|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 29. März 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2020.46
Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2020
Berufskrankheit
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1978, reiste – seinen Angaben zufolge – 1993 von Marokko nach Italien ein, wo er noch zwei Jahre die Grundschule besuchte. Anschliessend absolvierte er einen zweijährigen Kurs als Mechaniker. Ab 1998 bis 2012 arbeitete er in Italien, insbesondere als Polymechaniker. Im 2013 übersiedelte er in die Schweiz (vgl. SUVA-Akte 13). Ab Oktober 2013 war der Beschwerdeführer für die B____ AG in diversen Betrieben im Einsatz. Primär arbeitete er als Schweisser, so zuletzt für die C____ AG (vgl. SUVA-Akte 14). Ab dem 1. Dezember 2017 verfügte er über eine Festanstellung bei der C____ AG und war in dieser Eigenschaft (weiterhin) bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Ab dem 17. Oktober 2019 wurde ihm wegen Nackenbeschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. SUVA-Akte 10). Es fanden diverse medizinische Abklärungen statt. Unter anderem erfolgte am 18. Oktober 2019 eine MRI-Untersuchung, welche insbesondere degenerative Veränderungen auf Höhe HWK 5/6 zum Vorschein brachte (vgl. SUVA-Akte 8).
b) Am 22. November 2019 erstattete die C____ AG der SUVA Meldung, dass der Beschwerdeführer an einer übermässigen Abnutzung der HWS (HWK C5-C6) leide, welche durch die in den letzten sechs Jahren verrichtete Tätigkeit (insb. wegen der Zwangshaltung der Wirbelsäule) verursacht worden sei (vgl. SUVA-Akte 1). Die SUVA traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere zog sie die ärztlichen Unterlagen bei, so u.a. den Bericht von Dr. D____ vom 16. Dezember 2019. In diesem wurde als Diagnose ein chronisches überlastungsbedingtes Zervikalsyndrom mit sekundärer degenerativer Schädigung (degenerative Veränderungen im Segment HWK5/6: Osteochondrose, Bandscheibenprotrusion, Facettenarthrose, Spondylose) angeführt (vgl. SUVA-Akte 6). Am 10. Januar 2020 äusserte sich Dr. E____ von der SUVA-internen Abteilung Arbeitsmedizin (vgl. SUVA-Akte 12). In der Folge wurde am 4. Februar 2020 eine Befragung des Beschwerdeführers vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 13). Überdies fand am 4. März 2020 eine Besprechung im Betrieb statt (vgl. SUVA-Akte 17). Am 26. März 2020 äusserte sich Dr. F____ von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA. Sie machte im Wesentlichen geltend, eine Berufskrankheit könne nicht angenommen werden (vgl. SUVA-Akte 19).
c) Mit Verfügung vom 21. August 2020 verneinte die SUVA das Vorliegen einer Berufskrankheit (vgl. SUVA-Akte 36). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. August 2020 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 38), welche von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2020 abgewiesen wurde (vgl. SUVA-Akte 41).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er macht sinngemäss geltend, bei seinen HWS-Beschwerden handle es sich um eine Berufskrankheit. Die SUVA habe es unterlassen, konkrete Abklärungen im Betrieb vorzunehmen. Dies gelte es nachzuholen.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. Februar 2021 an seiner Beschwerde fest. In diesem Zusammenhang beantragt er weitere Abklärungen. Seiner Eingabe hat er ein Attest der Orthopädie G____ vom 22. Februar 2021 beigelegt.
III.
Am 29. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Gerichtspraxis als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage ist an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 183, 186 E. 2b).
3.3.3. Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob eine stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183, 189 E. 4b). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 183, 189 E. 4c) spielt es indessen für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Oder mit andern Worten: Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden [Anteil von mindestens 75 %]) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (z.B. wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Gesamtbevölkerung, welche es ausschliesst, dass eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus. Sind anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (BGE 126 V 183, 189 f. E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5).
3.4.2. Nach einer Befragung des Beschwerdeführers (vgl. den Bericht vom 4. Februar 2020; SUVA-Akte 13) und einer Besprechung im Betrieb (vgl. den Bericht vom 4. März 2020; SUVA-Akte 17) äusserte sich am 26. März 2020 Dr. F____. Sie machte im Wesentlichen geltend, ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Halswirbelsäule als Berufskrankheit setze voraus, dass während mindestens zehn Jahren Gewichte von 50 kg oder mehr auf den Schultern getragen worden seien. Die Lasten müssten mit einer gewissen Regelmässigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen worden sein. Des Weiteren wies Dr. F____ darauf hin, eine Anerkennung als Berufskrankheit setze voraus, dass die berufliche Tätigkeit gegenüber der Normalbevölkerung mit einer Risikovervierfachung für das Krankheitsbild einhergehe. Diese Voraussetzung könne im vorliegenden Fall jedoch nicht als gegeben erachtet werden. Auch wenn die vom Versicherten beschriebenen Belastungen degenerative HWS-Beschwerden hätten symptomatisch werden lassen, könnten diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als durch die berufliche Tätigkeit verursacht angesehen werden. Ergänzend führte Dr. F____ noch an, aus der Aussendienstabklärung vom 4. Februar 2020 gehe hervor, dass der Versicherte vom 7. bis zum 23. Altersjahr regelmässig zweimal pro Woche sechs Kilometer gejoggt sei. Dies stelle nachweislich eine Belastung der Halswirbelsäule dar. Der Versicherte habe auch im erwachsenen Alter im Schnitt zwei- bis dreimal jährlich an Langstreckenrennen teilgenommen. Abschliessend stellte Dr. F____ klar, für die Entstehung von degenerativen Veränderungen an der HWS seien auch anlagebedingte Faktoren sowie die Haltung einer Person und der Zustand der Rumpfmuskulatur und der Haltemuskulatur ausschlaggebend. Dies seien Faktoren, welche nicht durch die berufliche Tätigkeit beeinflusst würden. Zusammengefasst genüge die kumulative Belastung der Wirbelsäule in diesem Fall bei weitem nicht, um eine Degeneration an der HWS zu 75 % oder mehr zu verursachen (vgl. SUVA-Akte 19).
3.5.2. Im Urteil U 337/01 vom 27. August 2003 stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht klar, man habe anhand von epidemiologischen Erhebungen in verschiedenen Bauberufen (Bauarbeiter, Baumaschinenführer, Maurer), bei Giesserei- und Hafenarbeitern sowie bei Truckfahrern die medizinische Erkenntnis gewonnen, dass sich eine übermässige Häufung der bandscheibenbedingten Erkrankungen in einem zur Anerkennung als Berufskrankheit erforderlichen Verhältnis von 4 : 1 bei strenger körperlicher Arbeit statistisch nicht nachweisen lässt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf Debrunner, Rückenleiden als Berufskrankheit?, publiziert in: Zeitschrift für Unfallchirurgie, Versicherungsmedizin und Berufskrankheiten, Bd. 81/1988, S. 277 ff. (vgl. Erwägung 3. des Urteils). Diese medizinische Erkenntnis machte sich das Bundesgericht auch in weiteren Fällen zu eigen, was jeweils zur Abweisung der Beschwerde führte (vgl. u.a. das Urteil 8C_1029/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2.2.2 [betr. Gipser] und das Urteil 8C_746/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5. [betr. Verkäuferin]). Degenerative Erscheinungen der Lendenwirbelsäule können somit – der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend – auch bei strenger körperlichen Arbeit kaum je als Berufskrankheit anerkannt werden.
3.5.3. Vorliegend fällt nunmehr zusätzlich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer – anders als in den vom Bundesgericht beurteilten Fällen – von degenerativen Erscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule (und nicht der Lendenwirbelsäule) betroffen ist (vgl. Erwägung 3.4.1. hiervor). Was nunmehr die Degeneration der Halswirbelsäule angeht, so führte Debrunner im oben erwähnten Aufsatz (vgl. Erwägung 3.5.2. hiervor) – unter Hinweis auf eine medizinische Studie – aus, im Bereich der Lendenwirbelsäule habe sich keine Beeinflussung der Halswirbelsäule durch die Arbeit nachweisen lassen. Ein Berufsunterschied zwischen Büroangestellten, Handwerkern und Bergleuten sei nicht feststellbar gewesen (vgl. S. 283 und S. 285). Auch in der im Internet einsehbaren medizinischen Literatur wird diese These gestützt. So führte Jörg Peter Mertens in seiner Dissertation aus, die HWS-Degeneration sei unabhängig von der Arbeitsbelastung (vgl. Jörg Peter Mertens, Die Halswirbelsäule als Ein- oder Ausschlusskriterium für die «Berufserkrankung 2108», Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Medizin der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm, 2007, S. 83). Somit fällt die Anerkennung des vorliegend zur Diskussion stehenden Leidens als Berufskrankheit bereits gestützt auf die massgebenden medizinischen Forschungsergebnisse ausser Betracht. Gegen eine Anerkennung als Berufskrankheit sprechen aber auch weitere – den Beschwerdeführer betreffende – individuelle Gegebenheiten (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
3.5.4. Im Urteil U 337/01 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. August 2003 wurde festgehalten (vgl. Erwägung 3. des Urteils), ein Bandscheibenleiden könne nicht als berufsbedingt betrachtet werden, wenn keine langjährige Exposition stattgefunden habe. Die Veränderungen im Bewegungssegment seien in diesem Fall eher auf anlagebedingte Faktoren zurückzuführen. Die minimale Expositionszeit für die Ausbildung relevanter reaktiv-degenerativer Veränderungen betrage im Bereich der Lendenwirbelsäule erfahrungsgemäss ungefähr zehn Jahre. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verwies dabei auf S. 278 f. und S. 285 des Aufsatzes von Debrunner (vgl. dazu Erwägung 3.5.2. hiervor). Der Beschwerdeführer hat die fragliche Tätigkeit seit Oktober 2013 verrichtet (vgl. insb. SUVA-Akte 13, S. 1 f.; siehe auch SUVA-Akte 14). Sie wurde somit nicht – wie von der Rechtsprechung bzw. der Medizin gefordert – während (ungefähr) zehn Jahren ausgeübt (vgl. dazu auch Thomas Flückiger, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, N. 44 zu Art. 9 UVG).
3.5.5. Schliesslich gilt es zu beachten, dass sich naturgemäss auch eine sportliche Tätigkeit auf den Zustand der HWS auszuwirken vermag. Der diesbezügliche Hinweis von Dr. F____ erging daher zu Recht. Anhalte dafür, dass im Bericht vom 4. Februar 2020 (SUVA-Akte 13), auf den sich die SUVA-Ärztin stützt, nicht die Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten wurden, gibt es keine. Im Übrigen führte auch Dr. D____ im Bericht vom 16. Dezember 2019 (SUVA-Akte 9) an, es handle sich bei seinem Patienten um einen ehemaligen Marathonläufer (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer umfassend befragt und auch eine Besprechung im Betrieb vorgenommen hat (vgl. den Bericht vom 4. Februar 2020 [SUVA-Akte 13] bzw. den Bericht vom 4. März 2020 [SUVA-Akte 17]). Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2020 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit