Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammater-Glättli und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

C____

   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.48

Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020

Bei Zweifel an der vertrauensärztlichen Beurteilung ist ein versicherungsexternes Gutachten notwendig

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1955 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 2. Mai 1994 bei der D____ AG und ist infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 29. November 2019 stürzte sie während der Arbeit auf einem Platz in [...], Italien, und verletzte sich dabei am Becken (vgl. Unfallmeldung [Annuncio d'infortunio-bagatelle LAINF] vom 20. März 2020, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2, sowie Fragebogen – Allgemeiner Sturz, AB 24). Am 20. März 2020 tätigte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin eine Unfallmeldung (AB 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Ab dem 16. April 2020 bis zum 31. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom behandelnden Arzt Dr. E____ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Zeugnis vom 14. Mai 2020, AB 8, und Bericht vom 3. Juli 2020, AB 38.12).

b)           Mit Verfügung vom 4. September 2020 informierte die Beschwerdegegnerin, dass sie ihre Leistungen, basierend auf der Beurteilung ihres Vertrauensarztes Dr. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Vertrauensarzt SGV, rückwirkend per 19. Dezember 2019 einstelle. Die zu viel erbrachten Heilkosten würden jedoch nicht zurückgefordert. Einer allfälligen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung (AB 44). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. September 2020 Einsprache (AB 60). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 ab (Beschwerdebeilage 1).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 12. November 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 19. Dezember 2020 (Anm.: gemeint ist wohl der 19. Dezember 2019) auszurichten. Eventualiter sei ein Gutachten zur Beurteilung der über den 19. Dezember 2019 hinaus dauernden Unfallkausalität einzuholen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 23. Dezember 2020 und Duplik vom 20. Januar 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. März 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass nach dem 19. Dezember 2019 keine Folgen des Sturzes der Beschwerdeführerin vom 29. November 2019 mehr vorlägen. Ab diesem Zeitpunkt geht sie von einem status quo sine aus. In medizinischer Hinsicht stellt sie im Wesentlichen auf die Berichte ihres Vertrauensarztes Dr. F____ ab.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht auf die Beurteilung des Vertrauensarztes abgestellt werden – schon daher nicht, weil ihm die MRI-Bildgebung nicht vorgelegen habe. Selbst wenn die Diskushernie zudem nicht durch den Unfall selbst verursacht worden sei, sondern bereits vorbestanden habe, so bestehe die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Verschlimmerung bzw. Aktivierung der vorbestandenen Diskushernie. Ein status quo sine sei drei Wochen nach dem Unfallereignis nicht nachgewiesen.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen der Beschwerdeführerin zu Recht per 19. Dezember 2020 eingestellt hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen, (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2.          Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1. mit Hinweis auf Urteil 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1), entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2).

Die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2. und 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

3.3.          3.3.1     Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

3.3.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.3.3   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen).

3.4.          Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichten stellen rechtsprechungsgemäss keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiswert zuerkannt, sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.5.          Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es medizinischer Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Eine Diskushernie kann als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3., 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2., 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2., 8C_1020/2008 E. 4.1). Wurde eine Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. In diesem Fall hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien kann das Erreichen des Status quo sine nach dem derzeitigen medizinischen Wissensstand nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Eine richtunggebende Verschlimmerung muss röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3., 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2. und 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.3., je mit weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.          Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. F____, stellte in seiner Stellungnahme vom 26. August 2020 (AB 43) fest, dass es sich bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um Unfallfolgen handle. Er erklärte, die Beschwerdeführerin habe am 29. November 2019 einen Sturz direkt auf die rechte Körperseite erlitten. Die erste Behandlung sei am 20. Dezember 2019 erfolgt. Im Untersuchungsbericht seien keine unfallkausalen Befunde an der rechten Körperseite beschreiben, sondern Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS) mit einer Wurzelreizung L4 links. Die Abklärungen der LWS mittels MRI vom 24. Dezember 2019 (AB 23) hätten eine Diskushernie L4/5 mit Wurzelreizung L4 links sowie degenerative Veränderungen der LWS ohne Nachweis von unfallkausalen strukturellen Körperschädigungen ergeben. Aufgrund des MRI sei die Diskushernie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend und nicht unfallkausal. Zudem seien die Kriterien für eine traumatische Diskushernie (adäquates Trauma, sofortiges lumbales oder lumboradikuläres Syndrom, sofortige Arbeitsunfähigkeit) nicht erfüllt. Die im Arztbericht der Telefonkonsultation vom 16. April 2020 erwähnten zusätzlichen Diagnosen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls unfallfremd. Der status quo sine sei drei Wochen nach dem Sturz auf die rechte Körperhälfte, also am 19. Dezember 2019 erreicht gewesen.

In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 (AB 63) hielt er an seiner Beurteilung fest. Unter Verweis auf das am 24. Dezember 2019 durchgeführte MRI (vgl. AB 23) erklärte er namentlich, "im Segment L4/5 Diagnose einer Diskushernie mit, als Zeichen der vorbestehenden Bandscheibenpathologie einer Verminderung der Bandscheibenhöhe sowie degenerative vorbestehende arthrotische Veränderungen der Facettengelenke und eine Verdickung der Lig. flava als Zeichen einer vorbestehenden Degeneration von L4/5". Dies stehe im Gegensatz zu den Angaben im Bericht von Dr. E____ vom 14. September 2020 (AB 61), gemäss welchem auf der Höhe L4/5 keine degenerativen Veränderungen vorhanden seien. Im MRI-Befund fänden sich zudem keine Angaben zur Hydration der Bandscheibe L4/5. Ödematöse Veränderungen der Bandscheibe L4/5 und der Diskushernie seien im MRI-Bericht ebenfalls nicht beschrieben. Im Weiteren habe das MRI massivste, ebenfalls vorbestehende degenerative Veränderungen L5/S1 mit aufgehobener Bandscheibe und ventraler knöcherner Überbrückung gezeigt, was entsprechend zu einer chronischen Überbelastung des darüber liegenden Segmentes L4/5 geführt habe. Die ödematösen Veränderungen im Markraum der knöchernen Bogenwurzel L5 beidseits, sowie bandförmig links lateral an die Deckplatte L5 würden vom Radiologen auf eine mechanische Mehrbelastung und somit nicht auf eine unfallkausale Genese zurückgeführt. Zudem fehlten im MRI die üblichen Begleitverletzungen einer traumatischen Diskushernie (Läsionen der paravertebralen Muskulatur und/oder der Bandstrukturen der Wirbelsäule).

4.2.          Demgegenüber bestreitet der behandelnde Arzt Dr. E____ in seinem Bericht vom 14. September 2020 (AB 61), dass drei Wochen nach dem Unfallereignis ein status quo sine angenommen werden könne. Dazu führt er aus, die Beschwerdeführerin habe aus guter Gesundheit am 29. November 2019 einen Sturz auf die rechte Körperseite erlitten. Dabei sei es unmittelbar zu einem linksseitigen lumbovertebralen Schmerzereignis mit Ausstrahlung in das Dermatom L4 links gekommen. Bei einem MRT der LWS vom 24. Dezember 2019 (AB 23) habe eine frische, noch ödematöse und foraminal bis extraforaminal reichende Diskushernie L4/L5 links mit Verdrängung der Nervenwurzel-L4 objektiviert werden können. Der übrige Status der Lendenwirbelsäule habe lediglich degenerative Veränderungen im Segment LWK5/SWK1 gezeigt, diese seien klinisch asymptomatisch. Die radiologische sowie die klinisch-rheumatologische Beurteilung weise auf ein akutes Geschehen hin, was am Wassergehalt der ausgetretenen Bandscheibe zu erkennen sei. Im Verlauf nach Bandscheibenherniationen komme es zu einer sukzessiven Entwässerung und auch Schrumpfung derselben. Ausserdem zeigten sich ossäre Reaktionen im Sinne einer osteochondrothischen Veränderung. Diese Veränderungen könnten bei der Beschwerdeführerin zurzeit nicht objektiviert werden, was die akute Situation unterstreiche. Der natürliche Verlauf einer Diskushernie, insbesondere medial und mediolateral entspreche einer meist raschen Besserung der Beschwerdesymptomatik durch die oben genannte Entwässerung und Abnahme der Entzündungsmediatoren loco regionär. Dies könne auch bei einer intraforaminalen bis extraforaminalen und somit direkt die Nervenwurzeln begleitende Diskushernie nicht gleichsam erwartet werden. Die Beschwerdeführerin zeige eine typische belastungs- und stellungsunabhängige radikuläre Reiz- und intermittierende Ausfallsymptomatik (Ermüdbarkeit Bein links in der Kniestreckung). Dies sei ein typisches Beschwerdebild, welches bei intraforaminal gelegenen Diskushernien objektiviert werden könne. Es liege in der Natur der Diskushernien und speziell der intraforaminalen Diskushernien, dass sie sich mehrmonatig symptomatisch präsentieren könnten, speziell Lage- und Bewegungsabhängig. Bei der Beschwerdeführerin sei es zu einem Crescendo und somit zunehmender Beschwerdesymptomatik mit Arbeitsunfähigkeit gekommen.

4.3.          Einigkeit der Ärzte besteht hinsichtlich des Vorliegens einer Diskushernie an der Lendenwirbelsäule, auf Höhe L4/5. Während Dr. E____ schon in den Diagnosen festhält, es bestünden foraminale Diskushernien, "akut nach Sturz auf rechte Körperseite" und erklärt, dass die Beschwerden mehrere Monate anhalten könnten, geht der Vertrauensarzt Dr. F____ davon aus, dass drei Wochen nach dem Sturz vom 29. November 2020 keine Unfallfolgen mehr vorlägen.

Der von beiden zitierte Bericht von Dr. G____, [...], vom 24. Dezember 2019 (AB 23) bezüglich des MRT der LWS äussert sich nicht zur Frage der Unfallkausalität. Dr. G____ hielt in der Beurteilung fest, es bestehe ein aufgehobenes Bandscheibenfach Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1 wie bei Status nach Diskektomie/Spondylodese, bei LWK 4/5 liege eine grosse breitbasige links foraminale Diskushernie mit möglicher Irritation der Wurzel L4 links vor und es bestehe ein Ödem im Markraum der knöchernen Bogenwurzel von LWK 5 beidseits sowie bandförmig links lateral an die Deckplatte von LWK 5 wahrscheinlich im Rahmen einer mechanischen Mehrbelastung. Anhand dieses Berichtes lässt sich nicht eruieren, ob die Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. E____ oder jene des Vertrauensarztes Dr. F____ zutreffender ist. Beide Berichte sind etwa im selben Umfang begründet und stellen sich jeweils für sich gesehen nicht von Vornherein als unschlüssig dar. Zu beachten ist, dass auch die Rechtsprechung von der medizinischen Erfahrungstatsache ausgeht, dass es bei der Verschlimmerung eines Vorzustandes bis zu einem Jahr dauern kann, bis der Fall abgeschlossen werden kann (vgl. E. 3.5.).

In den übrigen Akten findet sich noch ein Bericht von Dr. H____ vom 4. August 2020 (AB 41 und 42), der sich zur Frage der Unfallkausalität äussert. Er hielt fest, dass ein Unfall für die aktuell beklagten Beschwerden in Frage komme. Dabei stellte er die Diagnose eines lumbo-radiculären Reizsyndroms L4 links bei Status nach Sturz auf die rechte Körperhälfte im November 2019. Nähere Ausführungen dazu machte er nicht. Insbesondere kann auch anhand seines Berichtes nicht abschliessend geklärt werden, inwiefern und wie lange die Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin als unfallkausal angesehen werden können bzw. müssen, ob ein Vorzustand vorlag und ab welchem Zeitpunkt also der status quo sine vel ante bzw. ein Endzustand angenommen werden kann.

4.4.          Da die Ausführungen von Dr. E____ grundsätzlich plausibel erscheinen, erwecken diese Zweifel an der Beurteilung des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. F____. Die Beschwerdegegnerin hat daher ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich zur Frage der Unfallkausalität der Beschwerden, insbesondere auch zum allfälligen Bestehen eines Vorzustandes sowie einer Verschlimmerung desselben und der Erreichung des status quo sine vel ante bzw. der Erreichung des Endzustandes äussert. Im Anschluss hat die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung zu erlassen.

5.                

5.1.          Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und ist der Einspracheentscheid vom Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 aufzuheben. Die Sache ist zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3.          Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 aufzuheben und zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

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