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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
November 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.11
Einspracheentscheid vom 22. März
2021
Beschwerde abgewiesen. Weder
rechtliches Gehör verletzt, noch Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG möglich.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1970 geborene Beschwerdeführer arbeitete bis zum 31. Juli
2021 bei der C____ AG als Chemiefachmann (vgl. Kündigung vom 2. März 2021,
Beschwerdebeilage [BB] 5) und war in dieser Eigenschaft bei der
Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert.
b)
Am 2. März 2017 erledigte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit Umfüll- und Abfüllarbeiten. Beim Betätigen der Kurbel der
Fasskippvorrichtung spürte der Beschwerdeführer einen plötzlichen starken
Schmerz im rechten Oberarm (vgl. Unfallmeldung vom 3. März 2017, Suva-Akte 1). In
der Folge wurde beim Beschwerdeführer eine Ruptur der langen Bicepssehne
Schulter rechts mit ursächlichem Trauma festgestellt (vgl. Bericht Spital D____
vom 16. März 2017, Suva-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge
ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 2. März 2017
(Schreiben vom 21. März 2017, Suva-Akte 4).
c)
Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 (Suva-Akte 64) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass von einem Fallabschluss
auszugehen sei. Allfällig verbleibende Folgen im Zusammenhang
mit dem Ereignis vom 2. März 2017 würden die Tätigkeit als Chemiefachmann nicht
beeinträchtigen. Die anhaltenden Beschwerden in der rechten Schulter seien
überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur. Gegen die Verfügung vom 29. Mai
2018 erhob der Beschwerdeführer am 29.
Juni 2018 Einsprache (Suva-Akte 74), welche mit Einspracheentscheid vom 28.
April 2020 (Suva-Akte 105) abgewiesen wurde. Der
Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d)
Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 (Suva-Akte 116) ersuchte der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Gutachten der Universitätsklinik E____ vom
3. Juni 2020 (Suva-Akte 117) um die Auszahlung von Taggeldern der Suva im
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. März 2017.
e)
Die Beschwerdegegnerin nahm das Schreiben vom 17. Juli 2020 in der Folge
als Wiedererwägungs-, respektive Revisionsgesuch entgegen, wobei sie mit
Verfügung vom 14. August 2020 (Suva-Akte 122) auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eintrat und das Revisionsgesuch abwies. Die dagegen am 16. September 2020
erhobene Einsprache (Suva-Akte 123) wurde mit Einspracheentscheid vom 22. März
2021 (Suva-Akte 131) abgewiesen.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2021 beantragt der Beschwerdeführer es sei der
Einspracheentscheid vom 22. März 2021 wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu
weisen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin [recte: Beschwerdegegnerin] zu
verpflichten, die Auszahlung von Taggeldern im Zusammenhang mit dem Ereignis
vom 2. März 2017 wiederaufzunehmen. Alles unter o-/e-Kostenfolge zuzüglich 7.7%
Mehrwertsteuer.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 16. September 2021 und Duplik vom 11. Oktober 2021 halten
die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 30. November 2021 die
Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und der Tatsache, dass sich der Sitz
des letzten Arbeitgebers des im Ausland wohnhaften Beschwerdeführers im Kanton
Basel-Stadt befindet (vgl. Schadenmeldung UVG vom 3. März 2017, Suva-Akte 1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, die
Beschwerdegegnerin habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie im
Einspracheentscheid vom 22. März 2021 einen kreisärztlichen Bericht vom 26.
Februar 2021 (Suva-Akte 129) berücksichtigt habe, ohne ihm diesen vorgängig zur
Stellungnahme zugestellt zu haben. Bereits aufgrund der Verletzung des
rechtlichen Gehörs sei der Einspracheentscheid aufzuheben. Ferner stellt sich
der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Gutachten der Uniklinik E____ vom
3. Juni 2021 enthalte neue Tatsachen, welche geeignet seien die
Taggeldzahlungen wieder aufleben zu lassen. Die Beschwerdegegnerin habe das
Revisionsgesuch daher zu Unrecht abgewiesen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen im Wesentlichen vor,
aus dem kreisärztlichen Bericht vom 26. Februar 2021 ergäben sich keine neuen
medizinischen Tatsachen, welche für den angefochtenen Entscheid massgeblich
gewesen wären, weshalb bereits vor diesem Hintergrund eine Gehörsverletzung
verneint werden müsse. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung ausgegangen
werden könnte, würde diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt. Abgesehen
davon enthalte der Bericht vom 3. Juni 2021 keine neuen Tatsachen und würde
auch keine solchen beweisen, weshalb auch die Voraussetzungen für eine
prozessuale Revision nicht gegeben seien. Der Einspracheentscheid vom 22. März
2021 sei daher zu schützen.
2.3.
Streitig und zu beantworten ist somit, ob eine Verletzung des
Gehörsanspruchs vorliegt und ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzung einer
prozessualen Revision zu Recht verneinte. Zwischen den Parteien hingegen zu
Recht nicht umstritten ist, dass die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Tritt nämlich der Versicherungsträger
wie vorliegend auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, ist eine Anfechtung
beim zuständigen Gericht ausgeschlossen (BGE 133 V 50, 55 E. 4.2.2).
3.
3.1.
Die Garantie eines fairen Verfahrens konkretisiert sich im
Anspruch nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und beinhaltet den Anspruch sich in einem
Verfahren zu allen wesentlichen Punkten vorgängig äussern zu können und von den
Behörden sämtliche dazu notwendigen Informationen zu erhalten (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte
in der Schweiz, 4. Aufl., S. 860). Nimmt die Behörde neue Akten in das
Verfahren auf, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, hat sie die Betroffenen im
Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs darüber
in Kenntnis zu setzen (vgl. hierzu BGE 124 II 132, 137 E. 2b).
3.2.
Das vorliegend vom Beschwerdeführer gerügte Recht auf
Akteneinsicht ist als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör formeller
Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt daher ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Einspracheentscheids.
Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des
Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden,
dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz
äussern kann, welche volle Kognition hat und sowohl die Tat- als auch die
Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h; RKUV 1992 Nr. U
152 S. 199 E. 2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels
selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387, 390 mit
Hinweis auf BGE 116 V 187 E. 3d).
3.3.
Vorliegend
wurde dem Beschwerdeführer die ärztliche Beurteilung des SUVA-Kreisarztes, Dr. F____,
vom 26. Februar 2021 (SUVA-Akte 129) vor Erlass des Einspracheentscheids vom
22. März 2021 nicht zugestellt. Die Nichtzustellung eines Berichts im
Einspracheverfahren stellt dann keine schwere, einer Heilung nicht zugänglichen
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die der Verfügung zugrunde gelegte
Beurteilung in allen wesentlichen Punkten bestätigt wird und der Bericht keine
neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte enthält (BGE 132 V 387 E. 5.2 S. 390).
3.4.
Vorliegend
nahm der Kreisarzt bereits am 11. Mai 2020 (SUVA-Akte 110), d.h. vor Erlass der
Verfügung vom 29. Mai 2018 zur Unfallkausalität der geklagten Beschwerden
Stellung. Er führt darin kurz aus, dass in der Bildgebung keine unfallkausalen
strukturellen Läsionen, dafür aber Zeichen krankhafter oder degenerativer
Veränderungen vorhanden seien. Diese Einschätzung wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens
durch eine ausführlichere kreisärztliche Stellungnahme ergänzt. An der
bisherigen Beurteilung hat sich dadurch nichts geändert. Der Bericht des
Kreisarztes vom 26. Februar 2021 hält vielmehr fest, dass sich im Vergleich zu
seinen Beurteilungen vom 25. [recte: 29.] Mai 2018 (Suva-Akte 63) und 5. Juli
2018 (Suva-Akte 77) keine neuen Tatsachen bzw. medizinischen Informationen
vorhanden sind, sodass irgendwelche Tatsachen anders beurteilt werden müssten.
Die kreisärztlichen Ausführungen vom 29. Mai 2018 (Suva-Akte 63) und vom 5.
Juli 2018 (Suva-Akte 77) werden praktisch integral übernommen. Der
SUVA-Kreisarzt bestätigte nämlich in allen wesentlichen Punkten die der
Verfügung vom 29. Mai 2018 zugrunde gelegte Beurteilung. Sein Bericht enthält
keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte. Wie die Beschwerdegegnerin in
ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2021 zutreffend ausführt, kommt dem
fraglichen Bericht lediglich ergänzende Funktion zu. An der bisherigen
Beurteilung ändert sich nichts und insofern weicht die Begründung nicht
wesentlich von den bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen ab. Versicherungsinterne
Berichte, welche lediglich gestützt auf die Aktenlage erstellt worden sind,
mithin die vorhandenen Akten würdigen und keine neue medizinische Erkenntnis
oder Behauptung enthalten, kommt keine entscheiderhebliche Bedeutung zu. Unerheblich
ist, dass in der ärztlichen Beurteilung Bezug genommen wird auf das
zwischenzeitlich zugezogene Gutachten. Von einer schweren und unheilbaren Gehörsverletzung
ist daher nicht auszugehen, zumal auch das Interesse des Beschwerdeführers mit
Blick auf die Verfahrensökonomie nicht gänzlich aus dem Auge gelassen werden
darf (BGE 133 I 204 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Nach Massgabe von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell
rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide ferner in Revision gezogen
werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren
Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war. Die prozessuale Revision bezieht sich
somit auf Konstellationen der anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit eines
Verwaltungsaktes (BSK ATSG- Flückiger,
Art. 53 N 18). Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet,
auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese
aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist (BGE 143 V
105, 106 E. 2.1). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Beibringung des
Beweismittels zuvor möglich war. Damit kann nur dasjenige Beweismittel
angerufen werden, das trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt war
bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnte (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Art. 53 N 33).
4.2.
4.2.1. Neu sind Tatsachen, die
sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen
prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der Partei, die sich auf
den (prozessualen) Revisionsgrund beruft trotz hinreichender Sorgfalt nicht
bekannt waren. Es handelt sich um so genannte «unechte Noven». (Urteil des
Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3, vgl. BGE 144 V 245 E 5.2). Nicht
in dem Sinne neu sind Tatsachen, die bei der Entscheidfällung übersehen wurden
oder lediglich eine Würdigung bekannter Tatsachen in sich schliesst (Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger (Hrsg.), Basler
Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Flückiger, Art. 53 N 22). Für die Neuheit des Beweismittels ist einzig
entscheidend, ob es bei hinreichender Sorgfalt schon im früheren Verfahren
hätte beigebracht werden können. In diesem Zusammenhang gelten strenge
Massstäbe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E.3.3;
8C_197/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.2).
4.2.2. Die neuen Tatsachen müssen
schliesslich erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche
Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.
Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen
erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers
unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670;
127 V 353 E. 5b S. 358; Urteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember
2011 E. 7.1, in: SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63).
4.3.
4.3.1. Aus den Akten ist zunächst ersichtlich, dass der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
12. Juli 2019 (Suva-Akte 96) und somit während des laufenden
Einspracheverfahrens betreffend die fallabschliessende Verfügung vom 29. Mai
2018 darüber in Kenntnis setzte, dass ein Privatgutachten hinsichtlich der
massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in
Auftrag gegeben würde (vgl. auch Anfrage zur Begutachtung vom 14. Januar 2020,
Suva-Akte 99, S. 4). Die Beschwerdegegnerin teilte hierauf mit E-Mail vom 15.
Juli 2019 (Suva-Akte 97) mit, angesichts des ausstehenden Gutachtens werde das
Verfahren bis zum Vorliegen desselben sistiert. Das im Anschluss daran erfolgte
Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2020 (Suva-Akte 99, S. 1) um Kostengutsprache
für die Privatbegutachtung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30.
Januar 2020 (Suva-Akte 100) ab. Ferner bat sie um Mitteilung dahingehend, ob
die Privatbegutachtung trotz Ablehnung der Kostenübernahme erfolgen werde. Mit
Schreiben vom 27. Februar 2020 (Suva-Akte 101) bat die Beschwerdegegnerin
erneut um entsprechende Mitteilung bis zum 23. März 2020 und zeigte dem Beschwerdeführer
an, ohne entsprechende Auskunft die Sistierung aufzuheben und den Fall
weiterzubearbeiten. Eine (schriftliche) Reaktion des Beschwerdeführers blieb in
der Folge aus. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Begutachtung des
Beschwerdeführers durch die Experten der Universitätsklinik E____ am 24.
Februar 2020 erfolgt war (vgl. Privatgutachten vom 3. Juni 2020, Suva-Akte 117).
4.3.1.
4.3.2.
Unter Würdigung des massgeblichen Sachverhaltes (E. 4.3.1.) ist
festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen wäre,
die Beschwerdegegnerin innerhalb der angesetzten Frist bis zum 23. März 2020
über die erfolgte Begutachtung vom 24. Februar 2020 zu orientieren. Eine
entsprechende Mitteilung des Beschwerdeführers betreffend die erfolgte
Begutachtung vom 24. Februar 2020 hätte eine weitergehende Verfahrenssistierung
bis zum Vorliegen des Privatgutachtens zur Folge gehabt, sodass das Gutachten
der Universitätsklinik E____ bei hinreichender Sorgfalt als Beweismittel
bereits in das ursprüngliche Einspracheverfahren hätte eingebracht werden
können (vgl. E. 4.1. hiervor) und eine auf dem Privatgutachten basierende
Argumentationslinie auch in einem zu erhebenden Beschwerdeverfahren hätte verfolgt
werden können. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und zur Klärung des
Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen
unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel im früheren Verfahren beizubringen,
ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen und vorliegend – wie dargestellt - zu
verneinen. So vermag der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare und überzeugende
Begründung darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die
entsprechenden Vorkehrungen zu treffen um das Gutachten der Universitätsklinik E____
bereits in das ursprüngliche Verfahren einzubringen. Die
prozessuale Revision hat namentlich nicht den Zweck, die nachträgliche
Korrektur einer prozessualen Nachlässigkeit zu ermöglichen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E.3.3; 8C_197/2013 vom 28. Mai
2013 E. 2.2). Dies käme einer nicht zulässigen Erweiterung der Beschwerdefrist
gleich. Eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG scheidet daher vorliegend bereits
unter diesem Gesichtspunkt aus.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: