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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2020.44
Einspracheentscheid vom 11. September 2020
Weiterleistung der zum Teil durch organisch bedingte Unfallfolgen begründeten UVG-Rente, sofern die IVG-Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar 2012) aufgehoben wird.
Tatsachen
I.
a) aa) Der Beschwerdeführer erlitt in den Jahren 1995 (Unfall vom 7. Juli 1995, Schaden-Nr. 04.11774.95.3, nachfolgend SUVA-Akte I), 1999 (Unfall vom 17. August 1999, Schaden-Nr. 04.25397.99.0, nachfolgend SUVA-Akte II) und 2004 (Unfall vom 10. Juni 2004, Schaden-Nr. 04.84348.04.9, nachfolgend SUVA-Akte III) drei Verkehrsunfälle mit HWS-Beteiligung. Er war jeweils bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Diese richtete zunächst Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf.
Mit Verfügung vom 15. März 2007 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schliesslich ab Dezember 2006 eine (Komplementär-)Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100% zu (vgl. SUVA-Akte II 49).
bb) Der Beschwerdeführer hatte sich im April 2003 auch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV sprach dem Beschwerdeführer im Februar 2007 (vgl. Verfügung vom 27. Februar 2007 betr. Nachzahlung Invalidenrente, SUVA-Akte II 47) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100% zu.
b) aa) Die IV stellte mit Verfügung vom 7. Januar 2016 (SUVA-Akte II 138) die Invalidenrente gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36% per 1. März 2016 ein. In medizinisch-theoretischer Hinsicht legte sie ihrem Entscheid eine Arbeitsfähigkeit von 80% in Verweisungstätigkeiten zugrunde.
bb) Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hob mit Urteil IV 2016 29 vom 31. August 2016 (SUVA-Akte II 164) die Verfügung der IV vom 7. Januar 2016 auf und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV zurück. Im Ergebnis schützte das Sozialversicherungsgericht zwar die Rentenaufhebung per 1. März 2016. Denn es erachtete die Voraussetzungen für eine Motivsubstitution gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar 2012; nachfolgend SchlB IVG) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) als gegeben (vgl. Erwägungen 5.4. und 5.5. des Urteils). Das Gericht verwies jedoch in Erwägung 5.6. darauf, dass sofern Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt werden, die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet werde, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB IVG). Sodann führte es aus, dass sofern die Rente zu Unrecht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG statt gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG aufgehoben werde, die zweijährige Frist von lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmungen des IVG erst mit Eröffnung des kantonalen Entscheids zu laufen beginne und die «bisherige Rente bis dahin weiter auszurichten (BGE 141 V 385 E. 5)» sei.
bb) In Nachachtung der Erwägungen 5.4. und 5.5. des Urteils vom 31. August 2016 verfügte die IV gestützt auf lit. a Abs. 1 am 5. Januar 2018 (Replikbeilage 1) die Einstellung der Invalidenrente mit Wirkung auf den 1. März 2018 gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35%. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil IV 2018 24 vom 17. Oktober 2018 (SUVA-Akte II 198 S. 2 ff.) abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
cc) In Nachachtung der Erwägung 5.6. des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2016 zu lit. a Abs. 3 SchlB IVG richtete die IV rückwirkend ab 1. März 2016 eine ganze Invalidenrente aus (vgl. Verfügung vom 20. März 2017, SUVA-Akte II 161). Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 gestand sie dem Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der Rente ab 1. März 2018 zu, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt würden. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 ordnete die IV die definitive Einstellung dieser Rentenleistungen per Ende November 2018 an (vgl. Urteil IV 2019 120 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. März 2020, SUVA-Akte II 242 S. 53 ff., unter «Tatsachen I.d sowie I.h). Die hiergegen erhobene Beschwerde des Versicherten hat das Sozialversicherungsgericht mit dem erwähnten Urteil vom 10. März 2020 abgewiesen.
c) aa) Mit Verfügung vom 13. April 2016 (SUVA-Akte II 146) reduzierte die Beschwerdegegnerin die bisher entrichtete Leistung auf eine Invalidenrente beruhend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 36% mit Wirkung ab 1. März 2016. Sie hielt fest, sie sei gestützt auf das der Verfügung der IV vom 7. Januar 2016 zugrunde gelegte medizinische Gutachten (Gutachten der C____ vom 24. Juli 2015, SUVA-Akte II 133) «zum selben Revisionsentscheid» gelangt.
bb) Die Beschwerdegegnerin kam mit Verfügung vom 18. April 2017 (SUVA-Akte II 165) auf ihre Verfügung vom 13. April 2016 zurück. Sie hielt fest, ab 1. März 2016 bleibe es bei einem Invaliditätsgrad von 100%. Die Ausrichtung einer Rente lehnte sie gestützt auf die Berechnung des Komplementärrentenanspruchs (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetztes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) ab.
cc) Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2020 (SUVA-Akte II 233) wies die Beschwerdegegnerin die gegen die Verfügung vom 18. April 2017 erhobene Einsprache vom 12. Mai 2017 (SUVA-Akte II 172, ergänzende Begründung vom 21. September 2017, SUVA-Akte II 178) ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2020 beantragt der Versicherte, es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017 und der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. März 2016 bzw. dem 1. Dezember 2018 eine monatliche UVG-Rente in der Höhe von mindestens CHF 4‘527.90 zu entrichten. In prozessualer Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Verbeiständung ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde
III.
a) Am 24. März 2021 findet eine Vermittlungsverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters sowie der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin statt.
b) Mit Verfügung vom 24. März 2021 hält die Instruktionsrichterin fest, dass die Parteien in der Vermittlungsverhandlung vom 24. März 2021 anerkennen, dass der Beschwerdeführer bis November 2018 eine ganze Rente der IV erhält und aufgrund einer Überversicherung vom 1. März 2016 bis zum 30. November 2018 kein Anspruch auf eine Komplementärrente besteht sowie, dass die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 13. April 2016 und 14. März 2017 damit erledigt sind.
Gemäss der Verfügung vom 24. März 2021 wird das Verfahren in Bezug auf Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin ab Dezember 2018 weitergeführt. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert zur Prüfung der Ansprüche des Beschwerdeführers ab Dezember 2018 sowohl hinsichtlich des verbleibenden Invaliditätsgrades von 100% als auch hinsichtlich der Unfallfolgen, die von den Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 lit. a Abs. 1 und 5 unabhängig sind.
c) Innert gesetzter Frist gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2021 erhebt keine Partei Beanstandungen zum Inhalt des den Parteien zugestellten Protokolls der Verhandlung vom 24. März 2021.
IV.
a) Innert der mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. März 2021 gesetzten Frist reicht die Beschwerdegegnerin am 30. April 2021 eine ergänzende Beschwerdeantwort ein.
b) Mit Replik vom 16. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer am Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 18. April 2017 sowie des Einspracheentscheides vom 11. September 2020 fest. Er beantragt nun, es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. Dezember 2018 eine monatliche UVG-Rente in der Höhe von mindestens CHF 4‘527.90 zu entrichten. Eventuell: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer nach dem 1. Dezember 2018 eine monatliche Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 36% zu entrichten. Eventuell: Es sei durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben.
V.
a) Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 18. Mai 2021 die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer Verfügung bzw. dem Vorliegen eines Einspracheentscheides im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2020 (SUVA-Akte II 236). In der Replik wird dieser Antrag wiederholt.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Juni 2021 wird die Beschwerdegegnerin gebeten, im Rahmen der Duplik zu bestätigen, dass sie sich entgegen ihres Schreibens vom 30. September 2020 auf die vollumfängliche Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers ab Dezember 2018 im vorliegenden Verfahren einlässt (vgl. auch Erläuterung in der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2021).
c) Mit Duplik vom 6. Juli 2021 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie zeigt sich «überrascht, dass der Beschwerdeführer nun gegen die gemeinsam mit dem Gericht getroffene Vereinbarung opponiert, dass über den Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2018 im laufenden Verfahren entschieden wird, um die Angelegenheit möglichst effizient zu erledigen».
VI.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Juli 2021 wird den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Ansprüche des Beschwerdeführers ab Dezember 2018 vollumfänglich beurteilen wird. Innert gesetzter Frist erfolgt seitens der Beschwerdegegnerin kein Widerspruch. Der Beschwerdeführer erklärt mit Eingabe vom 12. Juli 2021 Verzicht auf Widerspruch.
VII.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 8. September 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Erw. 1.3. einzutreten.
1.3. Die Beschwerdegegnerin kam mit Verfügung vom 18. April 2017 (SUVA-Akte II 165) auf ihre Verfügung vom 13. April 2016 zurück. Sie hielt fest, ab 1. März 2016 bleibe es bei einem Invaliditätsgrad von 100%. Die Ausrichtung einer Rente lehnte sie ab diesem Zeitpunkt gestützt auf die Berechnung des Komplementärrentenanspruchs (Art. 20 Abs. 2 UVG) ab. Der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 11. September 2020 (SUVA-Akte II 233) hat diese Verfügung geschützt.
Zum Streitgegenstand ist in zeitlicher Hinsicht das Folgende zu bemerken:
Mit der Beschwerde hat der Versicherte beantragt, es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2017 und der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. März 2016 bzw. dem 1. Dezember 2018 eine monatliche UVG-Rente in der Höhe von mindestens CHF 4‘527.90 zu entrichten.
Mit Verfügung vom 24. März 2021 hält die Instruktionsrichterin im Anschluss an die Vermittlungsverhandlung vom gleichen Tag fest, dass die Parteien anerkennen, dass der Beschwerdeführer bis November 2018 eine ganze Rente der IV erhält und aufgrund einer Überversicherung vom 1. März 2016 bis zum 30. November 2018 kein Anspruch eine Komplementärrente besteht sowie, dass die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 13. April 2016 und 14. März 2017 damit erledigt sind.
Gemäss der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. März 2021 wird das Verfahren in Bezug auf Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin ab Dezember 2018 weitergeführt.
Mit der Replik beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm auch nach dem 1. Dezember 2018 eine monatliche UVG-Rente in der Höhe von mindestens CHF 4‘527.90 zu entrichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer nach dem 1. Dezember 2018 eine monatliche Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 36% zu entrichten.
Zu beurteilen ist somit, ob bzw. in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 eine Invalidenrente zu entrichten hat.
Der Beschwerdeführer bezog eine Invalidenrente der IV. Diese hatte im Februar 2007 (vgl. Verfügung vom 27. Februar 2007 betr. Nachzahlung Invalidenrente, SUVA-Akte II 47) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100% gewährt. Mit Urteil vom 31. August 2016 hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (SUVA-Akte II 164) gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG die Aufhebung dieser Rente durch die IV geschützt.
Diese Vorschrift besagt, dass Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (nachfolgend verkürzt als «syndromale Beschwerden» wiedergegeben) gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung zu überprüfen sind. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Die IV hatte mit ihrer durch das Urteil vom 31. August 2016 zu prüfenden Verfügung vom 7. Januar 2016 (SUVA-Akte II 138) die Invalidenrente gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36% per Ende Februar 2016 eingestellt. In medizinisch-theoretischer Hinsicht legte sie ihrem Entscheid eine Arbeitsfähigkeit von 80% in Verweisungstätigkeiten zugrunde. Diese Einschätzung entnahm sie einem polydizsiplinären Gutachten der C____ vom 24. Juli 2015, SUVA-Akte II 133).
Mit seinem Urteil vom 31. August 2016 war das Sozialversicherungsgericht zum Schluss gelangt, dass hinsichtlich der für die ursprüngliche Berentung ausschlaggebenden syndromalen Beschwerden eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorliege, was eine Revision nach Art. 17 ATSG ausschliesse. Es schützte jedoch im Ergebnis die Rentenaufhebung, denn es erachtete die Voraussetzungen für eine Motivsubstitution gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG) als gegeben (vgl. Erwägungen 5.4. und 5.5. des Urteils).
Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei dieser Vorgehensweise auf lit a Abs. 5 SchlB IVG. Danach bewirken Änderungen von IV-Rentenansprüchen nach den Absätzen 1–4 weder eine Anpassung der Rentenansprüche nach dem UVG (Komplementärrente) noch andere Ausgleichsansprüche der Versicherten.
Die Beschwerdegegnerin hat sich somit bei der Ermittlung der Komplementärrente so verhalten, «als ob die aufgehobene IV-Rente weiter ausbezahlt würde» (vgl. Bernhard Studhalter, Aktuelle Koordinations- und Kongruenzprobleme, in Aktuelle Probleme des Koordinationsrechts, HAVE 2015, S. 39).
Im Verlauf des Einspracheverfahrens hat sich der der Verfügung vom 18. April 2017 zu Grunde gelegte Sachverhalt insofern verändert, als die IV die Invalidenrente gemäss der mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. März 2020 (SUVA-Akte II 242 S. 53 ff.) bestätigten Verfügung vom 8. Januar 2018 endgültig per 1. Dezember 2018 terminiert hatte. Auch mit Bezug auf den hier ab 1. Dezember 2018 zu prüfenden Rentenanspruch hält die Beschwerdegegnerin an der bereits mit Verfügung vom 18. April 2017 vertretenen Vorgehensweise bei der Ermittlung der Komplementärrente fest.
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung (vgl. Beschwerde S. 10 f. Ziff. 11, Replik S. 8 Ziff. 6), er leide nicht nur unter psychischen Beschwerden, sondern auch an somatischen Beschwerden als Folge der 3 Unfälle. Die Beschwerdegegnerin begründe jedoch nicht, aus welchen Gründen ihrer Meinung nach lt. a. Abs. 5 der SchlB IVG vollumfänglich zur Anwendung kommen solle.
Ob die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Bestimmung der Rentenleistung ab 1. Dezember 2018 zu schützen ist, ist nachfolgend zu prüfen.
Die Autoren führen weiter aus (a.a.O. S. 311 f., Fussn. 5), der Absatz nehme Bezug auf das Zusammenspiel von IV- und UV-Invalidenrenten. Nach Art. 20 Abs. 2 UVG erhält der Versicherte bei Koinzidenz eines IV- und UV-Rentenanspruchs eine Komplementärrente, die ihm eine Gesamtrente von 90% des versicherten Lohns, höchstens aber den bei Vollinvalidität ausgerichteten Maximalbetrag sicherstellt. Würde die IV-Rente einer von den Schlussbestimmungen erfassten Person reduziert oder aufgehoben, die zugleich eine UV-Komplementärrente bezieht, hätte dies die Erhöhung der Letzteren zur Folge. Mit Abs. 5 soll diese "Kostenverlagerung" verhindert werden.
Die Ergänzung der Schlussabstimmungen wurde im Rahmen der nationalrätlichen Debatte schriftlich wie folgt begründet: "Es muss ... verhindert werden, dass der Invaliditätsgrad und damit die IV-Rente herabgesetzt werden, in der Folge aber die UV-Rente erhöht werden muss. Kostenverlagerungen auf andere Sozialversicherungen müssen verhindert werden ... Eine Aufhebung der Rente (ganz oder teilweise) darf ... nicht andere Ausgleichsansprüche der Versicherten auslösen. Dies gilt auch für Haftpflichtfälle, wo die IV oft IV-Leistungen ganz oder teilweise als Kapitalabfindung von den Haftpflichtversicherern regressiert hat. Dieses Regresssubstrat soll nicht als Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden können, wenn die Rente wegfällt." (Schriftliche Begründung des Antrags Humbel, Amtl. Bull. NR, Wintersession 2010, 2116).
Studhalter (a.a.O. S. 38 mit Hinweisen) hält mit Bezug auf diese gesetzgeberische Motivation fest, dass die Aufhebung oder Herabsetzung von IV-Renten gemäss SchlB IVG nicht im Rahmen der intersystemischen Koordination durch eine Erhöhung der UVG-Komplementärrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG aufgefangen werden soll, wie dies ohne entsprechende spezielle Bestimmung wohl der Fall wäre. Einigkeit dürfte gemäss diesem Autor auch darüber bestehen, dass der UVG-Versicherer andererseits auch nicht berechtigt ist, die UV-Rente einem aufgrund einer Überprüfung nach SchlB der Revision 6a verringerten Invaliditätsgrad bei der IV anzupassen.
Gächter/Kradolfer (a.a.O. S. 315) legen im Hinblick auf die Begründung, den die Antragstellerin im Parlament für diese Bestimmung gegeben hat, «eine äusserst enge Interpretation» namentlich bezüglich des Hinweises auf «andere Ausgleichsansprüche der Versicherten» von lit. a Abs. 5 SchlB IVG nahe.
Weder aus dem Wortlaut von lit a Abs. 5 SchlB IVG, noch aus den Ausführungen der vorgenannten Autoren lässt sich nun aber herleiten, wie zu verfahren ist, wenn sich das medizinische Substrat zum Zeitpunkt der Berentung durch die IV in «unklare» syndromale Beschwerden, einerseits und «erklärbare» organisch begründete Beschwerden andererseits aufgeteilt hatte. Ist die lit. a SchlB IVG als Ganzes in der durch BGE 140 V 197 angesprochenen Konstellation nur auf laufende Invalidenrenten der IV anwendbar, die auf unklaren, syndromalen Beschwerden beruhen, so legt dies nahe, dass auch die in lit a Abs. 5 SchlB IVG niedergelegte Vorschrift nur so weit anwendbar sein kann, als sich die ursprüngliche Berentung durch die IV auf solche unklare syndromale Beschwerden gestützt hatte. In einer solchen Konstellation wäre es jedoch stossend, wenn ein Unfallversicherer eine Komplementärrentenberechnung vornimmt und sich dabei so verhalten darf, als ob die aufgehobene Invalidenrente der IV zur Gänze weiter ausbezahlt würde (vgl. Studhalter, a.a.O., S. 39). Damit würde dem Versicherten mehr an Leistungen vorbehalten, als erforderlich wäre, um eine Überwälzung der seitens der IV entfallenden Leistungen auf den Unfallversicherer zu verhindern.
4.1.2. Im orthopädischen Fachgutachten der C____ vom 14. März 2015 (SUVA-Akte II 133 S. 131 ff. sig. D____) wird festgehalten, der Beschwerdeführer berichte über multiple Beschwerden, und zwar u.a. im Bereich der HWS. Die Beschwerdesymptomatik im Bereich der HWS sei dauerhaft vorhanden und während der klinischen Untersuchung finde sich eine verkrampfte, verspannte Muskulatur. Während Alltagsbewegungen werde die HWS ebenfalls nicht eingesetzt. Man sehe, wie viele Bewegungen aus der LWS durchgeführt würden, um die eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der HWS auszugleichen (SUVA-Akte II 133 S.133). Aus rein orthopädischer Sicht wird eine Arbeitsfähigkeit von 80% für leichte Arbeiten (als Vorgaben werden genannt: ohne die Notwendigkeit vorn übergebeugt arbeiten zu müssen, ohne die Notwendigkeit die HWS in Zwangshaltungen halten zu müssen, wie dies z.B. bei PC-Arbeitsplätzen notwendig wäre, ohne die Notwendigkeit schwere Lasten über 5 kg tragen zu müssen, weil sonst die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und Schulter über das Mass der Zumutbarkeit ansteigen würden) attestiert (SUVA-Akte II.133 S. 134).
4.1.3. Das neurologische Fachgutachten vom 11. März 2015 (SUVA-Akte II S.133 S. 95 ff., sig. E____, Oberarzt, FMH Neurologie, F____, Assistenzarzt, FMH Neurologie) schliesst sich der attestierten Arbeitsfähigkeit von 80% an (SUVA-Akte II 133 S. 101). Die Neurologen diagnostizieren aufgrund der Aktenlage anamnestisch sowie aufgrund der aktuellen Untersuchung u.a. ein chronisches Zervikozephal-Syndrom.
Der Versicherte habe am 7. Juli 1995 erstmalig ein Unfallereignis erlitten als Lenker eines PKWs mit linksseitiger Seitenkollision. In der nachfolgenden Hospitalisation im [...]spital [...] (Bericht vom 18. Juli 1995) sei diagnostisch eine Commotio cerebri, mit fraglich leichtem Schleudertrauma, aufgeführt. An klinischen Befunden sei bis auf eine paravertebrale Druckdolenz der HWS-Muskulatur sowie ein unauffälliger Neurostatus notiert worden. Es sei aufgrund der Akten bei diesem Unfallereignis von einem wahrscheinlich damals erlittenem MTBI Grad I auszugehen (SUVA-Akte II 133 S. 99 f.). Als Folge des zweiten Unfallereignisses vom 17. August 1999 könne aufgrund der widersprüchlichen Aktenlage «formal maximal vom einem MTBI Grad Il» ausgegangen werden. Auch ein 2002 erfolgtes MRI des Neurokraniums (Bericht der G____ vom 26. August. 2002), welches unauffällig ausgefallen sei, mache ein damals erlittenes höhergradiges Schädelhirntraume unwahrscheinlich. Am 10. Juni 2004 sei es zum dritten Unfallereignis gekommen (Heckkollison bei einem Parkmanöver). Durch diese Kollision hätten sich die bereits zuvor bestehenden Beschwerden nochmals deutlich verstärkt. Auch bei dieser Kollision gehen die Neurologen von einem MTBI von maximal Grad I aus (SUVA-Akte II 133 S. 100).
Bestätigt wird dies durch echtzeitliche Dokumente aus der Zeit vor den Rentenverfügungen sowohl der IV als auch der Beschwerdegegnerin im Jahre 2007.
Die H____klinik [...] diagnostizierte gemäss Austrittsbericht vom 7. Februar 2003 (SUVA-Akte II 2 S. 35 ff.; betr. Aufenthalt vom 11. Dezember 2002 bis 22. Januar 2003) ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom u.a. mit myofaszialen Beschwerden am zervikozephalen Übergang. In der Beurteilung hielt die Klinik fest, es bestehe 7 bzw. 3 Jahre nach zweimaligem Verkehrsunfall mit u.a. Commotio cerebri sowie posttraumatischem Zervikalsyndrom ein therapierefraktäres chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Als Behinderung wurde eine schmerzbedingte verminderte Gesamtbelastbarkeit angegeben (SUVA-Akte II 2 S. 38). Es fand sich somit bereits nach dem Aufenthalt in der H____klinik [...] die Einschätzung einer Einschränkung, wie sie auch im Gutachten der C____ im Jahre 2015 beurteilt wurde.
I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hatte mit Begutachtung vom 2. August 2000 zu Handen der Beschwerdegegnerin (SUVA-Akte II 1 S. 14 ff.) notiert, der Versicherte gebe Nackenschmerzen an. Die Nackenschmerzen verschwänden nie ganz. Die Schmerzen nähmen zu beim Schreiben am Tisch oder bei längerer PC-Arbeit. Die Nackenschmerzen hätten jedoch gegenüber vor drei bis vier Monaten gebessert. Bezüglich Nackenschmerzen hätte der Therapieaufenthalt im [...] geholfen. Die Nackenschmerzen würden gelegentlich auch ausstrahlen und in der Kreuzgegend Schmerzen verursachen. Vor allem beim Einkaufen und bei Belastung habe er sowohl im Nacken wie im LWS-Bereich Schmerzen. Die Schmerzen seien manchmal auch bewegungsunabhängig. Sie würden auftreten, wenn er etwas verrichte oder nicht. Jetzt anlässlich der Untersuchung gerade habe er keine Schmerzen. Wenn er jedoch in der Ecke mit verdrehtem Oberkörper etwas putzen musste, dann würden die Schmerzen sicher stark zunehmen. I____ hatte aus psychiatrischer Sicht deutliche Anzeichen für eine beginnende somatoforme Schmerzstörung bejaht. Die Schmerzsensationen, das Ausmass der Beschwerden, die Therapieresistenz der Beschwerden liessen vermuten, dass diese psychosomatisch überlagert sind und eine beginnende psychische Fehlentwicklung mit im Spiel sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Versicherte bereits 1995 einen Autounfall erlitten habe und schon von jenem Moment an immer wieder mit Kopfschmerzen und Nackenschmerzen reagiert habe (SUVA-Akte II 1 S. 25). Die Schilderung mache deutlich, dass der Versicherte bereits zu jenem Zeitpunkt Nackenbeschwerden hatte, wobei der psychiatrische Experte damals schon von einer beginnenden psychischen Entwicklung ausging. Es geht aus diesem Bericht deutlich hervor, dass die anfänglich somatisch fassbaren Beschwerden in der Folge nach Einschätzung von I____ durch psychiatrische Befunde zunehmend überlagert wurden.
Damit übereinstimmend hatte J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin veranlassten versicherungspsychiatrischen Untersuchung festgehalten, neurologischerseits gesichert sei die Diagnose der minimal traumatic brain injury beim ersten Unfallereignis sowie der persistierenden cervicocephalen Schmerzsymptomatik nach dreimaliger HWS-Distorsion (Bericht des versicherungsmedizinischen Dienstes über die psychiatrische Untersuchung vom 11. April 2006, SUVA-Akte II 9).
Fest steht damit, dass das nun auch mit dem Gutachten der C____ erhobene somatische Beschwerdebild über den ganzen Zeitraum seit den Unfällen in den Jahren 1995, 1999 und 2004 bestand. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diese HWS-Beschwerden, wäre es ausschliesslich dabei geblieben, auch zum Zeitpunkt der Rentenverfügungen der IV sowie der Beschwerdegegnerin im Jahre 2007 die von der C____ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 80% bewirkt hatten.
Das Gericht hatte auch zu dem mit Verfügung vom 5. Januar 2018 angestellten Einkommensvergleich Stellung bezogen (SUVA-Akte II 198 S. 13 Erw. 5). Die IV hatte gemäss ihrer Verfügung vom 5. Januar 2018 einen rentenausschliessenden invaliditätsgrad von 35% ermittelt. Sie hatte beide Vergleichseinkommen den statistischen Zahlen aus Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014) entnommen. Das Gericht erwog, von Seiten des Beschwerdeführers sei dies in arithmetischer Hinsicht nicht gerügt worden. Ebenso wenig habe er die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10% beanstandet. Das Gericht verneinte Indizien, die gegen die Richtigkeit der Invaliditätsschätzung hätten sprechen können.
In gleicher Weise hatte die IV schon mit Verfügung vom 7. Januar 2016 (SUVA-Akte II 138) die Invalidenrente den (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad ermittelt. Das Valideneinkommen hatte sie den Tabellen zur Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012, Tabelle TA1, Pos. 41-43, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) entnommen (zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2013: + 0.73%).
Das Invalideneinkommen hatte die IV ebenfalls aus den LSE 2012 abgeleitet (Tabelle TA2, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2013: + 0.73%). Wegen der leidensbedingten Einschränkungen und des reduzierten Beschäftigungsgrades hatte sie einen Abzug von 10% vorgenommen.
5.1.2. Mit Verfügung vom 13. April 2016 (SUVA-Akte II 146) hatte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad ebenfalls unter Heranziehung der Tabellenwerte der LSE sowohl für das Invalideneinkommen (entsprechend Kompetenzniveau 1, Total) als auch das Valideneinkommen (entsprechend Kompetenzniveau 2, Pos. 41-43 Baugewerbe) geschätzt. Sie hatte jedoch eine Anpassung der Werte an die Nominallohnentwicklung von 2012 bis 2016 vorgenommen, weshalb die Vergleichseinkommen von denjenigen der Verfügung der IV vom 7. Januar 2016 abwichen.
Die Beschwerdegegnerin hatte die Verfügung vom 13. April 2016 auf der Grundlage erhoben, eine Komplementärrentenberechnung entfalle, nach dem die IV mit Verfügung vom 7. Januar 2016 die Leistungen gestützt auf Art. 17 ATSG eingestellt hatte. Sie war aufgrund dieser Prämisse zur Schätzung des Invaliditätsgrades ihrerseits in Berücksichtigung der gemäss Gutachten der C____ noch bestehenden somatischen gesundheitlichen Beschwerden geschritten. Sie hatte nämlich festgehalten, sie sei gestützt auf das der Verfügung der IV vom 7. Januar 2016 zugrunde gelegte medizinische Gutachten (sc. Gutachten der C____ vom 24. Juli 2015, SUVA-Akte II 133) «zum selben Revisionsentscheid» gelangt. Klar ist vor diesem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin zu jenem Zeitpunkt, die Unfallkausalität der gemäss Gutachten der C____ ermittelten und zu einer Arbeitsunfähigkeit von 20% führenden Beschwerden nicht angezweifelt hatte. Aber auch bei Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheides hatte die Beschwerdegegnerin festgehalten (SUVA-Akte II 249 S. 13 E. c.), dem Versicherten habe eine UVG-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zugestanden, die jedoch als Komplementärrente mit dem Betrag «0» zu beziffern sei. Diese Äusserung setzt die Bejahung der Unfallkausalität aller in Betracht fallenden, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beschwerden voraus.
Für das Valideneinkommen ist den LSE 2018 (TA1-tirage_skill_level) für die Pos. 41-43 Baugewerbe, Kompentenzniveau 1 der Wert von 5'962.-- zu entnehmen. Umgerechnet auf ein Jahr bzw. eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich ein Wert von CHF 74'584.60. Für das Invalideneinkommen ist ein Totalwert bei Kompetenzniveau 1 von CHF 5'417.-- angeführt. Bei gleicher Umrechnung auf ein Jahr bzw. eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert ein Basiswert von CHF 67'766.60. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80% und abzüglich eines leidensbedingten Abzuges von 10% ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 48'791.50. Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 34,58% bzw. aufgerundet von 35%.
5.2.2. In der Replik (S. 5) macht der Beschwerdeführer geltend, es könne betreffend den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und die damit verbundene unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit «im jetzigen Zeitpunkt (Juni 2021)» nicht mehr auf das Gutachten der C____ vom 24. Juli 2015 abgestellt werden.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin (a.a.O,), der Verfügung der IV vom 5. Januar 2018 sei zu entnehmen, dass die IV ausschliesslich auf die somatischen Beschwerden abgestellt habe, wobei sie sich bei Erlass ihrer Verfügung auf das Gutachten der C____ gestützt habe. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 17. Oktober 2018 geprüft, ob seit der vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 31. August 2016 (SUVA-Akte II 198 S. 2 ff.) beurteilten Verfügung der IV vom 7. Januar 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Das Gericht gelangte zum Schluss, es ergebe sich kein Nachweis einer veränderten (verschlechterten) gesundheitlichen Situation und der daraus resultierenden medizinisch-theoretischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Erw. 4.3.4. a.E.). Dieses Urteil hat der Beschwerdeführer nicht angefochten.
Vor diesem Hintergrund besteht entgegen dem Antrag des Versicherten auf Anordnung eines medizinischen Gutachtens, kein Anlass, für den Zeitraum ab 1. Dezember 2018 nicht mehr auf das Gutachten der C____ vom 24. Juli 2015 abzustellen. Mit Blick auf die über Jahrzehnte bestehende HWS-Symptomatik ist eine wesentliche Veränderung bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 11. September 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35% auszurichten.
Hervorzuheben ist abschliessend, dass dieses Ergebnis dem Normzweck von lit. a Abs. 5 SchlB IVG nicht zuwiderläuft. Wie erwähnt, (vgl. Studhalter, a.a.O. S. 38) soll zwar die Aufhebung oder Herabsetzung von IV-Renten gemäss SchlB IVG nicht im Rahmen der intersystemischen Koordination durch eine Erhöhung der UVG-Komplementärrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG aufgefangen werden. Vorliegend ergibt sich die einem Invaliditätsgrad von 35% entsprechende Invalidenrente des Unfallversicherers aufgrund einer durch unfallkausale Beschwerden bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20%. Bei einem solchen, auch von der IV ermittelten Invaliditätsgrad ist der gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG geforderte rentenbegründende Invaliditätsgrad von 40% somit nicht erreicht. Der Umstand, dass die IV bei einem solchen Invaliditätsgrad nicht leistungspflichtig wird, ergibt sich jedoch aus der unterschiedlichen Festsetzung der Untergrenze des leistungsbegründenden Invaliditätsgrades je im UVG (Art. 18 Abs. 1 UVG) und im IVG (Art. 28 Abs. 2 IVG). Dieser Unterschied tritt jedoch auch aufgrund einer Rentenprüfung nach einer Erstanmeldung zu Tage, sofern dabei in beiden Versicherungszweigen ein 40% unterschreitender Invaliditätsgrad resultiert. Dann ist (sofern der Invaliditätsgrad höher als 10% ist) nur der Unfallversicherer leistungspflichtig. In solchen Fällen kann von einer zu vermeidenden "Kostenverlagerung" von der Invalidenversicherung zu Lasten der Unfallversicherung nicht gesprochen werden.
Dass es sich nun im vorliegenden Fall anders verhalten soll, wenn die Rente der IV einer von lit. a SchlB IVG nur teilweise (vgl. Erw. 3.2.) erfassten Person reduziert oder aufgehoben wird, die bis zum Zeitpunkt der Renteneinstellung durch die IV zugleich eine UV-Komplementärrente bezogen hatte, ist nicht einzusehen. Im Resultat würde hier die Streichung der Invalidenrente des Unfallversicherers gestützt auf eine auch für die Zeit nach der Renteneinstellung durch die IV angestellte Komplementärrentenberechnung mit Anrechnung der gestrichenen Rente der IV zu einer stossenden Ungleichbehandlung führen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem überdurchschnittlich komplexen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung des hierdurch bedingten Mehraufwandes sowie des mit CHF 750.-- zu entschädigenden Zeitaufwandes infolge Durchführung der Vermittlungsverhandlung vom 24. März 2021 ist daher ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 5'000.-- angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerdegegnerin wird in Gutheissung der Beschwerde verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 35% auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 385.-- (7.7%) MwSt. an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit