Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Dezember 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____ 

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.12

Einspracheentscheid vom 31. März 2021

Keine weiteren Leistungen mangels adäquater Kausalität


Tatsachen

I.        

a)           Der 1986 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Januar 2016 auf Abruf bei der Firma C____ als Mitarbeiter im Transport (Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2016, SUVA-Akte 13) und war infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 1. Mai 2016 erlitt er einen Autounfall (Schadenmeldung UVG vom 24. Mai 2016, SUVA-Akte 3). Die erstbehandelnden Ärzte und Ärztinnen im D____spital [...] diagnostizierten ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine AC-Gelenksluxation sowie multiple Kontusionen und Exkoriationen (Bericht vom 2. Mai 2016, SUVA-Akte 31, S. 3 ff.). Infolge des Unfalls wurde dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. z.B. Arztzeugnisse SUVA-Akte 9 sowie Unfallscheine, SUVA-Akten 165 und 238). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld als Unfallversicherung (vgl. z.B. Kostengutsprachen vom 16. Juni 2016, SUVA-Akten 23, 24 und 27, sowie Schreiben vom 16. Juni 2016 an den Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin, SUVA-Akten 25 und 26).

b)           In einem Schreiben vom 30. September 2020 bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) einen Antrag zur Wiederaufnahme von Integrationsmassnahmen zu stellen, und informierte ihn, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung seit längerer Zeit nicht mehr gegeben seien. Um eine gute Koordination mit der IV sicherzustellen, werde sie diese erst per 30. November 2020 einstellen. Sie empfehle dem Beschwerdeführer die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (SUVA-Akte 300). Am 26. Oktober 2020 verfügte die Beschwerdegegnerin sodann, dass seine Versicherungsleistungen per 30. November 2020 eingestellt würden, da die noch beklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und auch der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Aus demselben Grund habe er auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung (SUVA-Akte 305). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, am 26. November 2020 Einsprache (SUVA-Akte 308). Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2021 (SUVA-Akte 324) hielt die Beschwerdegegnerin daraufhin an ihrer Verfügung fest.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 11. Mai 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2020, sowie der Einspracheentscheid vom 31. März 2021 seien aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

3.    Dem Beschwerdeführer sei eine volle Invalidenrente zuzusprechen.

4.    Eventualiter: Der Fall sei zur Abklärung der weiteren Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführe die unentgeltliche Prozessführung mit B____, als Vertreter.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Am 22. Juli 2021 verfügt die Instruktionsrichterin unter anderem den Beizug der IV-Akten. Die IV-Stelle Basel-Stadt lässt diese dem Gericht mit Schreiben vom 29. Juli 2021 zukommen. Die Instruktionsrichterin informiert die Parteien daraufhin über die Möglichkeit, bei der Gerichtskanzlei in die IV-Akten Einsicht zu nehmen (Verfügung vom 3. August 2021).

d)           Mit Replik vom 4. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest und stellt zusätzlich das neue Rechtsbegehren, im Falle einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin sei diese zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen rückwirkend auf den 30.11.2020 wiederaufzunehmen. Unter o/e-Kostenfolge.

e)           Der Beschwerdeführer lässt sich mit Triplik vom 14. Dezember 2021 ein weiteres Mal vernehmen. Dabei hält er an seinen bisher gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Dezember 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3.          Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, auf die in der Replik gestellten Rechtsbegehren sei nicht einzutreten, ist ihr insoweit Recht zu geben, als gemäss der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2.) ein zweiter Schriftenwechsel nicht dazu dient, Anträge und Rügen vorzutragen, die bereits in der Beschwerde hätten gestellt werden können. Dies würde eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 30 Abs. 1 ATSG) bedeuten, was (so das Bundesgericht) nicht angeht. Vorliegend wird mit der Replik aber nicht eigentlich etwas Neues geltend gemacht. Schon gemäss den Rechtsbegehren in der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Leistungen über den 30. November 2020 hinaus sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Zudem ist das Sozialversicherungsgericht nicht an die Parteibegehren gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (vorausgesetzt ist, dass die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Rückzug der Beschwerde erhalten; vgl. Art. 61 lit. d ATSG). Mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei im Falle einer Rückweisung der Sache zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen rückwirkend auf den 30. November 2020 wiederaufzunehmen, wird somit nichts Neues beantragt. Was das Begehren betrifft, die Beschwerde sei «unter o/e-Kostenfolge» gutzuheissen, sei darauf hingewiesen, dass die Frage der ordentlichen Kosten in Art. 60 lit. fbis ATSG geregelt wird. Dass die obsiegende Beschwerdeführende Person Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche vom Versicherungsgericht festgelegt wird, ergibt sich aus Art. 61 lit. g ATSG. Die Kostenverlegung wird vom Sozialversicherungsgericht folglich auch ohne entsprechendes Rechtsbegehren vorgenommen.

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die vom Beschwerdeführer weiterhin beklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar. Beim Autounfall des Beschwerdeführers habe es sich um einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne gehandelt. Die psychisch bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers erwiesen sich aber im Rahmen einer Adäquanzprüfung als nicht mehr unfallkausal. Die Versicherungsleistungen an den Beschwerdeführer seien somit zu Recht per 30. November 2020 eingestellt worden. In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte ab.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es liege auch heute noch eine objektivierbare strukturelle Läsion im Sinne eines psychoorganischen Syndroms vor. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sei es ihr nicht gelungen, den Wegfall aller Unfallfolgen nachzuweisen. Der Unfall sei zudem als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzuordnen und im Rahmen einer entsprechenden Prüfung sei die adäquate Kausalität zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe daher über den 30. November 2020 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, es sei ein Gutachten über das Vorliegen eines psychoorganischen Syndroms anzuordnen.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen an den Beschwerdeführer zu Recht per 30. November 2020 eingestellt hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen, (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, Art. 10, S. 101). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden und sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134 V 109, 115 E. 4.2).

3.2.          Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a).

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss wie folgt zu differenzieren: zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, kommt die sogenannten "Psycho-Praxis" gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa zur Anwendung. Hat die versicherte Person jedoch eine der erwähnten Verletzungen erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigung zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa aufgestellten Grundsätze massgebend. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz nach den gemäss der sogenannten "HWS-Praxis" in BGE 117 V 359, 366 E. 6a und BGE 117 V 369, 382 E. 4b festgelegten und in BGE 134 V 109, 127 ff. E. 10.2 f. modifizierten Kriterien (BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb und Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1).

Sowohl bei der Anwendung der "Psycho-Praxis" als auch der "HWS-Praxis" ist bei der Beurteilung der adäquaten Kausalität vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien beizuziehen (BGE 138 V 248, 251 E. 4., BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 und BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).

3.3.          3.3.1   Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.3.2   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).

4.                

4.1.          Wie unter E. 2.1. erwähnt, stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Berichte der medizinischen Spezialisten der Suva Versicherungsmedizin.

4.2.          4.2.1   In chirurgischer Hinsicht, bzw. bezüglich der beim Autounfall erlittenen Schulterverletzungen stellte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. med. E____, Facharzt für Chirurgie, SUVA Basel, Versicherungsmedizin, vom 5. Dezember 2019 (SUVA-Akte 263) ab. Darin hielt Dr. med. E____ fest, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen eines Autounfalles als Beifahrer am 1. Mai 2016 ein Schädelhirntrauma mit Subduralhämatom und Mikroblutungen links parietal sowie rechts occipital, eine AC-Luxation Typ Rockwood II rechts mit multiplen Kontusionen und Exkoriationen zugezogen. Bezüglich der AC-Gelenksluxation Typ Rockwood II rechts und den multiplen Kontusionen bzw. Exkoriationen sei der medizinische Endzustand erreicht. Erfahrungsgemäss heile eine AC-Gelenksluxation Typ Rockwood II innerhalb von vier bis sechs Monaten folgenlos aus. Die Folgen von Exkoriationen und Kontusionen seien nach vier bis sechs Wochen nicht mehr als relevant zu betrachten. Da bereits in der Kreisarztuntersuchung von Dr. med. F____, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 17. Mai 2017 (SUVA-Akte 133) ein beschwerdearmer Verlauf hinsichtlich der rechten Schulter beschrieben worden sei und keine nachfolgenden ärztlichen Berichte bezüglich des rechten AC-Gelenkes vorlägen, gehe er davon aus, dass diese Verletzung folgenlos ausgeheilt sei. Es ergebe sich somit für die rechte Schulter keine zeitliche oder belastungsmässige Einschränkung. Bereits in der Kreisarztuntersuchung vom 17. Mai 2017 habe keine namhafte Funktionseinschränkung oder Instabilität des AC-Gelenkes vorgelegen. Folglich sei keine Integritätsentschädigung geschuldet (SUVA-Akte 263, S. 4 f.).

4.2.2   Diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Insbesondere, da der Kreisarzt Dr. med. F____ im zitierten Bericht vom 17. Mai 2017 schon erwähnt hatte, dass von Seiten der rechten Schulter eher wenig Beschwerden bestünden und er denke, dass konservativ verblieben werden und die Behandlung der rechten Schulter in absehbarer Zeit abgeschlossen werden könne (SUVA-Akte 133, S. 5). Der Beschwerdeführer kritisiert diese Beurteilung anlässlich des Gerichtsverfahrens ebenfalls nicht. Da keine Zweifel an der Zuverlässigkeit dieses Berichtes bestehen, kann darauf abgestellt werden (vgl. E. 3.3.2).

4.3.          4.3.1   In neurologischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. med. G____, Facharzt FMH für Neurologie, SUVA, Versicherungsmedizin, vom 27. Januar 2020 (SUVA-Akte 268) ab. In diesem führte Dr. med. G____ aus, der Beschwerdeführer habe sich durch den Unfall vom 1. Mai 2016 eine Kopfverletzung mit zeitverzögert diagnostiziertem subduralem/epiduralem Hämatom links frontal zugezogen, welches sich unter konservativer Therapie regelrecht zurückgebildet habe. MR bilddiagnostisch sei zudem eine bleibende Scherverletzung rechts okzipital nachweisbar. Eine initial mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung habe sich gemäss lic. phil. H____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und für Psychotherapie FSP, bis Ende Mai 2017 zurückgebildet. Durch den Neurologen PD Dr. med. I____, Neurologie J____ Spital, sei nach der Untersuchung am 9. September 2019 festgestellt worden, dass keine neurologische Funktionseinschränkung und kein wesentliches formal kognitives Defizit mehr vorgelegen hätten, welche direkt auf den Unfall zurückzuführen wären. Aus neurologischer Sicht liege der medizinische Endzustand vor und es lägen keine unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr vor. Auch ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden sei nicht gegeben (SUVA-Akte 268, S. 7 f.).

4.3.2   Auch die Schlussfolgerungen von Dr. med. G____ sind nachvollziehbar, insbesondere unter Berücksichtigung der sich in den Akten befindlichen Berichte von PD Dr. med. I____.

In seinem Bericht vom 10. September 2019 (SUVA-Akte 253) führte PD Dr. med. I____ folgende Diagnosen auf:

Schädelhirntrauma am 1. Mai 2016

-       im cMRT vom 22. Juni 2016 u.a. intraparenchymale linksfrontale und linksparietale sowie rechts-occipitale Mikroblutung, zudem Subduralhämatom parietal mit einer Ausdehnung von 3 cm ohne relevanten Kompressionseffekt;

-       im letzten cMRT vom 4. September 2019 kein Nachweis mehr von Blutungsresiduen und auch kein Nachweis von Substanzdefekten;

-       in der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung vom 14. Juni 2019 kein fokal-neurologisches Defizit;

-       nach IHS nicht sicher klassifizierbare, intermittierend rechtsseitig auftretende Kopfschmerzen;

-       neuropsychologische Untersuchung vom 15. August 2017: «keine wesentlichen formal-kognitiven Defizite oder Auffälligkeiten»;

-       aktenanamnestisch (11. Juli 2018): u.a. Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung.

In seiner Beurteilung erklärte er, basierend auf dem aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund bestehe kein fokal-neurologisches Defizit, welches auf das Trauma zurückgeführt werden könne. In der aktuellen Bildgebung bestehe ebenfalls kein Hinweis für eine posttraumatische Veränderung. Aus isoliert neurologischer Sicht bestehe keine relevante Funktionseinschränkung, ebenso bestünden keine «wesentlichen formal-kognitiven Defizite oder Auffälligkeiten», die direkt auf das Trauma zurückgeführt werden könnten. Inwieweit die in den Akten erwähnte posttraumatische Belastungsstörung immer noch vorliege, sei von psychiatrischer Seite zu klären. Die Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. G____ geht somit mit der Beurteilung von PD Dr. med. I____ einher.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass im Nachgang dieser Beurteilung festgestellt worden sei, dass noch Einblutungsrückstände sichtbar seien. Dies trifft grundsätzlich zu. Dem Nachtrag von PD Dr. med. K____, [...], vom 16. April 2021 in seinem Bericht vom 4. Juni 2016 (Beilage des Beschwerdeführers [BB] 10) ist zu entnehmen, dass dieser bei der nochmaligen Durchsicht der am 4. Juni 2019 erstellten MRT-Bilder des Neurocraniums zwei «punktförmige Suszeptibilitätsartefakte auf der SWI, am ehesten entsprechend Hämosiderinablagerungen rechts okzipital in sub- bis juxtakortikaler Lokalisation» festgestellt hatte. Dazu hielt er fest, die Befunde seien vereinbar mit einer Mikrohämorrhagie. Darum herum gebe es keine Gliose oder kortikalen Defekte. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daraufhin kontaktierte PD Dr. med. I____ erklärte in einem Bericht vom 12. April 2021 (BB 5), aufgrund der Feststellung von PD Dr. med. K____r, dass bei der nochmaligen Durchsicht des MRIs vom 4. Juni 2019 nun doch zwei sub- bis juxtakortikale Hämorrhagien rechts occipitial zu sehen seien, würde er in seinem Arztbrief Änderungen vornehmen. Am klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund ändere sich nichts. Die Beurteilung würde er wie folgt ändern: Basierend auf dem Untersuchungsbefund vom 9. September 2019 bestehe aktuell kein fokal-neurologisches Defizit, das auf das Trauma zurückgeführt werden könne. Aus isoliert neurologischer Sicht bestehe keine relevante Funktionseinschränkung. Inwieweit neuropsychologische Funktionseinschränkungen oder eine durch das Trauma bedingte psychisch/psychiatrische Störung vorliege, müsse neuropsychologisch und von psychiatrischer Seite geklärt werden. Im Ergebnis ändert die neue Stellungnahme von PD Dr. med. I____ somit nichts an der neurologischen Beurteilung bezogen auf die Frage, ob infolge des Unfalles vom 1. Mai 2016 Einschränkungen fortbestehen. PD Dr. med. I____ hielt letztlich auch in seinem neuesten Bericht daran fest, dass dies – jedenfalls aus rein neurologischer Sicht – nicht der Fall sei. Der Bericht vermag somit ebenfalls nicht zu Zweifeln an der Beurteilung durch Dr. med. G____ zu führen.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Bericht von Dr. med. G____ zu Recht auch auf die Beurteilung des Neuropsychologen lic. phil. H____ per Mai 2017 verweist. Lic. phil. H____ berichtete am 15. August 2017 (SUVA-Akte 142) über Inhalte und Stand der Therapie sowie das Befinden des Beschwerdeführers bis Ende Mai 2017. In Bezug auf den klinischen Befund hielt er fest, alles in Allem seien beim Beschwerdeführer klinisch keine wesentlichen, formal-kognitiven Defizite oder Auffälligkeiten festzustellen. Auf der psychischen Ebene hingegen habe er eine doch merkliche Beeinträchtigung im Sinne eines "Shaken Sense of Self", respektive einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F3.22). Beim Beschwerdeführer lägen auch Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung vor (vgl. SUVA-Akte 142, S. 4).

Bei den von lic. phil. H____ festgestellten Diagnosen handelt es sich ausschliesslich um solche psychiatrischer und nicht um solche neuropsychologischer Art. Insgesamt hat der Neurologe der Versicherungsmedizin der SUVA somit unter Berücksichtigung der Vorakten eine nachvollziehbare Schlussfolgerung getätigt. Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen auch nur zu geringen Zweifeln an diesen zu führen, noch ergeben sich Hinweise aus den Akten, welche zu entsprechenden Zweifeln Anlass gäben.

Da die neurologischen und neuropsychologischen Berichte nachvollziehbar und schlüssig sind, gibt es keine Veranlassung für die Durchführung einer Begutachtung in dieser Hinsicht. Soweit der Beschwerdeführer die Abklärung eines psychoorganischen Syndroms für notwendig hält, sei darauf hingewiesen, dass sich aus den Akten (weder aus jene der Beschwerdegegnerin, noch aus jenen der IV) keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines solchen ergeben.

4.4.          In psychiatrischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf die Berichte von Dr. med. L____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, SUVA Basel, Versicherungsmedizin, ab. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2017 (SUVA-Akte 167) eine abklingende posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Ereignisfolge; nun als: Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22). Er kam zum Schluss, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe eine natürliche Kausalität zwischen dem Ereignis vom 1. Mai 2016 und der genannten Diagnose (SUVA-Akte 167, S. 10). Es bestünden noch relevante behandlungsbedürftige psychische Symptome (SUVA-Akte 167, S. 11). Im Moment sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrer eines Kleintransporters im Rahmen eines Logistikauftrages (Möbel ausfahren und montieren) nicht arbeitsfähig. Auch in der Vergangenheit sei er nicht arbeitsfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen (SUVA-Akte 167, S. 12).

Aufgrund seiner psychiatrischen Untersuchung vom 16. April 2019 stellte er nunmehr folgende Diagnosen (Bericht vom 23. Mai 2019, Suva-Akte 239, S. 7): Verdacht auf Agoraphobie (F40.0), ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge (Z73) und ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1). Er kam zum Schluss, von einer weiteren Behandlung könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Ein Endzustand sei eingetreten. Da sich auch neuropsychologisch keine Defizite mehr zeigen liessen, sei keine Integritätsentschädigung geschuldet (SUVA-Akte 239, S. 8).

Im Nachgang der Untersuchung durch Dr. med. L____ ging ein Bericht der M____ vom 22. Juni 2020 (SUVA-Akte 284) bei der Beschwerdegegnerin ein. Der behandelnde Arzt berichtete, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 9. April 2020 in der M____ in ambulanter psychiatrisch psychotherapeutischer Behandlung befinde. Diagnosen nannte er die Folgenden: Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach dem Unfall vom 1. Mai 2016 (ICD-10 F43.1), hochgradiger Verdacht auf dissoziativen Typ der PTBS (nach DSM V), Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Sodann berichtete der behandelnde Arzt über den Behandlungsverlauf sowie die Faktoren, welche den Verlauf positiv und negativ beeinflussten. Zur Frage des Behandlungsabschlusses hielt er fest, dass der Verlauf abgewartet werden müsse. Im Wesentlichen dasselbe geht aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der M____ vom 11. Juni 2020 (BB 11) hervor. Dieser wurde im selben Zeitraum verfasst, wie der sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befindliche, erwähnte Bericht. Im Übrigen stimmt die Diagnosestellung im Wesentlichen mit jener der N____, von fast einem Jahr davor – einzig die damals genannte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) wurde in den Berichten der M____ nicht unter den Diagnosen aufgeführt (vgl. Bericht der N____ vom 11. Juli 2018, SUVA-Akte 209, S. 1, sowie Berichte der M____ vom 22. Juni 2020, SUVA-Akte 184, S. 1, und vom 11. Juni 2020, BB 11).

Der Bericht der M____ vom 22. Juni 2020 wurde dem Versicherungsmediziner Dr. med. L____ vorgelegt, welcher mit Bericht vom 20. August 2020 (SUVA-Akte 288) an seiner Beurteilung vom 23. Mai 2019 festhielt. Dazu führte er aus, der Bericht der M____ vermöge seine letzte Beurteilung nicht zu relativieren. Die geklagte psychische Symptomatik sei möglicherweise natürlich kausal zum Ereignis. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe nicht.

4.5.          Zwischen den Beurteilungen der behandelnden Psychiater der N____ und der M____ einerseits und von Dr. med. L____ andererseits besteht namentlich, was das (fortwährende) Vorhandensein einer PTBS betrifft, gewisse Divergenzen. Was die Unfallkausalität betrifft, lässt sich aus den Berichten der beiden Kliniken nichts entnehmen. Dies gilt auch für den Bericht der M____ vom 5. Mai 2021 (IV-Akte 77). Darin nannte der behandelnde Psychiater dieselben Diagnosen wie bis anhin, berichtete aber über eine kontinuierliche Abnahme der PTBS-Symptome. Wie sich zeigen wird, kann letztlich offenbleiben, welche psychiatrischen Diagnosen beim Beschwerdeführer die zutreffendsten sind und, inwiefern noch ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Mai 2016 besteht.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen unberücksichtigt bleiben. Es sind einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen, welche sich im Zeitpunkt, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, zuverlässig beurteilen lassen (vgl. BGE 134 V 109, 116 E. 6.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1. und 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1.). Wie unter E. 4.2. und E. 4.3. dargelegt, sind die Berichte der Ärzte der Versicherungsmedizin in den Bereichen Neurologie und Chirurgie schlüssig und es kann darauf abstellend vom Eintritt des medizinischen Endzustandes ausgegangen werden. Es bleiben somit allein die psychischen Beschwerden. Dazu ist deren Adäquanz zu prüfen.

5.                

5.1.          Da allein die adäquate Kausalität der psychischen Unfallfolge zu prüfen ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die «Psycho-Praxis» angewendet.

5.2.          Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183 E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6). Massgebend für die Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.1 mit Hinweisen, 8C_310/2010 vom 29. Juli 2010 E. 7.1 und 8C_246/2009 vom 6. April 2010 E. 5.1).

Als wichtigste Kriterien im Rahmen der Prüfung gemäss der «Psycho-Praxis» (vgl. E. 3.2.) gelten besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemäss Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).

5.3.          Vorliegend ist die Unfallschwere umstritten. Während die Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne ausgeht (vgl. Einspracheentscheid vom 31. März 2021, SUVA-Akte 324, S. 15), ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der Unfall sei als mittelschwer, an der Grenze zu den schweren Unfällen einzuordnen (vgl. Beschwerde, Ziff. 32).

5.4.          Der Unfallhergang ist unumstritten. Der Beschwerdeführer war am 1. Mai 2016 als Beifahrer mit drei anderen Personen zusammen in einem Personenwagen ([...]) unterwegs. Bei einer Einmündung in die Strasse, auf welcher sich der Wagen mit dem Beschwerdeführer befand, missachtete ein aus dieser Einmündung kommender Fahrer die Verkehrsregelanlage und kollidierte mit dem Auto, in welchem der Beschwerdeführer mitfuhr. Das andere Fahrzeug (ebenfalls ein Personenwagen) fuhr frontal in die rechte Seite des [...] (vgl. Polizeirapport vom 13. Juni 2016, SUVA-Akte 35, S. 11, und biomechanische Kurzbeurteilung vom 3. Oktober 2016, SUVA-Akte 68, S. 3). Aus der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 3. Oktober 2016 geht hervor, der [...] sei – gemäss der vorhandenen Schadenexpertise mit Bildern sowie den schwarz-weiss Kopien der Polizeifotos – im Seitenbereich vorne rechts hauptsächlich im Bereich des Kotflügels und der Beifahrertüre stark deformiert worden. Der Kotflügel, die Motorhaube, die A-Säule, die Beifahrertüre, der Radkasten und der Türschweller seien massiv gestaucht. Der Fahrzeugboden, das Dach und der Armaturenträger seien deformiert. Die Radaufhängung vorne rechts sei vollständig zerstört. Das ganze Fahrzeug sei verwunden und beide Frontairbags seien ausgelöst worden. Die Experten, welche die Kurzbeurteilung erstellten, schlossen, dass das von rechts kommende Auto in einem Winkel von etwa 60 Grad mit einer grossen Überdeckung frontal auf die vordere rechte Seitenpartie des [...] geprallt sei. Durch den exzentrischen Anprall habe sich der [...] um etwa 180 Grad im Gegenuhrzeigersinn gedreht und sei in die Wiese auf der gegenüberliegenden Strassenseite geschleudert worden. Durch den rechtsseitigen Anprall habe das Fahrzeug, in welchem der Beschwerdeführer sass, eine Geschwindigkeitsänderung (delta-v), die hauptsächlich nach links und in geringem Masse in Rückwärtsrichtung gewirkt habe und oberhalb eines Bereiches von 10 bis 15 km/h gelegen habe (vgl. SUVA-Akte 68, S. 3).

5.5.          Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort, Ziff. 7.2, auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.2.2. In diesem beurteilte das Bundesgericht eine Frontalkollision zweier Personenwagen, welche durch den Aufprall ins angrenzende Wiesland geschleudert worden und dort auf ihren Rädern zum Stillstand gekommen waren, als mittelschweren Unfall im engeren Sinne. Das Bundesgericht verwies zudem auf verschiedene weitere Unfallhergänge, bei welchen sich die Unfallfahrzeuge unter anderem bei Geschwindigkeiten von 80 oder 90 km/h z.B. infolge des Touchierens eines anderen Fahrzeugs oder während der Fahrt in einer Kurve ins Schleudern kamen und sich überschlugen, bevor sie zum Stillstand kamen. Insbesondere wies es auf sein Urteil 8C_720/2017 vom 12. März 2018 hin. In diesem beurteilte das Bundesgericht einen Autounfall, bei welchem die versicherte Person bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h mit ihrem Personenwagen auf die Gegenfahrbahn geriet, wo es zunächst zu einer Streifkollision mit dem ersten entgegenkommenden und anschliessend zu einer Frontalkollision mit dem diesem folgenden Auto gekommen war. Das Auto der versicherten Person wurde daraufhin ins angrenzende Wiesland geschleudert und die Airbags wurden ausgelöst. Das Bundesgericht erachtete auch dieses Ereignis als mittelschwer im engeren Sinne (vgl. E. 4.3. des Urteils). Insbesondere dieser Fall ist vergleichbar mit dem Autounfall des Beschwerdeführers. Im Weiteren sei das Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2010 vom 14. März 2011 erwähnt. In diesem Fall kollidierte ein entgegenkommendes Auto frontal/seitlich versetzt mit dem mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 bis 75 km/h fahrenden Auto der versicherten Person. Diese wurde von der Fahrbahn abgetrieben, überfuhr den Strassenrand, hob ab und kam 25 Meter weiter auf einem bereits am Boden liegenden Telefonstrommast zum Stillstand. Das Bundesgericht schloss auch in diesem Fall auf einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne (E. 7. des Urteils).

Angesichts dieser Rechtsprechung ist der Unfall, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, als mittelschwer im engeren Sinne zu beurteilen.

5.6.          Bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich müssen mindestens drei der Kriterien für die adäquate Kausalität erfüllt sein oder es muss eines in besonders ausgeprägter Art vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_45/2019 vom 1. April 2019 E. 4.2., 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.2., 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

5.7.          5.7.1   Für das erste bei der Adäquanzprüfung relevante Kriterium, jenes der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, ist die objektive Eignung der Begleitumstände, bei der betroffenen Person psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein könnten, entscheidend. Nicht massgebend ist jedoch, das subjektive Empfinden der im Einzelfall betroffenen Person beim Unfall. Dabei ist zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche deshalb noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.5 und 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 5.4.1 mit Hinweisen).

Dem Unfallhergang wurde im vorliegenden Fall bereits mit der Einordnung des Ereignisses als mittelschwerer Unfall genügend Rechnung getragen. Es gibt kein Element, das (quasi zusätzlich) dazu führen würde, dass von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls auszugehen wäre. Beispielsweise handelte es sich nicht um eine Massenkarambolage oder einen Unfall in einem Tunnel (vgl. die Zusammenstellung verschiedener Urteile, in welchen besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls bejaht wurden im Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.3 mit Hinweisen) und weder der Beschwerdeführer noch seine Begleitpersonen wurden mehrere Meter durch die Luft geschleudert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3.2.). Das subjektive Empfinden oder ein Angstgefühl der versicherten Person ist kein Element der Beurteilung dieses Kriteriums (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.3). Somit vermag auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Todesangst bzw. die Angst um seine Begleitpersonen nicht zu einer Bejahung dieses Kriteriums zu führen.

5.7.2   Was das Kriterium der Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen betrifft, so wurden beim Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine AC-Gelenksluxation Rockwood I rechts sowie multiple Kontusionen (Quetschungen) und Exkoriationen (Hautabschürfungen) an den Händen und den Knien festgestellt. Er wurde bereits am Tag nach dem Unfall, am 2. Mai 2016, aus dem Spital entlassen (vgl. Bericht des D____spitals [...] vom 2. Mai 2016, SUVA-Akte 31, S. 3). Erst später wurde ein subakutes Subduralhämatom DD epidurales Hämatom mit Mikroblutungen festgestellt (vgl. Bericht des Instituts für Radiologie des J____ Spitals vom 22. Juni 2016, SUVA-Akte 41).

Mit Blick auf die Rechtsprechung – welche dieses Kriterium beispielsweise bei einer versicherten Person bejahte, welche aufgrund ihrer Verletzungen noch am Unfalltag per Helikopter vom ersten behandelnden Spital in ein anderes Spital verlegt werden und anschliessend in ein künstliches Koma versetzt werden musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3.), bei einer HIV-Infektion nach dem versehentlichen Griff in eine benutzte Spritzennadel (vgl. BGE 140 V 356, 360 ff. E. 5.5.) oder bei zahlreichen Zahnverletzungen und eine im Verlauf diagnostizierten Sexualfunktionsstörung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.4.2) – erscheinen die Verletzungen des Beschwerdeführers nicht aufgrund ihrer Schwere oder besonderen Art als geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Offenbleiben kann – wie sich im Folgenden zeigen wird –, ob bzw. wie die (vorübergehenden) neuropsychologischen Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.) zu berücksichtigen sind. Selbst wenn dieses eine Kriterium zu bejahen wäre, könnte es nicht als besonders ausgeprägt bezeichnet werden. Ohne die Erfüllung weiterer Kriterien würde es daher nicht zu einer Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs führen.

5.7.3   Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, sind von Bedeutung. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. (Urteile des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.4., 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1. und 8C_344/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 10). Hierbei ist zu beachten, dass bei der Adäquanzprüfung nach der «Psycho-Praxis» einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen sind (BGE 134 V 109, 116 E. 6.1 und Bundesgerichtsurteil 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.3).

Die Dauer der Behandlung der physischen Beschwerden des Beschwerdeführers dauerte im vorliegenden Fall nicht ungewöhnlich lange. Insbesondere musste er keine Operationen oder anders begründete längere Hospitalisationen über sich ergehen lassen. Die psychiatrischen Behandlungen sind aufgrund der dargelegten Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen. Ein psychoorganisches Syndrom, wie es in der Beschwerde geltend gemacht wird, wird in den Akten nirgends erwähnt. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung kann somit ebenfalls nicht als erfüllt betrachtet werden.

5.7.4   Im Wesentlichen dasselbe gilt hinsichtlich des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sich der Heilverlauf – insbesondere der physischen Verletzungen – als besonders schwierig gestaltet hätte oder von erheblichen Komplikationen geprägt gewesen wäre. Dieses Kriterium ist somit ebenfalls nicht erfüllt.

5.7.5   Die Erfüllung des Kriteriums der körperlichen Dauerschmerzen macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es kann zu Recht als unumstritten angesehen werden, dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Dasselbe gilt für das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, und das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Es erübrigt sich daher vertieft auf diese Kriterien einzugehen.

5.8.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht mindestens drei der dargelegten Kriterien oder ein Kriterium ins besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Folglich kann kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin beklagten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1. Mai 2016 angenommen werden (vgl. dazu E. 5.6.). Weitere medizinische Abklärungen sind nicht notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat den Fall zu Recht abgeschlossen.

6.                

6.1.          Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen.

6.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 des Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]).

6.3.          Aus neurologischer und chirurgischer Sicht wurden keine den Beschwerdeführer in seiner Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit einschränkenden Unfallfolgen mehr festgestellt (vgl. E. 4.2. und E. 4.3.). Die fortbestehenden psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers stehen nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Mai 2016 (vgl. E. 5.8.). Es besteht somit keine unfallbedingte Invalidität, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.

7.                

7.1.          Die Beschwerde ist infolge der obigen Ausführungen abzuweisen.

7.2.       Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

7.3.       Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Unfallversicherungsfall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, namentlich der medizinischen Fragestellung etwas komplexer und aufwändiger in der Bearbeitung. Es erscheint daher angemessen, dem Rechtsvertreter ein um 10 % erhöhtes Honorar in Höhe von Fr. 3’300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) zuzusprechen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt B____ ein Honorar von Fr. 3’300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

(i.V. lic. iur. R. Schnyder)

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: