Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.5

Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020

Rente/Integritätsentschädigung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1978, arbeitete seit dem 29. Juli 2013 in einem 75%-Pensum als Paketauslieferer für die C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert (vgl. SUVA-Akte 1). Am 2. April 2016 erlitt er in Deutschland einen Autounfall (vgl. dazu u.a. die Polizeiakten; SUVA-Akte 85), bei dem er sich multiple Verletzungen zuzog. Anlässlich der ärztlichen Erstversorgung im Universitätsklinikum [...] wurden die Diagnosen "Fraktur laterale Clavicula rechts", "Rippenserienfraktur 1-7 rechts", "Fraktur Proc. transversus rechts BWK1", "kleiner Pneumothorax rechts" sowie "Prellung Hand rechts" gestellt (vgl. u.a. den Begleitbogen für die stationäre Aufnahme vom 2. April 2016; SUVA-Akte 133, S. 1 f.). Am 7. April 2016 wurden die Clavikulafraktur rechts und ein Hämatoseropneumothorax rechts operativ versorgt (vgl. den OP-Bericht [SUVA-Akte 132]; siehe auch den Arztbrief vom 11. April 2016 [SUVA-Akte 133, S. 3 ff.]). Am 12. April 2016 erfolgte die Verlegung des Beschwerdeführers in das Spital [...], aus dem er am 18. April 2016 nach Hause entlassen werden konnte (vgl. den provisorischen Austrittsbericht vom 15. April 2016; SUVA-Akte 18).

b)        Die Weiterbehandlung (der rechten Schulter) erfolgte im Wesentlichen mit Schmerzmitteln und Physiotherapie (vgl. u.a. SUVA-Akten 18, 27 und 49). Am 1. Juli 2016 wurde ein Kirschnerdraht an der Clavicula rechts entfernt (vgl. den OP-Bericht; SUVA-Akte 80). Der Beschwerdeführer klagte jedoch – nach einer anfänglichen Besserung – im September 2016 wieder über starke Schmerzen an der rechten Schulter (vgl. SUVA-Akte 91 bzw. SUVA-Akte 108). In der Folge wurde am 7. Oktober 2016 eine partielle Metallentfernung (Entfernung der Drahtcerclage) vorgenommen (vgl. SUVA-Akten 18 und 120). Ab dem 8. November 2016 bis zum 6. Dezember 2016 weilte der Beschwerdeführer zur allgemeinen Verbesserung von Funktionen und Aktivität sowie zur medizinischen Standortbestimmung in der Rehaklinik [...]. Im Rahmen des Aufenthaltes machte er diverse Beschwerden geltend (insb. Störung der Konzentration und der Merkfähigkeit, Schlafstörung, Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter, Sensibilltätsminderung am rechten Daumen mit Störung der Feinmotorik und Kraftminderung beim Faustschluss sowie intermittlerend auftretende Thoraxschmerzen). Das Ausmass der vom Beschwerdeführer während des Aufenthaltes demonstrierten physischen Einschränkungen wurde von den Ärzten als mit den objektivierbaren pathologischen Befunden und den Diagnosen nur ungenügend erklärbar befunden (vgl. den Austrittsbericht vom 15. Dezember 2016; SUVA-Akte 148).

c)         Im Januar 2017 fanden wegen der vom Beschwerdeführer geklagten Schulter- und Thoraxbeschwerden nochmals medizinische Abklärungen statt (vgl. SUVA-Akten 167, 171). Ausserdem erfolgte im Februar 2017 wegen der Kopfschmerzen und Merkfähigkeitsstörung eine neurologische Untersuchung (vgl. SUVA-Akte 173; siehe auch SUVA-Akte 203). Vom 14. Juni bis zum 19. Juni 2017 war der Beschwerdeführer zum Medikamentenentzug (zwecks Linderung der Kopfschmerzsymptomatik) im Kantonsspital [...] hospitalisiert (vgl. SUVA-Akte 207). In der Zeit vom 19. Juni bis zum 15. Juli 2017 weilte er zu Rehabilitationszwecken (Linderung der Kopfschmerzen) in der Rehaclinic [...] (vgl. SUVA-Akte 205). Im September 2017 wurde ein MRT des Schädels vorgenommen (vgl. SUVA-Akten 218 und 219). Am 3. Oktober 2017 erfolgte die Metallentfernung an der rechten Schulter (vgl. den OP-Bericht; SUVA-Akte 217). Im weiteren Verlauf holte die SUVA zu den vorliegenden MRT-Abklärungen des Gehirns bei Prof. Dr. D____ die Stellungnahme vom 2. November 2017 ein (vgl. SUVA-Akte 228) und veranlasste eine neuropsychologische Testung durch Dr. phil. E____ (vgl. SUVA-Akten 245 und 247). Am 15. Mai 2018 wurden nochmals Röntgenbilder der rechten Schulter angefertigt (vgl. SUVA-Akten 255 und 259). In der Folge fand am 18. Juni 2018 eine Untersuchung durch den Kreisarzt statt (vgl. SUVA-Akte 270). Nach erfolgtem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (SUVA-Akte 263) wurde der Beschwerdeführer erneut neuropsychologisch getestet (vgl. SUVA-Akte 281). Des Weiteren holte die SUVA bei Prof. Dr. F____ den neuroradiologischen Konsiliarbericht vom 25. September 2018 ein (vgl. SUVA-Akte 286). Am 14. November 2018 nahm Dr. G____, Facharzt für Neurologie, Leiter Fachgruppe Neurologie der SUVA, Stellung (vgl. SUVA-Akte 290).

d)        Mit Schreiben vom 15. November 2018 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2018 einstellen und prüfen, ob allenfalls ab Januar 2019 weitere Versicherungsleistungen geschuldet seien (vgl. SUVA-Akte 291). Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 verneinte die SUVA einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 308). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2019 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 316), welche er am 21. Februar 2019 ergänzte (vgl. SUVA-Akte 320). Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 332).

II.       

a)        Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 hat der Beschwerdeführer am 21. Februar 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 aufzuheben und es sei die SUVA (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf das Unfallereignis vom 2. April 2016 zuzusprechen und auszurichten. (a.) Es sei ihm mit Beginn ab 1. Januar 2019 eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 10 % zuzusprechen und auszurichten. (b.) Es sei ihm eine Integritätsentschädigung auf Basis eines Integritätsschadens von mindestens 5 % zuzusprechen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten zur Klärung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der daraus resultierenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie des Integritätsschadens einzuholen und es sei im Anschluss daran neu über die Ansprüche zu entscheiden. (2.) Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis mindestens 30. April 2020.

b)        Am 6. März 2020 äussert sich die Beschwerdegegnerin zum Sistierungsantrag. Sie macht geltend, es bestehe kein Grund für eine Sistierung.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. März 2020 wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen.

d)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

e)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. April 2020 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. H____ vom 20. April 2020 beigelegt.

f)         Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 5. Mai 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.     

Am 8. Juni 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Erhebungen gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – einen Rentenanspruch verneint. Auch die Ablehnung eines Anspruches auf Integritätsentschädigung müsse angesichts der vorliegenden medizinischen Akten als korrekt erachtet werden (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die funktionellen Beeinträchtigungen der verletzten Schulter seien wesentlich höher als von der Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes vom 18. Juni 2018 – angenommen. Dies werde namentlich angesichts des Berichtes von Dr. H____ vom 20. April 2020 deutlich. Die Ablehnung eines Rentenanspruches und eines Anspruches auf Integritätsentschädigung könne daher nicht als korrekt erachtet werden. Allenfalls seien weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (vgl. S. 5 ff. der Beschwerde sowie S. 3 ff. der Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 11. Januar 2019 (SUVA-Akte 308), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 (SUVA-Akte 332), sowohl einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente als auch auf eine Integritätsentschädigung verneint hat.

3.             

3.1.       Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.       Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20), wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.3.       Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/ee).

4.3.       4.3.1.  Im Bericht des Kreisarztes über die Untersuchung vom 18. Juni 2018 (SUVA-Akte 270) wurde Folgendes festgehalten: Die Rippenfrakturen seien mittlerweile abgeheilt. Was die laterale Clavicula und das rechte Schultergelenk angehe, so liege eine röntgendiagnostische Abklärung vom 15. Mai 2018 vor. Aus dieser ergebe sich eine vollständige knöcherne Konsolidierung der lateralen Clavicula. Das AC-Gelenk rechts zeige keine grösseren arthrotischen Veränderungen. Ebenfalls keine arthrotischen Veränderungen bestünden glenohumeral bei zentriertem Humerus rechts. Die Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes sei beinahe vollständig erhalten. Bezüglich der Rippenfrakturen rechts, der Claviculafraktur rechts und der BWK 1-Querfortsatzfraktur rechts sei der medizinische Endzustand erreicht. Sämtliche Frakturen seien vollständig ausgeheilt (vgl. S. 6 f. des Berichtes).

4.3.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte der Kreisarzt dar, unter Miteinbeziehung der rechten Schulter, der rechten Clavicula, BWK1 und der rechten Thoraxhälfte sei dem Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm seien zumutbar, wenn es sich um leichte Tätigkeiten handle. Bis zur Horizontalen seien mit dem rechten Arm mittelschwere Tätigkeiten möglich. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sei dem Versicherten zumutbar, wenn es sich um Trittleitern mit bis zu neun Tritten handle. Das Besteigen von höheren Leitern und Gerüsten sei ihm nicht mehr möglich. Es bestehe Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die ursprüngliche Tätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr möglich, da schwere Sachen transportiert werden müssten (vgl. S. 7 des Berichtes).

4.4.       4.4.1.  Auf diese orthopädische Beurteilung des Kreisarztes vom 18. Juni 2018 (SUVA-Akte 270) kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor) und lässt sich auch ohne Weiteres mit der medizinischen Aktenlage in Einklang bringen. Insbesondere darauf hinzuweisen, dass bereits im Bericht des Spitals [...] vom 6. Oktober 2016 (SUVA-Akte 116) festgehalten worden war, die Claviculafraktur rechts sei praktisch vollständig konsolidiert (vgl. SUVA-Akte 119). Auch die MRI-Aufnahme der rechten Schulter vom 19. Januar 2017 hatte keine signifikante Veränderung zum Vorschein gebracht (vgl. SUVA-Akte 171). In den nach der Metallentfernung erstellten Röntgenbildern (Aufnahmen vom 15. Mai 2018) zeigten sich – wie vom Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 18. Juni 2018 zutreffend bemerkt wurde – ebenfalls keine Auffälligkeiten (vgl. SUVA-Akten 255 und 259). Auch angesichts der vom Kreisarzt im Rahmen der Untersuchung erhobenen klinischen Befunde (vgl. dazu S. 5 des kreisärztlichen Untersuchungsberichtes) erscheint das angenommene Zumutbarkeitsprofil als stimmig. Als Randbemerkung ist noch anzufügen, dass der Beschwerdeführer offenbar (wie vor dem Unfall) mit einem Pensum von durchschnittlich 70-90 % im Transportgewerbe arbeitet (vgl. S. 7 der Beschwerde), was sich durchaus mit der Einschätzung des Kreisarztes vereinbaren lässt. Jedenfalls lässt sich keine enorme Diskrepanz ausmachen.

4.4.2.  Der Bericht von Dr. H____ vom 20. April 2020 (Replikbeilage) ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der orthopädischen Beurteilung durch den Kreisarzt hervorzurufen. Insbesondere begründet Dr. H____ seine Einschätzung nicht anhand von objektiven Faktoren, wie namentlich aufgrund von Röntgenbildern. Vielmehr fusst seine Beurteilung im Ergebnis allein auf den Angaben des Beschwerdeführers, was nicht zu genügen vermag.

4.5.       4.5.1.  Auch in neurologischer und neuropsychologischer Hinsicht wurden von der Beschwerdegegnerin umfassende Abklärungen veranlasst. Gestützt auf diese kann eine relevante unfallbedingte Beeinträchtigung nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).  

4.5.2.  Dr. phil. E____ hielt in ihrem Bericht vom 21. August 2018 (SUVA-Akte 281) als Diagnose fest: "Aggravation neurokognitiver Funktionsstörungen und übertriebene Darstellung somatischer und psychischer Beschwerden" (vgl. S. 2 des Berichtes). Erläuternd machte sie geltend, die Untersuchung sei als Testwiederholung nach unzureichender Kooperation des Versicherten bei der neuropsychologischen Voruntersuchung vom Februar 2018 durchgeführt worden. Leider lasse sich auch in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung eine negative Antwortverzerrung belegen. Aus neuropsychologischer Perspektive würden beim Exploranden keine entwicklungsbedingten, psychiatrischen oder neurologischen Störungen vorliegen, die das übertreibende Verhalten vollumfänglich im Sinne eines störungsimmanenten Verhaltens erklären könnten (vgl. S. 10 des Berichtes).

4.5.3.  Dr. G____, Facharzt für Neurologie, Leiter Fachgruppe Neurologie der SUVA, führte in seiner Stellungnahme vom 14. November 2018 SUVA-Akte 290) aus, der Versicherte habe durch den Unfall vom 2. April 2016 überwiegend wahrscheinlich eine substanzielle Hirnverletzung mit einzelnen diffusen axonalen Scherverletzungen im Gyrus frontalis superior rechts, weniger ausgeprägt am frontoparietalen Übergang rechts, erlitten. Grundsätzlich liege damit eine unfallbedingte organische Grundlage für kognitive und psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. Allerdings müssten diese Läsionen nicht zwingend mit einer kognitiven Gesundheitsbeeinträchtigung oder einer psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigung einhergehen. Gestützt auf die von Dr. phil. E____ erhobenen neuropsychologischen Befunde könne das Vorliegen einer relevanten kognitiven Gesundheitsbeeinträchtigung nicht zuverlässig bestätigt werden. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Dokumentation könnten keine Beschwerden des Versicherten mit der notwendigen Zuverlässigkeit auf den Unfall vom 2. April 2016 zurückgeführt werden. Insbesondere könnten angesichts einer sehr wahrscheinlichen Aggravation neurokognitiver Funktionsstörungen und übertriebener Darstellung somatischer und psychischer Beschwerden bei unzureichender Kooperation des Versicherten unfallbedingte Beschwerden nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestätigt werden (vgl. S. 9 des Berichtes). Abschliessend stellte Dr. G____ nochmals klar, aus neurologischer Sicht lägen keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden vor, die mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kausal auf den Unfall zurückgeführt werden könnten (vgl. S. 10 des Berichtes).

4.6.       Sowohl auf den Bericht von Dr. phil. E____ vom 21. August 2018 (SUVA-Akte 281) als auch auf den Bericht von Dr. G____ vom 14. November 2018 (SUVA-Akte 290) kann abgestellt werden. Beide ärztlichen Stellungnahmen fussen auf einer sorgfältigen Würdigung der erhobenen Befunde und ergingen in Würdigung der Aktenlage. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt (vgl. implizit die Beschwerde; siehe auch die Replik). Da somit aus neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden kann, bleibt es bei dem vom Kreisarzt definierten orthopädischen Zumutbarkeitsprofil. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der Umsetzung der dem Beschwerdeführer bescheinigten 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit verhält.

5.             

5.1.       Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

5.2.       Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 69'280.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 64'036.-- verglichen und auf diese Weise einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von weniger als 10 % ermittelt (vgl. die Verfügung vom 11. Januar 2019 resp. den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020; SUVA-Akte 308 resp. SUVA-Akte 332).

5.3.       5.3.1.  Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).

5.3.2.  Das Valideneinkommen von Fr. 69'280.-- wurde zutreffend gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (vgl. insb. SUVA-Akten 294, 295, 303 und 304) ermittelt (vgl. insb. die detaillierte Berechnung vom 10. Januar 2019; vgl. SUVA-Akte 305). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).

5.4.       5.4.1.  Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der (kumulativ) besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8. November 2018 E. 4.1.).

5.4.2.  Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen von Fr. 64'036.-- gestützt auf die Tabellen der LSE 2016 (vgl. die Verfügung vom 11. Januar 2019 resp. den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020; SUVA-Akte 308 resp. SUVA-Akte 332). Da der Beschwerdeführer mit seiner aktuellen Tätigkeit (vgl. dazu S. 7 der Beschwerde) die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit (100 %) nicht in zumutbarer Weise verwertet, kann dem gefolgt werden.

5.4.3.  Männer, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'340.-- pro Monat (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2018 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (2017: + 0.4 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017]; 2018: + 0.5 % [BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, IV Quartal 2018]) ergibt sich als Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67'406--.

5.4.4.  Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen).

5.4.5.  Die Beschwerdegegnerin gewährte für das Leiden als solches einen Abzug von 5 %, woraus sich ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 64'036.-- ergab (vgl. die Verfügung vom 11. Januar 2019 resp. den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020; SUVA-Akte 308 resp. SUVA-Akte 332). Dem kann unter Berücksichtigung der strengen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2018 vom 22. Juli 2019) gefolgt werden.

5.5.       Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 69'280.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 64'036.-- ergibt sich ein IV-Grad von (gerundet) 8 %, was rentenausschliessend ist (vgl. Erwägung 3.2. hiervor). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

6.             

6.1.       Die Beschwerdegegnerin erachtet darüber hinaus auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung als nicht gegeben (vgl. die Verfügung vom 11. Januar 2019 resp. den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020; SUVA-Akte 308 resp. SUVA-Akte 332).

6.2.       6.2.1.  Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209, 210 E. 4.a/aa)). Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.

6.2.2.  Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Voraussehbare Verschlimmerungen müssen angemessen berücksichtigt werden (Art. 36 Abs. 4 UVV). Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192 E. 3a).

6.3.       Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Auch die Beurteilung einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist von der medizinischen Fachperson zu beurteilen (BGE 132 V 393, 398 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).

6.4.       6.4.1.  Der Kreisarzt führte in seinem Bericht über die Untersuchung vom 18. Juni 2018 (SUVA-Akte 270) aus, in Bezug auf die laterale Clavicula und das rechte Schultergelenk liege eine röntgendiagnostische Abklärung vom 15. Mai 2018 vor. Aus dieser ergebe sich eine vollständige knöcherne Konsolidierung der lateralen Clavicula. Das AC-Gelenk rechts zeige keine grösseren arthrotischen Veränderungen. Ebenfalls keine arthrotischen Veränderungen bestünden glenohumeral bei zentriertem Humerus rechts. In der Folge stellte er klar, aufgrund der fast vollständig erhaltenen Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes und in Anbetracht der fehlenden arthrotischen Veränderungen im Bereich des rechten AC-Gelenkes und glenohumeral rechts sei bezüglich der rechten Schulter und der Clavicula rechts keine Integritätsentschädigung geschuldet (vgl. S. 7 des Berichtes).

6.4.2.  Dem kann gefolgt werden. Die Einschätzung des Kreisarztes deckt sich mit den objektivierbaren Befunden und lässt sich mit den SUVA-Tabellen in Einklang bringen. Gemäss der SUVA-Tabelle 5 ("Integritätsschaden bei Arthrosen") ist erst bei einer Arthrose von relevantem Ausmass eine Entschädigung geschuldet. Vorliegend war jedoch auf den Röntgenbildern vom 15. Mai 2018 keine Arthrose feststellbar. Im Übrigen ist – namentlich unter Berücksichtigung der objektiven Befunde – die Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes als beinahe vollständig erhalten anzusehen. Es liegt daher keine gestützt auf SUVA-Tabelle 1 zu entschädigende Funktionsstörung an einer oberen Extremität vor.

6.4.3.  Nicht gefolgt werden kann Dr. H____, der eine 15%ige Integritätsentschädigung für angemessen erachtet (vgl. den Bericht vom 20. April 2020; Replikbeilage). Denn wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.4.2. hiervor), lässt sich die Beurteilung von Dr. H____ nicht aufgrund objektivierbarer Befunde (z.B. anhand von Röntgenbildern) nachvollziehen und wird auch nicht weiter begründet. Vielmehr basiert sie einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Dies genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Kreisarztes hervorzurufen.

6.5.       Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt.

7.             

7.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 ist zu bestätigen.

7.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 wird bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: