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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 8. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
C____ Versicherungen AG
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Advokat,
E____ Rechtsanwälte,
Gegenstand
UV.2020.39
Einspracheentscheid vom 25. August 2020
Zahnschaden
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, arbeitete seit dem 1. Dezember 2008 bei der F____ AG als IT-Systemadministrator und war in dieser Eigenschaft bei der C____ Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 29. August 2019 orientierte die F____ AG die C____ Versicherungen AG darüber, dass A____ sich am 23. August 2019 beim Mittagessen einen Zahnschaden zugezogen habe (vgl. AB 2.001).
b) Die C____ Versicherungen AG traf in der Folge weitere Sachverhaltsabklärungen. Insbesondere liess sie den Beschwerdeführer den Fragebogen vom 10. September 2019 ausfüllen (vgl. AB 2.002). Mit Schreiben vom 26. September 2019 verneinte sie einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, da der Unfallbegriff nicht erfüllt sei (AB 1.008). Auf Verlangen des Beschwerdeführers erliess sie am 9. Oktober 2019 eine entsprechende leistungsablehnende Verfügung (vgl. AB 4.001). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2019 Einsprache (vgl. AB 5.007). Diese wurde von der C____ Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom 25. August 2020 abgewiesen (vgl. AB 4.003). Am 11. September 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch (vgl. AB 1.014). Seiner Eingabe legte er eine Bestätigung von Dr. med. dent. G____ vom 10. September 2020 bei (vgl. AB 1.013). Damit setzte sich die Beschwerdegegnerin nicht näher auseinander.
II.
a) Am 24. September 2020 (Datum der Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 25. August 2020 (und die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 9. Oktober 2019 und der Leistungsentscheid vom 26. September 2019) – unter Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben. (2.) Es sei festzustellen, dass das Ereignis vom 23. August 2019, ca. 12:00 Uhr, ein für den UVG-Versicherer pflichtiges "Unfallereignis" war und das Dossier daher zur Ermittlung und Erbringung der UVG-pflichtigen Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. (3.) Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen mit Befragung: a.) des Beschwerdeführers (zum Vorfall), und b.) Konfrontation mit den Zeugen Dr. med. dent. G____, [...], und c.) Dr. med. dent. H____, [...]; (4.) Alles unter o/e-Kostenfolge.
b) Die C____ Versicherungen AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Des Weiteren wird die Abweisung des Antrages auf Befragung von Dr. med. dent. G____ und Dr. med. dent. H____ beantragt. Alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei I____, [...], durch das Gericht anzufragen, ob und wann der Beschwerdeführer dort den Vorfall vom 23. August 2019 gemeldet hat. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorgängig aufzufordern, dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob und wann er den Vorfall vom 23. August 2019 an I____, [...], angezeigt hat.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. Dezember 2020 an seiner Beschwerde fest und beantragt die Abweisung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Verfahrensanträge. Seinerseits ersucht er neu auch um Befragung von Herrn J____, Betriebsleiter I____, [...].
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 24. Februar 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde sowie von sämtlichen von der Beschwerdegegnerin gestellten Verfahrensanträgen und hält überdies an ihren Verfahrensanträgen fest.
III.
a) Am 8. Juni 2021 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter Dr. B____, Advokat, teil. Für die Beschwerdegegnerin erscheint lic. iur. D____, Advokat.
b) Zunächst wird der Beschwerdeführer befragt. Im Anschluss daran erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427, 429 f. E. 3.2).
5.1.2. Von Beweislosigkeit ging das Bundesgericht unter anderem im Urteil 9C_196/2008 vom 3. Juni 2008 aus. Dort war der Fall eines Versicherten zu beurteilen, der unbestrittenermassen beim Essen von Butterzopf mit Aprikosenkonfitüre auf einen harten Gegenstand gebissen und sich dadurch einen Zahnschaden zugezogen hatte. Allerdings hatte er den Fremdkörper, welcher die Schädigung der Zähne verursachte, verschluckt. Das Bundesgericht hat klargestellt, es könne nicht mehr rechtsgenüglich festgestellt werden, ob der Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden sei und dass daher Beweislosigkeit vorliege. Auch im Urteil 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 machte das Bundesgericht geltend, da der Beschwerdeführer den fraglichen Gegenstand (beim Essen von Kartoffelgratin) verschluckt habe und deshalb lediglich die Vermutung habe anstellen können, es habe sich um ein kleines Steinchen gehandelt, sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Zahnschädigung durch ein Steinchen als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet habe (vgl. Erwägung 4.1. des Urteils).
5.2.3. Im Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2020 (AB 1.014) legte der Beschwerdeführer dar, er habe während des Kauens plötzlich ein "Krachen" vernommen und befürchtet, dass eine Füllung rausgefallen sei. Er habe reflexartig alles hinuntergeschluckt. Es sei dann zu einem späteren Zeitpunkt beim Notfallzahnarzt festgestellt worden, dass sich gar keine Füllung gelöst habe, sondern es sich um eine Längsfraktur des Zahnes gehandelt habe. Er habe die Situation gestern mit seinem Zahnarzt besprochen. Auch dieser sei der Ansicht, dass es bei einem normalen thailändischen Gericht unwahrscheinlich wäre, mit einem derartigen "Corpus Delicti" zu rechnen. Er habe ihm bestätigt, dass seine drei anderen analogen Zähne gesund und ohne Risse seien. Er habe ihm auch bestätigt, dass es unmöglich sei, eine derartige Längsspaltung eines solchen Zahnes zu verursachen, ohne auf etwas Hartes zu beissen. Es müsse also zweifellos so gewesen sein, dass er auf einen – unerwarteten und "unerwartbaren" – Gegenstand bei diesem Gericht (von I____, [...]) gebissen habe.
5.2.4. In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer präzisierend dar, es habe sich um ein thailändisches Nudelgericht gehandelt, das er gegessen habe (vgl. S. 4 oben der Beschwerde). Als er plötzlich ein "Krachen" vernommen habe, sei er erschrocken und habe gemeint, es sei möglicherweise irgendeine Füllung abgebrochen. Er habe es reflexartig runtergeschluckt, um mit der Zunge nachzuprüfen. Er habe vor Schreck vergessen, den ganzen Mundinhalt auszuspucken (vgl. S. 5 der Beschwerde). Mit Replik ergänzte er, es habe sich beim Essen um das Menu "K____ mit Pouletstreifen" gehandelt, welches er zu sich genommen habe. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer noch darauf hin, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass an diesem Tag ein Knorpel, oder gar ein Stück Knochen oder ein sonstiger harter Gegenstand übersehen worden sei, auf welchen er dann gebissen habe (vgl. S. 6 f. der Replik).
5.2.5. Im Rahmen der Befragung durch das Gericht bestätigte der Beschwerdeführer seine früheren Aussagen. Er führte insbesondere aus, er habe sich am 23. August 2019 das Mittagessen im I____ geholt und sei dann zurück ins Büro gegangen. Es habe sich um ein Nudelgericht mit Poulet und Gemüse gehandelt, das er gegessen habe. Beim Kauen habe es dann "gekracht". Er sei erschrocken und habe alles heruntergeschluckt. Dann habe er seinen Zahnarzt angerufen. Er sei an den Notfallzahnarzt verwiesen worden. Dort habe sich herausgestellt, dass es sich nicht um eine Füllung gehandelt habe, sondern, dass der Zahn zerbrochen sei (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
5.3.2. Was die vorliegenden zahnärztlichen Einschätzungen angeht (vgl. die Stellungnahme von Dr. med. dent. G____ vom 10. September 2020; Beschwerdebeilagen 3 und 4), auf die sich der Beschwerdeführer beruft (vgl. insb. das Wiedererwägungsgesuch [AB 1.014]; siehe auch S. 5 f. der Beschwerde, S. 3 und S. 6 der Replik sowie die Eingabe vom 8. Juni 2021 [Plädoyer]), ist klarzustellen, dass es zwar nicht massgeblich ist, dass der am 23. August 2019 verletzte Zahn bereits vorgeschädigt war; denn die Annahme eines Unfalles darf nach der Rechtsprechung nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung überstanden. Es genügt, dass ein sanierter Zahn für den normalen Kauakt funktionstüchtig ist (BGE 112 V 201, 204 E. 3a; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2015 vom 18. Januar 2016 E. 5). Dessen ungeachtet vermögen aber medizinische Feststellungen den mangelnden Nachweis einer unfallbedingten Schädigung rechtsprechungsgemäss nicht zu ersetzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 3.). Es kann mit anderen Worten – bei Unkenntnis über das "Corpus Delicti" – auch nicht aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zahnärztlich hat behandeln lassen müssen und der fragliche Zahn nach Angaben des Zahnarztes zuvor intakt war (vgl. die Stellungnahme von Dr. med. dent. G____ vom 10. September 2020; Beschwerdebeilagen 3 und 4), auf die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors geschlossen werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 4.). Auf die Befragung von Dr. med. dent. G____ und Dr. med. dent. H____ als Zeugen ist bei dieser Ausgangslage zu verzichten; denn die Zeugen hätten ebenfalls keine Auskunft über den schädigenden Gegenstand geben können, nachdem der Beschwerdeführer diesen unmittelbar nach Eintritt des Zahnschadens verschluckt hatte (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2008 vom 3. Juni 2008). Aus diesem Grunde ist auch auf eine Befragung von J____, Betriebsleiter "I____", als Zeugen zu verzichten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. u.a. S. 16 der Replik und S. 5 des Plädoyers) kann der Beschwerdegegnerin schliesslich auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden; ist das "Corpus Delicti" nämlich verschluckt worden und somit unbekannt, dann erübrigen sich – wie dargetan wurde – weitere Abklärungen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 25. August 2020 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit