Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. Juli 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

C____ AG

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.53

Einspracheentscheid vom 20. November 2020

Leistungseinstellung zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung.

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1950 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. April 1996 beim Verein [...] als [...] mit einem Pensum von 35% und ist in dieser Eigenschaft über die Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. Februar 2020 erlitt sie einen Unfall, als sie beim Versuch, bei sich zu Hause auf den WC-Deckel zu steigen, rücklings hinfiel (Unfallmeldung vom 23.02.2020, Beschwerdeantwortbeilage/AB 3). Sie begab sie sich deswegen gleichentags zu ihrem Hausarzt, Dr. D____, FMH Lungenkrankheiten und Innere Medizin (vgl. Eintrag UVG-Arztzeugnis Dr. D____, Medizinische Unterlagen in den Beschwerdeantwortbeilagen [nachfolgend: M] 5). Dieser liess am 18. Februar 2020 ein CT des Neukraniums und der HWS anfertigen (vgl. CT-Bericht Dr. E____, M 8) und attestierte der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2020 bis 8. März 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. M 2).

b) Am 20. Februar 2020 begab sich die Beschwerdeführerin auf die Notfallstation des [...]spitals [...], (nachfolgend F____) wo sie von Drs. G____ und H____ untersucht wurde (Bericht vom 22.02.2020, M 9). Diese veranlassten eine Abklärung bei Drs. I____ und J____ in der [...]klinik des F____, welche am 21. Februar 2020 stattfand (Bericht vom 12.03.2020, M 14). Am 26. Februar 2020 wurde ein MRI der HWS angefertigt, wobei am 27. Februar 2020 noch zusätzliche Bilder gemacht wurden (MRI-Bericht Drs. K____ und L____, M 10).

c) Am 4. März 2020 überwies Dr. D____ die Beschwerdeführerin in die Wirbelsäulenchirurgie des F____ (vgl. M 11). Am 9. März 2020 attestierte med. pract. M____ als Stellvertreterin von Dr. D____ der Beschwerdeführerin vom 9. März 2020 bis 16. März 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. M 3). Am 13. März 2020 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. N____, FMH Orthopädie und Traumatologie, FMH Chirurgie, zum Dossier der Beschwerdeführerin Stellung (vgl. Stellungnahme Dr. N____, M 13). Am 16. März 2020 suchte die Beschwerdeführerin Dr. O____, Oberarzt [...] Chirurgie am F____, auf (vgl. Bericht Dr. O____ vom 31.03.2020, M 1). Zudem attestierte Dr. D____ der Beschwerdeführerin am 16. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit vom 16. März 2020 bis 23. März 2020 (M 4) und verordnete Physiotherapie (vgl. AB 39).

d) Mit Schreiben vom 26. März 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab dem 10. März 2020 keine Leistungen mehr erbringen werde (vgl. AB 27). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. März 2020 (vgl. AB 31).

e) Am 20. April 2020 verfasste Dr. D____ einen Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin (vgl. BB 4 = M 16). Daraufhin legte die Beschwerdegegnerin den Fall am 4. Mai 2020 erneut dem beratenden Arzt Dr. N____ vor (vgl. Stellungnahme Dr. N____, M 17). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Mai 2020 rückwirkend einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 17. März 2020 (vgl. AB 36). Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Rechtsschutzversicherung am 10. Juni 2020 Einsprache (vgl. AB 60).

f) Am 19. Juni 2020 führte die Beschwerdeführerin eine Elektromyografie (EMG) und verschiedene Tests im neurologischen Labor durch. Sie wurde ausserdem am 9. Juli 2020 durch Dr. P____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, [...], untersucht (vgl. AB 68). Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

II.       

a) Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2020 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2020 aufzuheben, und es sei diese zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) an die Beschwerdeführerin für deren Unfall vom 17. Februar 2020 über den 16. März 2020 hinaus zu erbringen, unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin reicht dabei die chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung der von ihr beauftragten Privatgutachterin Dr. Q____, FMH Chirurgie, MAS Versicherungsmedizin, vom 25. November 2020 ein (Beschwerdebeilage/BB 5).

b) Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 äussert sich die Beschwerdeführerin erneut.

c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde.

d) Die Parteien halten mit Replik vom 12. Februar 2021 resp. Duplik vom 17. März 2021 an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführerin reicht dabei eine zweite Stellungnahme von Dr. Q____ vom 8. Februar 2021 ein (Replikbeilage/RB 1).

e) Mit Triplik vom 30. März 2021 lässt sich die Beschwerdeführerin nochmals vernehmen.

 

 

III.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 26. Juli 2021 wird die Sache von der Kammer des Sozial-versicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1), da sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Stadt befindet. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stellte in der mit Einspracheentscheid vom 16. November 2020 geschützten Verfügung ihre Leistungen per 16. März 2020, mithin vier Wochen nach dem Unfall am 17. April 2020, ein. Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die beiden Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. N____ vom 13. März 2020 und vom 4. Mai 2020, wonach der status quo sine drei Wochen nach dem Unfall eingetreten sei (vgl. M 13 und 17).

2.2.          Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht rechtsgenügend festgestellt und ihre Leistungen zu früh eingestellt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien die Stellungnahmen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin nicht beweiskräftig. Stattdessen seien die Einschätzungen der von ihr als Privatgutachterin beauftragten Dr. Q____ vom 25. November 2020 (BB 5) und vom 8. Februar 2021 (RB 1) heranzuziehen.

2.3.          Zwischen den Parteien unbestritten, dass das Ereignis vom 17. Februar 2020 als Unfall zu qualifizieren ist und hierfür die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig ist. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin über den 16. März 2020 hinaus Leistungen zu erbringen hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt u.a. zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 30, 33 E. 1b).

3.2.          Treten erst später anderweitige gesundheitliche Beschwerden auf, die mit dem Unfall in Zusammenhang stehen könnten, so ist auch bezüglich dieser Beschwerden notwendig, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden können. Denn die Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden bedeutet nicht automatisch, dass nun der Kausalzusammenhang für sämtliche Gesundheitsschäden, die auch nur ansatzweise mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten, als gegeben zu betrachten ist. Ist der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, ist eine zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt und es besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung.

3.3.          Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Bundesgerichtsurteile 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2).

3.4.          Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).

3.5.          Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert von Abklärungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4). 

4.                

4.1.          4.1.1. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung per 16. März 2020 auf zwei Einschätzungen ihres beratenden Arztes Dr. N____. Dieser attestierte der Beschwerdeführerin in seiner ersten Stellungahme vom 13. März 2020 eine Schädel- und eine Rückenprellung und führte aus, dass diese auf das Unfallereignis zurückzuführen seien (vgl. M 13). Die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin Vorzustände bestehen würden, bejahte er und führte aus, es würden degenerative Veränderungen der HWS mit Spinalkanalstenosen C4-C7 und multisegmentalen neuroforaminalen Stenosen vorliegen. Weiter führte er aus, die degenerativen Veränderungen der HWS seien unfallunabhängig und verwies darauf, dass traumatische Veränderungen mittels CT und MRT ausgeschlossen werden konnten. Der Status quo ante bzw. sine sei drei Wochen nach dem Unfall erreicht worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei für die Dauer von zwei Wochen nach dem Unfall ausgewiesen (vgl. M 13).

4.1.2. In der zweiten Beurteilung vom 4. Mai 2020 wiederholte Dr. N____, dass bei der Beschwerdeführerin der vorgenannte Vorzustand bestanden habe (vgl. M 17). Weiter bekräftigte er, dass die degenerativen Veränderungen der HWS unfallunabhängig bestehen würden und dass im Rahmen der klinische und radiologischen Abklärungen Traumafolgen definitiv hätten ausgeschlossen werden können. Er zählte dabei folgende Untersuchungen auf: die CT des Schädels vom 18. Februar 2020, die CT der HWS vom 18. Februar 2020, das MRI der HWS vom 26. Februar 2020, das Röntgen der HWS vom 16. März 2020 und das Röntgen der BWS 16. März 2020 (Aufzählung M 17). Unter den Bemerkungen führte er aus, die Beschwerdeführerin habe angeführt, vor dem Unfall nie Beschwerden gehabt zu haben. Dennoch seien in der Vergangenheit röntgenologische Untersuchungen der HWS und des Schädels durchgeführt worden. Aktuell hätten Traumafolgen sicher ausgeschlossen werden können und der Status quo ante sei längstens drei Wochen nach dem Unfall wieder erreicht worden. Eine längere Dauer sei auch unter Berücksichtigung des Alters nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis kam Dr. N____ zum Schluss, dass durch den Unfall keine strukturellen Schädigungen entstanden seien und bestätigte die Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen (vgl. M 17).

4.2.          4.2.1. Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage kann auf die Beurteilungen von Dr. N____ vollumfänglich abgestellt werden. Zunächst hat sich Dr. N____ korrekt mit den relevanten Vorakten sowie dem Leistungsauszug der Krankenkasse seit 2015 auseinandergesetzt. Zudem ist vorliegend bedeutsam, dass am Tag nach dem Unfalltag, computertomographisch weder am Schädel noch an der HWS frische Verletzungen festgestellt wurden. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin radiologisch umfangreich abgeklärt wurde: am Tag nach dem Unfall wurden die CT’s des Schädels und der HWS, neun Tage nach dem Unfall ein MRI der HWS und ca. einen Monat nach dem Unfall ein Röntgen der HWS und ein Röntgen der BWS durchgeführt. Trotz der umfangreichen HWS-Abklärungen –über CT, MRI und Röntgen –, wurden keine Hinweise auf traumabedingte Verletzungen gefunden und auch die weiteren bildgebenden Untersuchungen des Schädels und der BWS wiesen keine traumatischen Unfallfolgen aus. Insbesondere konnte weder eine Fraktur, noch eine intrakranielle Hämorrhagie (Blutung), noch ein subdurales Hämatom oder eine Ischämie festgestellt werden (vgl. CT des Neukraniums und der HWS, vgl. CT-Bericht Dr. E____, R____, M 8). Da auch die von der Beschwerdeführerin beauftragte Privatgutachterin Dr. Q____ anerkennt, dass der Sturz auf den Rücken und den Kopf am 17. Februar 2020 nicht zu einer unfallkausalen strukturellen Läsion an der Halswirbelsäule oder am Kopf geführt hat (vgl. BB 5, S. 2), bestehen damit diesbezüglich keine Zweifel an den Beurteilungen von Dr. N____.

4.2.2. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die von Dr. N____ attestierte Diagnose einer Schädelprellung nicht nur mit der Einschätzung von Drs. I____ und J____, welche die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2020 und damit relativ zeitnah zum Unfall untersuchten (vgl. M 14), sondern auch mit der Auffassung des Hausarztes Dr. D____ (vgl. M 11) übereinstimmt. Auch Drs. G____ und H____, welche die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2020 untersucht hatten, gingen von einer Schädelprellung aus und vermerkten in ihrem Bericht vom 22. Februar 2020, dass weder eine Schwellung noch äusserlich erkennbare Hämatome zu erkennen seien. Zudem habe bei der Beschwerdeführerin kein mastoider Klopfschmerz vorgelegen (vgl. Bericht vom 22.02.2020, M 9), womit die Diagnose nachvollziehbar begründet ist.

4.2.3. Hinsichtlich der von Dr. N____ erwähnten vorbestehenden degenerativen Veränderungen ist auszuführen, dass der Hausarzt Dr. D____ im Bericht vom 20. April 2020 ebenfalls darauf hingewiesen hatte (vgl. M 16) und diese auch im CT vom 18. Februar 2020 und im MRl vom 26. Februar 2020 beschrieben worden sind (vgl. M 8 und 10). Vor diesem Hintergrund ist vollumfänglich nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin von vorübergehenden, prellungsbedingten Beschwerden und muskulären Verspannungen ausging, welche innert Monatsfrist wieder abgeklungen sein sollten, sodass zu diesem Zeitpunkt wieder der "Status quo sine" erreicht war, wie er angesichts des progredienten unfallfremden Vorzustands auch ohne diesen zu erwarten gewesen wäre. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für vier Wochen Leistungen gewährte und damit die vom beratenden Arzt empfohlenen drei Wochen etwas verlängerte.

4.2.4. Der Beschwerdeführerin ist jedoch insoweit Recht zu geben, als dass es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht entscheidend ist, welches Formular der Arbeitgeber, welcher häufig beim Unfall selbst nicht anwesend ist, zur Schadenmeldung verwendet (vgl. Replik, S. 2). Da sich Dr. N____ in seinen Beurteilungen jedoch nicht auf die Art des Unfallformulars bezog, erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.

4.3.          4.3.1. Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Stellungnahmen des beratenden Arztes sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sachlage zu begründen.

4.3.2. Zunächst erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu einem Zeitpunkt eingestellt habe, in welchem die Abklärungen über die Unfallkausalität noch im Gange gewesen seien, unter Berücksichtigung der zahlreichen bildgebenden und persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin als unzutreffend.

4.3.3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, dass der Bericht von Dr. D____ im Einspracheentscheid falsch wiedergegeben werde, da der Begriff Foraminalstenose statt Neuroforaminalstenose und die Datumsangabe 17. Februar 2020 statt 17. April 2020 verwendet werde (vgl. Beschwerde, S. 4). Dr. D____ habe als Erstbehandler die posttraumatischen Beschwerden ab dem Unfalltag bestätigt - und nicht etwa mit einer Latenz von zwei Monaten, wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid unrichtig angemerkt habe (vgl. Beschwerde, S. 7). Hinsichtlich der monierten Datumsangabe ist festzustellen, dass offenbar zwei Berichte von Dr. D____ mit unterschiedlichen Daten (17. Februar und 17. April) existieren, womit ein Schreibfehler vorliegen muss. Dies ist zwar bedauerlich, hat aber vorliegend angesichts der nachvollziehbaren und als beweiskräftig beurteilten Stellungnahmen des beratenden Arztes (vgl. E. 4.2.1. ff. vorstehend) keine Auswirkungen.

4.4.          4.4.1. Zudem lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, dass in ihrem Fall die Abklärungen und Behandlungen aufgrund der damaligen coronabedingten Lage im Spital verzögert worden seien. Zuerst habe ihr Hausarzt, Dr. D____, am 17. Februar 2020 nur kurz die Halswirbelsäule untersucht. Dann habe er ein EKG machen lassen und erst bei der Besprechung des Resultats sei ihm überhaupt bewusst geworden, dass es sich beim Unfall um einen Sturz auf Kopf und Nacken und Rücken gehandelt habe. Er sei sich unsicher gewesen, welche Massnahmen ergriffen werden sollten. Zuerst habe er ein MRI verordnen wollen, habe sich dann aber dafür entschieden, eine CT in Auftrag zu geben, weil dies schneller gehen würde. Dann habe er sie zu einem Osteopathen schicken wollen, schliesslich jedoch Physiotherapie verordnet. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Beschwerden hätten im Verlauf zugenommen. Sie habe Schüttelfrost (ohne Fieber), Schwindel, Ohrenschmerzen und ein Summen im linken Ohr gehabt und sie sei schwach in den Beinen gewesen. Deshalb habe sie sich selber auf die Notfallstation des F____ begeben. Dort sei sie von Dr. S____ untersucht worden, Dr. G____ sei erst nachher dazu gekommen. Dr. G____ habe einen Bandscheibenvorfall ausschliessen wollen und habe daher ein MRI veranlasst. Der entsprechende MRI-Bericht vom 26. Februar 2020 sei jedoch an Dr. S____ adressiert worden und landete deshalb im Notfallzentrum. Dort sei er unbearbeitet liegen geblieben und erst am 5. März 2020 an Dr. D____ geschickt worden, der aufgrund des Resultats von Physiotherapie wieder abriet und die Beschwerdeführerin am 4. März 2020 an Prof. T____, Spinale Chirurgie F____, weiterverwies. Die Überweisung sei von der Praxis von Dr. D____ jedoch erst am 10. März 2020 ans F____ geschickt worden. Dr. D____ habe ausrichten lassen, dass Physiotherapie erst dann in Frage käme, wenn er einen Bericht der Spinalen Chirurgie bekäme. Wegen des Corona-Lockdowns sei das F____ danach praktisch geschlossen gewesen und die Beschwerdeführerin habe den Termin nicht wie gewünscht bei Prof. T____, sondern beim Oberarzt Dr. O____ auf den 16. März 2020 erhalten (also vier Wochen nach dem Unfall). Die Abklärungen hätten sich aus verschiedenen Gründen erheblich verzögert und mit den Therapien habe man seitens der Ärzte zuwarten wollen, bis die Ursache der Beschwerden ermittelt war (vgl. Beschwerde, S. 7).

4.4.2. Hierzu ist auszuführen, dass die nachvollziehbare Verzögerung der Abklärungen im vorliegenden Fall zwar unglücklich ist, sie jedoch nichts am Umstand ändert, dass die mit der Abklärung betrauten Ärzte keine Befunde erhoben haben, welche der Einschätzung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin entgegenstehen würden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Drs. G____ und Dr. H____ bei der Untersuchung am 20. Februar 2020 weder einen Thoraxkompressions- noch einen Sternumsdruckschmerz und keine Klopfschmerzpunkte über der Wirbelsäule feststellen konnten. Es bestanden im Wesentlichen lediglich muskuläre Verspannungen (sog. Myogelosen) der HWS und aller drei Anteile des Trapezius (vgl. M 9). Zudem wiesen die Ärzte ausdrücklich darauf hin, dass der von der Beschwerdeführerin angelegte weiche Halskragen lediglich aus Komfortgründen getragen werde (vgl. a.a.O.). Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem Zeitlablauf hinsichtlich der verschiedenen Abklärungen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.5.          4.5.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass der beratende Arzt die Aspekte des vorgerückten Alters und der verzögerten Heilbehandlung in seiner Beurteilung nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde, S. 6). Dabei übersieht sie, dass sich der beratende Arzt in der Stellungnahme vom 4. Mai 2020 explizit zum Alter äusserte und festhielt, eine längere Dauer (zur Erreichung des status quo ante bzw. sine) sei auch unter Berücksichtigung des Alters nicht nachvollziehbar (vgl. M 17). Darüber hinaus ist zutreffend, dass der Hausarzt Dr. D____ die Beschwerdeführerin bereits am 18. Februar 2020 krankgeschrieben hat. Dies wird vom beratenden Arzt für die Dauer von zwei Wochen auch anerkannt (vgl. M 17).

4.5.2. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Schädelhirntrauma (vgl. Replik, S. 2) ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend von keiner Seite ein solches attestiert wurde, weshalb die vorgebrachte Argumentation nicht überzeugt. Hinsichtlich des Umstands, dass die Beschwerdeführerin als Folge des Unfalls den Notfall aufsuchte, um persistierende Schmerzen, Fieber-Gefühl, Schwindel, Einschlagen und Kribbeln in der linken Hand, Gangunsicherheit etc., abzuklären, ist festzustellen, dass das daraufhin angerfertigte MRT von der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund der Verlängerung von drei auf vier Wochen umfasst ist. Darüber hinaus sind jedoch aufgrund der Ergebnisse dieser MRT keine weiteren Leistungen ausgewiesen.

4.6.          4.6.1. Schliesslich kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf die Beurteilungen der von ihr angefragten Privatgutachterin Dr. Q____ vom 25. November 2020 (vgl. BB 5) und vom 8. Februar 2021 (vgl. RB 1) abgestellt werden.

4.6.2. Nach Ansicht von Dr. Q____ habe der Unfall vom 17. Februar 2020 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines massiven, aber bislang symptomlos bis symptomarm verlaufenen, Vorzustandes der Halswirbelsäule sowie an der linken Schulter geführt (im Sinne einer radikulären Reizung C7, vgl. BB 5, S. 2). Hinsichtlich des Status quo sine nach einem Sturz rückwärts auf den Kopf und den Rücken erachtete Dr. Q____ die vom beratenden Arzt angenommenen drei Wochen bei einem beträchtlichen Vorzustand mit neu aufgetretener radikulärer Reizung als zu knapp bemessen (vgl. a.a.O.). Zur Problematik an der linken Schulter (Prellung) führte sie aus, diese sei zeitnah durch Schmerzen im linken Arm dokumentiert, aber erst am 7. Juli 2020 verzögert abgeklärt worden (a.a.O., S. 2 f.). Es bestünde hier ebenfalls ein alterstypischer Vorzustand mit vorbestehend bekannter Partialläsion der Supraspinatussehne links sowie einer anlagebedingten Impingement-Konstellation (vgl. a.a.O., S. 3). Im Ergebnis kommt Dr. Q____ zum Schluss, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mindestens sechs Monate betragen müsse (vgl. a.a.O.).

4.7.          4.7.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein radikuläres Syndrom nicht unmittelbar nach dem Sturz, sondern erst im Bericht vom 31. März 2020 gestützt auf eine Untersuchung von Dr. O____ am 16. März 2020 dokumentiert wurde, obwohl die maximale Latenzzeit bei der HWS nur wenige Stunden beträgt (vgl. Bundesgerichtsurteil U 218/04 vom 3. März 2005 E. 6.1). Der diesbezügliche Hinweis von Dr. Q____, dass die entsprechenden Symptome bereits anlässlich der Konsultation vom 20. Februar 2020 dokumentiert worden seien (vgl. RB 1, S. 2), wird von ihr nicht näher ausgeführt und widerspricht offensichtlich der Aktenlage. Anlässlich der zahlreichen am F____ zeitnah getätigten Abklärungen konnten trotz eingehender Untersuchungen keine Ausstrahlungen oder sonstigen neurologischen Defizite festgestellt werden. Mehr als ein zeitweises Einschlafgefühl im dritten und vierten Finger der linken Hand resp. mehr als intermittierende Kribbelparästhesien oder Sensibilitätsstörungen waren nicht festzustellen. Diese hielten sich zudem in einem bescheidenen Ausmass und zogen keine unmittelbare Arbeitsunfähigkeit nach sich. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab dem 17. März 2020 Physiotherapie absolviert hatte, spricht gegen ein radikuläres Syndrom mit heftigen Ausstrahlungen der HWS. Schliesslich ergeben auch die übrigen Akten keine Hinweise auf eine zeitnah dokumentierte radikuläre Reizung. Insbesondere hat der Hausarzt Dr. D____ seine Feststellung, wonach eine radikuläre Reizung seit 17. Februar 2020 bestehe, erstmals im Bericht vom 20. April 2020 und damit verspätet getroffen. Sofern unmittelbar nach dem Ereignis ein klares und bisher ungewohntes radikuläres Syndrom aufgetreten wäre, hätte Dr. D____ dies sogleich unter dem Erstbefund im Arztzeugnis UVG vom 9. März 2020 (vgl. M 12) vermerken müssen.

4.7.2. Schliesslich kann der Auffassung von Dr. Q____, wonach eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes an der HWS und an der linken Schulter bestanden habe, weshalb der status quo sine frühestens nach 6 Monaten hätte erreicht werden können, nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen einer richtungsgebenden und dauernden Verschlimmerung eines bisher stummen Vorzustands sind nicht erfüllt, wenn, wie vorliegend, keine frische ossäre oder strukturelle Läsionen an der Wirbelsäule bestanden haben (vgl. E. 4.2 vorstehend).

4.8.          Im Ergebnis ist damit die Leistungseinstellung per 16. März 2020 zu Recht erfolgt.

5.                

5.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

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