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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 2.
November 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.54
Einspracheentscheid vom
19. November 2020
Fallabschluss zu Recht erfolgt;
adäquater Kausalzusammenhang der psychischen Unfallfolgen verneint.
Tatsachen
I.
Der 1971 geborene Beschwerdeführer war seit Februar 2009 bei
der B____ AG als [...] angestellt und infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin
unfallversichert. Mit Unfallmeldung vom 21. Juni 2010 (vgl. SUVA-Akte 1)
meldete die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, dass dieser am 5. Juni
2010 in Mumbai auf dem Bürgersteig von einem Kleintransporter angefahren wurde
und auf das Gesicht stürzte. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen
Versicherungsleistungen.
Nachdem der Beschwerdeführer zunächst in einem lokalen
Krankenhaus behandelt worden war, erfolgte am 14. Juni 2010 die
Rückverlegung in die Schweiz, wo anlässlich des stationären Aufenthalts vom
14. Juni 2020 (recte: 2010) bis am 25. Juni 2020 (recte:
2010) weitere Untersuchungen und Behandlungen erfolgten. Die Ärzte
diagnostizierten eine komplexe Mittelgesichtsfraktur und eine Commotio/Contusio
cerebri (SUVA-Akte 7). Aufgrund des Verdachts einer linkstemporalen
Contusio cerebri hielt sich der Beschwerdeführer vom 29. Juni 2010 bis zum
27. Oktober 2010 zur neurologischen Rehabilitation im C____, [...], auf (SUVA-Akte 57).
Es folgten weitere Behandlungen und Untersuchungen in neurologischer sowie
neuropsychologischer Hinsicht. Am 31. August 2012 wurde die
neuropsychologische Behandlung im C____, [...], abgeschlossen (vgl. SUVA-Akte 164).
Am 1. Oktober 2012 nahm der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit
als [...] wieder auf (SUVA-Akte 166).
Aufgrund einer HIV-Infektion und einer im April 2013 diagnostizierten
akuten Hepatitis C (SUVA-Akten 202, 233) war der Beschwerdeführer ab
April 2013 krankgeschrieben. Im fachärztlichen psychiatrischen Kurzgutachten
vom 26. November 2013 (SUVA-Akte 190), welches der Beschwerdeführer zuhanden
des Krankentaggeldversicherers in Auftrag geeben hatte, wurde die Diagnose
einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10
F43.1) gestellt. Die Beschwerdegegnerin tätigte darauf weitere medizinische
Abklärungen, insbesondere holte sie Berichte der behandelnden Ärzte ein
(SUVA-Akten 202, 203, 212, 249, 254, 262, 271) und sie nahm ein
psychiatrisches Gutachten der [...] Rentenversicherung vom 11. Oktober
2016 (SUVA-Akte 292) zu ihren Akten. In der Folge erteilte die
Beschwerdegegnerin – der Empfehlung der SUVA-Versicherungsmedizin vom 4. April
2017 (SUVA-Akte 296) folgend – Dr. med. D____ und PD Dr. med. E____ den
Auftrag zur interdisziplinären (psychiatrisch/internistisch-infektiologischen)
Begutachtung des Beschwerdeführers (internistisch-infektiologisches
Teilgutachten PD Dr. med. E____ vom 19. Juli 2019 [SUVA-Akte 422];
psychiatrisches Teilgutachten Dr. med. D____ vom 7. August 2019
[SUVA-Akte 420]). Auf Rückfrage der SUVA-Versicherungsmedizin erstattete Dr.
med. D____ am 29. Dezember 2019 einen Ergänzungsbericht
(SUVA-Akte 433).
Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (SUVA-Akte 437) stellte
die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen per 30. September 2016
ein und verneinte sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf
eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache (SUVA-Akten 441,
444) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. November
2020 (SUVA-Akte 451) ab.
II.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2020 Beschwerde
bei der Beschwerdegegnerin erhoben, welche zuständigkeitshalber an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet wurde. Er beantragt sinngemäss
die Ausrichtung weiterer Leistungen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar
2021 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 10. April 2021 hält der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest und beantragt die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. med. F____ vom
20. März 2020 und den Widerspruchsbescheid des [...], [...], vom
28. April 2016 beigelegt.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 7. Mai
2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
Die Instruktionsrichterin setzt mit prozessleitender Verfügung
vom 14. Juni 2021 den Termin der Parteiverhandlung auf den 24. August
2021 fest. Mit Eingabe vom 23. August 2021 ersucht der Beschwerdeführer um
Verschiebung der Verhandlung, da er aus Berlin nicht anreisen könne. Die
Verhandlung wird abgeboten und neu angesetzt.
III.
Am 2. November 2021 findet die Parteiverhandlung in
Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Vertreterin der Beschwerdegegnerin
statt. Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend
erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Der Beschwerdeführer rügt im
Wesentlichen, dass sowohl somatische wie auch psychische Beschwerden, welche
auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, immer noch vorhanden seien und diese
ihn weiterhin wesentlich beeinträchtigen würden. Die Beschwerdegegnerin beantragt
weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist sachlich als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG;
SG 154.100]). Da der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz Wohnsitz hat,
bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 58 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Vorliegend sind die
Voraussetzungen für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes als gegeben zu
erachten, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz in Basel-Stadt
hat.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;
SR 832.20) und die Änderungen vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft
getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich, wie vorliegend, vor
dem Inkrafttreten der Änderungen vom 25. September 2015 des UVG ereignet
haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen über den 30. September
2016 hinausgehenden Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Folgen des
Unfallereignisses vom 5. Juni 2010. Dies mit der Begründung, dass von
Seiten der organischen Unfallrestfolgen nach Gesichtsfrakturen der medizinische
Endzustand seit dem 1. Oktober 2012 erreicht sei und eine volle
Arbeitsfähigkeit bestehe. Bezogen auf das Gehirn würden keine strukturellen
Unfallfolgen vorliegen. Die infektiologischen Beschwerden seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt. In psychischer Hinsicht
sei am 30. September 2016 der Endzustand erreicht worden. Hinsichtlich der
darüber hinaus geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden
sei der adäquate Kausalzusammenhang nach Prüfung der massgebenden Kriterien zu
verneinen (vgl. dazu insb. den Einspracheentscheid; Verhandlungsprotokoll vom
2. November 2021).
3.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei ihm liege
nach [...] gesundheitlichen Kriterien "ein unbefristeter Grad der
Behinderung (GdB) 60 vor". Dabei seien die vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen
(posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Episoden sowie eine Gefühlsstörung
im Gesicht, Neuralgie und Kopfschmerz) weiterhin eine Folge des Unfalls vom
5. Juni 2010. Dementsprechend könne keine 100%-ige Arbeitsfähigkeit
bestehen (vgl. Beilage zur Replik; Verhandlungsprotokoll vom 2. November
2021).
3.3.
Umstritten ist somit, ob dem Beschwerdeführer über den
30. September 2016 hinaus aus dem Unfallereignis vom 5. Juni 2010
weiterhin Versicherungsleistungen zustehen oder ob die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen zu Recht eingestellt hat. Hierbei kommt es im Wesentlichen darauf
an, ob die geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Juni 2010 stehen. Dies wird im
Folgenden zu prüfen sein.
4.
4.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Der Unfallversicherer hat den Fall
unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs
auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG;
BGE 143 V 148, 151 f. E. 3.1.1; 137 V 199, 201 E. 2.1).
4.2.
4.2.1. Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus
(BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und 3.2).
4.2.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als
in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; 129 V 177, 181
E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2017 vom
21. September 2018 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435, 438 E. 1 mit Hinweisen; 129 V
177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate
Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von
der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also
durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, 181
E. 3.2; 125 V 456, 461 f. E. 5a). Ob beim Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen
gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h.
rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den
von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die
Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als eine Rechtsfrage
– im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30,
33 E. 1b mit Hinweisen).
4.3.2. Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die
adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat
hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2
mit Hinweisen). Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für
die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und
es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter
Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2; 115 V
133, 140 E. 6c/aa), während bei Schleudertraumen und äquivalenten
Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schädel-Hirntraumen auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird
(BGE 134 V 109, 112 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.
5.1.
In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten in Bezug auf das
Unfallereignis vom 5. Juni 2010 im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
5.2.
5.2.1. Beim Unfall vom 5. Juni 2010 erlitt der
Beschwerdeführer eine komplexe Mittelgesichtsfraktur sowie eine
Commotio/Contusio cerebri (Abschlussbericht [...]-Klinik [...] vom
28. Juni (eingefügt: 2010) [SUVA-Akte 7]). Die
Gesichtsschädelfrakturen wurden am 15. Juni 2010 nach Rückführung in der
Schweiz operativ versorgt (Operationsbericht vom 15. Juni 2010
[SUVA-Akte 8]). Die Behandlung der Gesichtsschädelfrakturen wurde am 11. Mai
2011 bei radiologisch guter Konsolidation der Frakturen abgeschlossen (Bericht
ambulante Schlusskontrolle vom 11. Mai 2011 von Prof. Dr. Dr. med. G____, FMH
für Kiefer- und Gesichtschirurgie [SUVA-Akte 108]). Kreisärztin Dr. med. H____,
FMH für Chirurgie, führte in der ärztlichen Beurteilung vom 8. April 2015
(SUVA-Akte 243) aus, aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei die
Behandlung der Gesichtsschädelbrüche abgeschlossen. Es seien keine
entstellenden Gesichtsnarben nachweisbar, weshalb aufgrund der
Gesichtsschädelfrakturen keine Integritätsentschädigung geschuldet sei.
5.2.2. Aufgrund des Verdachts auf eine links frontotemporale Contusio
cerebri mit blandem organischem Psychosyndrom in Form einer Störung der Mnestik
und Kognition sowie des Antriebes empfahl Dr. med. I____, FMH für Neurologie,
mit Bericht vom 23. Juni 2010 (SUVA-Akte 9) eine
Rehabilitationsbehandlung, welche im C____ am Wohnsitz des Beschwerdeführers in
[...] erfolgte. Im Abschlussbericht vom 1. Februar 2011
(SUVA-Akte 78) stellte Dr. med. I____ auf neurologischem Fachgebiet einen
regelrechten Befund fest, insbesondere würden sich keine Hinweise für eine
Funktionsstörung des peripher vestibulären Systems objektivieren lassen. Die
Behandlung könne abgeschlossen werden. Im Abschlussbericht des C____ vom
31. August 2012 (SUVA-Akte 164) hielt J____, Klinische
Neuropsychologe (GNP) fest, die neuropsychologische Behandlung könne abgeschlossen
werden, eine Therapiefortführung erscheine nicht notwendig. Aktuell würden
keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegen und
es hätten sich auch keine Auffälligkeiten mehr gezeigt, weshalb aus
neuropsychologischer Sicht eine volle Übernahme der bisherigen Arbeitstätigkeit
möglich sei. In der neurologischen Beurteilung vom 22. April 2015
(SUVA-Akte 246) führte Dr. med. K____, FMH für Neurologie, Versicherungsmedizin
SUVA, aus, nach Abschluss der neuropsychologischen Behandlung im August 2012
sei der Endzustand nach einer komplexen Mittelgesichtsfraktur und initialen
leichten neuropsychologischen Beeinträchtigungen bei nicht definitiv
gesicherter Kontusion temporal erreicht worden. Bezogen auf das Gehirn würden keine
strukturellen Unfallfolgen vorliegen. Insbesondere habe sich bildgebend keine
unfallkausale cerebrale Läsion gezeigt.
5.2.3. Ab April 2011 war der Beschwerdeführer wieder als [...] tätig
und ab Oktober 2012 konnte er seine angestammte Tätigkeit als [...] wiederaufnehmen
(SUVA-Akte 166).
5.2.4. Zusammenfassend ist als Zwischenfazit in Übereinstimmung mit der
kreisärztlichen Stellungnahme von Kreisärztin Dr. med. H____ vom 10. Oktober
2019 (SUVA-Akte 427) bezüglich der organischen Unfallfolgen nach
Gesichtsfrakturen somit ab 1. Oktober 2012 von einer vollen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als [...]
auszugehen.
5.3.
5.3.1. Die Hausärztin Dr. med. L____, Fachärztin für
Allgemeinmedizin, nannte im Bericht vom 28. Januar 2014 (SUVA-Akte 202)
als Diagnosen einen chronischen Virusinfekt (CDC B2), eine akute Hepatitis,
diagnostiziert im April 2013 und ein organisches Psychosyndrom nach
Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 2010. Sie führte aus, dass sich der
Beschwerdeführer seit Juni 2007 in unregelmässigen Abständen vorstelle.
Bezüglich der HIV-Diagnose habe er angegeben, dass die Erstdiagnose im Jahr
1998 erfolgt sei. Im April 2013 habe sie eine neu aufgetretene und somit akute Hepatitis
C Infektion (HCV) diagnostiziert (SUVA-Akte 233). Im Herbst 2012 habe der
Beschwerdeführer über Probleme am Arbeitsplatz berichtet. Er habe sich vom
Arbeitgeber massiv unter Druck gesetzt gefühlt. Dies müsse der Zeitraum gewesen
sein, in dem er sich die akute Hepatitis Infektion zugezogen habe. Vom
20. November 2012 bis 10. Dezember 2012 und ab dem 22. April
2013 sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen. Mehrfach sei dem
Beschwerdeführer nahegelegt worden, sich psychologische und psychiatrische
Hilfe zu suchen. Aufgrund mangelnder Compliance der Hepatitis-Therapie sei die
Therapie im August 2013 abgebrochen worden.
5.3.2. Im fachärztlichen psychiatrischen Kurzgutachten vom
26. November 2013 (SUVA-Akte 190), welches der Beschwerdeführer
zuhanden des Krankentaggeldversicherers in Auftrag gegeben hatte, stellte Frau M____,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer
behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Es
liege eine depressive Symptomatik vor, allerdings nicht im Sinne einer
eigenständigen depressiven Episode.
5.3.3. Im Bericht des [...]-Krankenhauses vom 4. Dezember 2015
(SUVA-Akte 309) über die teilstationäre Behandlung des Beschwerdeführers
vom 7. Oktober 2015 bis zum 4. Dezember 2015 sind folgende Diagnosen
festgehalten: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (ICD-10 F33.1) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10
F43.1).
5.3.4. Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin und
Arbeitsmedizin, führte im Bericht vom 20. Januar 2016 (SUVA-Akte 271)
als Diagnosen eine HIV-Krankheit (ED 1995), eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), sonstige nichtorganische Schlafstörungen
(ICD-10 F51.8) und eine chronische Virushepatitis C auf. Die HCV Infektion sei
im Rahmen einer Erstbehandlung in Indien (Mumbai) erworben worden.
5.3.5. Im ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung
vom 11. Oktober 2016 (SUVA-Akte 292) werden folgende Diagnosen
aufgeführt: rezidivierende depressive Störung, leichte Ausprägung (ICD-10 F
33.0), leichtes hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma 2010
(ICD-10 F06.7), HIV (ICD-10 Z21) und eine Hepatitis C (ICD-10 B18.2). Die
Leistungsfähigkeit des Versicherten für die letzte versicherungspflichtige
Tätigkeit als [...] sei aufgehoben. Die Leistungsfähigkeit für leichte bis
mittelschwere vollschichtige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei
gegeben. Aus psychiatrischer Sicht sollte der Versicherte dabei folgende
Tätigkeiten nicht durchführen: Sehr hohe Anforderungen an das Stressvermögen,
die Konzentration, das Gleichgewicht und die mathematische Fähigkeit, sehr hohe
Anforderungen an die Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeit, häufig wechselnde
Arbeitszeiten und Nachtdienst, Arbeiten mit Blut-und Blutprodukten, Tätigkeiten
mit erhöhter Belastung des Immunsystems.
Med. pract. N____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
Versicherungsmedizin SUVA, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. April 2017
(SUVA-Akte 296) fest, die im Gutachten vom 11. Oktober 2016
(SUVA-Akte 292) geäusserte Annahme einer Transfusions-bedingten
Hepatitis-Infektion müsse hinterfragt werden. Die Inkubationszeit nach einer
HCV-Infektion betrage 20 bis 60 Tage, beim Beschwerdeführer sei die Erkrankung
erst im Frühling 2013 ausgebrochen, was eigentlich zu spät sei, um die
Infektion auf die Zeit der Akutbehandlung in Indien nach dem Unfall im Juni
2010 zurückführen zu können.
5.3.6. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgte im Juli bzw. August
2019 eine psychiatrisch/internistisch-infektiologische Begutachtung des
Beschwerdeführers.
Im internistisch-infektiologischen Teilgutachten vom 19. Juli 2019
(SUVA-Akte 422) nannte PD Dr. med. E____ folgende infektiologischen Diagnosen:
HIV-Krankheit (ED 1995) und eine therapierte Virushepatitis (SUVA-Akte 422
S. 8). Hinsichtlich der HCV- und HIV-Infektion bestehe zum gegenwärtigen
Kenntnisstand bei zuverlässiger Einnahme der antiretroviralen Therapie ein
stabiler Gesundheitszustand. Die Hepatitis C-Infektion habe laut Aktenlage
nicht vor dem Unfall in Mumbai bestanden. Ob sie während des Krankenhausaufenthaltes
in Mumbai erworben wurde und damit eine Unfallfolge sei, bleibe spekulativ, sei
jedoch nicht auszuschliessen. Bei der notwendigen direktantiviralen Therapie im
April 2015 seien psychiatrische Nebenwirkungen in Kauf genommen worden. Bezüglich
der infektiologischen Diagnosen der stabilen HCV- und HIV-Infektion bestehe
keine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit in einer Tätigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt (SUVA-Akte 422 S. 9 f.).
5.3.7. Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und
Psychosomatik, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 7. August 2019
(SUVA-Akte 420) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung,
aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0) auf (SUVA-Akte 420 S. 17). Die
rezidivierende depressive Störung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
den Unfall vom 5. Juni 2010 zurückzuführen (SUVA-Akte 420
S. 21).
Sowohl aus der eigenen Untersuchung als auch aus der Beurteilung des C____
ergebe sich kein Hinweis auf eine Beeinträchtigung der Hirnleistungsfunktionen.
Aufgrund der ausführlichen Diagnostik im C____ (vgl. C____ Abschlussbericht vom
31. August 2012 [SUVA-Akte 164]) sei nicht mehr vom Vorliegen eines
klinisch manifesten hirnorganischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma
auszugehen (SUVA-Akte 420 S. 19).
Ausreichende Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung würden sich
nicht ergeben. Ein Auftreten der Symptomatik erst nach über sechs Monaten nach
auslösendem Ereignis würde per se schon gegen diese Diagnose sprechen und
sollte im speziellen Fall besonders begründet werden. Erst im Oktober 2011,
somit 16 Monate nach dem Unfall, sei erstmalig der Verdacht auf eine
"mässiggrade Traumatisierung" geäussert worden. Im fachärztlichen
psychiatrischen Kurzgutachten vom 26. November 2013 (SUVA-Akte 190)
werde zwar eine schwere posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, aber
kein Bezug auf das verspätete Auftreten der Symptomatik genommen. Aktuell sei
keine ausreichende Symptomatik für die Vergabe dieser Diagnose gegeben (SUVA-Akte 420
S. 19 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer könne eine
leichte bis mittelschwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im vollen
zeitlichen Umfang ausüben. Einschränkungen würden bei sehr hohen Anforderungen
an das Stressvermögen oder die Konzentration bestehen. Auf ständig wechselnde
Arbeitszeiten sollte ebenso wie auf Nachtarbeit verzichtet werden. Die
psychische Integrität des Beschwerdeführers sei dauerhaft um 40% beeinträchtigt
(SUVA-Akte 420 S. 22). Da sich laut infektiologischem Gutachten aus
diesem Fachgebiet kein Integritätsschaden ergebe, liege somit ein
Gesamt-Integritätsschaden von 40% vor (SUVA-Akte 420 S. 23).
Auf Rückfrage der SUVA-Versicherungsmedizin erstattete Dr. med. D____ am
29. Dezember 2019 einen Ergänzungsbericht (SUVA-Akte 433). Darin
führte er zum Verlauf der Beschwerden aus, dass sich der psychische Zustand des
Beschwerdeführers mit gewissen Schwankungen seit der Begutachtung durch die
gesetzliche Rentenversicherung in [...] vom 5. Oktober 2016 nicht relevant
verändert habe.
5.3.8. Med. pract. N____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
Versicherungsmedizin SUVA, hielt in seiner Stellungnahme vom 5. März 2020
(SUVA-Akte 435) fest, gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters
sei bei dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung
diagnostiziert worden, welche kausal mit der nötigen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis vom 5. Juni 2010 verknüpft sei.
Nachvollziehbar sei zuletzt keine posttraumatische Belastungsstörung
feststellbar. Der Gutachter gehe nicht mehr von einer nachhaltigen
Besserungsfähigkeit des klinischen Bildes aus. Gemäss nachvollziehbarer
Post-hoc-Analyse könne davon ausgegangen werden, dass ein (mit Schwankungen) stabiler
psychischer Gesundheitszustand im Oktober 2016 erreicht worden sei.
5.4.
5.4.1. Mit Blick auf die überzeugenden kreisärztlichen
Einschätzungen (siehe dazu SUVA-Akten 246, 427 und 435), wonach per
Oktober 2012 der (somatische) Endzustand nach einer komplexen
Mittelgesichtsfraktur und initialen leichten neuropsychologischen
Beeinträchtigungen und im Oktober 2016 ein stabiler psychischer
Gesundheitszustand erreicht worden sei, war im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
per 30. September 2016 der medizinische Endzustand im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht, weil von einer weiteren Behandlung nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten war (vgl. E. 4.1. hiervor).
5.4.2. Dr. med. D____ ging in seinem Gutachten vom 7. August 2019
(SUVA-Akte 420) von einer durch das Unfallereignis vom 5. Juni 2010
hervorgerufenen depressiven Reaktion aus (SUVA-Akte 420 S. 21).
Selbst wenn die vom Beschwerdeführer geklagten somatisch nicht erklärbaren
Beschwerden natürlich kausal mit dem Unfall verbunden sind, sind die
vorübergehenden Leistungen einzustellen, wenn von der Fortsetzung der auf die
somatischen Unfallfolgen gerichteten Behandlungen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann. Das ist hier per Ende September
2016 der Fall, der Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt hin ist nicht zu
beanstanden.
6.
6.1.
In der Folge ist zu prüfen, ob die organisch nicht objektiv
ausgewiesenen, zum Unfall vom 5. Juli 2010 natürlich kausalen Beschwerden
auch adäquat kausal sind. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
beim fraglichen Ereignis eine Commotio/Contusio cerebri erlitten hat
(SUVA-Akte 7). Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 5. Mai
2020 sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. November 2020
davon aus, dass die Adäquanz der organisch nicht objektivierbaren Beschwerden
vorliegend an Hand der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 369, 382
E. 4b mit Hinweisen; siehe auch E. 4.3.2. hiervor) zu erfolgen hat. Ob
nicht doch – wie von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Parteiverhandlung
vorgebracht – der adäquate Kausalzusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer
psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (vgl. BGE 115 V 133, 140 f.
E. 6c/aa) zu prüfen ist, kann vorliegend offengelassen werden. Denn selbst
bei Anwendung der für den Beschwerdeführer (im Vergleich zur für reine
psychische Unfallfolgen geltenden Rechtsprechung nach BGE 115 V 133)
günstigeren Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1 mit
Hinweisen) ist die Adäquanz der geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen,
wie nachfolgend aufgezeigt wird.
6.2.
Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das
(objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer
objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als
mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich
gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder
schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf
mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalls oder
Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können
(BGE 140 V 356, 359 E. 5.1 mit Hinweisen; 134 V 109, 126 f. E. 10;
117 V 359, 366 ff. E. 6; 117 V 369, 383 f. E.4b und c; Urteil des Bundesgerichts
8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
6.3.
Beim vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis vom 5. Juni
2010 wurde der Beschwerdeführer als Fussgänger auf dem Trottoir gehend von
einem Kleintransporter angefahren, worauf er auf das Gesicht stürzte und sich
eine komplexe Mittelgesichtsfraktur und eine Commotio/Contusio cerebri zuzog. Im
angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. November 2020 qualifizierte die
Beschwerdegegnerin den Unfall als solchen mittlerer Schwere im engeren Sinn.
Diese Einschätzung ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Kasuistik bezüglich
Unfällen, bei denen die versicherte Person durch ein Auto angefahren und zu
Fall kam nicht zu beanstanden. So nahm das Bundesgericht etwa in den folgenden
Fällen ebenfalls ein Unfallereignis im mittelschweren Bereich an: beim
Überqueren eines Fussgängerstreifens innerorts von einem Personenwagen
angefahren (Urteile des Bundesgerichts 8C_358/2014 vom 14. August 2014
E. 2.4.2; 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.4.1;
8C_786/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 3.1); hinter dem Auto stehend
von einem auf dem Parkplatz fahrenden Auto erfasst und zu Boden geschleudert
(Urteile des Bundesgerichts 8C_34/2012 vom 30. April 2012 E. 8;
8C_979/2010 vom 9. Mai 2011 E. 7.3); oder - wie von der
Beschwerdegegnerin aufgeführt - Sturz von einem Baugerüst über ein Stockwerk
bei Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur (Urteil des Bundesgerichts
8C_747/2012 vom 22. Januar 2013 E. 5.3).
6.4.
6.4.1. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei
schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint
werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren
Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es
sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall
in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen,
in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109, 126 E. 10.1; Urteil
des Bundesgerichts 8C_573/2020 vom 6. Januar 2021 E. 8.1). Je nach
den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann
zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im
mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall
zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein
einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
ist. Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in
besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung
des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (Urteil des
Bundesgerichts vom 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1).
Der Katalog der – abschliessend aufgezählten (BGE 134 V 109, 127
E. 10.2) – adäquanzrelevanten Kriterien lautet (BGE 134 V 109, 130
E. 10.3):
- besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen.
6.4.2. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder
besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht
auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person
(Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 503/06 vom
7. November 2007 E. 7.1 mit Hinweisen; U 167/06 vom 31. Januar
2007 E. 5.2 mit Hinweisen). Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht
die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess
wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil des Bundesgerichts
8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 7.1). Der Beschwerdeführer wurde von
hinten angefahren und stürzte auf das Gesicht, was zu Schrecken und
Angstzuständen führt. Dem Unfallereignis muss bei objektiver Betrachtung eine
besondere Eindrücklichkeit abgesprochen werden, zumal jedem mindestens
mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche aber noch
nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteile des
Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.2 mit Hinweisen;
8C_325/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2.2). Besonders dramatische
Begleitumstände sind ebenfalls nicht auszumachen und wurden auch nur in
deutlich gravierenderen Fällen bejaht. Die Rechtsprechung hat dabei
insbesondere etwa in Erwägung gezogen, ob das Ereignis objektiv einen
unmittelbar lebensbedrohenden Charakter habe (vgl. dazu die Rechtsprechungsübersicht
im Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.1.1).
Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium zu verneinen.
6.4.3. Die Diagnose eines Schädel-Hirntraumas genügt für sich allein
nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen
Verletzung. Es bedarf dazu vielmehr einer besonderen Schwere der für das
Schädel-Hirntrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das
Beschwerdebild beeinflussen können. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich
die versicherte Person neben dem Schädel-Hirntrauma zugezogen hat, können
bedeutsam sein (BGE 134 V 109, 127 f. E. 10.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend
erlitt der Beschwerdeführer eine Commotio/Contusio cerebri und eine komplexe
Mittelgesichtsfraktur. Die durchgeführten operativen und rehabilitativen
Massnahmen zogen sich über einen Zeitraum von etwas über zwei Jahren bis zum Abschluss
der neurologischen Behandlung im August 2012 (SUVA-Akte 164). Damit ist
das Kriterium – wenn auch nicht in besonderer Weise – erfüllt.
6.4.4. Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden
ärztlichen Behandlung erfordert eine kontinuierliche, mit einer gewissen
Planmässigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgerichtete
ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer, verbunden mit einer
erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität (BGE 134 V 109,
128 E. 10.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2008 vom 16. Februar
2009 E. 4.2). Zwar zogen sich die Behandlungen – wie bereits erwähnt –
über mehr als zwei Jahre, sie konnten jedoch im August 2012 abgeschlossen
werden. Die ab April 2013 erfolgte ambulante Psychotherapie ist rechtsprechungsgemäss
(Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4.November 2016 E. 8 mit
Hinweisen; 8C_150/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.2.4) nicht als belastend zu
qualifizieren.
6.4.5. Für die Adäquanzfrage wesentlich können im Weiteren in der Zeit
zwischen Unfall und Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende
erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den
glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte
Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt, wobei diese in der Zeit
zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen
müssen (BGE 134 V 109, 128 E. 10.2.4). Dieses Kriterium kann nur dann als
erfüllt betrachtet werden, wenn die Beschwerden in Intensität und Ausmass von
den üblicherweise bei Schleudertraumata und äquivalenten Verletzungen
auftretenden Beeinträchtigungen abweichen, ansonsten das Kriterium stets
erfüllt wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2011 vom 18. April 2011
E. 5.2.2). Aus den Akten ergeben sich keine geklagten langandauernden
Schmerzen seit dem Unfallzeitpunkt. Anlässlich der Verhandlung bringt der
Beschwerdeführer vor, dass er immer noch an einem Taubheitsgefühl im Bereich
des Mundes und an migräneartigen Kopfschmerzen, welche wetterabhängig seien, leide.
Die bestehenden Depressionen seien fluktuierend, sie würden durch Trigger
ausgelöst. So habe er zeitweise Angst, wenn sich Menschen hinter ihm befinden
würden. Aktuell arbeite er nach einer Ausbildung zum [...] in einem 100% Pensum
am Berliner Hauptbahnhof als Kundenbetreuer Mobilität, d.h. er hilft
mobilitätseingeschränkten Personen in den Zug zu steigen. In seiner Freizeit
höre er Musik und er gehe auch aus dem Haus. Aufgrund der dem Beschwerdeführer
noch möglichen Aktivitäten bzw. seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit als
Kundenbetreuer Mobilität am Berliner Hauptbahnhof kann nicht von den
Lebensalltag erheblich einschränkenden Beschwerden gesprochen werden (vgl. auch
Urteil 8C_150/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.2.5). Damit ist dieses Kriterium
nicht erfüllt.
6.4.6. Ebenso wenig ist aufgrund der medizinischen Akten eine ärztliche
Fehlbehandlung ausgewiesen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
hätte (siehe dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013
E. 9). Eine solche wurde auch nie geltend gemacht.
6.4.7. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den
geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Nötig sind besondere
Umstände, welche die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 140 V 356, 367 E. 5.6.3
mit Hinweisen; 134 V 109, 129 E. 10.2.6), solche sind hier aber nicht
ersichtlich. Es genügt auch nicht zur Bejahung des Kriteriums, dass Beschwerden
trotz medizinischer Behandlung anhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_542/2020
vom 13. November 2020 E. 6.2 mit Hinweisen).
6.4.8. Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere
in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher
Unannehmlichkeiten manifestieren. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in
erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen
vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109, 130 E. 10.2.7). Gemäss
den Akten konnte der Beschwerdeführer ab April 2011 wieder als [...] tätig sein
und ab Oktober 2012 seine angestammte Tätigkeit wiederaufnehmen
(SUVA-Akte 166). Damit ist dieses Kriterium höchstens in einfacher Weise
erfüllt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von den sieben relevanten
Adäquanzkriterien keines in ausgeprägter Weise vorliegt und höchstens zwei in
einfacher Form erfüllt sind. Demzufolge ist ein adäquater Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis vom 5. Juni 2010 und den über den
Fallabschluss per 30. September 2016 hinaus geklagten Beschwerden zu
verneinen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Folgen des Unfalles vom
5.6.2010 in struktureller Hinsicht abgeheilt sind und diesbezüglich ab 1.
Oktober 2012 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Entsprechend
geht der Beschwerdeführer auch einer vollzeitlichen Tätigkeit am Berliner
Hauptbahnhof nach. Zwischen den psychischen Beschwerden des Versicherten und
dem erwähnten Unfallereignis besteht ausserdem kein adäquater
Kausalzusammenhang. Nachdem bezüglich der psychischen Beschwerden am 30.
September 2016 vom Erreichen des Endzustandes auszugehen ist, hat die Beschwerdegegnerin
die Versicherungsleistungen zu Recht per 30. September 2016 eingestellt. Bei
diesem Ergebnis besteht daher kein Anspruch des Versicherten auf weitere
Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer
Integritätsentschädigung.
6.5.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2020 erhobene
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6.6.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: