Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____ Versicherungen AG

[...]  

vertreten durch lic. iur. D____, Advokat,

E____ Rechtsanwälte,

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.39

Einspracheentscheid vom 25. August 2020

Zahnschaden


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, arbeitete seit dem 1. Dezember 2008 bei der F____ AG als IT-Systemadministrator und war in dieser Eigenschaft bei der C____ Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 29. August 2019 orientierte die F____ AG die C____ Versicherungen AG darüber, dass A____ sich am 23. August 2019 beim Mittagessen einen Zahnschaden zugezogen habe (vgl. AB 2.001).

b)        Die C____ Versicherungen AG traf in der Folge weitere Sachverhaltsabklärungen. Insbesondere liess sie den Beschwerdeführer den Fragebogen vom 10. September 2019 ausfüllen (vgl. AB 2.002). Mit Schreiben vom 26. September 2019 verneinte sie einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, da der Unfallbegriff nicht erfüllt sei (AB 1.008). Auf Verlangen des Beschwerdeführers erliess sie am 9. Oktober 2019 eine entsprechende leistungsablehnende Verfügung (vgl. AB 4.001). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2019 Einsprache (vgl. AB 5.007). Diese wurde von der C____ Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom 25. August 2020 abgewiesen (vgl. AB 4.003). Am 11. September 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch (vgl. AB 1.014). Seiner Eingabe legte er eine Bestätigung von Dr. med. dent. G____ vom 10. September 2020 bei (vgl. AB 1.013). Damit setzte sich die Beschwerdegegnerin nicht näher auseinander. 

II.       

a)        Am 24. September 2020 (Datum der Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 25. August 2020 (und die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 9. Oktober 2019 und der Leistungsentscheid vom 26. September 2019) – unter Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben. (2.) Es sei festzustellen, dass das Ereignis vom 23. August 2019, ca. 12:00 Uhr, ein für den UVG-Versicherer pflichtiges "Unfallereignis" war und das Dossier daher zur Ermittlung und Erbringung der UVG-pflichtigen Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. (3.) Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen mit Befragung: a.) des Beschwerdeführers (zum Vorfall), und b.) Konfrontation mit den Zeugen Dr. med. dent. G____, [...], und c.) Dr. med. dent. H____, [...]; (4.) Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)        Die C____ Versicherungen AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Des Weiteren wird die Abweisung des Antrages auf Befragung von Dr. med. dent. G____ und Dr. med. dent. H____ beantragt. Alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei I____, [...], durch das Gericht anzufragen, ob und wann der Beschwerdeführer dort den Vorfall vom 23. August 2019 gemeldet hat. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorgängig aufzufordern, dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob und wann er den Vorfall vom 23. August 2019 an I____, [...], angezeigt hat.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. Dezember 2020 an seiner Beschwerde fest und beantragt die Abweisung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Verfahrensanträge. Seinerseits ersucht er neu auch um Befragung von Herrn J____, Betriebsleiter I____, [...].

d)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 24. Februar 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde sowie von sämtlichen von der Beschwerdegegnerin gestellten Verfahrensanträgen und hält überdies an ihren Verfahrensanträgen fest.

III.     

a)        Am 8. Juni 2021 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter Dr. B____, Advokat, teil. Für die Beschwerdegegnerin erscheint lic. iur. D____, Advokat.

b)        Zunächst wird der Beschwerdeführer befragt. Im Anschluss daran erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c)         Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, beim fraglichen Ereignis vom 23. August 2019 habe es sich nicht um einen Unfall gehandelt. Denn es mangle an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors. Aus diesem Grunde habe man zu Recht eine Leistungspflicht abgelehnt (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort sowie das Verhandlungsprotokoll). Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer als falsch erachtet (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik und das Verhandlungsprotokoll).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 9. Oktober 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. August 2020, einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllung des Unfallbegriffes verneint hat.

3.             

3.1.       Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Oktober 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

3.2.          Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses (BGE 134 V 72, 76 f. E. 4.1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (BGE 134 V 72, 79 f. E. 4.3.1). Ungewöhnlichkeit ist gegeben, wenn der äussere Faktor, nach einem objektiven Massstab, nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1).

4.             

4.1.       Am 23. August 2019 kam es beim Beschwerdeführer zum fraglichen Ereignis. Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob es sich beim Vorfall um einen versicherten Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG handelt. Zu prüfen ist namentlich, ob das Tatbestandsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors als gegeben erachtet werden kann.

4.2.       4.2.1.  Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2).

4.2.2.  Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427, 429 f. E. 3.2).

5.             

5.1.       5.1.1.  Zur Frage, wann ein Zahnschaden als unfallbedingt angesehen werden kann, besteht eine umfangreiche Praxis des Bundesgerichts. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und die Anforderungen an den Beweis. So betont das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht genügt (vgl. u.a. die Urteile 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1, 8C_2015/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3, 8C_1034/2009 vom 28. Juli 2010 E. 4.3, 9C_1095/2009 vom 31. März 2010, 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3, K 155/05 vom 23. November 2005 E. 3). Von Beweislosigkeit sei daher namentlich auszugehen, wenn die versicherte Person lediglich angeben könne, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer zu beschreiben vermöge (u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3.). Beweislosigkeit liege aber auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt werde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden könne (Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1, 8C_215/2013 vom 4. Juni 2018 E. 3, 8C_1034/2009 vom 28. Juli 2010 E. 4.3.).

5.1.2.  Von Beweislosigkeit ging das Bundesgericht unter anderem im Urteil 9C_196/2008 vom 3. Juni 2008 aus. Dort war der Fall eines Versicherten zu beurteilen, der unbestrittenermassen beim Essen von Butterzopf mit Aprikosenkonfitüre auf einen harten Gegenstand gebissen und sich dadurch einen Zahnschaden zugezogen hatte. Allerdings hatte er den Fremdkörper, welcher die Schädigung der Zähne verursachte, verschluckt. Das Bundesgericht hat klargestellt, es könne nicht mehr rechtsgenüglich festgestellt werden, ob der Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden sei und dass daher Beweislosigkeit vorliege. Auch im Urteil 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 machte das Bundesgericht geltend, da der Beschwerdeführer den fraglichen Gegenstand (beim Essen von Kartoffelgratin) verschluckt habe und deshalb lediglich die Vermutung habe anstellen können, es habe sich um ein kleines Steinchen gehandelt, sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Zahnschädigung durch ein Steinchen als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet habe (vgl. Erwägung 4.1. des Urteils).

5.2.       5.2.1.  In Bezug auf den Unfallhergang gab der Beschwerdeführer in der Bagatellunfall-Meldung an, es habe beim Mittagessen im Büro während des Kauens plötzlich "gekracht". Er habe vermutet, es hätte sich eine Zahnfüllung gelöst. Der Notfallzahnarzt habe dann aber festgestellt, dass es sich um eine Längsfraktur des Backenzahns gehandelt habe (vgl. AB 2.001).

5.2.2.  Im Fragebogen führte der Beschwerdeführer wiederum an, es habe beim Mittagessen im Büro während des Kauens plötzlich gekracht. Er habe vermutet, es habe sich eine Zahnfüllung gelöst. Da sein Hauszahnarzt seine Praxis am Nachmittag geschlossen gehabt habe, sei er per Notfallzentrale an die Praxis in Arlesheim verwiesen worden. Der Zahnarzt habe festgestellt, dass es nicht ein Verlust der Füllung gewesen war, sondern eine Längsfraktur des Backenzahns. Er habe den Zahn provisorisch stabilisiert. Am 27. August 2019 habe er zum Hauszahnarzt gehen können, welcher ihm den gebrochenen Zahn nun entfernt habe und später nach der Heilungsphase des operativen Eingriffes eine Zahnprothese erstellen werde. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, er habe keinen schadenstiftenden Gegenstand eruieren können. Den Gegenstand habe er nicht gesehen (vgl. AB 2.002).

5.2.3.  Im Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2020 (AB 1.014) legte der Beschwerdeführer dar, er habe während des Kauens plötzlich ein "Krachen" vernommen und befürchtet, dass eine Füllung rausgefallen sei. Er habe reflexartig alles hinuntergeschluckt. Es sei dann zu einem späteren Zeitpunkt beim Notfallzahnarzt festgestellt worden, dass sich gar keine Füllung gelöst habe, sondern es sich um eine Längsfraktur des Zahnes gehandelt habe. Er habe die Situation gestern mit seinem Zahnarzt besprochen. Auch dieser sei der Ansicht, dass es bei einem normalen thailändischen Gericht unwahrscheinlich wäre, mit einem derartigen "Corpus Delicti" zu rechnen. Er habe ihm bestätigt, dass seine drei anderen analogen Zähne gesund und ohne Risse seien. Er habe ihm auch bestätigt, dass es unmöglich sei, eine derartige Längsspaltung eines solchen Zahnes zu verursachen, ohne auf etwas Hartes zu beissen. Es müsse also zweifellos so gewesen sein, dass er auf einen – unerwarteten und "unerwartbaren" – Gegenstand bei diesem Gericht (von I____, [...]) gebissen habe.

5.2.4.  In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer präzisierend dar, es habe sich um ein thailändisches Nudelgericht gehandelt, das er gegessen habe (vgl. S. 4 oben der Beschwerde). Als er plötzlich ein "Krachen" vernommen habe, sei er erschrocken und habe gemeint, es sei möglicherweise irgendeine Füllung abgebrochen. Er habe es reflexartig runtergeschluckt, um mit der Zunge nachzuprüfen. Er habe vor Schreck vergessen, den ganzen Mundinhalt auszuspucken (vgl. S. 5 der Beschwerde). Mit Replik ergänzte er, es habe sich beim Essen um das Menu "K____ mit Pouletstreifen" gehandelt, welches er zu sich genommen habe. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer noch darauf hin, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass an diesem Tag ein Knorpel, oder gar ein Stück Knochen oder ein sonstiger harter Gegenstand übersehen worden sei, auf welchen er dann gebissen habe (vgl. S. 6 f. der Replik).

5.2.5.  Im Rahmen der Befragung durch das Gericht bestätigte der Beschwerdeführer seine früheren Aussagen. Er führte insbesondere aus, er habe sich am 23. August 2019 das Mittagessen im I____ geholt und sei dann zurück ins Büro gegangen. Es habe sich um ein Nudelgericht mit Poulet und Gemüse gehandelt, das er gegessen habe. Beim Kauen habe es dann "gekracht". Er sei erschrocken und habe alles heruntergeschluckt. Dann habe er seinen Zahnarzt angerufen. Er sei an den Notfallzahnarzt verwiesen worden. Dort habe sich herausgestellt, dass es sich nicht um eine Füllung gehandelt habe, sondern, dass der Zahn zerbrochen sei (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

5.3.       5.3.1.  Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist zunächst davon auszugehen, dass dieser das "Corpus Delicti" runtergeschluckt hat (vgl. insb. das Verhandlungsprotokoll; siehe auch die Beschwerde). Damit übereinstimmend hat er denn auch im Fragebogen angegeben, er habe keinen schadenstiftenden Gegenstand eruieren können. Den Gegenstand habe er nicht gesehen (vgl. AB 2.002). Der Beschwerdeführer weiss somit – wie in dem vom Bundesgericht im Urteil 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 behandelten Sachverhalt – nicht, womit er sich die Zahnverletzung zugezogen hat (vgl. E. 4.1). Es lässt sich folglich nicht zuverlässig beurteilen, ob es sich um einen Fremdkörper gehandelt hat, der als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren wäre (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 4.), weshalb – der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts folgend – von Beweislosigkeit auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass an diesem Tag ein Knorpel, oder gar ein Stück Knochen oder ein sonstiger harter Gegenstand übersehen worden sei, auf welchen er dann gebissen habe (vgl. u.a. die Replik), kann ihm daher nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist überdies zu beachten, dass der Beschwerdeführer auch nicht nachfragte bei I____. So gibt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sichtweise wieder, was gemäss der Rechtsprechung nicht zu genügen vermag (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.2). Im Übrigen wäre es auch als fraglich anzusehen, ob die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors in einem solchen Fall bejaht werden könnte.

5.3.2.  Was die vorliegenden zahnärztlichen Einschätzungen angeht (vgl. die Stellungnahme von Dr. med. dent. G____ vom 10. September 2020; Beschwerdebeilagen 3 und 4), auf die sich der Beschwerdeführer beruft (vgl. insb. das Wiedererwägungsgesuch [AB 1.014]; siehe auch S. 5 f. der Beschwerde, S. 3 und S. 6 der Replik sowie die Eingabe vom 8. Juni 2021 [Plädoyer]), ist klarzustellen, dass es zwar nicht massgeblich ist, dass der am 23. August 2019 verletzte Zahn bereits vorgeschädigt war; denn die Annahme eines Unfalles darf nach der Rechtsprechung nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung überstanden. Es genügt, dass ein sanierter Zahn für den normalen Kauakt funktionstüchtig ist (BGE 112 V 201, 204 E. 3a; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2015 vom 18. Januar 2016 E. 5). Dessen ungeachtet vermögen aber medizinische Feststellungen den mangelnden Nachweis einer unfallbedingten Schädigung rechtsprechungsgemäss nicht zu ersetzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.). Es kann mit anderen Worten – bei Unkenntnis über das "Corpus Delicti" – auch nicht aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zahnärztlich hat behandeln lassen müssen und der fragliche Zahn nach Angaben des Zahnarztes zuvor intakt war (vgl. die Stellungnahme von Dr. med. dent. G____ vom 10. September 2020; Beschwerdebeilagen 3 und 4), auf die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors geschlossen werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 4.). Auf die Befragung von Dr. med. dent. G____ und Dr. med. dent. H____ als Zeugen ist bei dieser Ausgangslage zu verzichten; denn die Zeugen hätten ebenfalls keine Auskunft über den schädigenden Gegenstand geben können, nachdem der Beschwerdeführer diesen unmittelbar nach Eintritt des Zahnschadens verschluckt hatte (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2008 vom 3. Juni 2008). Aus diesem Grunde ist auch auf eine Befragung von J____, Betriebsleiter "I____", als Zeugen zu verzichten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. u.a. S. 16 der Replik und S. 5 des Plädoyers) kann der Beschwerdegegnerin schliesslich auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden; ist das "Corpus Delicti" nämlich verschluckt worden und somit unbekannt, dann erübrigen sich – wie dargetan wurde – weitere Abklärungen.

5.4.       Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es unbewiesen geblieben ist, ob sich der Beschwerdeführer die Zahnverletzung durch einen Unfall zugezogen hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 9. Oktober 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. August 2020, eine Leistungspflicht abgelehnt.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 25. August 2020 zu bestätigen.

6.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 25. August 2020 bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: