Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.8

Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020

Lungenerkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Berufskrankheit

 


Tatsachen

I.        

a)           Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 11. Juni 2013 als Maschinenführer bei der C____ AG in [...]. Zufolge dessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 14. März 2017 meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin eine Berufserkrankung des Beschwerdeführers. Sie teilte mit, er habe Lungenprobleme, die gemäss der behandelnden Ärztin möglicherweise im Zusammenhang mit im Betrieb eingesetzten chemischen Mitteln stünden (Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1). Ab dem 8. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (SUVA-Akte 18, S. 2 f.).

b)           Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge verschiedene Abklärungen durch. Im Rahmen derer fand im Oktober 2018 eine pneumologische Begutachtung durch Prof. Dr. D____ statt. Der Gutachter kam im Wesentlichen zum Schluss, dass die Lungenerkrankung des Beschwerdeführers nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit durch seine berufliche Tätigkeit verursacht worden war (Gutachten vom 22. Oktober 2018, SUVA-Akte 132). Infolge einer Rückfrage nahm der Gutachter am 17. Dezember 2018 ergänzend Stellung (SUVA-Akte 150). Im Wesentlichen basierend auf der Einschätzung von Prof. Dr. D____ teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 mit, dass sie nicht von einer Berufskrankheit im Sinne der Gesetzgebung ausgehen könne und deshalb keine Versicherungsleistungen ausrichten werde (SUVA-Akte 155). Dagegen lässt der Beschwerdeführer mit einem auf den 2. Januar 2019 datierten Schreiben durch seinen damaligen Rechtsvertreter vorsorglich Einsprache erheben (SUVA-Akte 168). Die Begründung der Einsprache erfolgt am 7. Juni 2019, wobei sich der Beschwerdeführer von einer neuen Person vertreten lässt (SUVA-Akte 181).

c)            In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin eine weitere Rückfrage an den Gutachter Prof. Dr. D____ (Schreiben vom 7. November 2019, SUVA-Akte 197), welcher dieser mit einer Stellungnahme vom 7. Dezember 2019 beantwortete (SUVA-Akte 199). Dazu wiederum reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 21. Januar 2020 ein (SUVA-Akte 203).

d)           Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest und wies die Einsprache ab (SUVA-Akte 207).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 12. März 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter einer Berufskrankheit leidet. Demgemäss sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gestützt hierauf resultierenden Versicherungsleistungen für den Beschwerdeführer zu erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Kostenerlass mit B____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragt.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 reicht der Beschwerdeführer die Unterlagen zu dem von ihm gestellten Kostenerlassgesuch ein.

d)           In seiner Replik vom 5. August 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

e)           Mit einer Eingabe vom selben Datum (5. August 2020) erkundigt sich der Rechtsvertreter nach dem Entscheid hinsichtlich des Kostenerlassgesuchs.

III.     

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Oktober 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint eine Leistungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer. Zur Begründung erklärt sie, dass sein Lungenleiden keine Berufskrankheit darstelle. In medizinischer Hinsicht stellt sie dabei im Wesentlichen auf das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen von Prof. Dr. D____ ab.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auffassung der Beschwerdegegnerin sei nicht haltbar. Es sprächen zahlreiche Argumente dafür, dass er sich die gesundheitlichen Beschwerden am Arbeitsplatz zugezogen habe. Das Gutachten von Prof. Dr. D____ könne hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer eine Berufskrankheit aufweise, nicht als schlüssig bezeichnet werden, weshalb auch nicht darauf abgestellt werden könne.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zufolge einer Berufskrankheit einen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die obligatorische Unfallversicherung unter anderem auch bei Berufskrankheiten Leistungen. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (vgl. Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch die schädigenden Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). Die vom Bundesrat erstellte Liste dieser Stoffe und Arbeiten befindet sich in Anhang 1 zur Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Überdies gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, als Berufskrankheiten.

Soweit nichts Anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).

3.2.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

3.3.          Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.                

4.1.          Der Gutachter Prof. Dr. D____ nannte in seinem pneumologischen Gutachten vom 22. Oktober 2018 eine idiopathische Lungenfibrose (IPF; histologisch: UIP) mit einer Symptomausweitung sowie Übergewicht – leichte Adipositas als Diagnosen (SUVA-Akte 132, S. 12). Dazu erklärte er zunächst, es müssten eine IPF und eine chronische Form einer HP (Synonym: exogen allergische Alveolitis) als Differentialdiagnosen in Erwägung gezogen werden. Er favorisiere dabei die Diagnose einer IPF (SUVA-Akte 132, S. 11). Er führte aus, grundsätzlich käme im vorliegenden Fall eine HP durch Exposition gegenüber Kühlschmiermittel in Frage. Der Beschwerdeführer habe ein solches ab Sommer 2012 zum Putzen von Maschinenteilen benutzt. Es handle sich dabei um ein wassermischbares Produkt auf Mineralölbasis. Solche Lipid-Wassermischungen seien häufig mit Mikroben und ihren Zellwandbestandteilen kontaminiert und könnten als Aerosole eingeatmet werden. Die Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass die Orientierungswerte für Gesamtkeimzahl, Schimmelpilze und gramnegative Bakterien am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht durchgehend eingehalten worden seien. Allerdings sei auch festgehalten worden, dass keine vielfache Überschreitung der Orientierungswerte gefunden worden sei. Zudem entstünden beim Putzen von Maschinenteilen mit einem Lappen bei der Verwendung des Kühlschmiermittels keine Quantitäten von Aerosolen, wie sie in der Literatur bei Expositionen bei der eigentlichen Metallbearbeitung beobachtet worden seien und in einzelnen Fällen akute Hypersensitivitätsreaktionen ausgelöst hätten. Beim Beschwerdeführer hätten sich bereits im Jahre 2016, also vier Jahre nach Expositionsbeginn ausgeprägte narbige Veränderungen des Lungenparechyms gefunden. Die CT-morphologischen Alterationen hätten während der weiteren Exposition und auch nachher nicht zugenommen. Er gehe davon aus, dass sie bereits vor Gebrauch des Kühlschmiermittels bestanden habe (SUVA-Akte 132, S. 11). Im Weiteren schloss Prof. Dr. D____ das Vorliegen einer Schweisserlunge aufgrund der Anamnese und der histopathologischen Aspekte aus (SUVA-Akte 132, S. 12).

Schliesslich erklärte Prof. Dr. D____, er könne keine definitive ätiologische Diagnose der Lungenerkrankung stellen. Deskriptiv handle es sich im vorliegenden Fall um eine sogenannte IPF (idiopathische oder kryptogene Lungenfibrose). Eine IPF trete gehäuft bei älteren Männern, die rauchen oder geraucht haben, auf. Zudem werde eine IPF häufiger bei Personen gefunden, welche inhalativ gegenüber diversen Stäuben ausgesetzt waren, ohne dass die Kriterien für eine eigentliche berufsassoziierte Erkrankung erfüllt seien. Eine IPF verlaufe in der Regel allerdings progedient, eine völlige Stabilität, wie im vorliegenden Fall, sei aussergewöhnlich (SUVA-Akte 132, S. 12).

Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit kam Prof. Dr. D____ zum Schluss, die pulmonal bedingten Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei auf rund 80 % reduziert. Entsprechend wäre ihm theoretisch eine weitere Beschäftigung in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig (SUVA-Akte 132, S. 12).

4.2.          In einem Bericht vom 27. November 2018 (SUVA-Akte 146) erklärte Dr. E____ des F____spitals [...], dass der Beschwerdeführer gegen die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Prof. Dr. D____ und den Entscheid der Beschwerdegegnerin im Gesamtverfahren Einspruch einreichen wolle. Er sehe die Lungenparenchym-Erkrankung und die stattgehabte Verschlimmerung der Hustensymptomatik über die Jahre wesentlich durch seine berufliche Tätigkeit bedingt. Dr. E____ hielt fest, die funktionell erhobenen Befunde des Gutachtens seien unstrittig. Im Weiteren bat er Prof. Dr. D____ bzw. das ärztliche Team der Beschwerdegegnerin um eine Überprüfung der aktuellen, lungenfunktionellen Befunde und gegebenenfalls Revision des Entscheids. Er begründete dies damit, dass sich der aussergewöhnliche Verlauf nochmals akzentuiert habe und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die prognostisch sehr ungünstige Diagnose einer IPF für sich einschliesslich therapeutischer Konsequenz mehrfach abgelehnt habe.

Auf Bitte der Beschwerdegegnerin hin (vgl. dazu die ärztliche Beurteilung von Dr. G____, Fachärztin für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde und Arbeitsmedizin, der SUVA Arbeitsmedizin vom 5. Dezember 2018, SUVA-Akte 148) nahm Prof. Dr. D____ dazu am 17. Dezember 2020 Stellung (SUVA-Akte 150). Er hielt fest, dass sich die Werte der Lungenfunktion des Beschwerdeführers nicht relevant verändert hätten. Zudem pflichtete er Dr. E____ bei, dass der Verlauf beim Beschwerdeführer für eine "klassische" IPF ungewöhnlich sei. Dennoch blieb er bei seiner diagnostischen Beurteilung und verwies auf seine Ausführungen im Gutachten, weshalb er keinen kausalen Zusammenhang zwischen der früheren beruflichen Tätigkeit und dem Lungenleiden sähe. Prof. Dr. D____ wies darauf hin, dass er im Verlauf seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit vereinzelt histologisch (UIP) gesicherte Fälle von IFP gesehen habe, die über Jahre ohne irgendwelche Medikamente funktionell stabil gewesen seien und bis zu fünfzehn Jahren überlebt hätten. Für seine Beurteilung, das im vorliegenden Fall eine "Symptomausweitung" eine nicht unwesentliche Rolle spiele, spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz stabiler und nur mässig eingeschränkter Lungenfunktion, wie von Dr. E____ festgestellt, weiterhin bereits bei "geringer körperlicher Anstrengung" über Atemnot klage.

4.3.          Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm Prof. Dr. D____ ein weiteres Mal Stellung (Stellungnahme vom 7. Dezember 2019, SUVA-Akte 199). Darin hielt er namentlich fest, dass der Beschwerdeführer vom 2. September 2019 bis zum 5. September 2019 auf der Klinik für Pneumologie des F____spitals [...] hospitalisiert gewesen sei. Es sei um die Abklärung eines im Juli 2019 festgestellten sub-soliden, im rechten Lungenoberlappen gelegenen Rundherdes gegangen. Mittels elektromagnetisch navigierter Bronchoskopie, welche eine bronchoalveoläre Lavage, eine Bürsten-Zytologie sowie Biopsien umfasst habe, seien keine malignen Zellen gefunden worden (SUVA-Akte 199, S. 2). Im Weiteren führte er aus, dass das Staublungenlabor der J____ an dem damals vom Institut für Pathologie [...] eingesandten Material sämtliche in diesem spezialisierten Labor zur Verfügung stehenden Untersuchungen durchgeführt habe. Diese seien nicht an in Formalin fixiertem Feuchtgewebe durchgeführt worden. Eine exakte Quantifizierung von anorganischen Stäuben (Silikat inkl. Asbest, Hartmetall etc.) lasse sich am besten an Feuchtgewebe und weniger zuverlässig an Material, das in Paraffin fixiert sei, durchführen. Trotzdem lasse sich die Diagnose einer Pneumokoniose (Silikose, Asbestose, Hartmetallstaub-Lunge) aufgrund der Synopsis von Arbeitsanamnese, CT-Befunden, lichtmikroskopischer Untersuchung und den Untersuchungsergebnissen der J____ ausschliessen. Organisches Material, das eine Hypersensitivitätspneumonitis auslösen könnte, könne mittels den im Labor der J____ eingesetzten Methoden nicht identifiziert werden (SUVA-Akte 199, S. 3).

Auf die Frage, ob weitere Gewebeproben "aus beiden Lungenlappen" neue und vertiefende Erkenntnisse in Zusammenhang mit der Frage, ob eine Berufskrankheit vorliege, erbringen würden, erklärt er, dass chirurgische Lungenbiopsien nie aus beiden Lungen, sondern immer nur aus einer Lunge, dann aber – wie im vorliegenden Fall – aus zwei Lungenlappen entnommen würden. Vorliegend würden Biopsien aus dem Lungenoberlappen, der morphologisch am stärksten involviert sei und in der Mantelregion Honigwaben artige ("honey-combing") Veränderungen aufweise, mit grosser Wahrscheinlichkeit keinen weiteren diagnostischen Beitrag liefern. Es bestünden bekanntlich "honey-combing" Areale aus unspezifischen fibrotischen Endstadium Veränderungen (SUVA-Akte 199, S. 3 f.).

Prof. Dr. D____ schloss gestützt auf die ab Juni 2012 erhobenen Befunde aus, dass der Beschwerdeführer unter einer akuten oder subakuten Form einer Hypersensitivitätspneumonitis leide. Diese Stadien seien gekennzeichnet durch jeweils am Arbeitsplatz auftretende respiratorische Beschwerden, die am Feierabend, über die Wochenenden und in den Ferien jeweils abklängen. Häufig komme es zudem zu subfebrilen Temperaturen und ausgeprägter Müdigkeit. Die CT-Befunde seien durch milchglasartige und noduläre Verschattungen charakterisiert. Beim Beschwerdeführer könne differenzialdiagnostisch eine chronische Form einer Hypersensitivitätspneumonitis nicht völlig ausgeschlossen werden. In der Regel entwickle sich allerdings ein chronisches Stadium im Anschluss an eine akute oder subakute Manifestation der Erkrankung. Es würden aber auch Fälle von Hypersensitivitätspneumonitis beobachtet – vor allem solche, bei denen das auslösende Antigen nicht habe identifiziert werden können –, die sich über viele Jahre äusserst schleichend entwickelten und lange asypmtomatisch blieben. Beim Beschwerdeführer fänden sich im Jahre 2016, d.h. bereits vier Jahre nach Beginn einer Exposition gegenüber Kühlschmiermitteln, ausgeprägte narbige Veränderungen des Lungen-Parenchyms. Diese radiomorphologischen Veränderungen hätten im Laufe der Exposition und bis heute nicht zugenommen. Daraus schliesse er, dass bereits vor dem Gebrauch des Kühlschmiermittels fibrotische Lungen-Veränderungen vorhanden gewesen seien. Er halte es für unwahrscheinlich, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Lungenfibrose durch eine immunologische Reaktion auf kontaminierte Kühlschmiermittel zurückzuführen sei (SUVA-Akte 199, S. 5 ff.).

4.4.          Das pneumologische Gutachten von Prof. Dr. D____ vom 22. Oktober 2018 (SUVA-Akte 132) sowie die beiden ergänzenden Stellungnahmen vom 17. Dezember 2019 (SUVA-Akte 150) und vom 7. Dezember 2019 (SUVA-Akte 199) sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Sie wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt und die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend. Die Schlussfolgerungen von Prof. Dr. D____ sind schlüssig und nachvollziehbar.

Prof. Dr. D____ hat nachvollziehbar dargelegt, was für seine Diagnosestellung spricht aber auch, dass der Verlauf beim Beschwerdeführer bei einer solchen Diagnose atypisch ist. Er hat seine Schlussfolgerungen insbesondere unter Verweis auf seine Erfahrung aber auch auf medizinische Fachliteratur dargelegt. Prof. Dr. D____ machte transparent, weshalb die Diagnose nicht zu 100 % eindeutig ist, führte aber auch aus, weshalb er sie trotzdem fällte. Ebenso ausführlich und deutlich erklärte er, weshalb er weitere Abklärungen nicht für notwendig hält.

Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die zu Zweifeln an seinen Ausführungen führen würden. Was namentlich die Lungenstaubanalyse der J____ vom 13. März 2018 (SUVA-Akte 91), auf welche Prof. Dr. D____ Bezug nahm, betrifft, so wurde vom zuständigen Dr. H____ festgehalten, die Ergebnisse der Partikelanalyse seien unspezifisch. Eine kausale Beziehung zwischen der interstitiellen Fibrose und der Zusammensetzung der Partikel habe nicht nachgewiesen werden können. Der hohe Gehalt an Phosphor-Chlor Verbindungen sei allerdings ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer sei seit 2012 an Kühlschmiermittel exponiert gewesen, welche u.a. Phosphor und Chlor enthalten. Laut Literatur könne die Exposition an Kühlschmiermittel zu einer lyphozytären Bronchiolitis oder Hypersensitivitätspneumonitis führen. Die perizentrale Fibrose mit OP-Komponente und lymphoiden Aggregaten sei hinweisend, jedoch bei fehlendem Nachweis von Granuloma nicht beweisend für eine chronische Hypersensitivitätspneumonitis. Bei der Beurteilung werde eine gewisse Ungenauigkeit der Resultate berücksichtigt, da die Untersuchungen an einem Paraffingewebe vorgenommen worden seien. Diese Ausführungen gehen einher mit der (u.a. darauf basierenden) Beurteilung von Prof. Dr. D____.

4.5.          Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass das Gutachten von Prof. Dr. D____ aufgrund dessen "offensichtlichen Unsicherheit" mit Bezug auf die entscheidende Frage, ob eine Berufskrankheit vorliege oder nicht, klarerweise nicht als schlüssig bezeichnet werden (Beschwerde, S. 7).

Der Beschwerdeführer bringt insbesondere folgende Argumente vor: Dr. I____, Spezialarzt für Innere Medizin, spez. Lungenkrankheiten FMH, sei in seinem Bericht vom 11. Juli 2017 (SUVA-Akte 35) davon ausgegangen, dass der Husten möglicherweise aufgrund der Arbeitskarenz zurückgegangen sei (Beschwerde, S. 4; vgl. dazu SUVA-Akte 35, S. 2). Aus dem Bericht der Lungenstaubanalyse der J____ vom 13. März 2018 (SUVA-Akte 91), gehe im Weiteren hervor, dass der hohe Gehalt an Phosphorchlorverbindungen bei den Partikeln aus der Lunge des Beschwerdeführers ungewöhnlich sei. Laut Literatur könne eine Exposition an Kühlschmiermittel, welche unter anderem Phosphor und Chlor enthielten (wie dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei), auch zu einer lymphozyteren Bronchitis oder einer Hypersensitivitätspneumonitis führen (vgl. Beschwerde, S. 5, vgl. dazu SUVA-Akte 91, S. 2). Bei einer ärztlichen Beurteilung vom 22. Mai 2018 (SUVA-Akte 107) seien die SUVA-Ärzte zum Schluss gekommen, dass die Histologie eher nicht für eine Berufskrankheit spreche, auf der anderen Seite aber auch keine klaren Argumente dagegen vorliegen würden (Beschwerde, S. 6, vgl. dazu SUVA-Akte 107, S. 3). Auch das F____spital [...] sei in einem Schreiben vom 27. November 2018 (SUVA-Akte 146) zum Schluss gekommen, dass aufgrund der Unsicherheiten nicht auf das Gutachten von Prof. Dr. D____ abgestellt werden könne. Es habe deshalb von der Beschwerdegegnerin verlangt, das Verfahren wiederaufzunehmen und die entsprechend Schlussfolgerungen zu überprüfen. Der Gutachter habe dazu am 17. Februar 2018 (recte: 17. Dezember 2018) Stellung genommen (vgl. SUVA-Akte 150), jedoch ohne neue Argumente zu liefern (Beschwerde, S. 7). Auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2019 (SUVA-Akte 199) habe er sich nicht definitiv festlegen können und diverse Fragen offengelassen (Beschwerde, S. 8).

4.6.          Zu den Argumenten des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass Prof. Dr. D____ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde, weil die Ärztinnen und Ärzte der SUVA Arbeitsmedizin zum Schluss gekommen waren, dass grundsätzlich verschiedene Ursachen für die Lungenerkrankung des Beschwerdeführers in Frage kam (Ärztliche Beurteilung vom 22. Mai 2018, SUVA-Akte 107, S. 4). Das Gutachten sollte also der Klärung der Frage, ob eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht, dienen. Insofern ist die erwähnte ärztliche Beurteilung vom 22. Mai 2018 nicht geeignet, um das Gutachten in Frage zu ziehen, da genau dieser Bericht dazu führte, dass das Gutachten erstellt wurde. Mit den Resultaten der Lungenstaubanalyse, der Kühlschmiermittelexposition und der Frage, ob das Aussetzen der Arbeit zu einer Besserung der Beschwerden führte (und somit ein Hinweis auf eine Berufserkrankung wäre) hat sich der Gutachter Prof. Dr. D____ in seinem Gutachten und den beiden ergänzenden Stellungnahmen ausführlich und nachvollziehbar auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb er – unter Berücksichtigung aller Umstände – zu seinen Schlussfolgerungen kam (vgl. E. 4.1. bis E. 4.3.). Wie unter E. 4.4. ausgeführt, hat er zudem detailliert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb keine absolut sichere Diagnose möglich sei. Es erscheint aufgrund dessen nicht wahrscheinlich, dass eine erneute Abklärung zu einem anderen Ergebnis führen würde – zumal die übrigen medizinischen Berichte den Schlussfolgerungen des Gutachters nicht widersprechen. Dies gilt auch für den vom Beschwerdeführer erwähnten Bericht von Dr. E____ des F____spitals [...] vom 27. November 2018 (SUVA-Akte 146). Dr. E____ widersprach nämlich dem Gutachter nicht grundsätzlich. Er bat lediglich aufgrund des ungewöhnlichen Verlaufs (der von Prof. Dr. D____ ausführlich diskutiert wurde) und der Ablehnung der Diagnose einer IPF durch den Beschwerdeführer um eine erneute Beurteilung (S. 2 des Berichts).

4.7.          Aufgrund dieser Umstände ist das Gutachten von Prof. Dr. D____ nicht zu beanstanden und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt. Was die "Restunsicherheit" betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. E. 3.3.). Vorliegend ist aufgrund der medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Berufskrankheit vorliegt.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur und vergleichbar mit einem IV-Verfahren, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw L. Marti

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: