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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 23.
März 2021
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.34
Einspracheentscheid vom 20.
August 2020
Unfall während unbezahltem
Urlaub. Versicherungsdeckung verneint. Keine Versicherungsdeckung aus
Vertrauensschutz.
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Taxichauffeur zu
einem Beschäftigungsgrad von 30% bei der C____ (Suva-Akte 39) und war in dieser
Eigenschaft gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Beschwerdegegnerin
versichert (vgl. Unfallmeldung vom 2. September 2019, Suva-Akte 2).
Gleichzeitig war der Beschwerdeführer für die D____ AG als Tankwart tätig.
Dieses Arbeitsverhältnis wurde ihm per 30. Juni 2019 gekündigt (Suva-Akte 33).
Am 26. Mai 2019 begab sich der Beschwerdeführer in die [...] in
die Ferien. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers sei der Beschwerdeführer
aufgrund von familiären Problemen am 1. Juli 2019 nicht an den Arbeitsplatz
zurückgekehrt (Suva-Akten 8 und 55). Am 8. Juli 2019 erlitt der
Beschwerdeführer in den [...] einen Autounfall, wobei er sich ein
Schleudertrauma und eine Gehirnerschütterung zuzog (Suva-Akte 2). Nachdem sein
Arbeitgeber den Unfall bei der Beschwerdegegnerin angezeigt hatte (Suva-Akte
2), kündigte diese mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 an, dass für das gemeldete
Ereignis vom 8. Juli 2019 keine Versicherungsdeckung bestehe. Denn gemäss Art.
3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG;
SR 832.20) ende die Versicherung mit dem 31. Tag nach dem Tage, an dem der
Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhöre (Suva-Akte 14). Die dagegen
erhobene Einsprache vom 30. Oktober 2019 (Suva-Akte 40) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. August 2020 ab und hielt an
ihrem Entscheid fest (Suva-Akte 69).
1.2.
Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 11. September 2020 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er, in
Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen der
Beschwerdegegnerin gemäss UVG zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 29.
Oktober 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer verzichtet im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels auf eine
Vernehmlassung.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
2.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als
Einzelrichterin zu entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.
2.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.
3.1.
Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2020 hat die
Beschwerdegegnerin eine Versicherungsdeckung für den Unfall vom 8. Juli 2019
abgelehnt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer
habe sich zum Unfallzeitpunkt in unbezahltem Urlaub befunden. Der unbezahlte
Urlaub wirke sich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht aus. So ende
gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG die obligatorische Unfallversicherung mit dem 31. Tag
nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhöre. Auch
könne sich der Beschwerdeführer zur Begründung einer Versicherungsdeckung nicht
auf den Vertrauensschutz berufen. Denn im Zusammenhang mit der Kündigung vom
12. April 2019 der D____ AG sei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer
Abredeversicherung hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer müsse sich demnach ein
gewisses «Vorwissen» anrechnen lassen, was dem Vertrauensschutz entgegenstehe
(Einspracheentscheid vom 20. August 2020 und Beschwerdeantwort vom 29. Oktober
2020).
3.2.
Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf den
Vertrauensschutz. Danach werde der Abschluss einer Abredeversicherung vermutet
und damit eine Versicherungsdeckung bejaht, wenn der Versicherte durch den
Arbeitgeber mangelhaft über die Möglichkeit der Abredeversicherung informiert
worden sei. Zwar habe der Beschwerdeführer vorliegend über ein «Vorwissen»
verfügt. Dies reiche jedoch nicht aus und würde zum Resultat führen, dass die
gesetzliche Bestimmung unrechtmässig auf diejenigen Arbeitnehmer beschränkt
wäre, welchen zum ersten Mal gekündigt würde und dabei entsprechend informiert
worden seien. Ein «Vorwissen» könne erst dann angerechnet werden, wenn der
Arbeitnehmer in der Vergangenheit effektiv bereits eine Abredeversicherung
abgeschlossen habe. Im Weiteren beziehe sich die zeitnahe Information der D____
AG explizit auf die Kündigung bzw. «Beendigung des Arbeitsverhältnisses». Bei
der E____ habe es sich indessen um einen unbezahlten Urlaub gehandelt. Der
Beschwerdeführer sei als juristischer Laie gutgläubig davon ausgegangen, dass
das Arbeitsverhältnis bei unbezahltem Urlaub «normal» andauere. Der im
Merkblatt genannte Passus sei für einen Laien, insbesondere im Zusammenhang mit
unbezahltem Urlaub, gar nicht verständlich (Beschwerde vom 11. September 2020).
3.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 8. Juli 2019 bei der
Beschwerdegegnerin nach UVG versichert ist.
4.
4.1.
Obligatorisch versichert sind nach dem Gesetz über die
Unfallversicherung u.a. die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer (Art. 1a
Abs 1 lit. a UVG). Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das
Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall
aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art.
3 Abs. 1 Satz 1 UVG). Die obligatorische Unfallversicherung endet mit dem 31.
Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört
(Art. 3 Abs. 2 UVG).
4.2.
Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die
Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern (Art. 3 Abs.
3 UVG; Art. 8 UVV). Nach den Grundsätzen über die Informationspflicht, welche
bezüglich der Abredeversicherung dem Versicherer und dem Arbeitgeber - als
Organen der Versicherungsdurchführung - zukommt, und über die Folgen einer
Verletzung dieser Pflicht gilt, dass der Versicherer den Arbeitgeber und dieser
den Arbeitnehmer über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren
hat. Eine Verletzung dieser Informationspflicht kann nach den Prinzipien des
öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes zur Folge haben, dass die
Versicherungsdeckung auch in Ermangelung einer Abredeversicherung bejaht wird
(Art. 72 UVV; Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2018 [8C_556/2018], E.
2.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 28).
Eine weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf den
Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person nachteilige, nicht mehr
rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat. Zwischen diesen und der (behördlichen)
Vertrauensgrundlage muss ein Kausalzusammenhang bestehen, wofür kein strikter
Beweis verlangt wird. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht zur Überzeugung
gelangt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten
Geschehensablauf spricht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2011
[8C_804/2010], E. 7.1 mit Hinweis auf nicht publ. E. 5.2 f. des Urteils BGE 135 V 412, in SVR
2010 UV Nr. 2 S. 7 [8C_784/2008]; SVR 2010 UV Nr. 28 S. 113 E. 5.3
[8C_475/2009]).
4.3.
Unbestritten ist, dass sich das Ereignis vom 8. Juli 2019 während
dem unbezahlten Urlaub des Beschwerdeführers und nach der 31-tägigen
Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG ereignet hat und dass innert der
hierfür geltenden Frist keine Abrede im Sinne von Art. 3 Abs. 3 UVG erfolgt
ist. Zudem hat sich der Unfall noch innerhalb der maximal möglichen Dauer einer
solchen Abredeversicherung ereignet. Strittig ist hingegen, ob eine Versicherungsdeckung
nach vertrauensschutzrechtlichen Grundsätzen hergeleitet werden kann.
4.4.
Mit Blick auf den Geschehensablauf ist vorliegend zweifelhaft, ob eine
Vertrauensschutzgrundlage besteht. Der Beschwerdeführer wurde im April 2019 –
mithin vor Antritt seines unbezahlten Urlaubs Ende Mai 2019 – im Rahmen der
erfolgten Kündigung bei der D____ AG vom 12. April 2019 zeitnah auf die
Möglichkeit, eine Abredeversicherung abzuschliessen, hingewiesen (Suva-Akte 33).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, bezieht sich das im Zusammenhang
mit der Kündigung abgegebene Merkblatt zwar auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bei D____ AG. Dennoch verfügte der Beschwerdeführer durch
die Information auf dem Merkblatt über ein gewisses «Vorwissen». Unter diesen
Umständen wäre es ihm trotz unterbliebener Information der E____ bei
pflichtgemässer Sorgfalt zumutbar gewesen, sich diesbezüglich vor Antritt des
unbezahlten Urlaubs bei seinem Arbeitgeber zu erkundigen. Aus nachfolgenden
Gründen kann indes die Frage, ob eine genügende Vertrauensschutzgrundlage
geschaffen wurde, offen gelassen werden.
Selbst wenn der Beschwerdeführer durch seinen Arbeitgeber korrekt
informiert worden wäre, erscheint es vorliegend als fraglich, ob er eine
Abredeversicherung abgeschlossen hätte. Denn aus den Akten ist ersichtlich,
dass sich der Beschwerdeführer am 26. Mai 2019 in die [...] in die Ferien begab
(Suva-Akte 55). Die Nachdeckung endete somit am 26. Juni 2019. Mit dem
Arbeitgeber war vereinbart, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2020 zum
Arbeitsplatz zurückkehrt (Suva-Akte 55). Der Beschwerdeführer teilte indes vor
dem Unfallereignis am 8. Juli 2019 dem Arbeitgeber mit, er könne wegen
familiären Problemen nicht – wie beabsichtigt – aus dem Urlaub zurückkehren
(Suva-Akte 8). In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, der
Beschwerdeführer hätte sich angesichts seines kurzfristigen Entscheids den
unbezahlten Urlaub zu verlängern und der Tatsache, dass er sich zu diesem
Zeitpunkt bereits in [...] befand, nicht weiter um eine Abredeversicherung gekümmert. Mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist daher nicht erstellt, dass der
Beschwerdeführer rechtzeitig eine Unfallversicherung vereinbart hätte, wenn er
durch den Arbeitgeber bezüglich der Abredeversicherung korrekt informiert
worden wäre. Damit fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen der
Information und dem Nichtzustandekommen der Abredeversicherung, weshalb eine
Versicherungsdeckung aus Vertrauensschutz ausser Betracht fällt (vgl. E. 4.3.).
Anzumerken bleibt, dass aus den Akten nicht hervorgeht, wie lange der
unbezahlte Urlaub angedauert hätte. Auch vor diesem Hintergrund durfte der
Beschwerdeführer nicht damit rechnen, er sei weiterhin auf unbestimmte Dauer
versichert, ohne eine Prämie bezahlen zu müssen.
4.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich keine Versicherungsdeckung
nach vertrauensschutzrechtlichen Grundsätzen herleiten lässt. Die
Beschwerdegegnerin ist somit nicht leistungspflichtig.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: