Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

C____   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.38

Einspracheentscheid vom 18. August 2020

 

Unfallkausalität Schulterbeschwerden verneint


Tatsachen

I.        

a)        Die 1960 geborene Beschwerdeführerin ist seit April 2012 Angestellte der D____ und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am [...] 2013 erlitt die Beschwerdeführerin in einem Freizeitbad in [...] bei der Benützung einer Rutschbahn mit einem Gummiring einen Badeunfall. Die medizinische Erstversorgung fand in der E____ in [...] statt, wo eine Commotio cerebri (S06.0), eine HWS-Distorsion (S13.4) und eine Bewusstlosigkeit bei Schädel-Hirn-Trauma (S06.70) diagnostiziert wurden. Mit der Empfehlung körperlicher Schonung für eine Woche bei leichten Kopf- und Nackenschmerzen wurde die Beschwerdeführerin tags darauf aus der Klinik entlassen (vgl. Bericht vom 2. August 2013, Beschwerdebeilage [BB] 3). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen.

b)        Am 18. Januar 2019 meldet die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin einen Rückfall an und gibt an, ihre Mitarbeiterin habe einen Sehnen- und Muskelriss in der linken Schulter und einen eingeklemmten Nerv. Am 22. Januar 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Schulterarthroskopie links mit Supraspinatussehnennaht sowie Acromioplastik und mini-open Bicepstenodese durchgeführt. Gestützt auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes Dr. med. F____, lehnte die Beschwerdegegnerin die Erbringung von Versicherungsleistungen für die linksseitigen Schulterbeschwerden mit der Begründung des mangelnden Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 1. August 2013 mit Verfügung vom 23. Juli 2019 ab. Vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. B____ erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die ablehnende Verfügung und reichte im Rahmen des Einspracheverfahrens unter anderem ein Parteigutachten von Dr. med. G____ vom 7. Februar 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 9) zur Frage der Unfallkausalität ein. Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin unter Einbezug der Beschwerdeführerin die orthopädische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. H____ (Gutachten vom 22. Mai 2020, BB 10). Gestützt auf dessen Gutachten bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 18. August 2020 ihre ablehnende Verfügung.

II.       

Weiterhin vertreten durch Herr Rechtsanwalt Dr. B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 18. September 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2020 und ersucht um dessen Aufhebung sowie um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. November 2020 an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

III.     

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 25. Januar 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin bestreitet ihre Leistungspflicht für die mit Rückfallmeldung vom 18. Januar 2019 angemeldeten Beschwerden in der linken Schulter mit der Begründung, diese stünden nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. August 2013. Zur Begründung ihres Standpunktes stützt sie sich im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte Administrativgutachten Dr. med. H____.

2.2.          Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin argumentiere hauptsächlich mit dem zeitlichen Abstand zwischen Unfallereignis und erstmaligem Auftreten der Beschwerden in der linken Schulter. Dabei verkenne die Beschwerdegegnerin, dass sie seit dem Unfall vom 1. August 2013 linksseitig Schulterbeschwerden habe. Diese seien in den Berichten ihrer behandelnden Ärzte dokumentiert. Unter Bezugnahme auf die Aussagen des Operateurs, Dr. med. I____, und Dr. med. G____, bringt sie sodann vor, traumatische Partialrupturen der Supraspinatussehnen könnten nach anfänglichen Schmerzen klinisch eine ganze Weile asymptomatisch bleiben, weshalb der zeitliche Abstand nicht geeignet sei, die Unfallkausalität zu verneinen.

2.3.          Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. August 2013 und den Beschwerden in der linken Schulter zu Recht verneint.

3.                

3.1.          3.1.1. Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

3.1.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

3.1.3. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289 f., je mit Hinweisen).

3.2.          3.2.1. Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen erbracht (Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können.

3.2.2. Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c). Mit Bezug auf Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine neue Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil BGer 8C_102/2008 vom 26. September 2008, Erw. 2.2).

3.3.          3.3.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien die Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.

3.3.2. Bei der hinsichtlich eines Rückfalls oder Spätfolgen zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzung eines erneuten natürlichen Kausalzusammenhangs handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache. Die diesbezüglichen Konsequenzen bei Beweislosigkeit trägt damit die versicherte Person (RKUV 1994 Nr. U 206, S. 328). Die Verwaltung als verfügende Instanz - und im Beschwerdefall das Gericht - dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.

3.3.3. im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1).

4.                

4.1.          4.1.1 Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurden zwei Gutachten zur Frage der Kausalität der Beschwerden in der linken Schulter erstellt, die zu je unterschiedlichen Ergebnissen gelangten.

4.1.2. Zum einen handelt es sich dabei um ein Parteigutachten, das die Beschwerdeführerin vom Orthopäden Dr. med. G____ erstellen liess (Gutachten vom 7. Februar 2020, BB 9). Rechtsprechungsgemäss hat die versicherte Person keinen Anspruch darauf, abschliessend nach einem Parteigutachten beurteilt zu werden. Genau so wenig darf aber ein solches allein mit Blick auf diese Eigenschaft unbeachtet gelassen werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar zu Art. 44, 4. Aufl., 2020, Rz 80, mit Hinweisen). Der Parteigutachter bezeichnet es als überwiegend wahrscheinlich, dass das Unfallereignis die Spätfolgen einer symptomatischen subtotalen bursaseitigen Supraspinatussehnenruptur, eines subacromiale Impingement und einer Bursitis verursacht habe. Zur Begründung bringt er vor, der Unfallmechanismus sei geeignet gewesen, eine Verletzung dieser Art zu verursachen. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Unfall bezüglich der linken Schulter komplett beschwerdefrei gewesen. Eine Partialruptur könne im Gegensatz zu einer Totalruptur im Rahmen von Erstversorgung und posttraumatischem Verlauf durchaus zunächst klinisch inapparent bleiben und müsse nicht zwangsläufig mit einer Kraft- oder Bewegungseinschränkung einhergehen.

4.1.3. Die Beschwerdegegnerin hat daraufhin unter Wahrung der formellen Vorgaben nach Art. 44 ATSG ein externes orthopädisches Administrativgutachten in Auftrag gegeben. Im Vorfeld hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den Gutachterfragen und zur Person des Gutachters sowie zu dessen Unabhängigkeit zu äussern (Vorakten 28 ff.). In diesem Gutachten diagnostiziert Dr. med. H____ einen Status nach primärer Polytraumatisierung am 1. August 2013 mit Commotio Cerebri, HWS-Distorsion, Bewusstlosigkeit bei Schädelhirntrauma und offensichtlich Zahnverletzung sowie Co Thoraxkontusion links betont zum Teil auch rechts. Anamnestisch dann Schulterschmerzentwicklung mit Diagnose einer bursaseitigen Subtotalruptur links (MRT November 2018). Ferner einen Status nach arthroskopisch subacromialer Dekompression links sowie Supraspinatussehnennaht Side-to-Side und mini-open Bizepstenodese am 22. Januar 2019. Nach Ansicht des Gutachters ist eine Unfallkausalität nur fraglich vorhanden. Zur Begründung dieses Standpunktes führt er aus, eine derartige Ruptur verursache primär eine erhebliche Schmerzkomponente, die dann unter Umständen etwas besser werden könne. Die Beschwerdeführerin habe jedoch im Rahmen der primären Hospitalisation keine eigentlichen Schulterschmerzen, sondern Thoraxschmerzen angegeben. Weder direkte Schultersymptome links, welche nicht als Ausstrahlung einer zervikalen Komponente zu sehen gewesen seien, noch im Rahmen der Thoraxschmerzen beschrieben worden wären, seien nach dem Unfallereignis vorhanden gewesen. Erst Jahre später seien solche beschrieben worden. Ebenso hätten weder die ausgedehnte rheumatologische Untersuchung noch die physiotherapeutischen Berichte eine Schultersymptomatik links beschrieben. Ein im August 2013 erlittenes Schultertrauma hätte jedoch primär zu einer akuten Schmerzsymptomatik beziehungsweise zu einem Funktionsverlust der linken Schulter führen müssen.

4.2.          4.2.1. Zunächst ist aus rein formeller Sicht festzuhalten, dass einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten und lege artis erstellen Administrativgutachten - wie dem vorliegenden - rechtsprechungsgemäss voller Beweiswert zuzumessen ist, sofern nicht konkrete Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen. Die Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Tatsächlich klagte die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall im Rahmen der medizinischen Erstversorgung nicht über Schmerzen in der linken Schulter. Die Hausärztin, Dr. med. J____, beschrieb in ihrem Bericht vom 27. September 2013 rechtsseitige Schulter-Armschmerzen (Vorakte 40). Wenn diese nun am 5. Dezember 2019 ausführt, die Beschwerdeführerin klage seit September 2013 über Schulter-Armschmerzen links, so vermag dies nicht zu überzeugen. Für die Zuverlässigkeit des Administrativgutachtens spricht ferner, dass der Facharzt für Neurologie, Dr. med. K____, im November 2013 nur rechtsseitige Schulterbeschwerden erheben konnte. Schürzen- und Nackengriff waren rechts nur mit Schmerzen ausführbar, links jedoch ohne pathologischen Befund, was nach einer am 1. August 2013 erlittenen Verletzung der linken Schulter nicht möglich gewesen sein dürfte (Bericht vom 7. November 2013, Vorakte 40). Der Einwand, es handle sich dabei möglicherweise um eine Verwechslung (vgl. Gutachten Dr. med. G____), zielt vor diesem Hintergrund ins Leere. Tatsächlich sind linksseitige Schulterbeschwerden echtzeitlich erstmals im Bericht der Rheumapraxis am Park vom 20. Dezember 2015 (Vorakte 40) aktenkundig, wo berichtet wird, im Februar 2015 hätten die Schulterschmerzen links begonnen. Es entspricht sodann einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass der am häufigsten von einer Degeneration betroffene Anteil der Rotatorenmanschette die Supraspinatussehne ist. Eine zunehmende Einengung (Impingement), chronische Überlastung und Druckbeanspruchung der Sehne nutzen diese im Laufe der Jahre ab und führen nach und nach zur Rissbildung. Eine traumatische Läsion erscheint daher, insbesondere unter Berücksichtigung der erst anderthalb Jahre nach dem Unfallereignis aufgetretenen Beschwerden und der im November 2013 erhobenen uneingeschränkten, schmerzlosen Beweglichkeit der linken Schulter gegenüber der degenerativen Ursache als die weniger wahrscheinliche Variante.

4.2.2. Somit ist festzuhalten, dass die in zeitlicher Verzögerung zum Unfall vom 1. August 2013 aufgetretenen Beschwerden in der linken Schulter nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf dieses Ereignis zurückzuführen sind. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht abgelehnt.

5.                

5.1.          Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 18. August 2020 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: