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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 20. Juli 2021
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokaturbüro, [...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2020.49
Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020
Gründe für Beschwerderückzug sind überwiegend im Verhalten der Beschwerdegegnerin zu finden. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Erwägungen
1.
1.1. Die im Jahr 1964 geborene Beschwerdeführerin war als Sachbearbeiterin für die C____ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 30. Juli 2016 erlitt die Beschwerdeführerin in den Ferien einen schweren Motorradunfall (Schadenmeldung vom 3. August 2018, Suva-Akte 1). Bei diesem zog sie sich ein Polytrauma (1), eine Hirnkontusion links mit Einblutung (2), ein Thoraxtrauma bei Diagnose 1, eine 4-part Jefferson Fraktur mit Beteiligung der Massa lateralis rechts, instabile Frakturen Rh 7 und 8 und Frakturen Proc transversi et spinosi Th 5 und 6 zu (vgl. Austrittsbericht D____spital [...] vom 24. August 2016, Suva-Akte 30).
1.2. Nach Durchführung diverser Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 (Suva-Akte 332) eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% und eine Integritätsentschädigung von 55% zu.
1.3. Mit Einsprache vom 23. Dezember 2019 (Suva-Akte 338), Einspracheergänzung vom 24. Januar 2020 (Suva-Akte 346) und Einsprachebegründung vom 20. April 2020 (Suva-Akte 363) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der gesetzlich geschuldeten Leistungen.
1.4. Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 (Suva-Akte 408) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab.
5.3.2. Im Zeitintervall zwischen der gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2019 gerichteten Einsprache vom 23. Dezember 2019 und dem Erlass des Einspracheentscheides vom 15. Oktober 2020 zeichnete sich eine weitere Verschlechterung der bereits im Verfügungszeitpunkt fragilen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab. So teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Gesprächs (vgl. Gespräch vom 9. September 2020, Suva-Akte 395), bei welchem auch die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die ehemalige Arbeitgeberin anwesend waren mit, dass das 50%-Pensum nicht funktioniere. Der Beschwerdeführerin sei es aus somatischen und psychischen Gründen nicht mehr möglich das per 1. Dezember 2019 aufgenommene Arbeitspensum zu halten (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 11. September 2020, Suva-Akte 394; vom 12. Oktober 2020, Suva-Akte 404; vom 10. November 2020, Suva-Akte 426). Dies wurde von der ehemaligen Arbeitgeberin bestätigt, welche sich angesichts des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin schliesslich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2020 veranlasst sah (Kündigung vom 21. September 2020, Suva-Akte 433). Die Beschwerdeführerin stellte sich vor diesem Hintergrund auf den Standpunkt, ihre Restarbeitsfähigkeit sei ungenügend abgeklärt worden, weshalb dies nachzuholen sei. Eine Rückfallmeldung ging am 16. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (Suva-Akte 394).
5.3.3. Am 15. Oktober 2020 erliess die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid, welcher in Bestätigung der Verfügung vom 10. Dezember 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% und eine Integritätsentschädigung von 55% vorsah.
5.3.4. In der Folge kam die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) nach und liess diese am 30. November 2020 erneut kreisärztlich untersuchen (vgl. psychiatrische Beurteilung vom 28. Dezember 2020, EB 1). Anlässlich dieser Untersuchung kam der Kreisarzt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit von 50% stelle mittel- und langfristig eine starke Überforderung dar. Insgesamt sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar.
5.3.5. Im vorliegenden Zusammenhang sind die Gründe, welche zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens geführt haben, vorwiegend bei der Beschwerdegegnerin anzusiedeln. Die von der Beschwerdeführerin beantragte erneute Abklärung der Restarbeitsfähigkeit erfolgte lediglich sechs Wochen nach Erlass des Einspracheentscheides. Bereits aus chronologischer Sicht ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass des Einspracheentscheides nicht bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse zuwartete, zumal zwischen der Verfügung vom 10. Dezember 2019 und dem Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 ohnehin bereits zehn Monate vergangen waren.
Ferner ist der Erlass des Einspracheentscheids vor Vorliegen der erneuten Abklärungsergebnisse auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll. Aufgrund des Einspracheentscheides vom 15. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde ans Gericht veranlasst. Ein Zuwarten wäre ihr angesichts des damit einhergehenden möglichen Rechtsverlusts nicht zumutbar gewesen. Gerade dieses Beschwerdeverfahren und die damit verbundenen kostenträchtigen Aufwendungen, hätten jedoch mit einem Zuwarten seitens der Beschwerdegegnerin verhindert werden können. Es wäre der Beschwerdegegnerin unbenommen gewesen, die Verfügung vom 10. Dezember 2019 mit Blick auf die neuen Abklärungsergebnisse im Einspracheverfahren zu ändern. Ob und in welchem Umfang die neuen medizinischen Erkenntnisse in materieller Hinsicht eine Auswirkung auf die Verfügung vom 10. Dezember 2019, respektive den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 gezeitigt hätten, kann vorliegend mit Blick auf den Beschwerderückzug grundsätzlich offenbleiben. Unter Berücksichtigung der kreisärztlichen Ausführungen, wonach die objektivierbare Verschlimmerung (Arbeitsunfähigkeit von > 50%) nach dem 1. Dezember 2019 (Zeitpunkt des Fallabschlusses) eingetreten sei, ist ein allfälliger Prozessausgang zu Gunsten der Beschwerdeführerin und damit einhergehend auch ein Einfluss auf die vorinstanzlichen Verwaltungsakte allerdings nicht kategorisch auszuschliessen (vgl. BGE 129 V 13 E. 3.1). Insoweit die Beschwerdegegnerin mit dem Argument, der Rückfall sei vom Beschwerdeverfahren getrennt zu beurteilen, die Kostenverteilung zu ihren Lasten abwenden möchte, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Immerhin ist die Beschwerdegegnerin gehalten, die Situation bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides zu beurteilen.
5.3.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass unter Würdigung der gesamten Umstände die Gründe für den Beschwerderückzug überwiegend im Verhalten der Beschwerdegegnerin zu finden sind, was zu einem Obsiegen der Beschwerdeführerin führt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher eine Parteientschädigung zu bezahlen.
5.4.2. Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem Stundenansatz von CHF 250.00 und einem geschätzten durchschnittlichen Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht werden.
Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass lediglich ein einfacher Schriftenwechsel erfolgte, rechtfertigt sich jedoch eine Reduktion der Pauschale um einen Drittel. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin berechtigt der Umfang der zu bearbeitenden Akten zu keinem Zuschlag. Vielmehr sind die rund 1200 Seiten umfassenden Suva-Akten Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen im Bereich des Normspektrums anzusiedeln.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 192.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit