Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Februar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.41

Einspracheentscheid vom 2. September 2020

Korrekte Berechnung des Invaliditätsgrades

 


Tatsachen

I.        

a)           Der 1962 geborene Beschwerdeführer arbeitete gemäss eigenen Angaben seit 2008 nebenberuflich als selbständiger Homöopath (vgl. z.B. Besprechungsprotokoll vom 26. März 2013, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 320, S. 2). Ab dem 15. November 2011 arbeitete er in einem Pensum von 90 % als Mitarbeiter Technik bei der D____. Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 4. April 2012 stürzte er auf der Treppe seines Wohnhauses und verletzte sich dabei am rechten Fuss (vgl. Schadenmeldung UVG vom 16. April 2012, AB 407, und Notfallbericht des E____spitals [...] vom 4. April 2012, AB 408). In der Folge wurde der Beschwerdeführer im E____spital [...] operiert und war für längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Operationsbericht vom 25. April 2012, AB 401, und Unfallscheine UVG AB 398, 387, 381, 376, 371, 343, 313 und 309 f.). Als seine Unfallversicherung erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld.

b)           Im weiteren Verlauf war der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nur noch teilweise (40 %) arbeitsunfähig (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis, AB 280). In den Jahren 2014 und 2016 musste sich der Beschwerdeführer weiteren Operationen am rechten Fuss unterziehen (vgl. Operationsbericht von Dr. F____, G____ Klinik [...], vom 30. September 2014, AB 243, und Operationsbericht von Dr. H____, I____spital [...], vom 5. Juli 2016, AB 157). Infolge dieser Operationen wurde er jeweils wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, AB 242, 232, 228, 206, 174, 142, 131 und 125).

c)            Auf Wunsch des Beschwerdeführers erliess die Beschwerdegegnerin am 10. August 2016 eine Verfügung im Hinblick auf den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers. Dabei setzte sie die Arbeitsfähigkeit vom 9. Dezember 2015 bis zum durchgeführten Eingriff vom 5. Juli 2015 auf 50 % fest (AB 146). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 13. September 2016 durch seinen damaligen Rechtsvertreter Einsprache erheben (AB 133). Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass beim Beschwerdeführer vom 9. Dezember 2015 bis zum 7. April 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Ab dem 8. April 2016 werde ihm hingegen ein Taggeld von 100 % ausbezahlt (AB 103). Dieser Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

d)           Am 27. Juni 2017 verfügte die SVA [...], dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) habe, da er das gesetzlich vorgeschriebene Wartejahr nicht erfüllt habe (AB 91). Am 19. Oktober 2017 erfolgte erneut eine Operation des rechten Fusses (Operationsbericht von Dr. H____, I____spital [...], vom 19. Oktober 2017, AB 72). Danach wurde der Beschwerdeführer wiederum mehrfach krankgeschrieben (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, AB 62, 51, 45 und 43).

e)           Mit Verfügung vom 14. April 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Zugleich teilte sie ihm mit, dass der Fallabschluss per 18. März 2019 von der behandelnden Ärztin Dr. H____, I____spital [...], bestätigt worden sei. Eine weitere Behandlung gehe daher nicht mehr zu Lasten des obligatorischen Unfallversicherers (AB 15). Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen mittlerweile neu mandatierten Rechtsvertreter am 18. Mai 2020 Einsprache erheben (AB 8; vgl. auch die ergänzende Einsprachebegründung vom 25. Juli 2020, AB 4). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2. September 2020 ab und bestätigte ihre Verfügung (AB 2).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 2. September 2020 aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anordnung, die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers (namentlich Heilungskosten, Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung) neu zu prüfen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 11. Januar 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 15. Februar 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem ersten Rechtsbegehren aber auf einen allfälligen Taggeldanspruch bezieht, besteht vorliegend kein Anfechtungsobjekt. Der angefochtene Einspracheentscheid (wie bereits die Verfügung vom 14. April 2020, AB 15) bezieht sich nicht darauf, ob ein Taggeld auszurichten ist. Insofern kann hinsichtlich dieses Aspekts – der in der Begründung der Beschwerde ohnehin auch gar nicht diskutiert wird – nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall des Beschwerdeführers, namentlich basierend auf dem Bericht von Dr. H____, I____spital [...], vom 18. März 2019 (AB 23) abgeschlossen und verneint eine darüber hinaus gehende Übernahme von Heilungskosten. Sie anerkennt einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von 15 %, verneint hingegen einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit ausgegangen. Ausserdem habe sie bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen nicht korrekt berechnet. Bei letzterem sei ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Schliesslich sei die Kürzung der Integritätsentschädigung um 50 % unzulässig. Dem Beschwerdeführer sei eine höhere als eine Integritätsentschädigung von 15 % zuzusprechen.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers korrekt vorgegangen ist und zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Ebenfalls streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine höhere als eine Integritätsentschädigung von 15% hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch im Unfallversicherungsrecht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (medizinischer Endzustand, vgl. z.B. Urteil 8C_46/2008 vom 3. September 2008 E. 3.1.2). Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 2.3. und 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1., vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101). Die Möglichkeit der namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch, nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3., 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 2.3., 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).

Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei grundsätzlich nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f. E. 4.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG obliegt es dem Bundesrat, die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen zu regeln. Dabei kann er auch von Art. 16 ATSG abweichen.

4.                

4.1.          Im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Fallabschluss zu Recht nicht bestritten hat. Dr. H____ berichtete am 18. März 2019, dass der Fall bei ihnen zurzeit abgeschlossen werde (AB 23). Eine weitere Behandlung im I____spital [...] war somit nicht geplant. Hinweise auf andere (geplante) Behandlungen liegen keine vor. Auch für eine Weiterführung der Physiotherapie liegen keine entsprechenden Belege vor. Die letzte Verordnung datiert aus dem Jahr 2018 (AB 20). In den Unterlagen weist zudem nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer über März 2019 hinaus weiterer Heilbehandlungen bedurft hätte. Demnach ist davon auszugehen, dass ein medizinischer Endzustand eingetreten ist und der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 18. März 2019 ist somit nicht zu beanstanden.

Wenn infolge der Erreichung des Endzustands der Fall abgeschlossen wird, muss eine Prüfung des Rentenanspruchs erfolgen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.2.          Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe in der Verfügung vom 14. April 2021 nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Im Einspracheentscheid habe sie erklärt, dass die behandelnde Ärztin, Dr. H____, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Diesbezüglich sei aber festzuhalten, dass Dr. H____ diese Arbeitsfähigkeit nur für angepasste, mehrheitlich sitzende, maximal leichte, wechselbelastende Tätigkeiten attestiert habe. Mit diesem Arbeitsfähigkeitsprofil sei er in seiner angestammten Tätigkeit allerdings nicht voll arbeitsfähig. Für die Klärung dieser Frage bedürfe es einer medizinischen Begutachtung.

4.3.          Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Begründung der Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Beurteilungen der behandelnden Ärztin, Dr. H____, ab (vgl. Einspracheentscheid, AB 2, S. 2 und 5). Diese erklärte im Bericht vom 24. April 2018 (AB 40), aus orthopädischer Sicht bestehe ab sofort eine formale 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste, mehrheitlich sitzende, maximal leichte wechselbelastende Tätigkeit. Ein Schreiben der Beschwerdegegnerin gebe an, dass der Beschwerdeführer Teilzeit als freiberuflicher Naturheilpraktischer arbeite. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer Dr. H____ gegenüber nie irgendwelche Angaben gemacht. Auf Nachfrage habe er nun angegeben, dass dies bereits seit Langem nicht mehr der Fall sei. Er habe nun allerdings wieder mit einem 20 %-Pensum (einen Tag pro Woche) in einem Physiotherapieinstitut mit Naturheilkunde begonnen. Dies befinde sich aktuell erst im Aufbau. Entsprechend habe Dr. H____ in ihren vorherigen Zeugnissen nie auf diese berufliche Aktivität des Beschwerdeführers Bezug genommen. Retrospektiv und aus rein medizinisch theoretischer Sichtweise bestehe seit rund zwei bis vier Monaten postoperativ nach dem letzten Eingriff für diese praktisch ausschliesslich sitzende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In ihrem Bericht vom 31. Mai 2018 (AB 33) bestätigte Dr. H____ diese Einschätzung und hielt explizit fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 23. April 2018 für die Tätigkeit als Schulaufseher zu 100 % arbeitsfähig sei. Zur Tätigkeit als Naturheilpraktiker führte sie im Weiteren aus, dass es sich dabei um eine rein sitzende Tätigkeit handle.

In ihrem E-Mail vom 25. Juni 2019 an den Beschwerdeführer (Replikbeilage 1) erklärte Dr. H____, der Mittelfuss sei bleibend ausgedehnt versteift, eine normale Funktion des Fusses sei damit nicht möglich. Die Situation sei aber stabil und die Gehfähigkeit für Alltagsverrichtungen habe mittels orthopädischen Serienschuhen mit Massfussbettung wiederhergestellt werden können. Darauf werde der Beschwerdeführer lebenslänglich angewiesen sein. Ein rein stehend/gehender Beruf sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Ebenfalls sei das Laufen auf unebenem Boden, repetitives Treppensteigen, Besteigen von Leitern und Gerüsten, repetitives Bücken und die Einnahme anderweitiger Zwangshaltungen mit dem betroffenen Fuss nicht zumutbar. Zumutbar sei aber eine leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, die Position des Fusses intermittierend zu wechseln. In Anbetracht der seit längerem stabilen Situation sei "ein zeitliches Pensum von annähernd 100 % = vollschichtige Anwesenheit möglich". 10 % seien allenfalls einem vermehrten Pausenbedarf geschuldet. Dr. H____ ging abschliessend davon aus, dass qualitativ/quantitativ von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer optimal angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Sie wies allerdings darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit letztlich vom Unfallversicherer festgelegt werde.

4.4.          Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Arbeitsfähigkeit ab, welche von der behandelnden Ärztin festgelegt worden war. Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht erfolgten nicht. Die Angaben der behandelnden Ärztin in den Akten der Beschwerdegegnerin widersprechen sich nicht – insbesondere liegen auch keine anderslautenden Berichte anderer Ärzte oder Ärztinnen vor. Die dem Arztbericht von Dr. H____ vom 24. April 2019 vorausgehenden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zeigen zudem, dass Dr. H____ bzw. das I____spital [...] (AB 43 bis 46) bereits zuvor von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgingen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellt sich somit als stringent dar. Die Beschwerdegegnerin durfte somit auf die Beurteilung der behandelnden Ärztin abstellen.

Die Einschätzung von Dr. H____, dass allenfalls von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen sei und in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen sei (E-Mail vom 25. Juni 2019 an den Beschwerdeführer, Replikbeilage 1), findet sich nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin, sondern erstmals in der Beilage zur Replik. Davor erklärte sie jeweils, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.3.). Bei der nunmehr etwas tieferen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass die behandelnde Ärztin offensichtlich nicht zwingend von einem erhöhten Pausenbedarf ausging, da sie einen solchen von 10 % nur "allenfalls" annahm. Im Übrigen verwies sie darauf, dass der Unfallversicherer die Arbeitsunfähigkeit festlege.

Nachvollziehbar ist sodann, dass Dr. H____ explizit für die Tätigkeiten als Schulaufseher und als Naturheilpraktiker davon ausging, dass diese dem Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit entsprächen und diesbezüglich daher auch eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Insgesamt ist somit – auch unter Berücksichtigung des genannten E-Mails – nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Folgen des Unfallereignisses vom 4. April 2012 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 % ausging. Eine Begutachtung ist nicht notwendig. Im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen besteht sodann kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).

5.                

5.1.          Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer die Berechnung der beiden Vergleichseinkommen. Die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen anhand der Verhältnisse vor dem Unfallereignis bestimmt, was unzulässig sei. Diese von der Beschwerdegegnerin verwendeten Werte entsprächen mit Sicherheit nicht dem Valideneinkommen. Zum einen bleibe die Lohnentwicklung bis zum Behandlungsabschluss bzw. dem möglichen Rentenbeginn unberücksichtigt. Zum anderen habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls noch in einer Umschulung befunden und habe ein IV-Taggeld erhalten. Was das Invalideneinkommen betreffe, sei mit Blick auf die verbliebenen Beschwerden ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen.

5.2.          Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Unfalles in einer Eingliederungsmassnahme der IV befunden und habe neben dem Lohn seines Arbeitgebers auch ein IV-Taggeld bezogen. Der Lohn habe im Jahr vor dem Unfall somit Fr. 54'455.00 (13 x Fr. 643.45 + 12 x Fr. 3'840.00) bei 37.8 Stunden pro Woche betragen. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle TA1, Kategorie 1 (recte: Kompetenzniveau 1), Total Männer, habe der Durchschnittslohn Fr. 62'520.00 (12 x Fr. 5'210.00) betragen. Bei einer Anpassung der 40 Wochenstunden an die 37.8 Stunden pro Woche ergebe sich ein Lohn nach dem Unfall von Fr. 59'081.00. Die Beschwerdegegnerin schloss darauf, dass die medizinischen Folgen des Unfalles keine Erwerbseinbussen mit sich brächten (Einspracheentscheid, S. 5).

In ihrer Beschwerdeantwort bestätigt die Beschwerdegegnerin, dass sie statt des Valideneinkommens den versicherten Verdienst beigezogen habe. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass dies vorliegend keine Rolle spiele, da im vorliegenden Fall keine Erwerbsunfähigkeit vorliege und somit auch kein Einkommensvergleich notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer könne die gleichen Tätigkeiten ausüben, wie vor dem Unfall, namentlich jene als "Schulaufseher" (tatsächlich handelte es sich um eine Anstellung als Mitarbeiter in einer Tagesstruktur, vgl. E-Mailverkehr vom Januar 2018, AB 58 und 59) und als Naturheilpraktiker.

5.3.          Der Beschwerdeführer hat – wie die Beschwerdegegnerin grundsätzlich bestätigte – das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Valideneinkommen zu Recht kritisiert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht ohne Weiteres geschlussfolgert werden, es könne auf einen Einkommensvergleich verzichtet werden.

5.4.          Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wird bei der Ermittlung des Valideneinkommens im Regelfall am zuletzt tatsächlich verdienten Einkommen angeknüpft, welches nötigenfalls an die Teuerung und die reale Einkommensentwicklung angepasst wird, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Dabei ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Gesundheitsfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 135 V 297, 300 E. 5.1 und BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).

Der früheste Rentenbeginn ist vorliegend der Fallabschluss. Letzterer erfolgte am 18. März 2019 (vgl. Tatsachen I.e, E. 4.1. sowie Einspracheentscheid, S. 5). Bei der Festlegung des Valideneinkommens ist somit die Frage zu beantworten, welches Einkommen der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom 4. April 2012 im März 2019 erzielt hätte.

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer seit dem 15. November 2011 für die D____ tätig. Soweit sich aus den Akten ergibt, muss es sich bei dieser Tätigkeit um die Massnahme der IV gehandelt haben, welche zum erwähnten Taggeld führte (vgl. z.B. die Aussagen des Beschwerdeführers im psychiatrischen Gutachten von Dr. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltenstherapie, vom 21. Dezember 2012, AB 342, S. 10). Der Anstellungsvertrag war auf ein halbes Jahr befristet und endete am 14. April 2012 (vgl. a.a.O. sowie E-Mail vom 17. April 2012, AB 406). Weder der Lohn aus einer bereits vor dem Unfall befristeten Tätigkeit (auch wenn sie erst nach dem Unfall endete), noch ein Taggeld der IV sind geeignet, bei einer mehrere Jahre später erfolgenden Rentenprüfung dem Valideneinkommen zu Grunde zu gelegt zu werden. Es kann aufgrund von deren Befristung nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese Einkommen im Jahr 2019 noch gehabt hätte. Zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitete der Beschwerdeführer nebst dem 90 %-Pensum bei der D____ – soweit aus den Akten hervorgeht – noch in seiner Praxis als Naturheilpraktiker (vgl. z.B. das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ vom 21. Dezember 2012, AB 342, S. 10). Was die von der Beschwerdegegnerin als "Schulaufseher" bezeichnete Tätigkeit betrifft, so nahm der Beschwerdeführer am 1. Januar 2017 eine vorerst bis 31. Juli 2018 befristete Anstellung als Mitarbeiter Tagesstruktur in einem Pensum von 36.46 % auf (vgl. E-Mailverkehr von Januar 2018, AB 58 und 59, insb. AB 59, S. 1). Diese Tätigkeit übte der Beschwerdeführer vor dem Unfall noch nicht aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er diese Anstellung auch ohne den Unfall irgendwann ausgeübt hätte, jedoch kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass dem so gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keinerlei Ausführungen gemacht, welche erklären würden, weshalb ihrer Auffassung nach davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer hätte diese beiden Tätigkeiten auch im Gesundheitsfall im bzw. ab März 2019 ausgeübt. Zumindest bei der Anstellung als Mitarbeiter Tagesstruktur wäre es jedenfalls überprüfbar, ob er diese Anstellung im März 2019 noch hatte. Zu prüfen bleibt jedoch nach wie vor die Frage, wie es sich ohne den Unfall verhalten hätte. Ausserdem ist zu klären, in welchem Pensum der Beschwerdeführer in welcher Tätigkeit gearbeitet hätte. Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Punkt nicht genügend Abklärungen durchgeführt bzw. ihre Schlussfolgerungen nicht genügend begründet. Sie hat die entsprechenden Abklärungen nachzuholen und zu prüfen, welches Einkommen der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Fallabschlusses, also des frühesten möglichen Rentenbeginns, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 und Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2) hätte erzielen können bzw. erzielt hätte, wenn er keine unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen hätte.

Beim Valideneinkommen ist im Weiteren zu prüfen, ob von einer Vollzeittätigkeit auszugehen ist oder ob eine Teilzeittätigkeit anzunehmen ist oder ob allenfalls ein Sonderfall gemäss Art. 28 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vorliegt.

Im Einspracheentscheid macht es den Anschein, dass die Beschwerdegegnerin von einer Teilzeittätigkeit ausging, indem sie auf die in der Schadenmeldung UVG vom 16. April 2012 (AB 407) angegebenen 37.8 Stunden für das vom Beschwerdeführer ausgefüllte 90 %-Pensum abstellte. Im Bereich der Unfallversicherung ist jedoch das Valideneinkommen stets auf ein Vollpensum hochzurechnen (vgl. hierzu z.B. Marc Hürzeler/Claudia Caderas in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser, Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 18 N 19 ff, Ueli Kieser/Kaspar Gehring/Susanne Bollinger, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 18 N 6 sowie Rumo-Jungo/Holzer, Art. 18, S 127 und 133). Was die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Naturheilpraktiker betrifft, so ist die Frage zu klären, ob diese versichert ist und dementsprechend beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen ist. Gemäss Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV (einer Sonderfallregelung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG, vgl. dazu E. 3.2.) wird bei einer versicherten Person, die neben einer unselbständigen Tätigkeit (aufgrund welcher die Person nach Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG obligatorisch unfallversichert ist) eine nicht versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit ausübt, die Behinderung in dieser Tätigkeit nicht berücksichtigt. Dies schliesst allerdings nicht zum vornherein jede selbständige Erwerbstätigkeit aus. Eine nicht versicherte Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin nebenbei eine selbständige Tätigkeit verrichtet, für welche er/sie sich nicht freiwillig nach Art. 4 Abs. 1 UVG versichert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 3.4.).

5.5.          Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei der Anwendung von Tabellenlöhnen die der Rubrik entsprechende betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit eingesetzt werden muss. Diese ergibt sich aus der Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen" des Bundesamts für Statistik (BFS; vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erhebungen/bua.assetdetail.12707423.html; zuletzt eingesehen am 20. April 2021). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, beim auf einem Tabellenlohn beruhenden Invalideneinkommen die Anzahl wöchentlicher Arbeitsstunden in der angestammten Tätigkeit beim Invalideneinkommen einzusetzen (vgl. Einspracheenscheid, S. 5; vgl. dazu auch die Angaben in der Unfallmeldung vom 16. April 2012, AB 407), entspricht nicht dem üblichen Vorgehen.

5.6.          Im Rahmen der Festlegung der Verweiseinkommen bleibt schliesslich durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob ein Abzug vom Tabellenlohn (sofern beim Invalideneinkommen ein Tabellenlohn eingesetzt wird) vorzunehmen ist (vgl. BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, rechtlicher Natur ist, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3).

5.7.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Einkommensvergleich weitere Abklärungen zu treffen hat. Anschliessend ist der Invaliditätsgrad anhand der eruierten Einkommen und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen neu zu berechnen.

6.                

6.1.          Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet sich in Anhang 3 zur UVV. In deren Weiterentwicklung hat die Suva Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 20. April 2021). Diese sollen als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den «Regelfall», was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219 E. 2b, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni 2019 E. 4.3.2. und 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

6.2.          Für die Bemessung der Integritätsentschädigung stellte die Beschwerdegegnerin zunächst auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. K____, Spezialist FMH orthopädische Chirurgie, vom 12. März 2020 (AB 16) ab. Dieser erklärte, für eine partielle Chopard-Arthrodese, Naviculoneiforme I + II entspreche der Integritätsschaden gemäss der Suva-Tabelle 5.1 der Hälfte von 15 %, also 7.5 %, da es sich um eine teilweise Arthrodese handle. Dasselbe gelte für die partielle Lisfranc-Arthrodese, Tarsometatarsale I + II (die Hälfte von 15 %, also 7.5 %). Insgesamt schloss er so auf einen Integritätsschaden von 15 %.

Im Rahmen des Einspracheverfahrens legt die Beschwerdegegnerin die Sache Dr. L____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beurteilung des Integritätsschadens vor. In seiner Aktenbeurteilung von vom 21. August 2020 (AB 3) bestätigte dieser die Einschätzung des Integritätsschadens auf 15 %. Dazu führte er aus, am 19. Oktober 2017 sei die Rearthrodese des Navuculocuneiforme I bis III erfolgt. Hierbei handle es sich hinsichtlich der funktionellen Bedeutung um die Hälfte des Chopard-Gelenkes, in dem die erste Achse (wiederholt) versteift worden sei. Unerlaubt wäre es, die Arthrodesefläche hier nach Länge zu vermessen und daraus einen Integritätsschaden abzuleiten, denn die Gelenksfunktion teile sich in diesen beiden Achsen auf. Die gleiche medizinische Situation bestehe am Lisfranc-Gelenk TMT-Gelenk I und II nach der Operation am 5. Juli 2016, wobei am Tarsometatarsalgelenk II zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Debridement stattgefunden habe (Arthrodese Tarsometatarsale I bis III am 30. September 2014; vgl. hierzu der Operationsbericht vom 30. September 2014, AB 243). Auch hier gelte, dass sich die Achsen die Funktion am Fuss teilten und es dürfe nicht ein Längenmass (in cm) als Kriterium der Arthrodese und deren Gelenksanteil veranschlagt werden (vgl. a.a.O. S. 9 f.).

6.3.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Kürzung der Integritätsentschädigung um 50 % sei unzulässig, da eine solche von den Suva-Tabellen nicht vorgesehen werde.

6.4.          Dazu ist anzumerken, dass Art. 36 Abs. 2 UVV für die Bemessung der Integritätsentschädigung auf die Richtlinien gemäss Anhang 3 der UVV verweist. Ziff. 1 von Anhang 3 UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz im Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach oben oder unten ermöglicht. Die Entschädigung für spezielle oder nicht in der Skala aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 von Anhang 3 UVV, Satz 2). Die Tabellen der Suva zum Integritätsschaden stellen ein Feinraster zur Skala in Anhang 3 der UVV dar. Sie sind – wie erwähnt – keine Rechtssätze und sind für das Gericht nicht verbindlich und sind als Richtwerte zu verstehen (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

6.5.          Aufgrund des Umstandes, dass es sich sowohl bei der Skala in Anhang 3 der UVV, als auch bei den Tabellen der Suva um Richtwerte handelt, von denen abgewichen werden kann, kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Vielmehr sind Ziff. 1 des Anhangs 3 der UVV und die Rechtsprechung so zu verstehen, dass eben gerade dann von den festgehaltenen Richtwerten abgewichen werden soll und darf, wenn der Schaden, um den es konkret geht, nicht exakt einem der aufgelisteten Schäden entspricht.

Vorliegend ist insbesondere die ausführliche Begründung der Bemessung des Integritätsschadens von Dr. L____ nachvollziehbar. Gemäss Suva-Tabelle 5 liegt der Richtwert für Arthrodesen bei einer Fusswurzel-Arthrose (Chopard) oder einer Lisfranc-Arthrose bei 15 %. Dr. L____ hat anschaulich dargelegt, dass vorliegend jeweils nur ein Teil des Gelenkes betroffen sei, weshalb es korrekt sei, jeweils die Hälfte der 15 % als Integritätsschaden anzuerkennen. Eine abweichende medizinische Beurteilung liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Integritätsschaden folglich zu Recht mit 15 % beziffert.

7.                

7.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist der Einspracheentscheid vom 2. September 2020 aufzuheben, soweit er sich auf die Frage bezieht, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. Die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers anschliessend neu berechnet. Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung in Höhe von 15 % gilt als ausgewiesen. In diesem Punkt ist der Einspracheentscheid zu bestätigen.

7.2.          Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

7.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Der Umstand, dass der Einspracheentscheid nur teilweise aufgehoben wird, ändert daran nichts.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. September 2020 (bezogen auf die Rentenfrage) teilweise aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur Neuberechnung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung wird die Beschwerde abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: