Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 2. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1
Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.54

Einspracheentscheid vom 19. November 2020

Fallabschluss zu Recht erfolgt; adäquater Kausalzusammenhang der psychischen Unfallfolgen verneint.

 


Tatsachen

I.        

Der 1971 geborene Beschwerdeführer war seit Februar 2009 bei der B____ AG als [...] angestellt und infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Mit Unfallmeldung vom 21. Juni 2010 (vgl. SUVA-Akte 1) meldete die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, dass dieser am 5. Juni 2010 in Mumbai auf dem Bürgersteig von einem Kleintransporter angefahren wurde und auf das Gesicht stürzte. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Nachdem der Beschwerdeführer zunächst in einem lokalen Krankenhaus behandelt worden war, erfolgte am 14. Juni 2010 die Rückverlegung in die Schweiz, wo anlässlich des stationären Aufenthalts vom 14. Juni 2020 (recte: 2010) bis am 25. Juni 2020 (recte: 2010) weitere Untersuchungen und Behandlungen erfolgten. Die Ärzte diagnostizierten eine komplexe Mittelgesichtsfraktur und eine Commotio/Contusio cerebri (SUVA-Akte 7). Aufgrund des Verdachts einer linkstemporalen Contusio cerebri hielt sich der Beschwerdeführer vom 29. Juni 2010 bis zum 27. Oktober 2010 zur neurologischen Rehabilitation im C____, [...], auf (SUVA-Akte 57). Es folgten weitere Behandlungen und Untersuchungen in neurologischer sowie neuropsychologischer Hinsicht. Am 31. August 2012 wurde die neuropsychologische Be­handlung im C____, [...], abgeschlossen (vgl. SUVA-Ak­te 164). Am 1. Oktober 2012 nahm der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als [...] wieder auf (SUVA-Akte 166).

Aufgrund einer HIV-Infektion und einer im April 2013 diagnostizierten akuten Hepatitis C (SUVA-Ak­ten 202, 233) war der Beschwerdeführer ab April 2013 krankgeschrieben. Im fachärztlichen psychiatrischen Kurz­gutachten vom 26. November 2013 (SUVA-Akte 190), welches der Beschwerdeführer zuhanden des Krankentaggeldversicherers in Auftrag geeben hatte, wurde die Diagnose einer behandlungsbe­dürf­ti­gen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gestellt. Die Beschwerdegegnerin tätigte darauf weitere medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie Berichte der behandelnden Ärzte ein (SUVA-Akten 202, 203, 212, 249, 254, 262, 271) und sie nahm ein psychiatrisches Gutachten der [...] Rentenversicherung vom 11. Oktober 2016 (SUVA-Akte 292) zu ihren Akten. In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin – der Empfehlung der SUVA-Versicherungsmedizin vom 4. April 2017 (SUVA-Akte 296) folgend – Dr. med. D____ und PD Dr. med. E____ den Auftrag zur interdisziplinären (psychiatrisch/internistisch-in­fektiologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (internistisch-infektiologisches Teilgutachten PD Dr. med. E____ vom 19. Juli 2019 [SUVA-Ak­te 422]; psychiatrisches Teilgutachten Dr. med. D____ vom 7. August 2019 [SUVA-Akte 420]). Auf Rückfrage der SUVA-Versicherungsmedizin erstattete Dr. med. D____ am 29. Dezember 2019 einen Ergänzungsbericht (SUVA-Akte 433).

Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (SUVA-Akte 437) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen per 30. September 2016 ein und verneinte sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache (SUVA-Akten 441, 444) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. November 2020 (SUVA-Akte 451) ab.

II.       

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2020 Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin erhoben, welche zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet wurde. Er beantragt sinngemäss die Ausrichtung weiterer Leistungen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 10. April 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. med. F____ vom 20. März 2020 und den Widerspruchsbescheid des [...], [...], vom 28. April 2016 beigelegt.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 7. Mai 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

Die Instruktionsrichterin setzt mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2021 den Termin der Parteiverhandlung auf den 24. August 2021 fest. Mit Eingabe vom 23. August 2021 ersucht der Beschwerdeführer um Verschiebung der Verhandlung, da er aus Berlin nicht anreisen könne. Die Verhandlung wird abgeboten und neu angesetzt.

III.     

Am 2. November 2021 findet die Parteiverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Vertreterin der Beschwerdegegnerin statt. Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass sowohl somatische wie auch psychische Beschwerden, welche auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, immer noch vorhanden seien und diese ihn weiterhin wesentlich beeinträchtigen würden. Die Beschwerdegegnerin beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist sachlich als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Da der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz Wohnsitz hat, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Ok­tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes als gegeben zu erachten, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz in Basel-Stadt hat.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderungen vom 9. November 2016 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich, wie vorliegend, vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).

3.                

3.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen über den 30. September 2016 hinausgehenden Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Folgen des Unfallereignisses vom 5. Juni 2010. Dies mit der Begründung, dass von Seiten der organischen Unfallrestfolgen nach Gesichtsfrakturen der medizinische Endzustand seit dem 1. Oktober 2012 erreicht sei und eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Bezogen auf das Gehirn würden keine strukturellen Unfallfolgen vorliegen. Die infektiologischen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt. In psychischer Hinsicht sei am 30. September 2016 der Endzustand erreicht worden. Hinsichtlich der darüber hinaus geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden sei der adäquate Kausalzusammenhang nach Prüfung der massgebenden Kriterien zu verneinen (vgl. dazu insb. den Einspracheentscheid; Verhandlungsprotokoll vom 2. November 2021).

3.2.          Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei ihm liege nach [...] gesundheitlichen Kriterien "ein unbefristeter Grad der Behinderung (GdB) 60 vor". Dabei seien die vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Episoden sowie eine Gefühlsstörung im Gesicht, Neuralgie und Kopfschmerz) weiterhin eine Folge des Unfalls vom 5. Juni 2010. Dementsprechend könne keine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestehen (vgl. Beilage zur Replik; Verhandlungsprotokoll vom 2. November 2021).

3.3.          Umstritten ist somit, ob dem Beschwerdeführer über den 30. September 2016 hinaus aus dem Unfallereignis vom 5. Juni 2010 weiterhin Versicherungsleistungen zustehen oder ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht eingestellt hat. Hierbei kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Juni 2010 stehen. Dies wird im Folgenden zu prüfen sein.

4.                

4.1.          Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148, 151 f. E. 3.1.1; 137 V 199, 201 E. 2.1).

4.2.          4.2.1.    Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und 3.2).

4.2.2.     Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_781/‌2017 vom 21. September 2018 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435, 438 E. 1 mit Hinweisen; 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.3.          4.3.1.    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, 181 E. 3.2; 125 V 456, 461 f. E. 5a). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als eine Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30, 33 E. 1b mit Hinweisen).

4.3.2.     Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2; 115 V 133, 140 E. 6c/aa), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1 mit Hinweisen).

5.                

5.1.          In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten in Bezug auf das Unfallereignis vom 5. Juni 2010 im Wesentlichen das Folgende entnehmen:

5.2.          5.2.1.    Beim Unfall vom 5. Juni 2010 erlitt der Beschwerdeführer eine komplexe Mittelgesichtsfraktur sowie eine Commotio/Contusio cerebri (Abschlussbericht [...]-Klinik [...] vom 28. Juni (eingefügt: 2010) [SUVA-Akte 7]). Die Gesichtsschädelfrakturen wurden am 15. Juni 2010 nach Rückführung in der Schweiz operativ versorgt (Operationsbericht vom 15. Juni 2010 [SUVA-Akte 8]). Die Behandlung der Gesichtsschädelfrakturen wurde am 11. Mai 2011 bei radiologisch guter Konsolidation der Frakturen abgeschlossen (Bericht ambulante Schlusskontrolle vom 11. Mai 2011 von Prof. Dr. Dr. med. G____, FMH für Kiefer- und Gesichtschirurgie [SUVA-Akte 108]). Kreisärztin Dr. med. H____, FMH für Chirurgie, führte in der ärztlichen Beurteilung vom 8. April 2015 (SUVA-Akte 243) aus, aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei die Behandlung der Gesichtsschädelbrüche abgeschlossen. Es seien keine entstellenden Gesichtsnarben nachweisbar, weshalb aufgrund der Gesichtsschädelfrakturen keine Integritätsentschädigung geschuldet sei.

5.2.2.     Aufgrund des Verdachts auf eine links frontotemporale Contusio cerebri mit blandem organischem Psychosyndrom in Form einer Störung der Mnestik und Kognition sowie des Antriebes empfahl Dr. med. I____, FMH für Neurologie, mit Bericht vom 23. Juni 2010 (SUVA-Akte 9) eine Rehabilitationsbehandlung, welche im C____ am Wohnsitz des Beschwerdeführers in [...] erfolgte. Im Abschlussbericht vom 1. Februar 2011 (SUVA-Akte 78) stellte Dr. med. I____ auf neurologischem Fachgebiet einen regelrechten Befund fest, ins­besondere würden sich keine Hinweise für eine Funktionsstörung des peripher vesti­bulären Systems objektivieren lassen. Die Behandlung könne abgeschlossen werden. Im Abschlussbericht des C____ vom 31. August 2012 (SUVA-Akte 164) hielt J____, Klinische Neuropsychologe (GNP) fest, die neuropsychologische Behandlung könne abgeschlossen werden, eine Therapiefortführung erscheine nicht notwendig. Aktuell würden keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegen und es hätten sich auch keine Auffälligkeiten mehr gezeigt, weshalb aus neuropsychologischer Sicht eine volle Übernahme der bisherigen Arbeitstätigkeit möglich sei. In der neurologischen Beurteilung vom 22. April 2015 (SUVA-Akte 246) führte Dr. med. K____, FMH für Neurologie, Versicherungsmedizin SUVA, aus, nach Abschluss der neuropsychologischen Behandlung im August 2012 sei der Endzustand nach einer komplexen Mittelgesichtsfraktur und initialen leichten neuropsychologischen Beeinträchtigungen bei nicht definitiv gesicherter Kontusion temporal erreicht worden. Bezogen auf das Gehirn würden keine strukturellen Unfallfolgen vorliegen. Insbesondere habe sich bildgebend keine unfallkausale cerebrale Läsion gezeigt.

5.2.3.     Ab April 2011 war der Beschwerdeführer wieder als [...] tätig und ab Oktober 2012 konnte er seine angestammte Tätigkeit als [...] wiederaufnehmen (SUVA-Akte 166).

5.2.4.     Zusammenfassend ist als Zwischenfazit in Übereinstimmung mit der kreisärztlichen Stellungnahme von Kreisärztin Dr. med. H____ vom 10. Oktober 2019 (SUVA-Akte 427) bezüglich der organischen Unfallfolgen nach Gesichtsfrakturen somit ab 1. Oktober 2012 von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als [...] auszugehen.

5.3.          5.3.1.    Die Hausärztin Dr. med. L____, Fachärztin für Allgemeinmedizin, nannte im Bericht vom 28. Januar 2014 (SUVA-Akte 202) als Diagnosen einen chronischen Virusinfekt (CDC B2), eine akute Hepatitis, diagnostiziert im April 2013 und ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 2010. Sie führte aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2007 in unregelmässigen Abständen vorstelle. Bezüglich der HIV-Diagnose habe er angegeben, dass die Erstdiagnose im Jahr 1998 erfolgt sei. Im April 2013 habe sie eine neu aufgetretene und somit akute Hepatitis C Infektion (HCV) diagnostiziert (SUVA-Akte 233). Im Herbst 2012 habe der Beschwerdeführer über Probleme am Arbeitsplatz berichtet. Er habe sich vom Arbeitgeber massiv unter Druck gesetzt gefühlt. Dies müsse der Zeitraum gewesen sein, in dem er sich die akute Hepatitis Infektion zugezogen habe. Vom 20. No­vember 2012 bis 10. Dezember 2012 und ab dem 22. April 2013 sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen. Mehrfach sei dem Beschwerdeführer nahegelegt worden, sich psychologische und psychiatrische Hilfe zu suchen. Aufgrund mangelnder Compliance der Hepatitis-Therapie sei die Therapie im August 2013 abgebrochen worden.

5.3.2.     Im fachärztlichen psychiatrischen Kurz­gutachten vom 26. November 2013 (SUVA-Akte 190), welches der Beschwerdeführer zuhanden des Krankentaggeldversicherers in Auftrag gegeben hatte, stellte Frau M____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Es liege eine depressive Symptomatik vor, allerdings nicht im Sinne einer eigenständigen depressiven Episode.

5.3.3.     Im Bericht des [...]-Krankenhauses vom 4. Dezember 2015 (SUVA-Akte 309) über die teilstationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2015 bis zum 4. Dezember 2015 sind folgende Diagnosen festgehalten: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1).

5.3.4.     Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, führte im Bericht vom 20. Januar 2016 (SUVA-Akte 271) als Diagnosen eine HIV-Krankheit (ED 1995), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), sonstige nichtorganische Schlafstörungen (ICD-10 F51.8) und eine chronische Virushepatitis C auf. Die HCV Infektion sei im Rahmen einer Erstbehandlung in Indien (Mumbai) erworben worden.

5.3.5.     Im ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung vom 11. Ok­tober 2016 (SUVA-Akte 292) werden folgende Diagnosen aufgeführt: rezidivierende depressive Störung, leichte Ausprägung (ICD-10 F 33.0), leichtes hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma 2010 (ICD-10 F06.7), HIV (ICD-10 Z21) und eine Hepatitis C (ICD-10 B18.2). Die Leistungsfähigkeit des Versicherten für die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit als [...] sei aufgehoben. Die Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere vollschichtige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei gegeben. Aus psychiatrischer Sicht sollte der Versicherte dabei folgende Tätigkeiten nicht durchführen: Sehr hohe Anforderungen an das Stressvermögen, die Konzentration, das Gleichgewicht und die mathematische Fähigkeit, sehr hohe Anforderungen an die Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeit, häufig wechselnde Arbeitszeiten und Nachtdienst, Arbeiten mit Blut-und Blutprodukten, Tätigkeiten mit erhöhter Belastung des Immunsystems.

Med. pract. N____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Versicherungsmedizin SUVA, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. April 2017 (SUVA-Ak­te 296) fest, die im Gutachten vom 11. Oktober 2016 (SUVA-Akte 292) geäusserte Annahme einer Transfusions-bedingten Hepatitis-Infektion müsse hinterfragt werden. Die Inkubationszeit nach einer HCV-Infektion betrage 20 bis 60 Tage, beim Beschwerdeführer sei die Erkrankung erst im Frühling 2013 ausgebrochen, was eigentlich zu spät sei, um die Infektion auf die Zeit der Akutbehandlung in Indien nach dem Unfall im Juni 2010 zurückführen zu können.

5.3.6.     Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgte im Juli bzw. August 2019 eine psychiatrisch/internistisch-infektiologische Begutachtung des Beschwerdeführers.

Im internistisch-in­fektiologischen Teilgutachten vom 19. Juli 2019 (SUVA-Ak­te 422) nannte PD Dr. med. E____ folgende infektiologischen Diagnosen: HIV-Krankheit (ED 1995) und eine therapierte Virushepatitis (SUVA-Akte 422 S. 8). Hinsichtlich der HCV- und HIV-Infektion bestehe zum gegenwärtigen Kenntnisstand bei zuverlässiger Einnahme der antiretroviralen Therapie ein stabiler Gesundheitszustand. Die Hepatitis C-Infektion habe laut Aktenlage nicht vor dem Unfall in Mumbai bestanden. Ob sie während des Krankenhausaufenthaltes in Mumbai erworben wurde und damit eine Unfallfolge sei, bleibe spekulativ, sei jedoch nicht auszuschliessen. Bei der notwendigen direktantiviralen Therapie im April 2015 seien psychiatrische Nebenwirkungen in Kauf genommen worden. Bezüglich der infektiologischen Diagnosen der stabilen HCV- und HIV-Infektion bestehe keine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit in einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (SUVA-Akte 422 S. 9 f.).

5.3.7.     Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 7. August 2019 (SUVA-Ak­te 420) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0) auf (SUVA-Akte 420 S. 17). Die rezidivierende depressive Störung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 5. Juni 2010 zurückzuführen (SUVA-Akte 420 S. 21).

Sowohl aus der eigenen Untersuchung als auch aus der Beurteilung des C____ ergebe sich kein Hinweis auf eine Beeinträchtigung der Hirnleistungsfunktionen. Aufgrund der ausführlichen Diagnostik im C____ (vgl. C____ Abschlussbericht vom 31. August 2012 [SUVA-Akte 164]) sei nicht mehr vom Vorliegen eines klinisch manifesten hirnorganischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma auszugehen (SUVA-Akte 420 S. 19).

Ausreichende Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung würden sich nicht ergeben. Ein Auftreten der Symptomatik erst nach über sechs Monaten nach auslösendem Ereignis würde per se schon gegen diese Diagnose sprechen und sollte im speziellen Fall besonders begründet werden. Erst im Oktober 2011, somit 16 Monate nach dem Unfall, sei erstmalig der Verdacht auf eine "mässiggrade Traumatisierung" geäussert worden. Im fachärztlichen psychiatrischen Kurzgutachten vom 26. November 2013 (SUVA-Akte 190) werde zwar eine schwere posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, aber kein Bezug auf das verspätete Auftreten der Symptomatik genommen. Aktuell sei keine ausreichende Symptomatik für die Vergabe dieser Diagnose gegeben (SUVA-Akte 420 S. 19 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer könne eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im vollen zeitlichen Umfang ausüben. Einschränkungen würden bei sehr hohen Anforderungen an das Stressvermögen oder die Konzentration bestehen. Auf ständig wechselnde Arbeitszeiten sollte ebenso wie auf Nachtarbeit verzichtet werden. Die psychische Integrität des Beschwerdeführers sei dauerhaft um 40% beeinträchtigt (SUVA-Akte 420 S. 22). Da sich laut infektiologischem Gutachten aus diesem Fachgebiet kein Integritätsschaden ergebe, liege somit ein Gesamt-Integritätsschaden von 40% vor (SUVA-Akte 420 S. 23).

Auf Rückfrage der SUVA-Versicherungsmedizin erstattete Dr. med. D____ am 29. Dezember 2019 einen Ergänzungsbericht (SUVA-Akte 433). Darin führte er zum Verlauf der Beschwerden aus, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers mit gewissen Schwankungen seit der Begutachtung durch die gesetzliche Rentenversicherung in [...] vom 5. Oktober 2016 nicht relevant verändert habe.

5.3.8.     Med. pract. N____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Versicherungsmedizin SUVA, hielt in seiner Stellungnahme vom 5. März 2020 (SUVA-Ak­te 435) fest, gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters sei bei dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden, welche kausal mit der nötigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis vom 5. Juni 2010 verknüpft sei. Nachvollziehbar sei zuletzt keine posttraumatische Belastungsstörung feststellbar. Der Gutachter gehe nicht mehr von einer nachhaltigen Besserungsfähigkeit des klinischen Bildes aus. Gemäss nachvollziehbarer Post-hoc-Analyse könne davon ausgegangen werden, dass ein (mit Schwankungen) stabiler psychischer Gesundheitszustand im Oktober 2016 erreicht worden sei.

5.4.          5.4.1.    Mit Blick auf die überzeugenden kreisärztlichen Einschätzungen (siehe dazu SUVA-Akten 246, 427 und 435), wonach per Oktober 2012 der (somatische) Endzustand nach einer komplexen Mittelgesichtsfraktur und initialen leichten neuropsychologischen Beeinträchtigungen und im Oktober 2016 ein stabiler psychischer Gesundheitszustand erreicht worden sei, war im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. September 2016 der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht, weil von einer weiteren Behandlung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (vgl. E. 4.1. hiervor).

5.4.2.     Dr. med. D____ ging in seinem Gutachten vom 7. August 2019 (SUVA-Akte 420) von einer durch das Unfallereignis vom 5. Juni 2010 hervorgerufenen depressiven Reaktion aus (SUVA-Akte 420 S. 21). Selbst wenn die vom Beschwerdeführer geklagten somatisch nicht erklärbaren Beschwerden natürlich kausal mit dem Unfall verbunden sind, sind die vorübergehenden Leistungen einzustellen, wenn von der Fortsetzung der auf die somatischen Unfallfolgen gerichteten Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann. Das ist hier per Ende September 2016 der Fall, der Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt hin ist nicht zu beanstanden.

6.                

6.1.          In der Folge ist zu prüfen, ob die organisch nicht objektiv ausgewiesenen, zum Unfall vom 5. Juli 2010 natürlich kausalen Beschwerden auch adäquat kausal sind. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim fraglichen Ereignis eine Commotio/Contusio cerebri erlitten hat (SUVA-Akte 7). Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 5. Mai 2020 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. November 2020 davon aus, dass die Adäquanz der organisch nicht objektivierbaren Beschwerden vorliegend an Hand der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 369, 382 E. 4b mit Hinweisen; siehe auch E. 4.3.2. hiervor) zu erfolgen hat. Ob nicht doch – wie von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Parteiverhandlung vorgebracht – der adäquate Kausalzusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (vgl. BGE 115 V 133, 140 f. E. 6c/aa) zu prüfen ist, kann vorliegend offengelassen werden. Denn selbst bei Anwendung der für den Beschwerdeführer (im Vergleich zur für reine psychische Unfallfolgen geltenden Rechtsprechung nach BGE 115 V 133) günstigeren Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1 mit Hinweisen) ist die Adäquanz der geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

6.2.          Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (BGE 140 V 356, 359 E. 5.1 mit Hinweisen; 134 V 109, 126 f. E. 10; 117 V 359, 366 ff. E. 6; 117 V 369, 383 f. E.4b und c; Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).

6.3.          Beim vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis vom 5. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer als Fussgänger auf dem Trottoir gehend von einem Kleintransporter angefahren, worauf er auf das Gesicht stürzte und sich eine komplexe Mittelgesichtsfraktur und eine Commotio/Contusio cerebri zuzog. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. November 2020 qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Unfall als solchen mittlerer Schwere im engeren Sinn. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Kasuistik bezüglich Unfällen, bei denen die versicherte Person durch ein Auto angefahren und zu Fall kam nicht zu beanstanden. So nahm das Bundesgericht etwa in den folgenden Fällen ebenfalls ein Unfallereignis im mittelschweren Bereich an: beim Überqueren eines Fussgängerstreifens innerorts von einem Personenwagen angefahren (Urteile des Bundesgerichts 8C_358/2014 vom 14. August 2014 E. 2.4.2; 8C_258/2013 vom 16.  Oktober 2013 E. 4.4.1; 8C_786/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 3.1); hinter dem Auto stehend von einem auf dem Parkplatz fahrenden Auto erfasst und zu Boden geschleudert (Urteile des Bundesgerichts 8C_34/2012 vom 30. April 2012 E. 8; 8C_979/2010 vom 9. Mai 2011 E. 7.3); oder - wie von der Beschwerdegegnerin aufgeführt - Sturz von einem Baugerüst über ein Stockwerk bei Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur (Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2012 vom 22. Januar 2013 E. 5.3).

6.4.          6.4.1.    Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109, 126 E. 10.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2020 vom 6. Januar 2021 E. 8.1). Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1).

Der Katalog der – abschliessend aufgezählten (BGE 134 V 109, 127 E. 10.2) – adäquanzrelevanten Kriterien lautet (BGE 134 V 109, 130 E. 10.3):

-             besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

-             die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

-             fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

-             erhebliche Beschwerden;

-             ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

-             schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

-             erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

6.4.2.     Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 503/06 vom 7. November 2007 E. 7.1 mit Hinweisen; U 167/06 vom 31. Januar 2007 E. 5.2 mit Hinweisen). Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 7.1). Der Beschwerdeführer wurde von hinten angefahren und stürzte auf das Gesicht, was zu Schrecken und Angstzuständen führt. Dem Unfallereignis muss bei objektiver Betrachtung eine besondere Eindrücklichkeit abgesprochen werden, zumal jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche aber noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.2 mit Hinweisen; 8C_325/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2.2). Besonders dramatische Begleitumstände sind ebenfalls nicht auszumachen und wurden auch nur in deutlich gravierenderen Fällen bejaht. Die Rechtsprechung hat dabei insbesondere etwa in Erwägung gezogen, ob das Ereignis objektiv einen unmittelbar lebensbedrohenden Charakter habe (vgl. dazu die Rechtsprechungsübersicht im Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.1.1). Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium zu verneinen.

6.4.3.     Die Diagnose eines Schädel-Hirntraumas genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf dazu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schädel-Hirntrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schädel-Hirntrauma zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109, 127 f. E. 10.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend erlitt der Beschwerdeführer eine Commotio/Contusio cerebri und eine komplexe Mittelgesichtsfraktur. Die durchgeführten operativen und rehabilitativen Massnahmen zogen sich über einen Zeitraum von etwas über zwei Jahren bis zum Abschluss der neurologischen Behandlung im August 2012 (SUVA-Akte 164). Damit ist das Kriterium – wenn auch nicht in besonderer Weise – erfüllt.

6.4.4.     Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung erfordert eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer, verbunden mit einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität (BGE 134 V 109, 128 E. 10.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.2). Zwar zogen sich die Behandlungen – wie bereits erwähnt – über mehr als zwei Jahre, sie konnten jedoch im August 2012 abgeschlossen werden. Die ab April 2013 erfolgte ambulante Psychotherapie ist rechtsprechungsgemäss (Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4.November 2016 E. 8 mit Hinweisen; 8C_150/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.2.4) nicht als belastend zu qualifizieren.

6.4.5.     Für die Adäquanzfrage wesentlich können im Weiteren in der Zeit zwischen Unfall und Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt, wobei diese in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen müssen (BGE 134 V 109, 128 E. 10.2.4). Dieses Kriterium kann nur dann als erfüllt betrachtet werden, wenn die Beschwerden in Intensität und Ausmass von den üblicherweise bei Schleudertraumata und äquivalenten Verletzungen auftretenden Beeinträchtigungen abweichen, ansonsten das Kriterium stets erfüllt wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2011 vom 18. April 2011 E. 5.2.2). Aus den Akten ergeben sich keine geklagten langandauernden Schmerzen seit dem Unfallzeitpunkt. Anlässlich der Verhandlung bringt der Beschwerdeführer vor, dass er immer noch an einem Taubheitsgefühl im Bereich des Mundes und an migräneartigen Kopfschmerzen, welche wetterabhängig seien, leide. Die bestehenden Depressionen seien fluktuierend, sie würden durch Trigger ausgelöst. So habe er zeitweise Angst, wenn sich Menschen hinter ihm befinden würden. Aktuell arbeite er nach einer Ausbildung zum [...] in einem 100% Pensum am Berliner Hauptbahnhof als Kundenbetreuer Mobilität, d.h. er hilft mobilitätseingeschränkten Personen in den Zug zu steigen. In seiner Freizeit höre er Musik und er gehe auch aus dem Haus. Aufgrund der dem Beschwerdeführer noch möglichen Aktivitäten bzw. seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit als Kundenbetreuer Mobilität am Berliner Hauptbahnhof kann nicht von den Lebensalltag erheblich einschränkenden Beschwerden gesprochen werden (vgl. auch Urteil 8C_150/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.2.5). Damit ist dieses Kriterium nicht erfüllt.

6.4.6.     Ebenso wenig ist aufgrund der medizinischen Akten eine ärztliche Fehlbehandlung ausgewiesen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte (siehe dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 9). Eine solche wurde auch nie geltend gemacht.

6.4.7.     Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Nötig sind besondere Umstände, welche die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 140 V 356, 367 E. 5.6.3 mit Hinweisen; 134 V 109, 129 E. 10.2.6), solche sind hier aber nicht ersichtlich. Es genügt auch nicht zur Bejahung des Kriteriums, dass Beschwerden trotz medizinischer Behandlung anhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_542/2020 vom 13. November 2020 E. 6.2 mit Hinweisen).

6.4.8.     Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109, 130 E. 10.2.7). Gemäss den Akten konnte der Beschwerdeführer ab April 2011 wieder als [...] tätig sein und ab Oktober 2012 seine angestammte Tätigkeit wiederaufnehmen (SUVA-Akte 166). Damit ist dieses Kriterium höchstens in einfacher Weise erfüllt.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von den sieben relevanten Adäquanzkriterien keines in ausgeprägter Weise vorliegt und höchstens zwei in einfacher Form erfüllt sind. Demzufolge ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 5. Juni 2010 und den über den Fallabschluss per 30. September 2016 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Folgen des Unfalles vom 5.6.2010 in struktureller Hinsicht abgeheilt sind und diesbezüglich ab 1. Oktober 2012 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Entsprechend geht der Beschwerdeführer auch einer vollzeitlichen Tätigkeit am Berliner Hauptbahnhof nach. Zwischen den psychischen Beschwerden des Versicherten und dem erwähnten Unfallereignis besteht ausserdem kein adäquater Kausalzusammenhang. Nachdem bezüglich der psychischen Beschwerden am 30. September 2016 vom Erreichen des Endzustandes auszugehen ist, hat die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 30. September 2016 eingestellt. Bei diesem Ergebnis besteht daher kein Anspruch des Versicherten auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung.

6.5.          Die gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2020 erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.6.          Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

 

Versandt am: