Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. April 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

C____ Versicherungen AG

[...] 

vertreten durch D____   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.47

Einspracheentscheid vom 23. September 2020

Eintritt des status quo sine; Beweistauglichkeit eines monodisziplinären Gutachtens

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1961 geborene Beschwerdeführerin arbeitet (unter anderem) seit dem 1. Januar 1998 als Reinigungsfrau bei der E____. Über diese ist sie bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 5. März 2016 stürzte sie bei der Arbeit von einer Leiter und erlitt dabei Prellungen an Schulter, Arm und Rippen (Schadenmeldung UVG vom 8. März 2016, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2/1). In der Folge war die Beschwerdeführerin zunächst zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 6. Juni 2016 war sie noch zu 50 % arbeitsunfähig und ab dem 20. Juni 2016 wurde ihr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Unfallschein UVG, AB 4/45). Im Juni 2016 nahm die Beschwerdeführerin denn auch die Arbeit wieder auf (vgl. Unfallschein UVG, AB 4/45, Patientenakteneintrag von Dr. F____ vom 31. Mai 2016 und vom 27. Juni 2016, AB 2/8). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Unfallfolgen (vgl. z.B. Schreiben vom 15., vom 21. und vom 28. April 2016, AB 4/3 bis 6 sowie AB 4/9, 4/10, und 4/12 bis 4/20).

b)           Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Leistungen aufgrund des Erreichens des status quo ante per 31. Januar 2017 einstellen werde (AB 3/1). Am 6. Februar 2017 verfügte die Beschwerdegegnerin die Einstellung ihrer Leistungen per 31. Januar 2017 (AB 3/5). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2017 Einsprache (AB 3/6). In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest und wies die Einsprache ab (AB 3/12). Die von der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren damaligen Rechtsvertreter, am 12. Juni 2017 dagegen erhobene Beschwerde (AB 3/13) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV.2017.33 vom 19. Dezember 2017 gut. Es wies die Sache zur Einholung eines neutralen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück (vgl. AB 3/35).

c)            Die Beschwerdegegnerin beauftragte in der Folge Dr. G____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. Gutachtenauftrag vom 12. Juni 2019, AB 3/40). Im Nachgang der Begutachtung nahm der von der Beschwerdeführerin mittlerweile mandatierte B____ als ihr Rechtsvertreter zum Gutachten Stellung und machte im Wesentlichen geltend, es sei eine multidisziplinäre Begutachtung notwendig (Schreiben vom 17. Februar 2020, AB 3/62).

d)           Gestützt auf das Gutachten von Dr. G____ vom 12. August 2019 (AB 2/26) sowie einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 9. März 2020 (AB 2/27) kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. März 2020 zum Schluss, dass der status quo sine per 14. November 2016 eingetreten sei (AB 3/64). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, mittlerweile vertreten durch B____, am 11. Mai 2020 Einsprache (AB 3/68). Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AB 3/76).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2020 sei aufzuheben und es sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bzw. zur Einholung eines multidisziplinären Gutachtens, zum Beispiel an der H____klinik [...], unter explizitem Einbezug eines Orthopäden, Neurologen und Schmerzspezialisten/Rheu­ma­tologen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Weiteren sei eine Leistungspflicht aus dem Bundesgesetz vom 20. März 1982 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), wie sie vorab von der Beschwerdeführerin beantragt worden sei, festzusetzen. Alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin zudem, die aufschiebende Wirkung sei zu bewerten und zu vereinbaren, d.h. sie sei in diesem Fall und in diesem rechtlichen Verfahren aufrechtzuerhalten.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Sie beantragt zudem die Abweisung des Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Alles unter o/e-Kostenfolge.

c)            Mit Replik vom 4. März 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren, in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

d)           Mit Verfügung vom 19. März 2021 teilt der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass die Replik mit Kopien der Beschwerdegegnerin zugestellt werde, der Schriftenwechsel geschlossen sei und der Fall der Kammer zur Beratung vorgelegt werde. Er weist zudem darauf hin, dass mangels eines entsprechenden Antrags auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet werde.

e)           Die Beschwerdegegnerin reicht eine Duplik vom 1. April 2021 ein und hält an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.     

a)           Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 19. April 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)           Mit Eingabe vom 21. April 2021 macht die Beschwerdeführerin geltend, da der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, sei die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2021 nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen werde sie vollumfänglich bestritten.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, anders als der Gutachter Dr. G____ sei sie der Auffassung, dass ein Integritätsschaden bestehe, kann mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Weder die Verfügung vom 11. März 2020 (AB 3/64) noch der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2020 (AB 3/76) äussern sich zur Frage der Integritätsentschädigung. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3.          In formeller Sicht sei festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Duplik vom 1. April 2021 unaufgefordert und nach Abschluss des Schriftenwechsels (vgl. Instruktionsverfügung vom 22. März 2021) einreicht. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern diese überhaupt beachtet werden darf, erübrigt sich. Wie sich aus den folgenden Erwägungen implizit ergibt, ist die Duplik nicht entscheidend für das vorliegende Verfahren. Sie vermag den Ausgang des Verfahrens in keiner Weise zu beeinflussen.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das Gutachten von Dr. G____ vom 12. August 2019 (AB 2/26) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin per 14. November 2016 der status quo sine eingetreten sei. Damit hält sie implizit an ihrer bereits mit Verfügung vom 6. Februar 2017 und Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 beschlossenen Leistungseinstellung per 31. Januar 2017 (vgl. Tatsachen I.b) fest.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Zur Abklärung ihres Gesundheitszustands sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig. Sinngemäss bringt sie vor, sie habe über den 31. Januar 2017 hinaus einen Anspruch auf Leistungen infolge des Unfallereignisses vom 5. März 2016.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, dass bei der Beschwerdeführerin der status quo sine per 14. November 2016 eingetreten sei. Insbesondere ist strittig, ob das Gutachten von Dr. G____ vom 12. August 2019 (AB 2/26) beweistauglich ist.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt. Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a).

3.2.          Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Bundesgerichtsurteile 8C_48/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2). Die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2. und 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

3.3.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Vergabe monodisziplinärer Gutachten durch eine Unfallversicherung – wie bei der Invalidenversicherung – nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgen (vgl. sinngemäss BGE 138 V 318, 322 E. 6.1.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 5.2., in welchen offen gelassen wurde, ob das für die Invalidenversicherung in Art. 72bis Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] normierte Zufallsprinzip bei Gutachten mit mehr als drei Fachrichtungen auch bei der Unfallversicherung gelten müsste, sowie BGE 137 V 210, 242 E. 3.1.1 und BGE 139 V 349, 351 E. 2.2. und 357 E. 5.4, in welchen das Bundesgericht festhielt, dass die Vergabe mono- und bidisziplinärer Gutachten nicht über eine zentrale Plattform erfolgen muss). Sodann gelten im Verfahren der Unfallversicherung die gleichen Verfahrens-, Gehörs- und Partizipationsrechte (BGE 138 V 318, 322 E. 6.1.2).

Dies bedeutet, dass die Unfallversicherung der versicherten Person den Umstand, dass eine Begutachtung stattfinden soll und die nach Fachrichtung und Verfügbarkeit vorgesehenen Gutachterinnen und Gutachter mitteilt (vgl. sinngemäss BGE 139 V 349, 355 E. 5.2.2.2). Ist die versicherte Person damit nicht einverstanden, besteht also eine Uneinigkeit, hat die Unfallversicherung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. BGE 138 V 318, 323 E. 6.1.4 sowie BGE 139 V 349, 354 E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Anordnung des Verfahrens hat die versicherte Person das Recht, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 318, 323 E. 6.1.4 mit Verweis auf BGE 137 V 210, 258 E. 3.4.2.9) bzw. vorgängig Fragen zu stellen (BGE 139 V 349, 354 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2021 vom 25. August 2021 E.4.1 mit Hinweisen).

3.4.          Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.          Soweit im vorliegenden Fall die Einhaltung der Verfahrensgarantien im Zusammenhang mit der Begutachtung umstritten sind (vgl. Beschwerdeantwort, N 32 ff. und Replik, S. 16 f.), so ist festzuhalten, dass der Gutachtensauftrag vom 13. Juni 2019 (3/40) in Kopie auch an die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, I____, ging. Auch die Bestätigung und der Terminvorschlag gingen an die damalige Rechtsvertreterin (AB 3/42) und sie wurde überdies in die Findung eines Termins für die Begutachtung involviert (AB 3/44). In diesem ganzen Zeitraum von der Anordnung der Begutachtung bis zur Begutachtung selbst wurden seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin keine Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Begutachtung vorgebracht – weder hinsichtlich des Umstands, dass die Begutachtung monodisziplinär erfolgen sollte, noch hinsichtlich des medizinischen Fachgebiets oder des Gutachters persönlich. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch durchaus die Möglichkeit gehabt, entsprechende Einwände vorzubringen. Es gibt somit keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin die Rechte der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Gutachtensvergabe (vgl. dazu E. 3.3.) in irgendeiner Weise verletzt hätte.

Im Übrigen erfolgte die Stellungnahme des aktuellen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, mit welcher er geltend machte, es sei eine multidisziplinäre Begutachtung notwendig, gar erst nach der Begutachtung selbst (Schreiben vom 17. Februar 2020, AB 3/62). Dass die Beschwerdegegnerin diesem Anliegen nicht Folge leistete, hat nichts mit der Frage der Einhaltung der Verfahrensgarantien zu tun, sondern stellt eine materiell-rechtliche Fragestellung dar.

4.2.          Im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens äussert die Beschwerdeführerin Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Gutachters Dr. G____. Sie möchte wissen, welche Anzahl von Berichten, er in den letzten fünf Jahren im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellt hat, ob er in der Schweiz eine praktisch-klinische Tätigkeit im Umfang von mindestens 50 % sowie eine Gutachtertätigkeit im Umfang von maximal 50 % (jeweils bezogen auf ein Vollzeitpensum) ausübe, sowie ob er einen FMH-Facharzttitel mit "besonderem Fähigkeitsausweis im Bereich Begutachtung" besitze (Beschwerde, Ziff. 15).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, stellen der regelmässige Beizug eines Experten bzw. einer Expertin, die Anzahl der beim selben Arzt bzw. derselben Ärztin in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich alleine keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit von der betroffenen Sozialversicherung dar (BGE 137 V 210, 226 E. 1.3.3 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 3.3.2., 9C_212/2020 vom 4. September 2020 E. 4.1, 8C_447/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3., 8C_417/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 4.2.1 und 9C_267/2015 vom 21. April 2016). Da vorliegend keine anderen Gründe geltend gemacht werden, weshalb bei Dr. G____ grundsätzlich ein Ausstandsgrund vorliegen sollte, erübrigt sich infolge der zitierten Rechtsprechung eine Klärung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen. Soweit sie sich nach einem Facharzttitel erkundigt, sei darauf hingewiesen, dass bereits aus dem Gutachten selbst hervorgeht, dass Dr. G____ Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ist (vgl. AB 2/26, S. 1). Im Weiteren sind für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass auch nicht entscheidend ist, ob der Gutachter eine Weiterbildung im Bereich Begutachtung hat oder nicht. Es bleibt daher, das Gutachten materiell auf seine Beweistauglichkeit zu prüfen (vgl. E. 3.4.).

4.3.          In seinem orthopädischen Gutachten vom 12. August 2019 (AB 2/26) stellte Dr. G____ folgende Diagnosen (S. 24 f.):

-       Epicondylitis humeri radialis (MRI 06/2018)

-       Insertionstendinose distale Bizepssehne links mit Peritendinitis-Zeichen (MRI 06/2018)

-       Rückläufige chronische Schulterschmerzen links mit/bei

o    Impingement mit/bei

§  Acromionsporn (intraoperativer Befund 07/2017)

§  AC-Gelenksarthrose (MRI 03/2016, 11/2016, 09/2017)

§  Bursitis subacromialis (MRI 03/2016, 11/2016)

§  Tendinose lange Bizepssehne bei/mit Instabilität (MRI 03/2016, 11/2016)

§  Arthroskopische Bizepstenotomie, AC-Plastik und ACG-Teilresektion 07/2017

o    Begleitendes myofasziales Schmerzsyndrom Trapezius/Pectoralis

o    Fortschreitende degenerative Veränderungen (MRI 09/2017)

-       Schulterprellung links am 5. März 2016

-       Mittelschweres CTS links

-       Status nach OP CTS rechts vor 20 Jahren

-       Multifaktoriell bedingte Schmerzen Fuss/OSG links

o    Neuropathie Nervus peronaeus links auf Höhe Sprunggelenk, DD kompressiv bedingt bei Nachweis eines Ganglions im Bereich des Talo-Naviculargelenkes

o    Deutliche Tendinose Ansatz der Tibialis anterior Sehne

-       Vorfussschmerzen links mit Metatarsalgien II/III sowie V.a. Morton Neurom II/III

Dr. G____ erachtete den status quo sine spätestens am 14. November 2016, dem Zeitpunkt des zweiten MRI, als eingetreten (S. 37). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte er, es bestehe keine Einschränkung derselben aufgrund von Unfallfolgen. Im Anschluss an das Unfallereignis vom 5. März 2016 habe bis zum 5. Juni 2016 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab dem 6. Juni 2016 habe die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 19. Juni 2016 50 % betragen. Ab dem 20. Juni 2016 bestehe – was die Folgen des Unfalls betreffe – eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 38). Im Weiteren hielt Dr. G____ fest, aufgrund des Eintritts des status quo sine sei infolge des Unfalls keine weitere Heilbehandlung notwendig. Ein Integritätsschaden bestehe nicht (S. 38 f.).

Am 9. März 2020 nahm der Gutachter Dr. G____ ergänzend Stellung (AB 2/27). Dabei verneinte er explizit die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geforderte multidisziplinäre Begutachtung und hielt an seiner im Gutachten abgegeben Beurteilung fest.

4.4.          Das orthopädische Gutachten von Dr. G____ vom 12. August 2019 ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 34, S. 12 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.5.          Die Beschwerdeführerin fasst im Wesentlichen die medizinischen Akten zusammen und verweist auf verschiedene Berichte, welche – anders als der Gutachter Dr. G____ – von einer Unfallkausalität der fortbestehenden Beschwerden ausgingen. Eine Zusammenfassung der Akten stellt noch keine klare und begründete Kritik am Gutachten dar. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass es abweichende Meinungen behandelnder Ärzte und/oder Ärztinnen gebe. Es ist nicht selten, dass sich Gutachter und behandelnde Ärzte und Ärztinnen in Fällen, welche dem Gericht vorgelegt werden, widersprechen. Anders als die Gutachter und Gutachterinnen, konzentrieren sich die behandelnden Ärzte und Ärztinnen in erster Linie auf die Behandlung und haben nicht die Aufgabe, eine objektive Beurteilung des Gesundheitszustandes vorzunehmen, damit ein abschliessender Entscheid über die Versicherungsansprüche gefällt werden kann. Allein der Umstand, dass eine abweichende Meinung vom Gutachten besteht, genügt in der Regel nicht, um das Gutachten in Frage zu stellen oder gar von diesem abzuweichen und eine – vom Gutachten nicht gestützte – Leistungszusprache zu begründen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_105/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3. und 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.4.1.). Vor allem letzteres gilt beispielsweise für den von der Beschwerdeführerin konkret erwähnten Bericht des J____spitals [...] vom 1. März 2017 (AB 2/16), der von der gutachterlichen Meinung von Dr. G____ abweiche (vgl. Beschwerde, N 10). Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass der Bericht dem angerufenen Gericht schon im vorhergehenden Verfahren im Jahr 2017 vorlag und – wie die anderen damals vorliegenden medizinischen Berichte – schon damals nicht dazu führte, dass gestützt darauf eine Leistung gesprochen werden konnte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2017.33 vom 19. Dezember 2017 E. 4.4. und E. 4.5.).

4.6.          Konkret sei im Weiteren auf die Kritik eingegangen, Dr. K____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sei gemäss seinem Bericht vom 4. November 2019 (AB 2/25) überzeugt, dass alle vorherigen und gegenwärtigen Schädigungen der Beschwerdeführerin auf den Unfall vom März 2016 zurückzuführen seien. Dr. K____ gehe von weitreichenden Unfallfolgen aus und erachte mitunter auch das aufgetretene Karpaltunnelsyndrom (CTS) als Folge des Sturzes. Überdies habe er in seinem Schreiben vom 9. Juni 2020 (Replikbeilage [RB] 8) eine Unklarheit auf S. 7 der Stellungnahme von Dr. G____ vom 9. März 2020 (AB 2/27) festgestellt. Dort werde eine Hypästhesiezone am radialen Unterarm, im Zusammenhang mit einer Dysästhesie im linken Daumen beschrieben, obwohl auf derselben Seite nachdrücklich drauf hingewiesen werde, dass nie neurologische Ausfälle und Beschwerden im Ellbogen, Unterarm und der Hand beschrieben worden seien. Gemäss Dr. K____ gehöre eine Hypästhesiezone im radialen Unterarmbereich eigentlich nicht zur Neurologie des CTS.

Dr. K____ erklärte im erwähnten Bericht vom 4. November 2019 insbesondere, es sei anzunehmen, dass die direkte Kontusion mit ausgiebigem Hämatom im ganzen Pectoralisbereich zu einer Reizung des Nervenplexus geführt habe, welcher sich bis jetzt nicht erholt habe. Dafür sprächen das Nichtansprechen auf reguläre normale Schmerzmedikation und der diffuse Schmerz im ganzen Arm. In Bezug auf das AC-Gelenk könne angenommen werden, dass die unfallbedingte Verschlechterung entsprechend therapiert worden sei. Nicht ausgeheilt seien für ihn aber die entstandenen neuralgischen Schmerzen, welche nach wie vor vorhanden und anamnestisch klar unfallbedingt seien, deren Kausalität aber schwierig nachzuweisen sei. Der Gutachter Dr. G____ verwies daraufhin in seiner Stellungnahme vom 9. März 2020 (AB 2/27) auf seine Ausführungen bezüglich eines Kausalzusammenhanges zwischen den persistierenden Schmerzen und der traumatischen Schädigung des AC-Gelenkes in seinem Gutachten. In diesem äusserte er sich ausführlich und unter Verweis auf diverse Vorakten zur Unfallkausalität sämtlicher als unfallkausal beklagten Beschwerden (Gutachten vom 12. August 2019, AB 2/26, S. 25 ff.). Die kurzen Ausführungen von Dr. K____ im erwähnten Bericht vermögen die Erklärungen und Schlussfolgerungen des Gutachters nicht in Frage zu stellen – zumal Dr. K____ selbst bestätigte, dass eine Kausalität schwierig nachzuweisen sei. In Bezug auf das CTS hielt er im Bericht vom 9. Juni 2020 (RB 8) fest, dass dieses neurologisch sicher nicht unfallkausal sei. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerspruch, der Gutachter habe einerseits festgestellt, dass nie neurologische Ausfälle festgestellt worden seien, habe aber zugleich auf eine Hypästhesie am Unterarm hingewiesen, ist nicht nachvollziehbar. Der Gutachter wies in seiner Stellungnahme vom 9. März 2020 (AB 2/27), S. 7, wohl darauf hin, dass in sämtlichen zeitnahen Arztberichten (konkret verwies er auf Berichte von Dr. F____ zwischen April 2016 und Januar 2017) nie neurologische Ausfälle oder Beschwerden im Ellenbogen, im Unterarmbereich und in der Hand beschrieben worden seien. Dies widerspricht seiner Erklärung nicht, dass er in seiner Untersuchung – und damit Jahre nachdem die von ihm erwähnten Berichte von Dr. F____ entstanden waren – festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin eine Hypästhesiezone am radialen Unterarm sowie eine Dysästhesie am linken Daumen angegeben habe. Dass früher keine solchen Ausfälle festgestellt wurden bedeutet nicht, dass er in seiner Untersuchung nicht solche feststellen konnte. Auch wenn im Weiteren eine solche Hypästhesiezone gemäss Dr. K____ "eigentlich nicht zur Neurologie des CTS" gehöre, so kann allein daraus nicht geschlossen werden, dass eine neue Begutachtung unter Beteiligung eines Neurologen oder einer Neurologin stattfinden müsse. Diesbezüglich wies Dr. G____ in seiner Stellungnahme vom 9. März 2020 (AB 2/ 27), S. 3, darauf hin, dass am 28. März 2019 bereits eine neurologische Abklärung bei Dr. L____, FMH Neurologie, stattgefunden habe und er ihre detaillierte Beurteilung in seinem Gutachten wiedergegeben habe (vgl. Gutachten vom 12. August 2019, AB 2/26, S. 18 f.). Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, weshalb trotz dieser bereits erfolgten und vom Gutachter Dr. G____ berücksichtigten neurologischen Abklärung, zusätzlich noch eine neurologische Begutachtung stattfinden sollte.

Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf Dr. M____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der in seinem Bericht vom 2. Oktober 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 3) von einer Unfallkausalität ausgehe. Auch dessen Feststellung im erwähnten Bericht, die Neuralgie sei unfallkausal, ist kaum begründet. Auch dieser Bericht vermag somit keine Zweifel am Gutachten von Dr. G____ zu begründen.

4.7.          In der Replik ("Zu Rz 27") macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, die Aussage von Dr. G____, die Beschwerdeführerin arbeite zu 120 %, stelle lediglich eine Behauptung dar und werde bestritten. Sie arbeite nicht mehr als 40 Stunden pro Woche. Entgegen einer weiteren Behauptung von Dr. G____ sei die Beschwerdeführerin nicht schon seit 1981, sondern erst seit 15 Jahren als Reinigungskraft tätig. Dementsprechend könne nicht von der von Dr. G____ behaupteten chronischen arbeitsbezogenen Überlastung der oberen Extremitäten ausgegangen werden.

Es trifft zunächst zu, dass der Gutachter auf S. 21 seines Gutachtens (AB 2/26) festhielt, die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 als Putzfrau gearbeitet. In der Zusammenfassung erklärte er jedoch, die Beschwerdeführerin arbeite ihren eigenen Angaben nach seit Januar 1998 in einem Pensum von 30 % als Putzfrau von Büroräumen (Gutachten, S. 25). Weshalb es zu diesen unterschiedlichen Angaben kam, lässt sich nicht eruieren. Jedoch sind die Ausführungen des Gutachters in diesem Punkt schlüssig, weshalb diese kleine Unklarheit das Gutachten insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen vermag, zumal auch 15 Jahre noch eine relativ lange Zeitdauer sind. Dr. G____ legte zudem dar, die Beschwerdeführerin habe bei der Firma E____ in einem Pensum von 30 % (entsprechend 12 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Vollarbeitszeit von 40 Stunden) gearbeitet. Daneben habe sie bei einer Ärztin ein Pensum von 18 Stunden übernommen und zusätzlich in diversen privaten Haushalten drei bis vier Stunden täglich, während fünf Tagen in der Woche Reinigungsarbeiten übernommen. Dass die Beschwerdeführerin nebst den beiden etwas grösseren Pensen in verschiedenen kleineren Anstellungen gearbeitet haben muss, ergibt sich auch aus den diversen Taggeldabrechnungen, welche nebst der erwähnten Ärztin und der Firma E____ an fünf weitere Privatpersonen gerichtet waren (vgl. AB 4/1 ff.). Die Beschwerdeführerin hat somit – was von ihr auch nicht bestritten wird – mindestens in einem 100 %-Pensum gearbeitet. Auch ausgehend von einer Reinigungstätigkeit von 15 Jahren in einem 100 %-Pensum erschienen die Ausführungen von Dr. G____ nachvollziehbar, dass in Würdigung des Alters und des Berufes der Beschwerdeführerin mit repetitiver Überkopfarbeit über viele Jahre von einer starken Schulterbelastung auszugehen sei und somit von einer vorbestehenden überlastungsbedingten Ursache für eine bereits längere Zeit aufgrund der Impingement-Symptomatik entstandene Bursitis subacromialis auszugehen sei (Gutachten, S. 29 f.).

4.8.          Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zudem geltend, es bleibe im Hinblick auf die durchgeführten Kernspintomographien abzuwarten, ob die Degeneration, die sie in dem durch den Unfall geschädigten Bereich erlitten habe und die daraus resultierende Arthrose durch den Unfall beschleunigt worden sein könnte oder nicht (Beschwerde, N 15). Der Gutachter Dr. G____ hat sich ausführlich und abschliessend zur Frage der Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden geäussert. Es ist nicht zu erwarten, dass weitere Abklärungen zu einem anderen, als seinem Schluss führen würden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerden seien erst nach dem Unfall aufgetreten, sei festgehalten, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (Unzulässigkeit der Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“ vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und 8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.).

4.9.          Zusammengefasst, vermögen die Ausführungen nicht zu Zweifeln am Gutachten von Dr. G____ zu führen. Es gibt keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten, insbesondere ein multi- bzw. polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen. Dr. G____ hat nicht nur dargelegt, was er in seiner eigenen Untersuchung festgestellt hat, sondern auch die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen berücksichtigt und gewürdigt. Es gibt weder Bedarf an einer erneuten orthopädischen Begutachtung noch an einer neurologischen (vgl. dazu auch E. 4.6.) oder einer Begutachtung durch einen Schmerzspezialisten. Weder aus den Akten, noch aus den von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde und der Replik eingereichten medizinischen Berichten ergeben sich ungeklärte Fragen oder Zweifel am Gutachten. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf das Gutachten von Dr. G____ vom 12. August 2019 (AB 2/26) sowie seine ergänzende Stellungnahme vom 9. März 2020 (AB 2/27) abgestellt.

4.10.       Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt, dass der status quo sine bei der Beschwerdeführerin per 14. November 2016 eingetreten ist. Demzufolge hat sie auch die Leistungen der Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt und den Fall abgeschlossen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen ursprünglich per 31. Januar 2017 eingestellt hatte (vgl. Tatsachen I.b), ändert daran nichts. Auch die Feststellung, dass der status quo sine bereits vor diesem Datum eingetreten ist, vermag daran nichts zu ändern und gereicht auch nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Versicherungsträger die vorübergehenden Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc et pro futuro" einstellen, beispielsweise mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor, oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (vgl. in BGE 146 V 51 nicht publizierte E. 3. mit Hinweisen [Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019], veröffentlicht in SVR 2020 UV Nr. 8, S. 23 ff.). Soweit aus den Akten ersichtlich, ist bislang keine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen erfolgt. Folglich ist auch die rückwirkende Feststellung, der status quo sine sei vor dem tatsächlichen Ende der Leistungen, im November 2016 eingetreten, rechtmässig erfolgt. Im Übrigen hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt der Beschwerdeführerin im Verfahren UV.2017.33 keine reformatio in peius angedroht, bzw. im Hinblick auf die Rückweisung zur weiteren Abklärung der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben, die Beschwerde zurückzuziehen. Für eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin infolge der Rückweisung wäre aber die Androhung, dass die Rückweisung zu einer reformatio in peius führen könnte, notwendig gewesen (vgl. BGE 137 V 314).

5.                

5.1.          Die Beschwerdegegnerin entzog der Einsprache mit Verfügung vom 11. März 2020 (AB 3/64, S. 2) die aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 11. September 2002 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 23. September 2020 fest und verwies auf die Gefahr der Nichtwiedereinbringbarkeit der weiter gewährten Leistungen (AB 3/76, S. 4). Die Beschwerdeführerin beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

5.2.          Mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinfällig, da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen unterliegt. Damit werden die in E. 5.1. erwähnte Verfügung und der dieser folgende, angefochtene Einspracheentscheid bestätigt.

6.                

6.1.          Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: