Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. A. Meier     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch MLaw B____, Advokat,

[...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.13

Einspracheentscheid vom 15. April 2021

Einstellung der Versicherungsleistungen; Kausalzusammenhang

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1984, war seit dem 2. März 2020 über die C____ AG als Hilfskraft bei der D____ Schweiz AG (Verpackung Rohpökelwaren) im Einsatz (vgl. SUVA-Akte 3) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 24. August 2020 kollidierte er in der Produktionshalle der D____ Schweiz AG mit einem Flurförderfahrzeug (vgl. die Schadenmeldung [SUVA-Akte 1]; siehe auch die Angaben des Beschwerdeführers [SUVA-Akte 19, S. 1]). Er stiess dabei gemäss seinen Angaben mit dem Kopf rechts an einer Palette an. Wegen Kopfschmerzen über der rechten Schläfe und verschwommenem Sehen auf dem rechten Auge suchte er am 25. August 2020 die Interdisziplinäre Notfallstation des E____spitals [...] auf. Die CT-Aufnahme des Schädels zeigte einen nicht eruptierten Zahn Regio 13. Eine intrakranielle Blutung oder Fraktur des Schädels oder des Gesichtsschädels war nicht feststellbar. Die Diagnose lautete auf "Verdacht auf Commotio und Lockerung Zahn Regio 13" (vgl. das Arztzeugnis UVG [SUVA-Akte 24]; siehe auch den Austrittsbericht des E____spitals vom 25. August 2020 [SUVA-Akte 28]). Am 27. August 2020 wurde überdies ein MRI des Neurokraniums vorgenommen. Dieses brachte keinen Hinweis auf eine entzündliche und/oder traumatische Verletzung des Nervus opticus rechts und keinen Hinweis auf ein intraorbitales Hämatom (vgl. SUVA-Akte 39, S. 5).

b)        Wegen persistierender Beschwerden (insb. Kopfschmerzen, Sehstörung rechts) wurde dem Beschwerdeführer von seinem Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. SUVA-Akten 2, S. 2) und es fanden diverse neurologische und augenärztliche Abklärungen und Kontrollen statt (vgl. u.a. den Bericht des E____spitals, interner Konsiliardienst, vom 24. September 2020 [SUVA-Akte 66], den Bericht des E____spitals, F____klinik, vom 10. September 2020 [SUVA-Akte 35], den Bericht des E____spitals, F____klinik, vom 23. September 2020 [SUVA-Akte 34], den Bericht des E____spitals, F____klinik, vom 22. Oktober 2020 [SUVA-Akte 54], den Bericht des E____spitals, Neurologie, vom 19. November 2020 [SUVA-Akte 87] und den Bericht des E____spitals, G____Klinik, vom 28. Dezember 2020 [SUVA-Akte 86]). Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. u.a. SUVA-Akte 26; siehe auch SUVA-Akten 12, 15 und 59).

c)         Am 5. Januar 2021 äusserte sich der Kreisarzt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er machte geltend, bei nicht nachgewiesenen Unfallfolgen lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht erklären (vgl. SUVA-Akte 90, S. 2). Am 29. Januar 2021 nahm Dr. H____, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, Stellung. Er erachtete eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls als nicht gegeben (vgl. SUVA-Akte 94). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2021 mit, man gehe davon aus, dass er ab dem 22. Februar 2021 wieder über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Dementsprechend werde man die Taggeldleistungen per 21. Februar 2021 einstellen (vgl. SUVA-Akte 95). Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden (vgl. die Aktennotizen vom 5. und 8. Februar 2021 [SUVA-Akten 97 und 99]; siehe auch das Schreiben vom 15. Februar 2021 [SUVA-Akte 105]). Die SUVA holte bei Dr. H____ die Beurteilung vom 12. März 2021 (SUVA-Akte 124) und bei Dr. I____, Facharzt für Neurologie, die Beurteilung vom 16. März 2021 ein (vgl. SUVA-Akte 127).

d)        Mit Verfügung vom 17. März 2021 stellte die SUVA die Leistungen per 30. April 2021 ein. Es wurde der adäquate Kausalzusammenhang verneint und ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt. Einzig in Bezug auf die Zahnbehandlung wurde weiterhin eine Leistungspflicht anerkannt (vgl. SUVA-Akte 132). Am 24. März 2021 erhob der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 17. März 2021 (vgl. SUVA-Akte 132). Diese wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. April 2021 abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 160).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer persönlich am 17. Mai 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Verpflichtung der SUVA zur Weiterausrichtung von Versicherungsleistungen. Der Eingabe hat er diverse ärztliche Berichte beigelegt.

b)        Mit Beschwerdeergänzung vom 19. Mai 2021 beantragt der Beschwerdeführer, jetzt anwaltlich vertreten, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Am 29. Juli 2021 reicht er eine ausführliche Beschwerdebegründung ein. Der Eingabe hat er mehrere medizinische Unterlagen, datierend vom April 2021, beigelegt.

c)         Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hat der Eingabe u.a. eine weitere ophthalmologische Beurteilung von Dr. H____ vom 17. September 2021 (SUVA-Akte 206) und eine zusätzliche neurologische Einschätzung von Dr. I____ vom 23. September 2021 (SUVA-Akte 207) beigelegt.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. Dezember 2021 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. J____, c/o E____spital, HNO-Klinik, vom 10. November 2021 beigelegt.

e)        Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 verzichtet die SUVA auf Einreichung einer ausführlichen Duplik und hält an ihrer bislang geäusserten Einschätzung fest.

f)         Der Beschwerdeführer lässt sich zur Eingabe der SUVA innert Frist nicht mehr vernehmen.

III.     

Am 26. Juli 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Örtlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...]. Ausweislich der Akten lebte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Schweiz. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die "C____ AG". Diese hat ihren Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.

1.2.       Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100).

1.3.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den zutreffenden Beurteilungen des Ophthalmologen Dr. H____ und des Neurologen Dr. I____ hätten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine organischen Unfallfolgen mehr vorgelegen. In Bezug auf die fortdauernden Beschwerden habe man zu Recht den adäquaten Kausalzusammenhang verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er leide weiterhin an den Folgen des Unfalles vom 24. August 2020. Der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Auf die SUVA-ärztlichen Beurteilungen könne nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Es bestünden in Anbetracht der Berichte der behandelnden Ärzte jedenfalls geringe Zweifel an deren Richtigkeit. Dies gelte nicht nur für die ophthalmologische Beurteilung von Dr. H____, sondern auch für die neurologische Einschätzung von Dr. I____. Selbst wenn nicht von einem verfrühten Fallabschluss ausgegangen würde, so sei der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen (vgl. insb. S. 5 ff. der Beschwerdebegründung vom 29. Juli 2021).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 17. März 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. April 2021, die Versicherungsleistungen per 30. April 2021 eingestellt hat.

3.             

3.1.       Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2.       Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Überdies hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Auch steht ihr gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

3.3.       Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

3.4.       Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1).

3.5.       Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz gesondert zu prüfen (BGE 138 V 248, 250 E. 4.; BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1).

4.             

4.1.       Vorliegend hat sich im Rahmen der zahlreichen medizinischen Abklärungen kein organisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden (Kopfschmerzen rechtsseitig, Visusminderung, Gesichtsfeldeinschränkung, Doppelbilder, Gehörminderung rechts) finden lassen. Denn von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden, und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 251 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.2.).

4.2.       4.2.1.  Was zunächst die seit dem Unfall vom 24. August 2020 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kopfschmerzen angeht, so konnten anlässlich der röntgendiagnostischen Abklärungen vom 27. August 2020 (CT Schädel und HWS; MRI Neurokranium) keine pathologischen Befunde festgestellt werden. Insbesondere zeigte das CT des Schädels keine akute intrakranielle Blutung und keine Fraktur (vgl. SUVA-Akte 39, S. 3 f.). Auch die MRI-Abklärung des Neurokraniums brachte keinen pathologischen Befund zum Vorschein (vgl. SUVA-Akte 39, S. 5). Der neurovaskuläre Ultraschall vom 9. November 2020 zeigte ebenfalls eine normale Neuroduplexsonographie der extrakraniellen zerebralen Arterien, insbesondere keine Hinweise auf eine Dissektion (vgl. dazu u.a. den Bericht des E____spitals, [...], vom 14. Dezember 2020; SUVA-Akte 155, S. 2 f.).

4.2.2.  Am 19. November 2020 wurde wegen der geltend gemachten Doppelbilder (rechtes Auge) und der Gesichtsfeldeinschränkung eine EMG-Abklärung vorgenommen, welche unauffällige Werte zeigte (Visus rechts 0.6, links 1.0 bei unauffälliger Konfiguration und Latenz der VEP beidseits; vgl. den Bericht der Neurologie des E____spitals, Abteilung für klinische Neurophysiologie, vom 19. November 2020; SUVA-Akte 87).

4.2.3.  Im Bericht der G____Klinik vom 28. Dezember 2020 wurde – im Nachgang an diverse apparative Abklärungen – festgehalten, die aktuelle Untersuchung habe keinen Hinweis auf eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung gezeigt (vgl. SUVA-Akte 86).

4.2.4.  Wegen einer neu aufgetretenen Hyposensibilität der gesamten rechten Körperhälfte wurde schliesslich am 11. Februar 2021 eine weitere MRI-Abklärung des Neurokraniums vorgenommen. Diese zeigte ebenfalls keine strukturellen Auffälligkeiten intrakraniell, insbesondere keine auf eine entzündliche ZNS-Erkrankung hinweisenden Läsionen und keinen akuten/subakuten Infarkt (vgl. den entsprechenden Bericht [SUVA-Akte 106]; siehe auch den Bericht des E____spitals, Interdisziplinäre Notfallstation, vom 12. Februar 2021 [SUVA-Akte 104]).

4.2.5.  Vom 10. bis zum 12. April 2021 wurde der Beschwerdeführer in der Neurologischen Klinik in [...] untersucht. Dorthin war er zur Vornahme einer PEC-Untersuchung überwiesen worden. Im Austrittsbericht vom 12. April 2021 (SUVA-Akte 156, S. 2 ff.) wurde festgehalten, anlässlich der klinischen Untersuchung habe man nichts Objektivierbares gefunden. Offenbar seien in der Schweiz bei den HNO- und augenärztlichen Untersuchungen Anomalien festgestellt worden. Man sei nicht im Besitze dieser Berichte und erachte es als vernünftig, zunächst alle Berichte zu erhalten, damit man eine Einschätzung machen könne und – bei fehlendem objektiven neurologischem Defizit – keine weiteren Testungen vorzunehmen.

4.3.       Sind die – organisch nicht objektiv ausgewiesenen – Beschwerden natürlich unfallkausal, hat somit eine gesonderte Adäquanzprüfung zu erfolgen (vgl. Erwägung 3.5. hiervor).

5.             

5.1.       Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

5.2.       Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

5.3.       5.3.1.  Das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges beurteilt sich in erster Linie gestützt auf die Angaben von medizinischen Fachpersonen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

5.3.2.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.4.       5.4.1.  Dr. H____ führte in seiner Stellungnahme vom 20. November 2020 aus, im Bericht der Orthoptik des E____spitals, Augenklinik, vom 22. Oktober 2020 (SUVA-Akte 54) würden monokulare Doppelbilder erwähnt, welche jedoch nach korrekter Refraktion verschwunden seien. In der Goldmann-Perimetrie habe sich eine inkomplette homonyme Hemianopsie rechts gezeigt. Die binokulare Diplopie sei als dekompensierende Exophorie interpretiert worden. Die Applikation einer Prismenfolie habe diesbezüglich Besserung gebracht. Allerdings sei auch eine verminderte Akkommodation festgestellt und eine einfache Lesebrille empfohlen worden. Diese Problematik könne – laut Augenklinik – mit der Commotio cerebri erklärt werden. Der Gesichtsfeldausfall habe nicht mit dem (normalen) MRI-Befund erklärt werden können (vgl. SUVA-Akte 64).

5.4.2.  In seiner darauffolgenden Beurteilung vom 29. Januar 2021 verwies Dr. H____ auf seine frühere Einschätzung vom 20. November 2020. Überdies machte er geltend, gemäss dem Zwischenbericht (Auszug aus der Krankengeschichte) der F____klinik (Kontrolle vom 23. Dezember 2020; SUVA-Akte 88, S. 1) hätten sich in der Goldmann-Perimetrie rechts nur kleine Skotome temporal gezeigt, links eine Einschränkung aller Isopteren nasal, jedoch keine Hemianopsie. Der Befund sei im Vergleich zur Untersuchung vom Oktober 2020 besser. Mit einer Prismenfolie (2PD Basis innen) auf der Brille sei der Versicherte zufrieden. Der Fernvisus sei beidseits voll. Die vorderen und hinteren Augenabschnitte seien unauffällig. Die Situation werde als verminderte Akkommodationsbreite am ehesten durch Commotio nach Kopfkontusion am 24. August 2020 interpretiert. Der subjektiv beschriebene Gesichtsfeldverlust werde in der Zusammenschau mit den namentlich neurologischen Berichten als möglicherweise funktionell diskutiert. Abschliessend machte Dr. H____ geltend, der Versicherte sei in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. SUVA-Akte 94, S. 1).

5.4.3.  In seiner Beurteilung vom 12. März 2021 führte Dr. H____ schliesslich aus, aus augenärztlicher Sicht sei an den Einschätzungen namentlich zur Arbeitsfähigkeit, wie sie in der letzten Stellungnahme vom 29. Januar 2021 festgehalten worden sei, nichts zu ändern. Es lasse sich keine augenärztlich objektivierbare unfallbedingte Gesundheitsschädigung feststellen (vgl. SUVA-Akte 124).

5.4.4.  Mit Stellungnahme vom 17. September 2021 machte Dr. H____ – den Bericht des E____spitals, Augenklinik, vom 21. April 2021 (SUVA-Akte 163) würdigend – geltend, der Versicherte habe gemäss Unterlagen am 24. August 2020 den Kopf angeschlagen und sich dabei eine Commotio sowie eine Lockerung eines Zahns zugezogen. Es gebe keine Hinweise auf eine direkte Augenbulbusschädigung. In der Folge seien augenärztliche Beschwerden (Doppelbilder und Nahleseprobleme) aufgetreten, diagnostisch durch eine Exophorie (Aussenschielstellung), eine leichte Hyperopie (Weitsichtigkeit) und eine Akkommodationsstörung, eventuell eine bereits beginnende Presbyopie (Altersweitsichtigkeit) erklärt. Diese augenärztlichen Diagnosen hätten wahrscheinlich bereits vor dem Unfall vorgelegen, seien jedoch asymptomatisch gewesen. Es sei bekannt, dass sowohl eine Hyperopie als auch eine minimale Exophorie (Aussenschielen) durch ein indirektes, also nicht das Auge direkt betreffendes, Trauma, wie im vorliegenden Fall eine Commotio, manifest werden könnten. Dasselbe könne bei einer beginnenden Presbyopie geschehen. Aus diesen Überlegungen sei die bisherige augenärztliche Behandlung als unfallkausal anzusehen. Eine erste Brillenkorrektur sowohl für die Refraktionsstörung als auch die Schielabweichung könne gemäss den SUVA-internen Richtlinien als unfallkausal übernommen werden. Weitere Brillen gingen aber zulasten des Versicherten. Da die Beschwerden, namentlich die unfallkausale Erstmanifestation, hiermit als behandelt angesehen werden könnten (Status quo sine), seien – mangels Kausalzusammenhanges – von der SUVA keine weiteren Massnahmen mehr zu übernehmen (vgl. SUVA-Akte 206).

5.5.       Auf diese Beurteilungen von Dr. H____ kann abgestellt werden. Sie ergingen unter Berücksichtigung der massgebenden Vorakten (insb. der Berichte der Augenklinik) und wurden schlüssig begründet. Insbesondere kann die von Dr. H____ bereits mit Beurteilung vom 29. Januar 2021 angenommene Verneinung von Auswirkungen der geltend gemachten Sehstörung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit (vgl. SUVA-Akte 94, S. 1) ohne Weiteres nachvollzogen werden. Ausserdem kann Dr. H____ auch insoweit gefolgt werden, als er mit Stellungnahme vom 17. September 2021 (SUVA-Akte 206) davon ausgeht, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Ende April 2021) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine unfallkausale ophthalmologische Beeinträchtigung mehr vorgelegen hat. Die Frage nach dem Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den (auch nach der Leistungseinstellung) geltend gemachten ophthalmologischen Beschwerden und dem Unfall vom 24. August 2020 kann vorliegend aber offengelassen werden; wie im Folgenden noch näher gezeigt werden wird, ist der adäquate Kausalzusammenhang nämlich ohnehin zu verneinen (BGE 135 V 465, 472 E. 5.1).

5.6.       5.6.1.  Dr. I____ hielt in der neurologischen Beurteilung vom 16. März 2021 (SUVA-Akte 127) – die Vorakten würdigend – fest, aufgrund der echtzeitlichen Dokumentation sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte beim Ereignis vom 24. August 2020 einen einfachen Schädelanprall erlitten habe. Die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung (Commotio cerebri) sei von der Interdisziplinären Notfallstation des E____spitals nur verdachtsweise gestellt worden. Der initiale neurologische Befund sei unauffällig gewesen. Der Versicherte habe in der Folge Sehstörungen beklagt, die eingehend fachärztlich abgeklärt worden seien und die nach augenärztlicher Auffassung keine unfallbedingte Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit begründen würden. Von HNO-ärztlicher Seite sei der Verdacht auf eine Kontusion des Innenohres (Contusio cochleae) geäussert und eine entsprechende Behandlung eingeleitet worden. Die eingehende klinische und apparative Untersuchung im November/Dezember 2020 habe jedoch keinen Hinweis auf eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung ergeben. Von neurologischer Seite her habe der Versicherte über anhaltende Kopfschmerzen sowie synkopale Ereignisse (Ohnmachten) berichtet. Zu äusseren Verletzungen sei es niemals gekommen. Auffällig sei, dass der Versicherte am 24. September 2020 erstmals rechtsseitige Sensibilitätsstörungen im Gesicht, entsprechend dem peripheren Versorgungsgebiet aller drei Trigeminusäste, angegeben habe. Diese Verteilung lasse sich anatomisch nicht erklären. Das Zeitintervall von ungefähr einem Monat bis zum Auftreten dieser Sensibilitätsstörung mache einen Unfallzusammenhang ebenfalls unwahrscheinlich. Am 11. Februar 2021 hätten die Ärzte auf der Interdisziplinären Notfallstation des E____spitals eine Beschwerdeausweitung in Form einer Sensibilitätsminderung für die gesamte rechte Körperseite gefunden. Die genaue Begrenzung an der Körpermittellinie spreche hierbei für eine nicht-anatomische, das heisst funktionelle Genese. Die zerebrale Bildgebung sei wiederum unauffällig gewesen (vgl. S. 5 der Beurteilung). Abschliessend stellte Dr. I____ in seiner Beurteilung vom 16. März 2021 klar, der Versicherte habe am 24. August 2020 überwiegend wahrscheinlich einen einfachen Kopfanprall ohne sichtbare äussere oder bildgebend darstellbare innere, zerebrale Verletzungen erlitten. Er habe in der Folge über Kopfschmerzen ohne nähere Charakteristika und ohne Besserungstendenz geklagt. Er habe Schwindel und Sehstörungen geltend gemacht, die nach eingehender Abklärung kein organisches Korrelat gehabt hätten. Für das Auftreten und die Zunahme der rechtsseitigen Sensibilitätsstörungen im Verlauf gebe es ebenfalls keine organische, unfallbedingte Erklärung. Ein anhaltendes Kopfschmerzleiden sei durch das Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu begründen (vgl. S. 5 der Beurteilung). Der Status quo sine sei im September 2020 erreicht gewesen (vgl. S. 6 der Beurteilung).

5.6.2.  In seiner weiteren Beurteilung vom 23. September 2021 (SUVA-Akte 207) wies Dr. I____ darauf hin, die nachgereichten Arztberichte (insb. Bericht des E____spitals, [...], vom 19. April 2021 [SUVA-Akte 174, S. 1-3], Bericht der Neurologischen Klinik [...] [SUVA-Akte 156, S. 2 ff.]) würden mehrere Konsultationen des Versicherten in Zusammenhang mit Kopfschmerzen dokumentieren. Im Bericht des E____spitals, [...], würde in Bezug auf den Kausalzusammenhang argumentiert, dass die streng rechtsseitigen Beschwerden in engem zeitlichem Zusammenhang zum Trauma aufgetreten seien, weshalb von einem posttraumatischen Kopfschmerz auszugehen sei. Diese Auffassung könne zwar formal als korrekt erachtet werden; denn die internationale Kopfschmerzklassifikation fordere einen engen zeitlichen Zusammenhang. Die besonderen Umstände des Unfalls und des weiteren Verlaufs würden bei dieser Argumentation jedoch nicht berücksichtigt. Zu diesen Umständen zählten: (a.) die Tatsache, dass der Versicherte höchstens einen einfachen Kopfanprall erlitten habe, ohne Bewusstseinsverlust oder Amnesie für das Ereignis und ohne äussere Verletzungszeichen oder bildgebend darstellbare intrakranielle Verletzungen, (b.) das nahezu völlige Fehlen einer bei Traumata sonst üblichen Beschwerderegredienz im Verlaufe der Zeit, (c.) das Auftreten organisch nicht erklärbarer Symptome wie Gefühlsstörungen der gesamten rechten Körper- oder Gesichtshälfte, Sehfeldausfälle, Schwindel, Synkopen, Stürze u.a., in zeitlichem Abstand zum Unfallereignis bei notabene normalem Neurostatus unmittelbar nach dem Unfall. Des Weiteren machte Dr. I____ geltend, sowohl die Neurologinnen des E____spitals als auch die Neurologen in [...] hätten auf die funktionelle, d.h. nicht-organische, Beschwerdecharakteristik und die sozialmedizinische Komponente hingewiesen und vor weiteren unnötigen Untersuchungsverfahren gewarnt. Abschliessend stellte Dr. I____ klar, es fänden sich in den nachgereichten medizinischen Dokumenten keine neuen Argumente, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für einen Kausalzusammenhang der aktuellen Beschwerdesymptomatik mit dem Unfallereignis vom 24. August 2020 sprechen würden. An der Beurteilung und den Schlussfolgerungen vom 16. März 2021 könne daher festgehalten werden.

5.7.       Diese Beurteilung von Dr. I____ erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere hat Dr. I____ – die gesamten Umstände würdigend – schlüssig begründet, weshalb die von den behandelnden Ärzten als "am ehesten posttraumatisch" erachteten Kopfschmerzen (vgl. u.a. die Berichte des E____spitals, [...], vom 14. Dezember 2020 [SUVA-Akte 155, S. 2 ff.] und vom 19. April 2021 SUVA-Akte 174, S. 1-3; siehe auch die Berichte des E____spitals, G____Klinik, vom 23. Februar 2021 [SUVA-Akte 184], vom 2. September 2021 [SUVA-Akte 202, S. 2] und vom 10. November 2021 [Replikbeilage]) seit September 2020 nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal erachtet werden können. Die Frage nach dem Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den vom Beschwerdeführer weiterhin geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 24. August 2020 kann vorliegend aber auch offengelassen werden, zumal der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist (BGE 135 V 465, 472 E. 5.1).

6.             

6.1.       Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalles vom 24. August 2020 eine Commotio cerebri zugezogen hat, die nicht im Grenzbereich zur Contusio anzusiedeln ist. So wurde im Austrittsbericht der Interdisziplinären Notfallstation des E____spitals vom 25. August 2020 (SUVA-Akte 28) festgehalten, es habe nach dem Anschlagen des Kopfes eine kurze Benommenheit, aber keine Bewusstlosigkeit vorgelegen. Bei fehlendem radiologischem Befund lautete die Diagnose auf "Verdacht auf Commotio und Lockerung Zahn Regio 13" (vgl. S. 1 des Austrittsberichtes). In den Berichten des E____spitals (Neurologie, HNO-Klinik und Augenklinik) wurde als Diagnose eine Commotio cerebri erwähnt (vgl. die Berichte der Neurologie vom 24. September 2020 [SUVA-Akte 66] und vom 19. November 2020 [SUVA-Akte 87], die Berichte der Augenklinik vom 10. September 2020 [SUVA-Akte 35], vom 23. September 2020 [SUVA-Akte 34] und vom 22. Oktober 2020 [SUVA-Akte 54] sowie den Bericht der G____Klinik vom 28. Dezember 2020 [SUVA-Akte 86]). Dr. I____ hielt in der neurologischen Beurteilung vom 16. März 2021 (SUVA-Akte 127) fest, aufgrund der echtzeitlichen Dokumentation sei es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass der Versicherte beim Ereignis vom 24. August 2020 einen einfachen Schädelanprall erlitten hat. Diese Einschätzung von Dr. I____ deckt sich mit den Vorakten. Insbesondere gilt es zu würdigen, dass sich der Beschwerdeführer keine äusserlich sichtbaren Verletzungen zugezogen hat; auch konnten – wie bereits mehrfach dargetan wurde – röntgendiagnostisch keine pathologischen Befunde erhoben werden. Einzig ein wackelnder Zahn wurde festgestellt. All diese Gegebenheiten vermögen die Beurteilung von Dr. I____ ebenfalls zu stützen.

6.2.       Praxisgemäss genügt ein Schädelhirntrauma, das höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri erreicht und nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri anzusiedeln ist, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Adäquanzbeurteilung gemäss der Schleudertrauma-Praxis (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. März 2019 E. 7.2.2. mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2020 vom 24. August 2020 E. 4.3.2.). Demnach ist auch vorliegend die adäquate Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nach der Praxis für psychische Unfallfolgen, mithin einzig unter Berücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsschadens, zu prüfen (BGE 115 V 133; vgl. auch BGE 134 V 109, 116 E. 6.1).

7.             

7.1.       Bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) ist die Adäquanzprüfung in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109, 116 E. 6.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.). Allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Leiden stellen keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der sog. Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1 und 8C_1004/2009 vom 13. April 2010 E. 4.2).

7.2.       Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Dies ist prognostisch zu beurteilen (vgl. u.a. Urteil 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2). Rechtsprechungsgemäss bestimmt sich die für den Anspruch auf weitere Heilbehandlung erforderliche Besserung des Gesundheitszustandes zwar namentlich nach der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Indessen handelt es sich dabei nicht um ein exklusives Beurteilungskriterium. Selbst eine ärztlich bescheinigte vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vermag einen Anspruch auf Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nicht auszuschliessen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4. mit Hinweisen).

7.3.       7.3.1.  Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist nunmehr davon auszugehen, dass jedenfalls Ende April 2021 von der Fortsetzung der (auf die somatischen Leiden gerichteten) ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war. Klarzustellen ist, dass der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer lediglich voraussetzt, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist. Es geht somit nicht um den "Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie", mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_124/2014 vom 14. November 2014 E. 6.2., 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.6 und 8C_492/2009 21. Dezember 2009 E. 7.2).

7.3.2.  Im Bericht des E____spitals, [...], vom 14. Dezember 2020 (SUVA-Akte 155, S. 2 ff.) wurde zur Behandlung ausgeführt, bei Verdacht auf eine funktionelle Komponente sowie depressive Verstimmung auch mit Schlafstörungen habe man eine medikamentöse Therapie mittels Saroten mit einem langsamen Aufdosierschema empfohlen. Ergänzende Therapiemassnahmen mittels Akupunktur habe man dem Patienten ebenfalls nahegelegt. Nach Rücksprache mit ihm habe man eine Überweisung in eine Praxis für medizinische Akupunktur veranlasst und dringend eine Reduktion der Analgetika empfohlen (vgl. S. 3 des Berichtes). Aktuell liege ein Analgetikaübergebrauch vor (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Bericht des E____spitals, [...], vom 19. April 2021 (SUVA-Akte 174, S. 1-3) wurde dargetan, der klinische Verdacht auf eine ängstlich-depressive Verstimmung habe sich in der aktuellen Kontrolle verstärkt, so dass man zusätzlich zur bestehenden Therapie mittels Saroten – auch im Zusammenhang mit dem nun beschriebenen neuropathischen Schmerzcharakter – eine niedrigdosierte Therapie mit Lyrica begonnen habe (vgl. S. 3 des Berichtes). Die Neurologen verordneten auch im weiteren Verlauf im Wesentlichen Schmerzmittel (vgl. u.a. das Rezept des K____, [...], vom 12. April 2021 (vgl. SUVA-Akte 158, S. 2). Bei Verdacht auf Contusio cochleae rechts wurde von der G____Klinik eine Cortison-Therapie verordnet. Bei fehlender Erholung des Hörvermögens wurden anschliessend drei intratympanale Fortecortin Injektionen durchgeführt (vgl. den Bericht der G____Klinik vom 28. Dezember 2020; SUVA-Akte 86). Weitere derartige Behandlungen fanden im weiteren Verlauf offenbar nicht mehr statt (vgl. implizit den Bericht des E____spitals, [...], vom 19. April 2021 [SUVA-Akte 174, S. 1-3]; siehe auch den Bericht der G____Klinik vom 2. September 2021 [SUVA-Akte 202, S. 2 ff.]), da hiervon offenbar kein weiterer Nutzen erwartet wurde. Dass im Bericht der G____Klinik vom 10. November 2021 (Replikbeilage) noch eine weitere Behandlungsmethode zur Kopfschmerzlinderung vorgeschlagen wurde, ändert nichts daran, dass prospektiv im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war. Aus augenärztlicher Sicht hat Dr. H____ bereits mit Beurteilung vom 29. Januar 2021 (SUVA-Akte 94, S. 1) eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint (vgl. Erwägung 5.4.2. hiervor). Mit der Verordnung/Anpassung der Brille war die Heilbehandlung dann jedenfalls abgeschlossen.

7.4.       Da somit von einer weiteren ärztlichen Behandlung der somatischen Unfallfolgen spätestens Ende April 2021 keine namhaften Fortschritte mehr zu erwarten waren, durfte die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt die Adäquanzprüfung vornehmen.

8.             

8.1.       Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6; SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17). Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356, 359 E. 5.1 mit Hinweisen).

8.2.       Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, da aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden kann, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 133, 139 E. 6a).

8.3.       Bei einem mittleren Ereignis im engeren Sinne ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges dann zu bejahen, wenn drei der massgeblichen Kriterien (gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert haben; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.).

8.4.       Die Beschwerdegegnerin geht von einem geringfügigen Anschlagen des Kopfes, mithin einem banalen Unfall, aus (vgl. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort). In den Akten finden sich nur spärliche Angaben zum Unfallereignis. So wurde im Austrittsbericht E____spitals, Interdisziplinäre Notfallstation, vom 25. August 2020 ausgeführt, der Patient habe sich am Vortag bei der Arbeit mit der rechten Kopfhälfte an einer Palette angestossen (vgl. SUVA-Akte 28). In der Schadenmeldung wurde festgehalten, es sei zu einem Zusammenstoss mit einem Flurförderfahrzeug gekommen (vgl. SUVA-Akte 1). Der Beschwerdeführer gab seinerseits an, das Flurförderfahrzeug (Materialwagen), mit dem er zusammengestossen sei, sei mit Ware von 300 Kilogramm bis 550 Kilogramm beladen gewesen (vgl. SUVA-Akte 19, S. 1). Gemessen an den Erstaussagen (festgehalten im Austrittsbericht des E____spitals) und auch an den Verletzungsfolgen ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 24. August 2020 maximal als mittelschwerer Unfall qualifizieren lässt. Um die Adäquanz bejahen zu können, müssen daher drei der massgebenden Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sein (vgl. Erwägung 8.3. hiervor). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

8.5.       8.5.1.  Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann nicht gesprochen werden. Hier gilt es zu beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Auch das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, ist in Anbetracht der erhobenen medizinischen Befunde (vgl. u.a. Erwägung 4.2. hiervor) ohne Weiteres zu verneinen.

8.5.2.  Des Weiteren kann auch nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung somatischer Beschwerden gesprochen werden. Denn hier muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2.). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden.

8.5.3.  In Bezug auf das Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden ist zu bemerken, dass die zwar körperlich imponierenden, organisch objektiv jedoch nicht hinreichend nachweisbaren Kopfschmerzen im vorliegenden Zusammenhang ausser Acht zu bleiben haben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E. 6.2.2. und 8C_632/2018 vom 10. Mai 2018 E. 10.2.; siehe auch SVR 2020 UV Nr. 1 S. 1). Es bestehen des Weiteren auch keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die somatischen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte.

8.5.4.  Schliesslich darf aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4.).

8.5.5.  Auch das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kann nicht als erfüllt erachtet werden; denn auch eine somatisch imponierende Arbeitsunfähigkeit hat mangels eines organisch objektiv ausgewiesenen Substrats im vorliegenden Zusammenhang ausser Acht zu bleiben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2018 E. 10.5.). Dies gilt namentlich in Bezug auf die geklagten Kopfschmerzen. Was die beklagten Augenbeschwerden angeht, so attestierte Dr. H____ dem Beschwerdeführer bereits mit Beurteilung vom 29. Januar 2021 (SUVA-Akte 94, S. 1) eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Erwägung 5.3.2. hiervor). Im Übrigen hat sich auch für die Augenbeschwerden kein organisch objektiv ausgewiesenes Substrat finden lassen.

8.6.       Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 17. März 2021 (SUVA-Akte 132), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. April 2021 (SUVA-Akte 160), eine Leistungspflicht für die Zeit nach dem 30. April 2021 verneint.

9.             

9.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 15. April 2021 zu bestätigen.

9.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

9.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:    Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 15. April 2021 bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: