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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 15. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw T. Conti
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Gegenstand
UV.2020.41
Einspracheentscheid vom 2. September 2020
Korrekte Berechnung des Invaliditätsgrades
Tatsachen
I.
a) Der 1962 geborene Beschwerdeführer arbeitete gemäss eigenen Angaben seit 2008 nebenberuflich als selbständiger Homöopath (vgl. z.B. Besprechungsprotokoll vom 26. März 2013, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 320, S. 2). Ab dem 15. November 2011 arbeitete er in einem Pensum von 90 % als Mitarbeiter Technik bei der D____. Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 4. April 2012 stürzte er auf der Treppe seines Wohnhauses und verletzte sich dabei am rechten Fuss (vgl. Schadenmeldung UVG vom 16. April 2012, AB 407, und Notfallbericht des E____spitals [...] vom 4. April 2012, AB 408). In der Folge wurde der Beschwerdeführer im E____spital [...] operiert und war für längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Operationsbericht vom 25. April 2012, AB 401, und Unfallscheine UVG AB 398, 387, 381, 376, 371, 343, 313 und 309 f.). Als seine Unfallversicherung erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld.
b) Im weiteren Verlauf war der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nur noch teilweise (40 %) arbeitsunfähig (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis, AB 280). In den Jahren 2014 und 2016 musste sich der Beschwerdeführer weiteren Operationen am rechten Fuss unterziehen (vgl. Operationsbericht von Dr. F____, G____ Klinik [...], vom 30. September 2014, AB 243, und Operationsbericht von Dr. H____, I____spital [...], vom 5. Juli 2016, AB 157). Infolge dieser Operationen wurde er jeweils wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, AB 242, 232, 228, 206, 174, 142, 131 und 125).
c) Auf Wunsch des Beschwerdeführers erliess die Beschwerdegegnerin am 10. August 2016 eine Verfügung im Hinblick auf den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers. Dabei setzte sie die Arbeitsfähigkeit vom 9. Dezember 2015 bis zum durchgeführten Eingriff vom 5. Juli 2015 auf 50 % fest (AB 146). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 13. September 2016 durch seinen damaligen Rechtsvertreter Einsprache erheben (AB 133). Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass beim Beschwerdeführer vom 9. Dezember 2015 bis zum 7. April 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Ab dem 8. April 2016 werde ihm hingegen ein Taggeld von 100 % ausbezahlt (AB 103). Dieser Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
d) Am 27. Juni 2017 verfügte die SVA [...], dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) habe, da er das gesetzlich vorgeschriebene Wartejahr nicht erfüllt habe (AB 91). Am 19. Oktober 2017 erfolgte erneut eine Operation des rechten Fusses (Operationsbericht von Dr. H____, I____spital [...], vom 19. Oktober 2017, AB 72). Danach wurde der Beschwerdeführer wiederum mehrfach krankgeschrieben (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, AB 62, 51, 45 und 43).
e) Mit Verfügung vom 14. April 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Zugleich teilte sie ihm mit, dass der Fallabschluss per 18. März 2019 von der behandelnden Ärztin Dr. H____, I____spital [...], bestätigt worden sei. Eine weitere Behandlung gehe daher nicht mehr zu Lasten des obligatorischen Unfallversicherers (AB 15). Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen mittlerweile neu mandatierten Rechtsvertreter am 18. Mai 2020 Einsprache erheben (AB 8; vgl. auch die ergänzende Einsprachebegründung vom 25. Juli 2020, AB 4). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2. September 2020 ab und bestätigte ihre Verfügung (AB 2).
II.
a) Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 2. September 2020 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anordnung, die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers (namentlich Heilungskosten, Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung) neu zu prüfen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 11. Januar 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 15. Februar 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem ersten Rechtsbegehren aber auf einen allfälligen Taggeldanspruch bezieht, besteht vorliegend kein Anfechtungsobjekt. Der angefochtene Einspracheentscheid (wie bereits die Verfügung vom 14. April 2020, AB 15) bezieht sich nicht darauf, ob ein Taggeld auszurichten ist. Insofern kann hinsichtlich dieses Aspekts – der in der Begründung der Beschwerde ohnehin auch gar nicht diskutiert wird – nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
Wenn infolge der Erreichung des Endzustands der Fall abgeschlossen wird, muss eine Prüfung des Rentenanspruchs erfolgen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).
In ihrem E-Mail vom 25. Juni 2019 an den Beschwerdeführer (Replikbeilage 1) erklärte Dr. H____, der Mittelfuss sei bleibend ausgedehnt versteift, eine normale Funktion des Fusses sei damit nicht möglich. Die Situation sei aber stabil und die Gehfähigkeit für Alltagsverrichtungen habe mittels orthopädischen Serienschuhen mit Massfussbettung wiederhergestellt werden können. Darauf werde der Beschwerdeführer lebenslänglich angewiesen sein. Ein rein stehend/gehender Beruf sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Ebenfalls sei das Laufen auf unebenem Boden, repetitives Treppensteigen, Besteigen von Leitern und Gerüsten, repetitives Bücken und die Einnahme anderweitiger Zwangshaltungen mit dem betroffenen Fuss nicht zumutbar. Zumutbar sei aber eine leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, die Position des Fusses intermittierend zu wechseln. In Anbetracht der seit längerem stabilen Situation sei "ein zeitliches Pensum von annähernd 100 % = vollschichtige Anwesenheit möglich". 10 % seien allenfalls einem vermehrten Pausenbedarf geschuldet. Dr. H____ ging abschliessend davon aus, dass qualitativ/quantitativ von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer optimal angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Sie wies allerdings darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit letztlich vom Unfallversicherer festgelegt werde.
Die Einschätzung von Dr. H____, dass allenfalls von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen sei und in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen sei (E-Mail vom 25. Juni 2019 an den Beschwerdeführer, Replikbeilage 1), findet sich nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin, sondern erstmals in der Beilage zur Replik. Davor erklärte sie jeweils, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.3.). Bei der nunmehr etwas tieferen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass die behandelnde Ärztin offensichtlich nicht zwingend von einem erhöhten Pausenbedarf ausging, da sie einen solchen von 10 % nur "allenfalls" annahm. Im Übrigen verwies sie darauf, dass der Unfallversicherer die Arbeitsunfähigkeit festlege.
Nachvollziehbar ist sodann, dass Dr. H____ explizit für die Tätigkeiten als Schulaufseher und als Naturheilpraktiker davon ausging, dass diese dem Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit entsprächen und diesbezüglich daher auch eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Insgesamt ist somit – auch unter Berücksichtigung des genannten E-Mails – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Folgen des Unfallereignisses vom 4. April 2012 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 % ausging. Eine Begutachtung ist nicht notwendig. Im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen besteht sodann kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).
In ihrer Beschwerdeantwort bestätigt die Beschwerdegegnerin, dass sie statt des Valideneinkommens den versicherten Verdienst beigezogen habe. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass dies vorliegend keine Rolle spiele, da im vorliegenden Fall keine Erwerbsunfähigkeit vorliege und somit auch kein Einkommensvergleich notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer könne die gleichen Tätigkeiten ausüben, wie vor dem Unfall, namentlich jene als "Schulaufseher" (tatsächlich handelte es sich um eine Anstellung als Mitarbeiter in einer Tagesstruktur, vgl. E-Mailverkehr vom Januar 2018, AB 58 und 59) und als Naturheilpraktiker.
Der früheste Rentenbeginn ist vorliegend der Fallabschluss. Letzterer erfolgte am 18. März 2019 (vgl. Tatsachen I.e, E. 4.1. sowie Einspracheentscheid, S. 5). Bei der Festlegung des Valideneinkommens ist somit die Frage zu beantworten, welches Einkommen der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom 4. April 2012 im März 2019 erzielt hätte.
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer seit dem 15. November 2011 für die D____ tätig. Soweit sich aus den Akten ergibt, muss es sich bei dieser Tätigkeit um die Massnahme der IV gehandelt haben, welche zum erwähnten Taggeld führte (vgl. z.B. die Aussagen des Beschwerdeführers im psychiatrischen Gutachten von Dr. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltenstherapie, vom 21. Dezember 2012, AB 342, S. 10). Der Anstellungsvertrag war auf ein halbes Jahr befristet und endete am 14. April 2012 (vgl. a.a.O. sowie E-Mail vom 17. April 2012, AB 406). Weder der Lohn aus einer bereits vor dem Unfall befristeten Tätigkeit (auch wenn sie erst nach dem Unfall endete), noch ein Taggeld der IV sind geeignet, bei einer mehrere Jahre später erfolgenden Rentenprüfung dem Valideneinkommen zu Grunde zu gelegt zu werden. Es kann aufgrund von deren Befristung nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese Einkommen im Jahr 2019 noch gehabt hätte. Zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitete der Beschwerdeführer nebst dem 90 %-Pensum bei der D____ – soweit aus den Akten hervorgeht – noch in seiner Praxis als Naturheilpraktiker (vgl. z.B. das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ vom 21. Dezember 2012, AB 342, S. 10). Was die von der Beschwerdegegnerin als "Schulaufseher" bezeichnete Tätigkeit betrifft, so nahm der Beschwerdeführer am 1. Januar 2017 eine vorerst bis 31. Juli 2018 befristete Anstellung als Mitarbeiter Tagesstruktur in einem Pensum von 36.46 % auf (vgl. E-Mailverkehr von Januar 2018, AB 58 und 59, insb. AB 59, S. 1). Diese Tätigkeit übte der Beschwerdeführer vor dem Unfall noch nicht aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er diese Anstellung auch ohne den Unfall irgendwann ausgeübt hätte, jedoch kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass dem so gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keinerlei Ausführungen gemacht, welche erklären würden, weshalb ihrer Auffassung nach davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer hätte diese beiden Tätigkeiten auch im Gesundheitsfall im bzw. ab März 2019 ausgeübt. Zumindest bei der Anstellung als Mitarbeiter Tagesstruktur wäre es jedenfalls überprüfbar, ob er diese Anstellung im März 2019 noch hatte. Zu prüfen bleibt jedoch nach wie vor die Frage, wie es sich ohne den Unfall verhalten hätte. Ausserdem ist zu klären, in welchem Pensum der Beschwerdeführer in welcher Tätigkeit gearbeitet hätte. Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Punkt nicht genügend Abklärungen durchgeführt bzw. ihre Schlussfolgerungen nicht genügend begründet. Sie hat die entsprechenden Abklärungen nachzuholen und zu prüfen, welches Einkommen der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Fallabschlusses, also des frühesten möglichen Rentenbeginns, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 und Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2) hätte erzielen können bzw. erzielt hätte, wenn er keine unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen hätte.
Beim Valideneinkommen ist im Weiteren zu prüfen, ob von einer Vollzeittätigkeit auszugehen ist oder ob eine Teilzeittätigkeit anzunehmen ist oder ob allenfalls ein Sonderfall gemäss Art. 28 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vorliegt.
Im Einspracheentscheid macht es den Anschein, dass die Beschwerdegegnerin von einer Teilzeittätigkeit ausging, indem sie auf die in der Schadenmeldung UVG vom 16. April 2012 (AB 407) angegebenen 37.8 Stunden für das vom Beschwerdeführer ausgefüllte 90 %-Pensum abstellte. Im Bereich der Unfallversicherung ist jedoch das Valideneinkommen stets auf ein Vollpensum hochzurechnen (vgl. hierzu z.B. Marc Hürzeler/Claudia Caderas in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser, Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 18 N 19 ff, Ueli Kieser/Kaspar Gehring/Susanne Bollinger, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 18 N 6 sowie Rumo-Jungo/Holzer, Art. 18, S 127 und 133). Was die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Naturheilpraktiker betrifft, so ist die Frage zu klären, ob diese versichert ist und dementsprechend beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen ist. Gemäss Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV (einer Sonderfallregelung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG, vgl. dazu E. 3.2.) wird bei einer versicherten Person, die neben einer unselbständigen Tätigkeit (aufgrund welcher die Person nach Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG obligatorisch unfallversichert ist) eine nicht versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit ausübt, die Behinderung in dieser Tätigkeit nicht berücksichtigt. Dies schliesst allerdings nicht zum vornherein jede selbständige Erwerbstätigkeit aus. Eine nicht versicherte Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin nebenbei eine selbständige Tätigkeit verrichtet, für welche er/sie sich nicht freiwillig nach Art. 4 Abs. 1 UVG versichert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 3.4.).
Im Rahmen des Einspracheverfahrens legt die Beschwerdegegnerin die Sache Dr. L____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beurteilung des Integritätsschadens vor. In seiner Aktenbeurteilung von vom 21. August 2020 (AB 3) bestätigte dieser die Einschätzung des Integritätsschadens auf 15 %. Dazu führte er aus, am 19. Oktober 2017 sei die Rearthrodese des Navuculocuneiforme I bis III erfolgt. Hierbei handle es sich hinsichtlich der funktionellen Bedeutung um die Hälfte des Chopard-Gelenkes, in dem die erste Achse (wiederholt) versteift worden sei. Unerlaubt wäre es, die Arthrodesefläche hier nach Länge zu vermessen und daraus einen Integritätsschaden abzuleiten, denn die Gelenksfunktion teile sich in diesen beiden Achsen auf. Die gleiche medizinische Situation bestehe am Lisfranc-Gelenk TMT-Gelenk I und II nach der Operation am 5. Juli 2016, wobei am Tarsometatarsalgelenk II zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Debridement stattgefunden habe (Arthrodese Tarsometatarsale I bis III am 30. September 2014; vgl. hierzu der Operationsbericht vom 30. September 2014, AB 243). Auch hier gelte, dass sich die Achsen die Funktion am Fuss teilten und es dürfe nicht ein Längenmass (in cm) als Kriterium der Arthrodese und deren Gelenksanteil veranschlagt werden (vgl. a.a.O. S. 9 f.).
Vorliegend ist insbesondere die ausführliche Begründung der Bemessung des Integritätsschadens von Dr. L____ nachvollziehbar. Gemäss Suva-Tabelle 5 liegt der Richtwert für Arthrodesen bei einer Fusswurzel-Arthrose (Chopard) oder einer Lisfranc-Arthrose bei 15 %. Dr. L____ hat anschaulich dargelegt, dass vorliegend jeweils nur ein Teil des Gelenkes betroffen sei, weshalb es korrekt sei, jeweils die Hälfte der 15 % als Integritätsschaden anzuerkennen. Eine abweichende medizinische Beurteilung liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Integritätsschaden folglich zu Recht mit 15 % beziffert.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. September 2020 (bezogen auf die Rentenfrage) teilweise aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur Neuberechnung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit