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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 8. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2020.5
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020
Rente/Integritätsentschädigung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1978, arbeitete seit dem 29. Juli 2013 in einem 75%-Pensum als Paketauslieferer für die C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert (vgl. SUVA-Akte 1). Am 2. April 2016 erlitt er in Deutschland einen Autounfall (vgl. dazu u.a. die Polizeiakten; SUVA-Akte 85), bei dem er sich multiple Verletzungen zuzog. Anlässlich der ärztlichen Erstversorgung im Universitätsklinikum [...] wurden die Diagnosen "Fraktur laterale Clavicula rechts", "Rippenserienfraktur 1-7 rechts", "Fraktur Proc. transversus rechts BWK1", "kleiner Pneumothorax rechts" sowie "Prellung Hand rechts" gestellt (vgl. u.a. den Begleitbogen für die stationäre Aufnahme vom 2. April 2016; SUVA-Akte 133, S. 1 f.). Am 7. April 2016 wurden die Clavikulafraktur rechts und ein Hämatoseropneumothorax rechts operativ versorgt (vgl. den OP-Bericht [SUVA-Akte 132]; siehe auch den Arztbrief vom 11. April 2016 [SUVA-Akte 133, S. 3 ff.]). Am 12. April 2016 erfolgte die Verlegung des Beschwerdeführers in das Spital [...], aus dem er am 18. April 2016 nach Hause entlassen werden konnte (vgl. den provisorischen Austrittsbericht vom 15. April 2016; SUVA-Akte 18).
b) Die Weiterbehandlung (der rechten Schulter) erfolgte im Wesentlichen mit Schmerzmitteln und Physiotherapie (vgl. u.a. SUVA-Akten 18, 27 und 49). Am 1. Juli 2016 wurde ein Kirschnerdraht an der Clavicula rechts entfernt (vgl. den OP-Bericht; SUVA-Akte 80). Der Beschwerdeführer klagte jedoch – nach einer anfänglichen Besserung – im September 2016 wieder über starke Schmerzen an der rechten Schulter (vgl. SUVA-Akte 91 bzw. SUVA-Akte 108). In der Folge wurde am 7. Oktober 2016 eine partielle Metallentfernung (Entfernung der Drahtcerclage) vorgenommen (vgl. SUVA-Akten 18 und 120). Ab dem 8. November 2016 bis zum 6. Dezember 2016 weilte der Beschwerdeführer zur allgemeinen Verbesserung von Funktionen und Aktivität sowie zur medizinischen Standortbestimmung in der Rehaklinik [...]. Im Rahmen des Aufenthaltes machte er diverse Beschwerden geltend (insb. Störung der Konzentration und der Merkfähigkeit, Schlafstörung, Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter, Sensibilltätsminderung am rechten Daumen mit Störung der Feinmotorik und Kraftminderung beim Faustschluss sowie intermittlerend auftretende Thoraxschmerzen). Das Ausmass der vom Beschwerdeführer während des Aufenthaltes demonstrierten physischen Einschränkungen wurde von den Ärzten als mit den objektivierbaren pathologischen Befunden und den Diagnosen nur ungenügend erklärbar befunden (vgl. den Austrittsbericht vom 15. Dezember 2016; SUVA-Akte 148).
c) Im Januar 2017 fanden wegen der vom Beschwerdeführer geklagten Schulter- und Thoraxbeschwerden nochmals medizinische Abklärungen statt (vgl. SUVA-Akten 167, 171). Ausserdem erfolgte im Februar 2017 wegen der Kopfschmerzen und Merkfähigkeitsstörung eine neurologische Untersuchung (vgl. SUVA-Akte 173; siehe auch SUVA-Akte 203). Vom 14. Juni bis zum 19. Juni 2017 war der Beschwerdeführer zum Medikamentenentzug (zwecks Linderung der Kopfschmerzsymptomatik) im Kantonsspital [...] hospitalisiert (vgl. SUVA-Akte 207). In der Zeit vom 19. Juni bis zum 15. Juli 2017 weilte er zu Rehabilitationszwecken (Linderung der Kopfschmerzen) in der Rehaclinic [...] (vgl. SUVA-Akte 205). Im September 2017 wurde ein MRT des Schädels vorgenommen (vgl. SUVA-Akten 218 und 219). Am 3. Oktober 2017 erfolgte die Metallentfernung an der rechten Schulter (vgl. den OP-Bericht; SUVA-Akte 217). Im weiteren Verlauf holte die SUVA zu den vorliegenden MRT-Abklärungen des Gehirns bei Prof. Dr. D____ die Stellungnahme vom 2. November 2017 ein (vgl. SUVA-Akte 228) und veranlasste eine neuropsychologische Testung durch Dr. phil. E____ (vgl. SUVA-Akten 245 und 247). Am 15. Mai 2018 wurden nochmals Röntgenbilder der rechten Schulter angefertigt (vgl. SUVA-Akten 255 und 259). In der Folge fand am 18. Juni 2018 eine Untersuchung durch den Kreisarzt statt (vgl. SUVA-Akte 270). Nach erfolgtem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (SUVA-Akte 263) wurde der Beschwerdeführer erneut neuropsychologisch getestet (vgl. SUVA-Akte 281). Des Weiteren holte die SUVA bei Prof. Dr. F____ den neuroradiologischen Konsiliarbericht vom 25. September 2018 ein (vgl. SUVA-Akte 286). Am 14. November 2018 nahm Dr. G____, Facharzt für Neurologie, Leiter Fachgruppe Neurologie der SUVA, Stellung (vgl. SUVA-Akte 290).
d) Mit Schreiben vom 15. November 2018 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2018 einstellen und prüfen, ob allenfalls ab Januar 2019 weitere Versicherungsleistungen geschuldet seien (vgl. SUVA-Akte 291). Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 verneinte die SUVA einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 308). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2019 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 316), welche er am 21. Februar 2019 ergänzte (vgl. SUVA-Akte 320). Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 332).
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 hat der Beschwerdeführer am 21. Februar 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 aufzuheben und es sei die SUVA (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf das Unfallereignis vom 2. April 2016 zuzusprechen und auszurichten. (a.) Es sei ihm mit Beginn ab 1. Januar 2019 eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 10 % zuzusprechen und auszurichten. (b.) Es sei ihm eine Integritätsentschädigung auf Basis eines Integritätsschadens von mindestens 5 % zuzusprechen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten zur Klärung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der daraus resultierenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie des Integritätsschadens einzuholen und es sei im Anschluss daran neu über die Ansprüche zu entscheiden. (2.) Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis mindestens 30. April 2020.
b) Am 6. März 2020 äussert sich die Beschwerdegegnerin zum Sistierungsantrag. Sie macht geltend, es bestehe kein Grund für eine Sistierung.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. März 2020 wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. April 2020 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. H____ vom 20. April 2020 beigelegt.
f) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 5. Mai 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 8. Juni 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.3.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte der Kreisarzt dar, unter Miteinbeziehung der rechten Schulter, der rechten Clavicula, BWK1 und der rechten Thoraxhälfte sei dem Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm seien zumutbar, wenn es sich um leichte Tätigkeiten handle. Bis zur Horizontalen seien mit dem rechten Arm mittelschwere Tätigkeiten möglich. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei dem Versicherten zumutbar, wenn es sich um Trittleitern mit bis zu neun Tritten handle. Das Besteigen von höheren Leitern und Gerüsten sei ihm nicht mehr möglich. Es bestehe Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die ursprüngliche Tätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr möglich, da schwere Sachen transportiert werden müssten (vgl. S. 7 des Berichtes).
4.4.2. Der Bericht von Dr. H____ vom 20. April 2020 (Replikbeilage) ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der orthopädischen Beurteilung durch den Kreisarzt hervorzurufen. Insbesondere begründet Dr. H____ seine Einschätzung nicht anhand von objektiven Faktoren, wie namentlich aufgrund von Röntgenbildern. Vielmehr fusst seine Beurteilung im Ergebnis allein auf den Angaben des Beschwerdeführers, was nicht zu genügen vermag.
4.5.2. Dr. phil. E____ hielt in ihrem Bericht vom 21. August 2018 (SUVA-Akte 281) als Diagnose fest: "Aggravation neurokognitiver Funktionsstörungen und übertriebene Darstellung somatischer und psychischer Beschwerden" (vgl. S. 2 des Berichtes). Erläuternd machte sie geltend, die Untersuchung sei als Testwiederholung nach unzureichender Kooperation des Versicherten bei der neuropsychologischen Voruntersuchung vom Februar 2018 durchgeführt worden. Leider lasse sich auch in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung eine negative Antwortverzerrung belegen. Aus neuropsychologischer Perspektive würden beim Exploranden keine entwicklungsbedingten, psychiatrischen oder neurologischen Störungen vorliegen, die das übertreibende Verhalten vollumfänglich im Sinne eines störungsimmanenten Verhaltens erklären könnten (vgl. S. 10 des Berichtes).
4.5.3. Dr. G____, Facharzt für Neurologie, Leiter Fachgruppe Neurologie der SUVA, führte in seiner Stellungnahme vom 14. November 2018 SUVA-Akte 290) aus, der Versicherte habe durch den Unfall vom 2. April 2016 überwiegend wahrscheinlich eine substanzielle Hirnverletzung mit einzelnen diffusen axonalen Scherverletzungen im Gyrus frontalis superior rechts, weniger ausgeprägt am frontoparietalen Übergang rechts, erlitten. Grundsätzlich liege damit eine unfallbedingte organische Grundlage für kognitive und psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. Allerdings müssten diese Läsionen nicht zwingend mit einer kognitiven Gesundheitsbeeinträchtigung oder einer psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigung einhergehen. Gestützt auf die von Dr. phil. E____ erhobenen neuropsychologischen Befunde könne das Vorliegen einer relevanten kognitiven Gesundheitsbeeinträchtigung nicht zuverlässig bestätigt werden. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Dokumentation könnten keine Beschwerden des Versicherten mit der notwendigen Zuverlässigkeit auf den Unfall vom 2. April 2016 zurückgeführt werden. Insbesondere könnten angesichts einer sehr wahrscheinlichen Aggravation neurokognitiver Funktionsstörungen und übertriebener Darstellung somatischer und psychischer Beschwerden bei unzureichender Kooperation des Versicherten unfallbedingte Beschwerden nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestätigt werden (vgl. S. 9 des Berichtes). Abschliessend stellte Dr. G____ nochmals klar, aus neurologischer Sicht lägen keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden vor, die mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kausal auf den Unfall zurückgeführt werden könnten (vgl. S. 10 des Berichtes).
5.3.2. Das Valideneinkommen von Fr. 69'280.-- wurde zutreffend gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (vgl. insb. SUVA-Akten 294, 295, 303 und 304) ermittelt (vgl. insb. die detaillierte Berechnung vom 10. Januar 2019; vgl. SUVA-Akte 305). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).
5.4.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen von Fr. 64'036.-- gestützt auf die Tabellen der LSE 2016 (vgl. die Verfügung vom 11. Januar 2019 resp. den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020; SUVA-Akte 308 resp. SUVA-Akte 332). Da der Beschwerdeführer mit seiner aktuellen Tätigkeit (vgl. dazu S. 7 der Beschwerde) die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit (100 %) nicht in zumutbarer Weise verwertet, kann dem gefolgt werden.
5.4.3. Männer, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'340.-- pro Monat (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2018 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (2017: + 0.4 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017]; 2018: + 0.5 % [BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, IV Quartal 2018]) ergibt sich als Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67'406--.
5.4.4. Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.4.5. Die Beschwerdegegnerin gewährte für das Leiden als solches einen Abzug von 5 %, woraus sich ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 64'036.-- ergab (vgl. die Verfügung vom 11. Januar 2019 resp. den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020; SUVA-Akte 308 resp. SUVA-Akte 332). Dem kann unter Berücksichtigung der strengen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2018 vom 22. Juli 2019) gefolgt werden.
6.2.2. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Voraussehbare Verschlimmerungen müssen angemessen berücksichtigt werden (Art. 36 Abs. 4 UVV). Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192 E. 3a).
6.4.2. Dem kann gefolgt werden. Die Einschätzung des Kreisarztes deckt sich mit den objektivierbaren Befunden und lässt sich mit den SUVA-Tabellen in Einklang bringen. Gemäss der SUVA-Tabelle 5 ("Integritätsschaden bei Arthrosen") ist erst bei einer Arthrose von relevantem Ausmass eine Entschädigung geschuldet. Vorliegend war jedoch auf den Röntgenbildern vom 15. Mai 2018 keine Arthrose feststellbar. Im Übrigen ist – namentlich unter Berücksichtigung der objektiven Befunde – die Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes als beinahe vollständig erhalten anzusehen. Es liegt daher keine gestützt auf SUVA-Tabelle 1 zu entschädigende Funktionsstörung an einer oberen Extremität vor.
6.4.3. Nicht gefolgt werden kann Dr. H____, der eine 15%ige Integritätsentschädigung für angemessen erachtet (vgl. den Bericht vom 20. April 2020; Replikbeilage). Denn wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.4.2. hiervor), lässt sich die Beurteilung von Dr. H____ nicht aufgrund objektivierbarer Befunde (z.B. anhand von Röntgenbildern) nachvollziehen und wird auch nicht weiter begründet. Vielmehr basiert sie einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Dies genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Kreisarztes hervorzurufen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 wird bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit