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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
Gegenstand
UV.2020.38
Einspracheentscheid vom 18. August 2020
Unfallkausalität Schulterbeschwerden verneint
Tatsachen
I.
a) Die 1960 geborene Beschwerdeführerin ist seit April 2012 Angestellte der D____ und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am [...] 2013 erlitt die Beschwerdeführerin in einem Freizeitbad in [...] bei der Benützung einer Rutschbahn mit einem Gummiring einen Badeunfall. Die medizinische Erstversorgung fand in der E____ in [...] statt, wo eine Commotio cerebri (S06.0), eine HWS-Distorsion (S13.4) und eine Bewusstlosigkeit bei Schädel-Hirn-Trauma (S06.70) diagnostiziert wurden. Mit der Empfehlung körperlicher Schonung für eine Woche bei leichten Kopf- und Nackenschmerzen wurde die Beschwerdeführerin tags darauf aus der Klinik entlassen (vgl. Bericht vom 2. August 2013, Beschwerdebeilage [BB] 3). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen.
b) Am 18. Januar 2019 meldet die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin einen Rückfall an und gibt an, ihre Mitarbeiterin habe einen Sehnen- und Muskelriss in der linken Schulter und einen eingeklemmten Nerv. Am 22. Januar 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Schulterarthroskopie links mit Supraspinatussehnennaht sowie Acromioplastik und mini-open Bicepstenodese durchgeführt. Gestützt auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes Dr. med. F____, lehnte die Beschwerdegegnerin die Erbringung von Versicherungsleistungen für die linksseitigen Schulterbeschwerden mit der Begründung des mangelnden Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 1. August 2013 mit Verfügung vom 23. Juli 2019 ab. Vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. B____ erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die ablehnende Verfügung und reichte im Rahmen des Einspracheverfahrens unter anderem ein Parteigutachten von Dr. med. G____ vom 7. Februar 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 9) zur Frage der Unfallkausalität ein. Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin unter Einbezug der Beschwerdeführerin die orthopädische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. H____ (Gutachten vom 22. Mai 2020, BB 10). Gestützt auf dessen Gutachten bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 18. August 2020 ihre ablehnende Verfügung.
II.
Weiterhin vertreten durch Herr Rechtsanwalt Dr. B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 18. September 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2020 und ersucht um dessen Aufhebung sowie um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. November 2020 an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 25. Januar 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
3.1.3. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289 f., je mit Hinweisen).
3.2.2. Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c). Mit Bezug auf Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine neue Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil BGer 8C_102/2008 vom 26. September 2008, Erw. 2.2).
3.3.2. Bei der hinsichtlich eines Rückfalls oder Spätfolgen zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzung eines erneuten natürlichen Kausalzusammenhangs handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache. Die diesbezüglichen Konsequenzen bei Beweislosigkeit trägt damit die versicherte Person (RKUV 1994 Nr. U 206, S. 328). Die Verwaltung als verfügende Instanz - und im Beschwerdefall das Gericht - dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.
3.3.3. im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1).
4.2.2. Somit ist festzuhalten, dass die in zeitlicher Verzögerung zum Unfall vom 1. August 2013 aufgetretenen Beschwerden in der linken Schulter nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf dieses Ereignis zurückzuführen sind. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht abgelehnt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit