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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, lic. iur. R. Schnyder
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt
[...]
Beschwerdeführer
C____
Rechtsdienst
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.3
Einspracheentscheid vom
10. Januar 2020
Fallabschluss zu Recht erfolgt;
kein Rentenanspruch; Höhe der Integritätseinbusse korrekt ermittelt
Tatsachen
I.
a) Der 1975 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit
Januar 2015 als Küchenchef im Restaurant [...] und war dadurch bei der C____ (C____,
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Mai
2015 stürzte er zu Hause auf der Treppe und verletzte sich am linken Fussgelenk
(vgl. Akten der C____, Antwortbeilagen [AB] 2, 34 und 35). Die Beschwerdegegnerin
anerkannte ihre Leistungspflicht (AB 7). Am 4. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer
am linken oberen Fussgelenk operiert (vgl. AB 11 und 14). Ein weiterer
operativer Eingriff erfolgte am 30. September 2015 (AB 46 und 47).
b) Um ihre Leistungspflicht weiter abzuklären, nahm
die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen vor. Am 13. September
2016, 11. Mai 2017 und 13. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer
wegen persistierender Beschwerden erneut am linken Fuss operiert (vgl. die
entsprechenden Operationsberichte [AB 103, 127, 145 und 166]). Daraufhin
holte die Beschwerdegegnerin beim D____, [...] (nachfolgend D____ AG) das
polydisziplinäre Gutachten vom 17. September 2018 (AB 177) sowie
eine ergänzende Stellungnahme vom 30. November 2018 (vgl. AB 200)
ein.
c) Nachdem sie dem Beschwerdeführer am
3. Oktober 2018 das rechtliche Gehör gewährt hatte (AB 183), stellte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 (AB 202)
die Taggeldleistungen und Heilbehandlung per 31. Oktober 2018 ein und
verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 9% einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Für einen Integritätsschaden von 10% wurde eine Integritätsentschädigung
zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Januar 2019
(AB 210) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Januar
2020 ab (vgl. AB 237).
II.
a) Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. Februar
2020 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheids. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten,
insbesondere seien ihm über das Einstelldatum vom 31. Oktober 2018 hinaus weiterhin
die kurzfristigen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten) auszurichten.
Eventualiter sei ihm ab 1. November 2018 eine Invalidenrente auf der Basis
eines Invaliditätsgrads von mindestens 10% sowie eine Integritätsentschädigung
auf der Basis eines Integritätsschadens von mindesten 20% zuzusprechen und
auszurichten. Subeventualiter sei eine gerichtliche medizinische Expertise zur
Klärung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der daraus resultierenden
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie des Integritätsschadens einzuholen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
ersucht sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragt.
b) Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 bewilligt
der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege.
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 12. März 2020 die Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Replik vom 26. März 2020 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
III.
a) Am 17. Juni 2020 findet die Parteiverhandlung
in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Vertreters sowie des Vertreters
der Beschwerdegegnerin statt. Zunächst erfolgt eine Befragung des
Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, der Fallabschluss sei verfrüht
erfolgt. Aufgrund des grossen Leidensdrucks sei ein weiterer operativer
Eingriff indiziert. Die Beschwerdegegnerin beantragt weiterhin die Abweisung
der Beschwerde.
b) Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;
SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in
Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend
– vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG
ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das
beweiskräftige Gutachten der D____ AG vom 17. September 2018 (AB 177)
sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 30. November 2018 (vgl.
AB 200) sei der medizinische Endzustand erreicht. Eine Fortsetzung der
medizinischen Behandlung könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands
bewirken, auch sei eine weitere Operation medizinisch nicht indiziert
(Beschwerdeantwort Ziff. 2 ff.). Es sei von einer 80%-igen Restarbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. In Anbetracht
dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem
Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint (Beschwerdeantwort Ziff. 5). Gestützt auf die massgebende Beurteilung
des vorliegenden Integritätsschadens durch die D____-Gutachter sei sodann zu
Recht eine Integritätsentschädigung von 10% zugesprochen worden
(Beschwerdeantwort Ziff. 6).
3.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der
Einstellungsentscheid der Beschwerdegegnerin per 31. Oktober 2018 sei
verfrüht erfolgt. Der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. So
hätten die Gutachter der D____ AG festgehalten, dass durch intensive Krankengymnastik
und Mobilisation des oberen Sprunggelenks eine Funktionsverbesserung des
Fussgelenks und damit auch eine namhafte Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit
erreicht werden könne (Beschwerde Rz19 ff.). Aufgrund des massiven
Leidensdrucks sei gemäss den behandelnden Ärzten die Indikation eines weiteren
operativen Eingriffs gegeben. Die D____-Gutachter hätten sich dazu in ihrer
Stellungnahme vom 30. November 2018 (vgl. AB 200) nicht in
ausreichendem Mass geäussert. So hätten sie lediglich auf das Risiko erneuter
narbiger Veränderungen hingewiesen (Beschwerde Rz. 27 ff.). In
erwerblicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer die fehlerhafte Berechnung des
Invalideneinkommens geltend. Er habe bezüglich körperlicher Tätigkeiten
erhebliche Einschränkungen zu gewärtigen, weshalb sich ein leidensbedingter
Abzug von mindestens 10% rechtfertige. Demnach sei ihm auf der Basis eines
Invaliditätsgrads von 18% eine entsprechende Rente auszurichten (Beschwerde
Rz. 32 ff.). Bei der Festsetzung des Integritätsschadens sei zu
berücksichtigen, dass seine Verletzung einem fast vollständigen
Funktionsausfall des Fusses gleichkomme, weshalb sich eine
Integritätsentschädigung in der Höhe von mindestens 20% rechtfertige
(Beschwerde Rz. 37 ff.).
3.3.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den
Unfall vom 25. Mai 2015 zu Recht per Ende Oktober 2018 abgeschlossen und
die vorübergehenden Leistungen eingestellt hat und ob der Sachverhalt genügend
abgeklärt wurde. Sodann ist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat und es ist zur
Höhe des Integritätsschadens Stellung zu nehmen.
4.
4.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf
Taggeldleistungen. Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung
der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 134 V 109,
114 E. 4.1; 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist
der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente –
abzuschliessen (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1; 134 V 109, 114 E. 4.1
mit Hinweisen).
4.2.
Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet
werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere
Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine
unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). So
verleihen die weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung
der ärztlichen Behandlung oder ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger
therapeutischer Fortschritt keinen Anspruch auf deren Durchführung (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und
nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_888/2013
vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen; insbes. auf BGE 134 V 109, 115
E. 4.3; 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3; 8C_432/2009 vom
2. November 2009 E. 3.2). Kann von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG
mehr erwartet werden und sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21
Abs. 1 UVG (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer
Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr
zu übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE
140 V 130, 132 E. 2.2; 134 V 109, 115 E. 4.2).
4.3.
Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99
E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4 mit Hinweisen).
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid im
Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ AG vom 17. September
2018 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 30. November 2018 (vgl.
AB 200).
5.2.
5.2.1. Im Gutachten der D____ AG basierend auf den Untersuchungen
vom 11. Juli bis zum 22. August 2018 und datiert auf den 17. September
2018 (AB 177) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 30. November
2018 (vgl. AB 200) führte der orthopädische Hauptgutachter Dr. med. E____,
FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als unfallrelevante
Diagnose eine Belastungsminderung des linken Unterschenkels nach traumatischer
komplexer Bandruptur des linken oberen Sprunggelenks im Status nach
Rekonstruktion des ganzen Bandapparates und der Syndesmosensprengung mit
komplikationsbehaftetem Verlauf und anschliessenden vier weiteren Operationen
mit Neurolysen, Neurotomien und Nervenrekonstruktionen auf (AB 177
S. 28).
Der Verlauf nach dem Unfallereignis vom 25. Mai 2015 stelle sich trotz
insgesamt fünffacher Operation als unbefriedigend dar. Es persistiere eine
Schmerzsymptomatik mit teils brennenden, teils stechendem Schmerzcharakter. Der
Versicherte nutze zwei Unterarmgehstützen unter vollständiger Entlastung des
Beines in einem Dreipunktgang. Der Fuss werde mit der Fusssohle nicht
aufgesetzt. Die Funktionen des linken Sprunggelenkes seien unbefriedigend, es
zeige sich bereits eine leichte Spitzfusskontraktur von etwa 5º. Passiv könne
der Fuss noch unter Schmerzen in eine Trittfussstellung gebracht werden. Im
Röntgenbefund vom 22. August 2018 des linken oberen Sprunggelenks zeigten
sich intakte Knochenstrukturen, ein normaler Mineralisationsgehalt sowie eine
fehlende gelenknahe Osteopenie. Kongruente korrespondierende Gelenkflächen
könnten eine röntgenatomische Pathologie des Sprunggelenkes ausschliessen. Radiologisch
könne die gezeigte Funktionseinschränkung des Sprunggelenkes nicht erklärt
werden (vgl. AB 177 S. 28, 59). Klinisch liege eine deutliche
Belastungsminderung vor, die sich in einer deutlich erkennbaren Atrophie der
linksseitigen Wadenmuskulatur mit einer Umfangsverminderung von 3.5 cm im
Vergleich zur Gegenseite bemerkbar mache (AB 177 S. 26 ff.). Pathophysiologisch
lasse sich aus orthopädischer Sicht die dargestellte Funktionseinschränkung und
Wadenatrophie lediglich im Rahmen einer länger bestehenden Inaktivität und
Schonung des linken Sprunggelenkes erklären. Diese werde bis zum heutigen Tag
fortgesetzt, indem der Versicherte unter Nutzung von zwei Unterarmgehstützen
das Sprunggelenk vollständig entlaste (AB 177 S. 15).
Seit dem Unfall vom 25. Mai 2015 bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit als Küchenchef. Der Versicherte sei weder durch
die rekonstruktiven Eingriffe der Bänder und der Syndesmose noch durch die
Folgeeingriffe jemals beschwerdefrei geworden, noch sei er in der Lage, den
Fuss zu belasten. In einer angepassten Verweistätigkeit mit körperlich leichten
Tätigkeiten, die ständig im Sitzen durchgeführt werden können, betrage die
Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht 80%. In der leidensadaptierten
Tätigkeit sei retrospektiv bezogen auf das Ereignis vom 25. Mai 2015 die
Arbeitsfähigkeit temporär für 4 bis 6 Wochen aufgehoben, danach wieder zu 80%
gegeben gewesen (AB 177 S. 28 f.).
5.2.2. Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. med. F____, FMH für
Neurologie, als unfallrelevante Diagnosen auf: (1) Status nach mehrfacher
Neurolyse des N. tibialis links; (2) interfaszikuläre Neurolyse des R. plantaris
medialis und Neurotomie des R. plantaris lateralis; (3) Rekonstruktion des R.
plantaris lateralis; (4) Neurotomie des R. calcaneus und Rekonstruktion durch
ein Nerventransplantat; (4) Neurolyse des R. superficialis N. peroneus links
und (5) Neurotomie eines monofaszikulären Astes zum Aussenknöchel (AB 177
S. 36).
Am Anfang stehe ein Supinationstrauma des linken Fusses durch Treppensturz
im Mai 2015 mit verschiedenen Bänderverletzungen. Initial habe keine periphere
Nervenläsion bestanden, auch die mehr als ein Jahr später durchgeführte
neurologische Abklärung mit Elektrophysiologie habe keine periphere
Nervenläsion objektivieren können. Wegen persistierender Schmerzen sei im
weiteren Verlauf ein Tarsaltunnelsyndrom angenommen und verschiedene Neurolysen
durchgeführt worden, welche alle erfolglos geblieben seien. Es persistierten
weiterhin chronische Schmerzen im Bereich des linken Fusses (AB 177 S. 33).
Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich insofern Widersprüche gefunden,
als die Einschränkung der Willkürmotorik des linken Fusses und der Zehen nicht
durch eine periphere Nervenläsion begründbar sei. Zu beachten sei auch die
seitengleiche Trophik der kleinen Fussmuskeln (AB 177 S. 37).
Unfallbedingt bestehe aus neurologischer Sicht sowohl in der bisherigen
Tätigkeit als auch in einer sitzenden Verweistätigkeit eine 100%-ige
Arbeitsfähigkeit. Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischen
Gründen nie aufgehoben gewesen (AB 177 S. 37).
5.2.3. Im psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. med. G____, FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie und FMH für Neurologie, keine unfallrelevante
psychiatrische Diagnose (AB 177 S. 47).
Der Versicherte beklage anhaltende Schmerzen mit einer Schmerzintensität
zwischen 3/10 und 9/10 auf der VAS-Skala. Die Schmerzsymptomatik bestehe seit
dem Ereignis vom Mai 2015. Als Medikamente nehme er Dafalgan und Novalgin 4x
täglich ein, zusätzlich bedarfsweise Tramal. Die Medikation müsse er
regelmässig einnehmen, damit die Schmerzen erträglich seien (AB 177
S. 43). Laborchemisch sei ein Nachweis der angegebenen Medikamente hingegen
selbst in Spuren nicht gelungen (AB 177 S. 47). Anlässlich der
psychiatrischen Exploration hätten sich weder Hinweise auf eine psychische
Traumafolgestörung gezeigt noch Hinweise darauf, dass bei dem Versicherten
psychologische Faktoren massgeblich an der Entwicklung und Aufrechterhaltung
der geklagten anhaltenden Schmerzen beteiligt seien. Eine psychiatrische
Diagnose könne nicht gestellt werden (AB 177 S. 47). Bei der
aktuellen Untersuchung hätten sich Diskrepanzen und Inkonsistenzen in Hinblick
auf das demonstrierte Schmerzverhalten und die Angaben zur notwendigen
Medikation ergeben, sodass eine gewisse Aggravation wahrscheinlich sei, sich
aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für Simulation ergeben hätten
(AB 177 S. 47).
Aus psychiatrischer Sicht liege keine psychische Gesundheitsstörung von
Krankheitswert vor, aufgrund derer das Belastungsprofil eingeschränkt sei. Der
Versicherte sei in der Lage, jegliche seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand
angepasste Tätigkeit, die seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil entspreche,
vollumfänglich auszuüben. Gesamthaft bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%.
Eine psychiatrische begründete Arbeitsunfähigkeit habe zu keinem Zeitpunkt
vorgelegen (AB 177 S. 48 f.).
5.2.4. In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter
zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer und psychiatrischer
Sicht nicht eingeschränkt sei. Aus orthopädischer Sicht seien aufgrund der Belastungsminderung
des linken Unterschenkels nach Bandstabilisation und vier weiteren peripheren
Nervenoperationen überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten, wie die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Koch, dem Versicherten nicht zumutbar. Dagegen sei der
Versicherte in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit
Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzuführen. Die Tätigkeiten sollten
gänzlich im Sitzen erfolgen. Es bestehe eine Beschränkung der Leistung um 20%,
da ständiger Schmerz die Produktivität und Schnelligkeit des Versicherten in diesem
Ausmass einschränkten, sodass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80%
betrage (AB 177 S. 15, 19). Funktionell sollte darauf geachtet werden,
dass die normale Trittfussstellung erhalten bleibe, damit der Versicherte keine
weitergehende Spitzfussfehlstellung, die das Abrollen erschwere, entwickle.
Intensive physiotherapeutische Massnahmen zur Vermeidung einer fortschreitenden
Funktionseinschränkung des oberen Sprunggelenkes seien zu empfehlen, diese
seien jedoch vom Versicherten aufgrund der angegebenen Schmerzhaftigkeit in der
Vergangenheit nicht toleriert worden. Polydisziplinär sei eine Wiedereingliederung
in einer dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit sofort möglich
(AB 177 S. 16).
Bezüglich weiterer medizinischer Massnahmen führten die Gutachter aus, eine
intensive Krankengymnastik und Mobilisation des oberen Sprunggelenkes könne,
wenn sie seitens des Versicherten toleriert werde, zu Erhalt und Verbesserung
der Funktion beitragen. Aus psychiatrischer Sicht sei zu erwägen, einen
erneuten Therapieversuch mit einem Antineuralgikum zu unternehmen. Ferner sei
auch die Verordnung eines niedrig dosierten Antidepressivums zur Distanzierung
vom Schmerzerleben zu erwägen. Allerdings bestünden Zweifel an der
Medikamentencompliance, sodass zunächst eine angemessene Analgesie dokumentiert
sein sollte (AB 177 S. 18).
Zur Beurteilung des rein unfallbedingten Integritätsschadens führten die
Gutachter aus, nach der SUVA Feinrastertabelle 2, lntegritätsschaden bei
Funktionsstörung an den unteren Extremitäten, erscheine seitens des
Sprunggelenkes bei einem Bewegungsausmass Heben und Senken des Fusses von
0/5/20° ein Integritätsschaden von 10% im Verhältnis zum völligen
Funktionsausfall einer unteren Extremität, welche als Referenzwert mit 50% bewertet
werde, als korrekt angesetzt (AB 177 S. 20).
5.3.
5.3.1. Im Bericht des [...]spitals [...], Plastische,
Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie, vom 9. Oktober 2018 (AB 189
S. 2 f.) diagnostizierte Prof. Dr. med. H____ einen Verdacht auf eine intraneurale
Neurombildung und narbige Kompression des R. calcaneus und R. lateralis des N.
tibialis. Der Patient berichte über weiterhin bestehende stärkste Schmerzen des
Rückfusses und der Fusssohle links, welche unerträglich seien. Ein längeres
Stehen sei unmöglich. Es werde eine Exzision der Narbenplatte und eine
Defektrekonstruktion mittels freier Lappenplastik empfohlen.
5.3.2. Im Bericht vom 23. Januar 2019 (AB 213) wiederholte
Prof. Dr. med. H____ die Verdachtsdiagnosen. Die Beschwerden des Patienten liessen
sich ganz klar objektivieren und ausser der Operation könne keine alternative
Behandlung, welche zu einer Beschwerdereduktion führen könnte, angeboten werden.
5.4.
In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018 (AB 200)
führen Dr. med. E____ und Dr. med. F____ aus, das [...]spital [...]
interpretiere die Beschwerden des Versicherten im Rahmen eines intraneuralen
Neuroms, welches sich auf Höhe des Tarsaltunnels links im Bereich der
Koaptation auf das Nerventransplantat gebildet habe. Objektivieren lasse sich
diese Verdachtsdiagnose mit keiner Methode und sie teilten diese Einschätzung
betreffend Beschwerdeursache nicht. Wie ihre Untersuchungen gezeigt hätten, sei
das Beschwerdebild des Versicherten diffus und teilweise auch widersprüchlich
und könne nicht einfach auf eine Neurombildung zurückgeführt werden. Man habe
seinerzeit ein vermutetes Tarsaltunnelsyndrom links operiert, obwohl die
neurographischen Werte des N. tibialis (auch sensibel) normal gewesen seien. Im
Bericht sei dann eine narbige Veränderung mit Druck auf den N. plantaris
medialis und lateralis und calcaneare Äste beschrieben worden, gebessert hätten
sich die Beschwerden durch den Eingriff überhaupt nicht. Aus orthopädischer
Sicht erscheine die geplante Vorgehensweise zumindest in ihrer Erfolgsaussicht
zweifelhaft. Ein erneuter chirurgischer Eingriff berge die Gefahr einer
erneuten Narbenbildung. Die bisherigen Eingriffe hätten für den Versicherten
bisher keinen positiven Effekt gezeigt. Die indizierte Operation sei aus gutachterlicher
Sicht medizinisch nicht notwendig.
6.
6.1.
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 143 V 124, 126
E. 2.2.2; 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a). Im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche
diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu,
solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V
465, 470 E. 4.4).
6.2.
Das Gutachten der D____ AG vom 17. September 2018 (AB 177),
basierend auf einer orthopädisch-traumatologischen, neurologischen und
psychiatrischen Untersuchung, erfüllt die von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten
Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 353
E. 3b/bb). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen
Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der
geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen
Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit
werden nachvollziehbar begründet. Auch stimmen die Fachbeurteilungen
miteinander überein und flossen in die Gesamtbeurteilung ein. Demnach besteht
beim Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschwere Tätigkeit,
welche er sitzend ausüben kann, eine Arbeitsfähigkeit von 80% (AB 177
S. 15, 19). Polydisziplinär ist eine Wiedereingliederung in einer dem
Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit sofort möglich (AB 177
S. 16).
6.3.
6.3.1. Hinsichtlich der Frage des Fallabschlusses (vgl. E. 4.2
hiervor) bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das D____-Gutachten vom
17. September 2018 (AB 177) zunächst vor, gemäss Beurteilung durch
die Gutachter könne durch eine intensive Krankengymnastik und eine Mobilisation
des oberen Sprunggelenks eine Funktionsverbesserung des Gelenks erreicht
werden. Könne die Funktionalität des Fussgelenks noch verbessert werden, so sei
der Endzustand noch nicht erreicht, werde doch hierdurch mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auch die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers
verbessert und könne diese bestenfalls auf 100% erhöht werden (Beschwerde
Rz. 20 ff.).
Der orthopädische D____-Gutachter hatte ausgeführt, die Funktionen des
linken Sprunggelenkes seien unbefriedigend, es zeige sich bereits eine leichte Spitzfusskontraktur.
Passiv könne der Fuss noch unter Schmerzen in eine Trittfussstellung gebracht
werden (AB 177 S. 28). Funktionell sollte darauf geachtet werden,
dass die normale Trittfussstellung erhalten bleibe, damit der Versicherte keine
Spitzfussfehlstellung, die das Abrollen erschwere, entwickle. Intensive
physiotherapeutische Massnahmen zur Vermeidung einer fortschreitenden
Funktionseinschränkung des oberen Sprunggelenkes seien zu empfehlen
(AB 177 S. 16). Bezüglich weiterer medizinischer Massnahmen führten
die Gutachter aus, eine intensive Krankengymnastik und Mobilisation des oberen
Sprunggelenkes könne, wenn sie seitens des Versicherten toleriert werde, zu
Erhalt und Verbesserung der Funktion beitragen (AB 177 S. 18). Somit
ist festzuhalten, dass die vorgeschlagenen physiotherapeutischen Massnahmen den
Erhalt der normalen Trittfussstellung zum Ziel haben sowie eine Verbesserung
der bereits eingetretenen Spitzfusskontraktur. Dabei handelt es sich jedoch um
eine Erhaltungstherapie, was zur Annahme einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustands im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht genügt
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April 2020
E. 4.3.2; 8C_493/2019 vom 12. September 2018 E. 4.3.3).
6.3.2. Sodann bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Ausführungen von Prof. Dr. med. H____ und dessen vorgeschlagenes operatives
Vorgehen vor (vgl. AB 189, 213), der Endzustand sei noch nicht erreicht
und das Eintreten einer namhaften Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei
durch diesen operativen Eingriff nicht auszuschliessen. Die vom Gutachter in
der Stellungnahme vom 30. November 2018 (AB 200) geäusserten Zweifel
an den Erfolgsaussichten reichten nicht aus, um die Indikationsstellung durch
Prof. Dr. med. H____ in Frage zu stellen (Beschwerde Rz. 29 ff.). Bei
einem solchen hohen Leidensdruck und einem kompletten Nichtgebrauch des
verletzten Fussgelenks müsse im Rahmen einer Interessenabwägung zu Gunsten des
operativen Eingriffs entschieden werden. Das Risiko erneuter Vernarbungen,
welche möglicherweise zu keiner Besserung des Beschwerdebilds führten, sei
vernachlässigbar und in Kauf zu nehmen (Replik Ziff. 3).
Den Berichten von Prof. Dr. med. H____ (AB 189, 213), ist lediglich zu
entnehmen, dass er eine weitere Operation aufgrund des Leidensdrucks des
Beschwerdeführers als indiziert erachtet, nicht aber eine Einschätzung der
Prognose einer solchen Behandlungsmassnahme. Im Sprechstundenbericht vom
12. Juli 2017 (AB 131 S. 2 f.) hatte er anlässlich der
Verlaufskontrolle zwei Monate postoperativ nach durchgeführter Nervenrevision
und Neurotomie der Seitenäste ausgeführt, der Patient klage weiterhin über
brennende Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenkes medial und der linken
Ferse. Aus chirurgischer Sicht könne dem Versicherten derzeit kein operativer
Eingriff mehr angeboten werden, der zu einer Beschwerdebesserung führen könnte.
Er würde von einer individuell optimierten Schmerztherapie sehr profitieren,
weshalb ein Aufgebot durch die Schmerzklinik erfolgen sollte. Somit ist nicht
auszuschliessen, dass die von Prof. Dr. med. H____ vorgeschlagene Operation
durchaus das Risiko beinhaltet, dass es nicht zur gewünschten
Beschwerdebesserung kommt. Damit ist offen, ob prospektiv betrachtet (vgl. dazu
die Urteile des Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7. September 2017
E. 5.2.1 mit Hinweisen; 8C_58/2010 vom 28. Juni 2010 E. 2.2)
durch die Operation die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann.
6.4.
Zusammenfassend stehen keine medizinischen Massnahmen mehr zur
Diskussion, von welchen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und
damit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann. Weitere
medizinische Abklärungen erübrigen sich. Damit erweist sich die Einstellung der
vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf den 31. Oktober
2018 hin mit anschliessender Rentenprüfung als korrekt.
7.
7.1.
Streitig ist weiter, ob der Beschwerdeführer aufgrund der
Unfallfolgen am linken Fuss eine Invalidenrente beanspruchen kann. Aus diesem
Grund ist nachfolgend der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Einkommensvergleich zu prüfen.
7.2.
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10%
invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
UVG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
(unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1).
7.3.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 6. Dezember
2018 (AB 202) den erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei
hat sie das Valideneinkommen des Beschwerdeführers als Küchenchef gestützt auf
die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin auf CHF 59‘440.00 pro Jahr
festgesetzt. Das Valideneinkommen wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht
bestritten.
7.4.
7.4.1. Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin – da der
Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat – unter
Beizug der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Wird auf Tabellenlöhne
abgestellt, gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte
Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom
Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322, 327 E. 5.2; 129 V 472, 481
E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen
des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der
Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt
höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327
E. 5.2).
7.4.2. Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Rentenverfügung keinen
Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat, ist der Beschwerdeführer der
Auffassung, dass ihm ein Abzug von 10% zu gewähren sei. Zur Begründung macht er
geltend, dass er aufgrund seiner leidensbedingten Einschränkungen nur noch in
einer rein sitzenden Tätigkeit arbeiten könne, womit das Arbeitsplatzprofil
stark eingeschränkt sei.
7.4.3. Das vom Gutachter formulierte Anforderungsprofil für eine dem
Beschwerdeführer zu 80% zumutbare Verweistätigkeit besteht in einem Belastungsprofil
für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von
Lasten bis zu 10 kg. Die Tätigkeiten sollten gänzlich im Sitzen erfolgen
(AB 177 S. 15, 19). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf
vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend
Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen. Es kann
keineswegs gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter
Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von
vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009
vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).
7.5.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das
zumutbare Invalideneinkommen auf CHF 54‘072.00 sowie das Valideneinkommen
auf CHF 59‘440.00 festgesetzt hat. Stellt man diese Zahlen im
Einkommensvergleich einander gegenüber, so resultiert daraus ein
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 9%. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer
daher zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen.
8.
8.1.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm eine
Integritätsentschädigung von mindestens 20% zuzusprechen, da die Verletzung
einem fast vollständigen Funktionsausfall des Fusses gleichkomme. Zudem sei zu
berücksichtigen, dass die Gutachter von einer fortschreitenden
Funktionseinschränkung sprechen würden. Eine voraussehbare Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation sei somit nicht berücksichtigt worden. (Beschwerde
Rz. 37 ff.).
8.2.
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form
einer Kapitalleistung gewährt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der
Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in
Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass
ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des
ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die
körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die
Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder
mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der
gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen
des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt (Art. 36
Abs. 4 Satz 1 UVV).
8.3.
8.3.1. Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt
den ärztlichen Sachverständigen und basiert auf dem medizinischen Befund. In
einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug
der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen
aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern ob und inwieweit ein Schaden
vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017
E. 4.3). Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung auf Grund der
aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den
Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt
und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet
werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_659/2011 vom 6. März 2012
E. 3.3; U 121/06 vom 23. April 2007 E. 4.2 mit weiteren
Hinweisen).
8.3.2. Die Beschwerdegegnerin sprach für die verbleibende Schädigung
des linken Fusses eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines
Integritätsschadens von 10% zu. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung der D____-Gutachter.
Die dabei ermittelte Einbusse orientierte sich an der SUVA-Tabelle 2
(Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten). Bei
einem festgestellten Bewegungsausmass Heben und Senken des Fusses von 0/5/20°
sei von einem Integritätsschaden von 10% im Verhältnis zum völligen
Funktionsausfall einer unteren Extremität, welche als Referenzwert mit 50% bewertet
werde, auszugehen (AB 177 S. 20).
8.3.3. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid
zu Recht ausführt (AB 237 Ziff. 2.5), setzt der Beschwerdeführer
dieser fachärztlichen Einschätzung keine anderslautenden medizinischen Berichte
entgegen. Aufgrund der medizinischen Akten trifft es nicht zu, dass die
dauerhaften Beschwerden des Beschwerdeführers einem fast vollständigen
Funktionsausfall des Fusses gleichkommen. Als Folge des Unfalls ist das obere
Sprunggelenk nicht versteift bzw. wurden keine Versteifungen operativ
herbeigeführt. Mit der Beschwerdegegnerin ist am ehesten auf "Funktionsbehinderung
in den unteren Sprunggelenken" der SUVA-Tabelle 2 abzustellen. Bei einer
Spannweite von 5 bis 30% ist der von den Gutachtern ermittelte Integritätsschaden
von 10% nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
8.4.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass eine zukünftige
Verschlechterung bei der Bemessung des Integritätsschadens am linken Fuss nicht
berücksichtigt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich weder aus dem D____
Gutachten noch aus den übrigen Akten irgendwelche Anhaltspunkte für eine
mögliche, geschweige denn voraussehbare, Verschlechterung ergeben. Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, ist aufgrund seiner Ausführungen zu
physiotherapeutischen Massnahmen eher von einer Verbesserung als von einer
Verschlechterung auszugehen (Beschwerdeantwort Rz. 6).
8.5.
Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene
Integritätsentschädigung von CHF 12'600.00 bei einer Integritätseinbusse
von 10% nicht zu beanstanden.
9.
9.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
9.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für
durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher
Natur, es wurde aber eine Parteiverhandlung durchgeführt, weshalb ein Honorar
in Höhe von CHF 3’050.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird lic.
iur. B____, Rechtsanwalt, ein Honorar von CHF 3’050.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 234.85 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: