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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
August 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.9
Einspracheentscheid vom 24. März
2020
Valideneinkommen, leidensbedingter
Abzug
Tatsachen
I.
Der 1975 geborene Beschwerdeführer war seit 2010 bei der C____ GmbH
als Eisenleger angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Er stürzte am 22. April
2014 auf die linke Schulter und zog sich eine Schulterkontusion sowie eine
AC-Gelenksluxation Tossy I zu. Im Weiteren wurde eine grössere
Hill-Sachs-Läsion und eine antero-inferiore Labrumläsion diagnostiziert. In der
Folge wurde der Beschwerdeführer operiert, es brach jedoch der sog.
Kirschner-Draht ab. Nach mehreren Abklärungen wurde am 6. Februar 2017 eine
Schulterarthroskopie mit Arthrolyse und Metallentfernung vorgenommen. Am 16.
November 2017 wurde der abgebrochene Kirschner-Draht operativ entfernt. In der
kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Februar 2018 (Suva-Akte 261) stellte Dr.
med. D____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, eine Funktionseinschränkung der linken Schulter, eine
Kraftminderung des linken Armes und belastungsinduzierte Beschwerden an der
linken Schulter fest. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer ganztags noch leichte
Tätigkeiten mit dem linken Arm. Bis zur Schulterhöhe seien mittelschwere
Tätigkeiten körpernah zumutbar. Mittelschwere Tätigkeiten sollten jedoch nicht
über die gesamte Schicht erforderlich sein. Über Schulterhöhe seien nur leichte
Tätigkeiten zumutbar, auch hier sollten diese leichten Tätigkeiten nicht über
die gesamte Schicht erforderlich sein. Die Tätigkeit sollte ohne Übertragung
von Vibrationen auf den linken Arm sein. Integritätsentschädigung sei keine
geschuldet.
Der Beschwerdeführer hielt sich vom 25. Oktober bis 29.
November 2018 (Suva-Akte 335) in der E____ auf. Dort wurde eine leichte bis
mittelschwere Arbeit ganztags ohne wiederholte Arbeit über Schulterhöhe als
zumutbar erachtet. Kreisarzt Dr. med. D____ übernahm in seiner ärztlichen
Stellungnahme vom 27. Mai 2019 (Suva-Akte 375) diese Zumutbarkeitsbeurteilung.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 (Suva-Akte 384) verneinte die Suva einen
Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0 % und sprach dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Im
Einspracheentscheid vom 24. März 2020 (Suva-Akte 393) bestätigte die Suva ihre
Verfügung.
II.
Mit Beschwerde vom 8. April 2020 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, den
Einspracheentscheid vom 24. März 2020 aufzuheben und ihm eine angemessene
UVG-Rente zuzusprechen.
Die Suva beantragt in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2020
die Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Replik vom 19. Mai 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest, ebenso wie die Suva in ihrer Duplik vom 5. Juni 2020.
IV.
Am 17. August 2020 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und
Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt [GOG] und § 1 Abs. 1 des
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des Kantons Basel-Stadt [SVGG]). Die
örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben
worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm ein leidensbedingter
Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren. Er sei ausländischer Herkunft,
ungelernt und verfüge ausserhalb seiner angestammten Tätigkeit auf dem Bau über
keine andere Berufserfahrung. Er besitze nur die Aufenthaltsbewilligung B. Beim
Validenlohn sei konkret abzuklären, was ein Eisenleger in der Schweiz im
Durchschnitt verdiene.
2.2.
Die Suva wendet dagegen ein, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nur mit einem
unterdurchschnittlichen Einkommen verwerten könne und verweist dazu auf das
kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil. Ihm stünden daher genügend zumutbare
Verweistätigkeiten zur Verfügung und der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1
umfasse bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten und auch
Nischenarbeitsplätze mit sozialem Entgegenkommen des Arbeitgebers. Sein
Valideneinkommen habe sich nach dem Landesmantelvertrag (LMV) für das
schweizerische Bauhauptgewerbe gerichtet.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist demzufolge insbesondere der leidensbedingte
Abzug, aber auch das Valideneinkommen. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts
ist auf die Ausführungen in der Verfügung vom 24. Juni 2019 und im
Einspracheentscheid vom 24. März 2020 zu verweisen.
2.4.
Die Suva hat das Valideneinkommen auf der Grundlage des GAV
Bauhauptgewerbe, Lohnklasse B (Bauarbeiter mit Fachkenntnissen), Region Basel,
ermittelt. Auf dieser Basis zog sie einen Stundenlohn von Fr. 29.50 heran. In
seiner angestammten Tätigkeit als Eisenleger erzielte der Beschwerdeführer
einen Stundenlohn von Fr. 29.05. Der von der Suva herangezogene Lohn ist unter
Berücksichtigung der Teuerung vergleichbar bzw. leicht höher als der
tatsächlich erzielte. Unregelmässigkeiten können diesbezüglich, auch mit Blick
auf den IK-Auszug (vgl. Suva-Akte 120), nicht erkannt werden.
2.5.
Zu fragen ist daher nun, ob beim Beschwerdeführer mit Bezug auf eine
konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer
Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen, also ob ein Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2015,
9C_366/2015, E. 4.3.1). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren
Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter
Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des
Bundesgerichts vom 29. April 2015, 9C_848/2014, E. 4.3.1).
2.6.
Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten
Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug
vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E.
3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Ohne für
jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen,
ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen
(BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297
E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc).
2.7.
Die Kognition des kantonalen Gerichts ist in diesem Zusammenhang
nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung,
-missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf
die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 71 E.
5.2). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende
Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit
den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht
zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale
Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die
seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE
137 V 71 E. 5.2 mit Hinweis).
2.8.
Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar
sind, ist praxisgemäss kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der
Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine
Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. statt vieler:
Urteile des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2 und vom
30. September 2019, 8C_219/2019, E. 5.2, je mit Hinweisen). Als einzige
Einschränkung sind wiederholte Arbeiten über Schulterhöhe ausgeschlossen. Aber
auch damit verbleiben für den Beschwerdeführer noch immer ausreichend
Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Im Übrigen umfasst das Zumutbarkeitsprofil
des Beschwerdeführers leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.
2.9.
Auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Merkmale rechtfertigen
einen Abzug nicht. Dem Merkmal des Alters kommt beim Beschwerdeführer mit
Jahrgang 1975, zum Verfügungszeitpunkt 44 Jahre alt, gemäss konstanter Praxis
des Bundesgerichts keine Bedeutung zu (gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 22.
September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2 mit weiteren Verweisen). Zudem wirkt sich
das Merkmal Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht lohnsenkend aus (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3; 8C_403/2017 vom 25.
August 2017 E. 4.4.1). Dass die Vorinstanz keinen höheren Abzug vornahm, ist
auch mit Blick auf die ausländische Herkunft des Versicherten nicht
rechtsfehlerhaft (vgl. Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 4.3). Denn gemäss
Tabelle T12 der LSE 2018 verdienen Männer mit Niederlassungsbewilligung B ohne
Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer, aber nur minim weniger als das für
die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (vgl. dazu auch Urteil
des Bundesgerichts vom 7. September 2016, 8C_469/2016, E. 4.3.3.), sodass dies
einen prozentualen Abzug nicht rechtfertigt. Die mangelhaften Sprachkenntnisse
sind bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne des Kompetenzniveaus 1 der
LSE abgegolten (vgl. Urteil 9C_663/2014 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2).
Schliesslich steht auch die ausländische Herkunft des Versicherten der Aufnahme
einer Tätigkeit in diesem Kompetenzniveau nicht entgegen (Urteil des
Bundesgerichts vom 11. März 2019, 8C_587/2018, E. 5.2.). Ein Abzug aufgrund der
Nationalität oder der Aufenthaltskategorie fällt somit ausser Betracht. Dem
Beschwerdeführer ist eine ganztägige Tätigkeit zumutbar, weshalb kein Abzug
aufgrund eines allenfalls lohnsenkenden Teilzeitpensums angezeigt ist.
Schliesslich war der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt erst seit vier Jahren
im selben Betrieb tätig, womit auch ein Abzug aufgrund einer langen Betriebszugehörigkeit
entfällt.
2.10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verbliebenen Beschwerden
in der linken Schulter keinen leidensbedingten Abzug rechtfertigen. Auf der
Grundlage des Zumutbarkeitsprofils stehen dem Beschwerdeführer viele
Stellenprofile im Kompetenzniveau 1 offen. Eine Lohneinbusse gegenüber gesunden
Bewerbern ist nicht offensichtlich. Die von der Suva durchgeführte Berechnung
des Invaliditätsgrades ist somit nicht zu beanstanden.
3.
3.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 24. März
2020 korrekt ist.
3.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: