Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

Vom 10. Mai 2023   

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, MLaw A. Zalad  

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____  

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.40

Einspracheentscheid vom 31. August 2020

Verlängerung der absoluten Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 2 ATSG verneint

 


Tatsachen

I.         

a)             Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2002 im Handelsregister eingetragen. Ab dem Jahr 2006 reichte sie bei der Beschwerdegegnerin jährlich ihre Lohnerklärungen ein (vgl. die Lohnerklärungen von 2006 bis 2019, SUVA-Akten 11, 23, 38, 50, 69, 107, 127, 142, 161, 172, 183, 195 und 248, S. 1).

b)             In den Jahren 2006 bis 2013 erstellte die Beschwerdeführerin fiktive Abrechnungen, insbesondere um mit dem entsprechenden Geld Schwarzarbeiter zu entlöhnen. Dies hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen einer Untersuchung im Jahr 2019 so festgestellt (vgl. Bericht in der besonderen Untersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer gegen C____, vom 21. August 2019, SUVA-Akte 263, Ziff. 3.1.2.) und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

c)             Am 15. April 2020 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft Basel-Stadt) Strafanzeige wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und Anstiftung seines Bruders zum Betrug gegen C____ ein (Beschwerdeantwortbeilage [AB]). Mit Verfügung vom selben Tag (SUVA-Akte 260) stellte die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2006 bis 2013 diverse Arbeitnehmer schwarz beschäftigt und sich damit in unentschuldbarer Weise der Prämienpflicht entzogen. Für die besagten Jahre stellte sie deshalb doppelte Ersatzprämien in Rechnung (vgl. IV-Akten 260, S. 3 ff.). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2020 Einsprache erheben (SUVA-Akte 263). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Einspracheentscheid vom 31. August 2020 an ihrer Verfügung fest (SUVA-Akte 268).

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 30. September 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2020 sei aufzuheben.

2.     Es seien die Ersatzprämien für die Versicherungsperioden 2006-2009 als verjährt zu betrachten und damit die Ersatzprämienpflicht auf 2010-2013 zu beschränken.

3.     Es sei von der Prämienverdopplung gemäss Art. 95 Abs. 1 UVG für sämtliche Ersatzprämien abzusehen, eventualiter sei die Prämienverdopplung auf fünf Jahre rückwirkend zu beschränken.

4.     Eventualiter sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss eines rechtskräftigen Strafurteils betreffend das handelnde Organ der Beschwerdeführerin zu sistieren.

5.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)             Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 31. August 2020. Eventualiter beantragt sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens (davon ausgenommen die von der Beschwerdeführerin unbestrittene Prämienpflicht für die Perioden 2010 bis 2013).

c)             Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 teilt die Instruktionsrichterin den Parteien unter anderem mit, dass das Verfahren in Bezug auf die Jahre 2006 bis 2009 sistiert, jedoch in Bezug auf die Jahr 2010 bis 2013 weitergeführt werde.

III.      

a)             Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. April 2021 eine Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)             Im Nachgang der Urteilsberatung informiert die Instruktionsrichterin die Parteien mit Verfügung vom 21. April 2021 darüber, dass die Kammer den Fall ausgestellt und sistiert hat.

c)             Am 22. September 2021 findet erneut eine Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Mit Verfügung desselben Tages hebt die Instruktionsrichterin die Sistierung des Verfahrens auf, lässt den Parteien das Urteil AH.2020.4 zustellen und gibt ihnen die Möglichkeit, sich bis zum 22. Oktober 2021 dazu zu äussern.

d)             Die Beschwerdeführerin lässt sich mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 zum erwähnten Urteil vernehmen. Innert verlängerter Frist (vgl. Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2021) nimmt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. November 2021 ebenfalls Stellung.

e)             Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2022 informiert die Instruktionsrichterin die Parteien über die Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffend das Strafverfahren gegen C____.

f)              Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 reicht die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen Strafbefehl vom 23. September 2022 sowie eine Einstellungsverfügung vom selben Datum ein.

g)             Die Instruktionsrichterin lässt den Parteien die Eingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt inklusive Beilagen mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 zukommen. Zugleich informiert sie sie über ergänzende Fragen, welche an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerichtet werden.

h)             Auf die Rückfrage der Instruktionsrichterin hin, beantwortet die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 die ihr gestellten Fragen.

i)               Mit Verfügung vom 14. November 2022 lässt die Instruktionsrichterin den Parteien die Eingabe vom 26. Oktober 2022 zukommen und gibt ihnen die Möglichkeit, bis zum 7. Dezember 2022 zu den eingegangenen Strafbefehlen und der Eingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Oktober 2022 Stellung zu nehmen.

j)               Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Schreiben vom 30. November 2022 vernehmen. Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2023).

k)             Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2023 stellt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2022 zu.

l)               Die Beschwerdeführerin reicht daraufhin mit Eingabe vom 9. Februar 2023 einen neuen Strafbefehl vom 30. November 2022 ein, welcher denjenigen vom 23. September 2022 ersetzt. Er erklärt, dieser neue Strafbefehl sei zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

m)           Mit Stellungnahme vom 1. März 2023 lässt sich die Beschwerdegegnerin zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2023 vernehmen. Dabei hält sie an ihrem Begehren um Abweisung der Beschwerde fest.

IV.     

Am 10. Mai 2023 wird die Beschwerde auf dem Zirkulationsweg entschieden (§ 11 Abs. 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdeführerin erklärt explizit, dass sie die (Ersatz-)Prämienpflicht für die Abrechnungsperioden 2010 bis 2013 nicht bestreite und diesbezüglich «auch vollends zahlungswillig» sei. Die Nachforderung für die Jahre 2006 bis 2009 sei jedoch verjährt. Es ergäbe sich maximal eine zehnjährige Verjährungsfrist wegen vollendeter Steuerhinterziehung, welche für die Nachforderungen der UVG-Ersatzprämien in Frage komme. Zudem sei die Prämienverdoppelung im vorliegenden Fall nicht angemessen – die Voraussetzungen von Art. 95 UVG lägen nicht vor –, weshalb darauf zu verzichten sei. Eventualiter sei sie auf fünf Jahre zu beschränken.

2.2.            Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Straftatbestände des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und der mehrfachen gewerbsmässigen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Deshalb sei von einer Verjährungsfrist von 15 Jahren auszugehen, womit auch die Forderungen für die Jahre 2006 bis 2009 nicht verjährt seien. Die Beschwerdeführerin habe für die Jahre 2006 bis 2013 jeweils die doppelte Ersatzprämie zu bezahlen.

2.3.            Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2006 bis 2009 zu Recht nachträglich Ersatzprämien eingefordert hat. Insbesondere ist strittig, ob der Anspruch bereits verjährt bzw. vielmehr verwirkt ist. Während die Nachforderungen von Ersatzprämien für die Jahre 2010 bis 2013 grundsätzlich unstrittig ist, ist sodann strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Ersatzprämien für 2006 bis 2013 zu Recht verdoppelte.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmende (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) obligatorisch unfallversichert; die Ausnahmen bestimmen sich nach Art. 2 Abs. 1 UVV. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt die Arbeitgeberin (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen – vorbehaltlich abweichender Abreden zu Gunsten der arbeitnehmenden Person – zu Lasten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers (Art. 91 Abs. 2 UVG). Die Arbeitgeberin schuldet den gesamten Prämienbetrag, wobei er den Anteil der arbeitnehmenden Person von deren Lohn abzieht (Art. 91 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV grundsätzlich (vorliegend nicht relevante Ausnahmen in lit. a bis d der genannten Bestimmung) der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge massgebende Lohn. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], vgl. auch BGE 144 V 111, 112 E. 4.1 sowie Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] zu den einzelnen Bestandteilen). Dazu gehören begrifflich sämtliche Bezüge der arbeitnehmenden Person, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Dabei gilt nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 138 V 463, 469 E. 6.1, BGE 131 V 444, 446 E. 1.1 und BGE 126 V 221, 222 f. E. 4a sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 3.1.).

3.2.            Versichert eine Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmenden nicht, meldet sie die Eröffnung ihres Betriebes nicht bei der Suva oder hat sie sich sonst wie der Prämienpflicht entzogen, erhebt die Suva (oder die Ersatzkasse) für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages. Der Betrag wird verdoppelt, wenn sich die Arbeitgeberin in unentschuldbarer Weise der Versicherungs- oder Prämienpflicht entzogen hat. Kommt die Arbeitgeberin ihren Pflichten wiederholt nicht nach, so kann eine Ersatzprämie vom drei- bis zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden. Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, werden Verzugszinsen berechnet. Ersatzprämien dürfen den Arbeitnehmenden nicht vom Lohn abgezogen werden (Art. 95 Abs. 1 UVG). Die Ersatzkasse UVG hat Art. 95 Abs. 1 UVG in Art. 8 ihres Verwaltungsreglements präzisiert (Download unter https://www.ersatzkasse.ch/Gesetze-Reglemente.htm; zuletzt eingesehen am 14. Februar 2023; vgl. dazu auch Max B. Berger in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], KOSS UVG, Bern 2018, Art. 95 N 4 ff.).

3.3.            Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre, nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Hat sich eine beitragspflichte Person jedoch ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend (Art. 24 Abs. 2 ATSG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich hier um eine Verwirkungsfrist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 24 N 20 sowie BGE 146 V 1, 5 E. 8.1 und BGE 139 V 244, 246 f. E. 3.1 mit Hinweisen). Wenn die strafrechtliche Verurteilung nur einen Teil der geschuldeten Beiträge betrifft, kann dies ein Auseinanderfallen der Fristen zur Folge haben (vgl. Ueli Kieser, Art. 24 N 53).

4.                  

4.1.            Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 Schwarzarbeiter beschäftigt hat, ist unumstritten. Ebenso ist unumstritten, dass zum Zwecke der Begründung der Lohnausgaben für die Schwarzarbeiter Rechnungen fingiert wurden und die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum zu wenig Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hatte. Auch die Höhe der von der Beschwerdegegnerin geforderten Ersatzprämien bzw. deren Bezifferung wird – abgesehen vom Umstand, dass die Beschwerdegegnerin diese verdoppelt hat – von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die erste Frage, die sich stellt, ist somit, ob die Nachforderung für den genannten Zeitraum von 2006 bis 2009 verwirkt ist.

4.2.            Vorliegend war die Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG für die gesamte Zeitdauer vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 15. April 2020 (SUVA-Akte 260) bereits abgelaufen. Der Beschwerdeführerin werden jedoch strafbare Handlungen vorgeworfen, weshalb gemäss Art. 24 Abs. 2 ATSG eine längere, strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung gelangen könnte. Wenn bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vorliegt, so ist die Behörde, die eine Leistung zurück- oder nachfordert daran gebunden. Dasselbe muss auch für eine Einstellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden gelten, wenn diese die gleiche definitive Wirkung hat wie ein freisprechendes Urteil (vgl. Remo Dolf in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 24 N 29, sowie BGE 113 V 256, 259 E. 4a, vgl. auch die zu Art. 25 Abs. 2 ATSG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche dasselbe besagt: BGE 138 V 74, 80 E. 6.1 und Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E. 4.3. und 8C_718/2016 vom 21. August 2017 E. 2.3.). Wenn noch kein Strafurteil vorliegt, kann der Versicherungsträger vorfrageweise überprüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt (Ueli Kieser, Art. 24 N 52 mit Hinweis auf BGE 113 V 256, 259 E. 4a; vgl. sinngemäss auch BGE 135 V 74, 79 E. 4.3). Im Beschwerdefall muss dies auch für das Sozialversicherungsgericht gelten. Bei einer solchen vorfrageweisen Prüfung reicht der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus. Eine strafbare Handlung darf nur angenommen werden, wenn die gleichen (strengen) Voraussetzungen wie im Strafrecht beachtet werden (a.a.O., vgl. sinngemäss auch BGE 138 V 74, 82 E. 7.).

Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt C____ mit Strafbefehl vom 12. März 2020 wegen mehrfachen Steuerbetrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.00 verurteilt. Die Strafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 6). Am 15. April 2020 hat die Beschwerdegegnerin eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingereicht (AB). Mit einer Einstellungsverfügung vom 23. September 2022 (Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022) stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren gegen C____ im Hinblick auf die Straftatbestände Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (siehe dazu ausführlicher E. 5.2.) und Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; bis zum 31. Dezember 2018: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; SR 142.20) gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG ein. Am selben Tag erliess sie einen Strafbefehl gegen C____ (Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022), in welchem sie ihn in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.00 verurteilte. Auch diese Strafe schob sie unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Diesen Strafbefehl vom 23. September 2022 ersetzte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit einem Strafbefehl vom 30. November 2022 (Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2023). Darin reduzierte sie die Strafe auf 75 Tagessätze zu Fr. 100.00. Die Straftatbestände und der Aufschub der Geldstrafe blieben sich gleich. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist dieser Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen (vgl. Eingabe vom 9. Februar 2023). Dem Gericht liegen nunmehr bezüglich der obgenannten Straftatbestände eine Einstellungsverfügung bzw. zwei rechtskräftige Strafbefehle vor. Diese sind vom Gericht zu beachten.

5.                  

5.1.            Wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, kann Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB einen Grund für die Verlängerung der Verwirkungsfirst im Sinne von Art. 24 Abs. 2 ATSG darstellen.

Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft (Abs. 3). Bei dieser angedrohten Höchststrafe verjährt die Strafverfolgung nach 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).

Der Straftatbestand nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB umfasst einerseits die Fälle, in denen der Täter oder die Täterin eine echte Urkunde herstellt (Urkundenfälschung im engeren Sinne) oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen einer anderen Person verwendet, um eine echte Urkunde zu erstellen (sog. Blankettfälschung; vgl. dazu Manuel Inderbitzin in: Damian K. Graf, StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 251, N 4 ff. und Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 251, N 2). Andererseits werden die Fälle der Falschbeurkundung erfasst, bei denen eine echte, inhaltlich aber unwahre Urkunde erstellt wird (vgl. Manuel Inderbitzin, Art. 251, N 15, und Wolfgang Wohlers, Art. 251, N 9). In Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB werden die Fälle erfasst, in denen jemand von einer unwahren Urkunde Gebrauch macht (vgl. Manuel Inderbitzin, Art. 251, N 25, und Wolfgang Wohlers, Art. 251, N 17).

5.2.            Mit Einstellungsverfügung vom 23. September 2022 (Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022) hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren wegen Urkundenfälschung insofern eingestellt, als Sie erklärte, weder aus dem AHVG noch aus dem UVG ergäben sich gesetzliche Vorschriften für eine erhöhte Glaubwürdigkeit von Erklärungen gegenüber der Ausgleichskasse bzw. der Beschwerdegegnerin. Sie verwies dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher die Falschbeurkundung im Falle von unrichtigen Lohnausweisen verneint werde. Wie in der erwähnten Einstellungsverfügung wiedergegeben erklärte das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.4 Folgendes: Der Lohnausweis entspreche einer Quittung oder einer Rechnung, die lediglich für die in ihnen verkörperte Erklärung, eine bestimmte Leistung erhalten bzw. in Rechnung gestellt zu haben, Beweis erbringe, nicht jedoch für die Wahrheit dieser Erklärung, nämlich, dass die quittierte bzw. in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich erfolgt sei. Nicht im Verkehr mit der Steuerbehörde verwendete unrichtige Bestätigungen über bezogenen Lohn erfüllen nach dieser Rechtsprechung den Tatbestand der Urkundenfälschung grundsätzlich nicht. Dies gelte jedenfalls, soweit ihnen nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa im Rahmen der Steuerveranlagung aufgrund der gegenüber der Steuerverwaltung bestehenden besonderen Pflicht zur wahrheitsgetreuen Deklarierung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt schloss daraus, dass die gegenüber der Ausgleichskasse D____ und der Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnsummenmeldungen mittels der Formulare «Lohnerklärung für die Berechnung der definitiven Prämien des Jahres» mangels gesetzlicher Vorschrift und deshalb auch Mangels erhöhter Glaubwürdigkeit nicht geeignet seien, um den Tatbestand der Falschbeurkundung zu erfüllen.

Mit Strafbefehl vom 30. November 2022 (Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2023) – welcher den Strafbefehl vom 23. September 2022 (Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022) ersetzte – verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt C____ wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung (vgl. E. 4.2.). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. August 2008 als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. In dieser Funktion habe er in den Jahren 2008 bis 2013 diverse Schwarzarbeiter beschäftigt. Deren Löhne habe er aus der Kasse der Beschwerdeführerin beglichen. Um die Lohnaufwände dennoch in der Buchhaltung belegen zu können, habe er zumindest bis ins Jahr 2013 einen ehemaligen Mitarbeitenden fiktive Rechnungen mit den Namen zwei verschiedener Firmen erstellen lassen. In den Jahren 2010 bis 2015 habe C____ die Lohnzahlungen der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Schwarzarbeiter in den Geschäftsbüchern der Gesellschaft nicht bei den Aufwandbuchungen im Personalkonto, sondern auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht und/oder verbuchen lassen. Die Buchungen der Lohnzahlungen auf ein sachfremdes Konto habe nur aufgrund der zuvor erstellten fiktiven Rechnungen erfolgen können. So habe C____ sichergestellt, dass die inkorrekten Buchungen für die Revisoren der Sozialversicherungen bei den regelmässig stattfindenden Lohnbuchkontrollen als solche nicht hätten erkannt werden können und die Buchhaltung keine auffälligen Lohnlücken aufgewiesen habe. C____ habe dies in der Absicht getan, sich insofern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, als er damit die Leistungen der Beschwerdeführerin an die Schwarzarbeiter in der Bilanz der Gesellschaft nicht als Personalaufwand aufgeführt habe, um durch die Beschäftigung von nicht ordentlich gemeldeten Arbeitskräften nicht nur das Fortbestehen der Gesellschaft zu sichern und die gesetzlichen Abgabepflichten zu umgehen, sondern auch um einen Anteil von rund 20 % der Beträge, welche mit den fiktiven Rechnungen generiert worden seien, als Privateinnahme im Sinne eines versteckten Lohnes in Höhe von ca. Fr. 30'000.00 bis 40'000.00 pro Jahr abzusetzen.

In den Jahren 2008 bis 2015 habe er zudem für die Firma E____ – welche der Bruder von C____ als Verwaltungsrat vertrat –, die ebenfalls Schwarzarbeiter beschäftigt habe, fiktive Rechnungen erstellen lassen. Der Bruder habe ihm jeweils Ende des Geschäftsjahres mitgeteilt, welchen Umfang die Lohnzahlungen gehabt hätten.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wies darauf hin, dass vor dem Jahr 2008 begangene Tathandlungen verjährt seien. In Bezug auf die Jahre 2008 und 2009 erklärte sie, dass die infolge des (ersetzten) Strafbefehls vom 23. September 2022 erhobenen Einwände von C____ berechtigt seien, weshalb diese Jahre nicht als Tatzeitraum berücksichtigt würden. C____ hatte in seinem Einwand vom 7. November 2022 (Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2023) geltend gemacht, für die Jahre 2008 und 2009 lägen keine unwahren Unterlagen vor, welche nach der Rechtsprechung Urkundenqualität hätten. Damit mangle es bereits am Vorliegen eines objektiven Tatbestandelementes. Für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 der Beschwerdeführerin seien keine Jahresabschlüsse erstellt und auch keine Steuererklärungen eingereicht worden, was auch der Bericht der ESTV bestätige (vgl. dazu Bericht der ESTV in der besonderen Untersuchung gemäss Art. 190 ff. DBG gegen A____ vom 21. August 2019, S. 9, BB 4; vgl. auch die Notiz über ein Telefonat der Staatsanwältin mit dem Strafverteidiger von C____ vom 21. November 2022, Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2023). Damit besteht vorliegend eine rechtskräftige Verurteilung von C____ für Urkundendelikte in den Jahren 2010 bis 2015, jedoch nicht für die Jahre 2006 bis 2009. Für diese Jahre hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt rechtskräftig festgestellt, dass kein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung möglich sei. Dies führt dazu, dass die Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 ATSG nicht aufgrund der Erfüllung des Tatbestandes der Urkundenfälschung verlängert wird soweit die Jahre 2006 bis 2009 betroffen sind.

5.3.            Die Beschwerdegegnerin geht im Weiteren davon aus, dass ein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vorliegt. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt auch bei diesem Delikt 15 Jahre (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).

Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2.) hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren gegen C____ wegen Betrugs mit Einstellungsverfügung vom 23. September 2022 eingestellt. Auch in diesem Punkt erklärte sie, dass die gegenüber der Ausgleichskasse D____ und der Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnsummenmeldungen mittels der Formulare «Lohnerklärung für die Berechnung der definitiven Prämien des Jahres» mangels gesetzlicher Vorschrift und deshalb auch mangels erhöhter Glaubwürdigkeit nicht geeignet seien, den Tatbestand der Falschbeurkundung zu erfüllen. Damit fehle es auch an der Arglist, womit auch der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt werde. (vgl. auch E. 5.2.).

Infolge der Rechtskraft der Einstellungsverfügung ist darauf abzustellen. Demzufolge kann keine Verlängerung der Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG aufgrund der Erfüllung des Tatbestands des Betrugs angenommen werden.

5.4.            C____ wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sodann mit Strafbefehl vom 12. März 2020 wegen Steuerbetrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.00 verurteilt. Der Schuldspruch erfolgte für die Jahre 2010 bis 2015 (vgl. E. 4.2. sowie BB 6). Eine Verurteilung für die bezogen auf die Frage der Ersatzprämien bezogenen relevanten Jahre 2006 bis 2009 liegt somit nicht vor.

Beim Steuerbetrug (Art. 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 59 des Bundesgesetzesüber vom 14. Dezember 1990 die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz; StHG; SR 642.14]) beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre (Art. 189 DBG und Art. 60 StHG). Diese Frist war zum Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 29. Oktober 2019 erliess, noch nicht abgelaufen. Allerdings bedarf die Vollendung des Steuerbetrugs der Einreichung der Steuerunterlagen bei der Steuerbehörde (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1., 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4.1). Wie aus dem Bericht der ESTV vom 21. August 2029 hervorgeht, wurde die Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 bis 2009 amtlich eingeschätzt (vgl. Bericht der ESTV in der besonderen Untersuchung gemäss Art. 190 ff. DBG gegen A____ vom 21. August 2019, S. 9, Beschwerdebeilage [BB] 4). Daraus ergibt sich, dass sie für diese Jahre keine Steuererklärung eingereicht hatte. Ohne die Einreichung der Steuererklärung liegt kein Steuerbetrug vor (vgl. dazu auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts AH.2020.3 vom 22. September 2021 E. 4.3.). Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Dementsprechend kann vorliegend schon aus diesem Grund kein Steuerbetrug für die Jahre 2006 bis 2009 angenommen werden. Auch wenn die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dies in ihrem Strafbefehl vom 12. März 2020 nicht explizit festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass für diese Jahre deshalb kein Schuldspruch erfolgte. Da nicht von einem Steuerbetrug ausgegangen werden kann, kann der Tatbestand auch nicht Grundlage für eine längere Verwirkungsfrist von 15 Jahren bilden.

Zu denken wäre vorliegend noch an eine vollendete Steuerhinterziehung (Art. 175 DBG und Art. 56 StHG). Bei dieser beträgt die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung zehn Jahre (Art. 184 Abs. 1 lit. b DBG und Art. 58 Abs. 2 StHG). Bei Anwendung dieser Frist auf die Beiträge von 2006 bis 2009 wäre die Verwirkung im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Oktober 2019 bereits eingetreten. Es kann daher darauf verzichtet werden, die Erfüllung dieses Tatbestandes weiter zu prüfen.

Auch aus den erwähnten steuerrechtlichen Straftatbeständen lässt sich folglich keine Verlängerung der Verwirkungsfrist ableiten.

5.5.            Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die im UVG selbst in Art. 112 Abs. 1 vorgesehenen Straftatbestände (namentlich, wenn sich jemand durch unwahre oder unvollständige Angaben der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht; lit. a der Bestimmung) allesamt Vergehen darstellen, welche mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Dafür gilt eine Verjährungsfrist von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2014 vom 4. Juni 2014 E. 4., bezogen auf die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Fassung von Art. 97 Abs. 1 StGB). Auch bei einer Berücksichtigung dieser Strafbestimmung wären die Beiträge somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 29. Oktober 2019 (BB 3) bereits verwirkt gewesen. Es erübrigt sich daher, weiter darauf einzugehen.

5.6.            Mangels einer Verlängerung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 2 ATSG waren die Ersatzprämienforderungen der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2006 bis 2009 gegenüber der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 15. April 2020 verwirkt und können somit nicht mehr eingefordert werden. Demzufolge ist für diese Jahre auch keine Prämienverdoppelung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Satz 2 UVG) möglich. Die Beschwerdegegnerin hat folglich die Ersatzprämien sowie den Betrag, um welchen sie diese im Rahmen einer Prämienverdoppelung erhöht hat, für die Jahre 2006 bis 2009 zu Unrecht von der Beschwerdeführerin eingefordert. Es bleibt die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verdoppelung der Ersatzprämien für die Jahre 2010 bis 2013 rechtmässig war.

6.                  

6.1.            Die Beschwerdegegnerin hat die Jahre 2006 bis 2013 die doppelten Ersatzprämien erhoben (vgl. Verfügung vom 15. April 2020, Suva-Akte 260, S. 2 und Einspracheentscheid vom 31. August 2020, Suva-Akte 268, S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Prämienverdoppelung nicht einverstanden. Sie ist der Auffassung, eine Prämienverdoppelung sei die Folge einer unentschuldbaren Vorgehensweise. Eine solche sei ihr jedoch nicht vorzuwerfen. Sie habe gewisse Mitarbeiter in deren vollem Bewusstsein und mit deren Einverständnis ohne Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin beschäftigt. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von demjenigen, in welchem die Arbeitgeberin «heimlich» keine UVG-Prämien bezahle, um sich bzw. den Betrieb zu bereichern. Zudem sei der ausbezahlte Nettostundenlohn im Branchendurchschnitt hoch angesiedelt gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe im weiteren ihren Ermessensspielraum nicht ausgenutzt und dem Wortlaut von Art. 95 UVG, welcher besage, dass die Verdoppelung für höchstens fünf Jahre erfolgen dürfe, nicht Rechnung getragen. Es sei daher von der Prämienverdoppelung abzusehen, eventualiter sei diese auf fünf Jahre zu beschränken. Die Beschwerdegegnerin erkennt im Wortlaut von Art. 95 Abs. 1 UVG kein Ermessen und hält an der Prämienverdoppelung fest.

6.2.            Es trifft zu, dass Art. 95 Abs. 1 Satz 2 UVG verlangt, dass sich die Arbeitgeberin «in unentschuldbarer Weise der Versicherungs- oder Prämienpflicht entzogen» haben muss, damit der Betrag der Ersatzprämie(n) verdoppelt werden kann. Weder das UVG, noch die UVV definieren näher, was «in unentschuldbarer Weise» bedeutet. Auch aus Art. 8 des Verwaltungsreglements der Ersatzkasse UVG (vgl. E. 3.2.) ergibt sich dazu nichts. Auch ohne derartige Ausführungen kann jedenfalls das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die betreffenden Mitarbeiter hätten davon Kenntnis gehabt, dass keine Anmeldung bei einer Unfallversicherung erfolgen würde, das Unterlassen der Anmeldung mehrerer Mitarbeiter bei der Beschwerdegegnerin nicht entschuldigen. Die Unfallversicherung ist für in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmende obligatorisch (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG). Es ist davon auszugehen, dass dies der Beschwerdeführerin bzw. C____ bekannt war. Der Betrieb an sich war der Beschwerdegegnerin nämlich angeschlossen, es wurden lediglich gewisse Mitarbeiter nicht angemeldet. Entschuldbar könnte allenfalls ein Verhalten sein, das beispielsweise auf einem Irrtum beruht. Wenn ein Betrieb aber wissentlich und willentlich das Versicherungsobligatorium umgeht, muss dies als unentschuldbares Verhalten gewertet werden. Darüber hinaus hat C____, wie aus dem Strafbefehl vom 30. November 2022 hervorgeht, mittels der Verbuchung der fiktiven Rechnungen Privateinnahmen von ca. Fr. 30'000.00 bis Fr. 40'000.00 pro Jahr generiert (vgl. Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2023 sowie E. 5.2.). Dieses Verhalten ist erst recht nicht entschuldbar im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Satz 2 UVG.

Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin folglich in unentschuldbarer Weise der Prämienpflicht für die schwarz angestellten Mitarbeitenden entzogen. Inwiefern die Beschwerdegegnerin «ihren Ermessensspielraum» nicht ausgenutzt haben soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht näher. Auch aus den Akten ergibt sich nichts, was auf eine Verletzung einer allfälligen Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin hinweisen würde. Eine Verdoppelung der Prämien im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Satz 2 UVG ist somit grundsätzlich gerechtfertigt.

6.3.            Was die Anzahl Jahre betrifft, für welche die Ersatzprämien verdoppelt werden, ist der Beschwerdeführerin insofern Recht zu geben, als sie darauf hinweist, dass das Gesetz eine Verdoppelung für maximal fünf Jahre vorsieht. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Unrecht eine Verdoppelung über alle acht Jahre (2006 bis 2013) verfügt. Da allerdings die Ersatzprämien sowie auch deren Erhöhung im Sinne einer Verdoppelung verwirkt sind (vgl. E. 5.6.), verbleibt schon daher lediglich die Verdoppelung der Ersatzprämien für die Jahre 2010 bis 2013. Das sind insgesamt vier ganze Jahre. Dies liegt im von Art. 95 Abs. 1 Satz 2 UVG vorgesehenen zeitlichen Rahmen. Die Beschwerdegegnerin beanstandet weder die Höhe der (auch ansonsten unumstrittenermassen geschuldeten) Ersatzprämien für die Jahre 2010 bis 2013, noch den Betrag, der aufgrund der Prämienverdoppelung resultiert. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine Verdoppelung der Ersatzprämien für die Jahre 2010 bis 2013 vorgenommen. Der entsprechende Betrag gemäss der Verfügung vom 15. April 2020 (Suva-Akte 260) ist von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

7.                  

7.1.            Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 31. August 2021 insofern aufzuheben, als er die Ersatzprämien und die Prämienverdoppelung für die Jahre 2006 bis 2009 betrifft. In Bezug auf die Ersatzprämien und die Prämienverdoppelung für die Jahre 2010 bis 2013 ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.

7.2.            Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

7.3.            Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann der Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist von der Aktenlage und dem Aufwand bezüglich der Rechtsschriften her vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet und sich im weiteren Verfahren lediglich mit zwei kurzen Eingaben vom 21. Oktober 2021 (drei Seiten) und vom 9. Februar 2023 (zwei Seiten) nochmals geäussert. Auch wenn das Verfahren sich über einen längeren Zeitraum erstreckte, so führte dies nicht zu einem überdurchschnittlichen Aufwand für die Parteien. Es erscheint daher angemessen, von einem Honorar von Fr. 3'750.-- auszugehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin lediglich zu etwa zwei Dritteln obsiegte (sie obsiegte in Bezug auf die Bezahlung von vier Jahren Ersatzprämien sowie vier Jahren Prämienverdoppelung, unterlag jedoch in Bezug auf die Bezahlung weiterer vier Jahre Prämienverdoppelung). Demnach ist eine Parteientschädigung in Höhe von zwei Dritteln der üblichen Parteientschädigung für durchschnittliche IV-Fälle angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.—inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 192.50) zu bezahlen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 31. August 2021 wird insofern aufgehoben, als er die Ersatzprämien und die Prämienverdoppelung für die Jahre 2006 bis 2009 betrifft.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 192.50.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw L. Marti

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: