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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
Vom 10. Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.40
Einspracheentscheid vom 31.
August 2020
Verlängerung der absoluten Verwirkungsfrist
gemäss Art. 24 Abs. 2 ATSG verneint
Tatsachen
I.
a)
Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2002 im Handelsregister
eingetragen. Ab dem Jahr 2006 reichte sie bei der Beschwerdegegnerin jährlich
ihre Lohnerklärungen ein (vgl. die Lohnerklärungen von 2006 bis 2019, SUVA-Akten 11,
23, 38, 50, 69, 107, 127, 142, 161, 172, 183, 195 und 248, S. 1).
b)
In den Jahren 2006 bis 2013 erstellte die Beschwerdeführerin fiktive
Abrechnungen, insbesondere um mit dem entsprechenden Geld Schwarzarbeiter zu
entlöhnen. Dies hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen einer
Untersuchung im Jahr 2019 so festgestellt (vgl. Bericht in der besonderen
Untersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer gegen C____, vom 21. August 2019, SUVA-Akte 263, Ziff. 3.1.2.)
und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
c)
Am 15. April 2020 reichte die Beschwerdegegnerin bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt) Strafanzeige wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und
Anstiftung seines Bruders zum Betrug gegen C____ ein (Beschwerdeantwortbeilage
[AB]). Mit Verfügung vom selben Tag (SUVA-Akte 260) stellte die
Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2006 bis
2013 diverse Arbeitnehmer schwarz beschäftigt und sich damit in
unentschuldbarer Weise der Prämienpflicht entzogen. Für die besagten Jahre stellte
sie deshalb doppelte Ersatzprämien in Rechnung (vgl. IV-Akten 260,
S. 3 ff.). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2020
Einsprache erheben (SUVA-Akte 263). Die Beschwerdegegnerin hielt mit
Einspracheentscheid vom 31. August 2020 an ihrer Verfügung fest
(SUVA-Akte 268).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 30. September 2020 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2020 sei
aufzuheben.
2.
Es seien die
Ersatzprämien für die Versicherungsperioden 2006-2009 als verjährt zu
betrachten und damit die Ersatzprämienpflicht auf 2010-2013 zu beschränken.
3.
Es sei von der
Prämienverdopplung gemäss Art. 95 Abs. 1 UVG für sämtliche
Ersatzprämien abzusehen, eventualiter sei die Prämienverdopplung auf fünf Jahre
rückwirkend zu beschränken.
4.
Eventualiter sei
das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss eines rechtskräftigen Strafurteils
betreffend das handelnde Organ der Beschwerdeführerin zu sistieren.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember
2020 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides
vom 31. August 2020. Eventualiter beantragt sie die Sistierung des
Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens (davon ausgenommen die von der
Beschwerdeführerin unbestrittene Prämienpflicht für die Perioden 2010 bis
2013).
c)
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 teilt die Instruktionsrichterin
den Parteien unter anderem mit, dass das Verfahren in Bezug auf die Jahre 2006
bis 2009 sistiert, jedoch in Bezug auf die Jahr 2010 bis 2013 weitergeführt
werde.
III.
a)
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet am 21. April 2021 eine Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b)
Im Nachgang der Urteilsberatung informiert die Instruktionsrichterin die
Parteien mit Verfügung vom 21. April 2021 darüber, dass die Kammer den
Fall ausgestellt und sistiert hat.
c)
Am 22. September 2021 findet erneut eine Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Mit Verfügung desselben Tages hebt
die Instruktionsrichterin die Sistierung des Verfahrens auf, lässt den Parteien
das Urteil AH.2020.4 zustellen und gibt ihnen die Möglichkeit, sich bis zum
22. Oktober 2021 dazu zu äussern.
d)
Die Beschwerdeführerin lässt sich mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 zum
erwähnten Urteil vernehmen. Innert verlängerter Frist (vgl.
Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2021) nimmt die Beschwerdegegnerin
mit Schreiben vom 18. November 2021 ebenfalls Stellung.
e)
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2022 informiert die
Instruktionsrichterin die Parteien über die Einholung einer amtlichen
Erkundigung bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffend das
Strafverfahren gegen C____.
f)
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 reicht die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt einen Strafbefehl vom 23. September 2022 sowie eine
Einstellungsverfügung vom selben Datum ein.
g)
Die Instruktionsrichterin lässt den Parteien die Eingabe der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt inklusive Beilagen mit Verfügung vom
24. Oktober 2022 zukommen. Zugleich informiert sie sie über ergänzende
Fragen, welche an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerichtet werden.
h)
Auf die Rückfrage der Instruktionsrichterin hin, beantwortet die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 die ihr
gestellten Fragen.
i)
Mit Verfügung vom 14. November 2022 lässt die Instruktionsrichterin
den Parteien die Eingabe vom 26. Oktober 2022 zukommen und gibt ihnen die
Möglichkeit, bis zum 7. Dezember 2022 zu den eingegangenen Strafbefehlen
und der Eingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Oktober 2022
Stellung zu nehmen.
j)
Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Schreiben vom 30. November
2022 vernehmen. Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Stellungnahme
ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2023).
k)
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2023 stellt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin vom 30. November 2022 zu.
l)
Die Beschwerdeführerin reicht daraufhin mit Eingabe vom 9. Februar
2023 einen neuen Strafbefehl vom 30. November 2022 ein, welcher denjenigen
vom 23. September 2022 ersetzt. Er erklärt, dieser neue Strafbefehl sei
zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
m)
Mit Stellungnahme vom 1. März 2023 lässt sich die Beschwerdegegnerin
zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2023 vernehmen. Dabei
hält sie an ihrem Begehren um Abweisung der Beschwerde fest.
IV.
Am 10. Mai 2023 wird die Beschwerde auf dem Zirkulationsweg
entschieden (§ 11 Abs. 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin erklärt explizit, dass sie die (Ersatz-)Prämienpflicht
für die Abrechnungsperioden 2010 bis 2013 nicht bestreite und diesbezüglich
«auch vollends zahlungswillig» sei. Die Nachforderung für die Jahre 2006 bis
2009 sei jedoch verjährt. Es ergäbe sich maximal eine zehnjährige
Verjährungsfrist wegen vollendeter Steuerhinterziehung, welche für die
Nachforderungen der UVG-Ersatzprämien in Frage komme. Zudem sei die
Prämienverdoppelung im vorliegenden Fall nicht angemessen – die Voraussetzungen
von Art. 95 UVG lägen nicht vor –, weshalb darauf zu verzichten sei.
Eventualiter sei sie auf fünf Jahre zu beschränken.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin
die Straftatbestände des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) und der mehrfachen gewerbsmässigen Urkundenfälschung gemäss
Art. 251 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Deshalb sei von einer
Verjährungsfrist von 15 Jahren auszugehen, womit auch die Forderungen für die
Jahre 2006 bis 2009 nicht verjährt seien. Die Beschwerdeführerin habe für die
Jahre 2006 bis 2013 jeweils die doppelte Ersatzprämie zu bezahlen.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin
für die Jahre 2006 bis 2009 zu Recht nachträglich Ersatzprämien eingefordert
hat. Insbesondere ist strittig, ob der Anspruch bereits verjährt bzw. vielmehr verwirkt
ist. Während die Nachforderungen von Ersatzprämien für die Jahre 2010 bis 2013
grundsätzlich unstrittig ist, ist sodann strittig, ob die Beschwerdegegnerin
die Ersatzprämien für 2006 bis 2013 zu Recht verdoppelte.
3.
3.1.
Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind in
der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmende (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV;
SR 832.202]) obligatorisch unfallversichert; die Ausnahmen bestimmen sich
nach Art. 2 Abs. 1 UVV. Die Prämien für die obligatorische
Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt die Arbeitgeberin (Art. 91
Abs. 1 UVG). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der
Nichtberufsunfälle gehen – vorbehaltlich abweichender Abreden zu Gunsten der
arbeitnehmenden Person – zu Lasten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers
(Art. 91 Abs. 2 UVG). Die Arbeitgeberin schuldet den gesamten
Prämienbetrag, wobei er den Anteil der arbeitnehmenden Person von deren Lohn
abzieht (Art. 91 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2). Die Prämien
werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes
festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter
Verdienst gilt gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV grundsätzlich (vorliegend
nicht relevante Ausnahmen in lit. a bis d der genannten Bestimmung) der
nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge
massgebende Lohn. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in
unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit
(Art. 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], vgl.
auch BGE 144 V 111, 112 E. 4.1 sowie Art. 7 der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV;
SR 831.101] zu den einzelnen Bestandteilen). Dazu gehören begrifflich
sämtliche Bezüge der arbeitnehmenden Person, die wirtschaftlich mit dem
Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Dabei gilt nicht nur unmittelbares Entgelt
für geleistete Arbeit als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die
sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist.
Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen
sind, der Beitragspflicht (BGE 138 V 463, 469 E. 6.1, BGE 131 V 444, 446
E. 1.1 und BGE 126 V 221, 222 f. E. 4a sowie Urteil des
Bundesgerichts 9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 3.1.).
3.2.
Versichert eine Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmenden nicht, meldet sie
die Eröffnung ihres Betriebes nicht bei der Suva oder hat sie sich sonst wie
der Prämienpflicht entzogen, erhebt die Suva (oder die Ersatzkasse) für die
Dauer der Säumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe
des geschuldeten Prämienbetrages. Der Betrag wird verdoppelt, wenn sich die
Arbeitgeberin in unentschuldbarer Weise der Versicherungs- oder Prämienpflicht
entzogen hat. Kommt die Arbeitgeberin ihren Pflichten wiederholt nicht nach, so
kann eine Ersatzprämie vom drei- bis zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden.
Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, werden
Verzugszinsen berechnet. Ersatzprämien dürfen den Arbeitnehmenden nicht vom
Lohn abgezogen werden (Art. 95 Abs. 1 UVG). Die Ersatzkasse UVG hat
Art. 95 Abs. 1 UVG in Art. 8 ihres Verwaltungsreglements präzisiert
(Download unter https://www.ersatzkasse.ch/Gesetze-Reglemente.htm; zuletzt
eingesehen am 14. Februar 2023; vgl. dazu auch Max B. Berger in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], KOSS
UVG, Bern 2018, Art. 95 N 4 ff.).
3.3.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf
ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für
welchen die Leistung, und fünf Jahre, nach dem Ende des Kalenderjahres, für
welches der Beitrag geschuldet war. Hat sich eine beitragspflichte Person
jedoch ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die
das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das
Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend (Art. 24
Abs. 2 ATSG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es
sich hier um eine Verwirkungsfrist (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 24
N 20 sowie BGE 146 V 1, 5 E. 8.1 und BGE 139 V 244, 246 f.
E. 3.1 mit Hinweisen). Wenn die strafrechtliche Verurteilung nur einen
Teil der geschuldeten Beiträge betrifft, kann dies ein Auseinanderfallen der
Fristen zur Folge haben (vgl. Ueli Kieser,
Art. 24 N 53).
4.
4.1.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom
1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 Schwarzarbeiter beschäftigt
hat, ist unumstritten. Ebenso ist unumstritten, dass zum Zwecke der Begründung
der Lohnausgaben für die Schwarzarbeiter Rechnungen fingiert wurden und die
Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum zu wenig Sozialversicherungsbeiträge
bezahlt hatte. Auch die Höhe der von der Beschwerdegegnerin geforderten
Ersatzprämien bzw. deren Bezifferung wird – abgesehen vom Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin diese verdoppelt hat – von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten. Die erste Frage, die sich stellt, ist somit, ob die Nachforderung
für den genannten Zeitraum von 2006 bis 2009 verwirkt ist.
4.2.
Vorliegend war die Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 24
Abs. 1 ATSG für die gesamte Zeitdauer vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2009 zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 15. April
2020 (SUVA-Akte 260) bereits abgelaufen. Der Beschwerdeführerin werden
jedoch strafbare Handlungen vorgeworfen, weshalb gemäss Art. 24
Abs. 2 ATSG eine längere, strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung
gelangen könnte. Wenn bereits ein verurteilendes oder freisprechendes
Strafurteil vorliegt, so ist die Behörde, die eine Leistung zurück- oder
nachfordert daran gebunden. Dasselbe muss auch für eine Einstellungsverfügung
der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden gelten, wenn diese die
gleiche definitive Wirkung hat wie ein freisprechendes Urteil (vgl. Remo Dolf in: Ghislaine
Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
ATSG, Basel 2020, Art. 24 N 29, sowie BGE 113 V 256, 259 E. 4a, vgl.
auch die zu Art. 25 Abs. 2 ATSG ergangene bundesgerichtliche
Rechtsprechung, welche dasselbe besagt: BGE 138 V 74, 80 E. 6.1 und Urteile
des Bundesgerichts 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E. 4.3. und
8C_718/2016 vom 21. August 2017 E. 2.3.). Wenn noch kein Strafurteil
vorliegt, kann der Versicherungsträger vorfrageweise überprüfen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt (Ueli Kieser,
Art. 24 N 52 mit Hinweis auf BGE 113 V 256, 259 E. 4a; vgl.
sinngemäss auch BGE 135 V 74, 79 E. 4.3). Im Beschwerdefall muss dies auch
für das Sozialversicherungsgericht gelten. Bei einer solchen vorfrageweisen
Prüfung reicht der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus. Eine strafbare Handlung darf nur
angenommen werden, wenn die gleichen (strengen) Voraussetzungen wie im
Strafrecht beachtet werden (a.a.O., vgl. sinngemäss auch BGE 138 V 74, 82
E. 7.).
Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt C____ mit Strafbefehl vom
12. März 2020 wegen mehrfachen Steuerbetrugs zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu Fr. 100.00 verurteilt. Die Strafe wurde unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (vgl. Beschwerdebeilage
[BB] 6). Am 15. April 2020 hat die Beschwerdegegnerin eine
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingereicht (AB). Mit einer
Einstellungsverfügung vom 23. September 2022 (Beilage zur Eingabe der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022) stellte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren gegen C____ im Hinblick auf die
Straftatbestände Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschung
gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (siehe dazu ausführlicher E. 5.2.) und
Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; bis zum
31. Dezember 2018: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; SR 142.20) gemäss Art. 117
Abs. 1 AIG ein. Am selben Tag erliess sie einen Strafbefehl gegen C____ (Beilage
zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022), in
welchem sie ihn in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB und
Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB wegen mehrfacher
Urkundenfälschung und mehrfacher Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.00 verurteilte. Auch diese Strafe
schob sie unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Diesen
Strafbefehl vom 23. September 2022 ersetzte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt mit einem Strafbefehl vom 30. November 2022 (Beilage 2 zur
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2023). Darin reduzierte sie
die Strafe auf 75 Tagessätze zu Fr. 100.00. Die Straftatbestände und der
Aufschub der Geldstrafe blieben sich gleich. Gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers ist dieser Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen (vgl. Eingabe
vom 9. Februar 2023). Dem Gericht liegen nunmehr bezüglich der obgenannten
Straftatbestände eine Einstellungsverfügung bzw. zwei rechtskräftige
Strafbefehle vor. Diese sind vom Gericht zu beachten.
5.
5.1.
Wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, kann
Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB einen Grund für die Verlängerung
der Verwirkungsfirst im Sinne von Art. 24 Abs. 2 ATSG darstellen.
Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird, wer in der
Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich
oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1),
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt
(Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, mit einer
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft
(Abs. 3). Bei dieser angedrohten Höchststrafe verjährt die Strafverfolgung
nach 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
Der Straftatbestand nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
StGB umfasst einerseits die Fälle, in denen der Täter oder die Täterin eine
echte Urkunde herstellt (Urkundenfälschung im engeren Sinne) oder die echte
Unterschrift oder das echte Handzeichen einer anderen Person verwendet, um eine
echte Urkunde zu erstellen (sog. Blankettfälschung; vgl. dazu Manuel Inderbitzin in: Damian K. Graf,
StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 251, N 4 ff. und Wolfgang Wohlers, Schweizerisches
Strafgesetzbuch – Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 251,
N 2). Andererseits werden die Fälle der Falschbeurkundung erfasst, bei
denen eine echte, inhaltlich aber unwahre Urkunde erstellt wird (vgl. Manuel Inderbitzin, Art. 251, N 15, und Wolfgang Wohlers, Art. 251, N 9). In Art. 251
Ziff. 1 Abs. 3 StGB werden die Fälle erfasst, in denen jemand von
einer unwahren Urkunde Gebrauch macht (vgl. Manuel
Inderbitzin, Art. 251,
N 25, und Wolfgang Wohlers,
Art. 251, N 17).
5.2.
Mit Einstellungsverfügung vom 23. September 2022 (Beilage zur Eingabe
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022) hat die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren wegen Urkundenfälschung insofern
eingestellt, als Sie erklärte, weder aus dem AHVG noch aus dem UVG ergäben sich
gesetzliche Vorschriften für eine erhöhte Glaubwürdigkeit von Erklärungen
gegenüber der Ausgleichskasse bzw. der Beschwerdegegnerin. Sie verwies dabei
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher die Falschbeurkundung
im Falle von unrichtigen Lohnausweisen verneint werde. Wie in der erwähnten
Einstellungsverfügung wiedergegeben erklärte das Bundesgericht in seinem Urteil
6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.4 Folgendes: Der Lohnausweis
entspreche einer Quittung oder einer Rechnung, die lediglich für die in
ihnen verkörperte Erklärung, eine bestimmte Leistung erhalten bzw. in Rechnung
gestellt zu haben, Beweis erbringe, nicht jedoch für die Wahrheit dieser
Erklärung, nämlich, dass die quittierte bzw. in Rechnung gestellte Leistung
tatsächlich erfolgt sei. Nicht im Verkehr mit der Steuerbehörde verwendete
unrichtige Bestätigungen über bezogenen Lohn erfüllen nach dieser
Rechtsprechung den Tatbestand der Urkundenfälschung grundsätzlich nicht. Dies
gelte jedenfalls, soweit ihnen nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften
erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa im Rahmen der Steuerveranlagung
aufgrund der gegenüber der Steuerverwaltung bestehenden besonderen Pflicht zur
wahrheitsgetreuen Deklarierung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt schloss
daraus, dass die gegenüber der Ausgleichskasse D____ und der Beschwerdegegnerin
eingereichten Lohnsummenmeldungen mittels der Formulare «Lohnerklärung für die
Berechnung der definitiven Prämien des Jahres» mangels gesetzlicher Vorschrift
und deshalb auch Mangels erhöhter Glaubwürdigkeit nicht geeignet seien, um den
Tatbestand der Falschbeurkundung zu erfüllen.
Mit Strafbefehl vom 30. November 2022 (Beilage 2 zur Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2023) – welcher den Strafbefehl vom
23. September 2022 (Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 7. Oktober 2022) ersetzte – verurteilte die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt C____ wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher
Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung (vgl. E. 4.2.). Sie begründete dies
im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. August 2008
als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin tätig
gewesen sei. In dieser Funktion habe er in den Jahren 2008 bis 2013 diverse
Schwarzarbeiter beschäftigt. Deren Löhne habe er aus der Kasse der
Beschwerdeführerin beglichen. Um die Lohnaufwände dennoch in der Buchhaltung
belegen zu können, habe er zumindest bis ins Jahr 2013 einen ehemaligen
Mitarbeitenden fiktive Rechnungen mit den Namen zwei verschiedener Firmen erstellen
lassen. In den Jahren 2010 bis 2015 habe C____ die Lohnzahlungen der bei der
Beschwerdeführerin beschäftigten Schwarzarbeiter in den Geschäftsbüchern der
Gesellschaft nicht bei den Aufwandbuchungen im Personalkonto, sondern auf einem
sachfremden Aufwandkonto verbucht und/oder verbuchen lassen. Die Buchungen der
Lohnzahlungen auf ein sachfremdes Konto habe nur aufgrund der zuvor erstellten
fiktiven Rechnungen erfolgen können. So habe C____ sichergestellt, dass die
inkorrekten Buchungen für die Revisoren der Sozialversicherungen bei den
regelmässig stattfindenden Lohnbuchkontrollen als solche nicht hätten erkannt
werden können und die Buchhaltung keine auffälligen Lohnlücken aufgewiesen
habe. C____ habe dies in der Absicht getan, sich insofern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen, als er damit die Leistungen der Beschwerdeführerin an
die Schwarzarbeiter in der Bilanz der Gesellschaft nicht als Personalaufwand
aufgeführt habe, um durch die Beschäftigung von nicht ordentlich gemeldeten
Arbeitskräften nicht nur das Fortbestehen der Gesellschaft zu sichern und die
gesetzlichen Abgabepflichten zu umgehen, sondern auch um einen Anteil von rund
20 % der Beträge, welche mit den fiktiven Rechnungen generiert worden
seien, als Privateinnahme im Sinne eines versteckten Lohnes in Höhe von ca. Fr.
30'000.00 bis 40'000.00 pro Jahr abzusetzen.
In den Jahren 2008 bis 2015 habe er zudem für die Firma E____ – welche
der Bruder von C____ als Verwaltungsrat vertrat –, die ebenfalls
Schwarzarbeiter beschäftigt habe, fiktive Rechnungen erstellen lassen. Der
Bruder habe ihm jeweils Ende des Geschäftsjahres mitgeteilt, welchen Umfang die
Lohnzahlungen gehabt hätten.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wies darauf hin, dass vor
dem Jahr 2008 begangene Tathandlungen verjährt seien. In Bezug auf die Jahre
2008 und 2009 erklärte sie, dass die infolge des (ersetzten) Strafbefehls vom
23. September 2022 erhobenen Einwände von C____ berechtigt seien, weshalb
diese Jahre nicht als Tatzeitraum berücksichtigt würden. C____ hatte in seinem
Einwand vom 7. November 2022 (Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 9. Februar 2023) geltend gemacht, für die Jahre 2008 und 2009 lägen
keine unwahren Unterlagen vor, welche nach der Rechtsprechung Urkundenqualität
hätten. Damit mangle es bereits am Vorliegen eines objektiven
Tatbestandelementes. Für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 der
Beschwerdeführerin seien keine Jahresabschlüsse erstellt und auch keine Steuererklärungen
eingereicht worden, was auch der Bericht der ESTV bestätige (vgl. dazu Bericht
der ESTV in der besonderen Untersuchung gemäss Art. 190 ff. DBG gegen A____
vom 21. August 2019, S. 9, BB 4; vgl. auch die Notiz über ein
Telefonat der Staatsanwältin mit dem Strafverteidiger von C____ vom
21. November 2022, Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom
9. Februar 2023). Damit besteht vorliegend eine rechtskräftige
Verurteilung von C____ für Urkundendelikte in den Jahren 2010 bis 2015, jedoch
nicht für die Jahre 2006 bis 2009. Für diese Jahre hat die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt rechtskräftig festgestellt, dass kein Schuldspruch wegen
Urkundenfälschung möglich sei. Dies führt dazu, dass die Verwirkungsfrist
gemäss Art. 24 ATSG nicht aufgrund der Erfüllung des Tatbestandes der
Urkundenfälschung verlängert wird soweit die Jahre 2006 bis 2009 betroffen sind.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin geht im Weiteren davon aus, dass ein Betrug
im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vorliegt. Gemäss dieser Bestimmung
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in
der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder
ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die
strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt auch bei diesem Delikt 15 Jahre (vgl.
Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2.) hat die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren gegen C____ wegen Betrugs mit
Einstellungsverfügung vom 23. September 2022 eingestellt. Auch in diesem
Punkt erklärte sie, dass die gegenüber der Ausgleichskasse D____ und der
Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnsummenmeldungen mittels der Formulare
«Lohnerklärung für die Berechnung der definitiven Prämien des Jahres» mangels
gesetzlicher Vorschrift und deshalb auch mangels erhöhter Glaubwürdigkeit nicht
geeignet seien, den Tatbestand der Falschbeurkundung zu erfüllen. Damit fehle
es auch an der Arglist, womit auch der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt
werde. (vgl. auch E. 5.2.).
Infolge der Rechtskraft der Einstellungsverfügung ist darauf
abzustellen. Demzufolge kann keine Verlängerung der Verwirkungsfrist von
Art. 24 Abs. 1 ATSG aufgrund der Erfüllung des Tatbestands des
Betrugs angenommen werden.
5.4.
C____ wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sodann mit
Strafbefehl vom 12. März 2020 wegen Steuerbetrugs zu einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu Fr. 100.00 verurteilt. Der Schuldspruch erfolgte für
die Jahre 2010 bis 2015 (vgl. E. 4.2. sowie BB 6). Eine Verurteilung
für die bezogen auf die Frage der Ersatzprämien bezogenen relevanten Jahre 2006
bis 2009 liegt somit nicht vor.
Beim Steuerbetrug (Art. 186 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und
Art. 59 des Bundesgesetzesüber vom 14. Dezember 1990 die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
[Steuerharmonisierungsgesetz; StHG; SR 642.14]) beträgt die
Verjährungsfrist 15 Jahre (Art. 189 DBG und Art. 60 StHG). Diese
Frist war zum Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom
29. Oktober 2019 erliess, noch nicht abgelaufen. Allerdings bedarf die
Vollendung des Steuerbetrugs der Einreichung der Steuerunterlagen bei der
Steuerbehörde (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2015 vom
12. Januar 2016 E. 2.1., 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014
E. 2.4.1). Wie aus dem Bericht der ESTV vom 21. August 2029
hervorgeht, wurde die Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 bis 2009 amtlich eingeschätzt
(vgl. Bericht der ESTV in der besonderen Untersuchung gemäss Art. 190 ff.
DBG gegen A____ vom 21. August 2019, S. 9, Beschwerdebeilage
[BB] 4). Daraus ergibt sich, dass sie für diese Jahre keine
Steuererklärung eingereicht hatte. Ohne die Einreichung der Steuererklärung
liegt kein Steuerbetrug vor (vgl. dazu auch das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts AH.2020.3 vom 22. September 2021 E. 4.3.).
Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Beschwerdeantwort,
S. 2). Dementsprechend kann vorliegend schon aus diesem Grund kein
Steuerbetrug für die Jahre 2006 bis 2009 angenommen werden. Auch wenn die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dies in ihrem Strafbefehl vom 12. März 2020
nicht explizit festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass für diese Jahre
deshalb kein Schuldspruch erfolgte. Da nicht von einem Steuerbetrug ausgegangen
werden kann, kann der Tatbestand auch nicht Grundlage für eine längere Verwirkungsfrist
von 15 Jahren bilden.
Zu denken wäre vorliegend noch an eine vollendete Steuerhinterziehung
(Art. 175 DBG und Art. 56 StHG). Bei dieser beträgt die
Verjährungsfrist für die Strafverfolgung zehn Jahre (Art. 184 Abs. 1
lit. b DBG und Art. 58 Abs. 2 StHG). Bei Anwendung dieser Frist
auf die Beiträge von 2006 bis 2009 wäre die Verwirkung im Zeitpunkt der
Verfügung vom 29. Oktober 2019 bereits eingetreten. Es kann daher darauf
verzichtet werden, die Erfüllung dieses Tatbestandes weiter zu prüfen.
Auch aus den erwähnten steuerrechtlichen Straftatbeständen lässt sich
folglich keine Verlängerung der Verwirkungsfrist ableiten.
5.5.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die im UVG selbst in
Art. 112 Abs. 1 vorgesehenen Straftatbestände (namentlich, wenn sich
jemand durch unwahre oder unvollständige Angaben der Beitragspflicht ganz oder
teilweise entzieht; lit. a der Bestimmung) allesamt Vergehen darstellen,
welche mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Dafür gilt eine
Verjährungsfrist von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB; vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2014 vom 4. Juni 2014 E. 4., bezogen auf
die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Fassung von Art. 97
Abs. 1 StGB). Auch bei einer Berücksichtigung dieser Strafbestimmung wären
die Beiträge somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom
29. Oktober 2019 (BB 3) bereits verwirkt gewesen. Es erübrigt sich
daher, weiter darauf einzugehen.
5.6.
Mangels einer Verlängerung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 24
Abs. 2 ATSG waren die Ersatzprämienforderungen der Beschwerdegegnerin für
die Jahre 2006 bis 2009 gegenüber der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt
der Verfügung vom 15. April 2020 verwirkt und können somit nicht mehr
eingefordert werden. Demzufolge ist für diese Jahre auch keine
Prämienverdoppelung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Satz 2 UVG)
möglich. Die Beschwerdegegnerin hat folglich die Ersatzprämien sowie den
Betrag, um welchen sie diese im Rahmen einer Prämienverdoppelung erhöht hat,
für die Jahre 2006 bis 2009 zu Unrecht von der Beschwerdeführerin eingefordert.
Es bleibt die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Verdoppelung der Ersatzprämien für die Jahre 2010 bis 2013 rechtmässig war.
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin hat die Jahre 2006 bis 2013 die doppelten
Ersatzprämien erhoben (vgl. Verfügung vom 15. April 2020,
Suva-Akte 260, S. 2 und Einspracheentscheid vom 31. August 2020,
Suva-Akte 268, S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin ist mit dieser
Prämienverdoppelung nicht einverstanden. Sie ist der Auffassung, eine
Prämienverdoppelung sei die Folge einer unentschuldbaren Vorgehensweise. Eine
solche sei ihr jedoch nicht vorzuwerfen. Sie habe gewisse Mitarbeiter in deren
vollem Bewusstsein und mit deren Einverständnis ohne Anmeldung bei der
Beschwerdegegnerin beschäftigt. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall
von demjenigen, in welchem die Arbeitgeberin «heimlich» keine UVG-Prämien
bezahle, um sich bzw. den Betrieb zu bereichern. Zudem sei der ausbezahlte
Nettostundenlohn im Branchendurchschnitt hoch angesiedelt gewesen. Die
Beschwerdegegnerin habe im weiteren ihren Ermessensspielraum nicht ausgenutzt
und dem Wortlaut von Art. 95 UVG, welcher besage, dass die Verdoppelung
für höchstens fünf Jahre erfolgen dürfe, nicht Rechnung getragen. Es sei daher
von der Prämienverdoppelung abzusehen, eventualiter sei diese auf fünf Jahre zu
beschränken. Die Beschwerdegegnerin erkennt im Wortlaut von Art. 95
Abs. 1 UVG kein Ermessen und hält an der Prämienverdoppelung fest.
6.2.
Es trifft zu, dass Art. 95 Abs. 1 Satz 2 UVG
verlangt, dass sich die Arbeitgeberin «in unentschuldbarer Weise der
Versicherungs- oder Prämienpflicht entzogen» haben muss, damit der Betrag der
Ersatzprämie(n) verdoppelt werden kann. Weder das UVG, noch die UVV definieren
näher, was «in unentschuldbarer Weise» bedeutet. Auch aus Art. 8 des
Verwaltungsreglements der Ersatzkasse UVG (vgl. E. 3.2.) ergibt sich dazu
nichts. Auch ohne derartige Ausführungen kann jedenfalls das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, die betreffenden Mitarbeiter hätten davon Kenntnis gehabt,
dass keine Anmeldung bei einer Unfallversicherung erfolgen würde, das
Unterlassen der Anmeldung mehrerer Mitarbeiter bei der Beschwerdegegnerin nicht
entschuldigen. Die Unfallversicherung ist für in der Schweiz beschäftigte
Arbeitnehmende obligatorisch (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG). Es
ist davon auszugehen, dass dies der Beschwerdeführerin bzw. C____ bekannt war.
Der Betrieb an sich war der Beschwerdegegnerin nämlich angeschlossen, es wurden
lediglich gewisse Mitarbeiter nicht angemeldet. Entschuldbar könnte allenfalls
ein Verhalten sein, das beispielsweise auf einem Irrtum beruht. Wenn ein Betrieb
aber wissentlich und willentlich das Versicherungsobligatorium umgeht, muss
dies als unentschuldbares Verhalten gewertet werden. Darüber hinaus hat C____,
wie aus dem Strafbefehl vom 30. November 2022 hervorgeht, mittels der
Verbuchung der fiktiven Rechnungen Privateinnahmen von ca. Fr. 30'000.00
bis Fr. 40'000.00 pro Jahr generiert (vgl. Beilage 2 zur Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2023 sowie E. 5.2.). Dieses
Verhalten ist erst recht nicht entschuldbar im Sinne von Art. 95
Abs. 1 Satz 2 UVG.
Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin folglich in unentschuldbarer
Weise der Prämienpflicht für die schwarz angestellten Mitarbeitenden entzogen.
Inwiefern die Beschwerdegegnerin «ihren Ermessensspielraum» nicht ausgenutzt
haben soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht näher. Auch aus den Akten
ergibt sich nichts, was auf eine Verletzung einer allfälligen Ermessensausübung
der Beschwerdegegnerin hinweisen würde. Eine Verdoppelung der Prämien im Sinne
von Art. 95 Abs. 1 Satz 2 UVG ist somit grundsätzlich gerechtfertigt.
6.3.
Was die Anzahl Jahre betrifft, für welche die Ersatzprämien
verdoppelt werden, ist der Beschwerdeführerin insofern Recht zu geben, als sie
darauf hinweist, dass das Gesetz eine Verdoppelung für maximal fünf Jahre
vorsieht. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Unrecht eine Verdoppelung über
alle acht Jahre (2006 bis 2013) verfügt. Da allerdings die Ersatzprämien sowie
auch deren Erhöhung im Sinne einer Verdoppelung verwirkt sind (vgl.
E. 5.6.), verbleibt schon daher lediglich die Verdoppelung der
Ersatzprämien für die Jahre 2010 bis 2013. Das sind insgesamt vier ganze Jahre.
Dies liegt im von Art. 95 Abs. 1 Satz 2 UVG vorgesehenen
zeitlichen Rahmen. Die Beschwerdegegnerin beanstandet weder die Höhe der (auch
ansonsten unumstrittenermassen geschuldeten) Ersatzprämien für die Jahre 2010
bis 2013, noch den Betrag, der aufgrund der Prämienverdoppelung resultiert. Die
Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine Verdoppelung der Ersatzprämien für
die Jahre 2010 bis 2013 vorgenommen. Der entsprechende Betrag gemäss der
Verfügung vom 15. April 2020 (Suva-Akte 260) ist von der
Beschwerdeführerin zu bezahlen.
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und der Einspracheentscheid vom 31. August 2021 insofern aufzuheben, als
er die Ersatzprämien und die Prämienverdoppelung für die Jahre 2006 bis 2009
betrifft. In Bezug auf die Ersatzprämien und die Prämienverdoppelung für die
Jahre 2010 bis 2013 ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
7.3.
Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.-- inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann der Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist von der Aktenlage und
dem Aufwand bezüglich der Rechtsschriften her vergleichbar mit einem IV-Fall
durchschnittlicher Natur. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet
und sich im weiteren Verfahren lediglich mit zwei kurzen Eingaben vom 21.
Oktober 2021 (drei Seiten) und vom 9. Februar 2023 (zwei Seiten) nochmals
geäussert. Auch wenn das Verfahren sich über einen längeren Zeitraum
erstreckte, so führte dies nicht zu einem überdurchschnittlichen Aufwand für
die Parteien. Es erscheint daher angemessen, von einem Honorar von
Fr. 3'750.-- auszugehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin lediglich zu etwa zwei Dritteln obsiegte (sie obsiegte in
Bezug auf die Bezahlung von vier Jahren Ersatzprämien sowie vier Jahren
Prämienverdoppelung, unterlag jedoch in Bezug auf die Bezahlung weiterer vier
Jahre Prämienverdoppelung). Demnach ist eine Parteientschädigung in Höhe von
zwei Dritteln der üblichen Parteientschädigung für durchschnittliche IV-Fälle
angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.—inklusive Auslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuer (Fr. 192.50) zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und
der Einspracheentscheid vom 31. August 2021 wird insofern aufgehoben, als
er die Ersatzprämien und die Prämienverdoppelung für die Jahre 2006 bis 2009
betrifft.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 192.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Gesundheit
Versandt am: