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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
März 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S.
Bammater-Glättli und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.48
Einspracheentscheid vom 14.
Oktober 2020
Bei Zweifel an der
vertrauensärztlichen Beurteilung ist ein versicherungsexternes Gutachten
notwendig
Tatsachen
I.
a)
Die 1955 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 2. Mai 1994
bei der D____ AG und ist infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin
unfallversichert. Am 29. November 2019 stürzte sie während der Arbeit auf einem
Platz in [...], Italien, und verletzte sich dabei am Becken (vgl. Unfallmeldung
[Annuncio d'infortunio-bagatelle LAINF] vom 20. März 2020,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2, sowie Fragebogen – Allgemeiner Sturz,
AB 24). Am 20. März 2020 tätigte die Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin eine Unfallmeldung (AB 2). Die Beschwerdegegnerin
leitete daraufhin Abklärungen ein. Ab dem 16. April 2020 bis zum
31. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom behandelnden Arzt Dr. E____ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl.
Zeugnis vom 14. Mai 2020, AB 8, und Bericht vom 3. Juli 2020,
AB 38.12).
b)
Mit Verfügung vom 4. September 2020 informierte die
Beschwerdegegnerin, dass sie ihre Leistungen, basierend auf der Beurteilung
ihres Vertrauensarztes Dr. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, Vertrauensarzt SGV, rückwirkend per
19. Dezember 2019 einstelle. Die zu viel erbrachten Heilkosten würden
jedoch nicht zurückgefordert. Einer allfälligen Einsprache entzog sie die
aufschiebende Wirkung (AB 44). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
25. September 2020 Einsprache (AB 60). Diese wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 ab
(Beschwerdebeilage 1).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 12. November 2020 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2020 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen
Leistungen auch nach dem 19. Dezember 2020 (Anm.: gemeint ist wohl der
19. Dezember 2019) auszurichten. Eventualiter sei ein Gutachten zur
Beurteilung der über den 19. Dezember 2019 hinaus dauernden
Unfallkausalität einzuholen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
16. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 23. Dezember 2020 und Duplik vom 20. Januar
2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. März 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass nach dem
19. Dezember 2019 keine Folgen des Sturzes der Beschwerdeführerin vom
29. November 2019 mehr vorlägen. Ab diesem Zeitpunkt geht sie von einem
status quo sine aus. In medizinischer Hinsicht stellt sie im Wesentlichen auf
die Berichte ihres Vertrauensarztes Dr. F____ ab.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht
auf die Beurteilung des Vertrauensarztes abgestellt werden – schon daher nicht,
weil ihm die MRI-Bildgebung nicht vorgelegen habe. Selbst wenn die Diskushernie
zudem nicht durch den Unfall selbst verursacht worden sei, sondern bereits
vorbestanden habe, so bestehe die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
aufgrund einer Verschlimmerung bzw. Aktivierung der vorbestandenen Diskushernie.
Ein status quo sine sei drei Wochen nach dem Unfallereignis nicht nachgewiesen.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen der
Beschwerdeführerin zu Recht per 19. Dezember 2020 eingestellt hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll
oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen
Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche
bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19
Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,
S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64
E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abzuschliessen, (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE
134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
(überwiegenden) Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017
vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1. mit Hinweis auf Urteil
8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1), entfällt die Leistungspflicht
des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate
Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteile
des Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007
vom 4. August 2008 E. 2.2).
Die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt
beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom
24. August 2016 E. 4.2. und 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012
E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1 Gemäss
Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,
die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der
Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall
massgebend sind (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).
Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen
zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).
3.3.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der
Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429
E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.
E. 8a und b).
3.3.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160
f. E. 1c mit Hinweisen).
3.4.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte,
was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen
Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni
2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichten stellen rechtsprechungsgemäss
keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen
praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in
Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiswert zuerkannt,
sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen.
Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen
Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen
sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f.
E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f.
E. 1c, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018
E. 3.2.2 mit Hinweis). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil
des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit
Hinweisen).
3.5.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es
medizinischer Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass
praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer
Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,
unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt.
Eine Diskushernie kann als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das
Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der
Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie unverzüglich und
mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3.,
8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2., 8C_13/2018 vom 9. Mai
2018 E. 3.2., 8C_1020/2008 E. 4.1). Wurde
eine Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur
aktiviert, nicht aber verursacht, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung
vor. In diesem Fall hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar
im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien kann
das Erreichen des Status quo sine nach dem derzeitigen medizinischen
Wissensstand nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Eine richtunggebende
Verschlimmerung muss röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der
altersüblichen Progression abheben. Eine traumatische Verschlimmerung eines
klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel
nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen
zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2020
vom 4. März 2021 E. 2.3., 8C_552/2020 vom 16. Dezember
2020 E. 3.2. und 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.3., je mit
weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. F____, stellte
in seiner Stellungnahme vom 26. August 2020 (AB 43) fest, dass es
sich bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht um Unfallfolgen handle. Er erklärte, die
Beschwerdeführerin habe am 29. November 2019 einen Sturz direkt auf die
rechte Körperseite erlitten. Die erste Behandlung sei am 20. Dezember 2019
erfolgt. Im Untersuchungsbericht seien keine unfallkausalen Befunde an der
rechten Körperseite beschreiben, sondern Beschwerden an der Lendenwirbelsäule
(LWS) mit einer Wurzelreizung L4 links. Die Abklärungen der LWS mittels MRI vom
24. Dezember 2019 (AB 23) hätten eine Diskushernie L4/5 mit
Wurzelreizung L4 links sowie degenerative Veränderungen der LWS ohne Nachweis
von unfallkausalen strukturellen Körperschädigungen ergeben. Aufgrund des MRI
sei die Diskushernie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend und
nicht unfallkausal. Zudem seien die Kriterien für eine traumatische Diskushernie
(adäquates Trauma, sofortiges lumbales oder lumboradikuläres Syndrom, sofortige
Arbeitsunfähigkeit) nicht erfüllt. Die im Arztbericht der Telefonkonsultation
vom 16. April 2020 erwähnten zusätzlichen Diagnosen seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls unfallfremd. Der status quo sine sei
drei Wochen nach dem Sturz auf die rechte Körperhälfte, also am
19. Dezember 2019 erreicht gewesen.
In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 (AB 63)
hielt er an seiner Beurteilung fest. Unter Verweis auf das am 24. Dezember
2019 durchgeführte MRI (vgl. AB 23) erklärte er namentlich, "im
Segment L4/5 Diagnose einer Diskushernie mit, als Zeichen der vorbestehenden
Bandscheibenpathologie einer Verminderung der Bandscheibenhöhe sowie
degenerative vorbestehende arthrotische Veränderungen der Facettengelenke und
eine Verdickung der Lig. flava als Zeichen einer vorbestehenden Degeneration
von L4/5". Dies stehe im Gegensatz zu den Angaben im Bericht von Dr. E____
vom 14. September 2020 (AB 61), gemäss welchem auf der Höhe L4/5
keine degenerativen Veränderungen vorhanden seien. Im MRI-Befund fänden sich
zudem keine Angaben zur Hydration der Bandscheibe L4/5. Ödematöse Veränderungen
der Bandscheibe L4/5 und der Diskushernie seien im MRI-Bericht ebenfalls nicht
beschrieben. Im Weiteren habe das MRI massivste, ebenfalls vorbestehende
degenerative Veränderungen L5/S1 mit aufgehobener Bandscheibe und ventraler
knöcherner Überbrückung gezeigt, was entsprechend zu einer chronischen
Überbelastung des darüber liegenden Segmentes L4/5 geführt habe. Die ödematösen
Veränderungen im Markraum der knöchernen Bogenwurzel L5 beidseits, sowie
bandförmig links lateral an die Deckplatte L5 würden vom Radiologen auf eine
mechanische Mehrbelastung und somit nicht auf eine unfallkausale Genese zurückgeführt.
Zudem fehlten im MRI die üblichen Begleitverletzungen einer traumatischen
Diskushernie (Läsionen der paravertebralen Muskulatur und/oder der
Bandstrukturen der Wirbelsäule).
4.2.
Demgegenüber bestreitet der behandelnde Arzt Dr. E____ in
seinem Bericht vom 14. September 2020 (AB 61), dass drei Wochen nach
dem Unfallereignis ein status quo sine angenommen werden könne. Dazu führt er
aus, die Beschwerdeführerin habe aus guter Gesundheit am 29. November 2019
einen Sturz auf die rechte Körperseite erlitten. Dabei sei es unmittelbar zu
einem linksseitigen lumbovertebralen Schmerzereignis mit Ausstrahlung in das
Dermatom L4 links gekommen. Bei einem MRT der LWS vom 24. Dezember 2019
(AB 23) habe eine frische, noch ödematöse und foraminal bis extraforaminal
reichende Diskushernie L4/L5 links mit Verdrängung der Nervenwurzel-L4
objektiviert werden können. Der übrige Status der Lendenwirbelsäule habe
lediglich degenerative Veränderungen im Segment LWK5/SWK1 gezeigt, diese seien
klinisch asymptomatisch. Die radiologische sowie die klinisch-rheumatologische
Beurteilung weise auf ein akutes Geschehen hin, was am Wassergehalt der
ausgetretenen Bandscheibe zu erkennen sei. Im Verlauf nach
Bandscheibenherniationen komme es zu einer sukzessiven Entwässerung und auch Schrumpfung
derselben. Ausserdem zeigten sich ossäre Reaktionen im Sinne einer
osteochondrothischen Veränderung. Diese Veränderungen könnten bei der
Beschwerdeführerin zurzeit nicht objektiviert werden, was die akute Situation
unterstreiche. Der natürliche Verlauf einer Diskushernie, insbesondere medial
und mediolateral entspreche einer meist raschen Besserung der
Beschwerdesymptomatik durch die oben genannte Entwässerung und Abnahme der
Entzündungsmediatoren loco regionär. Dies könne auch bei einer intraforaminalen
bis extraforaminalen und somit direkt die Nervenwurzeln begleitende Diskushernie
nicht gleichsam erwartet werden. Die Beschwerdeführerin zeige eine typische
belastungs- und stellungsunabhängige radikuläre Reiz- und intermittierende
Ausfallsymptomatik (Ermüdbarkeit Bein links in der Kniestreckung). Dies sei ein
typisches Beschwerdebild, welches bei intraforaminal gelegenen Diskushernien
objektiviert werden könne. Es liege in der Natur der Diskushernien und speziell
der intraforaminalen Diskushernien, dass sie sich mehrmonatig symptomatisch
präsentieren könnten, speziell Lage- und Bewegungsabhängig. Bei der
Beschwerdeführerin sei es zu einem Crescendo und somit zunehmender
Beschwerdesymptomatik mit Arbeitsunfähigkeit gekommen.
4.3.
Einigkeit der Ärzte besteht hinsichtlich des Vorliegens einer
Diskushernie an der Lendenwirbelsäule, auf Höhe L4/5. Während Dr. E____
schon in den Diagnosen festhält, es bestünden foraminale Diskushernien,
"akut nach Sturz auf rechte Körperseite" und erklärt, dass die
Beschwerden mehrere Monate anhalten könnten, geht der Vertrauensarzt Dr. F____
davon aus, dass drei Wochen nach dem Sturz vom 29. November 2020 keine
Unfallfolgen mehr vorlägen.
Der von beiden zitierte Bericht von Dr. G____, [...], vom
24. Dezember 2019 (AB 23) bezüglich des MRT der LWS äussert sich
nicht zur Frage der Unfallkausalität. Dr. G____ hielt in der Beurteilung
fest, es bestehe ein aufgehobenes Bandscheibenfach Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1
wie bei Status nach Diskektomie/Spondylodese, bei LWK 4/5 liege eine grosse
breitbasige links foraminale Diskushernie mit möglicher Irritation der Wurzel
L4 links vor und es bestehe ein Ödem im Markraum der knöchernen Bogenwurzel von
LWK 5 beidseits sowie bandförmig links lateral an die Deckplatte von LWK 5
wahrscheinlich im Rahmen einer mechanischen Mehrbelastung. Anhand dieses
Berichtes lässt sich nicht eruieren, ob die Beurteilung des behandelnden Arztes
Dr. E____ oder jene des Vertrauensarztes Dr. F____ zutreffender ist. Beide
Berichte sind etwa im selben Umfang begründet und stellen sich jeweils für sich
gesehen nicht von Vornherein als unschlüssig dar. Zu beachten ist, dass auch
die Rechtsprechung von der medizinischen Erfahrungstatsache ausgeht, dass es
bei der Verschlimmerung eines Vorzustandes bis zu einem Jahr dauern kann, bis
der Fall abgeschlossen werden kann (vgl. E. 3.5.).
In den übrigen Akten findet sich noch ein Bericht von Dr. H____
vom 4. August 2020 (AB 41 und 42), der sich zur Frage der
Unfallkausalität äussert. Er hielt fest, dass ein Unfall für die aktuell
beklagten Beschwerden in Frage komme. Dabei stellte er die Diagnose eines
lumbo-radiculären Reizsyndroms L4 links bei Status nach Sturz auf die rechte
Körperhälfte im November 2019. Nähere Ausführungen dazu machte er nicht.
Insbesondere kann auch anhand seines Berichtes nicht abschliessend geklärt
werden, inwiefern und wie lange die Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin als
unfallkausal angesehen werden können bzw. müssen, ob ein Vorzustand vorlag und
ab welchem Zeitpunkt also der status quo sine vel ante bzw. ein Endzustand
angenommen werden kann.
4.4.
Da die Ausführungen von Dr. E____ grundsätzlich plausibel
erscheinen, erwecken diese Zweifel an der Beurteilung des Vertrauensarztes der
Beschwerdegegnerin, Dr. F____. Die Beschwerdegegnerin hat daher ein
versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich zur Frage der
Unfallkausalität der Beschwerden, insbesondere auch zum allfälligen Bestehen
eines Vorzustandes sowie einer Verschlimmerung desselben und der Erreichung des
status quo sine vel ante bzw. der Erreichung des Endzustandes äussert. Im
Anschluss hat die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung zu erlassen.
5.
5.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen
und ist der Einspracheentscheid vom Einspracheentscheid vom 14. Oktober
2020 aufzuheben. Die Sache ist zur Einholung eines versicherungsexternen
Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung
vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61
lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
5.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein
Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde ist der
Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 aufzuheben und zur Einholung
eines versicherungsexternen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden
Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: