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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____,
Advokatur C____,
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2020.51
Einspracheentscheid vom 3. November 2020
Unfallkausalität; Fallabschluss
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1965, arbeitete seit dem 1. März 2012 (in einem Pensum von 71 %) als Reinigungsfrau für die D____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Ausserdem war sie in derselben Funktion in einem weiteren Teilzeitpensum (zweimal die Woche, abends) in einem Basler Advokaturbüro angestellt (vgl. SUVA-Akte 121, S. 4 ff.). Am 25. Oktober 2019 war sie mit einem Bus der E____ unterwegs. Der Bus musste wegen eines nicht vortrittsberechtigten Personenwagens abbremsen, wobei es gleichwohl zur Kollision kam (vgl. das Unfallprotokoll der Kantonspolizei [...]; SUVA-Akte 34). Die Beschwerdeführerin prallte in der Folge mit dem Kopf an der Rückenlehne des vorderen Sitzes an und verletzte sich hierbei gemäss der Schadenmeldung UVG am rechten Unterarm, der rechten Schulter und der HWS (vgl. SUVA-Akte 1). Anlässlich der medizinischen Erstversorgung auf der Interdisziplinären Notfallstation des F____spitals [...] wurde eine "Teardrop fracture HWK4 bei gering dislozierter Avulsionsfraktur der anteroinferioren Wirbelkörperkante" diagnostiziert und das Tragen eines Halskragens verordnet. Es wurden klinisch-radiologische Kontrollen im F____spital [...], Abteilung spinale Chirurgie, vorgesehen (vgl. den Austrittsbericht vom 26. Oktober 2019; SUVA-Akte 8, S. 2 f.). Am 12. November 2019 fanden wegen der von der Beschwerdeführerin geklagten Schulterschmerzen rechts erste röntgendiagnostische Abklärungen statt (Schultergelenk true ap, nach Neer und axial rechts; vgl. den Befundbericht [SUVA-Akte 25] sowie den Bericht des Universitätsspitals Basel, Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 13. November 2019 [SUVA-Akte 16]). Zur genaueren Untersuchung wurde schliesslich am 27. November 2017 eine MR Arthro der rechten Schulter vorgenommen (vgl. SUVA-Akten 23 und 35, S. 2 f.). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete entsprechende Leistungen aus (vgl. SUVA-Akte 28).
b) Am 9. Januar 2020 äusserte sich der Kreisarzt zur medizinischen Situation in Bezug auf die rechte Schulter und erachtete den Status quo sine als gegeben (vgl. SUVA-Akte 46, S. 3). Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 teilte die SUVA der Beschwerdeführerin mit, man werde die Leistungen in Bezug auf die Arm- und Schulterbeschwerden rechts per Ende Januar 2020 einstellen (vgl. SUVA-Akte 49). Am 17. März 2020 äusserte sich der Kreisarzt nochmals zur Situation an der rechten Schulter (vgl. SUVA-Akte 70). In der Folge hielt die SUVA mit Verfügung vom 23. März 2020 an der Einstellung der Leistungen per Ende Januar 2020 fest. Die geklagten Arm- und Schulterbeschwerden rechts seien nicht mehr unfallbedingt. In Bezug auf den Rücken (gemeint: HWS) werde man weiterhin Taggelder ausrichten und für die Heilkosten aufkommen (vgl. SUVA-Akte 78). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 Einsprache. Sie forderte die Weiterausrichtung der Taggelder und die weitere Übernahme der Heilbehandlungskosten (vgl. SUVA-Akten 93 und 92). Ihrer Eingabe legte sie insb. einen Bericht von Dr. G____ vom 9. April 2020 (vgl. SUVA-Akte 92, S. 4 f.) sowie den Bericht des F____spitals [...], Abteilung Radiologie und Nuklearmedizin sowie muskuloskelettale Diagnostik, vom 27. März 2020 (SUVA-Akte 92, S. 6) bei. Am 21. September 2020 nahm der Kreisarzt ausführlich zur Frage der Unfallkausalität des Schulterschadens rechts Stellung. Er empfahl unter anderem die Einholung einer radiologischen Aktenbeurteilung (vgl. SUVA-Akte 137). In der Folge wurde Prof. Dr. H____ mit der Erstellung der Aktenbeurteilung beauftragt (Bericht vom 23. Oktober 2020; SUVA-Akte 157). Daraufhin wies die SUVA die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 3. November 2020 ab (vgl. SUVA-Akte 170).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die SUVA zu verpflichten, ihr für ihre gesundheitlichen Beschwerden weiterhin die gesetzlichen Taggeldleistungen und Heilungskosten zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Einholung eines unabhängigen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Januar 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22. März 2021 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die SUVA verzichtet mit Schreiben vom 30. März 2021 auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 25. Mai 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.3.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).
3.3.4. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.). Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218, 221 E. 6; BGE 117 V 261, 264 E. 3b).
4.3.2. Am 27. März 2020 wurde überdies eine MRI-Abklärung der Schulter rechts vorgenommen. Es wurde im dazugehörenden Bericht als Befund festgehalten: transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (5 x 17 mm); geringer Volumenverlust und Mehrverfettung des Musculus supraspinatus; angrenzender artikularseitiger Unterflächenriss der Infraspinatussehne (6 x 10 mm); kleine Oberrandläsion der Subscapularissehne; Tendinopathie der langen Bicepssehne; SLAP Läsion Typ 2 (vgl. SUVA-Akte 92, S. 6).
4.3.3. Dr. G____ (Orthopädie am Rhy) interpretierte im Bericht vom 9. April 2020 (SUVA-Akte 88, S. 2 f.) den MRI-Befund vom 27. März 2020 und führte aus, es bestehe eine posttraumatische Capsulitis adhaesiva/Frozen Shoulder mit traumatisierter Supraspinatussehnenläsion resp. ein Verdacht auf Pulley-Läsion der rechten Schulter. Des Weiteren stellte Dr. G____ klar, die ausgeprägten Beschwerden der Patientin seien auf eine posttraumatische Capsulitis adhaesiva/Frozen Shoulder zurückzuführen. Es handle sich um eine eindeutige Unfallfolge. Des Weiteren stellte Dr. G____ klar, möglicherweise sei es im Rahmen des Sturzes zu einer zusätzlichen Verletzung der vorgeschädigten Supraspinatussehne gekommen. Dieser Schaden sei allerdings nicht hauptverantwortlich für die aktuellen starken Schmerzen (vgl. S. 2 des Berichtes). Im Bericht vom 27. Mai 2020 (SUVA-Akte 101, S. 2 f.) wies Dr. G____ darauf hin, bei der klinischen Untersuchung zeige sich insgesamt ein gebesserter klinischer Befund. Die Kapsel-Einsteifung sei weniger ausgeprägt. AIIerdings hätten noch bei den meisten Provokationstests Schmerzen ausgelöst werden können (vgl. S. 1 des Berichtes).
4.4.2. In Bezug auf den Befund der MR Schulterarthro rechts vom 27. November 2019 führte Dr. I____ aus, eine Tendinopathie (Sehnenleiden; abgeleitet von lateinisch tendo [Sehne] und griechisch pathos [Leiden]) sei der medizinische Fachbegriff für eine primär nichtentzündliche Erkrankung der Sehnen aufgrund von Über-, Fehlbelastung oder Verschleiss (Degeneration). Unterflächenläsionen seien Bestandteil dieser Sehnenkrankheit. Bei andauernder kontinuierlicher Überbelastung sei der normale Regenerationsprozess mit Kollagensynthese und entsprechendem Remodeling gestört. Daraus resultierten Veränderungen des Sehnenansatzgewebes, die histologisch durch degenerativ-reparative Strukturveränderungen mit Mikrodefekten, Fibrineinlagerungen, Neoangiogenese und einer verminderten Kollagensynthese charakterisiert seien. Dies führe letztendlich zu einem narbigen, hypervaskulären, schmerzhaften Sehnenersatzgewebe mit Reduktion der viskoelastischen Eigenschaften und Ablösung der Sehne im Verlauf (vgl. S. 6 f. des Berichtes).
4.4.3. Des Weiteren wies Dr. I____ darauf hin, der Bluterguss resp. das Hämatom im vorderen Anteil des Deltamuskels deute darauf hin, dass hier eine Prellung des Muskels stattgefunden habe. Das Schultergelenk sei ummantelt vom Deltamuskel von vorne über seitlich nach hinten. Die Flüssigkeit in der Bursa könne entweder Blut oder Gleitflüssigkeit sein. Bildgebend sei eine Differenzierung nicht möglich. Die korrespondierende Sehnenverletzung zum Aufprall der Schulterregion vorne wäre die Verletzung der Subscapularissehne. Diese sei bildgebend intakt (vgl. S. 7 des Berichtes). Die vorderen Strukturen der Schulterregion einschliesslich der langen Bizepssehne, jener Region wo der Anprall gegen die vordere Rückenlehne erfolgt sei, seien unversehrt gewesen. Folglich hätten vier Wochen nach dem Ereignis intramuskuläre Prellungen im vorderen Anteil des Deltamuskels objektiviert werden können, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal gewesen seien. Die übrigen dargestellten Pathologien seien überwiegend wahrscheinlich vorbestehend und degenerativer Genese, da diese Pathologien nicht innert vier Wochen bei Annahme einer Prellung im vorderen Bereich entstehen könnten. Diese Pathologien würden sich über Jahre entwickeln und würden einer natürlichen Gewebsalterung durch Abnützung entsprechen. Bildgebend hätten keine strukturellen Läsionen am Schultergelenk festgestellt werden können, welche nach derzeitigem medizinischen Wissensstand überwiegend unfallkausal seien, ausser der Deltamuskelprellung. Es handle sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Veränderungen, welche vorübergehend verschlimmert worden seien. Zu keinem Zeitpunkt im gesamten Verlauf seien unfallkausale unkontrollierte Zwangsbewegungen des rechten Arms dokumentiert, welche eine Schädigung der Sehnenstrukturen bewirkt hätten (vgl. S. 8 des Berichtes).
4.4.4. In Bezug auf die weitere bildgebende Abklärung vom 27. März 2020, welche im [...]spital durchgeführt worden war, legte der Kreisarzt dar, der jetzt erkannte transmurale Riss der Supraspinatussehne sei im November 2019 nicht sichtbar gewesen resp. nicht als Befund angegeben worden. Es könne sich nunmehr um die natürliche Progression der Tendinopathie handeln, welche im Verlauf zur Rissbildung durch Kollagendesintegration geführt habe. Ein Riss, der zeitnah nicht vorgelegen habe, könne zu einem späteren Zeitpunkt nicht unfallkausal sein. Ein unfallbedingter Riss entstehe sofort bei dem Ereignis. Möglich sei, dass der Riss zum Zeitpunkt der Bildgebung im November 2019 bereits vorgelegen habe, aber nicht ersichtlich gewesen sei. Die retrospektive Beurteilung der Bildgebung von November 2019 und der direkte Vergleich mit derjenigen vom März 2020 würden den Verdacht nahelegen, dass die Rissbildung bereits im November 2019 vorgelegen habe. Um diesbezüglich Klarheit zu erhalten, werde die Einholung einer radiologischen Zweitmeinung empfohlen. Die Auflösung der Bildgebung im [...]spital erscheine höher und somit detailreicher (vgl. S. 9 des Berichtes). Abschliessend stellte der Kreisarzt noch klar, es sei zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung gekommen (vgl. S. 11 des Berichtes).
4.4.5. Zwecks Interpretation der Röntgenbilder wurde in der Folge bei Prof. Dr. H____ der fachradiologische Bericht vom 23. Oktober 2020 (SUVA-Akte 157) eingeholt. Darin wurde dargetan, die MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 27. November 2019 zeige eine ausgeprägte Tendinopathie der distalen Supraspinatussehne mit einer Kontinuitätsunterbrechung in der T2-gewichteten Sequenz. In der T1-gewichteten Sequenz erkenne man jedoch keinen sicheren Durchtritt von Kontrastmittel von intraartikulär in die Bursa subacromialis/subdeltoidea. Dies bedeute, dass zumindest zu diesem Zeitpunkt die Supraspinatussehnenläsion formal noch nicht als transmurale Ruptur bezeichnet werden könne. Die MR-Untersuchung vom 27. März 2020 sei nativ durchgeführt worden. In den T2-gewichteten Sequenzen zeige sich eine ähnlich ausgeprägte Tendinopathie der distalen Supraspinatussehne mit einer Diskontinuität der Sehne, welche man als transmurale Ruptur bezeichnen würde. Zusätzlich bestehe jetzt eine Ausdehnung der Läsion in die Infraspinatussehne und eine Oberrandläsion der Subscapularissehne. Es wäre interessant zu wissen, wie sich der Befund in der MR Arthrografie präsentieren würde. Um den Sachverhalt zu klären, schlage er deshalb vor, eine MR Arthrografie der Schulter durchzuführen. Dies würde erlauben, dass man mit denselben Methoden vergleichen könne.
4.4.6. Daraufhin nahm Dr. I____ am 28. Oktober 2020 nochmals Stellung. Er machte geltend, eine weitere Bildgebung sei nicht indiziert. Denn aus einer invasiven Bildgebung ergebe sich keine therapeutische Konsequenz. Die zu klärende Frage sei abschliessend beantwortet worden. Im Jahr 2019 sei keine durchgehende Läsion der Rotatorenmanschette dargestellt worden. Vielmehr seien vorwiegend und überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich degenerative Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette dargestellt worden. Zu einer richtunggebenden Verschlimmerung sei es nicht gekommen (vgl. SUVA-Akte 160).
4.6.4. Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. I____ hervorzurufen vermögen schliesslich auch die Ausführungen von Dr. G____. Er macht geltend, es liege eine unfallbedingte Capsulitis adhaesiva (Frozen Shoulder) vor, die als ursächlich für die weiterhin bestehende Schulterproblematik seiner Patientin anzusehen sei (vgl. die bereits unter Erwägung 4.4.2. hiervor erwähnten Beurteilungen vom 9. April 2020 und vom 27. Mai 2020; siehe auch den Bericht von Dr. G____ vom 12. Oktober 2020; SUVA-Akte 144). Diese Einschätzung lässt sich nicht einfach als falsch qualifizieren. Allerdings gilt es zu beachten, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Es kann daher auch nicht unbesehen Dr. G____ gefolgt werden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 3. November 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die infrage stehende Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Obergutachtens bei einem ausgewiesenen Schulterspezialisten zu klären und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 31. Januar 2020 zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit