Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 27. August 2021

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                          Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                      Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.36

Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021

Nichteintreten wegen verpasster Beschwerdefrist

 


Erwägungen

1.                   

1.1.             Der 1972 geborene Beschwerdeführer stürzte am 27. Juli 2017 und verletzte sich dabei am linken Ellbogen (Bagatellunfall-Meldung UVG für arbeitslose Personen vom 10. August 2017, Suva-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte als zuständige Unfallversicherung für die Unfallfolgen Leistungen in Form von Taggeld und Heilungskosten (vgl. z.B. Schreiben vom 16. Oktober 2017, Suva-Akte 17).

1.2.             In einem Schreiben vom 14. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Heilungskosten und Taggelder nur noch bis zum 28. Februar 2019 übernehmen bzw. mit diesem Datum einstellen werde (Suva-Akte 101). Mit Verfügung vom 19. Januar 2019 informierte sie den Beschwerdeführer im Weiteren, dass er weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung habe (Suva-Akte 111). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2019 Einsprache (Suva-Akte 116). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 ab (Suva-Akte 138).

2.                   

2.1.             Mit Schreiben vom 18. September 2020 leitet die Beschwerdegegnerin ein Schreiben von Dr. med. B____, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 15. September 2020 an das Gericht weiter, in welchem dieser sinngemäss erklärt, er sei mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 nicht einverstanden.

2.2.             Mit Verfügung vom 21. September 2020 fordert die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist bis zum 28. September 2020 eine handschriftlich unterzeichnete Beschwerde einzureichen sowie dem Gericht mitzuteilen, wann er den Einspracheentscheid erhalten habe.

2.3.             Mit Eingabe vom 24. September 2020 kommt der Beschwerdeführer der Bitte der Instruktionsrichterin nach. Er orientiert das Gericht darüber, dass er den Einspracheentscheid am 23. Juli 2020 erhalten habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Frist mit Aufgabe der Beschwerde bei der Post am 15. September 2020 gewahrt sei, da die Beschwerdefrist bis zum 15. August 2020 stillgestanden habe und sein Arzt über die ganze Rechtsstreitigkeit informiert gewesen sei.

2.4.             Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.5.             Der Beschwerdeführer stellt mit Replik vom 8. Februar 2021 folgende Rechtsbegehren:

1.     Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2020 aufzuheben.

2.     Es sei die SUVA zu verpflichten, die Bezahlung der Taggelder an den Beschwerdeführer per sofort wiederaufzunehmen bis zum Eintreten des medizinischen Endzustands und die von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bereits eingeleiteten Reintegrationsmassnahmen in Form von Jobtraining wiederaufzunehmen und zu Ende zu führen in Kombination mit einer erfolgversprechenden Umschulung (Bauleitung mit eidg. Diplom).

3.     Eventualiter sei die SUVA anzuweisen, die Neuberechnung der Integritätsentschädigung aufgrund der Beschwerdeantwort bzw. dem Befund von Dr. med. B____ in die Wege zu leiten und zur Bezahlung einer 100%igen Invaliditätsrente, im Umfang des bisherig bezahlten SUVA-Taggelds zu bezahlen, bis zu dem Zeitpunkt, an welchem der Gesuchsteller erwerbsfähig ist und es sei die IV anzuweisen, dem Beschwerdeführer die bereits von ihr eingeleiteten Reintegrationsmassnahmen in Form von Jobtraining wiederaufzunehmen und zu Ende zu führen in Kombination mit einer erfolgversprechenden Umschulung (Bauleitung mit eidg. Diplom).

4.     Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten für die rechtliche Beratung (Erstellung der Rechtsschrift) zu vergüten.

5.     Es seien die Parteikosten für die Verfassung der Einspracheschrift vom 22. März 2019 sowie vorliegender Beschwerdeantwort/Replik von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

6.     Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.6.             Die Beschwerdegegnerin weist mit Duplik vom 30. April 2021 darauf hin, dass die Eingabe der Beschwerde einen Tag verspätet erfolgt sei. Sie kommt daher zum Schluss, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei.

2.7.             Mit Stellungnahme (Triplik) vom 10. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen zuvor gestellten Rechtsbegehren fest.

3.                   

3.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle ‑ wie den vorliegenden ‑ als Einzelrichterin zu entscheiden.

3.2.             Will eine versicherte Person Beschwerde erheben, so ist diese nach Art. 60 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Die Beschwerdefrist beginnt am ersten Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die Frist kann nicht erstreckt werden, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Sie wird gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Wenn die Frist unbenützt abläuft, erwächst der betreffende Verwaltungsentscheid in Rechtskraft. Dies hat die Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann und darf (BGE 134 V 49, 50 f. E. 2., vgl. auch BGE 124 V 400, 401 E. 1a sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1., 9C_156/2014 vom 12. Juni 2014 E. 3. und 9C_525/2013 vom 23. September 2013 E.2.1, nicht publ. in: BGE 139 V 490, aber in: SVR 2014 AHV Nr. 3 S. 11).

3.3.             Gemäss Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG stehen Beschwerdefristen (mitunter) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Fällt das fristauslösende Ereignis, wie die Zustellung eines Einspracheentscheids, in die Zeit des Fristenstillstands, beginnt die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstands zu laufen. Bezogen auf den Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August bedeutet dies, dass die Frist am 16. August zu laufen beginnt und am 14. September endet (vgl. BGE 131 V 305, 311 f. E. 4.4.).

3.4.             Eine verpasste Beschwerdefrist wird wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln und sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht, und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG).

4.                   

4.1.             Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 21. Juli 2020. Der Beschwerdeführer gab an, er habe diesen am 23. Juli 2020 erhalten (vgl. seine Eingabe vom 24. September 2020). Dieses Datum liegt im Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG. Das bedeutet, dass die Beschwerdefrist am 16. August 2020 zu laufen begann (vgl. E. 3.3.). Sie endete nach 30 Kalendertagen. Diese 30 Tage sind einzeln zu zählen, wobei der 16. August 2020 der erste zu zählende Tag war. Das Fristende lag somit auf Montag, dem 14. September 2020 (vgl. E. 3.3.). Die Eingabe von Dr. med. B____ an die Beschwerdegegnerin wurde einen Tag später, am 15. September 2020, der Post übergeben und erfolgte damit verspätet.

4.2.             Der Beschwerdeführer erklärt in der Eingabe vom 24. September 2020 – wie unter E. 2.3. erwähnt –, er sei davon ausgegangen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgen werde, da sein Arzt, Dr. med. B____ über die ganze Rechtsstreitigkeit vollumfänglich informiert gewesen sei "und die Gerichtsferien jedes Jahr jeweils vom 15. Juli bis 15. August" stattfänden. Der Beschwerdeführer befand sich mit seiner Annahme in einem Irrtum über den Ablauf der Beschwerdefrist.

Grundsätzlich kann ein unverschuldeter Irrtum zu einer Fristwiederherstellung führen, jedoch gilt ein strenger Massstab und namentlich eine Unachtsamkeit stellt keinen Grund für eine Wiederherstellung der Frist dar. Schon leichte Fahrlässigkeit führt dazu, dass, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei (oder ihre Rechtsvertretung) die Frist klar schuldlos verpasst hat. In solchen Fällen kann die Frist nicht wiederhergestellt werden (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 41 N 10, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 mit Hinweisen auf die Urteile 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1. und 2C_703/2009, 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 3.3).

Wie aus seiner Eingabe vom 24. September 2020 hervorgeht, war sich der Beschwerdeführer über die laufende Frist und den Fristenstillstand bewusst und auch, dass die Einreichung des Schreibens von Dr. med. B____ als Beschwerde verspätet erfolgte. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids vom 21. Juli 2020 ab (Suva-Akte 138, S. 17) geht klar hervor, dass die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt. Der Beschwerdeführer hätte die 30 Tage im Kalender abzählen können. Im Falle von Unsicherheiten hätte er sich auch beispielsweise beim angerufenen Gericht erkundigen können. Beides hat er offensichtlich nicht getan, womit ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Sodann ist zu bemerken, dass auch eine allfällige Unkenntnis von Rechtsregeln oder ein Irrtum über deren Tragweite – wie namentlich der Berechnung einer Frist – nicht zu einer Fristwiederherstellung führen (vgl. Madelaine Randacher/Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger-Naef [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2019, Art. 41 N 11, sowie BGE 124 V 215, 220 E. 2b/aa mit weiteren Hinweisen).

Einen Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG (vgl. E. 3.4.), nämlich subjektive Gründe, welche die Verspätung entschuldbar machen würden (z.B. objektive Unmöglichkeit die Frist einzuhalten; vgl. dazu Ueli Kieser, Art. 41 N 13 mit Hinweisen), bringt der Beschwerdeführer folglich nicht vor und ist aus den Akten auch nicht erkennbar.

4.3.             Eine Art "Einlassung" auf eine verpasste Frist, ähnlich der Einlassung bei einem örtlich unzuständigen Gericht nach Art. 18 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) ist nicht möglich. Ist eine Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen, kann das Gericht nicht mehr eintreten (vgl. E. 3.2.; diese Rechtsprechung entspricht dem im [bundesrechtlichen] Verwaltungsverfahren geltenden Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetzt, VwVG; SR 172.021], welcher die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei explizit ausschliesst). Insofern ändert es nichts am Fristablauf, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nur materiell zur Beschwerde geäussert hat und erst in der Duplik erklärt hat, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden sei. Dasselbe gilt für den doppelten Schriftenwechsel vor der Urteilsfindung.

4.4.             Aufgrund der verpassten Frist kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Selbst wenn im Übrigen die Beschwerdefrist eingehalten worden wäre, könnte jedenfalls insofern nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, als der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gegen die Unfallversicherung Leistungen der IV beantragt und er von der Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen (namentlich Reintegrationsmassnahmen wie z.B. ein Jobtraining) wünscht. Ansprüche gegenüber der IV können nur in einem Verfahren mit der zuständigen IV-Stelle gerichtlich überprüft werden (d.h. wenn eine entsprechende Verfügung angefochten wird). Berufliche Massnahmen sind nicht Teil des Leistungskatalogs der Unfallversicherung (vgl. Art. 10 ff. des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auch nicht über berufliche Massnahmen befunden. Insofern liegt in diesem Verfahren kein entsprechendes Anfechtungsobjekt vor.

5.                   

5.1.             Infolge der obigen Ausführungen kann das Gericht nicht auf die Beschwerde eintreten.

5.2.             Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3.             Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Ihm kann jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dem Beschwerdeführer kann schon aufgrund der verpassten Frist keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Die ausserordentlichen Kosten sind daher wettzuschlagen.

 

 

 

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: