|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 14. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2020.8
Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020
Lungenerkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Berufskrankheit
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 11. Juni 2013 als Maschinenführer bei der C____ AG in [...]. Zufolge dessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 14. März 2017 meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin eine Berufserkrankung des Beschwerdeführers. Sie teilte mit, er habe Lungenprobleme, die gemäss der behandelnden Ärztin möglicherweise im Zusammenhang mit im Betrieb eingesetzten chemischen Mitteln stünden (Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1). Ab dem 8. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (SUVA-Akte 18, S. 2 f.).
b) Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge verschiedene Abklärungen durch. Im Rahmen derer fand im Oktober 2018 eine pneumologische Begutachtung durch Prof. Dr. D____ statt. Der Gutachter kam im Wesentlichen zum Schluss, dass die Lungenerkrankung des Beschwerdeführers nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit durch seine berufliche Tätigkeit verursacht worden war (Gutachten vom 22. Oktober 2018, SUVA-Akte 132). Infolge einer Rückfrage nahm der Gutachter am 17. Dezember 2018 ergänzend Stellung (SUVA-Akte 150). Im Wesentlichen basierend auf der Einschätzung von Prof. Dr. D____ teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 mit, dass sie nicht von einer Berufskrankheit im Sinne der Gesetzgebung ausgehen könne und deshalb keine Versicherungsleistungen ausrichten werde (SUVA-Akte 155). Dagegen lässt der Beschwerdeführer mit einem auf den 2. Januar 2019 datierten Schreiben durch seinen damaligen Rechtsvertreter vorsorglich Einsprache erheben (SUVA-Akte 168). Die Begründung der Einsprache erfolgt am 7. Juni 2019, wobei sich der Beschwerdeführer von einer neuen Person vertreten lässt (SUVA-Akte 181).
c) In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin eine weitere Rückfrage an den Gutachter Prof. Dr. D____ (Schreiben vom 7. November 2019, SUVA-Akte 197), welcher dieser mit einer Stellungnahme vom 7. Dezember 2019 beantwortete (SUVA-Akte 199). Dazu wiederum reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 21. Januar 2020 ein (SUVA-Akte 203).
d) Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest und wies die Einsprache ab (SUVA-Akte 207).
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. März 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter einer Berufskrankheit leidet. Demgemäss sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gestützt hierauf resultierenden Versicherungsleistungen für den Beschwerdeführer zu erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Kostenerlass mit B____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragt.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 reicht der Beschwerdeführer die Unterlagen zu dem von ihm gestellten Kostenerlassgesuch ein.
d) In seiner Replik vom 5. August 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
e) Mit einer Eingabe vom selben Datum (5. August 2020) erkundigt sich der Rechtsvertreter nach dem Entscheid hinsichtlich des Kostenerlassgesuchs.
III.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Oktober 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Soweit nichts Anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit kam Prof. Dr. D____ zum Schluss, die pulmonal bedingten Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei auf rund 80 % reduziert. Entsprechend wäre ihm theoretisch eine weitere Beschäftigung in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig (SUVA-Akte 132, S. 12).
Auf Bitte der Beschwerdegegnerin hin (vgl. dazu die ärztliche Beurteilung von Dr. G____, Fachärztin für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde und Arbeitsmedizin, der SUVA Arbeitsmedizin vom 5. Dezember 2018, SUVA-Akte 148) nahm Prof. Dr. D____ dazu am 17. Dezember 2020 Stellung (SUVA-Akte 150). Er hielt fest, dass sich die Werte der Lungenfunktion des Beschwerdeführers nicht relevant verändert hätten. Zudem pflichtete er Dr. E____ bei, dass der Verlauf beim Beschwerdeführer für eine "klassische" IPF ungewöhnlich sei. Dennoch blieb er bei seiner diagnostischen Beurteilung und verwies auf seine Ausführungen im Gutachten, weshalb er keinen kausalen Zusammenhang zwischen der früheren beruflichen Tätigkeit und dem Lungenleiden sähe. Prof. Dr. D____ wies darauf hin, dass er im Verlauf seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit vereinzelt histologisch (UIP) gesicherte Fälle von IFP gesehen habe, die über Jahre ohne irgendwelche Medikamente funktionell stabil gewesen seien und bis zu fünfzehn Jahren überlebt hätten. Für seine Beurteilung, das im vorliegenden Fall eine "Symptomausweitung" eine nicht unwesentliche Rolle spiele, spreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz stabiler und nur mässig eingeschränkter Lungenfunktion, wie von Dr. E____ festgestellt, weiterhin bereits bei "geringer körperlicher Anstrengung" über Atemnot klage.
Auf die Frage, ob weitere Gewebeproben "aus beiden Lungenlappen" neue und vertiefende Erkenntnisse in Zusammenhang mit der Frage, ob eine Berufskrankheit vorliege, erbringen würden, erklärt er, dass chirurgische Lungenbiopsien nie aus beiden Lungen, sondern immer nur aus einer Lunge, dann aber – wie im vorliegenden Fall – aus zwei Lungenlappen entnommen würden. Vorliegend würden Biopsien aus dem Lungenoberlappen, der morphologisch am stärksten involviert sei und in der Mantelregion Honigwaben artige ("honey-combing") Veränderungen aufweise, mit grosser Wahrscheinlichkeit keinen weiteren diagnostischen Beitrag liefern. Es bestünden bekanntlich "honey-combing" Areale aus unspezifischen fibrotischen Endstadium Veränderungen (SUVA-Akte 199, S. 3 f.).
Prof. Dr. D____ schloss gestützt auf die ab Juni 2012 erhobenen Befunde aus, dass der Beschwerdeführer unter einer akuten oder subakuten Form einer Hypersensitivitätspneumonitis leide. Diese Stadien seien gekennzeichnet durch jeweils am Arbeitsplatz auftretende respiratorische Beschwerden, die am Feierabend, über die Wochenenden und in den Ferien jeweils abklängen. Häufig komme es zudem zu subfebrilen Temperaturen und ausgeprägter Müdigkeit. Die CT-Befunde seien durch milchglasartige und noduläre Verschattungen charakterisiert. Beim Beschwerdeführer könne differenzialdiagnostisch eine chronische Form einer Hypersensitivitätspneumonitis nicht völlig ausgeschlossen werden. In der Regel entwickle sich allerdings ein chronisches Stadium im Anschluss an eine akute oder subakute Manifestation der Erkrankung. Es würden aber auch Fälle von Hypersensitivitätspneumonitis beobachtet – vor allem solche, bei denen das auslösende Antigen nicht habe identifiziert werden können –, die sich über viele Jahre äusserst schleichend entwickelten und lange asypmtomatisch blieben. Beim Beschwerdeführer fänden sich im Jahre 2016, d.h. bereits vier Jahre nach Beginn einer Exposition gegenüber Kühlschmiermitteln, ausgeprägte narbige Veränderungen des Lungen-Parenchyms. Diese radiomorphologischen Veränderungen hätten im Laufe der Exposition und bis heute nicht zugenommen. Daraus schliesse er, dass bereits vor dem Gebrauch des Kühlschmiermittels fibrotische Lungen-Veränderungen vorhanden gewesen seien. Er halte es für unwahrscheinlich, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Lungenfibrose durch eine immunologische Reaktion auf kontaminierte Kühlschmiermittel zurückzuführen sei (SUVA-Akte 199, S. 5 ff.).
Prof. Dr. D____ hat nachvollziehbar dargelegt, was für seine Diagnosestellung spricht aber auch, dass der Verlauf beim Beschwerdeführer bei einer solchen Diagnose atypisch ist. Er hat seine Schlussfolgerungen insbesondere unter Verweis auf seine Erfahrung aber auch auf medizinische Fachliteratur dargelegt. Prof. Dr. D____ machte transparent, weshalb die Diagnose nicht zu 100 % eindeutig ist, führte aber auch aus, weshalb er sie trotzdem fällte. Ebenso ausführlich und deutlich erklärte er, weshalb er weitere Abklärungen nicht für notwendig hält.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die zu Zweifeln an seinen Ausführungen führen würden. Was namentlich die Lungenstaubanalyse der J____ vom 13. März 2018 (SUVA-Akte 91), auf welche Prof. Dr. D____ Bezug nahm, betrifft, so wurde vom zuständigen Dr. H____ festgehalten, die Ergebnisse der Partikelanalyse seien unspezifisch. Eine kausale Beziehung zwischen der interstitiellen Fibrose und der Zusammensetzung der Partikel habe nicht nachgewiesen werden können. Der hohe Gehalt an Phosphor-Chlor Verbindungen sei allerdings ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer sei seit 2012 an Kühlschmiermittel exponiert gewesen, welche u.a. Phosphor und Chlor enthalten. Laut Literatur könne die Exposition an Kühlschmiermittel zu einer lyphozytären Bronchiolitis oder Hypersensitivitätspneumonitis führen. Die perizentrale Fibrose mit OP-Komponente und lymphoiden Aggregaten sei hinweisend, jedoch bei fehlendem Nachweis von Granuloma nicht beweisend für eine chronische Hypersensitivitätspneumonitis. Bei der Beurteilung werde eine gewisse Ungenauigkeit der Resultate berücksichtigt, da die Untersuchungen an einem Paraffingewebe vorgenommen worden seien. Diese Ausführungen gehen einher mit der (u.a. darauf basierenden) Beurteilung von Prof. Dr. D____.
Der Beschwerdeführer bringt insbesondere folgende Argumente vor: Dr. I____, Spezialarzt für Innere Medizin, spez. Lungenkrankheiten FMH, sei in seinem Bericht vom 11. Juli 2017 (SUVA-Akte 35) davon ausgegangen, dass der Husten möglicherweise aufgrund der Arbeitskarenz zurückgegangen sei (Beschwerde, S. 4; vgl. dazu SUVA-Akte 35, S. 2). Aus dem Bericht der Lungenstaubanalyse der J____ vom 13. März 2018 (SUVA-Akte 91), gehe im Weiteren hervor, dass der hohe Gehalt an Phosphorchlorverbindungen bei den Partikeln aus der Lunge des Beschwerdeführers ungewöhnlich sei. Laut Literatur könne eine Exposition an Kühlschmiermittel, welche unter anderem Phosphor und Chlor enthielten (wie dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei), auch zu einer lymphozyteren Bronchitis oder einer Hypersensitivitätspneumonitis führen (vgl. Beschwerde, S. 5, vgl. dazu SUVA-Akte 91, S. 2). Bei einer ärztlichen Beurteilung vom 22. Mai 2018 (SUVA-Akte 107) seien die SUVA-Ärzte zum Schluss gekommen, dass die Histologie eher nicht für eine Berufskrankheit spreche, auf der anderen Seite aber auch keine klaren Argumente dagegen vorliegen würden (Beschwerde, S. 6, vgl. dazu SUVA-Akte 107, S. 3). Auch das F____spital [...] sei in einem Schreiben vom 27. November 2018 (SUVA-Akte 146) zum Schluss gekommen, dass aufgrund der Unsicherheiten nicht auf das Gutachten von Prof. Dr. D____ abgestellt werden könne. Es habe deshalb von der Beschwerdegegnerin verlangt, das Verfahren wiederaufzunehmen und die entsprechend Schlussfolgerungen zu überprüfen. Der Gutachter habe dazu am 17. Februar 2018 (recte: 17. Dezember 2018) Stellung genommen (vgl. SUVA-Akte 150), jedoch ohne neue Argumente zu liefern (Beschwerde, S. 7). Auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2019 (SUVA-Akte 199) habe er sich nicht definitiv festlegen können und diverse Fragen offengelassen (Beschwerde, S. 8).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit