennbar. Es bestehe kein
Druckschmerz im Bereich der proximalen Fibula beidseits, kein Anhalt für eine
Instabilität im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes und kein Talusvorschub,
aber ein Druckschmerz dorsale Anteile des oberen Sprunggelenkes links. Aktuell
sei er zu 60 % arbeitsfähig als Automechaniker im angestammten Bereich.
Der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht und der Kreisarzt bat um
die Vorlage des CT, um die Arbeitsfähigkeit erneut zu beurteilen. Des Weiteren
empfahl er das Tragen von sog. Künzli-Schuhen. Am rechten Kniegelenk seien
keine strukturell objektivierbaren Läsionen entstanden. Das rechte Kniegelenk
zeige klinisch einen unauffälligen Befund mit negativen Meniskuszeichen und stabilem
Kapselbandapparat, keine Ergussbildung oder Schwellungsproblematik rechtes
Kniegelenk. Linkes Kniegelenk und rechtes oberes Sprunggelenk zeigten einen
unauffälligen klinischen Befund. Der Beschwerdeführer sei aktuell zu 60 %
arbeitsfähig als Automechaniker im angestammten Bereich. Bezüglich des rechten
Kniegelenkes seien durch den Unfall keine strukturell objektivierbaren Läsionen
entstanden. Bezüglich der linken Schulter habe die Behandlung abgeschlossen
werden können. Die aktuellen Beschwerden seien auf muskuläre Verspannungen
ausserhalb des linken Schultergelenkes zurückzuführen und seien unfallfremd. In
der Aktennotiz vom 3. Juli 2017 (Suva-Akte 67) wurde festgehalten, dass
abzuklären sei, ob eine Durchblutungsstörung am Fussgelenk vorliege. Die
3-Phasenskelettszintigraphie und das SPECT/CT des linken Fusses vom 29. Juni
2017 (Suva-Akte 68) zeigt subchondral im posterioren Talus einen gesteigerten
Knochenstoffwechsel und eine Frühphasen-Positivität, vereinbar mit
persistierenden posttraumatischen und beginnend degenerativen Veränderungen. Im
Bericht des C____, Orthopädie und Traumatologie, vom 19. Juli 2017 (Suva-Akte
74) wurde eine posttraumatische Arthrose OSG links diagnostiziert. Im Spect-CT
hätten sich beginnende Arterienveränderungen im Sinne einer initialen
posttraumatischen OSG-Arthrose gezeigt. Die aktuellen Befunde würden das
Procedere nicht ändern. Der Beschwerdeführer könne alle seine Aktivitäten nach
Massgabe der Beschwerden durchführen. Falls ihn die Beschwerden in seiner
Arbeitstätigkeit zu stark einschränken würden, würden sie eine Umstellung auf
eine sitzende Tätigkeit empfehlen. Am 2. August 2017 (Suva-Akte 77) kam der
Kreisarzt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund der vorliegenden
Bildgebung und des klinischen Befundes vom 3. Juli 2017 zu 100 %
arbeitsfähig sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker als
auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
4.6.
Am 24. Oktober 2017 (Suva-Akte 87) berichtete die Schmerztherapie, C____,
über tiefe, drückende und klemmende Schmerzen, der Beschwerdeführer habe das
Gefühl, dass der Knochen wehtue. Seit Mitte 2017 habe er konstante Schmerzen am
OSG, zudem hätten auch belastungsabhängige Knieschmerzen rechts begonnen. Bei
der Untersuchung zeigte sich eine Druckdolenz mittig am Fussrücken, im Bereich
des OSG-Gelenks und über dem Calcaneus links und bei leichtem Druck eine
Hyperalgesie. Er zeigte ein hinkendes Gangbild ohne Stöcke. Eine weitere, von
der I____ veranlasste MRI-Untersuchung zeigte posttraumatisch degenerative
Veränderungen der hinteren USG-Facette talusseitig mit 2-3°iger
posttraumatischer Arthrosesituation und deutlichen subchondralen Zysten sowie
leichtem Stressödem am Talus. Damit seien die belastungsabhängigen Schmerzen
des Patienten erklärt. Es liege eine posttraumatische USG-Arthrose vor. Im
Alltag komme er damit noch einigermassen zurecht, für ganztags stehende Tätigkeiten
wie z.B. als Automechaniker sei eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben. Eine
Umschulung in eine sitzende Tätigkeit sei zu unterstützen. Mittel- bis
langfristig sei die Indikation für eine definitive USG-Arthrodese gegeben
(Bericht vom 8. Dezember 2017, Suva-Akte 96). Zusätzlich zeigte das MRI
fibrotische narbige Veränderungen (Suva-Akte 100).
4.7.
Im Jahr 2018 traten sodann Schmerzen am Daumengrundgelenk rechts auf
(Bericht J____ vom 4. Mai 2018, Suva-Akte 117). Das MRI der Hand rechts vom 7.
Mai 2018 (Suva-Akte 124) zeigte den Verdacht auf eine alte dorsale Kapselläsion
und einen fraglichen alten Riss des distalen Ansatzes des ulnaren
Collateralbandes des Metacarpophlangealgelenks. Mit Therapie trat eine
Besserung ein (vgl. Bericht vom 30. Mai 2018, Suva-Akte 125 und vom 3. Juli
2018, Suva-Akte 127). Schliesslich diagnostizierte Dr. med. K____, Fachärztin
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, am 7.
September 2018 (Suva-Akte 139) ein chronisches Schmerzsyndrom Rückfuss links
bei posttraumatischer Arthrose subtalar und fragliches ventrales Impingement
OSG. Die Indikation für eine operative Therapie sei derzeit nicht gegeben, eine
schmerztherapeutische Behandlung und psychotherapeutische Mitbetreuung sei
notwendig. Dr. med. L____, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin
FMH, empfahl in der Folge (Bericht vom 22. Oktober 2018, Suva-Akte 146 und vom
14. Dezember 2018, Suva-Akte 154) eine stationäre Schmerztherapie, um
Copingstrategien zu erlernen und die Umschulung in eine sitzende Tätigkeit. Ein
SPECT CT des Fusses zeigte eine vollständige Konsolidation der Talusfraktur und
eine mässiggradige medial betonte USG-Arthrose links. Es zeige eine
Fehlbelastung im OSG bei deutlich asymmetrischer Nuklidbelegung mit
akzentuiertem lateralen Kompartiment und eine diskrete Mehrbelegung des TN
Gelenkes, jedoch morphologisch ohne Degenerationszeichen.
4.8.
Der Beschwerdeführer hielt sich vom 4. bis 26. März 2019 (Suva-Akte
168) stationär in der Klinik für Schmerztherapie, J____, auf. Medikamentös neige
der Beschwerdeführer zur Einnahme von Schmerzmedikamenten mit euphorisierenden
Nebenwirkungen wie Tramal Tropfen, aber auch andere Schmerzmittel wie Felden
und Novalgin habe er gegen ärztlichen Rat in Dosierungen weit oberhalb der
empfohlenen Maximaldosis eingenommen. Am Anfang des Aufenthalts habe er seinen
Fuss überhaupt nicht belasten können, durch Physiotherapie und Gangtraining sei
er zu einer Belastung von etwa 50 % gekommen. Das therapeutische Ziel,
ohne Gehhilfe gehen zu können, habe er nicht erreicht. Durch eine
Nervenblockade mit einem Lokalanästhetikum habe der Schmerz im Bereich des
oberen Sprunggelenks für etwas mehr als zwei Stunden nahezu vollständig
blockiert werden können. Er habe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren. Von somatischer Seite bestehe eine beginnende
posttraumatische OSG-Arthrose, differentialdiagnostisch ein Impingement im
anterioren OSG. Als schmerzverstärkende bzw. aufrechterhaltende Faktoren
zeigten sich ein ausgeprägtes Schonverhalten sowie die ungewisse berufliche und
finanzielle Situation.
4.9.
In der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Juni 2019 (Suva-Akte
180) hält Dr. med. D____ fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der
Untersuchung ein ausgeprägtes Schmerzbild im Bereich des linken Unterschenkels
und des linken OSG gezeigt. Radiologisch sei eine Verschlechterung der
Situation im Subtalargelenk erkennbar. Dass sich die Schmerzproblematik im
Vergleich zur Untersuchung vom 3. Juli 2017 derart verschlechtert habe, sei
nicht vollständig erklärbar. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sich
seine Beschwerden durch eine Infiltrationsbehandlung deutlich gebessert hätten,
sei der medizinische Endzustand noch nicht erreicht und es sollte eine weitere
Infiltrationsbehandlung abgewartet werden. Am 13. August 2019 (Suva-Akte 195)
erfolgte eine ultraschallgesteuerte Infiltration des Subtalargelenks links.
Postinterventionell waren die Schmerzen praktisch weg, aber im Bereich des
Tibiotalargelenks immer noch starke Schmerzen, weswegen auch dort infiltriert
wurde. Die Schmerzen verblieben unverändert, die Infiltrationsbehandlung sei
nicht erfolgreich gewesen und aufgrund der inzwischen chronifizierten
Beschwerden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte
Verbesserung der Beschwerden zu erwarten und der medizinische Endzustand sei
nun erreicht. Die am 23. Februar 2018 formulierte Zumutbarkeit sei weiterhin
gültig (Bericht des Dr. med. D____, Suva-Akte 197).
4.10.
Mit Arztbericht vom 9. Dezember 2019 (Suva-Akte) hielt Dr. med. H____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der zu hoch dosierten Polypharmatherapie übersediert
und nicht in der Lage sei, sein Leben selbständig zu führen. Dr. med. M____ attestierte
am 11. Dezember 2019 (Suva-Akte 218), der Beschwerdeführer sei aufgrund sehr
starker Schmerzen auf die Einnahme von Opiaten angewiesen. Am 11. August 2020
(Suva-Akte 238) wurde der Beschwerdeführer am rechten Handgelenk aufgrund einer
Tendovaginitis de Quervain operiert.
5.
5.1.
Zunächst ist zu prüfen, ob von einer weiteren Behandlung tatsächlich
eine namhafte Verbesserung erwartet werden kann. Mehrere Ärzte sind sich einig,
dass eine posttraumatische Arthrose des Fussgelenkes vorliegt. Mittel- bis
langfristig sei die Indikation für eine Arthrodese gegeben. Mehrmals wurde ein
bereits verfügter bzw. angekündigter Fallabschluss widerrufen und weitere
Untersuchungen durchgeführt bzw. abgewartet. Der Beschwerdeverlauf zeigte sich
als langwierig, die Schmerzen chronifizierten sich und es entwickelte sich eine
ausgeprägte Schmerzproblematik bei Vorhandensein eines somatischen Korrelats,
die schliesslich in die Diagnose einer Schmerzstörung mit psychischen und
somatischen Faktoren mündete. Anlässlich des stationären Aufenthalts in der E____
im März 2019 konnten die Schmerzen umfassend abgeklärt werden. Die Suva wartete
schliesslich noch ab, ob Infiltrationen eine Besserung bringen würden (vgl.
oben Erw. 3.10.). Der Schmerzsituation wurde mit dem stationären Aufenthalt und
den durchgeführten Infiltrationen beim Fallabschluss ausreichend Rechnung
getragen. Im jetzigen Zeitpunkt ist jedoch noch keine Indikation für eine
Arthrodese gegeben. Wenn eine solche in einem späteren Zeitpunkt in Frage
kommt, wird dies der Suva als Spätfolge zu melden sein. Der Beschwerdeführer
hat zahlreiche Ärzte aufgesucht und die Bildgebung ist umfassend. Die
Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber verdeutlicht, dass die
durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss.
Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3). Was die
Schmerzmedikation anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
gemäss Bericht der Klinik für Schmerztherapie, J____, (Suva-Akte 168) zur
Einnahme von Schmerzmedikamenten mit euphorisierenden Nebenwirkungen neige, und
er auch andere Schmerzmittel gegen ärztlichen Rat in Dosierungen weit oberhalb
der empfohlenen Maximaldosis eingenommen habe (vgl. Erw. 3.9.). Eine solche
Überdosierung ist nicht mehr als somatische, sondern als psychische Folge zu
sehen. In somatischer Hinsicht als auch in Bezug auf die Schmerzsituation ist
keine namhafte Besserung mehr zu erwarten.
5.2.
Zu prüfen bleibt damit, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer
durch den verbleibenden unfallbedingten Schaden am linken Fuss in seiner
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.
5.3.
Zu überprüfen ist daher in der Folge das vom Kreisarzt erstellte Zumutbarkeitsprofil.
Kreisarzt Dr. med. D____ hielt in der Beurteilung vom 23. Februar 2018
(Suva-Akte 101) ganztags mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend, für zumutbar.
Zeitweise seien Phasen von schweren Tätigkeiten zumutbar. Das Besteigen von
Leitern und Gerüsten sei zumutbar, wenn es sich um Leitern mit bis zu zehn
Tritten handle. Höhere Leitern und Gerüste könnten zumutbarerweise nicht
bestiegen werden. Mit entsprechendem Schuhwerk sei das Laufen in unebenem
Gelände zeitweise zumutbar. In der Beurteilung vom 19. September 2019
(Suva-Akte 197) verwies er auf diese Beurteilung, sie gelte nach wie vor.
5.4.
Die Situation am Fuss zeigt sich als komplex. Einerseits handelte es
sich um eine undislozierte Talusfraktur bei regelrechten Stellungsverhältnissen
und es zeigte sich zunächst eine stabile Situation, eine durchgebaute bzw.
konsolidierte Fraktur. Auch hatte der Beschwerdeführer zunächst berichtet, er
könne problemlos einen Kilometer gehen und dass erst nach einer Stunde Arbeit
die Schmerzen deutlich zunähmen (siehe oben Erw. 3.5.) Andererseits berichtete
der Beschwerdeführer glaubhaft über eine Schmerzzunahme, in erster Linie bei
Belastung. In der Bildgebung konnte denn auch ein weiterhin bestehendes somatisches
Korrelat ausgemacht werden (Untersuchung vom 29. Juni 2017, Suva-Akte 68, und
vom 8. Dezember 2017, Suva-Akte 96). Es zeigten sich posttraumatische
degenerative Veränderungen der hinteren USG-Facette talusseitig mit 2-3°iger
posttraumatischer Arthrosesituation und deutlichen subchondralen Zysten sowie
leichtem Stressödem am Talus, was die belastungsabhängigen Schmerzen erklärte. Ärztlicherseits
angeregt wurde eine Umschulung in eine sitzende Tätigkeit und die Prognose
ausgesprochen, es sei mittel- bis langfristig die Indikation für eine
definitive USG-Arthrodese gegeben (siehe oben Erw. 3.7.). Auch der Kreisarzt
kam zum Schluss, dass radiologisch eine Verschlechterung der Situation im
Subtalargelenk erkennbar sei (Bericht vom 20. Juni 2019, Suva-Akte 180). Hinzu
trat als psychische Komponente eine Schmerzstörung. Vor dem Hintergrund des
somatischen Korrelats und der Diskussion um eine Arthrodese, wenn auch erst in
Zukunft, erscheint es fraglich, ob der Kreisarzt mit seiner Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Komplexität vorliegend ausreichend Rechnung getragen hat
und das Zumutbarkeitsprofil nicht zu optimistisch verfasst hat, zumal er auf
ein Profil verweist, in dem er die dokumentierten degenerativen Veränderungen
als beginnende Verschleisserscheinungen eingestuft hat. Der Kreisarzt hat den
Beschwerdeführer kein weiteres Mal persönlich untersucht. Insbesondere geht der
Kreisarzt weiterhin von einer wechselbelastenden Tätigkeit aus und er setzt
sich nicht mit der Schmerzsituation, insbesondere in somatischer Hinsicht,
auseinander. Damit sind zumindest geringe Zweifel am kreisärztlichen
Zumutbarkeitsprofil dargetan. Es ist daher notwendig, die Situation am Fuss
fachärztlich durch einen Fussspezialisten begutachten zu lassen und das Ausmass
der somatischen Beschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu
erörtern. Bei dieser Gelegenheit können auch allfällige, neu thematisierte
Nervenstörungen diskutiert werden. Das Gutachten wird sich insbesondere zum
Ausmass der somatischen Beschwerden, deren Folgen und der daraus resultierenden
Arbeitsfähigkeit zu äussern haben.
6.
6.1.
Neben den somatischen Beschwerden liegen auch organisch nicht
hinreichend objektivierbare Beschwerden vor, die sich insbesondere in einer
Schmerzstörung äussern (siehe insbesondere Erw. 4.8.). Sind die geklagten
Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv
ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Vorliegend sind die Adäquanzkriterien,
die für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE
115 V 133 E. 6c/aa), heranzuziehen (BGE 138 V 248 E. 4; 134 V 109 E. 2.1). Mithin
ist die Frage der adäquaten Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer
geklagten, jedoch organisch nicht hinreichend fassbaren Beschwerden nach der
Praxis zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, das heisst einzig unter
Berücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsschadens (BGE 140 V
356 E. 3.2; 115 V 133 E. 6c/aa; Urteil 8C_102/2021 vom 26. März 2021 E. 5.2).
6.2.
Die Suva hat das Unfallereignis vom 13. August 2016 als ein mittelschweres
Ereignis eingestuft (vgl. Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020, Suva-Akte 232,
Erw. 4.3.2). Das ist nicht weiter zu beanstanden.
6.3.
Bei dieser Unfallschwere sind weitere Kriterien (gemäss BGE 134 V
109 E. 10.3: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen) in die Beurteilung einzubeziehen. Von diesen Kriterien müsste
für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in
besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere - mindestens drei (Urteil des
Bundesgerichts vom 18. April 2011, 8C_46/2011, E. 5.1) - in gehäufter Weise
gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2011, 8C_730/2011, E.
6.1).
6.4.
Die Suva hat im Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020 (SUVA-Akte 232
S. 9 f. E. 4.4.) das Vorliegen von zwei Kriterien bejaht (körperliche
Dauerschmerzen und physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit), verneinte aber, dass
eines in ausgeprägter Weise vorliege.
6.5.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung
Adäquanzkriterien nur mit grosser Zurückhaltung als ausgeprägt erfüllt
anerkennt (Urteil 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.4).
6.6.
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere
Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich sodann objektiv und
nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten
Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1). An dessen Erfüllung sind deutlich höhere
Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer
qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf (nicht publ.
E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199; Urteil 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 8.2).
Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, mit denen sich dieses Kriterium
begründen liesse. Auch kann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzung ohne weiteres bei einer undislozierten Fraktur verneint
werden. Eine ärztliche Fehlbehandlung kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
6.7.
Angesichts der vorliegenden Schmerzproblematik, die durch die
somatischen Einschränkungen nicht vollumfänglich erklärt werden kann (vgl. oben
Erw. 4.8.), ist aufgrund der ebenfalls vorhandenen psychischen Komponente eher
nicht von körperlichen Dauerschmerzen in besonders ausgeprägter Form auszugehen.
Es können bei der Beurteilung dieses Kriteriums nämlich nur die somatisch
begründeten Beschwerden berücksichtigt werden. Weiteren Aufschluss in dieser
Hinsicht wird jedoch das vorzunehmende Gutachten geben.
6.8.
Zur Bejahung des geltend gemachten schwierigen Heilungsverlaufs und
der erheblichen Komplikationen bedarf es besonderer Gründe, welche die Genesung
bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (U 479/05 E. 8.5;
Urteil 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4). Der Umstand, dass trotz
verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt
allein nicht (Urteil 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4). Die
abschliessende Beantwortung dieser Frage wird jedoch erst bei Vorliegen des
Gutachtens möglich sein. Die Suva wird daher nach Vorliegen des Gutachtens
dieses Kriterium, aber auch die weiteren Kriterien, einer Überprüfung zu
unterziehen haben.
7.
7.1.
Zusammenfassend verbleiben Zweifel an der Beurteilung des
Kreisarztes und damit erweist sich der medizinische Sachverhalt noch nicht als
ausreichend abgeklärt, um die Frage der Arbeitsfähigkeit abschliessend zu
beantworten. Die Suva hat daher bei einem ausgewiesenen Fussspezialisten ein
externes neutrales Obergutachten in Auftrag zu geben und anschliessend nochmals
über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 30. November 2019 zu
entscheiden.
7.2.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und anschliessenden
Neubeurteilung des Sachverhalts an die Suva zurückzuweisen ist.
7.3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
7.4.
Die Suva hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem
Obsiegen und bei Durchführung einer Hauptverhandlung eine Parteientschädigung
von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 31. Juli 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 346.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: