Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA, Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.35

Einspracheentscheid vom 11. August 2020

Taggelder; Rente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...], reiste am 1. September 2008 aus Portugal in die Schweiz ein (vgl. SUVA-Akte 520, S. 2). Ab dem 5. Januar 2009 arbeitete er als Eisenleger für die C____ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert.

b)        Am 26. Februar 2011 blieb er mit dem linken Bein an einem Metallstück hängen, stürzte zu Boden und verletzte sich dabei am linken Knie (vgl. die Schadenmeldung UVG; SUVA-Akte 1). Es wurde noch am Unfalltag eine Bursektomie vorgenommen. Am 1. März 2011 musste ein Hämatom ausgeräumt werden (vgl. SUVA-Akte 7). In der Folge persistierten Beschwerden (vgl. u.a. SUVA-Akte 19), weswegen am 31. Mai 2011 eine Kniearthroskopie links (mit Gelenkstoilette und Resection Plica infrapatellaris) vorgenommen wurde (vgl. SUVA-Akten 22 und 24). Der Heilverlauf war jedoch weiterhin äusserst protrahiert. Am 10. August 2011 fand eine erste Untersuchung durch den Kreisarzt statt (vgl. SUVA-Akte 41). In der Zeit vom 24. August 2011 bis zum 28. September 2011 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik D____ (vgl. den Austrittsbericht; SUVA-Akte 51). Am 23. Dezember 2011 und am 25. Mai 2012 fanden weitere kreisärztliche Untersuchungen statt (vgl. SUVA-Akten 61 und 115). Am 26. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. E____ untersucht (vgl. SUVA-Akte 130). Eine weitere Abklärung erfolgte am 11. September 2012 durch Prof. Dr. F____ (vgl. SUVA-Akte 146). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2012 wiederum am linken Knie operiert (Narbenkorrektur präpatellar und Dermisunterfütterung links, Exzision der alten Arthroskopienarbe und Resektion des infrapatellaren Gefässnervenbündels mit Neurolyse; vgl. SUVA-Akten 155 und 156).

c)         Am 2. Dezember 2012 stürzte der Beschwerdeführer auf einer Treppe und fiel auf das linke Knie (vgl. u.a. SUVA-Akte 175). Im Januar 2013 wurde er im G____spital [...], Abteilung Orthopädie, untersucht (vgl. SUVA-Akte 185). Daraufhin wurde im März 2013 ein weiterer operativer Eingriff am linken Knie vorgenommen (Kniegelenksarthroskopie, MPFL-Plastik, laterale Retinaculum-Verlängerungsplastik; vgl. insb. SUVA-Akten 208, 209 und 220). Eine effektive Besserung stellte sich jedoch weiterhin nicht ein (vgl. u.a. SUVA-Akte 267), weshalb mit der Durchführung einer Schmerztherapie begonnen wurde (vgl. u.a. SUVA-Akten 281, 290, 310, 311). Am 14. August 2014 erfolgte wiederum eine Untersuchung durch den Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 325). Schliesslich machte der Kreisarzt am 6. Oktober 2014 geltend, der Endzustand sei erreicht (vgl. SUVA-Akte 338). Gleichzeitig schätzte er den Integritätsschaden; er bewertete diesen mit 10 % (vgl. SUVA-Akte 340). Unter Berücksichtigung der Beurteilung von PD Dr. H____ (vgl. SUVA-Akten 372 und 377) anerkannte der Kreisarzt schliesslich – nach anfänglicher Skepsis – gleichwohl eine weitere OP-Indikation (vgl. SUVA-Akte 377). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 9. Februar 2015 erneut am linken Knie operiert (insb. Vornahme einer Umstellungsosteotomie; vgl. SUVA-Akten 386 und 393). Allerdings liess sich auch hiermit keine effektive Besserung erzielen (vgl. insb. SUVA-Akten 404, 408, 416).

d)        Am 19. November 2015 nahm der Kreisarzt die Abschlussuntersuchung vor. Er gelangte im Wesentlichen zur Auffassung, der Beschwerdeführer verfüge in einer dem Knieleiden angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit (vgl. S. 8 des Untersuchungsberichtes; SUVA-Akte 430, S. 8). Den Integritätsschaden bezifferte er weiterhin mit 10 % (vgl. S. 8 des Berichtes in Verbindung mit S. 1 der Schätzung vom 6. Oktober 2014 [SUVA-Akte 340, S. 1]). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 mit, man werde die vorübergehenden Leistungen per 31. Januar 2016 einstellen und die Rentenfrage prüfen (vgl. SUVA-Akte 434). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie (vgl. SUVA-Akte 438). Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte 441) wurde mangels Begründung (innert mehrfach verlängerter Frist) mit Einspracheentscheid vom 30. August 2016 nicht eingetreten (vgl. SUVA-Akte 462).

e)        Ab dem 15. Juni 2016 war der Beschwerdeführer im Rahmen eines 100%-Pensums als Hauswart/Allrounder für die I____ GmbH tätig (vgl. insb. SUVA-Akten 554, 555 und 520, S. 6). Am 14. Juli 2017 wurde der SUVA ein Rückfall zum Unfall vom 26. Februar 2011 gemeldet (vgl. SUVA-Akte 467). Am 11. August 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut am linken Knie operiert (insb. Metallentfernung; vgl. u.a. SUVA-Akten 575 und 580). Der Beschwerdeführer klagte jedoch weiterhin über Beschwerden (vgl. u.a. die Berichte des J____spitals [...] vom 13. September 2017, vom 1. November 2017 und vom 8. Januar 2018 (SUVA-Akten 508, 516 und 538). Weitere Therapien – insb. eine Entzündungsbestrahlung (vgl. den Bericht der Radioonkologie K____ vom 12. September 2018; SUVA-Akte 596) und schmerztherapeutische Interventionen (vgl. insb. SUVA-Akten 605, 610, 616, 641, 645, 657, 666, 673) – brachten keinen Erfolg (vgl. SUVA-Akte 625).

f)         Am 6. Mai 2019 nahm der Kreisarzt die Abschlussuntersuchung vor (vgl. SUVA-Akte 653). Daraufhin fand im Auftrag der SUVA am 11. Juni 2019 eine neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. L____ statt (vgl. den Bericht vom 13. Juni 2019; SUVA-Akte 663). In der Folge nahm der Kreisarzt nochmals Stellung (vgl. SUVA-Akte 667). Schliesslich teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2019 mit, man werde noch für die auf den 26. August 2019 angesetzte schmerztherapeutische Behandlung aufkommen. Weitere Behandlungskosten werde man nicht mehr übernehmen. Die Taggeldleistungen werde man per 31. Oktober 2019 einstellen. Überdies wurde die Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung in Aussicht gestellt (vgl. SUVA-Akte 675). In der Folge traf die SUVA erwerbliche Abklärungen (vgl. insb. SUVA-Akten 685 ff.). Mit Verfügung vom 26. November 2019 lehnte sie – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. In Bezug auf allfällige psychische Leiden wurde die Adäquanz verneint. Ebenfalls abgelehnt wurde eine Erhöhung der bereits gewährten Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 695). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2019 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 701), welche er am 17. Januar 2020 ergänzend begründete (vgl. SUVA-Akte 708). Die SUVA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. August 2020 ab (vgl. SUVA-Akte 717).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt im Wesentlichen folgende Anträge: Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es seien ihm bis zum rechtskräftigen Fallabschluss die gesetzlichen Leistungen (u.a. Heilbehandlungskosten und Taggelder) zuzusprechen. Es sei festzustellen, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad mindestens 10 % betrage, weshalb er Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung habe. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei einer externen und unabhängigen Gutachterstelle an die SUVA zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SUVA. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

b)        Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Insbesondere wird auch die Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. Oktober 2020 wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Ebenfalls mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. Oktober 2020 wird der Beizug der IV-Akten angeordnet.

d)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Dezember 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwältin, mit einem Selbstbehalt von Fr. 750.-- bewilligt.

e)        Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 äussert sich der Beschwerdeführer zu den IV-Akten.

f)         Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 26. Januar 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.     

Am 17. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, von weiteren Therapien sei im Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlung keine namhafte Verbesserung des Knieleidens links mehr zu erwarten gewesen. In Bezug auf allfällige psychischen Leiden fehle es an der Adäquanz. Gemäss den relevanten medizinischen Erhebungen (Beurteilungen des Kreisarztes vom 6. Mai 2019 und vom 11. Juli 2019) verfüge der Beschwerdeführer in einer dem Knieleiden angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. Bei dieser Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). 

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die versicherungsinternen Beurteilungen könne nicht abgestellt werden. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Während der Dauer der Abklärung habe er weiterhin Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder. Im Übrigen sei der Einkommensvergleich nicht korrekt vorgenommen worden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 26. November 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. August 2020, die vorübergehenden Leistungen per 26. August 2019 (Heilbehandlung) bzw. 31. Oktober 2019 (Taggeld) eingestellt und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2.       Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.3.       Die Versicherungsleistungen werden gemäss Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293, 296 E.2c). Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (BGE 144 V 245, 254 E. 6.2).

4.             

4.1.       Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293, 296 f. E. 2c).

4.2.       Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, 181 E. 3.2).

4.3.       Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 251 E. 5.1).

4.4.       Hat die versicherte Person – wie vorliegend – beim Unfall weder ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, noch eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung und auch kein Schädel-Hirntrauma erlitten, so richtet sich die Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6.c/aa (BGE 127 V 102, 103 E. 5.b/bb). Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen psychischen bzw. organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Beschwerden und einem versicherten Unfall wird folglich an das objektiv erfassbare Unfallereignis angeknüpft. Dabei werden die Unfälle ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf in drei Gruppen eingeteilt, nämlich in banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich den dazwischenliegenden mittleren Bereich (BGE 115 V 133, 139 E. 6). Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, da aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden kann, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 133, 139 E. 6a).

4.5.       Vorliegend handelte es sich um einen gewöhnlichen Sturz, welcher praxisgemäss den leichten Unfällen zuzuordnen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2019 vom 13. Februar 2020 E. 5.2.), so dass die Adäquanz eines etwaigen psychischen Leidens von vornherein zu verneinen ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher nicht für die Auswirkungen der von Dr. M____ im Bericht vom 3. Februar 2020 (SUVA-Akte 710, S. 1) diagnostizierten "mittelgradigen Depression und posttraumatischen Belastungsstörung" aufzukommen. Ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26. Februar 2011 und den von Dr. M____ gestellten Diagnosen gegeben ist, braucht bei dieser Ausgangslage nicht näher geklärt zu werden (vgl. BGE 135 V 465, 472 E. 5.1). Gleiches gilt auch für die im Bericht von Dr. N____ vom 20. Oktober 2020 (IV-Akte 144, S. 2 ff.) erwähnten psychischen Leiden.

5.             

5.1.       Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).

5.2.       Bei Anwendbarkeit der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) stellen allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Leiden (vgl. dazu Erwägung 4.5. hiervor) keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1 und 8C_1004/2009 vom 13. April 2010 E. 4.2). Die Rechtzeitigkeit des Fallabschlusses richtet sich daher vorliegend allein nach den organischen Unfallfolgen.

5.3.       5.3.1.  Medizinisch ergibt sich diesbezüglich aus den Akten im Wesentlichen Folgendes: Im Zeitpunkt der erstmaligen Leistungseinstellung per 31. Januar 2016 (Verfügung vom 16. Dezember 2015; SUVA-Akte 438) war der Beschwerdeführer bereits sechsmal am linken Knie operiert worden und es hatten diverse Therapien stattgefunden, welche allesamt keine Besserung der Beschwerdesituation mit sich gebracht hatten. So waren namentlich (auch) nach der fünften Operation, mithin derjenigen vom 18. März 2013 (vgl. SUVA-Akte 209), zahlreiche Behandlungen vorgenommen worden (vgl. u.a. SUVA-Akten 281, 290, 310, 311). Dasselbe gilt auch für die Zeit nach der sechsten Operation, der Umstellungsosteotomie vom 9. Februar 2015 (vgl. u.a. SUVA-Akte 395, 400, 404, 408 und 416). Der Kreisarzt hatte schliesslich in seinem Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 19. November 2015 dargetan, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von weiteren Behandlungen im Bereich des linken Kniegelenkes keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (vgl. SUVA-Akte 430, S. 8). Dies führte dann zur Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 31. Januar 2016 (vgl. das Schreiben vom 3. Dezember 2015; SUVA-Akte 434).

5.3.2.  Im Nachgang an die Rückfallmeldung vom Juli 2017 (vgl. SUVA-Akte 467) wurde der Beschwerdeführer am 11. August 2017 dann nochmals am linken Knie operiert. Es handelte sich nunmehr um den siebten operativen Eingriff. Es fand eine Entfernung der störenden Osteotomieplatte statt ("Débridement chondraler Flap medialer Condylus, OSME Tomofix"; vgl. SUVA-Akte 580). Bei postoperativ weiterhin geklagten Schmerzen, insbesondere neuropathischer Natur (vgl. SUVA-Akte 515, S. 1), erfolgte eine ultraschallgesteuerte mediane Saphenus-Blockade (vgl. insb. den Bericht des J____spitals [...] vom 20. November 2017; SUVA-Akte 523). Anschliessend wurde die Physiotherapie fortgesetzt (vgl. u.a. SUVA-Akte 538, S. 2 und SUVA-Akte 544). Im weiteren Verlauf wurde schliesslich eine ultraschallgesteuerte Blockade des Nervus genicularis durchgeführt (vgl. SUVA-Akte 549, S. 1). Überdies fand eine Entzündungsbestrahlung statt (vgl. den Bericht der Radioonkologie K____ vom 12. September 2018; SUVA-Akte 596), gefolgt von mehreren Infusionen zur Schmerzlinderung (vgl. insb. SUVA-Akten 605, 610, 616, 641, 645, 647, 657, 666, 673). Dessen ungeachtet besserte sich die Situation nicht. So gab der Beschwerdeführer namentlich auch anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 6. Mai 2019 an, insgesamt seien die Beschwerden seit ungefähr 2013 gleichgeblieben, mit einem – im zeitlichen Verlauf – Auf und Ab der Beschwerdesymptomatik (vgl. S. 8 des Berichtes; SUVA-Akte 653, S. 8).

5.4.       Angesichts dieser jahrelangen medizinischen Behandlungen, welche letztlich – gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers – keine Besserung der Schmerzsituation zur Folge hatten, kann zusammen mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass der Endzustand im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Heilbehandlung per 26. August 2019 und Taggeld per 31. Oktober 2019; vgl. SUVA-Akten 675, 695 und 717) erreicht war, mithin von weiteren Behandlungen keine namhafte Verbesserung mehr hat erwartet werden können. Ergänzend kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 4 des Einspracheentscheides (SUVA-Akte 717, S. 4) verwiesen werden.

5.5.       Zu prüfen bleibt damit, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer durch den objektiv nachweisbaren Knieschaden links in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.

6.             

6.1.       6.1.1.  Es ist Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

6.1.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

6.1.3.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

6.2.       6.2.1.  Dr. O____ hielt im Bericht vom 6. Mai 2019 über die Abschlussuntersuchung (SUVA-Akte 653) folgende Diagnose fest: chronifiziertes Schmerzsyndrom bei residuellen Knieschmerzen anteromedial mit Verdacht auf Reizung des Ramus infrapatellaris Nervus saphenus bei (a.) Status post Bursektomie am 26. Februar 2011 bei traumatisch eröffneter Bursa präpatellaris links, (b.) Status post Hämatom-Ausräumung, Rest-Bursektomie links und diagnostischer Kniepunktion am 1. März 2011 bei infiziertem Hämatom präpatellar und Restbursa Knie links, (c.) Status post Narbenkorrektur parapatellar und Dermis-Unterfütterung links, Exzision der alten Arthroskopienarbe und Resektion des infrapatellaren Gefässnervenbündels mit Neurolyse über eine Strecke von sieben cm und Durchtrennen des Nervs und Verlagerung des Nervenstumpfes im Adduktorenkanal links am 11. Oktober 2012, (d.) Status post Arthroskopie linkes Kniegelenk, Mikrofrakturierung medialer Femurcondylus, MPFL-Plastik, laterale Retinaculum-Verlängerungsplastik am 18. März 2013, (e.) Status post Arthroskopie linkes Kniegelenk, tibiale valgisierende Umstellungsosteotomie links, Rekonstruktion osteochondrale Läsion mittels Spongiosaplastik medialer Femurcondylus links am 9. Februar 2015, (f.) Status post Kniearthroskopie links, Débridement chondraler Flap medialer Condylus sowie Osteosynthesematerialentfernung Tomofix am 11. August 2017 (vgl. S. 10 f. des Berichtes).

6.2.2.  Des Weiteren legte Dr. O____ dar, aufgrund des gesamten Verlaufs und der heute erhobenen Befunde sei eine belastungsabhängige Restbeschwerdesymptomatik plausibel, nicht jedoch das vom Versicherten geklagte Ausmass. Eine fachärztlich neurologische Abklärung der Beschwerdesymptomatik sei bis dato nicht erfolgt. Mit dem Versicherten sei daher eine solche vereinbart worden (vgl. S. 11 des Berichtes). Schliesslich wies Dr. O____ darauf hin, aufgrund der vorliegenden objektivierbaren radiologischen und klinischen Befunde sollte in einer angepassten, wechselbelastenden, mehrheitlich sitzenden körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen unverändert eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Keine knienden und/oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine Tätigkeiten auf Leitern und/oder Gerüsten. Keine Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung. Überdies stellte O____ klar, aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe aktuell keine Änderung des Integritätsschadens (vgl. S. 12 des Berichtes).

6.2.3.  Dr. L____ hielt im Untersuchungsbericht vom 13. Juni 2019 (SUVA-Akte 663) fest, bei äusserst ungünstigem Verlauf nach einer traumatischen Eröffnung der Bursa präpatellaris links sei aus neurologischer Sicht "einzig" eine Läsion des Nervus saphenus links festzustellen. Diese sei offenbar akzidentell beim zweiten operativen Eingriff vom 1. März 2011 entstanden. Zumindest äussere sich der Patient ganz klar dahingehend, dass er seit jener Operation die Parästhesien an der Unterschenkelinnenseite habe und dass die quer nach innen verlaufende Operationsnarbe am Knie medialseitig, welche effektiv in die Gegend des Saphenus-Verlaufs reiche, bei besagter Operation entstanden sei. Zusätzlich bestehe eine gänzliche Anästhesie im Territorium des Nervus infrapatellaris links, nach bewusster Durchtrennung dieses Nervs im Rahmen der Narbenkorrektur (vierte Operation vom 11. Oktober 2012). Dabei sei es typisch, dass nach Teilschädigungen eines peripheren Nervs schmerzhafte, unangenehme Missempfindungen resultieren könnten, während die totale Durchtrennung (wie vorliegend beim Nervus infrapatellaris) meist "lediglich" eine Anästhesie zur Folge habe (vgl. S. 3 f. des Berichtes).

6.2.4.  Daraufhin machte Dr. O____ mit Stellungnahme vom 11. Juli 2019 geltend, aufgrund des Berichtes von Dr. L____ ändere sich nichts an seiner Zumutbarkeitsbeurteilung. Es bestehe seit 2013 eine unveränderte Beschwerdeproblematik mit Chronifizierung (vgl. SUVA-Akte 667).

6.3.       6.4.1.  Auf diese Beurteilung von Dr. O____ vom 6. Mai 2019 kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere hat sich der Kreisarzt korrekt mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Art und Weise begründet.

6.4.2.  Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht (wieder) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) aus (vgl. die Replik), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.5. hiervor), hat die Beschwerdegegnerin nicht für allfällige psychische Unfallfolgen aufzukommen. Der Bericht von Dr. N____ vom 20. Oktober 2020 (IV-Akte 144, S. 2 ff.) ist daher nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. O____ hervorzurufen. Im Übrigen gilt es in Bezug auf die – nicht widerspruchsfreie – Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. N____ (vgl. die Atteste vom 20. Januar 2020 [IV-Akte 139, S. 83] und vom 13. März 2020 (IV-Akte 139, S. 64) im Vergleich zu den Attesten vom 1. April 2020 [IV-Akte 139, S. 44], vom 28. April 2020 [IV-Akte 139, S. 43] und vom 26. Juni 2020 [IV-Akte 139, S. 6]) generell auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen und ihre Aussagen daher grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. Erwägung 6.1.3. hiervor). Weiterer Abklärungsbedarf besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. die Replik; siehe auch S. 6 der Beschwerde) nicht.

6.4.3.  Im Übrigen ist ergänzend anzuführen, dass die von Dr. L____ konstatierte Nervenverletzung offenbar bereits anlässlich des operativen Eingriffes vom 1. März 2011 entstanden ist (vgl. den Bericht von Dr. L____ vom 13. Juni 2019; SUVA-Akte 663). Auch aus der Sicht des Beschwerdeführers hat sich die Schmerzsituation am linken Knie seit ungefähr 2013 im Ergebnis nicht mehr geändert (vgl. S. 8 des Berichtes über die Abschlussuntersuchung vom 6. Mai 2019; SUVA-Akte 653, S. 8). Dies ist ebenfalls Beleg dafür, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus organischer Sicht seit dem ersten rechtskräftigen Fallabschluss nicht massgeblich verändert hat.

6.4.       Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Zu prüfen bleibt damit im Folgenden noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung derselben verhält.

7.             

7.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

7.2.       Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 67'822.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 64'356.-- verglichen und auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 5 % errechnet (vgl. die Verfügung vom 26. November 2019; SUVA-Akte 695).

7.3.       7.3.1.  Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).

7.3.2.  Die Beschwerdegegnerin passte den vom Beschwerdeführer bei der C____ GmbH im 2010 erzielten Lohn von Fr. 65'014.-- (gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto; SUVA-Akte 642) an die bis zum Jahr 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung an, woraus sich schliesslich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 67'822.-- ergab (vgl. im Einzelnen S. 2 f. der Zusammenstellung der Entscheidgrundlagen; SUVA-Akte 693, S. 2 f.). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.

7.3.3.  Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht auf den Lohn von monatlich brutto ca. Fr. 6'000.-- (vgl. SUVA-Akte 499) abgestellt werden, den er im Rahmen seiner letzten Tätigkeit bei der I____ GmbH erzielt hat. Zunächst spricht einiges dafür, dass der Beschwerdeführer auch ohne die Beeinträchtigung am linken Knie nicht mehr dort arbeiten würde. So wurde in einer E-Mail vom 22. März 2019 als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angegeben, der Beschwerdeführer habe Überstunden geleistet (vgl. SUVA-Akte 634, S. 1). In einer weiteren E-Mail vom 8. November 2019 wurde festgehalten, ohne Überstunden hätte der Beschwerdeführer einen Bruttolohn von Fr. 53'376.-- erzielt. Er habe viele Überstunden geleistet, um seinen Lohn zu erhöhen (vgl. SUVA-Akte 691, S. 1). Im Übrigen bietet die Invalidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit. In die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind daher ohnehin nur Einkünfte, die bei einem normalen Arbeitspensum erzielt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2).

7.3.4.  Angesichts der vorliegenden Erwerbsbiografie und in Anbetracht der (fehlenden) beruflichen Ausbildung (vgl. dazu u.a. IV-Akte 3, S. 6) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin bei der C____ GmbH beschäftigt wäre oder zumindest eine ähnliche Tätigkeit verrichten würde. Für die Richtigkeit des angenommenen hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 67'822.-- spricht daher auch, dass dieses sich in etwa mit dem statistischen Lohn (Totalwert) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung deckt (vgl. LSE 2018, TA1, Privater Sektor, Männer, Total, Niveau 1). Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers auf den im Vergleich zum Totalwert etwas höheren Bauarbeiterlohn abgestellt würde, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Denn Männer, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art auf dem Bau verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'622.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1, Männer, Baugewerbe [Ziff. 41-43], Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden im Jahr 2019 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bau [Ziff. 41-43]) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 1 % [vgl. T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, 2011-2019, Baugewerbe [Ziff. 41-43]) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 70'353.--.

7.3.5.  Abschliessend ist noch zu erwähnen, dass im Grunde genommen eine Änderung des Valideneinkommens nach dessen erstmaliger Ermittlung (vgl. dazu SUVA-Akte 436, S. 2) nicht mehr vorgenommen wird. Davon wird nur abgewichen, wenn eine Erfahrungsregel (etwa bei Sportlerkarrieren) dies nahelegt oder wenn die Entwicklung der Invalidenkarriere einen entsprechenden Rückschluss zulässt; dabei pflegt die Rechtsprechung allerdings einen strengen Massstab anzulegen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_954/2009 vom 3. März 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend lassen sich jedoch aus der Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer zuletzt verrichtet hat, gerade keine entsprechenden Rückschlüsse ziehen.

7.4.       7.4.1.  Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der (kumulativ) besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8. November 2018 E. 4.1.).

7.4.2.  Männer, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'417.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2019 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung (2019: + 0.9 % [vgl. T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, 2012-2019]) ergibt sich als Basis – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit – ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 68'377.--.

7.4.3.  Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Abzug von 5 % für gerechtfertigt (vgl. IV-Akte 695, S. 2). Dem kann angesichts der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2.) gefolgt werden. Für einen höhergradigen Leidensabzug besteht jedenfalls kein Raum. Bei einer 5%igen Reduktion des Tabellenlohnes resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 64'958.--.

7.5.       Wird somit zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Valideneinkommen von Fr. 70'353.-- ausgegangen (vgl. Erwägung 7.3.4. hiervor) und dieses mit dem Invalideneinkommen von Fr. 64'958.-- verglichen, ergibt sich schliesslich ein IV-Grad von (gerundet) maximal 8 %. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

8.             

8.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde folglich abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 11. August 2020 ist zu bestätigen.

8.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

8.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass (mit einem Selbstbehalt von Fr. 750.--) bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend handelt es sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen um einen leicht überdurchschnittlichen Fall. Insgesamt lässt sich daher ein Anwaltshonorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen. Hierfür ist die Vertreterin des Beschwerdeführers auf den dem Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt zu verweisen und es sind ihr aus der Gerichtskasse noch Fr. 2'804.10 (Fr. 3'300.-- + Fr. 254.10 ./. Fr. 750.--) auszubezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 11. August 2020 bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Der Vertreterin des Beschwerdeführers im teilweisen Kostenerlass, B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 zugesprochen. Hierfür wird sie auf den dem Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt von Fr. 750.-- verwiesen und erhält aus der Gerichtskasse noch Fr. 2'804.10 ausbezahlt.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: