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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.55
Einspracheentscheid vom 18.
November 2020
Auf die versicherungsinterne
Stellungnahme kann nicht abgestellt werden, weitere Abklärungen notwendig
Tatsachen
I.
a) Der [...] geborene Beschwerdeführer war als [...]mitarbeiter
des B____ bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
20. Januar 2020 erlitt er einen Unfall, als er von einer Hebebühne aus 1,5m
Höhe rückwärts hinunterfiel (vgl. Schadenmeldung UVG; SUVA-Akte 2). Wegen
Schmerzen am rechten Hemithorax begab er sich daraufhin in die Notfallklinik des
B____, wo eine Fraktur der Rippe 4 rechts festgestellt wurde. Es wurde ihm Schmerz-
und Physiotherapie verordnet (Austrittsbericht vom 23.01.2020, vgl. SUVA-Akte 1).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (vgl. Schreiben vom 31.01.2020, SUVA-Akte 3).
b) In der Folge klagte der Beschwerdeführer auch über Schulterbeschwerden
rechts, weshalb sein Hausarzt Dr. C____, eine MR-Arthrographie des rechten
Schultergelenks in Auftrag gab. Diese wurde am 14. Februar 2020 in der D____, [...],
durchgeführt und ergab im Vergleich zur MRT-Voruntersuchung vom 13. Februar 2018
eine progrediente flächige, nun transmurale Ruptur der Supraspinatussehne
(Radiologiebericht Dr. E____ vom 14.02.2020, vgl. SUVA-Akte 13). Daraufhin
überwies Dr. C____ den Beschwerdeführer an Dr. F____, FMH orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher den Beschwerdeführer am 20.
Februar 2020 untersuchte und die Vornahme einer Schulterarthroskopie mit
Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Bizepstenodese empfahl (Bericht vom 23.02.2020,
vgl. SUVA-Akte 9).
c) Am 9. März 2020 führte Dr. F____ eine athroskopische
Rotatorenmanschettenrekonstruktion, eine Tenotomie der langen Bizepssehne sowie
eine Akromioplasik Schulter rechts durch (Operationsbericht vom 09.03.2020,
SUVA-Akte 14).
d) Die Beschwerdegegnerin holte den MRI-Bericht vom 13. Februar
2018 (Bericht PD Dr. G____ vom 13.02.2018, SUVA-Akte 22) sowie den
Konsultationsbericht der seinerzeit behandelnden Orthopädin Dr. H____ (Bericht
vom 09.03.2018, SUVA-Akte 21), ein und legte das Dossier der Kreisärztin Dr. I____,
FMH Allgemeine Innere Medizin, vor, welche am 6. April 2020 zum Schluss kam, dass
der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen
Läsionen geführt habe, und dass die Beschwerden nicht unfallkausal seien (vgl.
SUVA-Akte 19, S. 2). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2020 mit, dass sie die Leistungen
per 20. April 2020 einstellen werde (vgl. SUVA-Akte 26).
e) Nachdem die J____ AG mit Schreiben vom 31. Juli 2020 die
Beschwerdegegnerin darüber informiert hatte, dass der Beschwerdeführer mit der
Leistungseinstellung nicht einverstanden sei (vgl. SUVA-Akte 52, S. 1 ff.) und die
Stellungnahme von Dr. F____ vom 17. Juli 2020 einreichte (vgl. SUVA-Akte 52, S.
4 ff.), äusserte sich die Kreisärztin Dr. I____ am 4. August 2020 nochmals zur
Frage der Unfallkausalität und führte aus, dass die Schulterbeschwerden rechts
nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt seien (vgl.
SUVA-Akte 55). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6.
August 2020 an ihrer Ansicht fest und stellte ihre Leistungen neu per 20. Juli 2020
ein (vgl. SUVA-Akte 56).
f) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2020,
vertreten durch die J____ AG, Einsprache und beantragte die weitere Ausrichtung
der Versicherungsleistungen (vgl. SUVA-Akte 62). Nach Eingang des Verlaufsberichts
von Dr. F____ vom 5. September 2020 über die Konsultation vom 3. September 2020
(vgl. Bericht, SUVA-Akte 64) hielt die Kreisärztin Dr. I____ am 5. Oktober 2020
an ihrer bisherigen Beurteilung fest (vgl. SUVA-Akte 66). Mit Einspracheentscheid
vom 18. November 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (SUVA-Akte
69).
II.
a) Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einsprache-Entscheid vom 18. November 2020 aufzuheben.
2.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen auszurichten.
3.
Eventualiter
seien die erforderlichen Abklärungen durchzuführen und sodann zu entscheiden.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11.
Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 16. März 2021 resp.
Duplik vom 13. April 2021 an den gestellten Rechtsbegehren fest. Der
Beschwerdeführer reicht die Stellungnahme von Dr. F____ vom 29. Januar 2021
(vgl. Gerichtsakte/GA 7) ein und die Beschwerdegegnerin gibt die Stellungnahme
vom 9. April 2021 von Dr. I____ zu den Akten (vgl. GA 9).
III.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 19. Mai 2021 wird die Sache von der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR
830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtene Einspracheentscheid
fest, beim Beschwerdeführer bestehe seit Anfang 2018 ein subakromiales
Impingementsyndrom mit Ruptur der Rotatorenmanschette. Entsprechend seien die
aktuellen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich vorbestehend. Das
Schadenereignis vom 20. Januar 2020 habe zu keinen strukturellen objektivierbaren
Läsionen geführt. Entsprechend erachtete die Beschwerdegegnerin die bestehenden
Beschwerden an der rechten Schulter spätestens seit 20. Juli 2020 nicht mehr als
unfallbedingt, sondern als ausschliesslich krankhafter Natur. Sie stützte sich
dabei auf die Stellungnahmen der Kreisärztin Dr. I____ vom 6. April 2020 (vgl.
SUVA-Akte 19, S. 2) und vom 3. August 2020 (vgl. SUVA-Akte 55).
2.2.
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige
Sachverhaltsfeststellung (vgl. Beschwerde, S. 3) und bringt vor, auf die
versicherungsinternen Berichte der Beschwerdegegnerin könne nicht abgestellt
werden.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen per 20. Juli 2020 zu Recht eingestellt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
20. März 1981 (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte
Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf
ein Taggeld.
3.2.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinn
des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden
kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihr
obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (Bundesgerichtsentscheid BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.3.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den
Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125
V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE
125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4
und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem
Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu
stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26.03.2015 E. 5.3).
4.
4.1.
4.1.1. In einem ersten Schritt ist darauf einzugehen, dass der
Beschwerdeführer die Ausführungen im Einspracheentscheid bezweifelt, wonach
sich aus dem vorliegenden Unfallmechanismus kein Anhalt für das Vorliegen einer
unfallbedingten Supraspinatussehnen-Ruptur ergebe. Zudem stellt er den Hinweis
im Einspracheentscheid in Frage, dass das Bundesgericht der Auffassung des
Versicherungsmedizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin Recht gegeben habe, dass
eine direkte Krafteinwirkung (Sturz, Prellung, Schlag) und aktive Tätigkeiten,
die zu einer abrupten, aber planmässigen Muskelkontraktion führten, sowie
plötzliche Muskelanspannungen in den Muskeln der Rotatorenmanschette für die
Verursachung einer Rotatorenmanschetten-Ruptur grundsätzlich als ungeeignet
angesehen würden und nur Bewegungen im Schultergelenk mit Zugbelastung der
Rotatorenmanschette, in erster Linie Rotationsbewegungen, aber auch
Abspreizbewegungen (massives plötzliches Rückwärtsreissen oder Heranführen des
Armes) diese zerreissen würden (Beschwerde, S. 6 f.; Einspracheentscheid, S. 10
f.).
4.1.2. Die Ausführungen im Einspracheentscheid erweisen sich vorliegend als
unzutreffend. Nach einer dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
vorliegenden Stellungnahme der Expertengruppe Schulter Ellbogen von swiss
orthopaedics an das Bundesgericht zum Urteil 8C 446/2019 vom 22. Oktober 2019
kann auch ein direktes Schultertrauma durchaus zu einer
Rotatorenmanschetten-Ruptur führen. Insofern die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht bereits mit dem Unfallhergang als solches begründen will, kann
ihr damit nicht gefolgt werden.
4.2.
Daneben sind, wie bereits ausgeführt, an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall wie hier ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden soll (vgl. E. 3.4 vorstehend).
Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (vgl. E. 3.4 hiervor und die dortigen Rechtsprechungshinweise).
Vorliegend bestehen, wie im Folgenden zu zeigen ist, in verschiedener Hinsicht
Zweifel an der Schlüssigkeit der fachärztlichen Beurteilungen von Dr. I____, auf
welche die Beschwerdegegnerin ihre Leistungseinstellung abstützt, weshalb die
Beschwerdegegnerin ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben hat.
4.3.
4.3.1. Die Kreisärztin führte in ihrer kurzen Stellungnahme vom 6.
April 2020 aus, dass beim Beschwerdeführer seit Anfang 2018 ein subakromiales
Impingementsyndrom mit Ruptur der Rotatorenmanschette bestehe, weshalb die
aktuellen Beschwerden des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich
vorbestehend seien. Das Schadenereignis vom 20. Januar 2020 habe zu keinen
strukturellen objektivierbaren Läsionen geführt und die Unfallfolgen würden
drei Monate ab Schadenseintritt überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr
spielen (vgl. SUVA-Akte 19, S. 2).
4.3.2. In ihrer Stellungnahme vom 4. August 2020 nahm Dr. I____ eine
eingehendere Beurteilung vor und führte aus, dem Bericht der Erstuntersuchung
am B____ sei nur eine Rippenfraktur 4 rechts zu entnehmen. Die rechte Schulter
sei zwar ebenfalls untersucht worden, es hätten dort jedoch keine Schmerzen
bestanden (vgl. SUVA-Akte 55, S. 4). In der Folge sei es zu Schulterbeschwerden
rechts gekommen welche mit einem MR abgeklärt worden seien. Dort habe sich eine
vollständige Ruptur der Supraspinatussehne mit Sehnenretraktion bis auf Höhe
des Apex humeri, was einer Retraktion nach Patte Grad II entspricht. Die Verfettung
des Musculus Supra- und Infraspinatus sei mit Goutallier Grad II angegeben
worden. Weiter vermerkte die Kreisärztin, es würde die MR-Arthrographie vom 13.
Februar 2018 vorliegen, welche vor dem Schadenereignis durchgeführt wurde. Sie
zeige eine bereits vorliegende tendinopathische Veränderung der
Supraspinatussehne mit umschriebener Partialruptur am Ansatz und eine
AC-Gelenksarthrose sowie eine Bursitis acromialis. Die Befunde seien vereinbar
mit einem subacromialem Impingement. Die lange Bicepssehne sei deutlich
ausgedünnt und die Sehne des Subscapularis subtotal vom Ansatz abgelöst mit
entsprechende fettiger Atrophie Grad II-III (vgl. a.a.O.). Dazu führte sie aus,
das betroffene rechte Schultergelenk sei bereits vor Eintritt des
Schadensereignisses ohne ein traumtisches Ereignis erheblich vorgeschädigt
gewesen. Die aktuelle kernspintomographische Untersuchung vom 14. Februar 2020,
welche gut drei Wochen nach Schadenereignis durchgeführt wurde, zeige im
Vergleich zur vorbestehenden MR-Tomographie nun eine progrediente transmurale
Ruptur des Supraspinatus mit Sehnenretraktion Patte Grad II und entsprechender
Muskelatrophie nach Goutallier Grad II (vgl. a.a.O.). Diese bildgebenden
Veränderungen könnten aufgrund der Zeitlatenz nicht innerhalb von 25 Tagen entstanden
sein. Sie seien Ausdruck eines längerdauernden, mindestens halbjährigen
Prozesses im Rahmen der bereits seit 2018 bekannten Impingement-Konstellation
sowie des zu erwarteten Fortschreitens der bereits nachgewiesenen Partialruptur
am Ansatz der Supraspinatussehne. Die Problematik der Subscapularissehne müsse
des längeren nicht diskutiert werden, sie zeige bereits im MRI vom 13. Februar 2018
eine erhebliche subtotale Ablösung und entsprechend ausgeprägte fettige
Atrophie Grad III. Dennoch werde sie im Schreiben vom 20. Februar 2020 von Dr. F____
ebenfalls als traumatische Ruptur subsummiert (vgl. a.a.O.). Dem
intraoperativen Befund sei zudem zu entnehmen, dass die Reposition nicht mehr
vollständig durchgeführt werden konnte und die Naht medialisiert erfolgen
musste. Auch diese Tatsache spreche für eine ältere Retraktion der Sehne und Dr.
F____ beschreib sie selbst als "weit
retrahiert". Bei einer
frischen Ruptur würde man eine noch vollständige Reposition erwarten dürfen.
4.3.3. Des Weiteren würden erst im Verlauf aufgetretene Beschwerden an der
rechten Schulter für einen degenerativen Vorschaden sprechen. Eine frische
vollständige Ruptur der Supraspinatussehne mache erhebliche Schmerzen gleich
von Beginn weg mit klinischem Drop-Arm Sign. Dem Untersuchungsbericht der Notfallklinik
des B____ sei zu entnehmen, dass die Schulter rechts untersucht worden sei und
keine Dolenzen aufgewiesen habe (vgl. a.a.O.). Die Argumentation von Dr. F____
bezüglich Eintritt einer richtungsweisenden Verschlechterung sei nicht
nachvollziehbar, insbesondere deshalb nicht, als dass längstens bekannt sei,
dass Partial- bis Komplettrupturen an der Rotatorenmanschette gut durch die
restlich verbliebenen Muskelsehnen kompensiert werden könnten und deshalb nicht
symptomatisch sein müssen (vgl. SUVA-Akte 55, S. 5). Aus
versicherungsmedizinischer Sicht habe das aktuelle Schadenereignis überwiegend
wahrscheinlich zu keinen neuen strukturell objektivierbaren Läsionen geführt,
die aktuell ausgewiesene Komplettruptur der Supraspinatussehne sei klar
vorgeschädigt gewesen und sei im Rahmen der normalen Alterung und Abnützung und
weiterhin bestehender Impingement-Konstellation mit subacromialer Enge
weiterhin in ihrer Textur degeneriert. Das Schadenereignis per se habe
demzufolge zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits
vorbestehenden Schadens geführt (vgl. a.a.O.).
4.4.
Dieser Auffassung stehen nun die Ausführungen des behandelten
Orthopäden Dr. F____ entgegen. Sie vermögen in mehreren Punkten Zweifel an den
Ausführungen der Kreisärztin zu wecken.
4.5.
4.5.1. So ist dem Hinweis der Kreisärztin, wonach sich anlässlich
der Erstuntersuchung keine Schmerzen an der rechten Schulter gezeigt hätten (vgl.
SUVA-Akte 55, S. 4), entgegenzuhalten, dass im Austrittsbericht der
Notfallklinik des B____ nur vermerkt "keine Schulterschmerzen rechts"
wird. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Schulter untersucht worden
wäre. Zudem hat Dr. F____ bereits im Bericht vom 23. Februar 2020 betreffend
die Operationsindikation festgehalten, klinisch habe sich eine deutliche
Abduktionsschwäche gezeigt (vgl. SUVA-Akte 9, S. 2), womit Anzeichen für eine
Schulterpathologie zeitnah zum Unfall dokumentiert sind. Zudem vermerkte Dr. F____,
dass sich im MRI eine neu aufgetretene komplette Ruptur der Supraspinatussehne gezeigt
habe, welche im MRI vor zwei Jahren noch intakt gewesen sei (vgl. SUVA-Akte 9,
S. 2). Damit liegt auch eine strukturell objektivierbare Läsion vor.
4.5.2. Weiter kann dem Hinweis von Dr. I____ vom 5. Oktober
2020, wonach der Bericht von Dr. F____ vom 17. Juli 2020 keine
Argumentationsgrundlage beinhalte, welche neue medizinische Hinweise ergeben
würde (vgl. SUVA-Akte 66), nicht gefolgt werden. Zum einen begründete Dr. F____
in der Stellungnahme vom 17. Juli 2020 seine von der Auffassung der Kreisärztin
abweichende Meinung, dass die Beschwerden unfallkausal seien, ausführlich (vgl.
SUVA-Akte 52, S. 4 ff.). So führte er aus, die Kreisärztin schreibe, dass beim
Beschwerdeführer seit Anfang 2018 ein subacromiales Impingementsyndrom mit
Ruptur der Rotatorenmanschette bestanden habe. Diese Formulierung sei jedoch
nicht korrekt. Zwar sei der Beschwerdeführer bereits anfangs 2018 aufgrund von
Schulterbeschwerden in seiner Praxis in Behandlung gewesen und es sei damals
auch die Diagnose eines subacromiales Impingement gestellt worden. Im MRI habe
sich damals allerdings nur eine kleine Partialläsion der Supraspinatussehne
gezeigt. Mithilfe von Physiotherapie hätten die Beschwerden gut behandelt
werden können, sodass der Beschwerdeführer beschwerdefrei geworden sei und die
letzte Kontrolle im Mai 2018 stattgefunden habe (vgl. a.a.O., S. 4). Im Rahmen
des Sturzes am 20. Januar 2020 habe sich der der Beschwerdeführer dann die
Supraspinatussehne komplett abgerissen. Dies zeige die Bildgebung. Im Gegensatz
zum MRI von 02/2018 habe im MRI vom 02/2020 eine vollständige und weit retrahierte
Supraspinatussehnen-Ruptur bestanden. Somit sei es durch den Sturz zu einer
klar richtungsweisenden Verschlechterung eines zwar vorbestehenden, aber
kleinen und nicht mehr symptomatischen Schadens der Sehne gekommen (vgl.
a.a.O.). Dadurch sei die Operation notwendig geworden. Nach Rekonstruktionen
von Sehnen an der Schulter seien Verläufe von bis zu einem Jahr nicht unüblich,
manchmal würden auch dauerhafte Einschränkungen verbleiben. Zusammenfassend
betonte Dr. F____, dass sowohl die Verletzung der Supraspinatussehne an der
Schulter, die im Rahmen der Operation vom 9. März 2020 versorgt wurde, als auch
die jetzt noch bestehenden Beschwerden klar unfallbedingt seien (vgl. a.a.O.,
S. 5). Zudem bestätigte er den Unfall als überwiegend wahrscheinliche Ursache
für die vorliegenden Beschwerden (a.a.O.). Schliesslich führt Dr. F____ in
seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2021 unter Hinweis auf den MRI-Bericht
nachvollziehbar aus, dass die Behauptung, wonach das Schultereckgelenk vor dem
Schadenereignis "erheblich" vorgeschädigt sei, einfach
nicht korrekt sei (vgl. GA 7). Im MRl vom 13. Februar 2018 hätten lediglich
intratendinöse Veränderungen mit einem kleinen intratendinösen Foodprint-Defekt
vorgelegen, wobei es sich nach Auffassung von Dr. F____ nicht um eine Ruptur
gehandelt habe, sondern dieser Ausdruck vom Radiologen fälschlicherweise verwendet
worden sei (vgl. a.a.O.). Dr. F____ betonte nochmals, dass er bei seiner
Beurteilung, wonach 2018 kein relevanter substantieller Defekt der Sehne vorgelegen
habe, bleibe. Die beschriebenen degenerativen Veränderungen der
Supraspinatussehne seien häufig bei Patienten in diesem Alter nachweisbar. Mit
dem Unfallereignis sei es zu einer vollständigen Ruptur gekommen und damit zu
einer richtungsweisenden Verschlechterung eines degenerativen Vorbefundes.
Ausserdem wies er darauf hin, dass es wissenschaftlich höchst umstritten und
nicht nachgewiesen sei, dass die postulierte "bestehende
Impingement-Konstellation mit subakromialer Enge" ein prädisponierender
Faktor für eine degenerative Ruptur der Supraspinatussehne sei, zumal beim
Beschwerdeführer ein Akromion Typ I-ll und damit eine normale Form bestehe
(vgl. a.a.O.).
4.5.3. In der Gesamtschau begründet Dr. F____ schlüssig und
nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer zwar ein vorbestehender
Gesundheitsschaden bestanden hat, dieser jedoch untergeordneter Natur und im
Zeitpunkt des Unfalls bereits wieder asymptomatisch gewesen ist. Dadurch dass
Dr. F____ den Beschwerdeführer sowohl 2018 als auch 2020 behandelt hat und die
bildgebenden Befunde aus beiden Jahren berücksichtigte, kann die aufgezeigte
richtungsweisende Verschlechterung nicht leicht von der Hand gewiesen werden,
und diese wird von der Kreisärztin in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2021, in
der sie im Wesentlichen auf ihre bisherigen Beurteilungen verweist, auch nicht
ausreichend entkräftet (vgl. GA 9).
4.6.
Im Ergebnis bestehen aufgrund der Ausführungen von Dr. F____ Zweifel
an den Einschätzungen der Kreisärztin, sodass diese nicht mehr als ausreichend
schlüssig erscheinen, um darauf abstellen zu können. Da bei Entscheidungen
gestützt auf versicherungsinterne ärztlichen Beurteilungen, die im Wesentlichen
oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger
stammen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, können
die Ausführungen von Dr. F____ nur durch ein unabhängiges versicherungsexternes
medizinisches Gutachten überprüft werden (vgl. dazu BGE 139 V 225, 229 E. 5.2).
4.7.
Ein versicherungsexternes Gutachten wird die bildgebenden Befunde,
insbesondere die MRI vom 13. Februar 2018 (SUVA-Akte 22) und die MR-Arthrographie
vom 14. Februar 2020 (vgl. SUVA-Akte 9), zu würdigen haben. Im Anschluss daran
wird die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers entscheiden müssen.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 18.
November 2020 ist aufzuheben. Die Sache ist zur zu weiteren medizinischen
Abklärungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 18. November 2020 aufgehoben und die Sache zu weiteren
medizinischen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Gmür
(i.V.
Dr. K. Zimmermann)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: