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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Rechtsanwältin
[...]
Beschwerdeführerin
C____ AG
Rechtsabteilung, [...]
Rechtsdienst Personenversicherung
[...]
Beschwerdegegnerin
SUVA
Rechtsabteilung
Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beigeladene
Gegenstand
UV.2020.52
Einspracheentscheid vom
9. November 2020
Status quo sine sechs Wochen nach
Trauma eingetreten; Wegfallen der Teilursächlichkeit für darüber hinaus
bestehende Beschwerden; auf die vertrauensärztlichen Berichte kann abgestellt
werden
Tatsachen
I.
Die 1986 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit August 2016
in einem 100% Pensum als Lebensmittelverkäuferin für die D____ und war
infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 26. April
2019 (recte: 25. April) verlor sie bei der Leergutversorgung das
Gleichgewicht und stürzte zu Boden. Dabei zog sie sich eine
Handgelenkskontusion der linken Hand zu (vgl. Schadenmeldung; Akten der
Beschwerdegegnerin, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen (AB 4). Aufgrund
der Indikationsdiagnose eines Carpaltunnelsyndroms beidseits linksbetont bei Status
nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen Radiusfraktur links im Jahre
2006 und Status nach einem Sturzereignis am 25. April 2019 musste sich die
Beschwerdeführerin am 19. Juli 2019 einer Operation unterziehen (vgl.
Operationsbericht [AB 54]).
Gestützt auf die Kurzbeurteilung vom 19. August 2019
(AB 26) ihres beratenden Arztes Dr. med. E____, FMH für Chirurgie, teilte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. August
2019 (AB 27) formlos mit, dass ab dem 1. Juni 2019 kein Anspruch auf
weitere Leistungen bestehe. Nachdem sich die Beschwerdeführerin damit nicht
einverstanden erklärte (AB 36), holte die Beschwerdegegnerin eine weitere
Beurteilung des beratenden Arztes ein (Stellungnahme vom 12. November
2019 [AB 42]). Mit Verfügung vom 13. November 2019 (AB 38)
stellte die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen auf den
1. Juni 2019 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere
Versicherungsleistungen. Als Begründung führte sie aus, die Beschwerden am
linken Handgelenk würden gemäss Beurteilung ihres beratenden Arztes nicht mehr
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum Unfall vom 25. April
2019 stehen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schreiben vom 12. Dezember
2019 (AB 45) Einsprache, welche sie mit Schreiben vom 28. Februar
2020 (AB 61) begründete. Die Beschwerdegegnerin zog daraufhin die
Unfallakten der SUVA betreffend das Ereignis im Jahr 2006 bei (AB 68) und
holte bei ihrem beratenden Arzt die Beurteilung vom 7. April 2020
(AB 72) ein. Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2020
(AB 76) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
II.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2020
Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheids. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten,
insbesondere seien ihr über das Einstelldatum vom 31. Mai 2019 hinaus weiterhin
die kurzfristigen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten) auszurichten.
Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren
Abklärung und zum anschliessenden erneuten Entscheid zurückzuweisen. Ihrer
Eingabe hat sie den Bericht ihrer behandelnden Ärztin vom 4. Februar 2020
beigelegt.
Die Beschwerdegegnerin ersucht mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar
2021 um Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 2. März 2021 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest. Der Eingabe hat sie weitere medizinische Berichte
beigelegt.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 30. April 2021
an ihren Rechtsbegehren fest.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Mai 2021
wird die SUVA zum Verfahren beigeladen.
Am 31. Mai 2021 reicht die Beigeladene eine Stellungnahme
ein.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 reicht die Beschwerdegegnerin
eine Stellungnahme zur Eingabe der SUVA vom 31. Mai 2021 ein.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 29. September 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 9. November 2020 (AB 76) im Wesentlichen, es könne auf die
Beurteilungen ihres beratenden Arztes abgestellt werden. Dieser habe
nachvollziehbar und schlüssig begründet dargelegt, dass der Status quo sine ab
dem 1. Juni 2019 erreicht war. Die behandelnde Handchirurgin führe die
aktuellen Beschwerden des Carpaltunnelsyndroms infolge einer erheblichen
Medianuskompression auf den Unfall aus dem Jahr 2006 zurück. Damit würde sie in
Übereinstimmung mit dem beratenden Arzt den bestehenden pathologischen Befund
im linken Handgelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das
Ereignis vom 25. April 2019 zurückführen. Von weiteren Abklärungen könne
abgesehen werden (vgl. auch die Beschwerdeantwort).
2.2.
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, das Unfallereignis
vom 25. April 2019 habe zu einer Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt.
Für die teilkausal verursachten Beschwerden bestehe eine Leistungspflicht
(Beschwerde Ziff. II Rz. 4.1). Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
8C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 5.3.2. wird weiter festgehalten,
dass der Unfallversicherer eine Leistungspflicht trage, wenn eine spätere
ohnehin notwendige Operation aufgrund eines Unfallereignisses früher
durchgeführt werden müsse, als dies ohne Unfallereignis der Fall gewesen wäre
(Beschwerde Ziff. II Rz. 4.3). Sodann sei auch von einer
durchgehenden 100%-igen Arbeitsunfähigkeit von 1. Juni 2019 bis mindestens
15. Januar 2020 auszugehen (Beschwerde Ziff. II Rz. 4.2).
2.3. Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung über den 31. Mai 2019 hinaus und namentlich auch, ob
die Beschwerdegegnerin für die im Zusammenhang mit der Operation vom
19. Juli 2019 angefallenen Kosten aufzukommen und für die Zeit vom
1. Juni 2019 bis 15. Januar 2020 Taggelder zu bezahlen hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll
oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen
Anspruch auf Taggeldleistungen. Diese Ansprüche bestehen solange, als von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario;
BGE 134 V 109, 114 E. 4.1; 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht
mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente – abzuschliessen (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1; 134 V 109,
114 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistung der
Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Die Leistungspflicht eines
Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und 3.2 mit
Hinweisen). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V
435, 438 E. 1; 129 V 177, 181 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts
8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1). Für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte
gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109, 125
E. 9.5; 123 V 43, 45 E. 2b).
3.2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen
der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435, 438 E. 1; 129 V 177, 181
E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes
auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine)
erreicht ist (BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 mit Hinweisen).
3.3.2. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die
blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des
Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51, 55 f.
E. 5.1).
3.3.3. Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch
den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es
darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2 mit
Hinweisen).
3.4.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Insbesondere
ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in
erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2). Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231,
232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a). Auch reine Aktengutachten können
beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit
der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016
vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen
das Folgende zu entnehmen:
4.1.2. Die Hausärztin Dr. med. F____, FMH für Allgemeine Innere
Medizin, diagnostizierte anlässlich der Erstbehandlung am 26. April 2019
eine Handgelenkskontusion mit Irritation des N. medianus links. Die
Beschwerdeführerin sei bei einem Stolpersturz auf die linke Hand gefallen, sie
berichte über Schmerzen und Schwellung seit dem Sturz sowie über Kribbelparesen
im Bereich des N. medianus. Im Befund wird ausgeführt, die Hand links sei nicht
geschwollen, nicht gerötet, es liege kein Hämatom vor. An der Hand links sei
die Bewegung in allen Qualitäten schmerzfrei möglich (AB 23).
4.1.3. Im Sprechstundenbericht vom 7. Mai 2019 (AB 15)
diagnostizierte Dr. med. G____, FMH für Handchirurgie und Chirurgie, einen Verdacht
auf eine Medianuskompression in Höhe des Carpaltunnels links in Folge des noch
einliegenden Osteosynthesematerials bei Status nach palmarer
Plattenosteosynthese einer distalen Radiusfraktur im Jahre 2006 und Status nach
einem Sturzereignis am 25. April 2019. Klinisch hätten sich keine Hinweise
auf Frakturen ergeben. Die Beschwerdeführerin berichte seit dem Sturz über
Parästhesien vor allem im Zeige- und Mittelfinger der linken Hand und einen
gewissen Gefühlsverlust. Inspektorisch seien keine Atrophien bei leichter
Schwellung in der Umgebung des Handgelenkes feststellbar. In Folge des Sturzes
mit wahrscheinlich zusätzlicher Schwellung sei von einer Medianusirritation aufgrund
des noch einliegenden Osteosynthesematerials auszugehen.
4.1.4. PD Dr. med. H____, FMH für Neurologie, hielt im Bericht vom
21. Mai 2019 (AB 7) über die durchgeführte Elektroneuromyographie
fest, klinisch und neurographisch könne die Verdachtsdiagnose eines
symptomatischen Carpaltunnelsyndroms links bestätigt werden. Zudem zeige sich
neurographisch auch ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts, welches
jedoch oligosymptomatisch sei.
4.1.5. Dr. med. G____ diagnostizierte anlässlich der Sprechstunde vom
29. Mai 2019 (AB 13) ein Carpaltunnelsyndrom beidseits linksbetont
bei Status nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen Radiusfraktur im
Jahre 2006 und Status nach Sturzereignis vom 25. April 2019. Es sei eine operative
Revision mittels Osteosynthesematerialentfernung am distalen Radius links und
halboffener Carpaltunnelspaltung geplant. Im Operationsbericht vom
19. Juli 2019 (AB 54) wurde festgehalten, dass sich die Beugesehnen
massiv synovialitisch verändert zeigten und der N. medianus flachgedrückt am
Retinakulum an der Unterseite radial anhaftend gewesen sei.
4.2.
4.2.1. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E____ führte
in der Kurzeinschätzung vom 19. August 2019 (AB 26) aus, dass der
Heilungsverlauf durch unfallfremde Beschwerden beeinträchtigt werde. Die
Behandlung des Carpaltunnelsyndroms stehe nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang mit dem Ereignis. Mit dem
medizinischen Fallabschluss könne sechs Wochen nach dem Unfall gerechnet
werden.
4.2.2. In der Beurteilung vom 19. November 2019 (AB 42) hielt
Dr. med. E____ fest, das Carpaltunnelsyndrom sei als unfallfremd zu werten. Zum
einen liege ein Carpaltunnelsyndrom an beiden Seiten vor und zum anderen sei
nicht nachvollziehbar, dass 13 Jahre nach einem Unfall ein Carpaltunnelsyndrom
als Unfallfolge auftrete. Das Sturzereignis vom 25. April 2019 habe zu
keiner Schwellung oder Rötung im Bereich des Handgelenks geführt. Die
Internistin beschreibe als Erstbehandlerin völlig unauffällige Verhältnisse,
die Bewegung sei in allen Ebenen im Handgelenk schmerzfrei möglich gewesen. Spätestens
sechs Wochen nach dem Anpralltrauma vom 25. April 2019 seien die
Unfallfolgen abgeheilt gewesen und es sei vom Fallabschluss auszugehen. Die
darüber hinaus anhaltenden Beschwerden seien die Folge des vorbestehenden Carpaltunnelsyndroms.
4.2.3. Im Verlaufsbericht vom 18. Dezember 2019 (AB 50) wies
die behandelnde Chirurgin darauf hin, dass aus ihrer Sicht die Behandlung auf
beide Unfallereignisse, sowohl im Jahre 2006 als auch vom 25. April 2019,
zurückzuführen sei. Das behandelte Carpaltunnelsyndrom habe sich infolge des
seit 2006 einliegenden Osteosynthesematerials am distalen Radius entwickelt.
4.3.
4.3.1. Im Rahmen des Einspracheverfahrens führte Dr. med. G____
in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2020 (AB 62) aus, gemäss
Zuweisungsschreiben der Hausärztin sei die Beschwerdeführerin am 25. April
2019 gestürzt, wobei es zu einer Handgelenkkontusion links gekommen sei. Anlässlich
der Vorstellung in der hausärztlichen Praxis am Folgetag habe die
Beschwerdeführerin über vermehrte Schmerzen und v.a. Kribbelparästhesien im
Zeige- und Mittelfinger der linken Hand berichtet, welche sich auch nach
Lockern der abgegebenen Schiene nicht gebessert hätten.
4.3.2. Die Beschwerden des Carpaltunnelsyndroms infolge der erheblichen
Medianusnervenkompression seien sicherlich auf den Unfall aus dem Jahr 2006
zurückzuführen bzw. auf das seither am distalen Radius palmar einliegende Osteosynthesematerial.
Dabei würde das Implantat selbst relativ stark auf dem Knochen auftragen,
intraoperativ habe sich ausserdem eine sehr ausgeprägte Synovialose der
Beugesehnen gezeigt, was auf eine jahrelange Irritation der Sehnen im
Carpalkanal schliessen lasse. Somit hätten die einliegende Osteosyntheseplatte
und die entzündliche Schwellung der Sehnenschleimhaut im Carpalkanal eine
Kompression des N. medianus im Sinne eines Carpaltunnelsyndroms bewirkt. Der
Unfall vom 25. April 2019 dürfte die Symptomatik nur akut akzentuiert
haben, da es im Rahmen des Sturzes mit Kontusion des Handgelenkes sicherlich
auch zu einer Schwellung und gegebenenfalls auch zu einer Einblutung gekommen
sei.
4.3.3. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Operation vom 19. Juli 2019 auch ohne das neue
Unfallereignis vom 25. April 2019 notwendig geworden wäre. Dies bestätige
der intraoperative Befund und die vorausgegangene neurologische Untersuchung. Ohne
dieses Ereignis würde sich die Symptomatik wahrscheinlich nur etwas
schleichender entwickelt haben.
4.4.
4.4.1. In der Stellungnahme vom 7. April 2020 (AB 72)
diagnostizierte der beratende Arzt Dr. med. E____ einen Status nach distaler
Radiusfraktur und osteosynthetischer Versorgung links im Jahr 2006; einen
Status nach Osteosynthesematerialentfernung und halboffener Carpaltunnelspaltung
mit Synovialektomie der Beugesehnen am 19. Juli 2019 bei
Funktionseinschränkung und Irritation des Ramus palmaris nervi mediani sowie
ein Carpaltunnelsyndrom beidseits, links mehr als rechts.
4.4.2. Das Carpaltunnelsyndrom müsse trotz des Zustands nach
Osteosynthese einer distalen Radiusfraktur links zumindest zu einem guten Teil
als krankhafter Vorzustand gesehen werden. Zum einen sei das
Osteosynthesematerial 13 Jahre lang reizlos eingelegen und die Beschwerdeführerin
habe über keine Beschwerden geklagt, zum anderen liege auch ein
Carpaltunnelsyndrom rechts am unverletzten Handgelenk vor. Wie von der behandelnden
Handchirurgin richtig beurteilt, seien insbesondere die neurologischen Ausfälle
Folge des Unfalls und der Osteosynthese aus dem Jahr 2006. Hierzu sei jedoch
anzumerken, dass lediglich die Verstärkung links gegenüber rechts und damit die
etwas früher durchzuführende Operation auf das Unfallereignis aus dem Jahr 2006
zurückzuführen sei. Auch im Bereich des rechten Handgelenks zeige sich ein
Carpaltunnelsyndrom. Somit sei das Carpaltunnelsyndrom beidseits mit dem
geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als krankhafter
Vorzustand zu werten.
4.4.3. Aufgrund der Prellung habe sich eine leichte Schwellung in der Umgebung
des linken Handgelenks gebildet. Alleine dieser Befund könne mit dem
geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Folge des
Ereignisses vom 25. April 2019 gesehen werden. Alle übrigen pathologischen
Befunde seien diesem Ereignis nicht mit dem geforderten Beweisgrad zuzuordnen. Die
Prellung mit der darauffolgenden leichten Schwellung sei nach sechs Wochen
abgeheilt. Somit sei der Status quo sine spätestens sechs Wochen nach dem
Trauma wieder erreicht gewesen, da es aufgrund der krankhaften Veränderungen,
wie oben geschildert, mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auch ohne dieses Trauma zu einem Beschwerdezustand im
heutigen Umfang gekommen wäre.
5.
5.1.
5.1.1. Die Beschwerdegegnerin hat für die Folgen des Ereignisses
vom 25. April 2019 Leistungen erbracht. Gestützt auf die Beurteilungen
ihres beratenden Arztes geht sie davon aus, dass die über den 31. Mai 2019
hinaus bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Unter Hinweis
auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2016 vom 5. April 2017
E. 5.3.2. macht die Beschwerdeführerin dagegen geltend, dass der
Unfallversicherer eine Leistungspflicht trage, wenn eine spätere ohnehin
notwendige Operation aufgrund eines Unfallereignisses früher durchgeführt
werden müsse, als dies ohne Unfallereignis der Fall gewesen wäre. Sodann habe
das Unfallereignis vom 25. April 2019 zu einer Verschlimmerung eines
Vorzustandes geführt. Für die teilkausal verursachten Beschwerden bestehe eine
Leistungspflicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (siehe dazu Urteil
des Bundesgerichts 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.2) habe die
Unfallversicherung für die Unfallfolgen aufzukommen, selbst wenn dem
versicherten Unfallereignis nur untergeordnete Bedeutung zukomme.
5.1.2. Aus den vorliegenden medizinischen Akten ergibt sich, dass bei
der Beschwerdeführerin ein beidseitiges Carpaltunnelsyndrom diagnostiziert wurde,
wobei dessen Kausalität bezüglich des linken Handgelenks strittig ist. Das Carpaltunnelsyndrom
ist das klassische Beispiel einer peripheren Nervenleitungsstörung durch
Kompression. Die Ursache der Kompression ist nur in der Minderzahl der Fälle
klar, und zwar bei: Sehnenscheidenentzündungen, Schwellungen bei Polyarthritis
(häufig), Arthrosen des Handgelenks, usw. In vielen Fällen findet man kaum
anatomische Veränderungen (vgl. Debrunner,
Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl.; 2005 Bern, S. 752).
5.2.
5.2.1. Ist es durch den Unfall zu keiner neuen strukturellen
Gesundheitsschädigung gekommen, trifft er aber auf einen vorgeschädigten
Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als
vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung eines Vorzustandes in
Betracht. Die Unfallversicherung übernimmt bei einer vorübergehenden
unfallbedingten Verschlimmerung nur den durch das Unfallereignis ausgelösten
Beschwerdeschub.
5.2.2. Mit dem Erreichen des Status quo sine entfällt eine Teilursächlichkeit
für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine noch
nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36
Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und
Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach
Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März
2014 E. 2.3.2). Dies bedeutet, dass die versicherte Person unter Umständen
Anspruch auf einen operativen Eingriff mit anschliessender zweckmässiger
Behandlung hat, wenn dieser im Gesamtkontext gesehen letztlich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit der (vorzeitigen) Beseitigung der vom Unfall
zumindest mitverursachten Beschwerden diente und nicht gesagt werden kann, die
Operation sei auch ohne den durch den Unfall bewirkten Beschwerdeschub
überwiegend wahrscheinlich im selben Zeitpunkt notwendig geworden (Urteile des
Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.3; 8C_326/2008
vom 24. Juni 2008 E. 4). Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur
Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit
dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt,
ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung
anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März
2020 E. 4.2; 8C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 5.3.2 mit
Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Der Stolpersturz vom 25. April 2019 hat einen
Beschwerdeschub eines bereits vorbestehenden krankhaften Carpaltunnelsyndroms
am linken Handgelenk ausgelöst. Die behandelnde Chirurgin erachtet es als mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für gegeben, dass die Operation vom
19. Juli 2019 auch ohne das Unfallereignis vom 25. April 2019
notwendig gewesen wäre. Somit ist von einem prekären krankhaften Vorzustand
auszugehen und mit dem Eintritt der gesundheitlichen Schädigung war jederzeit
zu rechnen. Das Ereignis vom 25. April 2019 entspricht deshalb mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Zufallsursache. Auf eine allfällige
Mitbeteiligung des Unfalles vom 17. Juni 2006 muss im vorliegenden
Verfahren nicht eingegangen werden.
5.3.2. Bezüglich des Eintritts des Status quo sine kann auf die
Beurteilung des beratenden Arztes abgestellt werden. Diese ist nachvollziehbar
und erfolgte in Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts. Dr. med. E____ führte
in der Stellungnahme vom 7. April 2020 (AB 72) aus, aufgrund der
Kontusion des linken Handgelenks beim Sturz vom 25. April 2019 habe sich
eine leichte Schwellung am linken Handgelenk gebildet. Die Prellung sei nach
sechs Wochen abgeheilt. Somit sei der Status quo sine spätestens sechs Wochen
nach dem Trauma wieder erreicht gewesen, da es aufgrund der vorbestehenden krankhaften
Veränderungen auch ohne dieses Trauma zu einem Beschwerdezustand im heutigen
Umfang gekommen wäre.
5.4.
Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die am
19. Juli 2019 erfolgte Operation des linken Handgelenks nicht mit dem
Unfallereignis vom 25. April 2019 in einem ursächlichen Zusammenhang
steht. Der Status quo sine ist spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis
erreicht worden.
6.
6.1.
Zusammenfassend ist die durch die Beschwerdegegnerin erfolgte
Leistungseinstellung auf den 1. Juni 2019 infolge des Erreichens des
Status quo sine nicht zu beanstanden. Von einer Rückweisung der Angelegenheit
an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung kann abgesehen werden, weil
davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung;
Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.4 mit
Hinweis auf BGE 144 V 361, 368 f. E. 6.5 mit Hinweisen).
6.2.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.4.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: