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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 14. September 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch Dr. C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.6
Einspracheentscheid vom 24.
Januar 2020
Auffahrkollision, adäquate
Kausalität verneint
Tatsachen
I.
a) Der 1984 geborene Beschwerdeführer war ab 2004 mit einem
Vollzeitpensum bei der D____ als Gärtner angestellt und in dieser Eigenschaft
bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss UVG (Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Am 23. Februar 2016 erlitt der
Beschwerdeführer als PW-Lenker unverschuldet eine Auffahrkollision. Die
medizinische Erstversorgung fand im E____ statt, wo eine Kontusion des
Körperstammes mit HWS-Distorsion diagnostiziert und nach Ausschluss einer
Fraktur eine analgetische Therapie eingeleitet wurde (vgl. Bericht E____ vom
24. Februar 2016, SUVA-Akte 13). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Im
weiteren Verlauf begann der Beschwerdeführer zunehmend über Beschwerden in der
linken Schulter sowie zwischenzeitlich über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule
und über psychische Beschwerden zu klagen. Vom 18. August 2016 bis zum 22.
September 2016 weilte der Beschwerdeführer stationär in der F____
(Austrittsbericht vom 6. Oktober 2016, SUVA-Akte 56). Im Juli 2017 suchte der
Beschwerdeführer infolge exazerbierender Rückenbeschwerden die Notfallstation
des G____ auf, wo eine analgetische Therapie eingeleitet wurde und der
Beschwerdeführer am Folgetag in deutlich gebessertem Zustand entlassen werden
konnte (vgl. Bericht vom 12. Juli 2017, SUVA-Akte 147). Der behandelnde
Orthopäde, Dr. med. H____, führte am 4. März 2019 eine Arthroskopie der
linken Schulter mit Naht des posterioren Labrums und einer offenen
Bizepstenodese durch (Operationsbericht SUVA-Akte 246).
b) Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 stellt die
Beschwerdegegnerin die Einstellung ihrer Leistungen per 28. Februar 2018 in
Aussicht (SUVA-Akte 177). Infolge einer daraufhin vom Beschwerdeführer
erhobenen Einsprache (SUVA-Akte 188) legte die Beschwerdegegnerin das Dossier
zur ärztlichen Stellungnahme ihrem Kreisarzt vor. Gestützt auf dessen
Beurteilung vom 9. Februar 2018 (SUVA-Akte 192) hält sie mit Verfügung vom 15.
Februar 2018 an der Leistungseinstellung per 28. Februar 2018 fest (SUVA-Akte
193). Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 16.
März 2018 Einsprache (SUVA-Akte 195). Vertreten durch die Arbeitslosenkasse
meldet der Beschwerdeführer bezüglich der Schulterbeschwerden am 13. Juli 2018
einen Rückfall an (SUVA-Akte 215). Der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. Juli
2018 (SUVA-Akte 219) folgend, lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von
Leistungen ab (Verfügung vom 23. August 2018, SUVA-Akte 226). Mit
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 wies sie die gegen ihre Verfügungen vom
15. Februar 2018 und vom 23. August 2018 erhobenen Einsprachen ab (SUVA-Akte
263).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ reicht der
Beschwerdeführer am 24. Februar 2020 beim Kantonsgericht des Kantons
Basel-Landschaft Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020
ein. Darin beantragt er die Fortführung der Leistungen, eventualiter die
Anordnung eines Gutachtens zur Unfallkausalität. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die
Beschwerde wird vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt überwiesen.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert am 27. Mai 2020 und hält an
seinen Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 3. Juni 2020 unter Verweis auf den
angefochtenen Einspracheentscheid und ihre Beschwerdeantwort auf die
Einreichung einer ausführlichen Duplik.
III.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 zieht die Instruktionsrichterin
die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei.
IV.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 26. März 2020 bewilligt.
V.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. September 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der
UVV (Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, SR 832.202)
in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind bei
der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen,
als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit erhebliche
Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1). Dementsprechend sehen
die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet
haben, nach bisherigem Recht gewährt werden.
Der hier zu beurteilende Fall hat sich am 23. Februar 2016
ereignet, weshalb die bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft gewesenen Normen auf
den vorliegenden Fall Anwendung finden.
2.
2.1.
Im Nachgang zum Unfallereignis vom 23. Februar 2016 klagt der Beschwerdeführer
hauptsächlich über Beschwerden in der linken Schulter. Zudem über Rückenbeschwerden
und über Folgen der festgestellten HWS-Distorsion. Die Beschwerdegegnerin lehnt
eine Leistungspflicht über den 28. Februar 2018 hinaus für sämtliche
Beschwerden mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem inkriminierten
Ereignis ab.
2.2.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, diese Beschwerden
stünden in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall, weshalb
die Beschwerdegegnerin weiterhin Leistungen zu erbringen habe.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem ausführlichen
Einsprache-Entscheid die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen
rechtlichen Grundlagen zur Beurteilung der Kausalität zutreffend dargelegt.
Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung
medizinischer Berichte und Gutachten. Auf deren Wiederholung wird vorliegend
verzichtet und auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.
3.
3.1.
Im Zentrum der vorliegenden Streitsache steht die Frage, ob die nach
dem 28. Februar 2018 noch geklagten Schulterbeschwerden mit dem
erforderlichen Beweisgrad dem Unfallereignis vom 23. Februar 2016 zugeschrieben
werden können. Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen
Einsprache-Entscheid einlässlich zu dieser Frage geäussert. Dabei stützt sie
sich auf die ausführlichen Beurteilungen ihres Kreisarztes vom 9. Februar 2018
(SUVA-Akte 192), vom 19. Juli 2018 (SUVA-Akte 219) und vom 22. Mai 2019
(SUVA-Akte 249), der anhand der Bildgebung vom 27. April 2016 (SUVA-Akte 25) eine
strukturelle Läsion kurz nach dem Unfallereignis ausschliessen konnte.
Feststellbar war zum damaligen Zeitpunkt lediglich eine Tendinopathie der
Supraspinatussehne, bei der es sich um eine krankhafte Veränderung handelt und
die nichts mit Unfallfolgen zu tun hat. Erst mehr als ein Jahr später wird im
MRI vom 7. März 2017 (SUVA-Akte 217) ein nicht dislozierter Einriss des
posterioren Labrums dargestellt. Es liegt weder eine Ruptur der
Rotatorenmanschette noch der Supraspinatussehne vor. Selbst der behandelnde
Orthopäde, Dr. med. H____, spricht zum damaligen Zeitpunkt einzig von
degenerativen Veränderungen im Bereich des posterioren Labrums und einer
relativen subakromialen Enge. Andere Pathologien sind nicht vorhanden (vgl.
Bericht vom 28. März 2017, SUVA-Akte 112). Ein im Januar 2019 angefertigtes
MRI-Bild wiederum zeigt lediglich eine leichte Progression des posterioren
Labrumschadens sowie der lokalen Knorpeldefekte (vgl. Bericht Dr. med. H____
vom 26. Januar 2019, SUVA-Akte 237). Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen
Umständen im angefochtenen Einsprache-Entscheid zum Ergebnis gelangt, es seien
per Ende Februar 2018 keine Unfallfolgen an der linken Schulter vorhanden
gewesen, so kann dies nicht beanstandet werden. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass der behandelnde Orthopäde in seiner Stellungnahme vom
30. Juli 2019 von einem Traumamechanismus mit axialer Stauchung spricht, der
eine posteriore Labrumläsion verursachen könne. Selbst wenn sich der
Beschwerdeführer beim Unfall vom 23. Februar 2016 nicht objektivierbare
strukturelle Läsionen an der linken Schulter zugezogen hätte, so wären diese
erfahrungsgemäss spätestens nach einem Jahr abgeheilt. Verneint die
Beschwerdegegnerin zwei Jahre nach dem Unfallereignis dessen Adäquanz für persistierende
Beschwerden, so ist dies nicht zu beanstanden.
3.2.
Überzeugend und im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung sind
sodann die Ausführungen im Einsprache-Entscheid zu den geklagten Schmerzen im
Bereich der LWS. Ein am Unfalltag angefertigtes Röntgenbild der LWS zeigte eine
beginnende Spondylose LWK 1, jedoch keine ossären Läsionen (vgl.
Austrittsbericht der F____, SUVA-Akte 56), ebenso ein MRI der LWS vom 17.
November 2016 (SUVA-Akte 69), das zwar multiple abnutzungsbedingte
Veränderungen an mehreren Segmenten, jedoch keine traumatischen Läsionen
darstellte. Womöglich ist es durch die Auffahrkollision zur Verschlimmerung
eines klinisch stummen, degenerativ bedingten Vorzustandes an der Wirbelsäule
gekommen. Rechtsprechungsgemäss entspricht es jedoch einer langen etablierten
medizinischen Erfahrungstatsache, dass dies lediglich während sechs bis neun
Monaten Beschwerden zu verursachen vermag. Spätestens nach einem Jahr sind
derartige Verschlimmerungen eines Vorzustandes als abgeschlossen zu betrachten.
Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Einsprache-Entscheid verwiesen werden. Zwei Jahre nach dem Unfall
darf diesem die ursächliche Wirkung für die geklagten Rückenbeschwerden
abgesprochen werden.
3.3.
Schliesslich hatte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen
Entscheid mit den Folgen der festgestellten HWS-Distorsion und deren
Unfallkausalität zu befassen. Da diesbezüglich keine objektivierbaren
unfallbedingten Schädigungen nachweisbar waren, hat sie die adäquate Kausalität
des bunten Beschwerdebildes, welches der Beschwerdeführer geltend macht (vgl.
Ziff. 22 ff. der Beschwerde) und das von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage
gestellt wird (vgl. Einsprache-Entscheid E. 7b), nach den Vorgaben von BGE 134
V 109 geprüft und deren Vorliegen verneint. Dabei ging sie von einem
mittelschweren Unfallereignis im engeren Sinne aus, was vom Beschwerdeführer
nicht bemängelt wird. Demnach müssen, damit die Adäquanz der gesundheitlichen
Folgen bejaht werden kann, mindestens drei der erforderlichen Zusatzkriterien
oder eines in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden können. Sämtliche adäquanzrelevanten
Kriterien: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls; - Schwere oder besondere Art der Verletzungen; -
fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;- erhebliche
Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
verschlimmert;- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie
die erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen sind mit
der Beschwerdegegnerin zu verneinen. Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es bleibt wiederum auf die ausführliche
und zutreffende Begründung des Einsprache-Entscheides zu verweisen.
3.4.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich zu keiner Zeit
strukturelle Läsionen infolge des Unfalles vom 23. Februar 2016 nachweisen
liessen. Eine allenfalls richtungsgebende Verschlechterung degenerativer
Vorzustände an der LWS und der linken Schulter sind nach medizinischer
Erfahrung rechtsprechungsgemäss nach spätestens einem Jahr nicht mehr von
Bedeutung; weiter persistierende Beschwerden können nicht mehr dem
Unfallereignis zugerechnet werden. Auch für das bunte Beschwerdebild muss die
adäquate Kausalität zum Unfallereignis mangels Vorliegen entsprechender
Zusatzkriterien verneint werden. Da im Februar 2018 von einer ärztlichen
Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten
Gesundheitsschadens mehr erwartet werden konnte und die
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen waren, konnte
die Adäquanzprüfung per 28. Februar 2018 ohne Weiteres vorgenommen worden.
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde gegen
den Einsprache-Entscheid vom 24. Januar 2020 abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
4.3.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein
angemessenes Kostenerlasshonorar auszurichten (Art. 61 lit. f ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht Honorare in der Regel als
Pauschalen zu. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der
effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt
aber ausgleicht. Praxisgemäss beträgt die Pauschale für einen
durchschnittlichen Fall mit doppeltem Schriftenwechsel Fr. 2'650.-- inklusive
Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei komplizierten Verfahren kann der
erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall
weder als besonders kompliziert noch als besonders einfach zu betrachten ist,
erscheint ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: