Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. April 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Advokatin,

c/o Advokaturbüro C____,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.43

Einspracheentscheid vom 9. September 2020

Integritätsentschädigung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1982, arbeitete seit dem 1. August 2000 als Automobil-Mechatroniker für die D____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. August 2018 verletzte er sich während der Arbeit am rechten Ellbogen (vgl. die Unfallmeldung; SUVA-Akte 1). Die Wunde entzündete sich stark (nekrotisierende Fasziitis), so dass am 31. August 2018 ein operativer Eingriff vorgenommen werden musste ("semizirkuläre Dermatofasziektomie und Probenentnahme Unterarm rechts sowie distaler Oberarm rechts"). Weitere Operationen erfolgten am 2. September 2018 ("Second look und Vac-Verband"; vgl. den Bericht vom 2. September 2018; SUVA-Akte 8, S. 2), am 7. September 2018 ("Vac-Wechsel Unterarm rechts" und am 14. September 2018 ("Débridement Arm rechts, Defektdeckung mit Integra und Spalthaut vom rechten Oberschenkel"; vgl. SUVA-Akte 32).

b)        Ab dem 20. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. SUVA-Akte 48, S. 2). Er verrichtete in der Folge bei seiner bisherigen Arbeitgeberin leichtere Tätigkeiten, v.a. im administrativen Bereich (vgl. die Telefonnotiz vom 2. Mai 2019; SUVA-Akte 57). Seit dem 3. Juni 2019 arbeitete er 100 % als Werkstattchef (vgl. SUVA-Akte 60). Dr. E____ hielt am 24. Juni 2019 fest, der Fall könne abgeschlossen werden. Gleichzeitig bat er die SUVA um Erteilung der Kostengutsprache für elastische Kompressionsarmstrümpfe (vgl. SUVA-Akte 61). Diesem Ersuchen kam die SUVA in der Folge nach (vgl. das Schreiben vom 25. Juni 2019; SUVA-Akte 63). Am 18. Oktober 2019 fand die Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt der SUVA statt (vgl. den entsprechenden Bericht von Dr. F____; SUVA-Akte 71). Es wurde auch der Integritätsschaden festgesetzt (vgl. SUVA-Akte 70).

c)         In der Folge sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. November 2019 eine 5%ige Integritätsentschädigung zu (vgl. SUVA-Akte 77). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. November 2019 Einsprache, welche er nicht näher begründete und auch nicht unterzeichnete (vgl. SUVA-Akte 80). Auf Aufforderung hin (vgl. SUVA-Akte 81) liess er der SUVA am 19. November 2019 eine unterzeichnete Einsprache zukommen und stellte gleichzeitig die Einreichung weiterer ärztlicher Unterlagen in Aussicht (vgl. SUVA-Akte 82). Am 19. Dezember 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals, nunmehr vertreten durch die G____ (vgl. SUVA-Akte 84).

d)        Im weiteren Verlauf wurde dem Beschwerdeführer gekündet (vgl. SUVA-Akte 94, S. 1; siehe auch SUVA-Akten 95 und 98). Daraufhin wurde der Kreisarzt um Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ersucht (vgl. die Stellungnahme vom 4. Mai 2020; SUVA-Akte 97). Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde den Fall abschliessen und prüfen, ob ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen (Rentenanspruch) bestehe (vgl. SUVA-Akte 102). Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 verneinte die SUVA einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem ermittelten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 3 % (vgl. SUVA-Akte 109). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

e)        Am 30. Juni 2020 wurde die Einsprache gegen die Verfügung vom 1. November 2019 näher begründet. Es wurde die Zusprechung einer 10%igen Integritätsentschädigung beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die zwischenzeitlich ergangenen Beurteilungen von Prof. Dr. H____ vom 9. Mai 2020 und von Dr. I____ vom 12 Juni 2020 verwiesen (vgl. SUVA-Akte 115). Mit Einspracheentscheid vom 9. September 2020 wies die SUVA die Einsprache ab (vgl. SUVA-Akte 119).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer, jetzt vertreten durch MLaw B____, Advokatin, am 12. Oktober 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die SUVA zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 10 % zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache an die SUVA zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)        Die SUVA (Beschwerdegegnerin) ersucht mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2020 um Abweisung der Beschwerde und um Bestätigung des Einspracheentscheides vom 9. September 2020. Ihrer Eingabe hat sie eine Stellungnahme von Dr. F____ vom 14. Dezember 2020 (SUVA-Akte 139) beigelegt.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Februar 2021 an seiner Beschwerde fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 8. März 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 14. April 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man gehe gestützt auf die den Beweisanforderungen genügende Beurteilung des Kreisarztes zu Recht von einer 5%igen Integritätseinbusse aus (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die zugesprochene Integritätsentschädigung trage den konkreten Umständen nicht hinreichend Rechnung. Korrekterweise habe er Anspruch auf eine 10%ige Integritätsentschädigung (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 1. November 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. September 2020, eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 5%igen Integritätseinbusse zugesprochen hat.

 

 

3.             

3.1.       3.1.1.  Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV).

3.1.2.  Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

3.1.3.  Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 219 E. 2a; Kranken- und Unfallversicherung Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. 

3.2.       3.2.1.  Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Auch die Beurteilung einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist von der medizinischen Fachperson zu beurteilen (BGE 132 V 393, 398 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).

3.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.3.       3.3.1.  Dr. F____ führte im Bericht über die Untersuchung vom 18. Oktober 2019 (SUVA-Akte 71) aus, in Anbetracht der schweren Infektionssituation zeige sich eine sehr gute Beweglichkeit im Bereich des rechten Ellbogens, ebenfalls im Bereich des rechten Handgelenkes und der rechten Schulter (vgl. S. 3 des Untersuchungsberichtes). Es bestehe eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit bezüglich Streckung des rechten Ellbogens (vgl. ebenfalls S. 3 des Untersuchungsberichtes). Er führte folgende Messwerte (Ellbogenfunktionen rechts) an: Flexion/Extension rechts: 0/5/130°; Pro-/Supination rechts 90/0/90° (vgl. S. 2 des Untersuchungsberichtes). Es bestünden subjektiv zeitweise Kraftabschwächungen im Bereich des rechten Armes (vgl. S. 3 des Untersuchungsberichtes). Die Krafttestung mit dem Jamar habe rechts 30/28/30 kg ergeben (vgl. S. 2 des Untersuchungsberichtes). Des Weiteren gab Dr. F____ an, es bestehe eine deutliche Hypersensibilität im Bereich der Narben am rechten Unterarm und am rechten Oberarm, teilweise eine Allodynie. Hinweise auf Paresen im Bereich der rechten oberen Extremität seien klinisch nicht feststellbar. Der Tricepssehnenreflex und der Bicepssehnenreflex rechts seien aufgrund der Vernarbungen nicht auslösbar. Der Radialis-Periostreflex rechts sei vorhanden. Die periphere Pulse der oberen Extremitäten seien beidseits seitengleich tastbar. Rechts sei der Brachialispuls nicht sicher tastbar (vgl. S. 2 f. des Untersuchungsberichtes).

3.3.2.  In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 18. Oktober 2019 (SUVA-Akte 70) hielt Dr. F____ fest, der Versicherte zeige einen Status nach nekrotisierender Fasziitis am rechten Unterarm. Unfallbedingt sei ein Infekt entstanden. Im Verlauf hätten vier plastisch-chirurgische Eingriffe zur Revision und Rekonstruktion der Situation stattgefunden. Der Infekt sei mittlerweile abgeheilt. Es bestünden ausgeprägte Vernarbungen im Bereich des rechten Unter- und Oberarmes. Es lägen kosmetische Auffälligkeiten vor. Zusätzlich bestehe eine Kraftabschwächung. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Der Integritätsschaden sei mit 5 % zu bewerten. Schätzungsgrundlage sei Tabelle 1.2. Gemäss dieser Tabelle würde für eine Beweglichkeitseinschränkung im Bereich des Ellbogens bei einer Beweglichkeit Extension/Flexion von 0/30/90° ein Wert von 10 % und bei einer Beweglichkeit Extension/Flexion von 0/90/135° ein Wert von 10 % resultieren. Die Beweglichkeitsausmasse des Versicherten im Bereich des rechten Ellbogens seien deutlich besser. Diesbezüglich resultiere somit kein Integritätsschaden. Aufgrund der deutlich eingeschränkten kosmetischen Situation im Bereich des rechten Armes und aufgrund der Kraftabschwächungen dürfe jedoch gesamthaft ein Wert von 5 % angenommen werden.

3.3.3.  In der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 (SUVA-Akte 139) führte Dr. F____ aus, der Versicherte habe ursprünglich eine nekrotisierende Fasziitis am rechten Unterarm mit Nachweis von Streptococcus pyogenes erlitten. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Oktober 2019 sei eine Allodynie im Bereich der Narben am rechten Unterarm und am rechten Oberarm dokumentiert worden. Am 18. Oktober 2019 sei die Schätzung des Integritätsschadens mit 5 % erfolgt. Die in der kreisärztlichen Untersuchung festgestellte Allodynie sei im Rahmen der Schätzung des Integritätsschadens von 5 % mitabgedeckt. Grundsätzlich sei für den Fall einer nekrotisierenden Fasziitis am Unterarm rechts kein Wert in einer Tabelle hinterlegt. Insofern sei die Schätzung von 5 % Integritätsschaden in Analogie zur Tabelle 1.2 erfolgt. In dieser Tabelle würden Bewegungseinschränkungen im Bereich des Ellbogens festgehalten.

3.4.       3.4.1.  Der Kreisarzt erachtete somit wegen der gemessenen Krafteinschränkung und aufgrund der kosmetischen Beeinträchtigung eine Beeinträchtigung von insgesamt 5 % als gegeben. Die Einschränkung der Beweglichkeit wurde vom Kreisarzt als nicht erheblich genug eingestuft und die Allodynie als "kompensiert" bewertet. Als massgebende Schätzungsgrundlage wurde vom Kreisarzt Tabelle 1.2 ("Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten") angegeben.

3.4.2.  Soweit der Kreisarzt die von ihm gemessene Einschränkung der Beweglichkeit (vgl. Erwägung 3.3.1. hiervor) als nicht erheblich genug erachtet, kann ihm – unter Berücksichtigung der in Tabelle 1.2 beschriebenen entschädigungspflichtigen Bewegungseinschränkungen (vgl. Erwägung 3.3.2. hiervor) – gefolgt werden. An dieser Einschätzung vermag auch die Beurteilung von Prof. Dr. H____ vom 9. Mai 2020 (SUVA-Akte 111) nichts zu ändern. Denn auch der darin festgehaltene Bewegungsumfang (Ellenbogenflexion /-extension 130/10/0°, Pro-/Supination 80/0/80°; vgl. S. 2 des Berichtes) spricht nicht für eine relevante Beeinträchtigung der Beweglichkeit. Im Übrigen hat Prof. Dr. H____ auch explizit klargestellt, der Patient habe trotz der Vernarbung im Ellenbogenbereich wieder eine relativ gute Beweglichkeit erlangen können (vgl. S. 1 unten des Berichtes).

3.4.3.  Dem Kreisarzt kann auch insoweit gefolgt werden, als er die festgestellte Allodynie resp. Berührungsempfindlichkeit als nicht zusätzlich entschädigungspflichtig qualifizierte. Denn gemäss der Rechtsprechung werden die Schmerzen, die als Folge einer in den Tabellen aufgeführten Beeinträchtigung auftreten, zusammen mit dem organischen Korrelat anhand der hierauf zutreffenden Tabelle berücksichtigt. Für eine additive analoge Anwendung (der Tabelle 7) für Schmerzen, die aus einer (bereits in einer weiteren Tabelle berücksichtigten) physischen Integritätseinbusse resultieren, besteht kein Raum (vgl. dazu u.a. das u.a. Erwägung 6.4 des Entscheides des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. September 2019 [725 19 40 / 223], mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014).

3.4.4.  Die gemessene Krafteinschränkung erachtete der Kreisarzt – gestützt auf Tabelle 1.2 ("Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten") – hingegen als relevant, was nicht als offensichtlich unrichtig erachtet werden kann. Des Weiteren berücksichtigte er die kosmetische Beeinträchtigung. Er erachtete diesbezüglich ebenfalls Tabelle 1.2 als analog anwendbar und bezifferte den Schaden – zusammen mit der festgestellten Krafteinbusse – auf insgesamt 5 % (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht ohne Weiteres gefolgt werden.

3.4.5.  Was die kosmetische Beeinträchtigung angeht, so gilt es nämlich Tabelle 18 (Integritätsschaden bei Schädigung der Haut) zu beachten. Danach kann der Integritätsschaden bei Verbrennungsnarben der Haut je nach Schweregrad und Ausdehnung von 5 % bis zu 50 % (bei schwerer Entstellung des Gesichtes) reichen. Dabei werden Narben an Gesicht und Händen deutlich höher bemessen als solche an bedeckten Körperpartien. Für die Entstellung einer Ohrmuschel beispielsweise gilt ein Wert von 10 %. Neben dem kosmetischen Aspekt können auch funktionelle Beeinträchtigungen beispielsweise durch Kontrakturen, verminderte mechanische Belastbarkeit der Haut oder dauernde Herabsetzung der Hautsensibilität ins Gewicht fallen. Die Teilschäden werden analog zu den Funktionsstörungen der Extremitäten eingeschätzt (Tabellen 1 und 2). Im vorliegenden Fall hat der Unfall zwar nicht zu einer Entstellung, immerhin aber zu ausgedehnten Narben an einer zumindest nicht regelmässig bedeckten Körperpartie sowie zu einer Hypersensibilität und einer Krafteinbusse geführt. Gemäss der in den Akten enthaltenen Fotodokumentation (vgl. SUVA-Akte 135) ist der Integritätsschaden aus kosmetischer Sicht als erheblich zu qualifizieren. Die Bezifferung des Integritätsschadens mit insgesamt 5 % erscheint daher als zu tief. Als korrekt erscheint vielmehr eine Entschädigung von 10 %, was sich auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung deckt (vgl. dazu u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht U 143/02 vom 25. Oktober 2002 E. 4.2).

3.5.       Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit zu Unrecht mit Verfügung vom 1. November 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. September 2020, lediglich eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 5%igen Integritätseinbusse zugesprochen hat. Sie hat ihm eine 10%ige Integritätsentschädigung zu gewähren.

4.             

4.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist der Einspracheentscheid vom 9. September 2020 somit aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine 10%ige Integritätsentschädigung zuzusprechen.

4.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

4.3.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 9. September 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 10%igen Integritätseinbusse zu gewähren.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: