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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 27. August 2021
Parteien
A____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.36
Einspracheentscheid vom 21. Juli
2021
Nichteintreten wegen verpasster
Beschwerdefrist
Erwägungen
1.
1.1.
Der 1972 geborene Beschwerdeführer stürzte am 27. Juli 2017 und
verletzte sich dabei am linken Ellbogen (Bagatellunfall-Meldung UVG für
arbeitslose Personen vom 10. August 2017, Suva-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte als zuständige Unfallversicherung für die Unfallfolgen
Leistungen in Form von Taggeld und Heilungskosten (vgl. z.B. Schreiben vom
16. Oktober 2017, Suva-Akte 17).
1.2.
In einem Schreiben vom 14. Januar 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Heilungskosten und
Taggelder nur noch bis zum 28. Februar 2019 übernehmen bzw. mit diesem
Datum einstellen werde (Suva-Akte 101). Mit Verfügung vom 19. Januar
2019 informierte sie den Beschwerdeführer im Weiteren, dass er weder Anspruch
auf eine Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung habe
(Suva-Akte 111). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2019
Einsprache (Suva-Akte 116). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 ab (Suva-Akte 138).
2.
2.1.
Mit Schreiben vom 18. September 2020 leitet die Beschwerdegegnerin
ein Schreiben von Dr. med. B____, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom
15. September 2020 an das Gericht weiter, in welchem dieser sinngemäss
erklärt, er sei mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen
Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 nicht einverstanden.
2.2.
Mit Verfügung vom 21. September 2020 fordert die
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist bis zum
28. September 2020 eine handschriftlich unterzeichnete Beschwerde
einzureichen sowie dem Gericht mitzuteilen, wann er den Einspracheentscheid
erhalten habe.
2.3.
Mit Eingabe vom 24. September 2020 kommt der Beschwerdeführer
der Bitte der Instruktionsrichterin nach. Er orientiert das Gericht darüber,
dass er den Einspracheentscheid am 23. Juli 2020 erhalten habe. Er sei
davon ausgegangen, dass die Frist mit Aufgabe der Beschwerde bei der Post am
15. September 2020 gewahrt sei, da die Beschwerdefrist bis zum
15. August 2020 stillgestanden habe und sein Arzt über die ganze
Rechtsstreitigkeit informiert gewesen sei.
2.4.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
2.5.
Der Beschwerdeführer stellt mit Replik vom 8. Februar 2021
folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2020 aufzuheben.
2.
Es sei die SUVA
zu verpflichten, die Bezahlung der Taggelder an den Beschwerdeführer per sofort
wiederaufzunehmen bis zum Eintreten des medizinischen Endzustands und die von
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bereits eingeleiteten Reintegrationsmassnahmen
in Form von Jobtraining wiederaufzunehmen und zu Ende zu führen in Kombination
mit einer erfolgversprechenden Umschulung (Bauleitung mit eidg. Diplom).
3.
Eventualiter sei
die SUVA anzuweisen, die Neuberechnung der Integritätsentschädigung aufgrund
der Beschwerdeantwort bzw. dem Befund von Dr. med. B____ in die Wege zu
leiten und zur Bezahlung einer 100%igen Invaliditätsrente, im Umfang des
bisherig bezahlten SUVA-Taggelds zu bezahlen, bis zu dem Zeitpunkt, an welchem
der Gesuchsteller erwerbsfähig ist und es sei die IV anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die bereits von ihr eingeleiteten Reintegrationsmassnahmen in
Form von Jobtraining wiederaufzunehmen und zu Ende zu führen in Kombination mit
einer erfolgversprechenden Umschulung (Bauleitung mit eidg. Diplom).
4.
Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die dem Beschwerdeführer entstandenen
Kosten für die rechtliche Beratung (Erstellung der Rechtsschrift) zu vergüten.
5.
Es seien die
Parteikosten für die Verfassung der Einspracheschrift vom 22. März 2019
sowie vorliegender Beschwerdeantwort/Replik von der Beschwerdegegnerin zu
bezahlen.
6.
Unter o/e-Kostenfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.6.
Die Beschwerdegegnerin weist mit Duplik vom 30. April 2021
darauf hin, dass die Eingabe der Beschwerde einen Tag verspätet erfolgt sei.
Sie kommt daher zum Schluss, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern überhaupt
darauf einzutreten sei.
2.7.
Mit Stellungnahme (Triplik) vom 10. Juni 2021 hält der
Beschwerdeführer sinngemäss an seinen zuvor gestellten Rechtsbegehren fest.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als
einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle ‑
wie den vorliegenden ‑ als Einzelrichterin zu entscheiden.
3.2.
Will eine versicherte Person Beschwerde erheben, so ist diese nach Art. 60
Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des
Einspracheentscheids einzureichen. Die Beschwerdefrist beginnt am ersten Tag
nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1
ATSG). Die Frist kann nicht erstreckt werden, da es sich um eine gesetzliche
Frist handelt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Sie
wird gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird. Wenn die Frist unbenützt abläuft,
erwächst der betreffende Verwaltungsentscheid in Rechtskraft. Dies hat die
Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte
Beschwerde nicht eintreten kann und darf (BGE 134 V 49, 50 f. E. 2.,
vgl. auch BGE 124 V 400, 401 E. 1a sowie Urteile des Bundesgerichts
9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1., 9C_156/2014 vom
12. Juni 2014 E. 3. und 9C_525/2013
vom 23. September 2013 E.2.1, nicht publ. in: BGE 139 V 490, aber in: SVR 2014 AHV Nr. 3 S. 11).
3.3.
Gemäss Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4
lit. b ATSG stehen Beschwerdefristen (mitunter) vom 15. Juli bis und
mit dem 15. August still. Fällt das fristauslösende Ereignis, wie die
Zustellung eines Einspracheentscheids, in die Zeit des Fristenstillstands,
beginnt die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstands
zu laufen. Bezogen auf den Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem
15. August bedeutet dies, dass die Frist am 16. August zu laufen
beginnt und am 14. September endet (vgl. BGE 131 V 305, 311 f.
E. 4.4.).
3.4.
Eine verpasste Beschwerdefrist wird wiederhergestellt, wenn die
gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln und sie unter Angabe des Grundes innert 30
Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht, und die versäumte
Rechtshandlung nachholt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG).
4.
4.1.
Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 21. Juli 2020.
Der Beschwerdeführer gab an, er habe diesen am 23. Juli 2020 erhalten
(vgl. seine Eingabe vom 24. September 2020). Dieses Datum liegt im
Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG. Das
bedeutet, dass die Beschwerdefrist am 16. August 2020 zu laufen begann
(vgl. E. 3.3.). Sie endete nach 30 Kalendertagen. Diese 30 Tage sind
einzeln zu zählen, wobei der 16. August 2020 der erste zu zählende Tag war.
Das Fristende lag somit auf Montag, dem 14. September 2020 (vgl.
E. 3.3.). Die Eingabe von Dr. med. B____ an die Beschwerdegegnerin wurde
einen Tag später, am 15. September 2020, der Post übergeben und erfolgte damit
verspätet.
4.2.
Der Beschwerdeführer erklärt in der Eingabe vom 24. September
2020 – wie unter E. 2.3. erwähnt –, er sei davon ausgegangen, dass die
Beschwerde rechtzeitig erfolgen werde, da sein Arzt, Dr. med. B____ über
die ganze Rechtsstreitigkeit vollumfänglich informiert gewesen sei "und
die Gerichtsferien jedes Jahr jeweils vom 15. Juli bis
15. August" stattfänden. Der Beschwerdeführer befand sich mit seiner
Annahme in einem Irrtum über den Ablauf der Beschwerdefrist.
Grundsätzlich kann ein unverschuldeter Irrtum zu einer
Fristwiederherstellung führen, jedoch gilt ein strenger Massstab und namentlich
eine Unachtsamkeit stellt keinen Grund für eine Wiederherstellung der Frist
dar. Schon leichte Fahrlässigkeit führt dazu, dass, nicht davon ausgegangen
werden kann, dass die beschwerdeführende Partei (oder ihre Rechtsvertretung)
die Frist klar schuldlos verpasst hat. In solchen Fällen kann die Frist nicht
wiederhergestellt werden (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 41 N 10, sowie
Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 mit Hinweisen
auf die Urteile 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1. und
2C_703/2009, 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 3.3).
Wie aus seiner Eingabe vom
24. September 2020 hervorgeht, war sich der Beschwerdeführer über die
laufende Frist und den Fristenstillstand bewusst und auch, dass die Einreichung
des Schreibens von Dr. med. B____ als Beschwerde verspätet erfolgte. Aus
der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids vom 21. Juli
2020 ab (Suva-Akte 138, S. 17) geht klar hervor, dass die
Beschwerdefrist 30 Tage beträgt. Der Beschwerdeführer hätte die 30 Tage im
Kalender abzählen können. Im Falle von Unsicherheiten hätte er sich auch
beispielsweise beim angerufenen Gericht erkundigen können. Beides hat er
offensichtlich nicht getan, womit ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist. Sodann ist zu bemerken, dass auch eine allfällige Unkenntnis
von Rechtsregeln oder ein Irrtum über deren Tragweite – wie namentlich der
Berechnung einer Frist – nicht zu einer Fristwiederherstellung führen (vgl. Madelaine Randacher/Richard Weber in:
Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger-Naef [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2019,
Art. 41 N 11, sowie BGE 124 V 215, 220 E. 2b/aa mit weiteren
Hinweisen).
Einen Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG (vgl.
E. 3.4.), nämlich subjektive Gründe, welche die Verspätung entschuldbar
machen würden (z.B. objektive Unmöglichkeit die Frist einzuhalten; vgl. dazu Ueli Kieser, Art. 41 N 13 mit
Hinweisen), bringt der Beschwerdeführer folglich nicht vor und ist aus den
Akten auch nicht erkennbar.
4.3.
Eine Art "Einlassung" auf eine verpasste Frist, ähnlich
der Einlassung bei einem örtlich unzuständigen Gericht nach Art. 18 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO;
SR 272) ist nicht möglich. Ist eine Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen,
kann das Gericht nicht mehr eintreten (vgl. E. 3.2.; diese Rechtsprechung
entspricht dem im [bundesrechtlichen] Verwaltungsverfahren geltenden
Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetzt, VwVG; SR 172.021], welcher
die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und
Partei explizit ausschliesst). Insofern ändert es nichts am Fristablauf, dass
sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nur materiell zur
Beschwerde geäussert hat und erst in der Duplik erklärt hat, dass die
Beschwerdefrist nicht eingehalten worden sei. Dasselbe gilt für den doppelten
Schriftenwechsel vor der Urteilsfindung.
4.4.
Aufgrund der verpassten Frist kann nicht auf die Beschwerde
eingetreten werden. Selbst wenn im Übrigen die Beschwerdefrist eingehalten
worden wäre, könnte jedenfalls insofern nicht auf die Beschwerde eingetreten
werden, als der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gegen die
Unfallversicherung Leistungen der IV beantragt und er von der Beschwerdegegnerin
berufliche Massnahmen (namentlich Reintegrationsmassnahmen wie z.B. ein
Jobtraining) wünscht. Ansprüche gegenüber der IV können nur in einem Verfahren
mit der zuständigen IV-Stelle gerichtlich überprüft werden (d.h. wenn eine
entsprechende Verfügung angefochten wird). Berufliche Massnahmen sind nicht
Teil des Leistungskatalogs der Unfallversicherung (vgl. Art. 10 ff. des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG;
SR 832.20]). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen
Einspracheentscheid auch nicht über berufliche Massnahmen befunden. Insofern
liegt in diesem Verfahren kein entsprechendes Anfechtungsobjekt vor.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen kann das Gericht nicht auf die
Beschwerde eintreten.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
5.3.
Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG
steht dem Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.
Ihm kann jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der
Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dem Beschwerdeführer
kann schon aufgrund der verpassten Frist keine Parteientschädigung zugesprochen
werden. Die ausserordentlichen Kosten sind daher wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: