Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 21. April 2022

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.10

Unentgeltliche Prozessführung; Anwaltshonorar

 

 


Erwägungen

1.             

1.1.       Die SUVA sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2021 ab 1. Februar 2021 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % sowie eine 25%ige Integritätsentschädigung zu (vgl. SUVA-Akte 273). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akte 278) mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 festgehalten (vgl. SUVA-Akte 291).

1.2.       Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sinngemäss machte er eine grössere Arbeitsunfähigkeit als von der SUVA angenommen geltend. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

1.3.       Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

1.4.       Nach durchgeführtem Schriftenwechsel trat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 25. Januar 2022 wegen örtlicher Unzuständigkeit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein und übermittelte die Akten dem Verwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) des Kantons [...].

1.5.       Das Verwaltungsgericht des Kantons [...] (als Versicherungsgericht) führt das Verfahren nunmehr. Dieses liess lic. iur. B____ mit Schreiben vom 16. März 2022 (Beilage 1) wissen, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung könne grundsätzlich nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bewilligt werden, die im Anwaltsregister des Kantons [...] eingetragenen seien. Eine Ausnahme werde in der Praxis nur dann gemacht, wenn bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt bestehe. Lic. iur. B____ wurde daher die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Frage zu äussern, inwiefern zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein vorbestehendes Vertrauensverhältnis besteht.

1.6.       In der Folge gelangte der Beschwerdeführer resp. seine Rechtsvertreterin, lic. iur. B____, Advokatin, mit Schreiben vom 31. März 2022 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellte folgende Anträge:

1. Es sei die Verfügung vom 3. (recte 2.) August 2021 zu bestätigen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.

2. Es sei der Parteivertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar von Fr. 5'833.35, sowie Auslagen von Fr. 126.75, total Fr. 5'960.10 zuzusprechen, sofern und soweit dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung im an das Versicherungsgericht des Kantons [...] überstellte Verfahren UV.2021.10 zugesprochen wird.

3. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Es seien die Akten im Verfahren UV.2021.10 von Amtes wegen beizuziehen.

1.7.       Der Beschwerdeführer begründete sein Anliegen folgendermassen: In Anbetracht des Schreibens des Versicherungsgerichts des Kantons [...] vom 16. März 2022 (Beilage 1) müsse er befürchten, dass die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Kanton [...] nicht anerkannt werde und ihm seitens des Versicherungsgerichts des Kantons [...] im Falle seines Unterliegens keine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung ab Mandatsbeginn ausgerichtet wird. Er und die Unterzeichnete würden daher um einen Entscheid betreffend die bereits eingereichte Kostennote vom 4. Januar 2022 ersuchen.

2.             

2.1.       Gemäss § 82 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) entscheidet der Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht. Dies ist vorliegend der Fall.

2.2.       Praxisgemäss (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 349/03 vom 11. März 2004) ist es Aufgabe des in der Hauptsache zuständigen Gerichts, auch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden. Denn Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), der die Überweisung vom unzuständigen an das zuständige Versicherungsgericht vorschreibt, sieht keine Zweiteilung des Verfahrens in dem Sinne vor, dass das unzuständige Gericht separat über die Kosten der bei ihm zu Unrecht eingereichten Beschwerde entscheidet. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Kostenverlegung vom Entscheid in der Hauptsache abhängt. Falls der Beschwerdeführer materiell obsiegen sollte, wird ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der SUVA zugesprochen. Bei einem materiellen Unterliegen des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht des Kantons [...] (in seiner Funktion als Versicherungsgericht) über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zu befinden. Im Falle der Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars, sei es im Rahmen der Parteientschädigung oder der unentgeltlichen Verbeiständung, wird das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons [...] (in seiner Funktion als Versicherungsgericht) die Bemühungen der Anwältin für die Erstellung der (fälschlicherweise) bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften zu berücksichtigen haben (vgl. E. 5.1 des erwähnten Urteils). Im Unterschied zu dem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilten Fall U 349/03 vom 11. März 2004 (vgl. E. 6.3) ist der Anwältin im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsfrage auch kein Aufwand entstanden. Sie ist daher nicht separat für das Nichteintretensverfahren zu entschädigen. Ihrem Antrag auf Zusprechung eines Kostenerlasshonorars kann daher nicht stattgegeben werden.

2.3.       2.3.1.  Den obigen Ausführungen zufolge erscheint es auch als nicht mit der Rechtslage vereinbar, wenn sich das Verwaltungsgericht des Kantons [...] (in seiner Funktion als Versicherungsgericht) auf § 81 Abs. 2 des [...] Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; RB 170.1) beruft resp. gestützt darauf die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers durch lic. iur. B____, Advokatin, ablehnen würde.

2.3.2.  Im Übrigen gilt es in Bezug auf § 81 Abs. 2 VRP zu beachten, dass das Bundesgericht zwar in mehreren Entscheiden (jedoch betreffend anderes gelagerte Sachverhalte) dessen (grundsätzliche) Rechtmässigkeit bestätigt hat (vgl. insb. die Urteile des Bundesgerichts 9C_9/2015 vom 4. März 2015, 9C_187/2010 vom 11. August 2010 E. 2., 8C_609/2008 vom 18. Februar 2009 E. 2 und 5A_175/2008 vom 8. Juli 2008 E. 5.1). Gleichzeitig hat es aber – in besonderen Fällen – ein Wahlrecht des Verbeiständeten auf seinen Rechtsvertreter anerkannt. Von einem besonderen Fall ist gemäss Bundesgericht nicht nur (wie im Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons [...] vom 16. März 2022 [Beilage 1] dargetan) dann auszugehen, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwältin besteht, sondern z.B. auch dann, wenn die Anwältin sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat. Liegt eine solche Konstellation vor, dürfen kantonale Bestimmungen dem Einsetzen eines ausserkantonalen unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht entgegenstehen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 2C_590/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.5.2. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist zwar nicht von einer Befassung in einem vorangegangenen Verfahren auszugehen. Allerdings präsentiert sich die Sachlage vergleichbar mit einer solchen.

2.4.       Aus all dem folgt, dass B____ keinen Anspruch auf Zusprechung eines Kostenerlasshonorars durch das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt haben.

 

 

 

3.             

3.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers resp. von B____ vom 22. März 2022 um Zusprechung eines Kostenerlasshonorars abzuweisen.

3.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

 

 

 

 

Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Das Gesuch des Beschwerdeführers resp. von lic. iur. B____ vom 22. März 2022 um Zusprechung eines Anwaltshonorars wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: