Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 20. Juli 2021

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Advokaturbüro, [...]

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.49

Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020

Gründe für Beschwerderückzug sind überwiegend im Verhalten der Beschwerdegegnerin zu finden. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Die im Jahr 1964 geborene Beschwerdeführerin war als Sachbearbeiterin für die C____ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 30. Juli 2016 erlitt die Beschwerdeführerin in den Ferien einen schweren Motorradunfall (Schadenmeldung vom 3. August 2018, Suva-Akte 1). Bei diesem zog sie sich ein Polytrauma (1), eine Hirnkontusion links mit Einblutung (2), ein Thoraxtrauma bei Diagnose 1, eine 4-part Jefferson Fraktur mit Beteiligung der Massa lateralis rechts, instabile Frakturen Rh 7 und 8 und Frakturen Proc transversi et spinosi Th 5 und 6 zu (vgl. Austrittsbericht D____spital [...] vom 24. August 2016, Suva-Akte 30).

1.2.          Nach Durchführung diverser Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 (Suva-Akte 332) eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% und eine Integritätsentschädigung von 55% zu.

1.3.          Mit Einsprache vom 23. Dezember 2019 (Suva-Akte 338), Einspracheergänzung vom 24. Januar 2020 (Suva-Akte 346) und Einsprachebegründung vom 20. April 2020 (Suva-Akte 363) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der gesetzlich geschuldeten Leistungen.

1.4.          Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 (Suva-Akte 408) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab.

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 16. November 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2020 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung in Form eines polydisziplinären Gutachtens in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie, Neuropsychologie und Neurologie. Alles unter o-/e-Kostenfolge.

2.2.          Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.          Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% und eine Integritätsentschädigung von 75% ausgerichtet werde.

2.4.          Mit Eingabe vom 17. März 2021 zieht die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde unter Kostenvorbehalt zurück. Sie beantragt eine Parteientschädigung aufgrund vollumfänglichen Obsiegens zuzüglich angemessener Erhöhung zufolge der umfassenden Aktenlage.

2.5.          Mit Stellungnahme vom 9. April 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin von einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzusehen und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

2.6.          Da ferner keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, legt die Instruktionsrichterin den Fall mit Verfügung vom 28. Mai 2021 zur Beurteilung der Einzelrichterin vor.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

3.2.          Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.

3.3.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde insbesondere rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.                

4.1.          Gegenstand dieses Verfahrens bildete ursprünglich der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020, gemäss welchem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% und eine Integritätsentschädigung von 55% zusprach. Die Beschwerdeführerin zog die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde am 17. März 2021 unter Kostenvorbehalt zurück, nachdem die Beschwerdegegnerin ihr per 1. Januar 2021 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% und eine Integritätsentschädigung von 75% zusprach (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2021, Eingabebeilage [EG] 3). Zwischen den Parteien ist im vorliegenden Verfahren somit lediglich noch die Verteilung der ausserordentlichen Kosten strittig.

4.2.          Die Beschwerdeführerin ist betreffend die Kostenverteilung der Ansicht, dass angesichts der von der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2021 ausgerichteten Rente gestützt auf einen 100%igen Invaliditätsgrad von einem vollen Obsiegen auszugehen sei. Mit der Beschwerde sei schliesslich wie beantragt erreicht worden, dass seitens der Beschwerdegegnerin der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Dies habe schliesslich zu einer Erhöhung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin und der Integritätsentschädigung geführt. Bei der Festsetzung des Anwaltshonorars sei das in der Regel zugesprochene Pauschalhonorar zudem infolge der umfassenden Akten angemessen zu erhöhen.

4.3.          Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung, der Rückzug der Beschwerde komme nicht einem Obsiegen gleich. Die ganze Invalidenrente per 1. Januar 2021 sei auf die Rückfallmeldung vom September 2020 zurückzuführen. Dieser Rückfall sei unabhängig vom vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei indes nicht auf den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 zurückgekommen, welcher rechtlich nicht zu beanstanden sei. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich nicht, die ausserordentlichen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.                

5.1.          Nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen Aufwand bemessen (§ 17 Abs. 1 SVGG).

5.2.          Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wird in erster Linie diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, bei welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (BGE 142 V 551 E. 8.2). Für die Kostenverlegung ist je nach Lage des Einzelfalles ebenfalls massgeblich, welche Partei Anlass zur Beschwerde gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre (vgl. BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 82).

5.3.          5.3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung vom 10. Dezember 2019 in medizinischer Hinsicht unter anderem auf die psychiatrische Begutachtung des Kreisarztes Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 29. Oktober 2019 (vgl. psychiatrische Beurteilung vom 11. November 2019, Suva-Akte 315). Dr. med. E____ hielt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, dass die von der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt geleisteten 50% längerfristig an der oberen Grenze der Belastbarkeit anzusiedeln seien. Ein kleineres Pensum sei allerdings seitens des Arbeitgebers nicht möglich. Dass die Beschwerdeführerin im allgemeinen Arbeitsmarkt eine passende Stelle finden sollte, hielt der Kreisarzt aufgrund der bestehenden Defizite für wenig realistisch.

5.3.2.     Im Zeitintervall zwischen der gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2019 gerichteten Einsprache vom 23. Dezember 2019 und dem Erlass des Einspracheentscheides vom 15. Oktober 2020 zeichnete sich eine weitere Verschlechterung der bereits im Verfügungszeitpunkt fragilen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab. So teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Gesprächs (vgl. Gespräch vom 9. September 2020, Suva-Akte 395), bei welchem auch die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die ehemalige Arbeitgeberin anwesend waren mit, dass das 50%-Pensum nicht funktioniere. Der Beschwerdeführerin sei es aus somatischen und psychischen Gründen nicht mehr möglich das per 1. Dezember 2019 aufgenommene Arbeitspensum zu halten (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 11. September 2020, Suva-Akte 394; vom 12. Oktober 2020, Suva-Akte 404; vom 10. November 2020, Suva-Akte 426). Dies wurde von der ehemaligen Arbeitgeberin bestätigt, welche sich angesichts des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin schliesslich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2020 veranlasst sah (Kündigung vom 21. September 2020, Suva-Akte 433). Die Beschwerdeführerin stellte sich vor diesem Hintergrund auf den Standpunkt, ihre Restarbeitsfähigkeit sei ungenügend abgeklärt worden, weshalb dies nachzuholen sei. Eine Rückfallmeldung ging am 16. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (Suva-Akte 394).

5.3.3.    Am 15. Oktober 2020 erliess die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid, welcher in Bestätigung der Verfügung vom 10. Dezember 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% und eine Integritätsentschädigung von 55% vorsah.

5.3.4.     In der Folge kam die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) nach und liess diese am 30. November 2020 erneut kreisärztlich untersuchen (vgl. psychiatrische Beurteilung vom 28. Dezember 2020, EB 1). Anlässlich dieser Untersuchung kam der Kreisarzt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit von 50% stelle mittel- und langfristig eine starke Überforderung dar. Insgesamt sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar.  

5.3.5.    Im vorliegenden Zusammenhang sind die Gründe, welche zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens geführt haben, vorwiegend bei der Beschwerdegegnerin anzusiedeln. Die von der Beschwerdeführerin beantragte erneute Abklärung der Restarbeitsfähigkeit erfolgte lediglich sechs Wochen nach Erlass des Einspracheentscheides. Bereits aus chronologischer Sicht ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass des Einspracheentscheides nicht bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse zuwartete, zumal zwischen der Verfügung vom 10. Dezember 2019 und dem Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 ohnehin bereits zehn Monate vergangen waren.

Ferner ist der Erlass des Einspracheentscheids vor Vorliegen der erneuten Abklärungsergebnisse auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten nicht sinnvoll. Aufgrund des Einspracheentscheides vom 15. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde ans Gericht veranlasst. Ein Zuwarten wäre ihr angesichts des damit einhergehenden möglichen Rechtsverlusts nicht zumutbar gewesen. Gerade dieses Beschwerdeverfahren und die damit verbundenen kostenträchtigen Aufwendungen, hätten jedoch mit einem Zuwarten seitens der Beschwerdegegnerin verhindert werden können. Es wäre der Beschwerdegegnerin unbenommen gewesen, die Verfügung vom 10. Dezember 2019 mit Blick auf die neuen Abklärungsergebnisse im Einspracheverfahren zu ändern.  Ob und in welchem Umfang die neuen medizinischen Erkenntnisse in materieller Hinsicht eine Auswirkung auf die Verfügung vom 10. Dezember 2019, respektive den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 gezeitigt hätten, kann vorliegend mit Blick auf den Beschwerderückzug grundsätzlich offenbleiben. Unter Berücksichtigung der kreisärztlichen Ausführungen, wonach die objektivierbare Verschlimmerung (Arbeitsunfähigkeit von > 50%) nach dem 1. Dezember 2019 (Zeitpunkt des Fallabschlusses) eingetreten sei, ist ein allfälliger Prozessausgang zu Gunsten der Beschwerdeführerin und damit einhergehend auch ein Einfluss auf die vorinstanzlichen Verwaltungsakte allerdings nicht kategorisch auszuschliessen (vgl. BGE 129 V 13 E. 3.1). Insoweit die Beschwerdegegnerin mit dem Argument, der Rückfall sei vom Beschwerdeverfahren getrennt zu beurteilen, die Kostenverteilung zu ihren Lasten abwenden möchte, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Immerhin ist die Beschwerdegegnerin gehalten, die Situation bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides zu beurteilen.

5.3.6.    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass unter Würdigung der gesamten Umstände die Gründe für den Beschwerderückzug überwiegend im Verhalten der Beschwerdegegnerin zu finden sind, was zu einem Obsiegen der Beschwerdeführerin führt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher eine Parteientschädigung zu bezahlen. 

5.4.          5.4.1. Zu klären bleibt die Höhe der von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu entrichtenden Parteientschädigung.

5.4.2.     Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem Stundenansatz von CHF 250.00 und einem geschätzten durchschnittlichen Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht werden.

Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass lediglich ein einfacher Schriftenwechsel erfolgte, rechtfertigt sich jedoch eine Reduktion der Pauschale um einen Drittel. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin berechtigt der Umfang der zu bearbeitenden Akten zu keinem Zuschlag. Vielmehr sind die rund 1200 Seiten umfassenden Suva-Akten Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen im Bereich des Normspektrums anzusiedeln.

6.                

6.1.          Das Beschwerdeverfahren ist, soweit es durch den Rückzug vom 17. März 2021 gegenstandlos geworden ist, abzuschreiben.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich MwSt zu bezahlen.  


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 192.50 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: