Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.55

Einspracheentscheid vom 18. November 2020

Auf die versicherungsinterne Stellungnahme kann nicht abgestellt werden, weitere Abklärungen notwendig

 


Tatsachen

I.        

a) Der [...] geborene Beschwerdeführer war als [...]mitarbeiter des B____ bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. Januar 2020 erlitt er einen Unfall, als er von einer Hebebühne aus 1,5m Höhe rückwärts hinunterfiel (vgl. Schadenmeldung UVG; SUVA-Akte 2). Wegen Schmerzen am rechten Hemithorax begab er sich daraufhin in die Notfallklinik des B____, wo eine Fraktur der Rippe 4 rechts festgestellt wurde. Es wurde ihm Schmerz- und Physiotherapie verordnet (Austrittsbericht vom 23.01.2020, vgl. SUVA-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Schreiben vom 31.01.2020, SUVA-Akte 3).

b) In der Folge klagte der Beschwerdeführer auch über Schulterbeschwerden rechts, weshalb sein Hausarzt Dr. C____, eine MR-Arthrographie des rechten Schultergelenks in Auftrag gab. Diese wurde am 14. Februar 2020 in der D____, [...], durchgeführt und ergab im Vergleich zur MRT-Voruntersuchung vom 13. Februar 2018 eine progrediente flächige, nun transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (Radiologiebericht Dr. E____ vom 14.02.2020, vgl. SUVA-Akte 13). Daraufhin überwies Dr. C____ den Beschwerdeführer an Dr. F____, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher den Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 untersuchte und die Vornahme einer Schulterarthroskopie mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Bizepstenodese empfahl (Bericht vom 23.02.2020, vgl. SUVA-Akte 9).

c) Am 9. März 2020 führte Dr. F____ eine athroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion, eine Tenotomie der langen Bizepssehne sowie eine Akromioplasik Schulter rechts durch (Operationsbericht vom 09.03.2020, SUVA-Akte 14).

d) Die Beschwerdegegnerin holte den MRI-Bericht vom 13. Februar 2018 (Bericht PD Dr. G____ vom 13.02.2018, SUVA-Akte 22) sowie den Konsultationsbericht der seinerzeit behandelnden Orthopädin Dr. H____ (Bericht vom 09.03.2018, SUVA-Akte 21), ein und legte das Dossier der Kreisärztin Dr. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vor, welche am 6. April 2020 zum Schluss kam, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe, und dass die Beschwerden nicht unfallkausal seien (vgl. SUVA-Akte 19, S. 2). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2020 mit, dass sie die Leistungen per 20. April 2020 einstellen werde (vgl. SUVA-Akte 26).

e) Nachdem die J____ AG mit Schreiben vom 31. Juli 2020 die Beschwerdegegnerin darüber informiert hatte, dass der Beschwerdeführer mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei (vgl. SUVA-Akte 52, S. 1 ff.) und die Stellungnahme von Dr. F____ vom 17. Juli 2020 einreichte (vgl. SUVA-Akte 52, S. 4 ff.), äusserte sich die Kreisärztin Dr. I____ am 4. August 2020 nochmals zur Frage der Unfallkausalität und führte aus, dass die Schulterbeschwerden rechts nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt seien (vgl. SUVA-Akte 55). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2020 an ihrer Ansicht fest und stellte ihre Leistungen neu per 20. Juli 2020 ein (vgl. SUVA-Akte 56).

f) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2020, vertreten durch die J____ AG, Einsprache und beantragte die weitere Ausrichtung der Versicherungsleistungen (vgl. SUVA-Akte 62). Nach Eingang des Verlaufsberichts von Dr. F____ vom 5. September 2020 über die Konsultation vom 3. September 2020 (vgl. Bericht, SUVA-Akte 64) hielt die Kreisärztin Dr. I____ am 5. Oktober 2020 an ihrer bisherigen Beurteilung fest (vgl. SUVA-Akte 66). Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (SUVA-Akte 69).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei der Einsprache-Entscheid vom 18. November 2020 aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

3.    Eventualiter seien die erforderlichen Abklärungen durchzuführen und sodann zu entscheiden.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 16. März 2021 resp. Duplik vom 13. April 2021 an den gestellten Rechtsbegehren fest. Der Beschwerdeführer reicht die Stellungnahme von Dr. F____ vom 29. Januar 2021 (vgl. Gerichtsakte/GA 7) ein und die Beschwerdegegnerin gibt die Stellungnahme vom 9. April 2021 von Dr. I____ zu den Akten (vgl. GA 9).

III.     

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 19. Mai 2021 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtene Einspracheentscheid fest, beim Beschwerdeführer bestehe seit Anfang 2018 ein subakromiales Impingementsyndrom mit Ruptur der Rotatorenmanschette. Entsprechend seien die aktuellen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich vorbestehend. Das Schadenereignis vom 20. Januar 2020 habe zu keinen strukturellen objektivierbaren Läsionen geführt. Entsprechend erachtete die Beschwerdegegnerin die bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter spätestens seit 20. Juli 2020 nicht mehr als unfallbedingt, sondern als ausschliesslich krankhafter Natur. Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahmen der Kreisärztin Dr. I____ vom 6. April 2020 (vgl. SUVA-Akte 19, S. 2) und vom 3. August 2020 (vgl. SUVA-Akte 55).

2.2.          Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. Beschwerde, S. 3) und bringt vor, auf die versicherungsinternen Berichte der Beschwerdegegnerin könne nicht abgestellt werden.

2.3.          Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 20. Juli 2020 zu Recht eingestellt hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.

3.2.          Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinn des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (Bundesgerichtsentscheid BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3.          Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.          Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26.03.2015 E. 5.3).

4.                

4.1.          4.1.1. In einem ersten Schritt ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer die Ausführungen im Einspracheentscheid bezweifelt, wonach sich aus dem vorliegenden Unfallmechanismus kein Anhalt für das Vorliegen einer unfallbedingten Supraspinatussehnen-Ruptur ergebe. Zudem stellt er den Hinweis im Einspracheentscheid in Frage, dass das Bundesgericht der Auffassung des Versicherungsmedizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin Recht gegeben habe, dass eine direkte Krafteinwirkung (Sturz, Prellung, Schlag) und aktive Tätigkeiten, die zu einer abrupten, aber planmässigen Muskelkontraktion führten, sowie plötzliche Muskelanspannungen in den Muskeln der Rotatorenmanschette für die Verursachung einer Rotatorenmanschetten-Ruptur grundsätzlich als ungeeignet angesehen würden und nur Bewegungen im Schultergelenk mit Zugbelastung der Rotatorenmanschette, in erster Linie Rotationsbewegungen, aber auch Abspreizbewegungen (massives plötzliches Rückwärtsreissen oder Heranführen des Armes) diese zerreissen würden (Beschwerde, S. 6 f.; Einspracheentscheid, S. 10 f.).

4.1.2. Die Ausführungen im Einspracheentscheid erweisen sich vorliegend als unzutreffend. Nach einer dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vorliegenden Stellungnahme der Expertengruppe Schulter Ellbogen von swiss orthopaedics an das Bundesgericht zum Urteil 8C 446/2019 vom 22. Oktober 2019 kann auch ein direktes Schultertrauma durchaus zu einer Rotatorenmanschetten-Ruptur führen. Insofern die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bereits mit dem Unfallhergang als solches begründen will, kann ihr damit nicht gefolgt werden.

4.2.          Daneben sind, wie bereits ausgeführt, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall wie hier ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll (vgl. E. 3.4 vorstehend). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 3.4 hiervor und die dortigen Rechtsprechungshinweise). Vorliegend bestehen, wie im Folgenden zu zeigen ist, in verschiedener Hinsicht Zweifel an der Schlüssigkeit der fachärztlichen Beurteilungen von Dr. I____, auf welche die Beschwerdegegnerin ihre Leistungseinstellung abstützt, weshalb die Beschwerdegegnerin ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben hat.

4.3.          4.3.1. Die Kreisärztin führte in ihrer kurzen Stellungnahme vom 6. April 2020 aus, dass beim Beschwerdeführer seit Anfang 2018 ein subakromiales Impingementsyndrom mit Ruptur der Rotatorenmanschette bestehe, weshalb die aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich vorbestehend seien. Das Schadenereignis vom 20. Januar 2020 habe zu keinen strukturellen objektivierbaren Läsionen geführt und die Unfallfolgen würden drei Monate ab Schadenseintritt überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr spielen (vgl. SUVA-Akte 19, S. 2).

4.3.2. In ihrer Stellungnahme vom 4. August 2020 nahm Dr. I____ eine eingehendere Beurteilung vor und führte aus, dem Bericht der Erstuntersuchung am B____ sei nur eine Rippenfraktur 4 rechts zu entnehmen. Die rechte Schulter sei zwar ebenfalls untersucht worden, es hätten dort jedoch keine Schmerzen bestanden (vgl. SUVA-Akte 55, S. 4). In der Folge sei es zu Schulterbeschwerden rechts gekommen welche mit einem MR abgeklärt worden seien. Dort habe sich eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne mit Sehnenretraktion bis auf Höhe des Apex humeri, was einer Retraktion nach Patte Grad II entspricht. Die Verfettung des Musculus Supra- und Infraspinatus sei mit Goutallier Grad II angegeben worden. Weiter vermerkte die Kreisärztin, es würde die MR-Arthrographie vom 13. Februar 2018 vorliegen, welche vor dem Schadenereignis durchgeführt wurde. Sie zeige eine bereits vorliegende tendinopathische Veränderung der Supraspinatussehne mit umschriebener Partialruptur am Ansatz und eine AC-Gelenksarthrose sowie eine Bursitis acromialis. Die Befunde seien vereinbar mit einem subacromialem Impingement. Die lange Bicepssehne sei deutlich ausgedünnt und die Sehne des Subscapularis subtotal vom Ansatz abgelöst mit entsprechende fettiger Atrophie Grad II-III (vgl. a.a.O.). Dazu führte sie aus, das betroffene rechte Schultergelenk sei bereits vor Eintritt des Schadensereignisses ohne ein traumtisches Ereignis erheblich vorgeschädigt gewesen. Die aktuelle kernspintomographische Untersuchung vom 14. Februar 2020, welche gut drei Wochen nach Schadenereignis durchgeführt wurde, zeige im Vergleich zur vorbestehenden MR-Tomographie nun eine progrediente transmurale Ruptur des Supraspinatus mit Sehnenretraktion Patte Grad II und entsprechender Muskelatrophie nach Goutallier Grad II (vgl. a.a.O.). Diese bildgebenden Veränderungen könnten aufgrund der Zeitlatenz nicht innerhalb von 25 Tagen entstanden sein. Sie seien Ausdruck eines längerdauernden, mindestens halbjährigen Prozesses im Rahmen der bereits seit 2018 bekannten Impingement-Konstellation sowie des zu erwarteten Fortschreitens der bereits nachgewiesenen Partialruptur am Ansatz der Supraspinatussehne. Die Problematik der Subscapularissehne müsse des längeren nicht diskutiert werden, sie zeige bereits im MRI vom 13. Februar 2018 eine erhebliche subtotale Ablösung und entsprechend ausgeprägte fettige Atrophie Grad III. Dennoch werde sie im Schreiben vom 20. Februar 2020 von Dr. F____ ebenfalls als traumatische Ruptur subsummiert (vgl. a.a.O.). Dem intraoperativen Befund sei zudem zu entnehmen, dass die Reposition nicht mehr vollständig durchgeführt werden konnte und die Naht medialisiert erfolgen musste. Auch diese Tatsache spreche für eine ältere Retraktion der Sehne und Dr. F____ beschreib sie selbst als "weit retrahiert". Bei einer frischen Ruptur würde man eine noch vollständige Reposition erwarten dürfen.

4.3.3. Des Weiteren würden erst im Verlauf aufgetretene Beschwerden an der rechten Schulter für einen degenerativen Vorschaden sprechen. Eine frische vollständige Ruptur der Supraspinatussehne mache erhebliche Schmerzen gleich von Beginn weg mit klinischem Drop-Arm Sign. Dem Untersuchungsbericht der Notfallklinik des B____ sei zu entnehmen, dass die Schulter rechts untersucht worden sei und keine Dolenzen aufgewiesen habe (vgl. a.a.O.). Die Argumentation von Dr. F____ bezüglich Eintritt einer richtungsweisenden Verschlechterung sei nicht nachvollziehbar, insbesondere deshalb nicht, als dass längstens bekannt sei, dass Partial- bis Komplettrupturen an der Rotatorenmanschette gut durch die restlich verbliebenen Muskelsehnen kompensiert werden könnten und deshalb nicht symptomatisch sein müssen (vgl. SUVA-Akte 55, S. 5). Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe das aktuelle Schadenereignis überwiegend wahrscheinlich zu keinen neuen strukturell objektivierbaren Läsionen geführt, die aktuell ausgewiesene Komplettruptur der Supraspinatussehne sei klar vorgeschädigt gewesen und sei im Rahmen der normalen Alterung und Abnützung und weiterhin bestehender Impingement-Konstellation mit subacromialer Enge weiterhin in ihrer Textur degeneriert. Das Schadenereignis per se habe demzufolge zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits vorbestehenden Schadens geführt (vgl. a.a.O.).

4.4.          Dieser Auffassung stehen nun die Ausführungen des behandelten Orthopäden Dr. F____ entgegen. Sie vermögen in mehreren Punkten Zweifel an den Ausführungen der Kreisärztin zu wecken.

4.5.          4.5.1. So ist dem Hinweis der Kreisärztin, wonach sich anlässlich der Erstuntersuchung keine Schmerzen an der rechten Schulter gezeigt hätten (vgl. SUVA-Akte 55, S. 4), entgegenzuhalten, dass im Austrittsbericht der Notfallklinik des B____ nur vermerkt "keine Schulterschmerzen rechts" wird. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Schulter untersucht worden wäre. Zudem hat Dr. F____ bereits im Bericht vom 23. Februar 2020 betreffend die Operationsindikation festgehalten, klinisch habe sich eine deutliche Abduktionsschwäche gezeigt (vgl. SUVA-Akte 9, S. 2), womit Anzeichen für eine Schulterpathologie zeitnah zum Unfall dokumentiert sind. Zudem vermerkte Dr. F____, dass sich im MRI eine neu aufgetretene komplette Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt habe, welche im MRI vor zwei Jahren noch intakt gewesen sei (vgl. SUVA-Akte 9, S. 2). Damit liegt auch eine strukturell objektivierbare Läsion vor.

4.5.2. Weiter kann dem Hinweis von Dr. I____ vom 5. Oktober 2020, wonach der Bericht von Dr. F____ vom 17. Juli 2020 keine Argumentationsgrundlage beinhalte, welche neue medizinische Hinweise ergeben würde (vgl. SUVA-Akte 66), nicht gefolgt werden. Zum einen begründete Dr. F____ in der Stellungnahme vom 17. Juli 2020 seine von der Auffassung der Kreisärztin abweichende Meinung, dass die Beschwerden unfallkausal seien, ausführlich (vgl. SUVA-Akte 52, S. 4 ff.). So führte er aus, die Kreisärztin schreibe, dass beim Beschwerdeführer seit Anfang 2018 ein subacromiales Impingementsyndrom mit Ruptur der Rotatorenmanschette bestanden habe. Diese Formulierung sei jedoch nicht korrekt. Zwar sei der Beschwerdeführer bereits anfangs 2018 aufgrund von Schulterbeschwerden in seiner Praxis in Behandlung gewesen und es sei damals auch die Diagnose eines subacromiales Impingement gestellt worden. Im MRI habe sich damals allerdings nur eine kleine Partialläsion der Supraspinatussehne gezeigt. Mithilfe von Physiotherapie hätten die Beschwerden gut behandelt werden können, sodass der Beschwerdeführer beschwerdefrei geworden sei und die letzte Kontrolle im Mai 2018 stattgefunden habe (vgl. a.a.O., S. 4). Im Rahmen des Sturzes am 20. Januar 2020 habe sich der der Beschwerdeführer dann die Supraspinatussehne komplett abgerissen. Dies zeige die Bildgebung. Im Gegensatz zum MRI von 02/2018 habe im MRI vom 02/2020 eine vollständige und weit retrahierte Supraspinatussehnen-Ruptur bestanden. Somit sei es durch den Sturz zu einer klar richtungsweisenden Verschlechterung eines zwar vorbestehenden, aber kleinen und nicht mehr symptomatischen Schadens der Sehne gekommen (vgl. a.a.O.). Dadurch sei die Operation notwendig geworden. Nach Rekonstruktionen von Sehnen an der Schulter seien Verläufe von bis zu einem Jahr nicht unüblich, manchmal würden auch dauerhafte Einschränkungen verbleiben. Zusammenfassend betonte Dr. F____, dass sowohl die Verletzung der Supraspinatussehne an der Schulter, die im Rahmen der Operation vom 9. März 2020 versorgt wurde, als auch die jetzt noch bestehenden Beschwerden klar unfallbedingt seien (vgl. a.a.O., S. 5). Zudem bestätigte er den Unfall als überwiegend wahrscheinliche Ursache für die vorliegenden Beschwerden (a.a.O.). Schliesslich führt Dr. F____ in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2021 unter Hinweis auf den MRI-Bericht nachvollziehbar aus, dass die Behauptung, wonach das Schultereckgelenk vor dem Schadenereignis "erheblich" vorgeschädigt sei, einfach nicht korrekt sei (vgl. GA 7). Im MRl vom 13. Februar 2018 hätten lediglich intratendinöse Veränderungen mit einem kleinen intratendinösen Foodprint-Defekt vorgelegen, wobei es sich nach Auffassung von Dr. F____ nicht um eine Ruptur gehandelt habe, sondern dieser Ausdruck vom Radiologen fälschlicherweise verwendet worden sei (vgl. a.a.O.). Dr. F____ betonte nochmals, dass er bei seiner Beurteilung, wonach 2018 kein relevanter substantieller Defekt der Sehne vorgelegen habe, bleibe. Die beschriebenen degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne seien häufig bei Patienten in diesem Alter nachweisbar. Mit dem Unfallereignis sei es zu einer vollständigen Ruptur gekommen und damit zu einer richtungsweisenden Verschlechterung eines degenerativen Vorbefundes. Ausserdem wies er darauf hin, dass es wissenschaftlich höchst umstritten und nicht nachgewiesen sei, dass die postulierte "bestehende Impingement-Konstellation mit subakromialer Enge" ein prädisponierender Faktor für eine degenerative Ruptur der Supraspinatussehne sei, zumal beim Beschwerdeführer ein Akromion Typ I-ll und damit eine normale Form bestehe (vgl. a.a.O.).

4.5.3. In der Gesamtschau begründet Dr. F____ schlüssig und nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer zwar ein vorbestehender Gesundheitsschaden bestanden hat, dieser jedoch untergeordneter Natur und im Zeitpunkt des Unfalls bereits wieder asymptomatisch gewesen ist. Dadurch dass Dr. F____ den Beschwerdeführer sowohl 2018 als auch 2020 behandelt hat und die bildgebenden Befunde aus beiden Jahren berücksichtigte, kann die aufgezeigte richtungsweisende Verschlechterung nicht leicht von der Hand gewiesen werden, und diese wird von der Kreisärztin in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2021, in der sie im Wesentlichen auf ihre bisherigen Beurteilungen verweist, auch nicht ausreichend entkräftet (vgl. GA 9).

4.6.          Im Ergebnis bestehen aufgrund der Ausführungen von Dr. F____ Zweifel an den Einschätzungen der Kreisärztin, sodass diese nicht mehr als ausreichend schlüssig erscheinen, um darauf abstellen zu können. Da bei Entscheidungen gestützt auf versicherungsinterne ärztlichen Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, können die Ausführungen von Dr. F____ nur durch ein unabhängiges versicherungsexternes medizinisches Gutachten überprüft werden (vgl. dazu BGE 139 V 225, 229 E. 5.2).

4.7.          Ein versicherungsexternes Gutachten wird die bildgebenden Befunde, insbesondere die MRI vom 13. Februar 2018 (SUVA-Akte 22) und die MR-Arthrographie vom 14. Februar 2020 (vgl. SUVA-Akte 9), zu würdigen haben. Im Anschluss daran wird die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheiden müssen.

5.                

5.1.          Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 18. November 2020 ist aufzuheben. Die Sache ist zur zu weiteren medizinischen Abklärungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. November 2020 aufgehoben und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Gmür

                                                                                     (i.V. Dr. K. Zimmermann)

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: