Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 23. März 2021  

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.34

Einspracheentscheid vom 20. August 2020

Unfall während unbezahltem Urlaub. Versicherungsdeckung verneint. Keine Versicherungsdeckung aus Vertrauensschutz.

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der 1960 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Taxichauffeur zu einem Beschäftigungsgrad von 30% bei der C____ (Suva-Akte 39) und war in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Beschwerdegegnerin versichert (vgl. Unfallmeldung vom 2. September 2019, Suva-Akte 2). Gleichzeitig war der Beschwerdeführer für die D____ AG als Tankwart tätig. Dieses Arbeitsverhältnis wurde ihm per 30. Juni 2019 gekündigt (Suva-Akte 33).

Am 26. Mai 2019 begab sich der Beschwerdeführer in die [...] in die Ferien. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers sei der Beschwerdeführer aufgrund von familiären Problemen am 1. Juli 2019 nicht an den Arbeitsplatz zurückgekehrt (Suva-Akten 8 und 55). Am 8. Juli 2019 erlitt der Beschwerdeführer in den [...] einen Autounfall, wobei er sich ein Schleudertrauma und eine Gehirnerschütterung zuzog (Suva-Akte 2). Nachdem sein Arbeitgeber den Unfall bei der Beschwerdegegnerin angezeigt hatte (Suva-Akte 2), kündigte diese mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 an, dass für das gemeldete Ereignis vom 8. Juli 2019 keine Versicherungsdeckung bestehe. Denn gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) ende die Versicherung mit dem 31. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhöre (Suva-Akte 14). Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. Oktober 2019 (Suva-Akte 40) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. August 2020 ab und hielt an ihrem Entscheid fest (Suva-Akte 69).  

1.2.          Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 11. September 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerin gemäss UVG zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels auf eine Vernehmlassung.

2.                

2.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

2.2.          Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.  

2.3.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.                

3.1.          Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2020 hat die Beschwerdegegnerin eine Versicherungsdeckung für den Unfall vom 8. Juli 2019 abgelehnt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich zum Unfallzeitpunkt in unbezahltem Urlaub befunden. Der unbezahlte Urlaub wirke sich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht aus. So ende gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG die obligatorische Unfallversicherung mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhöre. Auch könne sich der Beschwerdeführer zur Begründung einer Versicherungsdeckung nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Denn im Zusammenhang mit der Kündigung vom 12. April 2019 der D____ AG sei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Abredeversicherung hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer müsse sich demnach ein gewisses «Vorwissen» anrechnen lassen, was dem Vertrauensschutz entgegenstehe (Einspracheentscheid vom 20. August 2020 und Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2020).

3.2.          Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf den Vertrauensschutz. Danach werde der Abschluss einer Abredeversicherung vermutet und damit eine Versicherungsdeckung bejaht, wenn der Versicherte durch den Arbeitgeber mangelhaft über die Möglichkeit der Abredeversicherung informiert worden sei. Zwar habe der Beschwerdeführer vorliegend über ein «Vorwissen» verfügt. Dies reiche jedoch nicht aus und würde zum Resultat führen, dass die gesetzliche Bestimmung unrechtmässig auf diejenigen Arbeitnehmer beschränkt wäre, welchen zum ersten Mal gekündigt würde und dabei entsprechend informiert worden seien. Ein «Vorwissen» könne erst dann angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit effektiv bereits eine Abredeversicherung abgeschlossen habe. Im Weiteren beziehe sich die zeitnahe Information der D____ AG explizit auf die Kündigung bzw. «Beendigung des Arbeitsverhältnisses». Bei der E____ habe es sich indessen um einen unbezahlten Urlaub gehandelt. Der Beschwerdeführer sei als juristischer Laie gutgläubig davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis bei unbezahltem Urlaub «normal» andauere. Der im Merkblatt genannte Passus sei für einen Laien, insbesondere im Zusammenhang mit unbezahltem Urlaub, gar nicht verständlich (Beschwerde vom 11. September 2020).

3.3.          Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 8. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin nach UVG versichert ist.

4.                

4.1.          Obligatorisch versichert sind nach dem Gesetz über die Unfallversicherung u.a. die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer (Art. 1a Abs 1 lit. a UVG). Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 UVG). Die obligatorische Unfallversicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG).

4.2.          Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG; Art. 8 UVV). Nach den Grundsätzen über die Informationspflicht, welche bezüglich der Abredeversicherung dem Versicherer und dem Arbeitgeber - als Organen der Versicherungsdurchführung - zukommt, und über die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht gilt, dass der Versicherer den Arbeitgeber und dieser den Arbeitnehmer über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren hat. Eine Verletzung dieser Informationspflicht kann nach den Prinzipien des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes zur Folge haben, dass die Versicherungsdeckung auch in Ermangelung einer Abredeversicherung bejaht wird (Art. 72 UVV; Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2018 [8C_556/2018], E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 28).

Eine weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person nachteilige, nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat. Zwischen diesen und der (behördlichen) Vertrauensgrundlage muss ein Kausalzusammenhang bestehen, wofür kein strikter Beweis verlangt wird. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Geschehensablauf spricht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2011 [8C_804/2010], E. 7.1 mit Hinweis auf nicht publ. E. 5.2 f. des Urteils BGE 135 V 412, in SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7 [8C_784/2008]; SVR 2010 UV Nr. 28 S. 113 E. 5.3 [8C_475/2009]). 

4.3.          Unbestritten ist, dass sich das Ereignis vom 8. Juli 2019 während dem unbezahlten Urlaub des Beschwerdeführers und nach der 31-tägigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG ereignet hat und dass innert der hierfür geltenden Frist keine Abrede im Sinne von Art. 3 Abs. 3 UVG erfolgt ist. Zudem hat sich der Unfall noch innerhalb der maximal möglichen Dauer einer solchen Abredeversicherung ereignet. Strittig ist hingegen, ob eine Versicherungsdeckung nach vertrauensschutzrechtlichen Grundsätzen hergeleitet werden kann.

4.4.          Mit Blick auf den Geschehensablauf ist vorliegend zweifelhaft, ob eine Vertrauensschutzgrundlage besteht. Der Beschwerdeführer wurde im April 2019 – mithin vor Antritt seines unbezahlten Urlaubs Ende Mai 2019 – im Rahmen der erfolgten Kündigung bei der D____ AG vom 12. April 2019 zeitnah auf die Möglichkeit, eine Abredeversicherung abzuschliessen, hingewiesen (Suva-Akte 33). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, bezieht sich das im Zusammenhang mit der Kündigung abgegebene Merkblatt zwar auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei D____ AG. Dennoch verfügte der Beschwerdeführer durch die Information auf dem Merkblatt über ein gewisses «Vorwissen». Unter diesen Umständen wäre es ihm trotz unterbliebener Information der E____ bei pflichtgemässer Sorgfalt zumutbar gewesen, sich diesbezüglich vor Antritt des unbezahlten Urlaubs bei seinem Arbeitgeber zu erkundigen. Aus nachfolgenden Gründen kann indes die Frage, ob eine genügende Vertrauensschutzgrundlage geschaffen wurde, offen gelassen werden.

Selbst wenn der Beschwerdeführer durch seinen Arbeitgeber korrekt informiert worden wäre, erscheint es vorliegend als fraglich, ob er eine Abredeversicherung abgeschlossen hätte. Denn aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am 26. Mai 2019 in die [...] in die Ferien begab (Suva-Akte 55). Die Nachdeckung endete somit am 26. Juni 2019. Mit dem Arbeitgeber war vereinbart, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2020 zum Arbeitsplatz zurückkehrt (Suva-Akte 55). Der Beschwerdeführer teilte indes vor dem Unfallereignis am 8. Juli 2019 dem Arbeitgeber mit, er könne wegen familiären Problemen nicht – wie beabsichtigt – aus dem Urlaub zurückkehren (Suva-Akte 8). In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte sich angesichts seines kurzfristigen Entscheids den unbezahlten Urlaub zu verlängern und der Tatsache, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in [...] befand, nicht weiter um eine Abredeversicherung gekümmert. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist daher nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Unfallversicherung vereinbart hätte, wenn er durch den Arbeitgeber bezüglich der Abredeversicherung korrekt informiert worden wäre. Damit fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen der Information und dem Nichtzustandekommen der Abredeversicherung, weshalb eine Versicherungsdeckung aus Vertrauensschutz ausser Betracht fällt (vgl. E. 4.3.).

Anzumerken bleibt, dass aus den Akten nicht hervorgeht, wie lange der unbezahlte Urlaub angedauert hätte. Auch vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, er sei weiterhin auf unbestimmte Dauer versichert, ohne eine Prämie bezahlen zu müssen.

4.5.          Zusammenfassend ergibt sich, dass sich keine Versicherungsdeckung nach vertrauensschutzrechtlichen Grundsätzen herleiten lässt. Die Beschwerdegegnerin ist somit nicht leistungspflichtig.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: