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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil des Präsidenten
vom 21. April 2022
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2021.10
Unentgeltliche Prozessführung; Anwaltshonorar
Erwägungen
1.
1.1. Die SUVA sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2021 ab 1. Februar 2021 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % sowie eine 25%ige Integritätsentschädigung zu (vgl. SUVA-Akte 273). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akte 278) mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 festgehalten (vgl. SUVA-Akte 291).
1.2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sinngemäss machte er eine grössere Arbeitsunfähigkeit als von der SUVA angenommen geltend. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
1.3. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.
1.4. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel trat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 25. Januar 2022 wegen örtlicher Unzuständigkeit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein und übermittelte die Akten dem Verwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) des Kantons [...].
1.5. Das Verwaltungsgericht des Kantons [...] (als Versicherungsgericht) führt das Verfahren nunmehr. Dieses liess lic. iur. B____ mit Schreiben vom 16. März 2022 (Beilage 1) wissen, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung könne grundsätzlich nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bewilligt werden, die im Anwaltsregister des Kantons [...] eingetragenen seien. Eine Ausnahme werde in der Praxis nur dann gemacht, wenn bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt bestehe. Lic. iur. B____ wurde daher die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Frage zu äussern, inwiefern zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis besteht.
1.6. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer resp. seine Rechtsvertreterin, lic. iur. B____, Advokatin, mit Schreiben vom 31. März 2022 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellte folgende Anträge:
1. Es sei die Verfügung vom 3. (recte 2.) August 2021 zu bestätigen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.
2. Es sei der Parteivertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 5'833.35, sowie Auslagen von Fr. 126.75, total Fr. 5'960.10 zuzusprechen, sofern und soweit dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung im an das Versicherungsgericht des Kantons [...] überstellte Verfahren UV.2021.10 zugesprochen wird.
3. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Es seien die Akten im Verfahren UV.2021.10 von Amtes wegen beizuziehen.
1.7. Der Beschwerdeführer begründete sein Anliegen folgendermassen: In Anbetracht des Schreibens des Versicherungsgerichts des Kantons [...] vom 16. März 2022 (Beilage 1) müsse er befürchten, dass die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Kanton [...] nicht anerkannt werde und ihm seitens des Versicherungsgerichts des Kantons [...] im Falle seines Unterliegens keine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung ab Mandatsbeginn ausgerichtet wird. Er und die Unterzeichnete würden daher um einen Entscheid betreffend die bereits eingereichte Kostennote vom 4. Januar 2022 ersuchen.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: Das Gesuch des Beschwerdeführers resp. von lic. iur. B____ vom 22. März 2022 um Zusprechung eines Anwaltshonorars wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit