Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. September 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch Dr. C____   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.6

Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020

Auffahrkollision, adäquate Kausalität verneint

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1984 geborene Beschwerdeführer war ab 2004 mit einem Vollzeitpensum bei der D____ als Gärtner angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 23. Februar 2016 erlitt der Beschwerdeführer als PW-Lenker unverschuldet eine Auffahrkollision. Die medizinische Erstversorgung fand im E____ statt, wo eine Kontusion des Körperstammes mit HWS-Distorsion diagnostiziert und nach Ausschluss einer Fraktur eine analgetische Therapie eingeleitet wurde (vgl. Bericht E____ vom 24. Februar 2016, SUVA-Akte 13). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Im weiteren Verlauf begann der Beschwerdeführer zunehmend über Beschwerden in der linken Schulter sowie zwischenzeitlich über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und über psychische Beschwerden zu klagen. Vom 18. August 2016 bis zum 22. September 2016 weilte der Beschwerdeführer stationär in der F____ (Austrittsbericht vom 6. Oktober 2016, SUVA-Akte 56). Im Juli 2017 suchte der Beschwerdeführer infolge exazerbierender Rückenbeschwerden die Notfallstation des G____ auf, wo eine analgetische Therapie eingeleitet wurde und der Beschwerdeführer am Folgetag in deutlich gebessertem Zustand entlassen werden konnte (vgl. Bericht vom 12. Juli 2017, SUVA-Akte 147). Der behandelnde Orthopäde, Dr. med. H____, führte am 4. März 2019 eine Arthroskopie der linken Schulter mit Naht des posterioren Labrums und einer offenen Bizepstenodese durch (Operationsbericht SUVA-Akte 246).

b) Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 stellt die Beschwerdegegnerin die Einstellung ihrer Leistungen per 28. Februar 2018 in Aussicht (SUVA-Akte 177). Infolge einer daraufhin vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprache (SUVA-Akte 188) legte die Beschwerdegegnerin das Dossier zur ärztlichen Stellungnahme ihrem Kreisarzt vor. Gestützt auf dessen Beurteilung vom 9. Februar 2018 (SUVA-Akte 192) hält sie mit Verfügung vom 15. Februar 2018 an der Leistungseinstellung per 28. Februar 2018 fest (SUVA-Akte 193). Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 16. März 2018 Einsprache (SUVA-Akte 195). Vertreten durch die Arbeitslosenkasse meldet der Beschwerdeführer bezüglich der Schulterbeschwerden am 13. Juli 2018 einen Rückfall an (SUVA-Akte 215). Der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. Juli 2018 (SUVA-Akte 219) folgend, lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Leistungen ab (Verfügung vom 23. August 2018, SUVA-Akte 226). Mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 wies sie die gegen ihre Verfügungen vom 15. Februar 2018 und vom 23. August 2018 erhobenen Einsprachen ab (SUVA-Akte 263).

II.       

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ reicht der Beschwerdeführer am 24. Februar 2020 beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 ein. Darin beantragt er die Fortführung der Leistungen, eventualiter die Anordnung eines Gutachtens zur Unfallkausalität. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde wird vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert am 27. Mai 2020 und hält an seinen Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 3. Juni 2020 unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid und ihre Beschwerdeantwort auf die Einreichung einer ausführlichen Duplik.

III.     

Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 zieht die Instruktionsrichterin die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei.

IV.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 26. März 2020 bewilligt.

V.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. September 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.          Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der UVV (Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind bei der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit erhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden.

Der hier zu beurteilende Fall hat sich am 23. Februar 2016 ereignet, weshalb die bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden.

2.                

2.1.          Im Nachgang zum Unfallereignis vom 23. Februar 2016 klagt der Beschwerdeführer hauptsächlich über Beschwerden in der linken Schulter. Zudem über Rückenbeschwerden und über Folgen der festgestellten HWS-Distorsion. Die Beschwerdegegnerin lehnt eine Leistungspflicht über den 28. Februar 2018 hinaus für sämtliche Beschwerden mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis ab.

2.2.          Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, diese Beschwerden stünden in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall, weshalb die Beschwerdegegnerin weiterhin Leistungen zu erbringen habe.

2.3.          Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem ausführlichen Einsprache-Entscheid die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Beurteilung der Kausalität zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten. Auf deren Wiederholung wird vorliegend verzichtet und auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.

3.                

3.1.          Im Zentrum der vorliegenden Streitsache steht die Frage, ob die nach dem 28. Februar 2018 noch geklagten Schulterbeschwerden mit dem erforderlichen Beweisgrad dem Unfallereignis vom 23. Februar 2016 zugeschrieben werden können. Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einsprache-Entscheid einlässlich zu dieser Frage geäussert. Dabei stützt sie sich auf die ausführlichen Beurteilungen ihres Kreisarztes vom 9. Februar 2018 (SUVA-Akte 192), vom 19. Juli 2018 (SUVA-Akte 219) und vom 22. Mai 2019 (SUVA-Akte 249), der anhand der Bildgebung vom 27. April 2016 (SUVA-Akte 25) eine strukturelle Läsion kurz nach dem Unfallereignis ausschliessen konnte. Feststellbar war zum damaligen Zeitpunkt lediglich eine Tendinopathie der Supraspinatussehne, bei der es sich um eine krankhafte Veränderung handelt und die nichts mit Unfallfolgen zu tun hat. Erst mehr als ein Jahr später wird im MRI vom 7. März 2017 (SUVA-Akte 217) ein nicht dislozierter Einriss des posterioren Labrums dargestellt. Es liegt weder eine Ruptur der Rotatorenmanschette noch der Supraspinatussehne vor. Selbst der behandelnde Orthopäde, Dr. med. H____, spricht zum damaligen Zeitpunkt einzig von degenerativen Veränderungen im Bereich des posterioren Labrums und einer relativen subakromialen Enge. Andere Pathologien sind nicht vorhanden (vgl. Bericht vom 28. März 2017, SUVA-Akte 112). Ein im Januar 2019 angefertigtes MRI-Bild wiederum zeigt lediglich eine leichte Progression des posterioren Labrumschadens sowie der lokalen Knorpeldefekte (vgl. Bericht Dr. med. H____ vom 26. Januar 2019, SUVA-Akte 237). Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen im angefochtenen Einsprache-Entscheid zum Ergebnis gelangt, es seien per Ende Februar 2018 keine Unfallfolgen an der linken Schulter vorhanden gewesen, so kann dies nicht beanstandet werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der behandelnde Orthopäde in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2019 von einem Traumamechanismus mit axialer Stauchung spricht, der eine posteriore Labrumläsion verursachen könne. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 23. Februar 2016 nicht objektivierbare strukturelle Läsionen an der linken Schulter zugezogen hätte, so wären diese erfahrungsgemäss spätestens nach einem Jahr abgeheilt. Verneint die Beschwerdegegnerin zwei Jahre nach dem Unfallereignis dessen Adäquanz für persistierende Beschwerden, so ist dies nicht zu beanstanden.

3.2.          Überzeugend und im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung sind sodann die Ausführungen im Einsprache-Entscheid zu den geklagten Schmerzen im Bereich der LWS. Ein am Unfalltag angefertigtes Röntgenbild der LWS zeigte eine beginnende Spondylose LWK 1, jedoch keine ossären Läsionen (vgl. Austrittsbericht der F____, SUVA-Akte 56), ebenso ein MRI der LWS vom 17. November 2016 (SUVA-Akte 69), das zwar multiple abnutzungsbedingte Veränderungen an mehreren Segmenten, jedoch keine traumatischen Läsionen darstellte. Womöglich ist es durch die Auffahrkollision zur Verschlimmerung eines klinisch stummen, degenerativ bedingten Vorzustandes an der Wirbelsäule gekommen. Rechtsprechungsgemäss entspricht es jedoch einer langen etablierten medizinischen Erfahrungstatsache, dass dies lediglich während sechs bis neun Monaten Beschwerden zu verursachen vermag. Spätestens nach einem Jahr sind derartige Verschlimmerungen eines Vorzustandes als abgeschlossen zu betrachten. Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einsprache-Entscheid verwiesen werden. Zwei Jahre nach dem Unfall darf diesem die ursächliche Wirkung für die geklagten Rückenbeschwerden abgesprochen werden.

3.3.          Schliesslich hatte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid mit den Folgen der festgestellten HWS-Distorsion und deren Unfallkausalität zu befassen. Da diesbezüglich keine objektivierbaren unfallbedingten Schädigungen nachweisbar waren, hat sie die adäquate Kausalität des bunten Beschwerdebildes, welches der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Ziff. 22 ff. der Beschwerde) und das von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wird (vgl. Einsprache-Entscheid E. 7b), nach den Vorgaben von BGE 134 V 109 geprüft und deren Vorliegen verneint. Dabei ging sie von einem mittelschweren Unfallereignis im engeren Sinne aus, was vom Beschwerdeführer nicht bemängelt wird. Demnach müssen, damit die Adäquanz der gesundheitlichen Folgen bejaht werden kann, mindestens drei der erforderlichen Zusatzkriterien oder eines in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden können. Sämtliche adäquanzrelevanten Kriterien: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - Schwere oder besondere Art der Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;- erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert;- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie die erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen sind mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es bleibt wiederum auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Einsprache-Entscheides zu verweisen.

3.4.          Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich zu keiner Zeit strukturelle Läsionen infolge des Unfalles vom 23. Februar 2016 nachweisen liessen. Eine allenfalls richtungsgebende Verschlechterung degenerativer Vorzustände an der LWS und der linken Schulter sind nach medizinischer Erfahrung rechtsprechungsgemäss nach spätestens einem Jahr nicht mehr von Bedeutung; weiter persistierende Beschwerden können nicht mehr dem Unfallereignis zugerechnet werden. Auch für das bunte Beschwerdebild muss die adäquate Kausalität zum Unfallereignis mangels Vorliegen entsprechender Zusatzkriterien verneint werden. Da im Februar 2018 von einer ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens mehr erwartet werden konnte und die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen waren, konnte die Adäquanzprüfung per 28. Februar 2018 ohne Weiteres vorgenommen worden.

4.                

4.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid vom 24. Januar 2020 abzuweisen.

4.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

4.3.          Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar auszurichten (Art. 61 lit. f ATSG). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht Honorare in der Regel als Pauschalen zu. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Praxisgemäss beträgt die Pauschale für einen durchschnittlichen Fall mit doppeltem Schriftenwechsel Fr. 2'650.-- inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall weder als besonders kompliziert noch als besonders einfach zu betrachten ist, erscheint ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: