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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
Juli 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg, lic. iur. A. Meier
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.13
Einspracheentscheid vom 15. April
2021
Einstellung der Versicherungsleistungen;
Kausalzusammenhang
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1984, war seit dem
2. März 2020 über die C____ AG als Hilfskraft bei der D____ Schweiz
AG (Verpackung Rohpökelwaren) im Einsatz (vgl. SUVA-Akte 3) und in dieser
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unfallversichert. Am 24. August 2020 kollidierte er in der Produktionshalle der
D____ Schweiz AG mit einem Flurförderfahrzeug (vgl. die Schadenmeldung
[SUVA-Akte 1]; siehe auch die Angaben des Beschwerdeführers [SUVA-Akte 19, S.
1]). Er stiess dabei gemäss seinen Angaben mit dem Kopf rechts an einer Palette
an. Wegen Kopfschmerzen über der rechten Schläfe und verschwommenem Sehen auf
dem rechten Auge suchte er am 25. August 2020 die Interdisziplinäre Notfallstation
des E____spitals [...] auf. Die CT-Aufnahme des Schädels zeigte einen nicht
eruptierten Zahn Regio 13. Eine intrakranielle Blutung oder Fraktur des
Schädels oder des Gesichtsschädels war nicht feststellbar. Die Diagnose lautete
auf "Verdacht auf Commotio und Lockerung Zahn Regio 13" (vgl. das
Arztzeugnis UVG [SUVA-Akte 24]; siehe auch den Austrittsbericht des E____spitals
vom 25. August 2020 [SUVA-Akte 28]). Am 27. August 2020 wurde überdies
ein MRI des Neurokraniums vorgenommen. Dieses brachte keinen Hinweis auf eine
entzündliche und/oder traumatische Verletzung des Nervus opticus rechts und
keinen Hinweis auf ein intraorbitales Hämatom (vgl. SUVA-Akte 39, S. 5).
b) Wegen persistierender Beschwerden (insb.
Kopfschmerzen, Sehstörung rechts) wurde dem Beschwerdeführer von seinem
Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. SUVA-Akten 2, S. 2) und
es fanden diverse neurologische und augenärztliche Abklärungen und Kontrollen
statt (vgl. u.a. den Bericht des E____spitals, interner Konsiliardienst, vom
24. September 2020 [SUVA-Akte 66], den Bericht des E____spitals, F____klinik,
vom 10. September 2020 [SUVA-Akte 35], den Bericht des E____spitals, F____klinik,
vom 23. September 2020 [SUVA-Akte 34], den Bericht des E____spitals, F____klinik,
vom 22. Oktober 2020 [SUVA-Akte 54], den Bericht des E____spitals,
Neurologie, vom 19. November 2020 [SUVA-Akte 87] und den Bericht des E____spitals,
G____Klinik, vom 28. Dezember 2020 [SUVA-Akte 86]). Die SUVA richtete in
Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Kosten der
Heilbehandlung auf (vgl. u.a. SUVA-Akte 26; siehe auch SUVA-Akten 12, 15 und
59).
c) Am 5. Januar 2021 äusserte sich der Kreisarzt zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er machte geltend, bei nicht nachgewiesenen
Unfallfolgen lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht erklären
(vgl. SUVA-Akte 90, S. 2). Am 29. Januar 2021 nahm Dr. H____, Facharzt für
Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, Stellung. Er erachtete eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls als nicht gegeben (vgl. SUVA-Akte
94). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2.
Februar 2021 mit, man gehe davon aus, dass er ab dem 22. Februar 2021 wieder
über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Dementsprechend werde man die
Taggeldleistungen per 21. Februar 2021 einstellen (vgl. SUVA-Akte 95). Damit
zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden (vgl. die Aktennotizen vom
5. und 8. Februar 2021 [SUVA-Akten 97 und 99]; siehe auch das Schreiben vom 15.
Februar 2021 [SUVA-Akte 105]). Die SUVA holte bei Dr. H____ die Beurteilung vom
12. März 2021 (SUVA-Akte 124) und bei Dr. I____, Facharzt für Neurologie, die
Beurteilung vom 16. März 2021 ein (vgl. SUVA-Akte 127).
d) Mit Verfügung vom 17. März 2021 stellte die SUVA die Leistungen
per 30. April 2021 ein. Es wurde der adäquate Kausalzusammenhang verneint und
ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf eine
Integritätsentschädigung abgelehnt. Einzig in Bezug auf die Zahnbehandlung
wurde weiterhin eine Leistungspflicht anerkannt (vgl. SUVA-Akte 132). Am
24. März 2021 erhob der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer
Einsprache gegen die Verfügung vom 17. März 2021 (vgl. SUVA-Akte 132).
Diese wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. April 2021 abgewiesen
(vgl. SUVA-Akte 160).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer persönlich am 17.
Mai 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.
Sinngemäss beantragt er die Verpflichtung der SUVA zur Weiterausrichtung von
Versicherungsleistungen. Der Eingabe hat er diverse ärztliche Berichte
beigelegt.
b) Mit Beschwerdeergänzung vom 19. Mai 2021 beantragt der
Beschwerdeführer, jetzt anwaltlich vertreten, es sei die SUVA zu verpflichten,
ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Am 29. Juli 2021 reicht er eine
ausführliche Beschwerdebegründung ein. Der Eingabe hat er mehrere medizinische
Unterlagen, datierend vom April 2021, beigelegt.
c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hat der
Eingabe u.a. eine weitere ophthalmologische Beurteilung von Dr. H____ vom 17.
September 2021 (SUVA-Akte 206) und eine zusätzliche neurologische Einschätzung von
Dr. I____ vom 23. September 2021 (SUVA-Akte 207) beigelegt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. Dezember
2021 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. J____,
c/o E____spital, HNO-Klinik, vom 10. November 2021 beigelegt.
e) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 verzichtet die SUVA
auf Einreichung einer ausführlichen Duplik und hält an ihrer bislang
geäusserten Einschätzung fest.
f) Der Beschwerdeführer lässt sich zur Eingabe der SUVA
innert Frist nicht mehr vernehmen.
III.
Am 26. Juli 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Örtlich
zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG
das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte
Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der
Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz
befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt
sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs.
2 ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...]. Ausweislich
der Akten lebte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Schweiz. Die
örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach,
wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE
145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die "C____
AG". Diese hat ihren Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt örtlich zuständig ist.
1.2. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus §
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG
154.100).
1.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den
zutreffenden Beurteilungen des Ophthalmologen Dr. H____ und des Neurologen Dr. I____
hätten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine organischen Unfallfolgen
mehr vorgelegen. In Bezug auf die fortdauernden Beschwerden habe man zu Recht
den adäquaten Kausalzusammenhang verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er leide
weiterhin an den Folgen des Unfalles vom 24. August 2020. Der Fallabschluss sei
zu früh erfolgt. Auf die SUVA-ärztlichen Beurteilungen könne nicht ohne
Weiteres abgestellt werden. Es bestünden in Anbetracht der Berichte der
behandelnden Ärzte jedenfalls geringe Zweifel an deren Richtigkeit. Dies gelte
nicht nur für die ophthalmologische Beurteilung von Dr. H____, sondern auch für
die neurologische Einschätzung von Dr. I____. Selbst wenn nicht von einem
verfrühten Fallabschluss ausgegangen würde, so sei der adäquate
Kausalzusammenhang zu bejahen (vgl. insb. S. 5 ff. der
Beschwerdebegründung vom 29. Juli 2021).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 17. März 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15.
April 2021, die Versicherungsleistungen per 30. April 2021 eingestellt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der
Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.
3.2.
Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll
oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch
auf ein Taggeld. Überdies hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente
nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 %
invalid ist. Auch steht ihr gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene
Integritätsentschädigung zu, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.
3.3.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).
3.4.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V
435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1).
3.5.
Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung
der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2). Sind die geklagten Beschwerden natürlich
unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz gesondert
zu prüfen (BGE 138 V 248, 250 E. 4.; BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1).
4.
4.1.
Vorliegend hat sich im Rahmen der zahlreichen medizinischen
Abklärungen kein organisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Beschwerden (Kopfschmerzen rechtsseitig, Visusminderung,
Gesichtsfeldeinschränkung, Doppelbilder, Gehörminderung rechts) finden lassen. Denn
von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen
werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen
bestätigt wurden, und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 251 mit Hinweisen; vgl. auch
das Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.2.).
4.2.
4.2.1. Was zunächst die seit dem Unfall vom 24. August 2020 vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Kopfschmerzen angeht, so konnten anlässlich
der röntgendiagnostischen Abklärungen vom 27. August 2020 (CT Schädel und HWS;
MRI Neurokranium) keine pathologischen Befunde festgestellt werden.
Insbesondere zeigte das CT des Schädels keine akute intrakranielle
Blutung und keine Fraktur (vgl. SUVA-Akte 39, S. 3 f.). Auch die MRI-Abklärung
des Neurokraniums brachte keinen pathologischen Befund zum Vorschein (vgl.
SUVA-Akte 39, S. 5). Der neurovaskuläre Ultraschall vom 9. November 2020 zeigte
ebenfalls eine normale Neuroduplexsonographie der extrakraniellen zerebralen
Arterien, insbesondere keine Hinweise auf eine Dissektion (vgl. dazu u.a. den
Bericht des E____spitals, [...], vom 14. Dezember 2020; SUVA-Akte 155, S. 2
f.).
4.2.2. Am 19. November 2020 wurde wegen der geltend
gemachten Doppelbilder (rechtes Auge) und der Gesichtsfeldeinschränkung eine
EMG-Abklärung vorgenommen, welche unauffällige Werte zeigte (Visus rechts 0.6,
links 1.0 bei unauffälliger Konfiguration und Latenz der VEP beidseits; vgl.
den Bericht der Neurologie des E____spitals, Abteilung für klinische
Neurophysiologie, vom 19. November 2020; SUVA-Akte 87).
4.2.3. Im Bericht der G____Klinik vom 28. Dezember 2020 wurde
– im Nachgang an diverse apparative Abklärungen – festgehalten, die aktuelle
Untersuchung habe keinen Hinweis auf eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung
gezeigt (vgl. SUVA-Akte 86).
4.2.4. Wegen einer neu aufgetretenen Hyposensibilität der gesamten rechten
Körperhälfte wurde schliesslich am 11. Februar 2021 eine weitere MRI-Abklärung
des Neurokraniums vorgenommen. Diese zeigte ebenfalls keine strukturellen
Auffälligkeiten intrakraniell, insbesondere keine auf eine entzündliche
ZNS-Erkrankung hinweisenden Läsionen und keinen akuten/subakuten Infarkt (vgl.
den entsprechenden Bericht [SUVA-Akte 106]; siehe auch den Bericht des E____spitals,
Interdisziplinäre Notfallstation, vom 12. Februar 2021 [SUVA-Akte 104]).
4.2.5. Vom 10. bis zum 12. April 2021 wurde der
Beschwerdeführer in der Neurologischen Klinik in [...] untersucht. Dorthin war
er zur Vornahme einer PEC-Untersuchung überwiesen worden. Im Austrittsbericht
vom 12. April 2021 (SUVA-Akte 156, S. 2 ff.) wurde festgehalten, anlässlich der
klinischen Untersuchung habe man nichts Objektivierbares gefunden. Offenbar
seien in der Schweiz bei den HNO- und augenärztlichen Untersuchungen Anomalien
festgestellt worden. Man sei nicht im Besitze dieser Berichte und erachte es
als vernünftig, zunächst alle Berichte zu erhalten, damit man eine Einschätzung
machen könne und – bei fehlendem objektiven neurologischem Defizit – keine
weiteren Testungen vorzunehmen.
4.3.
Sind die – organisch nicht objektiv ausgewiesenen – Beschwerden
natürlich unfallkausal, hat somit eine gesonderte Adäquanzprüfung zu erfolgen (vgl.
Erwägung 3.5. hiervor).
5.
5.1.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1).
5.2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der
Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer
körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).
5.3.
5.3.1. Das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges beurteilt
sich in erster Linie gestützt auf die Angaben von medizinischen Fachpersonen. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125
V 352).
5.3.2. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.
4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
5.4.
5.4.1. Dr. H____ führte in seiner Stellungnahme vom 20.
November 2020 aus, im Bericht der Orthoptik des E____spitals, Augenklinik,
vom 22. Oktober 2020 (SUVA-Akte 54) würden monokulare Doppelbilder erwähnt,
welche jedoch nach korrekter Refraktion verschwunden seien. In der
Goldmann-Perimetrie habe sich eine inkomplette homonyme Hemianopsie rechts
gezeigt. Die binokulare Diplopie sei als dekompensierende Exophorie
interpretiert worden. Die Applikation einer Prismenfolie habe diesbezüglich
Besserung gebracht. Allerdings sei auch eine verminderte Akkommodation
festgestellt und eine einfache Lesebrille empfohlen worden. Diese Problematik könne
– laut Augenklinik – mit der Commotio cerebri erklärt werden. Der
Gesichtsfeldausfall habe nicht mit dem (normalen) MRI-Befund erklärt werden
können (vgl. SUVA-Akte 64).
5.4.2. In seiner darauffolgenden Beurteilung vom 29. Januar 2021 verwies
Dr. H____ auf seine frühere Einschätzung vom 20. November 2020. Überdies machte
er geltend, gemäss dem Zwischenbericht (Auszug aus der Krankengeschichte) der F____klinik
(Kontrolle vom 23. Dezember 2020; SUVA-Akte 88, S. 1) hätten sich in der
Goldmann-Perimetrie rechts nur kleine Skotome temporal gezeigt, links eine
Einschränkung aller Isopteren nasal, jedoch keine Hemianopsie. Der Befund sei im
Vergleich zur Untersuchung vom Oktober 2020 besser. Mit einer Prismenfolie (2PD
Basis innen) auf der Brille sei der Versicherte zufrieden. Der Fernvisus sei
beidseits voll. Die vorderen und hinteren Augenabschnitte seien unauffällig. Die
Situation werde als verminderte Akkommodationsbreite am ehesten durch Commotio
nach Kopfkontusion am 24. August 2020 interpretiert. Der subjektiv beschriebene
Gesichtsfeldverlust werde in der Zusammenschau mit den namentlich
neurologischen Berichten als möglicherweise funktionell diskutiert.
Abschliessend machte Dr. H____ geltend, der Versicherte sei in Bezug auf
seine bisherige Tätigkeit nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl.
SUVA-Akte 94, S. 1).
5.4.3. In seiner Beurteilung vom 12. März 2021 führte Dr. H____
schliesslich aus, aus augenärztlicher Sicht sei an den Einschätzungen
namentlich zur Arbeitsfähigkeit, wie sie in der letzten Stellungnahme vom 29.
Januar 2021 festgehalten worden sei, nichts zu ändern. Es lasse sich keine augenärztlich
objektivierbare unfallbedingte Gesundheitsschädigung feststellen (vgl.
SUVA-Akte 124).
5.4.4. Mit Stellungnahme vom 17. September 2021 machte Dr. H____
– den Bericht des E____spitals, Augenklinik, vom 21. April 2021 (SUVA-Akte 163)
würdigend – geltend, der Versicherte habe gemäss Unterlagen am 24. August 2020
den Kopf angeschlagen und sich dabei eine Commotio sowie eine Lockerung eines
Zahns zugezogen. Es gebe keine Hinweise auf eine direkte Augenbulbusschädigung.
In der Folge seien augenärztliche Beschwerden (Doppelbilder und Nahleseprobleme)
aufgetreten, diagnostisch durch eine Exophorie (Aussenschielstellung), eine
leichte Hyperopie (Weitsichtigkeit) und eine Akkommodationsstörung, eventuell
eine bereits beginnende Presbyopie (Altersweitsichtigkeit) erklärt. Diese
augenärztlichen Diagnosen hätten wahrscheinlich bereits vor dem Unfall vorgelegen,
seien jedoch asymptomatisch gewesen. Es sei bekannt, dass sowohl eine Hyperopie
als auch eine minimale Exophorie (Aussenschielen) durch ein indirektes, also
nicht das Auge direkt betreffendes, Trauma, wie im vorliegenden Fall eine
Commotio, manifest werden könnten. Dasselbe könne bei einer beginnenden
Presbyopie geschehen. Aus diesen Überlegungen sei die bisherige augenärztliche
Behandlung als unfallkausal anzusehen. Eine erste Brillenkorrektur sowohl für
die Refraktionsstörung als auch die Schielabweichung könne gemäss den SUVA-internen
Richtlinien als unfallkausal übernommen werden. Weitere Brillen gingen aber
zulasten des Versicherten. Da die Beschwerden, namentlich die unfallkausale Erstmanifestation,
hiermit als behandelt angesehen werden könnten (Status quo sine), seien – mangels
Kausalzusammenhanges – von der SUVA keine weiteren Massnahmen mehr zu
übernehmen (vgl. SUVA-Akte 206).
5.5.
Auf diese Beurteilungen von Dr. H____ kann abgestellt werden. Sie
ergingen unter Berücksichtigung der massgebenden Vorakten (insb. der Berichte
der Augenklinik) und wurden schlüssig begründet. Insbesondere kann die von Dr. H____
bereits mit Beurteilung vom 29. Januar 2021 angenommene Verneinung von
Auswirkungen der geltend gemachten Sehstörung auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit (vgl. SUVA-Akte 94, S. 1) ohne Weiteres
nachvollzogen werden. Ausserdem kann Dr. H____ auch insoweit gefolgt werden,
als er mit Stellungnahme vom 17. September 2021 (SUVA-Akte 206) davon
ausgeht, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Ende April
2021) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine unfallkausale
ophthalmologische Beeinträchtigung mehr vorgelegen hat. Die Frage nach dem
Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den (auch nach der
Leistungseinstellung) geltend gemachten ophthalmologischen Beschwerden und dem
Unfall vom 24. August 2020 kann vorliegend aber offengelassen werden; wie
im Folgenden noch näher gezeigt werden wird, ist der adäquate
Kausalzusammenhang nämlich ohnehin zu verneinen (BGE 135 V 465, 472 E.
5.1).
5.6.
5.6.1. Dr. I____ hielt in der neurologischen Beurteilung vom 16.
März 2021 (SUVA-Akte 127) – die Vorakten würdigend – fest, aufgrund der echtzeitlichen Dokumentation sei
es überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte beim Ereignis vom 24.
August 2020 einen einfachen Schädelanprall erlitten habe. Die Diagnose einer leichten
traumatischen Hirnverletzung (Commotio cerebri) sei von der Interdisziplinären
Notfallstation des E____spitals nur verdachtsweise gestellt worden. Der
initiale neurologische Befund sei unauffällig gewesen. Der Versicherte habe in
der Folge Sehstörungen beklagt, die eingehend fachärztlich abgeklärt worden
seien und die nach augenärztlicher Auffassung keine unfallbedingte
Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit begründen würden. Von
HNO-ärztlicher Seite sei der Verdacht auf eine Kontusion des Innenohres
(Contusio cochleae) geäussert und eine entsprechende Behandlung eingeleitet
worden. Die eingehende klinische und apparative Untersuchung im
November/Dezember 2020 habe jedoch keinen Hinweis auf eine peripher-vestibuläre
Funktionsstörung ergeben. Von neurologischer Seite her habe der Versicherte
über anhaltende Kopfschmerzen sowie synkopale Ereignisse (Ohnmachten) berichtet.
Zu äusseren Verletzungen sei es niemals gekommen. Auffällig sei, dass der
Versicherte am 24. September 2020 erstmals rechtsseitige Sensibilitätsstörungen
im Gesicht, entsprechend dem peripheren Versorgungsgebiet aller drei
Trigeminusäste, angegeben habe. Diese Verteilung lasse sich anatomisch nicht
erklären. Das Zeitintervall von ungefähr einem Monat bis zum Auftreten dieser
Sensibilitätsstörung mache einen Unfallzusammenhang ebenfalls unwahrscheinlich.
Am 11. Februar 2021 hätten die Ärzte auf der Interdisziplinären
Notfallstation des E____spitals eine Beschwerdeausweitung in Form einer
Sensibilitätsminderung für die gesamte rechte Körperseite gefunden. Die genaue
Begrenzung an der Körpermittellinie spreche hierbei für eine nicht-anatomische,
das heisst funktionelle Genese. Die zerebrale Bildgebung sei wiederum unauffällig
gewesen (vgl. S. 5 der Beurteilung). Abschliessend stellte Dr. I____ in seiner
Beurteilung vom 16. März 2021 klar, der Versicherte habe am 24. August
2020 überwiegend wahrscheinlich einen einfachen Kopfanprall ohne sichtbare äussere
oder bildgebend darstellbare innere, zerebrale Verletzungen erlitten. Er habe
in der Folge über Kopfschmerzen ohne nähere Charakteristika und ohne
Besserungstendenz geklagt. Er habe Schwindel und Sehstörungen geltend gemacht,
die nach eingehender Abklärung kein organisches Korrelat gehabt hätten. Für das
Auftreten und die Zunahme der rechtsseitigen Sensibilitätsstörungen im Verlauf
gebe es ebenfalls keine organische, unfallbedingte Erklärung. Ein anhaltendes
Kopfschmerzleiden sei durch das Unfallereignis mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht zu begründen (vgl. S. 5 der Beurteilung). Der Status
quo sine sei im September 2020 erreicht gewesen (vgl. S. 6 der
Beurteilung).
5.6.2. In seiner weiteren Beurteilung vom 23. September 2021
(SUVA-Akte 207) wies Dr. I____ darauf hin, die nachgereichten Arztberichte (insb.
Bericht des E____spitals, [...], vom 19. April 2021 [SUVA-Akte 174, S. 1-3],
Bericht der Neurologischen Klinik [...] [SUVA-Akte 156, S. 2 ff.]) würden mehrere
Konsultationen des Versicherten in Zusammenhang mit Kopfschmerzen dokumentieren.
Im Bericht des E____spitals, [...], würde in Bezug auf den Kausalzusammenhang
argumentiert, dass die streng rechtsseitigen Beschwerden in engem zeitlichem
Zusammenhang zum Trauma aufgetreten seien, weshalb von einem posttraumatischen
Kopfschmerz auszugehen sei. Diese Auffassung könne zwar formal als korrekt
erachtet werden; denn die internationale Kopfschmerzklassifikation fordere
einen engen zeitlichen Zusammenhang. Die besonderen Umstände des Unfalls und
des weiteren Verlaufs würden bei dieser Argumentation jedoch nicht
berücksichtigt. Zu diesen Umständen zählten: (a.) die Tatsache, dass der
Versicherte höchstens einen einfachen Kopfanprall erlitten habe, ohne
Bewusstseinsverlust oder Amnesie für das Ereignis und ohne äussere
Verletzungszeichen oder bildgebend darstellbare intrakranielle Verletzungen,
(b.) das nahezu völlige Fehlen einer bei Traumata sonst üblichen
Beschwerderegredienz im Verlaufe der Zeit, (c.) das Auftreten organisch nicht
erklärbarer Symptome wie Gefühlsstörungen der gesamten rechten Körper- oder
Gesichtshälfte, Sehfeldausfälle, Schwindel, Synkopen, Stürze u.a., in
zeitlichem Abstand zum Unfallereignis bei notabene normalem Neurostatus
unmittelbar nach dem Unfall. Des Weiteren machte Dr. I____ geltend, sowohl die Neurologinnen
des E____spitals als auch die Neurologen in [...] hätten auf die funktionelle,
d.h. nicht-organische, Beschwerdecharakteristik und die sozialmedizinische
Komponente hingewiesen und vor weiteren unnötigen Untersuchungsverfahren
gewarnt. Abschliessend stellte Dr. I____ klar, es fänden sich in den
nachgereichten medizinischen Dokumenten keine neuen Argumente, die mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für einen Kausalzusammenhang der aktuellen
Beschwerdesymptomatik mit dem Unfallereignis vom 24. August 2020 sprechen
würden. An der Beurteilung und den Schlussfolgerungen vom 16. März 2021
könne daher festgehalten werden.
5.7.
Diese Beurteilung von Dr. I____ erfüllt die Voraussetzungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere hat Dr. I____ – die
gesamten Umstände würdigend – schlüssig begründet, weshalb die von den
behandelnden Ärzten als "am ehesten posttraumatisch" erachteten
Kopfschmerzen (vgl. u.a. die Berichte des E____spitals, [...], vom 14. Dezember
2020 [SUVA-Akte 155, S. 2 ff.] und vom 19. April 2021 SUVA-Akte 174, S. 1-3;
siehe auch die Berichte des E____spitals, G____Klinik, vom 23. Februar 2021
[SUVA-Akte 184], vom 2. September 2021 [SUVA-Akte 202, S. 2] und vom
10. November 2021 [Replikbeilage]) seit September 2020 nicht mehr als
überwiegend wahrscheinlich unfallkausal erachtet werden können. Die Frage nach
dem Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den vom
Beschwerdeführer weiterhin geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 24.
August 2020 kann vorliegend aber auch offengelassen werden, zumal der adäquate
Kausalzusammenhang zu verneinen ist (BGE 135 V 465, 472 E. 5.1).
6.
6.1.
Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer anlässlich des Unfalles vom 24. August 2020 eine Commotio cerebri
zugezogen hat, die nicht im Grenzbereich zur Contusio anzusiedeln ist. So wurde
im Austrittsbericht der Interdisziplinären Notfallstation des E____spitals vom
25. August 2020 (SUVA-Akte 28) festgehalten, es habe nach dem Anschlagen
des Kopfes eine kurze Benommenheit, aber keine Bewusstlosigkeit vorgelegen. Bei
fehlendem radiologischem Befund lautete die Diagnose auf "Verdacht auf
Commotio und Lockerung Zahn Regio 13" (vgl. S. 1 des Austrittsberichtes). In
den Berichten des E____spitals (Neurologie, HNO-Klinik und Augenklinik) wurde
als Diagnose eine Commotio cerebri erwähnt (vgl. die Berichte der Neurologie
vom 24. September 2020 [SUVA-Akte 66] und vom 19. November 2020
[SUVA-Akte 87], die Berichte der Augenklinik vom 10. September 2020
[SUVA-Akte 35], vom 23. September 2020 [SUVA-Akte 34] und vom 22.
Oktober 2020 [SUVA-Akte 54] sowie den Bericht der G____Klinik vom 28.
Dezember 2020 [SUVA-Akte 86]). Dr. I____ hielt in der neurologischen
Beurteilung vom 16. März 2021 (SUVA-Akte 127) fest, aufgrund der echtzeitlichen Dokumentation sei es als überwiegend
wahrscheinlich zu erachten, dass der Versicherte beim Ereignis vom 24. August 2020
einen einfachen Schädelanprall erlitten hat. Diese Einschätzung von Dr. I____
deckt sich mit den Vorakten. Insbesondere gilt es zu würdigen, dass sich der
Beschwerdeführer keine äusserlich sichtbaren Verletzungen zugezogen hat; auch
konnten – wie bereits mehrfach dargetan wurde – röntgendiagnostisch keine
pathologischen Befunde erhoben werden. Einzig ein wackelnder Zahn wurde
festgestellt. All diese Gegebenheiten vermögen die Beurteilung von Dr. I____
ebenfalls zu stützen.
6.2.
Praxisgemäss genügt ein Schädelhirntrauma, das höchstens den
Schweregrad einer Commotio cerebri erreicht und nicht im Grenzbereich zu einer
Contusio cerebri anzusiedeln ist, grundsätzlich nicht für die Anwendung der
Adäquanzbeurteilung gemäss der Schleudertrauma-Praxis (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. März 2019 E. 7.2.2. mit weiteren Hinweisen;
siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2020 vom 24. August 2020 E.
4.3.2.). Demnach ist auch vorliegend die adäquate Unfallkausalität der
gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nach der Praxis für
psychische Unfallfolgen, mithin einzig unter Berücksichtigung der physischen
Komponenten des Gesundheitsschadens, zu prüfen (BGE 115 V 133; vgl. auch BGE
134 V 109, 116 E. 6.1).
7.
7.1.
Bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V
133) ist die Adäquanzprüfung in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung
der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1
UVG; BGE 134 V 109, 116 E. 6.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts
8C_121/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.). Allfällige noch behandlungsbedürftige
psychische Leiden stellen keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses
dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei
der sog. Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1 und 8C_1004/2009 vom
13. April 2010 E. 4.2).
7.2.
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich
insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die
Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht
demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109, 115 E.
4.3). Dies ist prognostisch zu beurteilen (vgl. u.a. Urteil 8C_44/2021 vom 5.
März 2021 E. 5.2). Rechtsprechungsgemäss bestimmt sich die für den Anspruch auf
weitere Heilbehandlung erforderliche Besserung des Gesundheitszustandes zwar
namentlich nach der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.
Indessen handelt es sich dabei nicht um ein exklusives Beurteilungskriterium.
Selbst eine ärztlich bescheinigte vollständige Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit vermag einen Anspruch auf Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
nicht auszuschliessen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2020 vom
3. Februar 2021 E. 2.4. mit Hinweisen).
7.3.
7.3.1. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist nunmehr davon
auszugehen, dass jedenfalls Ende April 2021 von der Fortsetzung der (auf die
somatischen Leiden gerichteten) ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war. Klarzustellen
ist, dass der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer lediglich voraussetzt,
dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche
Behandlung nicht länger erforderlich ist. Es geht somit nicht um den
"Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie", mithin um das
Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 8C_124/2014 vom 14. November 2014 E. 6.2., 8C_362/2014 vom 25.
Juni 2014 E. 3.6 und 8C_492/2009 21. Dezember 2009 E. 7.2).
7.3.2. Im Bericht des E____spitals, [...], vom 14. Dezember 2020 (SUVA-Akte
155, S. 2 ff.) wurde zur Behandlung ausgeführt, bei Verdacht auf eine
funktionelle Komponente sowie depressive Verstimmung auch mit Schlafstörungen habe
man eine medikamentöse Therapie mittels Saroten mit einem langsamen Aufdosierschema
empfohlen. Ergänzende Therapiemassnahmen mittels Akupunktur habe man dem
Patienten ebenfalls nahegelegt. Nach Rücksprache mit ihm habe man eine
Überweisung in eine Praxis für medizinische Akupunktur veranlasst und dringend
eine Reduktion der Analgetika empfohlen (vgl. S. 3 des Berichtes). Aktuell
liege ein Analgetikaübergebrauch vor (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Bericht
des E____spitals, [...], vom 19. April 2021 (SUVA-Akte 174, S. 1-3) wurde
dargetan, der klinische Verdacht auf eine ängstlich-depressive Verstimmung habe
sich in der aktuellen Kontrolle verstärkt, so dass man zusätzlich zur
bestehenden Therapie mittels Saroten – auch im Zusammenhang mit dem nun beschriebenen
neuropathischen Schmerzcharakter – eine niedrigdosierte Therapie mit Lyrica begonnen
habe (vgl. S. 3 des Berichtes). Die Neurologen verordneten auch im weiteren
Verlauf im Wesentlichen Schmerzmittel (vgl. u.a. das Rezept des K____, [...],
vom 12. April 2021 (vgl. SUVA-Akte 158, S. 2). Bei Verdacht auf Contusio
cochleae rechts wurde von der G____Klinik eine Cortison-Therapie verordnet. Bei
fehlender Erholung des Hörvermögens wurden anschliessend drei intratympanale Fortecortin
Injektionen durchgeführt (vgl. den Bericht der G____Klinik vom 28.
Dezember 2020; SUVA-Akte 86). Weitere derartige Behandlungen fanden im
weiteren Verlauf offenbar nicht mehr statt (vgl. implizit den Bericht des E____spitals,
[...], vom 19. April 2021 [SUVA-Akte 174, S. 1-3]; siehe auch den Bericht der G____Klinik
vom 2. September 2021 [SUVA-Akte 202, S. 2 ff.]), da hiervon offenbar
kein weiterer Nutzen erwartet wurde. Dass im Bericht der G____Klinik vom 10.
November 2021 (Replikbeilage) noch eine weitere Behandlungsmethode zur
Kopfschmerzlinderung vorgeschlagen wurde, ändert nichts daran, dass prospektiv
im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten
war. Aus augenärztlicher Sicht hat Dr. H____ bereits mit Beurteilung vom
29. Januar 2021 (SUVA-Akte 94, S. 1) eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
verneint (vgl. Erwägung 5.4.2. hiervor). Mit der Verordnung/Anpassung der
Brille war die Heilbehandlung dann jedenfalls abgeschlossen.
7.4.
Da somit von einer weiteren ärztlichen Behandlung der somatischen
Unfallfolgen spätestens Ende April 2021 keine namhaften Fortschritte mehr zu
erwarten waren, durfte die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt die Adäquanzprüfung
vornehmen.
8.
8.1.
Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv
erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise
ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als
schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere
Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt.
Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die
Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6; SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17). Massgebend für
die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den
sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356, 359 E. 5.1 mit Hinweisen).
8.2.
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen
des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum
Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der
Regel ohne weiteres verneint werden, da aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse
davon ausgegangen werden kann, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet
ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE
115 V 133, 139 E. 6a).
8.3.
Bei einem mittleren Ereignis im engeren Sinne ist die Adäquanz eines
Kausalzusammenhanges dann zu bejahen, wenn drei der massgeblichen Kriterien (gemäss
BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa: besonders dramatische Begleitumstände oder
besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert haben; schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit) oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sind
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E.
5.4.).
8.4.
Die Beschwerdegegnerin geht von einem geringfügigen Anschlagen des
Kopfes, mithin einem banalen Unfall, aus (vgl. den Einspracheentscheid; siehe
auch die Beschwerdeantwort). In den Akten finden sich nur spärliche Angaben zum
Unfallereignis. So wurde im Austrittsbericht E____spitals, Interdisziplinäre
Notfallstation, vom 25. August 2020 ausgeführt, der Patient habe sich am Vortag
bei der Arbeit mit der rechten Kopfhälfte an einer Palette angestossen (vgl.
SUVA-Akte 28). In der Schadenmeldung wurde festgehalten, es sei zu einem
Zusammenstoss mit einem Flurförderfahrzeug gekommen (vgl. SUVA-Akte 1). Der Beschwerdeführer
gab seinerseits an, das Flurförderfahrzeug (Materialwagen), mit dem er
zusammengestossen sei, sei mit Ware von 300 Kilogramm bis 550 Kilogramm beladen
gewesen (vgl. SUVA-Akte 19, S. 1). Gemessen an den Erstaussagen (festgehalten
im Austrittsbericht des E____spitals) und auch an den Verletzungsfolgen ist
davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 24. August 2020 maximal als
mittelschwerer Unfall qualifizieren lässt. Um die Adäquanz bejahen zu können,
müssen daher drei der massgebenden Kriterien oder eines der Kriterien
ausgeprägt erfüllt sein (vgl. Erwägung 8.3. hiervor). Dies ist vorliegend aber
nicht der Fall (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
8.5.
8.5.1. Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls kann nicht gesprochen werden. Hier gilt es zu
beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit
eigen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 11. März
2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Auch das Kriterium der Schwere oder besonderen
Art der erlittenen Verletzungen, ist in Anbetracht der erhobenen medizinischen
Befunde (vgl. u.a. Erwägung 4.2. hiervor) ohne Weiteres zu verneinen.
8.5.2. Des Weiteren kann auch nicht von einer ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung somatischer Beschwerden gesprochen
werden. Denn hier muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer
gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes
gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2.).
Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden.
8.5.3. In Bezug auf das Kriterium der körperlichen
Dauerbeschwerden ist zu bemerken, dass die zwar körperlich imponierenden,
organisch objektiv jedoch nicht hinreichend nachweisbaren Kopfschmerzen im
vorliegenden Zusammenhang ausser Acht zu bleiben haben (vgl. u.a. die Urteile
des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E. 6.2.2. und 8C_632/2018 vom
10. Mai 2018 E. 10.2.; siehe auch SVR 2020 UV Nr. 1 S. 1). Es bestehen des
Weiteren auch keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die
somatischen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte.
8.5.4. Schliesslich darf aus der blossen Dauer der ärztlichen
Behandlung und der geklagten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf
hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt
oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine
Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4.).
8.5.5. Auch das Kriterium des Grades und der Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kann nicht als erfüllt erachtet werden;
denn auch eine somatisch imponierende Arbeitsunfähigkeit hat mangels eines organisch
objektiv ausgewiesenen Substrats im vorliegenden Zusammenhang ausser Acht zu
bleiben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2018
E. 10.5.). Dies gilt namentlich in Bezug auf die geklagten Kopfschmerzen. Was
die beklagten Augenbeschwerden angeht, so attestierte Dr. H____ dem
Beschwerdeführer bereits mit Beurteilung vom 29. Januar 2021 (SUVA-Akte 94, S.
1) eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Erwägung 5.3.2.
hiervor). Im Übrigen hat sich auch für die Augenbeschwerden kein organisch
objektiv ausgewiesenes Substrat finden lassen.
8.6.
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom
17. März 2021 (SUVA-Akte 132), bestätigt mit Einspracheentscheid vom
15. April 2021 (SUVA-Akte 160), eine Leistungspflicht für die Zeit nach
dem 30. April 2021 verneint.
9.
9.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 15. April 2021 zu bestätigen.
9.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
9.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 15. April 2021 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: