Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. R. Schnyder     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt

[...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____

Rechtsdienst

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.3

Einspracheentscheid vom 10. Januar 2020

Fallabschluss zu Recht erfolgt; kein Rentenanspruch; Höhe der Integritätseinbusse korrekt ermittelt

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1975 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit Januar 2015 als Küchenchef im Restaurant [...] und war dadurch bei der C____ (C____, Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Mai 2015 stürzte er zu Hause auf der Treppe und verletzte sich am linken Fussgelenk (vgl. Akten der C____, Antwortbeilagen [AB] 2, 34 und 35). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht (AB 7). Am 4. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer am linken oberen Fussgelenk operiert (vgl. AB 11 und 14). Ein weiterer operativer Eingriff erfolgte am 30. September 2015 (AB 46 und 47).

b)           Um ihre Leistungspflicht weiter abzuklären, nahm die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen vor. Am 13. September 2016, 11. Mai 2017 und 13. De­zember 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen persistierender Beschwerden erneut am linken Fuss operiert (vgl. die entsprechenden Operationsberichte [AB 103, 127, 145 und 166]). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin beim D____, [...] (nachfolgend D____ AG) das polydisziplinäre Gutachten vom 17. Sep­tember 2018 (AB 177) sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 30. November 2018 (vgl. AB 200) ein.

c)           Nachdem sie dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 das rechtliche Gehör gewährt hatte (AB 183), stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. De­zember 2018 (AB 202) die Taggeldleistungen und Heilbehandlung per 31. Ok­tober 2018 ein und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 9% einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Für einen Integritätsschaden von 10% wurde eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Januar 2019 (AB 210) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2020 ab (vgl. AB 237).

II.       

a)           Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. Februar 2020 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere seien ihm über das Einstelldatum vom 31. Oktober 2018 hinaus weiterhin die kurzfristigen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten) auszurichten. Eventualiter sei ihm ab 1. November 2018 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 10% sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von mindesten 20% zuzusprechen und auszurichten. Subeventualiter sei eine gerichtliche medizinische Expertise zur Klärung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der daraus resultierenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie des Integritätsschadens einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragt.

b)           Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 bewilligt der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege.

c)           Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 die Abweisung der Beschwerde.

d)           Mit Replik vom 26. März 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

III.     

a)           Am 17. Juni 2020 findet die Parteiverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Vertreters sowie des Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt. Aufgrund des grossen Leidensdrucks sei ein weiterer operativer Eingriff indiziert. Die Beschwerdegegnerin beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

b)           Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Ok­tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. Sep­tember 2015 des UVG ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).

3.                

3.1.          Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der D____ AG vom 17. September 2018 (AB 177) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 30. November 2018 (vgl. AB 200) sei der medizinische Endzustand erreicht. Eine Fortsetzung der medizinischen Behandlung könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands bewirken, auch sei eine weitere Operation medizinisch nicht indiziert (Beschwerdeantwort Ziff. 2 ff.). Es sei von einer 80%-igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. In Anbetracht dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (Beschwerdeantwort Ziff. 5). Gestützt auf die massgebende Beurteilung des vorliegenden Integritätsschadens durch die D____-Gutachter sei sodann zu Recht eine Integritätsentschädigung von 10% zugesprochen worden (Beschwerdeantwort Ziff. 6).

3.2.          Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der Einstellungsentscheid der Beschwerdegegnerin per 31. Oktober 2018 sei verfrüht erfolgt. Der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. So hätten die Gutachter der D____ AG festgehalten, dass durch intensive Krankengymnastik und Mobilisation des oberen Sprunggelenks eine Funktionsverbesserung des Fussgelenks und damit auch eine namhafte Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Beschwerde Rz19 ff.). Aufgrund des massiven Leidensdrucks sei gemäss den behandelnden Ärzten die Indikation eines weiteren operativen Eingriffs gegeben. Die D____-Gut­achter hätten sich dazu in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018 (vgl. AB 200) nicht in ausreichendem Mass geäussert. So hätten sie lediglich auf das Risiko erneuter narbiger Veränderungen hingewiesen (Beschwerde Rz. 27 ff.). In erwerblicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer die fehlerhafte Berechnung des Invalideneinkommens geltend. Er habe bezüglich körperlicher Tätigkeiten erhebliche Einschränkungen zu gewärtigen, weshalb sich ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10% rechtfertige. Demnach sei ihm auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 18% eine entsprechende Rente auszurichten (Beschwerde Rz. 32 ff.). Bei der Festsetzung des Integritätsschadens sei zu berücksichtigen, dass seine Verletzung einem fast vollständigen Funktionsausfall des Fusses gleichkomme, weshalb sich eine Integritätsentschädigung in der Höhe von mindestens 20% rechtfertige (Beschwerde Rz. 37 ff.).

3.3.          Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 25. Mai 2015 zu Recht per Ende Oktober 2018 abgeschlossen und die vorübergehenden Leistungen eingestellt hat und ob der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. Sodann ist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat und es ist zur Höhe des Integritätsschadens Stellung zu nehmen.

4.                

4.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen. Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1; 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – abzuschliessen (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1; 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.2.          Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). So verleihen die weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung oder ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt keinen Anspruch auf deren Durchführung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen; insbes. auf BGE 134 V 109, 115 E. 4.3; 8C_639/2014 vom 2. Dezem­ber 2014 E. 3; 8C_432/2009 vom 2. Novem­ber 2009 E. 3.2). Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden und sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2; 134 V 109, 115 E. 4.2).

4.3.          Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4 mit Hinweisen).

5.                

5.1.          Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ AG vom 17. Sep­tember 2018 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 30. November 2018 (vgl. AB 200).

5.2.          5.2.1.  Im Gutachten der D____ AG basierend auf den Untersuchungen vom 11. Juli bis zum 22. August 2018 und datiert auf den 17. September 2018 (AB 177) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 30. November 2018 (vgl. AB 200) führte der orthopädische Hauptgutachter Dr. med. E____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als unfallrelevante Diagnose eine Belastungsminderung des linken Unterschenkels nach traumatischer komplexer Band­ruptur des linken oberen Sprunggelenks im Status nach Rekonstruktion des ganzen Bandapparates und der Syndesmosensprengung mit komplikationsbehaftetem Verlauf und anschliessenden vier weiteren Operationen mit Neurolysen, Neurotomien und Nervenrekonstruktionen auf (AB 177 S. 28).

Der Verlauf nach dem Unfallereignis vom 25. Mai 2015 stelle sich trotz insgesamt fünffacher Operation als unbefriedigend dar. Es persistiere eine Schmerzsymptomatik mit teils brennenden, teils stechendem Schmerzcharakter. Der Versicherte nutze zwei Unterarmgehstützen unter vollständiger Entlastung des Beines in einem Dreipunktgang. Der Fuss werde mit der Fusssohle nicht aufgesetzt. Die Funktionen des linken Sprunggelenkes seien unbefriedigend, es zeige sich bereits eine leichte Spitzfusskontraktur von etwa 5º. Passiv könne der Fuss noch unter Schmerzen in eine Trittfussstellung gebracht werden. Im Röntgenbefund vom 22. Au­gust 2018 des linken oberen Sprunggelenks zeigten sich intakte Knochenstrukturen, ein normaler Mineralisationsgehalt sowie eine fehlende gelenknahe Osteopenie. Kongruente korrespondierende Gelenkflächen könnten eine röntgenatomische Pathologie des Sprunggelenkes ausschliessen. Radiologisch könne die gezeigte Funktionseinschränkung des Sprunggelenkes nicht erklärt werden (vgl. AB 177 S. 28, 59). Klinisch liege eine deutliche Belastungsminderung vor, die sich in einer deutlich erkennbaren Atrophie der linksseitigen Wadenmuskulatur mit einer Umfangsverminderung von 3.5 cm im Vergleich zur Gegenseite bemerkbar mache (AB 177 S. 26 ff.). Pathophysiologisch lasse sich aus orthopädischer Sicht die dargestellte Funktionseinschränkung und Wadenatrophie lediglich im Rahmen einer länger bestehenden Inaktivität und Schonung des linken Sprunggelenkes erklären. Diese werde bis zum heutigen Tag fortgesetzt, indem der Versicherte unter Nutzung von zwei Unterarmgehstützen das Sprunggelenk vollständig entlaste (AB 177 S. 15).

Seit dem Unfall vom 25. Mai 2015 bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenchef. Der Versicherte sei weder durch die rekonstruktiven Eingriffe der Bänder und der Syndesmose noch durch die Folgeeingriffe jemals beschwerdefrei geworden, noch sei er in der Lage, den Fuss zu belasten. In einer angepassten Verweistätigkeit mit körperlich leichten Tätigkeiten, die ständig im Sitzen durchgeführt werden können, betrage die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht 80%. In der leidensadaptierten Tätigkeit sei retrospektiv bezogen auf das Ereignis vom 25. Mai 2015 die Arbeitsfähigkeit temporär für 4 bis 6 Wochen aufgehoben, danach wieder zu 80% gegeben gewesen (AB 177 S. 28 f.).

5.2.2.     Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. med. F____, FMH für Neurologie, als unfallrelevante Diagnosen auf: (1) Status nach mehrfacher Neurolyse des N. tibialis links; (2) interfaszikuläre Neurolyse des R. plantaris medialis und Neurotomie des R. plantaris lateralis; (3) Rekonstruktion des R. plantaris lateralis; (4) Neurotomie des R. calcaneus und Rekonstruktion durch ein Nerventransplantat; (4) Neurolyse des R. superficialis N. peroneus links und (5) Neurotomie eines monofaszikulären Astes zum Aussenknöchel (AB 177 S. 36).

Am Anfang stehe ein Supinationstrauma des linken Fusses durch Treppensturz im Mai 2015 mit verschiedenen Bänderverletzungen. Initial habe keine periphere Nervenläsion bestanden, auch die mehr als ein Jahr später durchgeführte neurologische Abklärung mit Elektrophysiologie habe keine periphere Nervenläsion objektivieren können. Wegen persistierender Schmerzen sei im weiteren Verlauf ein Tarsaltunnelsyndrom angenommen und verschiedene Neurolysen durchgeführt worden, welche alle erfolglos geblieben seien. Es persistierten weiterhin chronische Schmerzen im Bereich des linken Fusses (AB 177 S. 33). Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich insofern Widersprüche gefunden, als die Einschränkung der Willkürmotorik des linken Fusses und der Zehen nicht durch eine periphere Nervenläsion begründbar sei. Zu beachten sei auch die seitengleiche Trophik der kleinen Fussmuskeln (AB 177 S. 37).

Unfallbedingt bestehe aus neurologischer Sicht sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer sitzenden Verweistätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischen Gründen nie aufgehoben gewesen (AB 177 S. 37).

5.2.3.     Im psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und FMH für Neurologie, keine unfallrelevante psychiatrische Diagnose (AB 177 S. 47).

Der Versicherte beklage anhaltende Schmerzen mit einer Schmerzintensität zwischen 3/10 und 9/10 auf der VAS-Skala. Die Schmerzsymptomatik bestehe seit dem Ereignis vom Mai 2015. Als Medikamente nehme er Dafalgan und Novalgin 4x täglich ein, zusätzlich bedarfsweise Tramal. Die Medikation müsse er regelmässig einnehmen, damit die Schmerzen erträglich seien (AB 177 S. 43). Laborchemisch sei ein Nachweis der angegebenen Medikamente hingegen selbst in Spuren nicht gelungen (AB 177 S. 47). Anlässlich der psychiatrischen Exploration hätten sich weder Hinweise auf eine psychische Traumafolgestörung gezeigt noch Hinweise darauf, dass bei dem Versicherten psychologische Faktoren massgeblich an der Entwicklung und Aufrechterhaltung der geklagten anhaltenden Schmerzen beteiligt seien. Eine psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden (AB 177 S. 47). Bei der aktuellen Untersuchung hätten sich Diskrepanzen und Inkonsistenzen in Hinblick auf das demonstrierte Schmerzverhalten und die Angaben zur notwendigen Medikation ergeben, sodass eine gewisse Aggravation wahr­scheinlich sei, sich aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für Simulation ergeben hätten (AB 177 S. 47).

Aus psychiatrischer Sicht liege keine psychische Gesundheitsstörung von Krankheitswert vor, aufgrund derer das Belastungsprofil eingeschränkt sei. Der Versicherte sei in der Lage, jegliche seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepasste Tätigkeit, die seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil entspreche, vollumfänglich auszuüben. Gesamthaft bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Eine psychiatrische begründete Arbeitsunfähigkeit habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (AB 177 S. 48 f.).

5.2.4.     In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Aus orthopädischer Sicht seien aufgrund der Belastungsminderung des linken Unterschenkels nach Bandstabilisation und vier weiteren peripheren Nervenoperationen überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch, dem Versicherten nicht zumutbar. Dagegen sei der Versicherte in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzuführen. Die Tätigkeiten sollten gänzlich im Sitzen erfolgen. Es bestehe eine Beschränkung der Leistung um 20%, da ständiger Schmerz die Produktivität und Schnelligkeit des Versicherten in diesem Ausmass einschränkten, sodass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80% betrage (AB 177 S. 15, 19). Funktionell sollte darauf geachtet werden, dass die normale Trittfussstellung erhalten bleibe, damit der Versicherte keine weitergehende Spitzfussfehlstellung, die das Abrollen erschwere, entwickle. Intensive physiotherapeutische Massnahmen zur Vermeidung einer fortschreitenden Funktionseinschränkung des oberen Sprunggelenkes seien zu empfehlen, diese seien jedoch vom Versicherten aufgrund der angegebenen Schmerzhaftigkeit in der Vergangenheit nicht toleriert worden. Polydisziplinär sei eine Wiedereingliederung in einer dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit sofort möglich (AB 177 S. 16).

Bezüglich weiterer medizinischer Massnahmen führten die Gutachter aus, eine intensive Krankengymnastik und Mobilisation des oberen Sprunggelenkes könne, wenn sie seitens des Versicherten toleriert werde, zu Erhalt und Verbesserung der Funktion beitragen. Aus psychiatrischer Sicht sei zu erwägen, einen erneuten Therapieversuch mit einem Antineuralgikum zu unternehmen. Ferner sei auch die Verordnung eines niedrig dosierten Antidepressivums zur Distanzierung vom Schmerzerleben zu erwägen. Allerdings bestünden Zweifel an der Medikamentencompliance, sodass zunächst eine angemessene Analgesie dokumentiert sein sollte (AB 177 S. 18).

Zur Beurteilung des rein unfallbedingten Integritätsschadens führten die Gutachter aus, nach der SUVA Feinrastertabelle 2, lntegritätsschaden bei Funktionsstörung an den unteren Extremitäten, erscheine seitens des Sprunggelenkes bei einem Bewegungsausmass Heben und Senken des Fusses von 0/5/20° ein Integritätsschaden von 10% im Verhältnis zum völligen Funktionsausfall einer unteren Extremität, welche als Referenzwert mit 50% bewertet werde, als korrekt angesetzt (AB 177 S. 20).

5.3.          5.3.1.  Im Bericht des [...]spitals [...], Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie, vom 9. Oktober 2018 (AB 189 S. 2 f.) diagnostizierte Prof. Dr. med. H____ einen Verdacht auf eine intraneurale Neurombildung und narbige Kompression des R. calcaneus und R. lateralis des N. tibialis. Der Patient berichte über weiterhin bestehende stärkste Schmerzen des Rückfusses und der Fusssohle links, welche unerträglich seien. Ein längeres Stehen sei unmöglich. Es werde eine Exzision der Narbenplatte und eine Defektrekonstruktion mittels freier Lappenplastik empfohlen.

5.3.2.     Im Bericht vom 23. Januar 2019 (AB 213) wiederholte Prof. Dr. med. H____ die Verdachtsdiagnosen. Die Beschwerden des Patienten liessen sich ganz klar objektivieren und ausser der Operation könne keine alternative Behandlung, welche zu einer Beschwerdereduktion führen könnte, angeboten werden.

5.4.          In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018 (AB 200) führen Dr. med. E____ und Dr. med. F____ aus, das [...]spital [...] interpretiere die Beschwerden des Versicherten im Rahmen eines intraneuralen Neuroms, welches sich auf Höhe des Tarsaltunnels links im Bereich der Koaptation auf das Nerventransplantat gebildet habe. Objektivieren lasse sich diese Verdachtsdiagnose mit keiner Methode und sie teilten diese Einschätzung betreffend Beschwerdeursache nicht. Wie ihre Untersuchungen gezeigt hätten, sei das Beschwerdebild des Versicherten diffus und teilweise auch widersprüchlich und könne nicht einfach auf eine Neurombildung zurückgeführt werden. Man habe seinerzeit ein vermutetes Tarsaltunnelsyndrom links operiert, obwohl die neurographischen Werte des N. tibialis (auch sensibel) normal gewesen seien. Im Bericht sei dann eine narbige Veränderung mit Druck auf den N. plantaris medialis und lateralis und calcaneare Äste beschrieben worden, gebessert hätten sich die Beschwerden durch den Eingriff überhaupt nicht. Aus orthopädischer Sicht erscheine die geplante Vorgehensweise zumindest in ihrer Erfolgsaussicht zweifelhaft. Ein erneuter chirurgischer Eingriff berge die Gefahr einer erneuten Narbenbildung. Die bisherigen Eingriffe hätten für den Versicherten bisher keinen positiven Effekt gezeigt. Die indizierte Operation sei aus gutachterlicher Sicht medizinisch nicht notwendig.

6.                

6.1.          Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 143 V 124, 126 E. 2.2.2; 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).

6.2.          Das Gutachten der D____ AG vom 17. September 2018 (AB 177), basierend auf einer orthopädisch-traumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung, erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Auch stimmen die Fachbeurteilungen miteinander überein und flossen in die Gesamtbeurteilung ein. Demnach besteht beim Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschwere Tätigkeit, welche er sitzend ausüben kann, eine Arbeitsfähigkeit von 80% (AB 177 S. 15, 19). Polydisziplinär ist eine Wiedereingliederung in einer dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit sofort möglich (AB 177 S. 16).

6.3.          6.3.1.  Hinsichtlich der Frage des Fallabschlusses (vgl. E. 4.2 hiervor) bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das D____-Gutachten vom 17. September 2018 (AB 177) zunächst vor, gemäss Beurteilung durch die Gutachter könne durch eine intensive Krankengymnastik und eine Mobilisation des oberen Sprunggelenks eine Funktionsverbesserung des Gelenks erreicht werden. Könne die Funktionalität des Fussgelenks noch verbessert werden, so sei der Endzustand noch nicht erreicht, werde doch hierdurch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessert und könne diese bestenfalls auf 100% erhöht werden (Beschwerde Rz. 20 ff.).

Der orthopädische D____-Gutachter hatte ausgeführt, die Funktionen des linken Sprunggelenkes seien unbefriedigend, es zeige sich bereits eine leichte Spitzfusskontraktur. Passiv könne der Fuss noch unter Schmerzen in eine Trittfussstellung ge­bracht werden (AB 177 S. 28). Funktionell sollte darauf geachtet werden, dass die normale Trittfussstellung erhalten bleibe, damit der Versicherte keine Spitzfussfehlstellung, die das Abrollen erschwere, entwickle. Intensive physiotherapeutische Massnahmen zur Vermeidung einer fortschreitenden Funktionseinschränkung des oberen Sprunggelenkes seien zu empfehlen (AB 177 S. 16). Bezüglich weiterer medizinischer Massnahmen führten die Gutachter aus, eine intensive Krankengymnastik und Mobilisation des oberen Sprunggelenkes könne, wenn sie seitens des Versicherten toleriert werde, zu Erhalt und Verbesserung der Funktion beitragen (AB 177 S. 18). Somit ist festzuhalten, dass die vorgeschlagenen physiotherapeutischen Massnahmen den Erhalt der normalen Trittfussstellung zum Ziel haben sowie eine Verbesserung der bereits eingetretenen Spitzfusskontraktur. Dabei handelt es sich jedoch um eine Erhaltungstherapie, was zur Annahme einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 4.3.2; 8C_493/2019 vom 12. September 2018 E. 4.3.3).

6.3.2.     Sodann bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausführungen von Prof. Dr. med. H____ und dessen vorgeschlagenes operatives Vorgehen vor (vgl. AB 189, 213), der Endzustand sei noch nicht erreicht und das Eintreten einer namhaften Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei durch diesen operativen Eingriff nicht auszuschliessen. Die vom Gutachter in der Stellungnahme vom 30. November 2018 (AB 200) geäusserten Zweifel an den Erfolgsaussichten reichten nicht aus, um die Indikationsstellung durch Prof. Dr. med. H____ in Frage zu stellen (Beschwerde Rz. 29 ff.). Bei einem solchen hohen Leidensdruck und einem kompletten Nichtgebrauch des verletzten Fussgelenks müsse im Rahmen einer Interessenabwägung zu Gunsten des operativen Eingriffs entschieden werden. Das Risiko erneuter Vernarbungen, welche möglicherweise zu keiner Besserung des Beschwerdebilds führten, sei vernachlässigbar und in Kauf zu nehmen (Replik Ziff. 3).

Den Berichten von Prof. Dr. med. H____ (AB 189, 213), ist lediglich zu entnehmen, dass er eine weitere Operation aufgrund des Leidensdrucks des Beschwerdeführers als indiziert erachtet, nicht aber eine Einschätzung der Prognose einer solchen Behandlungsmassnahme. Im Sprechstundenbericht vom 12. Juli 2017 (AB 131 S. 2 f.) hatte er anlässlich der Verlaufskontrolle zwei Monate postoperativ nach durchgeführter Nervenrevision und Neurotomie der Seitenäste ausgeführt, der Patient klage weiterhin über brennende Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenkes medial und der linken Ferse. Aus chirurgischer Sicht könne dem Versicherten derzeit kein operativer Eingriff mehr angeboten werden, der zu einer Beschwerdebesserung führen könnte. Er würde von einer individuell optimierten Schmerztherapie sehr profitieren, weshalb ein Aufgebot durch die Schmerzklinik erfolgen sollte. Somit ist nicht auszuschliessen, dass die von Prof. Dr. med. H____ vorgeschlagene Operation durchaus das Risiko beinhaltet, dass es nicht zur gewünschten Beschwerdebesserung kommt. Damit ist offen, ob prospektiv betrachtet (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.1 mit Hinweisen; 8C_58/2010 vom 28. Juni 2010 E. 2.2) durch die Operation die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann.

6.4.          Zusammenfassend stehen keine medizinischen Massnahmen mehr zur Diskussion, von welchen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und damit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich. Damit erweist sich die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf den 31. Oktober 2018 hin mit anschliessender Rentenprüfung als korrekt.

7.                

7.1.          Streitig ist weiter, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen am linken Fuss eine Invalidenrente beanspruchen kann. Aus diesem Grund ist nachfolgend der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.

7.2.          Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1).

7.3.          Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 6. Dezember 2018 (AB 202) den erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei hat sie das Valideneinkommen des Beschwerdeführers als Küchenchef gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin auf CHF 59‘440.00 pro Jahr festgesetzt. Das Valideneinkommen wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten.

7.4.          7.4.1.  Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin – da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat – unter Beizug der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322, 327 E. 5.2; 129 V 472, 481 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 E. 5.2).

7.4.2.     Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Rentenverfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass ihm ein Abzug von 10% zu gewähren sei. Zur Begründung macht er geltend, dass er aufgrund seiner leidensbedingten Einschränkungen nur noch in einer rein sitzenden Tätigkeit arbeiten könne, womit das Arbeitsplatzprofil stark eingeschränkt sei.

7.4.3.     Das vom Gutachter formulierte Anforderungsprofil für eine dem Beschwerdeführer zu 80% zumutbare Verweistätigkeit besteht in einem Belastungsprofil für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg. Die Tätigkeiten sollten gänzlich im Sitzen erfolgen (AB 177 S. 15, 19). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen. Es kann keineswegs gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).

7.5.          Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das zumutbare Invalideneinkommen auf CHF 54‘072.00 sowie das Valideneinkommen auf CHF 59‘440.00 festgesetzt hat. Stellt man diese Zahlen im Einkommensvergleich einander gegenüber, so resultiert daraus ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 9%. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen.

8.                

8.1.          Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm eine Integritätsentschädigung von mindestens 20% zuzusprechen, da die Verletzung einem fast vollständigen Funktionsausfall des Fusses gleichkomme. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Gutachter von einer fortschreitenden Funktionseinschränkung sprechen würden. Eine voraussehbare Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei somit nicht berücksichtigt worden. (Beschwerde Rz. 37 ff.).

8.2.          Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). Voraussehbare Verschlim­merungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV).

8.3.          8.3.1.  Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt den ärztlichen Sachverständigen und basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern ob und inwieweit ein Schaden vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.3). Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung auf Grund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse vor­aussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_659/2011 vom 6. März 2012 E. 3.3; U 121/06 vom 23. April 2007 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

8.3.2.     Die Beschwerdegegnerin sprach für die verbleibende Schädigung des linken Fusses eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 10% zu. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung der D____-Gutachter. Die dabei ermittelte Einbusse orientierte sich an der SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten). Bei einem festgestellten Bewegungsausmass Heben und Senken des Fusses von 0/5/20° sei von einem Integritätsschaden von 10% im Verhältnis zum völligen Funktionsausfall einer unteren Extremität, welche als Referenzwert mit 50% bewertet werde, auszugehen (AB 177 S. 20).

8.3.3.     Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausführt (AB 237 Ziff. 2.5), setzt der Beschwerdeführer dieser fachärztlichen Einschätzung keine anderslautenden medizinischen Berichte entgegen. Aufgrund der medizinischen Akten trifft es nicht zu, dass die dauerhaften Beschwerden des Beschwerdeführers einem fast vollständigen Funktionsausfall des Fusses gleichkommen. Als Folge des Unfalls ist das obere Sprunggelenk nicht versteift bzw. wurden keine Versteifungen operativ herbeigeführt. Mit der Beschwerdegegnerin ist am ehesten auf "Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken" der SUVA-Tabelle 2 abzustellen. Bei einer Spannweite von 5 bis 30% ist der von den Gutachtern ermittelte Integritätsschaden von 10% nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

8.4.          Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass eine zukünftige Verschlechterung bei der Bemessung des Integritätsschadens am linken Fuss nicht berücksichtigt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich weder aus dem D____ Gutachten noch aus den übrigen Akten irgendwelche Anhaltspunkte für eine mögliche, geschweige denn voraussehbare, Verschlechterung ergeben. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, ist aufgrund seiner Ausführungen zu physiotherapeutischen Massnahmen eher von einer Verbesserung als von einer Verschlechterung auszugehen (Beschwerdeantwort Rz. 6).

8.5.          Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädigung von CHF 12'600.00 bei einer Integritätseinbusse von 10% nicht zu beanstanden.

9.                

9.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

9.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur, es wurde aber eine Parteiverhandlung durchgeführt, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3’050.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird lic. iur. B____, Rechtsanwalt, ein Honorar von CHF 3’050.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 234.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: