Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.10

Einspracheentscheid vom 7. April 2021

örtliche Zuständigkeit

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1977, wohnhaft in Deutschland, arbeitete seit dem 7. August 1995 bei der C____ AG als Laborant/Lehrling (vgl. SUVA-Akte 1). Am 21. Oktober 1995 erlitt er einen Unfall. Das Hinterrad seines Kleinmotorrades blockierte und er fuhr in der Folge in ein Gebüsch (vgl. die Unfallmeldung; SUVA-Akte 1). Dabei verletzte er sich am linken Knie. Insbesondere zog er sich eine Schürfwunde zu und es gelangten mehrere Dornen in das Kniegelenk. Schliesslich musste sich der Beschwerdeführer vom 29. Oktober bis zum 30. November 1995 in stationäre Behandlung begeben. Es wurden ihm – bei nicht komplikationslosem Verlauf – unter anderem ein Fremdkörper sowie ein (weiterer) Dorn aus dem linken Knie entfernt. Die Diagnose lautete auf "Kniegelenks-Empyem" (vgl. den Bericht des Krankenhauses [...] vom 22. Dezember 1995; SUVA-Akte 3). Später kam es zu rezidivierenden Entzündungen. Unter anderem war der Beschwerdeführer deswegen vom 26. März 1996 bis zum 17. April 1996 und ab dem 24. April 1996 bis zum 1. August 1996 stationär hospitalisiert (vgl. SUVA-Akten 5-7). Das Lehrverhältnis mit der C____ AG wurde schliesslich wegen zu vieler (verletzungsbedingter) Absenzen des Beschwerdeführers per Ende Dezember 1996 aufgelöst (vgl. SUVA-Akte 9).

b)        Am 10. September 1997 wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung der SUVA im D____ Spital begutachtet (Gutachten vom 6. November 1997; SUVA-Akte 11). Mitte September 1997 begann er eine Ausbildung zum chemisch-technischen Assistenten an einer Privatschule in [...]. Diese beendete er bereits per 9. Dezember 1997 wieder, da er wegen des Knieleidens zu viel Schulstoff verpasst hatte (vgl. SUVA-Akte 10, S. 2 und SUVA-Akte 14). In der Folge absolvierte er ab März 1998 bis Dezember 1999 in Deutschland eine Ausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (vgl. SUVA-Akte 255, S. 4). Diese wurde von der Eidgenössischen Invalidenversicherung finanziert (vgl. SUVA-Akte 14, S. 2). Am 5. April 2000 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt der SUVA untersucht. Dieser bescheinigte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Kaufmann (vgl. SUVA-Akte 17) und schätzte den Integritätsschaden auf 10 % (vgl. SUVA-Akte 18). Daraufhin sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2000 eine 10%ige Integritätsentschädigung zu. Ein Rentenanspruch wurde verneint. Es wurde auf das Rückfallrecht verwiesen (vgl. SUVA-Akte 19).

c)         Nach seiner Ausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft war der Beschwerdeführer – nach einer gewissen Zeit der Stellenlosigkeit (vgl. SUVA-Akte 15, S. 1) – als Selbstständigerwerbender in der Grundstücks- und Wohnungsbewirtschaftung tätig (vgl. SUVA-Akte 16; siehe auch SUVA-Akte 255, S. 3). Er musste sich jedoch weiterhin wegen Beschwerden am linken Knie medizinisch behandeln lassen. Namentlich erfolgten von Juli bis August 2000 mehrere operative Eingriff im D____ Spital (vgl. SUVA-Akten 24-28). Die SUVA richtete deswegen erneut Leistungen aus, insb. Taggelder (vgl. u.a. SUVA-Akte 30). Ab Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer vom D____ Spital schliesslich wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 31).

d)        Ab November 2002 war der Beschwerdeführer als selbstständig erwerbender Finanzfachberater mit Büro- und Aussendienstfunktionen tätig (vgl. implizit SUVA-Akte 32; siehe auch SUVA-Akte 255, S. 3). Er hatte aber immer wieder Knieprobleme, wobei sich der Zustand zwischenzeitlich auch besserte (vgl. u.a. SUVA-Akten 33-36; vgl. auch SUVA-Akte 43). In der Zeit vom 17. November 2008 bis Juni 2011 arbeitete der Beschwerdeführer in der Schweiz für die E____ AG; zuletzt wurde er als Sachbearbeiter Verkauf eingesetzt (vgl. u.a. SUVA-Akte 219, S. 2 und SUVA-Akte 255, S. 6). Anschliessend bezog er bis 2013 Arbeitslosenentschädigung (vgl. den IK-Auszug; SUVA-Akte 226, S. 2 f.). Im August 2014 liess er die SUVA telefonisch wissen, er sei zurzeit wegen Depressionen in Behandlung und verspüre wieder starke Schmerzen im Bereich des linken Knies (vgl. SUVA-Akte 39).

e)        Im April 2017 beklagte sich der Beschwerdeführer erneut über verstärkte Schmerzen im linken Knie. Zu dieser Zeit arbeitete er auf dem Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters in Deutschland (vgl. SUVA-Akte 40). Die SUVA akzeptierte den Rückfall und leistete u.a. Kostengutsprache für die Behandlung ab 19. Juni 2017 (vgl. SUVA-Akte 49) und richtete Taggelder aus (vgl. SUVA-Akte 55, S. 4 f.). Am 19. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut am linken Knie operiert (insb. Patella-Osteotomie; vgl. SUVA-Akte 52). Am 2. Oktober 2017 unternahm er, nunmehr als Lagermitarbeiter angestellt, einen Arbeitsversuch, den er wegen Schmerzen abbrechen musste (vgl. SUVA-Akten 67 und 71). Ab Januar 2018 wurde er als Staplerfahrer eingesetzt, was wegen des Knies ebenfalls nicht optimal funktionierte (vgl. SUVA-Akte 74, S. 1 resp. SUVA-Akten 81, S. 1 und 88).

f)         Am 22. März 2018 wurde der Beschwerdeführer durch den Kreisarzt untersucht. Es stand dabei unter anderem auch der Einsatz einer Knieprothese zur Diskussion (vgl. SUVA-Akte 94). Am 11. April 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer schliesslich einer derartigen Operation (Einsatz einer Knie-TP links; vgl. SUVA-Akten 179 und 180). Ab dem 17. April 2019 bis zum 31. Mai 2019 war er zu Rehabilitationszwecken in der F____klinik [...] hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 12. Juni 2019; SUVA-Akte 197). In der Zeit vom 4. November bis zum 15. November 2019 weilte er – ebenfalls zur Rehabilitation – im Krankenhaus G____ (vgl. den Austrittsbericht vom 14. November 2019; SUVA-Akte 225). Am 19. November 2019 wurde der Beschwerdeführer schliesslich vom Kreisarzt untersucht (vgl. den entsprechenden Bericht; SUVA-Akte 228). Dieser schätzte überdies auch den Integritätsschaden und bezifferte diesen auf insgesamt 25 % (vgl. SUVA-Akte 227). Mit Beurteilung vom 22. September 2020 äusserte sich der Kreisarzt nochmals, insbesondere zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. SUVA-Akte 258). In der Folge teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 mit, von einer weiteren Behandlung sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Man werde daher die vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungskosten) per 30. November 2020 einstellen (vgl. SUVA-Akte 261). Am 12. Januar 2021 äusserte sich der Kreisarzt ein weiteres Mal (vgl. SUVA-Akte 269).

g)        Daraufhin sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2021 ab 1. Februar 2021 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % sowie eine 25%ige Integritätsentschädigung zu (vgl. SUVA-Akte 273). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akte 278) mit Einspracheentscheid vom 7. April 2021 festgehalten (vgl. SUVA-Akte 291).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. Mai 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss macht er eine grössere Arbeitsunfähigkeit als von der SUVA angenommen geltend. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

b)        Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Am 30. Juli 2021 lässt der in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dem Gericht Unterlagen zu seinem Kostenerlassgesuch zukommen.

d)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. August 2021 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

e)        Mit Replik vom 3. September 2021 stellt der Beschwerdeführer folgende Anträge: (1.) Es sei Ziff. 1 des Einspracheentscheides vom 7. April 2021 aufzuheben. (2.) Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab dem 1. Februar 2021 eine Rente von Fr. 3'849.-- pro Monat auszurichten (IV-Grad 82 %), eventualiter von Fr. 2’394.-- pro Monat (IV-Grad 51 %). (3.) Es sei ihm eine Integritätsentschädigung von 45 %, mithin von Fr. 43'740.--, auszurichten (Mehrforderung vorbehalten), wobei allfällige bereits ausgerichtete Integritätsentschädigungen aus dem Unfallereignis vom 21. Oktober 1995 anzurechnen seien. (4.) Eventualiter sei ihm aktuell eine Integritätsentschädigung von 25 % zuzusprechen, unter Vorbehalt der späteren Geltendmachung einer Integritätsentschädigung für die unfallbedingten psychischen Leiden. (5.) Eventualiter sei ein bidisziplinäres Gutachten (umfassend die Fachrichtungen Orthopädie und Schmerzmedizin/Psychologie) "über Diagnose sowie Ursache, allenfalls Behandlung der persistierenden Schmerzen und zur Frage der Arbeitsfähigkeit und Integritätsentschädigung einzuholen." (5.) Es sei die Verfügung vom 2. August 2021 betreffend die Bewilligung der unentgeltliche Verbeiständung zu bestätigen. (6.) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

f)         Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 8. November 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

g)        Der Beschwerdeführer hält mit Triplik vom 6. Dezember 2021 an den in der Replik gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 25. Januar 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. u.a. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N 13 zu Art. 35 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erachtet es sich als unzuständig, überweist es die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Gericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG).

1.2.       Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

1.3.       Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...], Deutschland. Die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ergibt sich somit aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Ausweislich der Akten lebte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Schweiz. Auch er selber macht nicht geltend, jemals in der Schweiz Wohnsitz gehabt zu haben. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich somit danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat. Im Zeitpunkt des Unfalles (21. Oktober 1995) arbeitete der Beschwerdeführer als Laborant/Lehrling bei der C____ AG. Diese hat ihren Sitz in [...] (vgl. SUVA-Akte 1). Allerdings handelt es sich bei der C____ AG nicht um den "letzten schweizerischen Arbeitgeber" des Beschwerdeführers. Denn in der Zeit vom 17. November 2008 bis Juni 2011 war dieser bei der E____ AG angestellt (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; SUVA-Akte 226, S. 2 f.) und wurde dort zuletzt als "Sachbearbeiter Verkauf" eingesetzt (vgl. u.a. SUVA-Akte 219, S. 2 und SUVA-Akte 255, S. 6). Anschliessend bezog der Beschwerdeführer bis 2013 in der Schweiz Arbeitslosenentschädigung. Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (SUVA-Akte 226, S. 2 f.) war der Beschwerdeführer seit seiner Tätigkeit für die E____ AG nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig. Es handelt sich folglich bei der E____ AG um den "letzten schweizerischen Arbeitgeber" im Sinne von Art. 58 Abs. 2 ATSG; denn Art. 58 Abs. 2 ATSG sieht insbesondere keine Anknüpfung an die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalles vor (vgl. Ueli Kieser, a.a.O, N 37 zu Art. 58 ATSG; Thurgauische Verwaltungsrechtspflege [TVR] 2017 Nr. 35). Da die E____ AG ihren Sitz in [...] im Kanton [...] hat (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]), ist folglich das Verwaltungsgericht des Kantons [...] für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.             

2.1.       Auf die Beschwerde ist daher mangels Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt nicht einzutreten. Die Sache ist zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons [...] weiterzuleiten, damit dieses über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 7. April 2021 entscheidet.

2.2.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons [...] weitergeleitet.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: