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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Januar 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.45
Einspracheentscheid vom 21.
September 2020
Invalidenrente zur Recht gestützt
auf den Kreisarzt verneint
Tatsachen
I.
a)
Der 1961 geborene Beschwerdeführer hatte zuletzt als Gipser gearbeitet
und war seit dem 18. Dezember 2017 arbeitslos. Am 13. Juni 2019 stürzte
er zu Hause zu Boden und verletzte sich dabei an der Wirbelsäule
(Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 27. Juni 2019,
SUVA-Akte 2). Insbesondere zog er sich eine Berstungsfraktur des
Brustwirbelkörpers (BWK) 12 zu (vgl. Bericht des C____spitals [...] vom
14. Juni 2019, SUVA-Akte 13), die am 16. Juni 2019 operiert
wurde (vgl. Operationsbericht des C____spitals [...] vom 16. Juni 2019,
SUVA-Akte 18). Die Beschwerdegegnerin, bei der er zufolge seiner
Arbeitslosigkeit zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der obligatorischen
Unfallversicherung versichert war, erbrachte in der Folge ein Taggeld und
übernahm die Heilkosten (vgl. z.B. Schreiben vom 1. Juli 2019,
SUVA-Akte 5).
b)
Vom 16. September 2019 bis zum 22. Oktober 2019 weilte der
Beschwerdeführer zur Rehabilitation in der D____klinik [...] (Austrittsbericht
vom 23. Oktober 2019, SUVA-Akte 43). In einem Schreiben vom
11. November 2019 empfahl die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer,
sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anzumelden (SUVA-Akte 44).
Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2020 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt dem
Beschwerdeführer mit, dass sie die Frühintervention abschliesse und er keinen
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Invalidenrente habe (SUVA-Akte 79).
c)
In einem Telefonat vom 28. April 2020 (SUVA-Akte 77) und mit
einem Schreiben vom 7. Mai 2020 (SUVA-Akte 80) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie den Fall abschliesse, die
Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 31. Mai 2020 einstelle und die
Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen prüfen werde. Mit Verfügung vom 3. Juni
2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 %
zu. Die Ausrichtung einer Invalidenrente lehnte sie aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 6 % ab (SUVA-Akte 84). Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 6. Juli 2020 Einsprache erheben (SUVA-Akte 91;
vgl. auch die Einsprachebegründung vom 16. August 2020, SUVA-Akte 96).
Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. September
2020 ab (SUVA-Akte 100).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2020
aufzuheben.
2.
Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente
auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zu entrichten.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung, namentlich zur
Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens, und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten zu bewilligen.
4.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 1. Dezember 2020
auf eine umfassende Beschwerdeantwort und verweist auf die Begründung im
Einspracheentscheid.
III.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. Januar 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Invalidenrente infolge des Unfallereignisses vom 13. Juni 2019.
Dabei stützt sie sich auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. E____,
Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom
15./16. April 2020 (SUVA-Akte 70).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beurteilung
von Dr. E____ überzeuge nicht. Er leide heute noch an starken Beschwerden
und es sei ihm maximal ein Pensum von 50 % über den Tag verteilt möglich.
Vom behandelnden Arzt werde ihm gar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Das von der Beschwerdegegnerin angenommen Invalideneinkommen sei zu hoch. Davon
sei ein leidensbedingter Abzug "von mindestens 25 % zu
gewähren".
2.3.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. Der Fallabschluss an sich und die
zugesprochene Integritätsentschädigung in Höhe von 15 % sind nicht
umstritten.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung,
wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung
ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG]) und sie
infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist
(Art. 18 UVG).
3.2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der
Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt
sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in
welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken,
welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es
liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen
Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der
Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische
Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).
3.2.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
3.2.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160
f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische
Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass
deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch
keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen
praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in
Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne
Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,
468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1
und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt – wie erwähnt – in medizinischer Hinsicht
im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von Kreisarzt Dr. E____, vom
15./16. April 2020 (SUVA-Akte 70) ab. Dr. E____ erklärte darin,
von einer weiteren Behandlung könne nach Dossierlage und den vorliegenden
medizinischen Informationen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Im
C____spital [...] sei die Behandlung abgeschlossen, Physiotherapie werden schon
länger – seit dem Austritt aus der D____klinik [...] – nicht mehr durchgeführt.
Es werde angegeben, es würden die in [...] erlernten und instruierten
Heimübungen ausgeführt.
Die aktuellen und vom C____spital [...] bestätigten
Restbeschwerden würden wohl längerfristig bestehen bleiben. Aus rein
medizinischer Sicht werde auch weiterhin eine Bedarfsanalgesie nötig sein. Die
angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Diese sei zu
schwer und körperlich anstrengend sowie rückenbelastend. Nach Dossierlage sei
jedoch die von den Ärzten in der D____klinik [...] schon Ende 2019 skizzierte
Zumutbarkeit gegeben. Diese bestehe in einer leichten, ganztägigen Arbeit,
welche wechselbelastend sein solle und keine länger dauernden Einnahmen von
Zwangshaltungen für den Rücken beinhalte. Eine Beurteilung der Zumutbarkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Erfahrung nach in den meisten Fällen
ausreichend. Dr. E____ erachtete sie auch in diesem Fall als genügend. Im
Falle, dass die Administration jedoch auf eine "detaillierte Beurteilung
der funktionalen Leistungsfähigkeit" bestehe, sei eine EFL (Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit) in [...] durchzuführen.
4.2.
Im vom Kreisarzt erwähnten Austrittsbericht der D____klinik [...]
vom 23. Oktober 2019 (SUVA-Akte 43) führten die behandelnden Ärzte
unter anderem aus, Es sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden. Es
sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht
werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt
worden sei. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die
Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar.
Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den
objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und
bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit beruflicher
Tätigkeiten erklärten die behandelnden Ärzte, dass dem Beschwerdeführer
seine angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar sei. Die
Anforderungen dafür seien zu hoch, die Arbeit sei zu schwer. Die Zumutbarkeit
für eine alternative Tätigkeit werde aktuell noch nicht festgelegt
("Begründung: medizinische Phase"). Prospektiv werde die Zumutbarkeit
provisorisch skizziert. Dies könnte frühzeitig als Grundlage für berufliche
Massnahmen durch die IV dienen. Sie gingen bei der skizzierten zumutbaren
Arbeit von einer leichten Tätigkeit aus, die ganztags ausgeübt werden könne und
hinsichtlich des Rückens wechselbelastend und ohne längerdauernde Einnahme von
Zwangshaltungen auskommen müsse.
Die Ärzte der D____klinik [...] empfahlen in beruflicher
Hinsicht eine volle Arbeitsunfähigkeit und weitere medizinischen Massnahmen
sowie eine Abklärung hinsichtlich Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in
frühestens zwei Monaten.
4.3.
Der Beschwerdeführer kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe zu
Unrecht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____ abgestellt. Die
Zumutbarkeit gemäss der prospektiven Schätzung im Austrittsbericht der D____klinik
[...] (vgl. den Bericht vom 23. Oktober 2019, SUVA-Akte 42) sei einfach behauptet
worden, ohne eine weitere Begründung oder Abklärung. Dies, obwohl
offensichtlich feststehe, dass die Beschwerden, wie sie sich gemäss dem
Austrittsbericht der D____klinik [...] objektiv noch präsentiert hätten, eine
Beurteilung der Zumutbarkeit noch nicht zugelassen hätten. Unter anderem seien
das längere Stehen, das längere Sitzen und das längere Gehen aufgrund seiner
Beschwerden für den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Aufgrund der immer wieder
auftretenden Schmerzexazerbationen müsse sich der Beschwerdeführer ausruhen und
zwischenzeitlich auch länger hinlegen können. Dies entspreche auch in einer
angepassten Tätigkeit keinem zumutbaren Pensum von 100 % mehr. Vielmehr
sei ihm maximal ein Pensum von 50 %, verteilt über den ganzen Tag,
möglich. Der behandelnde Arzt habe dem Beschwerdeführer über die Verfügung der
Beschwerdegegnerin hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, welche
aktenkundig mit der prospektiven skizzierten Schätzung im Austrittsbericht der D____klinik
[...] und der Aktenbeurteilung des Kreisarztes nicht widerlegt worden sei.
Zum Zeitpunkt des Austritts des Beschwerdeführers aus der D____klinik
[...] habe sein Gesundheitszustand noch keine Zumutbarkeitsbeurteilung
zugelassen. Folglich hätte sich sein Zustand zur Erreichung dieser prospektiven
Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessern müssen, was nicht passiert sei. Der
Kurzbericht der Spinalen Chirurgie des C____spitals [...] vom 19. Februar
2020 (SUVA-Akte 68) äussere sich nicht zur Arbeitsfähigkeit, weshalb
dieser keine Verbesserung im Vergleich zum Austritt aus der D____klinik [...]
nachzuweisen vermöge.
4.4.
Der Kreisarzt Dr. E____ stützte sich bei seiner Beurteilung auf
die sich in den Akten befindlichen medizinischen Berichte ab. Seine
Einschätzung erfolgte somit in Kenntnis der Vorakten. Aus diesen geht unter
anderem (nebst der bereits erwähnten, von der D____klinik [...] erstellten prospektiven
Zumutbarkeitsbeurteilung) hervor, dass die D____klinik [...] in medizinischer
Hinsicht eine ambulante physiotherapeutisch begleitete Medizinische
Trainigstherapie (MTT) sowie die Fortsetzung des instruierten Heimprogramms
(Austrittsbericht vom 23. Oktober 2019, SUVA-Akte 43, S. 2)
empfahl. Ärztliche Massnahmen wurden keine mehr vorgeschlagen. Der behandelnde
Arzt des C____spitals [...] erklärte, das Gangbild sei hinkfrei und flüssig.
Die Operationsnarbe sei reizlos und es bestehe keine Druckdolenz im
Operationsgebiet. Radiologisch sei der Verlauf regelrecht, die Implantatlage
sei intakt und es bestünden keine Anschlussfrakturen. Es zeige sich ein
regelrechter postoperativer Verlauf. Etwas Restbeschwerden seinen normal.
Vorerst seien keine weiteren Kontrollen vorgesehen, bei Bedarf stehe das C____spital
[...] jederzeit gerne zur Verfügung (Bericht [...] des C____spitals [...] vom
19. Februar 2020, SUVA-Akte 68, S. 2). Daraus ergibt sich
zunächst, dass die Heilbehandlung abgeschlossen war und der Fallabschluss zu
Recht unumstritten ist. Zudem wird aus diesen Berichten deutlich, dass die
behandelnden Ärzte davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer wieder einer
beruflichen Tätigkeit (wenn auch nicht jener als Gipser) werde nachgehen
können. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers vermögen die
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Hausarztes Dr. F____, FMH Arzt für
Allgemeine Medizin, nicht zum Schluss zu führen, der Beschwerdeführer sei nach
wie vor für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es trifft zu, dass
Dr. F____ bzw. Dr. G____ (gemäss der Website von Dr. F____ dessen Praxispartnerin; vgl. [...],
zuletzt eingesehen am 22. März 2021) den Beschwerdeführer gemäss den Akten
seit der Krankschreibung durch das C____spital [...] für acht Wochen ab dem
13. Juni 2019 (SUVA-Akte 10), unfallbedingt stets weiter zu
100 % krankgeschrieben hat, zuletzt bis zum 26. Oktober 2020 (vgl.
div. Zeugnisse und Unfallscheine, SUVA-Akten 39, 50, 53, 75, 87, 98). Derartige
Krankschreibungen beziehen sich jedoch erfahrungsgemäss in aller Regel auf die
angestammte Tätigkeit. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass Dr. F____
und Dr. G____ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher
beruflichen Tätigkeit ausgingen. Daher ist davon auszugehen, dass sich auch
ihre Zeugnisse auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser
bezog. Vorliegend ist unumstritten, dass diese dem Beschwerdeführer nicht mehr
zumutbar ist.
Im Übrigen ergibt sich auch nichts Anderes aus den Berichten
von Dr. F____ vom 11. September 2019 (SUVA-Akte 34) und vom
14. Januar 2020 (SUVA-Akte 60). Im erstgenannten Bericht ging der
Hausarzt von einer guten Prognose aus und erwartete keine bleibenden Nachteile.
Im zweiten Bericht hielt er fest, dass der Beschwerdeführer seit dem
14. Dezember 2019 nicht mehr in seiner Praxis gewesen sei und schlug vor,
dass eine Beurteilung durch den Kreisarzt der Beschwerdegegnerin durchgeführt
werde.
4.5.
Es trifft im Weiteren zu, dass die Beurteilung der D____klinik [...]
– wie der Beschwerdeführer darlegt - prospektiv erfolgte und den behandelnden
Ärzten eine abschliessende Beurteilung noch zu früh erschien (siehe
E. 4.4.). Allerdings erklärten die Ärzte der Klinik, dass ihre Beurteilung
frühzeitig als Grundlage für berufliche Massnahmen der IV dienen könnte
(SUVA-Akte 43, S. 2). Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass
die von der D____klinik [...] skizzierte Zumutbarkeit nicht vom bestmöglichen
Resultat ausging, sondern von dem, was gut möglich sein sollte. Auffallend ist
im Austrittsbericht der Klinik in diesem Zusammenhang, dass die dortigen Ärzte
hinsichtlich der beruflichen Reintegration eine maladaptive Überzeugung des
Beschwerdeführers festgestellt hatten. Sie berichteten, dass
belastungsabhängige Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden hätten. Der
Beschwerdeführer habe subjektiv vom stationären Rehaaufenthalt leider kaum profitiert.
Sie zeigten sich skeptisch, ob eine weitere ambulante Therapie, die sie als
sinnvoll erachteten, zu einer Verbesserung von Funktion und Schmerz führen
werde (SUVA-Akte 43, S. 3). Die Ärzte gingen somit nicht davon aus,
dass sich die Situation des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht noch deutlich
verbessern werde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihre Beurteilung
nicht im Hinblick darauf abgaben, dass noch eine deutliche bzw. wesentliche
Verbesserung stattfinden würde, bzw. dass eine solche stattfinden müsse, bis
die prospektiv skizzierte Zumutbarkeit greifen würde. Insofern greift das
Argument des Beschwerdeführers nicht, dass ein solche Verbesserung notwendig
gewesen wäre um die skizzierte Zumutbarkeit zu erreichen.
Der Kreisarzt hat im Weiteren berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung im C____spital [...] im Februar
2020 angegeben hatte, er leide nach wie vor an Schmerzen im Bereich der
mittleren Lendenwirbelsäule, insbesondere, wenn er längere Zeit sitzen müsse,
teilweise auch beim Aufstehen. Die Schmerzen seien jedoch fluktuierend. Es gebe
auch schmerzarme Tage (Bericht des C____spitals [...] vom 19. Februar
2020, SUVA-Akte 68, S. 1). Dr. E____ hat seine Beurteilung in
Kenntnis dessen und auch des Umstandes, dass der behandelnde Arzt festgehalten
hatte, "etwas Restbeschwerden" seien normal (a.a.O., S. 2),
abgegeben (Kreisärztliche Beurteilung vom 15. April 2020,
S. 2 f.).
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände stellt sich die
Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____ nicht als zweifelhaft dar. Ausserdem
ergibt sich aus den Akten kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in
einer angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig wäre. Vielmehr
sind sowohl das von der D____klinik [...] skizzierte Zumutbarkeitsprofil, als
auch der Umstand, dass der Kreisarzt auf dieses abgestellt hat,
nachvollziehbar.
4.6.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine (auch nur
leichten) Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____ vom
15. April 2020 bestehen. Dieser ist somit beweistauglich (vgl.
E. 3.2.3) und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt. Im
Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen
besteht kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung
(BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile 9C_462/2014 vom 16. September 2014
E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19.
Dezember 2011 E. 4.1). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf eine solche verzichtet hat.
Es bleibt auf die Kritik des Beschwerdeführers am von der
Beschwerdegegnerin berechneten Invaliditätsgrad einzugehen.
5.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von im Gesundheitsfall
grundsätzlich erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1
IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012,
Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f.
E. 4.1).
5.2.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 %
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe
des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen.
Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat
qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481
E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,
ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage
ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,
muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit
Hinweisen).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin stellte beim Valideneinkommen auf die
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1, Rubrik
41-43/Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1 ab (Fr. 5'622.00). Diesen
Tabellenlohn rechnete sie von 40 auf 40.5 Stunden um und schloss, unter
Berücksichtigung von zwölf Monatslöhnen sowie einer Nominallohnerhöhung von
0.5 % im Jahr 2019 und von ebenfalls 0.5 % für das Jahr 2020 auf
einen hypothetischen Jahreslohn von Fr. 68'993.00.
Beim Valideneinkommen stellte sie auf die LSE 2018, Tabelle
TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'417.00) ab. Diesen
Tabellenlohn rechnete sie von 40 auf 41.7 Wochenstunden und einen Jahreslohn
um. Zudem berücksichtigte sie auch hier für die Jahre 2019 und 2020 je eine
Nominallohnentwicklung von 0.5 %. Unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs von 5 % schloss sie auf ein (hypothetisches)
Invalideneinkommen von Fr. 65'023.00.
Der Vergleich der berechneten Einkommen ergab einen
Minderverdienst von Fr. 3'970.00, was einem Invaliditätsgrad von 6 % entspricht
(vgl. Zusammenfassung für die Rentenfestsetzung, SUVA-Akte 81,
S. 2 f. und Verfügung vom 3. Juni 2020, SUVA-Akte 84,
S. 1 f.).
5.4.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Höhe des Invalideneinkommens. Er
macht geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Bei
einem Abzug von 25 % werde zu wenig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer
durch die anhaltenden Rückenbeschwerden benachteiligt und leistungsvermindert
sei.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter Rückenbeschwerden leidet,
wurde bereits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. beim
Zumutbarkeitsprofil einer Verweistätigkeit berücksichtigt. Eine dem
Beschwerdeführer zumutbare Arbeit muss demnach leicht und wechselbelastend sein
und darf keine länger dauernden Einnahmen von Zwangshaltungen für den Rücken
beinhalten (vgl. dazu E. 4.1. und E. 4.2.). Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen gesundheitliche Einschränkungen,
welche bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils
enthalten sind, nicht zusätzlich bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges
berücksichtigt werden und so zu einer doppelten Anrechnung desselben
Gesichtspunktes führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom
24. Januar 2020 E. 5.3.2., 9C_833/2017 vom 20. April 2018
E. 2.2 und 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3 mit
Hinweisen). Andere Gründe ausser den Rückenbeschwerden macht der
Beschwerdeführer nicht geltend. Auch aus den Akten ergeben sich keine
Anhaltspunkte um einen mehr als 5%igen Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Das
Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin
einzugreifen. Der leidensbedingte Abzug von 5 % ist nicht zu beanstanden.
Den dem berechneten Invalideneinkommen zugrunde gelegten Tabellenlohn hat der
Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisiert. Im Ergebnis ist somit das von der
Beschwerdegegnerin festgesetzte (hypothetische) Invalideneinkommen von
Fr. 65'023.00 nicht zu beanstanden.
5.5.
Das Valideneinkommen ist unumstritten und im Ergebnis ebenfalls nicht
zu beanstanden. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente
gemäss UVG bei einem Invaliditätsgrad von 6 % (vgl. E. 5.3.) zu Recht
verneint.
6.
6.1.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen (vgl. § 17
Abs. 2 SVGG). Dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von
Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7. % Mehrwertsteuer
(Fr. 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen
durchschnittlicher Natur und vergleichbar mit einem IV-Verfahren, weshalb ein
Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: