|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 1.
März 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.37
Einspracheentscheid vom 20. August
2020
Invalidenrente zur Recht gestützt
auf den Kreisarzt verneint
Tatsachen
I.
a) Der 1976 geborene Beschwerdeführer war als [...] mit
Fachkenntnissen für eine Temporärfirma im Einsatz (vgl. Einsatzvertrag,
SUVA-Akte 3) und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die
Folgen von Berufsunfällen versichert. Am 8. August 2017 erlitt er einen Unfall,
als er von einer durch Dritte unsachgemäss montierten Deckenschalung drei Meter
in die Tiefe auf die darunterliegende Decke fiel (vgl. Schadenmeldung UVG,
SUVA-Akte 1; Einspracheentscheid, S. 2). Er wurde noch am Unfalltag ins [...]spital
D____ (nachfolgend D____) gebracht, wo ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit RQW
occipital rechts, eine Ellbogenkontusion rechts, eine Wirbelsäulenkontusion und
eine Hypästhesie des Oberschenkels lateral rechts diagnostiziert wurden (Austrittsbericht
vom 11.08.2017, SUVA-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre
Leistungspflicht und erbrachte Heilungskosten (insb. Physiotherapie) und
Taggelder.
b) In der Folge wurden im E____ verschiedene bildgebende
Untersuchungen durchgeführt (MR HWS vom 07.09.2017, vgl. SUVA-Akte 32; MR LWS
vom, CT ISG vom 22.08.2017 und MR BWS vom 23.08.2017, vgl. SUVA-Akte 33 f.). Am
28. November 2017 fand auf der SUVA F____ eine Besprechung statt (vgl.
Protokoll, SUVA-Akte 41), anlässlich welcher das Erhebungsblatt für die
persönliche oder telefonische Abklärung von HWS- und LTHV-Verletzungen
ausgefüllt wurde (vgl. SUVA-Akte 43). Am 5. Februar 2018 äusserte sich der
Kreisarzt Dr. G____, FMH Chirurgie, zum Dossier (vgl. SUVA-Akte 52) und auf Veranlassung
des Kreisarztes Dr. H____ wurde am 9. März 2018 eine Röntgenuntersuchung
durchgeführt (BerichtI____, SUVA-Akte 66).
c) Am 20. April 2018 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. H____,
FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
kreisärztlich untersucht (KU-Bericht, SUVA-Akte 76). Dieser empfahl eine intensive
Physiotherapie für den Muskelaufbau. Am 5. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer
am [...]spital J____ untersucht (Bericht, SUVA-Akte 90). Aufgrund der
widersprüchlichen Befunde veranlasste der Kreisarzt Dr. H____ ein MRI LWS mit
ISG und os sacrum (vgl. SUVA-Akte 91; Anmeldung mit Fragestellung, SUVA-Akte
92). Dieses wurde am 3. Juli 2018 bei I____ durchgeführt (vgl. Bericht, SUVA-Akte
96). Dazu nahm die Kreisärztin Dr. K____, FMH Chirurgie, Abteilung
Versicherungsmedizin, am 11. Juli 2018 Stellung (vgl. SUVA-Akte 97). Am 27.
November 2017 wurde der Beschwerdeführer am [...]spital F____ neurologisch
untersucht (vgl. Bericht vom 6.12.2018, SUVA-Akte 122) und es fand am 5.
Dezember 2018 ein MRI Neurokranium in der Abteilung für Radiologie am [...]spital
F____ statt (vgl. SUVA-Akte 120). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 1.
Februar 2019 im L____ Spital neuropsychologisch (vgl. Bericht vom 21.02.2019,
SUVA-Akte 143) und am 19. Februar in der Augenklinik des [...]spitals ambulant
untersucht (Bericht vom 03.04.2019, SUVA-Akte 154). Ferner wurde der
Beschwerdeführer am [...]spital F____ neurootologisch abgeklärt (Bericht vom
13.05.2019, SUVA-Akte 159).
d) In der Folge fand am 18. Juni 2019 eine kreisärztliche
Abschlussuntersuchung und eine anschliessende Besprechung statt (Aktennotiz, SUVA-Akte
168, KU-Bericht, SUVA-Akte 170). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2019 mit, von einer weiteren
Behandlung der Unfallfolgen könne keine Besserung der Unfallfolgen mehr
erwartet werden, weshalb die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. August
2019 eingestellt würden. Zudem stellte sie die Prüfung weiterer Leistungen per
1. September 2019 (Invalidenrente/ Integritätsentschädigung) in Aussicht (SUVA-Akte
179).
e) Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 30. Juli 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da keine erwerbliche
Einbusse von mindestens 10% vorliege (vgl. SUVA-Akte 187). Der Beschwerdeführer
erhob dagegen am 2. August 2020 Einsprache (SUVA-Akte 186), welche mit den Eingaben
vom 16. September 2019 (SUVA-Akte 199) und vom 24. Oktober 2019 (SUVA-Akte 206)
begründet wurde. Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit
Eispracheentscheid vom 20. August 2020 ab (vgl. SUVA-Akte 215).
II.
a) Mit Beschwerde vom 21. September 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid vom 20. August 2020 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen
(Taggeld, Pflege, Rente, Integritätsentschädigung) auszurichten.
3.
Alles unter
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem wird das Gesuch gestellt, es sei dem Beschwerdeführer ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von B____ zu
ernennen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
28. Oktober 2020 die Beschwerde vom 21. September 2020 sei vollumfänglich
abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 20. August 2020 sei zu bestätigen,
wobei die Kosten bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen seien.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Januar 2021 an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2021 wird dem Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 1. März 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR
830.1), da sich der letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt
befand. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der mit Einspracheentscheid vom
20. August 2020 geschützten Verfügung vom 30. Juli 2019 einen Anspruch auf eine
Invalidenrente bei einer ermittelten Erwerbseinbusse von 5%. Zudem verneinte
sie eine Integritätsentschädigung, da gemäss der Untersuchung vom 18. Juni 2019
keine erhebliche Schädigung körperlicher Integrität vorliege (Verfügung, IV-Akte
187; Einspracheentscheid, SUVA-Akte 215, S. 2).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe
den Sachverhalt nicht rechtsgenügend festgestellt. Es hätte eine abschliessende
polydisziplinäre Begutachtung (vgl. Beschwerde, S. 14) oder zumindest eine
Gesamtbeurteilung durch die SUVA-Fachärzte des versicherungsmedizinischen
Dienstes der Beschwerdegegnerin veranlasst werden müssen (Beschwerde, S. 11).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob auf die kreisärztlichen Ausführungen
abgestellt werden kann und ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu
Recht verneint hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten gewährt. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles
mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV)
abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die
Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt u.a.
zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele. Ob bei Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen
gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h.
rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den
von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE
112 V 30, 33 E. 1b).
3.3.
Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die
Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456, 462 E. 5c, 123 V 98, 102
E. 3b mit Hinweisen). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine
Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität
deckt (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). Liegen keine
organisch (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden vor, hat eine
besondere Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien
zu erfolgen. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer anschliessend
einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem
Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw.
Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu,
wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten
ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. BGE 115 V 133, 141 E. 7 mit Hinweisen). Für
die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei –
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung der Unfälle
in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits,
schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere
Bereich (vgl. BGE 115 V 133, 138 E. 6).
3.4.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei banalen Unfällen
wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und
bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen
Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Ohne
aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse
davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet
ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen.
Hier mangelt es dem Unfallereignis offensichtlich an der erforderlichen
Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung
beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen. Es ist eine
Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der
Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal
tangiert wird. Treten entgegen jeder Voraussicht dennoch nennenswerte
psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf unfallfremde
Faktoren zurückzuführen wie z.B. die ungünstige konstitutionelle
Prädisposition. Unter solchen Umständen ist der Unfall nur eine Schein- oder
Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen (vgl. BGE 115 V 133, 139 f.
E. 6a mit Hinweisen).
3.5.
Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate
Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf
Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug
unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein
solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu
verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei
schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet,
invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus
dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein
adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein
schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände,
welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder
indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als
wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/aa)
zu nennen:
-
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,
insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen;
-
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
-
körperliche Dauerschmerzen;
-
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
3.6.
Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes
Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden.
Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber
dem Grenzbereich zu den leichten der Unfällen zuzuordnen ist, müssen die
weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise
erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Die Würdigung des Unfalls
zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des
adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen
Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychische Fehlreaktion
mitbegünstigt haben könnten (vgl. BGE 115 V 133, 140 E. 6c/bb). Zusammenfassend
setzt der adäquate Kausalzusammenhang grundsätzlich voraus, dass dem
Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit
eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn der Unfallhergang
objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern Worten ernsthaft ins
Gewicht fällt. Andernfalls ist eine so weitreichende psychische Störung wie
eine längerdauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zum Unfallereignis
nicht mehr adäquat, d.h. auch in einem weiten Sinne nicht mehr angemessen und
„einigermassen typisch“. Für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, welche
zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, hat die
obligatorische Unfallversicherung nicht einzustehen (vgl. BGE 115 V 133, 141 f.
E. 7 mit Hinweisen).
3.7.
Treten erst später anderweitige gesundheitliche Beschwerden auf, die
mit dem Unfall in Zusammenhang stehen könnten, so ist auch bezüglich dieser
Beschwerden notwendig, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den
Unfall zurückgeführt werden können. Denn die Bejahung eines Kausalzusammenhangs
zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden bedeutet nicht automatisch,
dass nun der Kausalzusammenhang für sämtliche Gesundheitsschäden, die auch nur
ansatzweise mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten, als gegeben zu
betrachten ist. Ist der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, ist eine zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht
erfüllt und es besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung.
3.8.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge
im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen
angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen
sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V
352 E. 3a).
3.9.
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte
kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f E.
3b/ee mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss kann auch reinen Aktengutachten
voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von
Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch
bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der
Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden.
In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der
verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für
eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
durch den Unfall aus einer Höhe von etwa drei Metern gestürzt ist. Streitig und
zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass
beim Beschwerdeführer ein Endzustand erreicht sei und dass kein Anspruch auf
eine Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung bestehe.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen
Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die kreisärztlichen
Einschätzungen von Dr. H____. Dieser attestierte dem Beschwerdeführer anlässlich
der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 18. Juni 2019 folgende Diagnosen:
-
Kontusion
thoracolumbaler Übergang mit Ausbildung Knochenmarksödem BWK 12/LWK 1,
-
Impressionsfraktur
BWK 12/LWK 1 ohne wesentliche Höhenminderung der Wirbelkörper,
-
leichtes
Schädelhirntrauma mit Rissquetschwunde occipital rechts,
-
Längsfraktur der
Massa lateralis des Os sacrums, im MRI vom 03.07.2018 vollständig ausgeheilt
(vgl. SUVA-Akte 170, S. 5 f.).
4.3.
4.3.1. Als funktionellen Befund stellte der Kreisarzt eine
Einschränkung der Beweglichkeit Burst-/Lendenwirbelsäule ohne neurologischen
Auffälligkeiten im Bereich der oberen und unteren Extremitäten beidseits fest
(vgl. SUVA-Akte 170, S. 6). In der Beurteilung führte er aus, objektiv hätte
beim Beschwerdeführer in der initialen CT-Diagnostik des thoracolumbalen
Überganges vom 8. August 2017 am [...]spital D____ kein Hinweis für Frakturen
im Bereich des thoracolumbalen Überganges bestanden. Im MRI der
Lendenwirbelsäule vom 22. August 2017 sei die Diagnose von frischen
Kompressionsfrakturen BWK 12 und LWK 1 gestellt und im MRI der
Lendenwirbelsäule mit thoracolumbalem Übergang vom 3. Juli 2018 eine Impression
der Deckplatte BWK 12 und LWK 1 bestätigt worden, was vereinbar sei mit einem
Status nach diskreter Impressionsfraktur (vgl. a.a.O.). Subjektiv beklage der
Beschwerdeführer sehr weit ausgedehnte Beschwerden sowohl im Bereich der
Halswirbelsäule als auch der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule. Durch
die bildgebenden Befunde würden die Beschwerden des Beschwerdeführers im
Bereich der gesamten Wirbelsäule jedoch nicht erklärt (vgl. a.a.O.).
4.3.2. Im Einzelnen führte der Kreisarzt aus, seit der letzten
kreisärztlichen Untersuchung vom 20. April 2018 sei am 3. Juli 2018 die
MRI-Bildgebung der Lendenwirbelsäule mit thoracolumbalem Übergang und ISG erfolgt,
weshalb eine BWK 12- und eine LWK 1-Impressionsfraktur ohne wesentliche
Minderung der Wirbelkörperhöhe infolge des Ereignisses vom 8. August 2017 als
strukturell objektivierbare Läsionen anzuerkennen seien (vgl. a.a.O.). Der
Beschwerdeführer sei umfangreich abgeklärt worden, unter anderem mit
CT-Bildgebung der gesamten Wirbelsäule, des Thorax und des Abdomens am
Unfalltag (8. August 2017). Zusätzlich sei eine MRI-Bildgebung der
Halswirbelsäule am 7. September 2017 und eine MRI-Bildgebung und ein CT ISG am
22. August 2017 erfolgt. Im CT ISG vom 22. August 2017 werde von Dr. M____ als
befundender Radiologin eine Längsfraktur der Massa lateralis beidseits mit
Einstrahlung in die sacralen Neuroforamina S2 bis S4 beidseits beschrieben.
Tatsache sei, dass im MRI der Lendenwirbelsäule und der Iliosacralgelenke nativ
vom 3. Juli 2018 der I____ Radiologie eine unauffällige Signalgebung des
Sacrums und der Iliosacralgelenke befundet werde. Eine Stufenbildung Sacrum
oder auf Höhe der Neuroforamina S2 bis S4 sei nicht abgrenzbar (vgl. a.a.O.). Aufgrund
der Tatsache, dass in der MRI-Bildgebung der Iliosacralgelenke vom 3. Juli 2018
keinerlei Fraktur im Bereich des Sacrums und der Iliosacralgelenke vorliege,
sei davon auszugehen, dass eine entsprechend Fraktur in diesem Bereich
vollständig knöchern konsolidiert sei. Klinisch zeigte der Beschwerdeführer
keine Beschwerden im Bereich des Os sacrums (vgl. a.a.O.). Im Übrigen hätten
beim Beschwerdeführer auch ophthalmologische und neurootologische Abklärungen
stattgefunden. Der Kreisarzt könne bis auf die BWK 12- und LWK
1-Deckplattenimpressionsfraktur keine weiteren strukturell objektivierbaren
Läsionen infolge des Ereignisses vom 8. August 2017 im Bereich der übrigen
Wirbelsäule oder sonstigen Körperregionen erkennen. Der medizinische Endzustand
bezüglich BWK 12- und LWK 1-Fraktur sei erreicht. Im Vergleich zwischen der
Bildgebung MRI Lendenwirbelsäule vom 22. August 2017 und dem MRI
Lendenwirbelsäule vom 3. Juli 2018 zeige sich im aktuellen MRI vom 3. Juli 2018
eine zunehmende Konsolidierung der Deckplattenfrakturen BWK 12 und LWK 1
(IV-Akte 170, S. 7).
4.3.3. Schliesslich führte der Kreisarzt aus, die Tätigkeit im angestammten
Bereich der Baustelle oder als Schaler sei dem Versicherten nicht mehr im
bisherigen Umfang zumutbar. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
bezüglich BWK 12 und LWK 1, welche am 20. April 2018 im Rahmen der
kreisärztlichen Untersuchung formuliert wurde, gelte unverändert weiter (vgl.
a.a.O.). Im Bericht vom 20. April 2018 hatte der Kreisarzt in Bezug auf die
zumutbare Resterwerbsfähigkeit eine ganztätige mittelschwere und
wechselbelastende Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, unter
Vermeidung von absturzgefährdeten Positionen, von Vibrations- oder
Schlagbelastungen sowie vermehrten Rumpfrotationen als zumutbar erachtet (vgl.
SUVA-Akte 76). Weiter führte der Kreisarzt aus, eine Integritätsentschädigung
sei nicht geschuldet (vgl. IV-Akte 170, S. 7). Es seien keine wesentlichen
Wirbelkörpersinterungen bei BWK 12 und LWK 1 und keine neurologischen
Auffälligkeiten im Bereich der oberen und
unteren Extremitäten feststellbar. Zusammenfassend hielt er fest, das
Ereignis vom 8. August 2017 habe überwiegend wahrscheinlich zu keinen
strukturell objektivierbaren Läsionen im Bereich der Halswirbelsäule und des
Schädels geführt (vgl. a.a.O.).
4.4.
4.4.1. Auf diese Beurteilung kann abgestellt werden. Sie erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere hat sich
der Kreisarzt korrekt mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde in
nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Sie steht darüber hinaus auch im Einklang
mit den übrigen Akten und den verschiedenen im Verlauf erfolgten Abklärungen. So
attestierte die Klinik für Traumatologie des [...]spitals D____, in welchem der
Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall vom 8. August 2017 bis 10. August
2017 hospitalisiert war, dem Beschwerdeführer als Diagnosen nach dem Sturz aus
drei Metern Höhe ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit RQW occipital rechts, eine
Ellbogenkontusion rechts, eine Wirbelsäulenkontusion und eine Hypästhesie
Oberschenkel lateral rechts (vgl. SUVA-Akte 2). Es wurde ein CGS 15
festgestellt. Die Untersuchung am Kopf/im Gesicht ergab eine Rissquetschwunde
am Hinterkopf und einen Klopfschmerz occipital. Es bestand kein Blut oder Liquor
in Gehör- und Nasengängen, keine Druckdolenz im Bereich des Viscerokraniums und
keine Druckdolenz über den Nervenaustrittpunkten. Die Okklusion war regelrecht
und ohne Hinweis auf Zahnlockerung oder –läsion und enoral unauffällig. Bei der
Testung der Wirbelsäule und des Rückens war das Integument intakt und es
bestanden keine Prellmarken oder Hämatome. Allerdings bestand eine Druckdolenz
ab LWK ¾ bis zum Sakrum (vgl. a.a.O.). Computertomographisch konnten am
Unfalltag keine intrakraniellen bzw. zervikalen Traumafolgen nachgewiesen
werden. Insbesondere konnte durch ein CT Neurocranium inkl. Schädelkalotte und
hintere Schädelgrube (Nativ) vom 8. August 2017 sowohl eine Fraktur als auch
eine intrakranielle Hämorrhagie ausgeschlossen werden (vgl. a.a.O.; vgl. auch
SUVA-Akte 8). Des Weiteren fanden sich im CT Thorax, Abdomen und Wirbelsäule,
vom 8. August 2017 thorakal und abdominal keine Hinweise auf traumatische
Organ- oder Weichteilläsionen und keine frischen traumatischen Läsionen der
abgebildeten ossären Strukturen (a.a.O.; vgl. auch SUVA-Akte 9). Auch das
CT-Oberarm rechts vom 10. August 2017, welches angefertigt wurde nachdem der
Beschwerdeführer nach der neurologischen Überwachung über Schmerzen vom Bereich
des rechten Ellenbogens klagte, ergab keine Hinweise für frische ossäre
traumatische Läsionen und keine wesentlichen degenerativen Veränderungen oder
einen Gelenkserguss (a.a.O.; vgl. auch SUVA-Akten 7 und 10).
4.4.2. Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich der Verlaufskontrolle 7
Wochen nach dem Sturz an, Schmerzen in der Nackenmuskulatur rechts zu haben.
Die behandelnden Ärzte hielten diesbezüglich jedoch fest, in der HWS würden
sich degenerative Veränderungen zeigen (vgl. Bericht vom 29.09.2017, SUVA-Akte
25, S. 2). Weiter konnte in der radiologischen Bildgebung keine unfallkausale
Ursache bestätigt werden. So wurde im MR HWS vom 7. September 2017, welches im E____
durchgeführt wurde, vom Neuroradiologen folgendes festgehalten "Normal lordotische Stellung
der Halswirbelsäule, üblicher I-segmentale Aufbau. Erhaltenes Alignement der
einzelnen Wirbelkörper. Das Knochenmarksignal der dargestellten Halswirbelsäule
ist unauffällig, kein Odem, somit kein Hinweis auf eine akute Fraktur.
Ebenfalls insgesamt erhaltene Zwischenwirbelraum-Weite mit nur tendenzieller
Abflachung der Diski HWK 3/4, 4/5 und 5/6. ln diesen 3 Segmenten sind die
Bandscheiben diskret metrisch nach dorsal prominent: Bei HWK 3/LJ und HWK 5/6
links exzentrisch und bei HWK LJ/5 rechts exzentrisch. Keine Höhe kommt es zu
einer neuralen Kompression. Auch eindeutige frische Bandverletzungen sind nicht
erkennbar. Regelrechte Stellung der kleinen Wirbelgelenke" (vgl. SUVA-Akte 32). Entsprechend
wurde in der Beurteilung festgehalten, dass kein Nachweis einer
Wirbelkörperfraktur im überschaubaren Bereich vorliege. Es bestünden eine
Diskus-Schädigung und initiale dorsale Diskusvorfälle in den Segmenden zwischen
C3 und C6 im mittleren Ausmass ohne neuroale Kompressionswirkung. Bei der
gleichzeitig auffallenden Streckstellung in diesen Segmenten wäre durchaus eine
traumatische Genese möglich, sie lasse sich mit diesen MRI jedoch weder
beweisen noch ausschliessen (vgl. a.a.O.). In gleicher Weise hielt wurde im
Bericht der Hals-Nasen-Ohrenklinik vom 13. Mai 2019 eine posttraumatische
Ursache der Diskusprotrusionen nur als Differentialdiagnose aufgeführt (vgl. "DD posttraumatisch", SUVA-Akte 159, S. 1). Vor
dem Hintergrund, dass im MRI Neurokranium vom 5. Dezember 2018 posttraumatische
intrakranielle Residuen ausgeschlossen wurden (vgl. SUVA-Akte 120) und damit
die erwähnten Marklagerläsionen Krankheits- und nicht Unfallfolgen darstellen, ist
im Ergebnis festzuhalten, dass die umfangreichen radiologischen Abklärungen die
Schlussfolgerungen des Kreisarztes, wonach der Unfall vom 8. August 2017
überwiegend wahrscheinlich zu keinen strukturell objektivierbaren Läsionen im
Bereich der Halswirbelsäule und des Schädels geführt habe, vollumfänglich bestätigen.
Da die Einschätzung des Kreisarztes inhaltlich überzeugt und sich auch aus dem
Dossier des Beschwerdeführers keine Hinweise ergeben, die an der
kreisärztlichen Einschätzung Zweifel aufkommen liessen, hat sich die
Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestützt. Daraus ergibt sich, dass
aufgrund des Umstands, dass mit den BWK 12- und LWK
1-Deckplattenimpressionsfrakturen strukturell zwar eine objektivierbare
Unfallfolge besteht, jedoch keine wesentlichen Wirbelkörpersinterungen bei BWK
12 und LWK 1 und damit keine wesentlichen Minderungen der Wirbelkörperhöhe
feststellbar war, kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht. Ein
weiterer medizinischer, insbesondere polydisziplinärer, Abklärungsbedarf
besteht damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht.
4.5.
Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die kreisärztliche
Stellungnahme sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sachlage zu begründen.
4.6.
4.6.1. So wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Umstand, dass
die Beschwerdegegnerin erst seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juni
2019 einzig die Folgen der diagnostizierten Kompressionsfrakturen BWK 12 und
LWK 1 als unfallkausal anerkennt. Seiner Ansicht nach bestünden zwischen der kreisärztlichen
Zumutbarkeitsbeurteilung vom 20. April 2018 (SUVA-Akte 76) und vom 18. Juni
2019 (SUVA-Akte 170) einerseits und der Zumutbarkeitsbeurteilung der Abteilung
Versicherungsmedizin vom 11. Juli 2018 (SUVA-Akte 97) andererseits gewichtige Unterschiede
(vgl. Beschwerde, S. 13; Replik, S. 2). Dies trifft indes nicht zu.
4.6.2. Dr. K____ bestätigte die von Dr. H____ anerkannten Frakturen der BKW
12 und LWK 1 (vgl. SUVA-Akte 97, S. 1). In der Zumutbarkeitsbeurteilung führte
sie aus, für die angestammte körperlich schwer belastende Tätigkeit bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (SUVA-Akte 97, S. 2), was sich ebenfalls mit
der Einschätzung von Dr. H____ deckt. Des Weiteren erachtete sie eine leichte
bis mittelschwere Arbeit ohne Zwangshaltung des Rumpfes, ohne dauerhaftes und
repetitives Tragen von Gewichten und ohne dauerhafte und repetitive Tätigkeiten
in vorgebeugter Haltung und belasteter Torsion als zumutbar (vgl. SUVA-Akte 97,
S. 2). Insofern der Beschwerdeführer aus der Stellungnahme von Dr. K____
(Suva-Akte 97) wesentliche Abweichungen zum von Dr. H____ definierten
Zumutbarkeitsprofil erkennen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Die
Vermeidung der Zwangshaltung des Rumpfes ist bei Dr. H____ mit der
Wechselbelastung abgedeckt. Die Vermeidung von dauerhaften und repetitiven
Tätigkeiten in vorgebeugter Haltung und belasteter Torsion ist bei Dr. H____
mit der Wechselbelastung und zudem mit der Vermeidung von Rumpfrotationen ebenfalls
bereits berücksichtigt. Die Unzumutbarkeit des dauerhaften und repetitiven
Tragens von Gewichten, lässt sich einzig durch die strukturell objektivierbaren
Unfallfolgen (BWK 12- und LWK 1-Deckplatten-impressionsfrakturen) nicht
rechtfertigen. Im Ergebnis besteht damit zwischen diesen beiden Beurteilungen
kein Widerspruch.
4.7.
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Diskusprotrusionen C3
bis C6 seien von den behandelnden Ärzten als strukturell objektivierbare
Unfallfolge anerkannt worden (vgl. Beschwerde, S. 10) und verweist dabei auf den
ärztlichen Zwischenbericht des behandelnden Arztes Dr. N____ vom 18. Januar
2018. Allerdings werden die Diskuspotrusionen in diesem Bericht nur als "DD
posttraumatisch"
bezeichnet (vgl. SUVA-Akte 29, S. 1). Das Gleiche gilt für den ambulanten
Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik vom 6. Dezember 2018 des [...]spitals
F____ mit der gleichen Formulierung ("DD
posttraumatisch", vgl.
SUVA-Akte 122). Eine differenzialdiagnostische Unfallkausalität reicht für die
Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus. Ferner kann
rechtsprechungsgemäss aus dem Begriff "posttraumatisch" allein keine
Unfallkausalität abgeleitet werden. Auch der Hinweis auf den
Sprechstundenbericht vom 6. Juni 2018 der Orthopädie und Traumatologie des
Bewegungsapparates vom [...]spital J____ ist unbehelflich, da darin die Diskuspotrusionen
unter der Diagnose Status nach Sturz zwar aufgeführt werden, jedoch keine
näheren Ausführungen zur Unfallkausalität gemacht werden. Auch die übrigen
Akten weisen keine überwiegend wahrscheinliche traumatische Genese der
Beschwerden nach. So wird im Befundbericht zum MRI der HWS vom 7. September
2017 (SUVA-Akte 32) lediglich darauf hingewiesen, dass eine traumatische Genese
"möglich" wäre. Auch dies entspricht
nicht dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Schliesslich hatten
die Ärzte des D____ bereits am 28. September 2017 (SUVA-Akte 25) basierend auf
der Bildgebung vom 7. September 2017 (SUVA-Akte 32) die Diskusprotrusionen als
degenerative Veränderungen qualifiziert.
4.8.
In einem Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass sich aus dem
Dossier des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte ergeben, welche am
kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil Zweifel hervorrufen würden, und auch keine
neuen Aspekte ersichtlich sind, welche noch nicht bekannt oder noch nicht
gewürdigt worden sind. Auf die kreisärztliche Beurteilung kann vorliegend
abgestellt werden. Bei dieser Ausgangslage ergibt sich vor dem Hintergrund der
Vielzahl der bereits erfolgten medizinischen Abklärungen in den Disziplinen
Neurologie, Neurootologie, Ophtalmologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, welche
– mit Ausnahme der BWK 12- und LWK 1-Deckplattenimpressionsfrakturen – keine
weiteren strukturell objektivierbaren Unfallfolgen festhielten, kein weiterer
Abklärungsbedarf in Form einer polydisziplinären Untersuchung.
5.
5.1.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht von einer fehlenden adäquaten Unfallkausalität bezüglich der psychischen
Beschwerden ausgeht. Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht für die
psychischen Beschwerden ausdrücklich mit der Begründung verneint, diese würden
nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen (vgl.
SUVA-Akte 215).
5.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin
hätte die Adäquanz seines Schädel-Hirntraumas nicht nach der Psycho-Praxis,
sondern nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilen müssen (vgl. Beschwerde, S.
11 ff.). Dieser Ansicht kann vorliegend aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt
werden.
5.3.
Zunächst ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine
neurologischen Auffälligkeiten im Bereich der oberen und unteren Extremitäten
vorliegen und die kurz nach dem Unfall erfolgten bildgebenden Untersuchungen
gegen eine Verletzung der Halswirbelsäule sprechen. So wurde im MRI der
Halswirbelsäule vom 7. September 2017 ausdrücklich festgehalten, dass kein
Nachweis einer Wirbelkörperfraktur im überschaubaren Bereich bestehe. Es bestünden
eine Discusschädigung und initiale dorsale Discusvorfälle dreier Segmente
zwischen C3 und C6 mittleren Ausmasses ohne neurale Kompressionswirkung (vgl.
SUVA-Akte 32). Auch der Röntgenbefund I____ Radiologie vom 9. März 2018
BWS-/LWS-Übergang a.p. und lateral hielt nur eine minimalste, nach linkskonvexe
Rotationsskoliose im thoracolumbalen Übergang mit einem Cobb-Winkel von 5°
fest. Darüber hinaus bestehe eine regelrechte Kyphose der Brustwirbelsäule. Ein
Nachweis einer Wirbelkörperhöhenminderung und Keilwirbelbildung liege nicht vor
und eine Frakturlinie sei aktuell nicht nachweisbar (SUVA-Akte 66). Darauf kann
vorliegend abgestellt werden.
5.4.
Des Weiteren genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gemäss BGer 8C_44/2017 vom 19. April 2017, E. 4.1 und E. 4.2.1 ein
Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri -
nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht
für die Anwendung der Adäquanzbeurteilung gemäss Schleudertrauma-Praxis. Im
Ergebnis hat damit die Beschwerdegegnerin die Prüfung zu Recht nach der
Psycho-Praxis vorgenommen.
5.5.
Der Beschwerdeführer ist beim Unfall drei Meter in die Tiefe
gestürzt. Stürze aus einer Höhe von ca. zwei bis vier Metern sind gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung als mittlere Unfälle im mittleren Bereich zu
qualifizieren (BGE 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019), weshalb beim Beschwerdeführer
von einem mittleren Unfall im mittleren Bereich auszugehen ist. Allerdings ist
für die Bejahung der Adäquanz in diesem Fall notwendig, dass insgesamt drei der
sieben Kriterien oder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist
(vgl. BGE 115 V 133, 140 E. 6c/bb; Urteil 8C_398/2012 E. 5.2.3 und 6 Ingress). Dieses
Erfordernis ist vorliegend nicht gegeben. Der Unfall kann weder als besonders
dramatisch oder besonders eindrücklich im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung qualifiziert werden. Ebenso wenig sind die vom Beschwerdeführer
erlittenen Verletzungen besonders geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
In Bezug auf die strukturell objektivierbare Unfallfolge (BWK 12- und LWK
1-Deckplattenimpressionsfrakturen) liegt nach Lage der Akten keine ärztliche
Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vor. Ebenfalls zu verneinen sind
aufgrund des vorliegenden medizinischen Dossiers die Kriterien "körperliche
Dauerschmerzen", "schwieriger
Heilungsverlauf", "erhebliche Komplikationen" sowie "ärztliche Fehlbehandlung". Schliesslich liegt auch das Kriterium des Grads
und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht vor.
5.6.
Nach dem Gesagten sind die Adäquanzkriterien nicht erfüllt. Die
Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis vom 8. August 2017 und den noch geklagten organisch nicht
hinreichend nachweisbaren Beschwerden sowie den psychischen Problemen ist damit
klar zu verneinen.
6.
6.1.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer den von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich (vgl. Beschwerde, S. 14).
6.2.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Validenlohn von CHF 67'496
(13 x 5192/[...] B, Region [...], LMV 2019, vgl. Verfügung, SUVA-Akte 187, S.
2). Der Beschwerdeführer erachtet dagegen ein Valideneinkommen von mindestens CHF
73'000 als ausgewiesen, da die Beschwerdegegnerin beim Taggeld noch von einem
Jahreseinkommen von CHF 71'813.75 für das Jahr 2017 ausgegangen ist (vgl.
Beschwerde, S. 14). Allerdings ist der versicherte Lohn - als Grundlage für die
Taggeldleistungen - nicht mit dem Valideneinkommen gleichzusetzen. Würde man
das Valideneinkommen auf Basis des Urteils des Bundesgerichts 8C_1028/2009 vom
21. Mai 2010 E. 9.3 berechnen, würde daraus ein deutlich tieferes
Valideineinkommen von CHF 66'626.00 resultieren (CHF 29.13 x 1909.5 x 1.106 x
1.083). Insofern ist das von der Beschwerdegegnerin angenommene
Valideneinkommen nicht zu beanstanden.
6.3.
In Bezug auf das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin im
Einspracheentscheid zu Recht auf die LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1,
abgestellt und dabei ein Invalideneinkommen von CHF 68'743.00 eruiert (CHF
5'417.00 x 12 / 40 Std x 41.7 x 1.009). Abzüglich eines Leidensabzugs von 5% ergibt
sich somit ein Invalideneinkommen von CHF 64'995.00.
6.4.
Der Beschwerdeführer erachtet einen leidensbedingten Abzug von 5% als
ungenügend und beantragt einen solchen von 20-25% (vgl. Beschwerde, S. 14). Begründet
wird die Erhöhung des leidensbedingten Abzugs vom Beschwerdeführer jedoch
nicht.
6.5.
Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1
hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.
Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die
Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis).
6.6.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen
leidensbedingten Abzug von 5% gewährt. Ein zusätzlicher Abzug rechtfertigt sich
vorliegend in Anbetracht der gesamten Umstände nicht. Insbesondere kann der
Beschwerdeführer keinen höheren leidensbedingten Abzug aufgrund des Alters
geltend machen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Hilfsarbeiten
altersunabhängig nachgefragt werden.
6.7.
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin damit zu Recht einen
Rentenanspruch verneint.
7.
7.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde, ist dessen
Rechtsvertreter für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht bei
der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen von der Faustregel ausgeht,
dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund CHF 3‘000.00 nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen werden. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung
des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar
Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden
alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und
der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt.
Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig,
wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im
Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt
geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124, 128 E. 4.3).
7.4.
Die übliche Pauschale in Kostenerlassfällen von CHF 3'000.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer wird vom Sozialversicherungsgericht bei
überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei
unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt es sich um einen
durchschnittlich komplizierten Fall mit doppeltem Schriftenwechsel, weshalb ein
Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass lic. iur. B____
wird ein Anwaltshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: