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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
Juli 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
C____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.53
Einspracheentscheid vom 20.
November 2020
Leistungseinstellung zu Recht
erfolgt; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
I.
a) Die 1950 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1.
April 1996 beim Verein [...] als [...] mit einem Pensum von 35% und ist in
dieser Eigenschaft über die Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 17. Februar 2020 erlitt sie einen Unfall, als sie beim Versuch,
bei sich zu Hause auf den WC-Deckel zu steigen, rücklings hinfiel (Unfallmeldung
vom 23.02.2020, Beschwerdeantwortbeilage/AB 3). Sie begab sie sich deswegen gleichentags
zu ihrem Hausarzt, Dr. D____, FMH Lungenkrankheiten und Innere Medizin (vgl.
Eintrag UVG-Arztzeugnis Dr. D____, Medizinische Unterlagen in den
Beschwerdeantwortbeilagen [nachfolgend:
M] 5). Dieser liess am 18.
Februar 2020 ein CT des Neukraniums und der HWS anfertigen (vgl. CT-Bericht Dr.
E____, M 8) und attestierte der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2020 bis
8. März 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. M 2).
b) Am 20. Februar 2020 begab sich die Beschwerdeführerin auf
die Notfallstation des [...]spitals [...], (nachfolgend F____) wo sie von Drs. G____
und H____ untersucht wurde (Bericht vom 22.02.2020, M 9). Diese veranlassten
eine Abklärung bei Drs. I____ und J____ in der [...]klinik des F____, welche am
21. Februar 2020 stattfand (Bericht vom 12.03.2020, M 14). Am 26. Februar 2020 wurde
ein MRI der HWS angefertigt, wobei am 27. Februar 2020 noch zusätzliche Bilder
gemacht wurden (MRI-Bericht Drs. K____ und L____, M 10).
c) Am 4. März 2020 überwies Dr. D____ die Beschwerdeführerin in
die Wirbelsäulenchirurgie des F____ (vgl. M 11). Am 9. März 2020 attestierte
med. pract. M____ als Stellvertreterin von Dr. D____ der Beschwerdeführerin vom
9. März 2020 bis 16. März 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. M 3). Am 13.
März 2020 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. N____, FMH
Orthopädie und Traumatologie, FMH Chirurgie, zum Dossier der Beschwerdeführerin
Stellung (vgl. Stellungnahme Dr. N____, M 13). Am 16. März 2020 suchte die
Beschwerdeführerin Dr. O____, Oberarzt [...] Chirurgie am F____, auf (vgl.
Bericht Dr. O____ vom 31.03.2020, M 1). Zudem attestierte Dr. D____ der
Beschwerdeführerin am 16. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit vom 16. März 2020
bis 23. März 2020 (M 4) und verordnete Physiotherapie (vgl. AB 39).
d) Mit Schreiben vom 26. März 2020 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab dem 10. März 2020
keine Leistungen mehr erbringen werde (vgl. AB 27). Dagegen wehrte sich die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. März 2020 (vgl. AB 31).
e) Am 20. April 2020 verfasste Dr. D____ einen Bericht zu
Handen der Beschwerdegegnerin (vgl. BB 4 = M 16). Daraufhin legte die
Beschwerdegegnerin den Fall am 4. Mai 2020 erneut dem beratenden Arzt Dr. N____
vor (vgl. Stellungnahme Dr. N____, M 17). In der Folge verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Mai 2020 rückwirkend einen
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 17. März 2020
(vgl. AB 36). Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch
ihre Rechtsschutzversicherung am 10. Juni 2020 Einsprache (vgl. AB 60).
f) Am 19. Juni 2020 führte die Beschwerdeführerin eine
Elektromyografie (EMG) und verschiedene Tests im neurologischen Labor durch. Sie
wurde ausserdem am 9. Juli 2020 durch Dr. P____, FMH Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie, [...], untersucht (vgl. AB 68). Mit Einspracheentscheid vom
16. November 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2020 wird beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2020 aufzuheben,
und es sei diese zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und
Heilbehandlung) an die Beschwerdeführerin für deren Unfall vom 17. Februar 2020
über den 16. März 2020 hinaus zu erbringen, unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin
reicht dabei die chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung der von ihr
beauftragten Privatgutachterin Dr. Q____, FMH Chirurgie, MAS
Versicherungsmedizin, vom 25. November 2020 ein (Beschwerdebeilage/BB 5).
b) Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 äussert sich die
Beschwerdeführerin erneut.
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
26. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde.
d) Die Parteien halten mit Replik vom 12. Februar 2021 resp.
Duplik vom 17. März 2021 an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführerin
reicht dabei eine zweite Stellungnahme von Dr. Q____ vom 8. Februar 2021 ein
(Replikbeilage/RB 1).
e) Mit Triplik vom 30. März 2021 lässt sich die
Beschwerdeführerin nochmals vernehmen.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 26. Juli 2021 wird die Sache von der
Kammer des Sozial-versicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR
830.1), da sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Stadt befindet.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte in der mit Einspracheentscheid vom
16. November 2020 geschützten Verfügung ihre Leistungen per 16. März 2020,
mithin vier Wochen nach dem Unfall am 17. April 2020, ein. Sie stützte sich
dabei in medizinischer Hinsicht auf die beiden Stellungnahmen ihres beratenden
Arztes Dr. N____ vom 13. März 2020 und vom 4. Mai 2020, wonach der status quo
sine drei Wochen nach dem Unfall eingetreten sei (vgl. M 13 und 17).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin
habe den Sachverhalt nicht rechtsgenügend festgestellt und ihre Leistungen zu
früh eingestellt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien die Stellungnahmen
des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin nicht beweiskräftig. Stattdessen
seien die Einschätzungen der von ihr als Privatgutachterin beauftragten Dr. Q____
vom 25. November 2020 (BB 5) und vom 8. Februar 2021 (RB 1) heranzuziehen.
2.3.
Zwischen den Parteien unbestritten, dass das Ereignis vom 17.
Februar 2020 als Unfall zu qualifizieren ist und hierfür die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich leistungspflichtig ist. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die
Beschwerdegegnerin über den 16. März 2020 hinaus Leistungen zu erbringen hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers
gemäss UVG setzt u.a. zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit
anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten
Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden
kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob bei
Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten
Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der
erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist
eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom
Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 30, 33 E. 1b).
3.2.
Treten erst später anderweitige gesundheitliche Beschwerden auf, die
mit dem Unfall in Zusammenhang stehen könnten, so ist auch bezüglich dieser
Beschwerden notwendig, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den
Unfall zurückgeführt werden können. Denn die Bejahung eines Kausalzusammenhangs
zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden bedeutet nicht automatisch,
dass nun der Kausalzusammenhang für sämtliche Gesundheitsschäden, die auch nur
ansatzweise mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten, als gegeben zu
betrachten ist. Ist der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, ist eine zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht
erfüllt und es besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung.
3.3.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
(überwiegenden) Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht
des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate
Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist
(Bundesgerichtsurteile 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom
4. August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2).
3.4.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b). Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
3.5.
Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den
grundsätzlichen Beweiswert von Abklärungen versicherungsinterner Ärztinnen und
Ärzte. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie
einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351,
352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V
465, 469 f. E. 4.4).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung per
16. März 2020 auf zwei Einschätzungen ihres beratenden Arztes Dr. N____. Dieser
attestierte der Beschwerdeführerin in seiner ersten Stellungahme vom 13. März
2020 eine Schädel- und eine Rückenprellung und führte aus, dass diese auf das
Unfallereignis zurückzuführen seien (vgl. M 13). Die Frage, ob bei der
Beschwerdeführerin Vorzustände bestehen würden, bejahte er und führte aus, es
würden degenerative Veränderungen der HWS mit Spinalkanalstenosen C4-C7 und
multisegmentalen neuroforaminalen Stenosen vorliegen. Weiter führte er aus, die
degenerativen Veränderungen der HWS seien unfallunabhängig und verwies darauf,
dass traumatische Veränderungen mittels CT und MRT ausgeschlossen werden konnten.
Der Status quo ante bzw. sine sei drei Wochen nach dem Unfall erreicht worden.
Eine Arbeitsunfähigkeit sei für die Dauer von zwei Wochen nach dem Unfall
ausgewiesen (vgl. M 13).
4.1.2. In der zweiten Beurteilung vom 4. Mai 2020 wiederholte Dr. N____, dass
bei der Beschwerdeführerin der vorgenannte Vorzustand bestanden habe (vgl. M
17). Weiter bekräftigte er, dass die degenerativen Veränderungen der HWS
unfallunabhängig bestehen würden und dass im Rahmen der klinische und
radiologischen Abklärungen Traumafolgen definitiv hätten ausgeschlossen werden
können. Er zählte dabei folgende Untersuchungen auf: die CT des Schädels vom
18. Februar 2020, die CT der HWS vom 18. Februar 2020, das MRI der HWS vom 26.
Februar 2020, das Röntgen der HWS vom 16. März 2020 und das Röntgen der BWS 16.
März 2020 (Aufzählung M 17). Unter den Bemerkungen führte er aus, die
Beschwerdeführerin habe angeführt, vor dem Unfall nie Beschwerden gehabt zu
haben. Dennoch seien in der Vergangenheit röntgenologische Untersuchungen der
HWS und des Schädels durchgeführt worden. Aktuell hätten Traumafolgen sicher
ausgeschlossen werden können und der Status quo ante sei längstens drei Wochen
nach dem Unfall wieder erreicht worden. Eine längere Dauer sei auch unter
Berücksichtigung des Alters nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis kam Dr. N____ zum
Schluss, dass durch den Unfall keine strukturellen Schädigungen entstanden seien
und bestätigte die Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen (vgl. M 17).
4.2.
4.2.1. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage kann auf
die Beurteilungen von Dr. N____ vollumfänglich abgestellt werden. Zunächst hat
sich Dr. N____ korrekt mit den relevanten Vorakten sowie dem Leistungsauszug
der Krankenkasse seit 2015 auseinandergesetzt. Zudem ist vorliegend bedeutsam,
dass am Tag nach dem Unfalltag, computertomographisch weder am Schädel noch an
der HWS frische Verletzungen festgestellt wurden. Darüber hinaus ist zu
bemerken, dass die Beschwerdeführerin radiologisch umfangreich abgeklärt wurde:
am Tag nach dem Unfall wurden die CT’s des Schädels und der HWS, neun Tage nach
dem Unfall ein MRI der HWS und ca. einen Monat nach dem Unfall ein Röntgen der
HWS und ein Röntgen der BWS durchgeführt. Trotz der umfangreichen HWS-Abklärungen
–über CT, MRI und Röntgen –, wurden keine Hinweise auf traumabedingte
Verletzungen gefunden und auch die weiteren bildgebenden Untersuchungen des
Schädels und der BWS wiesen keine traumatischen Unfallfolgen aus. Insbesondere
konnte weder eine Fraktur, noch eine intrakranielle Hämorrhagie (Blutung), noch
ein subdurales Hämatom oder eine Ischämie festgestellt werden (vgl. CT des
Neukraniums und der HWS, vgl. CT-Bericht Dr. E____, R____, M 8). Da auch die von
der Beschwerdeführerin beauftragte Privatgutachterin Dr. Q____ anerkennt, dass
der Sturz auf den Rücken und den Kopf am 17. Februar 2020 nicht zu einer
unfallkausalen strukturellen Läsion an der Halswirbelsäule oder am Kopf geführt
hat (vgl. BB 5, S. 2), bestehen damit diesbezüglich keine Zweifel an den
Beurteilungen von Dr. N____.
4.2.2. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die von Dr. N____ attestierte
Diagnose einer Schädelprellung nicht nur mit der Einschätzung von Drs. I____
und J____, welche die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2020 und damit relativ
zeitnah zum Unfall untersuchten (vgl. M 14), sondern auch mit der Auffassung
des Hausarztes Dr. D____ (vgl. M 11) übereinstimmt. Auch Drs. G____ und H____,
welche die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2020 untersucht hatten, gingen von
einer Schädelprellung aus und vermerkten in ihrem Bericht vom 22. Februar 2020,
dass weder eine Schwellung noch äusserlich erkennbare Hämatome zu erkennen
seien. Zudem habe bei der Beschwerdeführerin kein mastoider Klopfschmerz
vorgelegen (vgl. Bericht vom 22.02.2020, M 9), womit die Diagnose
nachvollziehbar begründet ist.
4.2.3. Hinsichtlich der von Dr. N____ erwähnten vorbestehenden degenerativen
Veränderungen ist auszuführen, dass der Hausarzt Dr. D____ im Bericht vom
20. April 2020 ebenfalls darauf hingewiesen hatte (vgl. M 16) und diese auch
im CT vom 18. Februar 2020 und im MRl vom 26. Februar 2020 beschrieben worden
sind (vgl. M 8 und 10). Vor diesem Hintergrund ist vollumfänglich
nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin von vorübergehenden,
prellungsbedingten Beschwerden und muskulären Verspannungen ausging, welche
innert Monatsfrist wieder abgeklungen sein sollten, sodass zu diesem Zeitpunkt
wieder der "Status quo
sine" erreicht war, wie
er angesichts des progredienten unfallfremden Vorzustands auch ohne diesen zu
erwarten gewesen wäre. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für vier Wochen Leistungen gewährte
und damit die vom beratenden Arzt empfohlenen drei Wochen etwas verlängerte.
4.2.4. Der Beschwerdeführerin ist jedoch insoweit Recht zu geben, als dass
es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht entscheidend ist, welches
Formular der Arbeitgeber, welcher häufig beim Unfall selbst nicht anwesend ist,
zur Schadenmeldung verwendet (vgl. Replik, S. 2). Da sich Dr. N____ in seinen
Beurteilungen jedoch nicht auf die Art des Unfallformulars bezog, erübrigen
sich weitere Bemerkungen hierzu.
4.3.
4.3.1. Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Stellungnahmen
des beratenden Arztes sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sachlage
zu begründen.
4.3.2. Zunächst erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach
die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu einem Zeitpunkt
eingestellt habe, in welchem die Abklärungen über die Unfallkausalität noch im
Gange gewesen seien, unter Berücksichtigung der zahlreichen bildgebenden und
persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin als unzutreffend.
4.3.3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, dass der
Bericht von Dr. D____ im Einspracheentscheid falsch wiedergegeben werde, da der
Begriff Foraminalstenose statt Neuroforaminalstenose und die Datumsangabe 17.
Februar 2020 statt 17. April 2020 verwendet werde (vgl. Beschwerde, S. 4). Dr. D____
habe als Erstbehandler die posttraumatischen Beschwerden ab dem Unfalltag
bestätigt - und nicht etwa mit einer Latenz von zwei Monaten, wie die
Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid unrichtig angemerkt habe (vgl.
Beschwerde, S. 7). Hinsichtlich der monierten Datumsangabe ist festzustellen,
dass offenbar zwei Berichte von Dr. D____ mit unterschiedlichen Daten (17.
Februar und 17. April) existieren, womit ein Schreibfehler vorliegen muss. Dies
ist zwar bedauerlich, hat aber vorliegend angesichts der nachvollziehbaren und
als beweiskräftig beurteilten Stellungnahmen des beratenden Arztes (vgl. E.
4.2.1. ff. vorstehend) keine Auswirkungen.
4.4.
4.4.1. Zudem lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, dass in ihrem
Fall die Abklärungen und Behandlungen aufgrund der damaligen coronabedingten Lage
im Spital verzögert worden seien. Zuerst habe ihr Hausarzt, Dr. D____, am 17.
Februar 2020 nur kurz die Halswirbelsäule untersucht. Dann habe er ein EKG
machen lassen und erst bei der Besprechung des Resultats sei ihm überhaupt bewusst
geworden, dass es sich beim Unfall um einen Sturz auf Kopf und Nacken und
Rücken gehandelt habe. Er sei sich unsicher gewesen, welche Massnahmen
ergriffen werden sollten. Zuerst habe er ein MRI verordnen wollen, habe sich
dann aber dafür entschieden, eine CT in Auftrag zu geben, weil dies schneller
gehen würde. Dann habe er sie zu einem Osteopathen schicken wollen, schliesslich
jedoch Physiotherapie verordnet. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend,
ihre Beschwerden hätten im Verlauf zugenommen. Sie habe Schüttelfrost (ohne
Fieber), Schwindel, Ohrenschmerzen und ein Summen im linken Ohr gehabt und sie sei
schwach in den Beinen gewesen. Deshalb habe sie sich selber auf die
Notfallstation des F____ begeben. Dort sei sie von Dr. S____ untersucht worden,
Dr. G____ sei erst nachher dazu gekommen. Dr. G____ habe einen
Bandscheibenvorfall ausschliessen wollen und habe daher ein MRI veranlasst. Der
entsprechende MRI-Bericht vom 26. Februar 2020 sei jedoch an Dr. S____
adressiert worden und landete deshalb im Notfallzentrum. Dort sei er
unbearbeitet liegen geblieben und erst am 5. März 2020 an Dr. D____ geschickt
worden, der aufgrund des Resultats von Physiotherapie wieder abriet und die
Beschwerdeführerin am 4. März 2020 an Prof. T____, Spinale Chirurgie F____,
weiterverwies. Die Überweisung sei von der Praxis von Dr. D____ jedoch erst am
10. März 2020 ans F____ geschickt worden. Dr. D____ habe ausrichten lassen,
dass Physiotherapie erst dann in Frage käme, wenn er einen Bericht der Spinalen
Chirurgie bekäme. Wegen des Corona-Lockdowns sei das F____ danach praktisch
geschlossen gewesen und die Beschwerdeführerin habe den Termin nicht wie
gewünscht bei Prof. T____, sondern beim Oberarzt Dr. O____ auf den 16. März
2020 erhalten (also vier Wochen nach dem Unfall). Die Abklärungen hätten sich
aus verschiedenen Gründen erheblich verzögert und mit den Therapien habe man
seitens der Ärzte zuwarten wollen, bis die Ursache der Beschwerden ermittelt
war (vgl. Beschwerde, S. 7).
4.4.2. Hierzu ist auszuführen, dass die nachvollziehbare Verzögerung der
Abklärungen im vorliegenden Fall zwar unglücklich ist, sie jedoch nichts am
Umstand ändert, dass die mit der Abklärung betrauten Ärzte keine Befunde
erhoben haben, welche der Einschätzung des beratenden Arztes der
Beschwerdegegnerin entgegenstehen würden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen,
dass Drs. G____ und Dr. H____ bei der Untersuchung am 20. Februar 2020 weder
einen Thoraxkompressions- noch einen Sternumsdruckschmerz und keine
Klopfschmerzpunkte über der Wirbelsäule feststellen konnten. Es bestanden im
Wesentlichen lediglich muskuläre Verspannungen (sog. Myogelosen) der HWS und
aller drei Anteile des Trapezius (vgl. M 9). Zudem wiesen die Ärzte ausdrücklich
darauf hin, dass der von der Beschwerdeführerin angelegte weiche Halskragen
lediglich aus Komfortgründen getragen werde (vgl. a.a.O.). Damit kann die
Beschwerdeführerin aus dem Zeitlablauf hinsichtlich der verschiedenen
Abklärungen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.5.
4.5.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass der beratende Arzt die
Aspekte des vorgerückten Alters und der verzögerten Heilbehandlung in seiner Beurteilung
nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde, S. 6). Dabei übersieht sie, dass sich
der beratende Arzt in der Stellungnahme vom 4. Mai 2020 explizit zum Alter
äusserte und festhielt, eine längere Dauer (zur Erreichung des status quo ante
bzw. sine) sei auch unter Berücksichtigung des Alters nicht nachvollziehbar (vgl.
M 17). Darüber hinaus ist zutreffend, dass der Hausarzt Dr. D____ die
Beschwerdeführerin bereits am 18. Februar 2020 krankgeschrieben hat. Dies wird
vom beratenden Arzt für die Dauer von zwei Wochen auch anerkannt (vgl. M 17).
4.5.2. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Schädelhirntrauma
(vgl. Replik, S. 2) ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend von keiner Seite
ein solches attestiert wurde, weshalb die vorgebrachte Argumentation nicht
überzeugt. Hinsichtlich des Umstands, dass die Beschwerdeführerin als Folge des
Unfalls den Notfall aufsuchte, um persistierende Schmerzen, Fieber-Gefühl,
Schwindel, Einschlagen und Kribbeln in der linken Hand, Gangunsicherheit etc., abzuklären,
ist festzustellen, dass das daraufhin angerfertigte MRT von der
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund der Verlängerung von drei auf
vier Wochen umfasst ist. Darüber hinaus sind jedoch aufgrund der Ergebnisse
dieser MRT keine weiteren Leistungen ausgewiesen.
4.6.
4.6.1. Schliesslich kann entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht auf die Beurteilungen der von ihr angefragten Privatgutachterin
Dr. Q____ vom 25. November 2020 (vgl. BB 5) und vom 8. Februar 2021 (vgl. RB 1)
abgestellt werden.
4.6.2. Nach Ansicht von Dr. Q____ habe der Unfall vom 17. Februar 2020 zu
einer vorübergehenden Verschlimmerung eines massiven, aber bislang symptomlos
bis symptomarm verlaufenen, Vorzustandes der Halswirbelsäule sowie an der
linken Schulter geführt (im Sinne einer radikulären Reizung C7, vgl. BB 5, S.
2). Hinsichtlich des Status quo sine nach einem Sturz rückwärts auf den Kopf
und den Rücken erachtete Dr. Q____ die vom beratenden Arzt angenommenen drei
Wochen bei einem beträchtlichen Vorzustand mit neu aufgetretener radikulärer
Reizung als zu knapp bemessen (vgl. a.a.O.). Zur Problematik an der linken Schulter
(Prellung) führte sie aus, diese sei zeitnah durch Schmerzen im linken Arm dokumentiert,
aber erst am 7. Juli 2020 verzögert abgeklärt worden (a.a.O., S. 2 f.). Es bestünde
hier ebenfalls ein alterstypischer Vorzustand mit vorbestehend bekannter Partialläsion
der Supraspinatussehne links sowie einer anlagebedingten
Impingement-Konstellation (vgl. a.a.O., S. 3). Im Ergebnis kommt Dr. Q____ zum
Schluss, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mindestens sechs
Monate betragen müsse (vgl. a.a.O.).
4.7.
4.7.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein radikuläres Syndrom
nicht unmittelbar nach dem Sturz, sondern erst im Bericht vom 31. März 2020
gestützt auf eine Untersuchung von Dr. O____ am 16. März 2020 dokumentiert
wurde, obwohl die maximale Latenzzeit bei der HWS nur wenige Stunden beträgt
(vgl. Bundesgerichtsurteil U 218/04 vom 3. März 2005 E. 6.1). Der
diesbezügliche Hinweis von Dr. Q____, dass die entsprechenden Symptome bereits
anlässlich der Konsultation vom 20. Februar 2020 dokumentiert worden seien
(vgl. RB 1, S. 2), wird von ihr nicht näher ausgeführt und widerspricht
offensichtlich der Aktenlage. Anlässlich der zahlreichen am F____ zeitnah
getätigten Abklärungen konnten trotz eingehender Untersuchungen keine
Ausstrahlungen oder sonstigen neurologischen Defizite festgestellt werden. Mehr
als ein zeitweises Einschlafgefühl im dritten und vierten Finger der linken
Hand resp. mehr als intermittierende Kribbelparästhesien oder
Sensibilitätsstörungen waren nicht festzustellen. Diese hielten sich zudem in
einem bescheidenen Ausmass und zogen keine unmittelbare Arbeitsunfähigkeit nach
sich. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab dem 17. März 2020
Physiotherapie absolviert hatte, spricht gegen ein radikuläres Syndrom mit
heftigen Ausstrahlungen der HWS. Schliesslich ergeben auch die übrigen Akten keine
Hinweise auf eine zeitnah dokumentierte radikuläre Reizung. Insbesondere hat
der Hausarzt Dr. D____ seine Feststellung, wonach eine radikuläre Reizung seit
17. Februar 2020 bestehe, erstmals im Bericht vom 20. April 2020 und damit
verspätet getroffen. Sofern unmittelbar nach dem Ereignis ein klares und bisher
ungewohntes radikuläres Syndrom aufgetreten wäre, hätte Dr. D____ dies sogleich
unter dem Erstbefund im Arztzeugnis UVG vom 9. März 2020 (vgl. M 12) vermerken
müssen.
4.7.2. Schliesslich kann der Auffassung von Dr. Q____, wonach eine
vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes an der HWS und an der linken
Schulter bestanden habe, weshalb der status quo sine frühestens nach 6 Monaten hätte
erreicht werden können, nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen einer
richtungsgebenden und dauernden Verschlimmerung eines bisher stummen
Vorzustands sind nicht erfüllt, wenn, wie vorliegend, keine frische ossäre oder
strukturelle Läsionen an der Wirbelsäule bestanden haben (vgl. E. 4.2 vorstehend).
4.8.
Im Ergebnis ist damit die Leistungseinstellung per 16. März 2020 zu
Recht erfolgt.
5.
5.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: