Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.14

Einspracheentscheid vom 28. April 2021

Leistungseinstellung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1973, arbeitete seit dem 3. März 2014 als Gerüstmonteur für die C____ GmbH mit Sitz in [...] und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert (vgl. SUVA-Akte 1). Am 31. Mai 2014 rutschte er – gemäss der Schadenmeldung vom 5. Juni 2014 – auf einem Baugerüst gehend mit dem rechten Fuss an der Brettkante ab und knickte mit dem rechten Fuss um. Zudem stürzte er und schlug dabei mit dem linken Schienbein am Gerüst an (vgl. SUVA-Akten 1, 6 und 7). Am 4. Juni 2014 konsultierte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt (vgl. SUVA-Akte 7), der ein Supinationstrauma am rechten Fuss und eine Tibiakontusion links diagnostizierte (vgl. SUVA-Akte 14). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte entsprechende Leistungen (vgl. u.a. SUVA-Akte 3). Am 8. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer von Prof. Dr. D____ am rechten Knie und am rechten OSG operiert (Sanierung des Innenmeniskus und Behebung der Instabilität des OSG; vgl. SUVA-Akte 64).

b)        Am 13. Oktober 2017 äusserte sich der Kreisarzt zur Frage der weiteren Heilbehandlung und zum Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte 232). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2018 mit, man werde die vorübergehenden Leistungen per 31. März 2018 einstellen (vgl. SUVA-Akte 241). Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer ab 1. April 2018 eine Rente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 13 % zu. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde hingegen verneint (vgl. SUVA-Akte 262). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2018 Einsprache. Er beantragte, es sei ihm eine merklich höhere Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen und es sei hernach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. SUVA-Akte 264). Am 14. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung ein. Unter anderem machte er geltend, es sei eine Integritätsentschädigung geschuldet (vgl. SUVA-Akte 269). Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 wies die SUVA die Einsprache ab (vgl. SUVA-Akte 271). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragte, es seien ihm rückwirkend (ab 1. April 2018) wieder die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) auszurichten. Eventualiter sei ihm eine merklich höhere Invalidenrente und eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. Subeventualiter sei die SUVA zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung zu entscheiden. Am 19. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer von Prof. Dr. D____ erneut am OSG operiert (Sehnennaht; vgl. SUVA-Akte 282).

c)         Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 322) gut. Es gelangte zum Schluss, die per 31. März 2018 vorgenommene Einstellung der vorübergehenden Leistungen sei angesichts der erfolgversprechenden Heilbehandlung am rechten OSG (operativer Eingriff vom 19. Juli 2018) verfrüht gewesen. Des Weiteren befand das Gericht, die Aktenlage lasse in Bezug auf die Medikamentenabhängigkeit keine zuverlässige Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu resp. es könne nicht entschieden werden, ob der Endzustand Ende März 2018 erreicht gewesen sei oder nicht. Es wies die Sache daher an die SUVA zurück, damit diese weitere Sachverhaltsabklärungen vornehme resp. die vorübergehenden Leistungen ab dem 1. April 2018 festlege, insbesondere den weiteren Taggeldanspruch bestimme. Nach dem ordnungsgemässen Fallabschluss habe die SUVA nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und über dessen Anspruch auf Integritätsentschädigung zu entscheiden (vgl. Erwägungen 3.5. bis 3.7.).

d)        In der Folge richtete die SUVA dem Beschwerdeführer – unter Anrechnung an die bereits bezahlte Rente – rückwirkend ab dem 1. April 2018 wieder Taggelder aus (vgl. das Schreiben vom 12. Februar 2019; SUVA-Akte 332). Am 25. April 2019 wurde der Beschwerdeführer durch Ärzte der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA psychiatrisch und orthopädisch-chirurgisch abgeklärt. Das Vorliegen einer unfallbedingten psychischen Erkrankung wurde verneint. In Bezug auf den schädlichen Gebrauch von Opioiden wurde dargetan, die Annahme einer Teilkausalität zum Ereignis vom 31. Mai 2014 werde u.a. davon abhängen, ob die Teilkausalität eines orthopädischen Gesundheitsschadens bestätigt werden könne. Damit Letzteres korrekt beurteilt werden könne, empfehle man die Einholung eines radiologischen Gutachtens (vgl. die Beurteilung von Dr. E____ und PD Dr. F____ vom 30. April 2019; SUVA-Akte 358). In der Folge holte die SUVA bei Prof. Dr. G____ das radiologische Gutachten vom 31. Mai 2019 ein (vgl. SUVA-Akte 366). In der Folge erstattete PD Dr. F____ die orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 16. Dezember 2019. Er machte geltend, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten nach zwei, spätestens drei Monaten keine Unfallfolgen mehr vorgelegen (vgl. SUVA-Akte 385). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, die Leistungen ex nunc et pro futuro einzustellen (Schreiben vom 11. Februar 2020; SUVA-Akte 389). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 25. Februar 2020 (vgl. SUVA-Akte 393). Am 11. März 2020 konsultierte er Prof. Dr. D____ wegen eines weiteren Unfalles mit OSG-Beteiligung, den er am 29. Februar 2020 erlitten habe. Dieser diagnostizierte eine OSG-Distorsion (vgl. SUVA-Akte 395) und bejahte in der Folge erneut eine Operationsindikation (Revision der Sehne; vgl. SUVA-Akte 399).

e)        Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 verneinte die SUVA das Vorliegen weiterer Unfallfolgen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, mangels struktureller Verletzungen seien die Unfallfolgen zwei bis spätestens drei Monate nach dem Ereignis abgeheilt gewesen. Damit seien die Unfallfolgen auch nach dem letzten Ereignis von Ende Februar 2020 spätestens Ende Mai 2020 abgeheilt gewesen. Auch der neu geplante Eingriff könne somit nicht als unfallkausal angesehen werden. Das Taggeld richte man noch bis Ende Juli 2020 aus. Auf eine Rückforderung werde verzichtet (vgl. SUVA-Akte 405). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 und am 22. Juni 2020 Einsprache (vgl. SUVA-Akten 408 und 414). Die SUVA erteilte daraufhin Prof. Dr. H____ einen Auftrag zur Erstattung eines orthopädisch-chirurgischen Gutachtens (vgl. SUVA-Akten 423-425). Der Beschwerdeführer zeigte sich damit einverstanden, erachtete jedoch die zusätzliche Einholung eines radiologischen Gutachtens als erforderlich (vgl. SUVA-Akten 427 und 428). Dem trug die SUVA Rechnung und erteilte Prof. Dr. H____ und Prof. Dr. I____ einen Auftrag zur Erstattung eines bidisziplinären Gutachtens (vgl. SUVA-Akte 438). Das radiologische Gutachten von Prof. Dr. I____ vom 6. Dezember 2020 (SUVA-Akte 442) wurde in der Folge Prof. Dr. H____ zugestellt, der den Beschwerdeführer untersuchte und der SUVA sein Gutachten am 22. Dezember 2020 erstattete (vgl. SUVA-Akte 445). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung oder zum Rückzug seiner Einsprache gesetzt (vgl. SUVA-Akte 249, S. 2 ff.). Dieser hielt jedoch an seiner Einsprache fest und liess der SUVA am 22. Februar 2021 das Gutachten von Prof. Dr. J____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 21. Februar 2021 zukommen (vgl. SUVA-Akte 451). In der Folge holte die SUVA bei Prof. Dr. H____ die Stellungnahme vom 11. März 2021 ein (vgl. SUVA-Akte 459) und wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 28. April 2021 ab (vgl. SUVA-Akte 464).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über den 5. Mai 2020 hinaus Heilbehandlungskosten zu übernehmen und ihm über den 31. Juli 2020 hinaus Taggelder auszurichten.

b)        Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. Juli 2021 an seiner Beschwerde fest.

d)        Am 26. Juli 2021 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht eine Stellungnahme von Prof. Dr. J____ vom 5. Juli 2021 zukommen.

e)        Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 13. August 2021 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.

III.     

Am 19. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den beweiskräftigen Gutachten von Prof. Dr. H____ vom 22. Dezember 2020 und Prof. Dr. I____ vom 6. Dezember 2020 gehe man korrekterweise davon aus, dass die Unfallfolgen (Ereignis vom 31. Mai 2014) nach zwei bis spätestens drei Monaten abgeheilt gewesen seien. Mangels struktureller Verletzungen hätten im Übrigen auch spätestens drei Monate nach dem Ereignis von Ende Februar 2020 keine Residuen mehr vorgelegen. Folglich sei die Ablehnung der Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten (insb. auch die Übernahme von Operationskosten) als korrekt zu erachten. Ebenfalls nicht beanstandet werden könne bei dieser Ausgangslage die Einstellung der Taggelder per Ende Juli 2020 (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten von Prof. Dr. H____ vom 22. Dezember 2020 könne nicht abgestellt werden. Gegen die Beweiskraft des Gutachtens spreche namentlich das Gutachten von Prof. Dr. J____ vom 21. Februar 2021 (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 5. Juni 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. April 2021, eine Pflicht zur Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten (insb. Operationskosten) abgelehnt und die Taggeldleistungen per Ende Juli 2020 eingestellt hat.

3.             

3.1.       Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2.       3.2.1.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3.2.  Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.3.3.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1). Der Unfallversicherer hat aber die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380, 384 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2020 vom 3. September 2020 E. 6.4). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51, veröffentlicht in SVR 2020 UV Nr. 8 S. 23).

4.             

4.1.       4.1.1.  Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.1.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351, 354 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2020 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.2.).

4.2.       Prof. Dr. I____ hielt im radiologischen Gutachten vom 6. Dezember 2020 (SUVA-Akte 442) fest, er habe für die Begutachtung des Sprunggelenkes folgende Bilder herangezogen: Röntgen des Unterschenkels vom 17. Februar 2012; MRT des rechten OSG vom 24. Juni 2014; Röntgen des oberen Sprunggelenkes vom 25. Juni 2015; Röntgen des rechten Sprunggelenkes vom 18. August 2016; MRT des Rückfusses vom 1. September 2017; Röntgenaufnahmen vom 4. September 2017; MRT des OSG rechts vom 25. April 2019; MRT des rechten Sprunggelenkes vom 28. April 2020. Des Weiteren legte Prof. Dr. I____ dar, die vorgelegte Bildgebung sei durchwegs von sehr guter und diagnostischer Qualität (vgl. S. 1 des Gutachtens). Als Fazit der MR-Untersuchung vom 24. Juni 2014 könne Folgendes gesagt werden: Zu erkennen sei eine Signalanhebung des Springligamentes sowie ein Knochenmarksödem des Processus calcanei anterior an der lateralen Facies articularis calcanei zum Gelenk mit dem Os cuboideum. Hier sei von einer direkten aktuellen Traumafolge auszugehen. Die übrigen Veränderungen seien als länger bestehend und chronisch einzustufen (vgl. S. 2 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Prof. Dr. I____ klar, das Gutachten von Prof. Dr. G____ decke sich vollständig mit seiner Beurteilung. Auch ohne das Röntgenbild des Unterschenkels von 2012 sei Prof. Dr. G____ zu den gleichen Ergebnissen bezüglich des Alters der Läsionen gekommen. Nur das Knochenmarksödem am Processus anterior des Fersenbeines sei demnach direkt auf das Trauma vom 31. Mai 2014 zurückzuführen (vgl. S. 3 des Gutachtens). Zusammenfassend äusserte sich Prof. Dr. I____ nochmals zu den Verletzungsfolgen (Ereignis vom 31. Mai 2014). Er wies darauf hin, als akute Verletzungen angesehen werden könne zunächst eine Bone bruise im Sinne einer Knochenprellung ohne Fraktur im Bereich der anterioren lateralen Artikulation des Calcaneus (Fersenbein) zum Os cuboideum (Würfelbein). Auch seien Veränderungen im Bereich des Pfannenbandes – passend zu einer Quetschung ohne Zerreissung – zu erwähnen. Diese hätten sich im bilddokumentierten Verlauf vollständig zurückgebildet. Ursprünglich habe fraglich ein kleiner Gelenkerguss im OSG bestanden. Dieser Gelenkerguss (als mögliche Reizreaktion auf das Trauma) habe sich aber im Verlauf vollständig zurückgebildet. Des Weiteren stellte Prof. Dr. I____ klar, es sei in erster Linie eine ältere chronische Degeneration und Längsspaltung der Peroneussehnen ersichtlich. Diese Schäden seien operiert worden. Die postoperativen Verhältnisse hätten sich komplett normalisiert. Die Sehnen würden ab 2017 komplett reizlos erscheinen. Bereits im Jahr 2012 habe eine dokumentierte Absprengung an der distalen Fibula im Rahmen eines wohl früheren Traumas bestanden. Die kleine Absprengung (DD auch metaplastische Verkalkung) im Bereich der Syndesmosis tibiofibularis sei im ersten MRI vom 24. Juni 2014 bereits ohne umgebendes Ödem nachgewiesen und daher ebenfalls als vor dem Traumazeitpunkt vorhanden gewesen einzuordnen (vgl. S. 3 des Gutachtens).

4.3.       4.3.1.  Prof. Dr. H____ führte seinerseits im Gutachten vom 22. Dezember 2020 (SUVA-Akte 445) als Diagnosen an: (1.) Kontusion der plantaren Hälfte der Gelenksfläche des Prozessus anterior calcanei (Knochenmarködem) sowie Quetschung des Pfannenbandes (lig. calcaneonaviculare) rechts am 31. Mai 2014; (2.) Ausrissfraktur Fibulaspitze rechts (alt, nicht relevant für Beschwerden); (3.) Längsriss der Peronäus brevis-Sehne rechts (alt, nicht relevant für die Beschwerden); (4.) Verdickung der Bänder am Aussenknöchel (alt, nicht relevant für die Beschwerden); (5.) chronischer Opiatkonsum und -Abhängigkeit; (6.) Schmerzen ohne adäguates Korrelat klinisch und radiologisch (vgl. S. 4 des Gutachtens).

4.3.2.  Erläuternd führte Prof. Dr. H____ aus, als frische Unfallfolge könne einzig die Kontusion der Gelenksfläche des Kalkaneus zum Kuboid und die Quetschung des Pfannenbandes Identifiziert werden. Alle anderen Pathologien seien vorbestehend. Der MRI-Befund der Partialruptur der Peronaeus brevis-Sehne sei nicht auf den Unfall vom 31. Mai 2014 zurückzuführen. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine frische Verletzung der Peronealsehne. Diese Aussage könne angesichts der kurzen Zeit zwischen Unfall und MRI (3,5 Wochen) als sicher (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) gelten. Des Weiteren stellte Prof. Dr. H____ klar, eine weitere Behandlung könne die Beschwerden nicht sicher, relevant und dauerhaft verbessern. Denn die objektiven Unfallfolgen (Knochenkontusion, Bandquetschung) seien eher geringfügiger Natur und dürften rasch abgeklungen sein (wenige Wochen). Die anhaltenden Beschwerden seien wahrscheinlich bedingt durch eine Überempfindlichkeit wegen des chronischen Opiatkonsumes (Hypothese, mangels objektiver entzündlich-aktiver Läsionen im Fuss). Der Zeitpunkt des medizinischen Endzustandes sei in dieser Situation schwierig zu definieren. Gemäss radiologischen Richtlinien (siehe Gutachten Prof. Dr. I____) sei von 6-12 Wochen nach dem Unfall auszugehen (vgl. S. 5 des Gutachtens).

4.4.       4.4.1.  Auf die Gutachten von Prof. Dr. H____ und von Prof. Dr. I____ kann abgestellt werden. Sie erfüllen sämtliche von der Rechtsprechung definierten Anforderungen (vgl. Erwägung 4.1. hiervor). Namentlich hat sich Prof. Dr. I____ umfassend mit den relevanten röntgendiagnostischen Abklärungsberichten auseinandergesetzt und seine Einschätzung in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Auch die Beurteilung von Prof. Dr. H____ erging unter Berücksichtigung der massgebenden Vorakten und erscheint schlüssig begründet. Es ist daher gestützt auf die Einschätzung von Prof. Dr. H____ und Prof. Dr. I____ davon auszugehen, dass lediglich eine Knochenkontusion und Bandquetschung als direkte Unfallfolge vorgelegen haben. Damit erscheint auch die gutachterliche Annahme, der Status quo ante sei nach 6-12 Wochen wieder erreicht gewesen, als stimmig. Im Übrigen decken sich die Beurteilungen von Prof. Dr. I____ und Prof. Dr. H____ auch mit den Einschätzungen von Prof. Dr. G____ (radiologisches Gutachten vom 31. Mai 2019; SUVA-Akte 366) und von PD Dr. F____ (orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 16. Dezember 2019; SUVA-Akte 385).

4.4.2.  Das Parteigutachten von Prof. Dr. J____ (SUVA-Akte 451, S. 3 ff.) ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der beiden Administrativgutachten hervorzurufen. Namentlich hat sich Prof. Dr. H____ damit mit ergänzender Stellungnahme vom 11. März 2021 (SUVA-Akte 459, S. 2 f.) ausführlich auseinandergesetzt und schlüssig dargetan, weshalb er an seiner Einschätzung festhält. Wie er im Speziellen zutreffend hervorgehoben hat, ist als zentrales Beurteilungselement vorliegend die Bildgebung anzusehen; denn sie erfüllt – wie von Prof. Dr. H____ erläutert – die Ansprüche an Reproduzierbarkeit und Objektivität am besten. Die von Prof. Dr.I____ zur Bildgebung gemachten Ausführungen erscheinen nunmehr sehr differenziert und stimmig. Daran zu ändern vermag auch die weitere Stellungnahme von Prof. Dr. J____ vom 5. Juli 2021 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2021) nichts.

4.4.3.  Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 der Beschwerde) kann der Unfall vom 31. Mai 2014 auch nicht als (teil-)ursächlich für die Medikamentenabhängigkeit erachtet werden. Denn die organischen Unfallfolgen sind – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – seit geraumer Zeit als abgeheilt anzusehen. Auch können sie nicht als gravierend eingestuft werden. Es mangelt ihnen daher naturgemäss an der Eignung, erhebliche Schmerzen zu verursachen. Dies wiederum bedeutet, dass sich die Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht mit den organischen Unfallfolgen erklären lässt. Im Übrigen kann ergänzend auch auf die Beurteilung von Dr. E____ und PD Dr. F____ vom 30. April 2019 (SUVA-Akte 358) verwiesen werden (vgl. insb. S. 11 der Beurteilung).

4.5.       Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 5. Juni 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. April 2021, eine Pflicht zur Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten (insb. Operationskosten) abgelehnt und die Taggeldleistungen per Ende Juli 2020 eingestellt hat.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 28. April 2021 zu bestätigen.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 28. April 2021 bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: