Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 1. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.37

Einspracheentscheid vom 20. August 2020

Invalidenrente zur Recht gestützt auf den Kreisarzt verneint

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1976 geborene Beschwerdeführer war als [...] mit Fachkenntnissen für eine Temporärfirma im Einsatz (vgl. Einsatzvertrag, SUVA-Akte 3) und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Am 8. August 2017 erlitt er einen Unfall, als er von einer durch Dritte unsachgemäss montierten Deckenschalung drei Meter in die Tiefe auf die darunterliegende Decke fiel (vgl. Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1; Einspracheentscheid, S. 2). Er wurde noch am Unfalltag ins [...]spital D____ (nachfolgend D____) gebracht, wo ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit RQW occipital rechts, eine Ellbogenkontusion rechts, eine Wirbelsäulenkontusion und eine Hypästhesie des Oberschenkels lateral rechts diagnostiziert wurden (Austrittsbericht vom 11.08.2017, SUVA-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Heilungskosten (insb. Physiotherapie) und Taggelder.

b) In der Folge wurden im E____ verschiedene bildgebende Untersuchungen durchgeführt (MR HWS vom 07.09.2017, vgl. SUVA-Akte 32; MR LWS vom, CT ISG vom 22.08.2017 und MR BWS vom 23.08.2017, vgl. SUVA-Akte 33 f.). Am 28. November 2017 fand auf der SUVA F____ eine Besprechung statt (vgl. Protokoll, SUVA-Akte 41), anlässlich welcher das Erhebungsblatt für die persönliche oder telefonische Abklärung von HWS- und LTHV-Verletzungen ausgefüllt wurde (vgl. SUVA-Akte 43). Am 5. Februar 2018 äusserte sich der Kreisarzt Dr. G____, FMH Chirurgie, zum Dossier (vgl. SUVA-Akte 52) und auf Veranlassung des Kreisarztes Dr. H____ wurde am 9. März 2018 eine Röntgenuntersuchung durchgeführt (BerichtI____, SUVA-Akte 66).

c) Am 20. April 2018 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. H____, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kreisärztlich untersucht (KU-Bericht, SUVA-Akte 76). Dieser empfahl eine intensive Physiotherapie für den Muskelaufbau. Am 5. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer am [...]spital J____ untersucht (Bericht, SUVA-Akte 90). Aufgrund der widersprüchlichen Befunde veranlasste der Kreisarzt Dr. H____ ein MRI LWS mit ISG und os sacrum (vgl. SUVA-Akte 91; Anmeldung mit Fragestellung, SUVA-Akte 92). Dieses wurde am 3. Juli 2018 bei I____ durchgeführt (vgl. Bericht, SUVA-Akte 96). Dazu nahm die Kreisärztin Dr. K____, FMH Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin, am 11. Juli 2018 Stellung (vgl. SUVA-Akte 97). Am 27. November 2017 wurde der Beschwerdeführer am [...]spital F____ neurologisch untersucht (vgl. Bericht vom 6.12.2018, SUVA-Akte 122) und es fand am 5. Dezember 2018 ein MRI Neurokranium in der Abteilung für Radiologie am [...]spital F____ statt (vgl. SUVA-Akte 120). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 im L____ Spital neuropsychologisch (vgl. Bericht vom 21.02.2019, SUVA-Akte 143) und am 19. Februar in der Augenklinik des [...]spitals ambulant untersucht (Bericht vom 03.04.2019, SUVA-Akte 154). Ferner wurde der Beschwerdeführer am [...]spital F____ neurootologisch abgeklärt (Bericht vom 13.05.2019, SUVA-Akte 159).

d) In der Folge fand am 18. Juni 2019 eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung und eine anschliessende Besprechung statt (Aktennotiz, SUVA-Akte 168, KU-Bericht, SUVA-Akte 170). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2019 mit, von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen könne keine Besserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden, weshalb die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. August 2019 eingestellt würden. Zudem stellte sie die Prüfung weiterer Leistungen per 1. September 2019 (Invalidenrente/ Integritätsentschädigung) in Aussicht (SUVA-Akte 179).

e) Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juli 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da keine erwerbliche Einbusse von mindestens 10% vorliege (vgl. SUVA-Akte 187). Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 2. August 2020 Einsprache (SUVA-Akte 186), welche mit den Eingaben vom 16. September 2019 (SUVA-Akte 199) und vom 24. Oktober 2019 (SUVA-Akte 206) begründet wurde. Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Eispracheentscheid vom 20. August 2020 ab (vgl. SUVA-Akte 215).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 21. September 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei der Einspracheentscheid vom 20. August 2020 vollumfänglich aufzuheben.

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld, Pflege, Rente, Integritätsentschädigung) auszurichten.

3.    Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem wird das Gesuch gestellt, es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von B____ zu ernennen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2020 die Beschwerde vom 21. September 2020 sei vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 20. August 2020 sei zu bestätigen, wobei die Kosten bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen seien.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Januar 2021 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2021 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 1. März 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1), da sich der letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt befand. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneinte in der mit Einspracheentscheid vom 20. August 2020 geschützten Verfügung vom 30. Juli 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer ermittelten Erwerbseinbusse von 5%. Zudem verneinte sie eine Integritätsentschädigung, da gemäss der Untersuchung vom 18. Juni 2019 keine erhebliche Schädigung körperlicher Integrität vorliege (Verfügung, IV-Akte 187; Einspracheentscheid, SUVA-Akte 215, S. 2).

2.2.          Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht rechtsgenügend festgestellt. Es hätte eine abschliessende polydisziplinäre Begutachtung (vgl. Beschwerde, S. 14) oder zumindest eine Gesamtbeurteilung durch die SUVA-Fachärzte des versicherungsmedizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin veranlasst werden müssen (Beschwerde, S. 11).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob auf die kreisärztlichen Ausführungen abgestellt werden kann und ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

3.2.          Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt u.a. zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 30, 33 E. 1b).

3.3.          Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456, 462 E. 5c, 123 V 98, 102 E. 3b mit Hinweisen). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). Liegen keine organisch (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden vor, hat eine besondere Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu erfolgen. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. BGE 115 V 133, 141 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung der Unfälle in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (vgl. BGE 115 V 133, 138 E. 6).

3.4.          Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Hier mangelt es dem Unfallereignis offensichtlich an der erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal tangiert wird. Treten entgegen jeder Voraussicht dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen wie z.B. die ungünstige konstitutionelle Prädisposition. Unter solchen Umständen ist der Unfall nur eine Schein- oder Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen (vgl. BGE 115 V 133, 139 f. E. 6a mit Hinweisen).

3.5.          Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/aa) zu nennen:

-         besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-         die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

-         ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

-         körperliche Dauerschmerzen;

-         ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-         schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

-         Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

3.6.          Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten der Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Die Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychische Fehlreaktion mitbegünstigt haben könnten (vgl. BGE 115 V 133, 140 E. 6c/bb). Zusammenfassend setzt der adäquate Kausalzusammenhang grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn der Unfallhergang objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Andernfalls ist eine so weitreichende psychische Störung wie eine längerdauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zum Unfallereignis nicht mehr adäquat, d.h. auch in einem weiten Sinne nicht mehr angemessen und „einigermassen typisch“. Für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, welche zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, hat die obligatorische Unfallversicherung nicht einzustehen (vgl. BGE 115 V 133, 141 f. E. 7 mit Hinweisen).

3.7.          Treten erst später anderweitige gesundheitliche Beschwerden auf, die mit dem Unfall in Zusammenhang stehen könnten, so ist auch bezüglich dieser Beschwerden notwendig, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden können. Denn die Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden bedeutet nicht automatisch, dass nun der Kausalzusammenhang für sämtliche Gesundheitsschäden, die auch nur ansatzweise mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten, als gegeben zu betrachten ist. Ist der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, ist eine zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt und es besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung.

3.8.          Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).

3.9.          Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f E. 3b/ee mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss kann auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall aus einer Höhe von etwa drei Metern gestürzt ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer ein Endzustand erreicht sei und dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung bestehe.

4.2.          4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. H____. Dieser attestierte dem Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 18. Juni 2019 folgende Diagnosen:

-         Kontusion thoracolumbaler Übergang mit Ausbildung Knochenmarksödem BWK 12/LWK 1,

-         Impressionsfraktur BWK 12/LWK 1 ohne wesentliche Höhenminderung der Wirbelkörper,

-         leichtes Schädelhirntrauma mit Rissquetschwunde occipital rechts,

-         Längsfraktur der Massa lateralis des Os sacrums, im MRI vom 03.07.2018 vollständig ausgeheilt (vgl. SUVA-Akte 170, S. 5 f.).

4.3.          4.3.1. Als funktionellen Befund stellte der Kreisarzt eine Einschränkung der Beweglichkeit Burst-/Lendenwirbelsäule ohne neurologischen Auffälligkeiten im Bereich der oberen und unteren Extremitäten beidseits fest (vgl. SUVA-Akte 170, S. 6). In der Beurteilung führte er aus, objektiv hätte beim Beschwerdeführer in der initialen CT-Diagnostik des thoracolumbalen Überganges vom 8. August 2017 am [...]spital D____ kein Hinweis für Frakturen im Bereich des thoracolumbalen Überganges bestanden. Im MRI der Lendenwirbelsäule vom 22. August 2017 sei die Diagnose von frischen Kompressionsfrakturen BWK 12 und LWK 1 gestellt und im MRI der Lendenwirbelsäule mit thoracolumbalem Übergang vom 3. Juli 2018 eine Impression der Deckplatte BWK 12 und LWK 1 bestätigt worden, was vereinbar sei mit einem Status nach diskreter Impressionsfraktur (vgl. a.a.O.). Subjektiv beklage der Beschwerdeführer sehr weit ausgedehnte Beschwerden sowohl im Bereich der Halswirbelsäule als auch der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule. Durch die bildgebenden Befunde würden die Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der gesamten Wirbelsäule jedoch nicht erklärt (vgl. a.a.O.).

4.3.2. Im Einzelnen führte der Kreisarzt aus, seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 20. April 2018 sei am 3. Juli 2018 die MRI-Bildgebung der Lendenwirbelsäule mit thoracolumbalem Übergang und ISG erfolgt, weshalb eine BWK 12- und eine LWK 1-Impressionsfraktur ohne wesentliche Minderung der Wirbelkörperhöhe infolge des Ereignisses vom 8. August 2017 als strukturell objektivierbare Läsionen anzuerkennen seien (vgl. a.a.O.). Der Beschwerdeführer sei umfangreich abgeklärt worden, unter anderem mit CT-Bildgebung der gesamten Wirbelsäule, des Thorax und des Abdomens am Unfalltag (8. August 2017). Zusätzlich sei eine MRI-Bildgebung der Halswirbelsäule am 7. September 2017 und eine MRI-Bildgebung und ein CT ISG am 22. August 2017 erfolgt. Im CT ISG vom 22. August 2017 werde von Dr. M____ als befundender Radiologin eine Längsfraktur der Massa lateralis beidseits mit Einstrahlung in die sacralen Neuroforamina S2 bis S4 beidseits beschrieben. Tatsache sei, dass im MRI der Lendenwirbelsäule und der Iliosacralgelenke nativ vom 3. Juli 2018 der I____ Radiologie eine unauffällige Signalgebung des Sacrums und der Iliosacralgelenke befundet werde. Eine Stufenbildung Sacrum oder auf Höhe der Neuroforamina S2 bis S4 sei nicht abgrenzbar (vgl. a.a.O.). Aufgrund der Tatsache, dass in der MRI-Bildgebung der Iliosacralgelenke vom 3. Juli 2018 keinerlei Fraktur im Bereich des Sacrums und der Iliosacralgelenke vorliege, sei davon auszugehen, dass eine entsprechend Fraktur in diesem Bereich vollständig knöchern konsolidiert sei. Klinisch zeigte der Beschwerdeführer keine Beschwerden im Bereich des Os sacrums (vgl. a.a.O.). Im Übrigen hätten beim Beschwerdeführer auch ophthalmologische und neurootologische Abklärungen stattgefunden. Der Kreisarzt könne bis auf die BWK 12- und LWK 1-Deckplattenimpressionsfraktur keine weiteren strukturell objektivierbaren Läsionen infolge des Ereignisses vom 8. August 2017 im Bereich der übrigen Wirbelsäule oder sonstigen Körperregionen erkennen. Der medizinische Endzustand bezüglich BWK 12- und LWK 1-Fraktur sei erreicht. Im Vergleich zwischen der Bildgebung MRI Lendenwirbelsäule vom 22. August 2017 und dem MRI Lendenwirbelsäule vom 3. Juli 2018 zeige sich im aktuellen MRI vom 3. Juli 2018 eine zunehmende Konsolidierung der Deckplattenfrakturen BWK 12 und LWK 1 (IV-Akte 170, S. 7).

4.3.3. Schliesslich führte der Kreisarzt aus, die Tätigkeit im angestammten Bereich der Baustelle oder als Schaler sei dem Versicherten nicht mehr im bisherigen Umfang zumutbar. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezüglich BWK 12 und LWK 1, welche am 20. April 2018 im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung formuliert wurde, gelte unverändert weiter (vgl. a.a.O.). Im Bericht vom 20. April 2018 hatte der Kreisarzt in Bezug auf die zumutbare Resterwerbsfähigkeit eine ganztätige mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, unter Vermeidung von absturzgefährdeten Positionen, von Vibrations- oder Schlagbelastungen sowie vermehrten Rumpfrotationen als zumutbar erachtet (vgl. SUVA-Akte 76). Weiter führte der Kreisarzt aus, eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet (vgl. IV-Akte 170, S. 7). Es seien keine wesentlichen Wirbelkörpersinterungen bei BWK 12 und LWK 1 und keine neurologischen Auffälligkeiten im Bereich der oberen und unteren Extremitäten feststellbar. Zusammenfassend hielt er fest, das Ereignis vom 8. August 2017 habe überwiegend wahrscheinlich zu keinen strukturell objektivierbaren Läsionen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schädels geführt (vgl. a.a.O.).

4.4.          4.4.1. Auf diese Beurteilung kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere hat sich der Kreisarzt korrekt mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Sie steht darüber hinaus auch im Einklang mit den übrigen Akten und den verschiedenen im Verlauf erfolgten Abklärungen. So attestierte die Klinik für Traumatologie des [...]spitals D____, in welchem der Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall vom 8. August 2017 bis 10. August 2017 hospitalisiert war, dem Beschwerdeführer als Diagnosen nach dem Sturz aus drei Metern Höhe ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit RQW occipital rechts, eine Ellbogenkontusion rechts, eine Wirbelsäulenkontusion und eine Hypästhesie Oberschenkel lateral rechts (vgl. SUVA-Akte 2). Es wurde ein CGS 15 festgestellt. Die Untersuchung am Kopf/im Gesicht ergab eine Rissquetschwunde am Hinterkopf und einen Klopfschmerz occipital. Es bestand kein Blut oder Liquor in Gehör- und Nasengängen, keine Druckdolenz im Bereich des Viscerokraniums und keine Druckdolenz über den Nervenaustrittpunkten. Die Okklusion war regelrecht und ohne Hinweis auf Zahnlockerung oder –läsion und enoral unauffällig. Bei der Testung der Wirbelsäule und des Rückens war das Integument intakt und es bestanden keine Prellmarken oder Hämatome. Allerdings bestand eine Druckdolenz ab LWK ¾ bis zum Sakrum (vgl. a.a.O.). Computertomographisch konnten am Unfalltag keine intrakraniellen bzw. zervikalen Traumafolgen nachgewiesen werden. Insbesondere konnte durch ein CT Neurocranium inkl. Schädelkalotte und hintere Schädelgrube (Nativ) vom 8. August 2017 sowohl eine Fraktur als auch eine intrakranielle Hämorrhagie ausgeschlossen werden (vgl. a.a.O.; vgl. auch SUVA-Akte 8). Des Weiteren fanden sich im CT Thorax, Abdomen und Wirbelsäule, vom 8. August 2017 thorakal und abdominal keine Hinweise auf traumatische Organ- oder Weichteilläsionen und keine frischen traumatischen Läsionen der abgebildeten ossären Strukturen (a.a.O.; vgl. auch SUVA-Akte 9). Auch das CT-Oberarm rechts vom 10. August 2017, welches angefertigt wurde nachdem der Beschwerdeführer nach der neurologischen Überwachung über Schmerzen vom Bereich des rechten Ellenbogens klagte, ergab keine Hinweise für frische ossäre traumatische Läsionen und keine wesentlichen degenerativen Veränderungen oder einen Gelenkserguss (a.a.O.; vgl. auch SUVA-Akten 7 und 10).

4.4.2. Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich der Verlaufskontrolle 7 Wochen nach dem Sturz an, Schmerzen in der Nackenmuskulatur rechts zu haben. Die behandelnden Ärzte hielten diesbezüglich jedoch fest, in der HWS würden sich degenerative Veränderungen zeigen (vgl. Bericht vom 29.09.2017, SUVA-Akte 25, S. 2). Weiter konnte in der radiologischen Bildgebung keine unfallkausale Ursache bestätigt werden. So wurde im MR HWS vom 7. September 2017, welches im E____ durchgeführt wurde, vom Neuroradiologen folgendes festgehalten "Normal lordotische Stellung der Halswirbelsäule, üblicher I-segmentale Aufbau. Erhaltenes Alignement der einzelnen Wirbelkörper. Das Knochenmarksignal der dargestellten Halswirbelsäule ist unauffällig, kein Odem, somit kein Hinweis auf eine akute Fraktur. Ebenfalls insgesamt erhaltene Zwischenwirbelraum-Weite mit nur tendenzieller Abflachung der Diski HWK 3/4, 4/5 und 5/6. ln diesen 3 Segmenten sind die Bandscheiben diskret metrisch nach dorsal prominent: Bei HWK 3/LJ und HWK 5/6 links exzentrisch und bei HWK LJ/5 rechts exzentrisch. Keine Höhe kommt es zu einer neuralen Kompression. Auch eindeutige frische Bandverletzungen sind nicht erkennbar. Regelrechte Stellung der kleinen Wirbelgelenke" (vgl. SUVA-Akte 32). Entsprechend wurde in der Beurteilung festgehalten, dass kein Nachweis einer Wirbelkörperfraktur im überschaubaren Bereich vorliege. Es bestünden eine Diskus-Schädigung und initiale dorsale Diskusvorfälle in den Segmenden zwischen C3 und C6 im mittleren Ausmass ohne neuroale Kompressionswirkung. Bei der gleichzeitig auffallenden Streckstellung in diesen Segmenten wäre durchaus eine traumatische Genese möglich, sie lasse sich mit diesen MRI jedoch weder beweisen noch ausschliessen (vgl. a.a.O.). In gleicher Weise hielt wurde im Bericht der Hals-Nasen-Ohrenklinik vom 13. Mai 2019 eine posttraumatische Ursache der Diskusprotrusionen nur als Differentialdiagnose aufgeführt (vgl. "DD posttraumatisch", SUVA-Akte 159, S. 1). Vor dem Hintergrund, dass im MRI Neurokranium vom 5. Dezember 2018 posttraumatische intrakranielle Residuen ausgeschlossen wurden (vgl. SUVA-Akte 120) und damit die erwähnten Marklagerläsionen Krankheits- und nicht Unfallfolgen darstellen, ist im Ergebnis festzuhalten, dass die umfangreichen radiologischen Abklärungen die Schlussfolgerungen des Kreisarztes, wonach der Unfall vom 8. August 2017 überwiegend wahrscheinlich zu keinen strukturell objektivierbaren Läsionen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schädels geführt habe, vollumfänglich bestätigen. Da die Einschätzung des Kreisarztes inhaltlich überzeugt und sich auch aus dem Dossier des Beschwerdeführers keine Hinweise ergeben, die an der kreisärztlichen Einschätzung Zweifel aufkommen liessen, hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestützt. Daraus ergibt sich, dass aufgrund des Umstands, dass mit den BWK 12- und LWK 1-Deckplattenimpressionsfrakturen strukturell zwar eine objektivierbare Unfallfolge besteht, jedoch keine wesentlichen Wirbelkörpersinterungen bei BWK 12 und LWK 1 und damit keine wesentlichen Minderungen der Wirbelkörperhöhe feststellbar war, kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht. Ein weiterer medizinischer, insbesondere polydisziplinärer, Abklärungsbedarf besteht damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht.

4.5.          Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die kreisärztliche Stellungnahme sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sachlage zu begründen.

4.6.          4.6.1. So wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin erst seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juni 2019 einzig die Folgen der diagnostizierten Kompressionsfrakturen BWK 12 und LWK 1 als unfallkausal anerkennt. Seiner Ansicht nach bestünden zwischen der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 20. April 2018 (SUVA-Akte 76) und vom 18. Juni 2019 (SUVA-Akte 170) einerseits und der Zumutbarkeitsbeurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin vom 11. Juli 2018 (SUVA-Akte 97) andererseits gewichtige Unterschiede (vgl. Beschwerde, S. 13; Replik, S. 2). Dies trifft indes nicht zu.

4.6.2. Dr. K____ bestätigte die von Dr. H____ anerkannten Frakturen der BKW 12 und LWK 1 (vgl. SUVA-Akte 97, S. 1). In der Zumutbarkeitsbeurteilung führte sie aus, für die angestammte körperlich schwer belastende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (SUVA-Akte 97, S. 2), was sich ebenfalls mit der Einschätzung von Dr. H____ deckt. Des Weiteren erachtete sie eine leichte bis mittelschwere Arbeit ohne Zwangshaltung des Rumpfes, ohne dauerhaftes und repetitives Tragen von Gewichten und ohne dauerhafte und repetitive Tätigkeiten in vorgebeugter Haltung und belasteter Torsion als zumutbar (vgl. SUVA-Akte 97, S. 2). Insofern der Beschwerdeführer aus der Stellungnahme von Dr. K____ (Suva-Akte 97) wesentliche Abweichungen zum von Dr. H____ definierten Zumutbarkeitsprofil erkennen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vermeidung der Zwangshaltung des Rumpfes ist bei Dr. H____ mit der Wechselbelastung abgedeckt. Die Vermeidung von dauerhaften und repetitiven Tätigkeiten in vorgebeugter Haltung und belasteter Torsion ist bei Dr. H____ mit der Wechselbelastung und zudem mit der Vermeidung von Rumpfrotationen ebenfalls bereits berücksichtigt. Die Unzumutbarkeit des dauerhaften und repetitiven Tragens von Gewichten, lässt sich einzig durch die strukturell objektivierbaren Unfallfolgen (BWK 12- und LWK 1-Deckplatten-impressionsfrakturen) nicht rechtfertigen. Im Ergebnis besteht damit zwischen diesen beiden Beurteilungen kein Widerspruch.

4.7.          Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Diskusprotrusionen C3 bis C6 seien von den behandelnden Ärzten als strukturell objektivierbare Unfallfolge anerkannt worden (vgl. Beschwerde, S. 10) und verweist dabei auf den ärztlichen Zwischenbericht des behandelnden Arztes Dr. N____ vom 18. Januar 2018. Allerdings werden die Diskuspotrusionen in diesem Bericht nur als "DD posttraumatisch" bezeichnet (vgl. SUVA-Akte 29, S. 1). Das Gleiche gilt für den ambulanten Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik vom 6. Dezember 2018 des [...]spitals F____ mit der gleichen Formulierung ("DD posttraumatisch", vgl. SUVA-Akte 122). Eine differenzialdiagnostische Unfallkausalität reicht für die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus. Ferner kann rechtsprechungsgemäss aus dem Begriff "posttraumatisch" allein keine Unfallkausalität abgeleitet werden. Auch der Hinweis auf den Sprechstundenbericht vom 6. Juni 2018 der Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom [...]spital J____ ist unbehelflich, da darin die Diskuspotrusionen unter der Diagnose Status nach Sturz zwar aufgeführt werden, jedoch keine näheren Ausführungen zur Unfallkausalität gemacht werden. Auch die übrigen Akten weisen keine überwiegend wahrscheinliche traumatische Genese der Beschwerden nach. So wird im Befundbericht zum MRI der HWS vom 7. September 2017 (SUVA-Akte 32) lediglich darauf hingewiesen, dass eine traumatische Genese "möglich" wäre. Auch dies entspricht nicht dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Schliesslich hatten die Ärzte des D____ bereits am 28. September 2017 (SUVA-Akte 25) basierend auf der Bildgebung vom 7. September 2017 (SUVA-Akte 32) die Diskusprotrusionen als degenerative Veränderungen qualifiziert.

4.8.          In einem Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass sich aus dem Dossier des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte ergeben, welche am kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil Zweifel hervorrufen würden, und auch keine neuen Aspekte ersichtlich sind, welche noch nicht bekannt oder noch nicht gewürdigt worden sind. Auf die kreisärztliche Beurteilung kann vorliegend abgestellt werden. Bei dieser Ausgangslage ergibt sich vor dem Hintergrund der Vielzahl der bereits erfolgten medizinischen Abklärungen in den Disziplinen Neurologie, Neurootologie, Ophtalmologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, welche – mit Ausnahme der BWK 12- und LWK 1-Deckplattenimpressionsfrakturen – keine weiteren strukturell objektivierbaren Unfallfolgen festhielten, kein weiterer Abklärungsbedarf in Form einer polydisziplinären Untersuchung.

5.                

5.1.          In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer fehlenden adäquaten Unfallkausalität bezüglich der psychischen Beschwerden ausgeht. Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden ausdrücklich mit der Begründung verneint, diese würden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen (vgl. SUVA-Akte 215).

5.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin hätte die Adäquanz seines Schädel-Hirntraumas nicht nach der Psycho-Praxis, sondern nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilen müssen (vgl. Beschwerde, S. 11 ff.). Dieser Ansicht kann vorliegend aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden.

5.3.          Zunächst ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine neurologischen Auffälligkeiten im Bereich der oberen und unteren Extremitäten vorliegen und die kurz nach dem Unfall erfolgten bildgebenden Untersuchungen gegen eine Verletzung der Halswirbelsäule sprechen. So wurde im MRI der Halswirbelsäule vom 7. September 2017 ausdrücklich festgehalten, dass kein Nachweis einer Wirbelkörperfraktur im überschaubaren Bereich bestehe. Es bestünden eine Discusschädigung und initiale dorsale Discusvorfälle dreier Segmente zwischen C3 und C6 mittleren Ausmasses ohne neurale Kompressionswirkung (vgl. SUVA-Akte 32). Auch der Röntgenbefund I____ Radiologie vom 9. März 2018 BWS-/LWS-Übergang a.p. und lateral hielt nur eine minimalste, nach linkskonvexe Rotationsskoliose im thoracolumbalen Übergang mit einem Cobb-Winkel von 5° fest. Darüber hinaus bestehe eine regelrechte Kyphose der Brustwirbelsäule. Ein Nachweis einer Wirbelkörperhöhenminderung und Keilwirbelbildung liege nicht vor und eine Frakturlinie sei aktuell nicht nachweisbar (SUVA-Akte 66). Darauf kann vorliegend abgestellt werden.

5.4.          Des Weiteren genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGer 8C_44/2017 vom 19. April 2017, E. 4.1 und E. 4.2.1 ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Adäquanzbeurteilung gemäss Schleudertrauma-Praxis. Im Ergebnis hat damit die Beschwerdegegnerin die Prüfung zu Recht nach der Psycho-Praxis vorgenommen.

5.5.          Der Beschwerdeführer ist beim Unfall drei Meter in die Tiefe gestürzt. Stürze aus einer Höhe von ca. zwei bis vier Metern sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als mittlere Unfälle im mittleren Bereich zu qualifizieren (BGE 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019), weshalb beim Beschwerdeführer von einem mittleren Unfall im mittleren Bereich auszugehen ist. Allerdings ist für die Bejahung der Adäquanz in diesem Fall notwendig, dass insgesamt drei der sieben Kriterien oder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (vgl. BGE 115 V 133, 140 E. 6c/bb; Urteil 8C_398/2012 E. 5.2.3 und 6 Ingress). Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht gegeben. Der Unfall kann weder als besonders dramatisch oder besonders eindrücklich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden. Ebenso wenig sind die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen besonders geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. In Bezug auf die strukturell objektivierbare Unfallfolge (BWK 12- und LWK 1-Deckplattenimpressionsfrakturen) liegt nach Lage der Akten keine ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vor. Ebenfalls zu verneinen sind aufgrund des vorliegenden medizinischen Dossiers die Kriterien "körperliche Dauerschmerzen", "schwieriger Heilungsverlauf", "erhebliche Komplikationen" sowie "ärztliche Fehlbehandlung". Schliesslich liegt auch das Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht vor.

5.6.          Nach dem Gesagten sind die Adäquanzkriterien nicht erfüllt. Die Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 8. August 2017 und den noch geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden sowie den psychischen Problemen ist damit klar zu verneinen.

6.                

6.1.          Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich (vgl. Beschwerde, S. 14).

6.2.          Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Validenlohn von CHF 67'496 (13 x 5192/[...] B, Region [...], LMV 2019, vgl. Verfügung, SUVA-Akte 187, S. 2). Der Beschwerdeführer erachtet dagegen ein Valideneinkommen von mindestens CHF 73'000 als ausgewiesen, da die Beschwerdegegnerin beim Taggeld noch von einem Jahreseinkommen von CHF 71'813.75 für das Jahr 2017 ausgegangen ist (vgl. Beschwerde, S. 14). Allerdings ist der versicherte Lohn - als Grundlage für die Taggeldleistungen - nicht mit dem Valideneinkommen gleichzusetzen. Würde man das Valideneinkommen auf Basis des Urteils des Bundesgerichts 8C_1028/2009 vom 21. Mai 2010 E. 9.3 berechnen, würde daraus ein deutlich tieferes Valideineinkommen von CHF 66'626.00 resultieren (CHF 29.13 x 1909.5 x 1.106 x 1.083). Insofern ist das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen nicht zu beanstanden.

6.3.          In Bezug auf das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht auf die LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, abgestellt und dabei ein Invalideneinkommen von CHF 68'743.00 eruiert (CHF 5'417.00 x 12 / 40 Std x 41.7 x 1.009). Abzüglich eines Leidensabzugs von 5% ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von CHF 64'995.00.

6.4.          Der Beschwerdeführer erachtet einen leidensbedingten Abzug von 5% als ungenügend und beantragt einen solchen von 20-25% (vgl. Beschwerde, S. 14). Begründet wird die Erhöhung des leidensbedingten Abzugs vom Beschwerdeführer jedoch nicht.

6.5.          Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1 hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis).

6.6.          Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährt. Ein zusätzlicher Abzug rechtfertigt sich vorliegend in Anbetracht der gesamten Umstände nicht. Insbesondere kann der Beschwerdeführer keinen höheren leidensbedingten Abzug aufgrund des Alters geltend machen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt werden.

6.7.          Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin damit zu Recht einen Rentenanspruch verneint.

7.                

7.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde, ist dessen Rechtsvertreter für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen von der Faustregel ausgeht, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund CHF 3‘000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124, 128 E. 4.3).

7.4.          Die übliche Pauschale in Kostenerlassfällen von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer wird vom Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall mit doppeltem Schriftenwechsel, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen ist.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass lic. iur. B____ wird ein Anwaltshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: