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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 19. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2021.14
Einspracheentscheid vom 28. April 2021
Leistungseinstellung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1973, arbeitete seit dem 3. März 2014 als Gerüstmonteur für die C____ GmbH mit Sitz in [...] und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert (vgl. SUVA-Akte 1). Am 31. Mai 2014 rutschte er – gemäss der Schadenmeldung vom 5. Juni 2014 – auf einem Baugerüst gehend mit dem rechten Fuss an der Brettkante ab und knickte mit dem rechten Fuss um. Zudem stürzte er und schlug dabei mit dem linken Schienbein am Gerüst an (vgl. SUVA-Akten 1, 6 und 7). Am 4. Juni 2014 konsultierte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt (vgl. SUVA-Akte 7), der ein Supinationstrauma am rechten Fuss und eine Tibiakontusion links diagnostizierte (vgl. SUVA-Akte 14). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte entsprechende Leistungen (vgl. u.a. SUVA-Akte 3). Am 8. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer von Prof. Dr. D____ am rechten Knie und am rechten OSG operiert (Sanierung des Innenmeniskus und Behebung der Instabilität des OSG; vgl. SUVA-Akte 64).
b) Am 13. Oktober 2017 äusserte sich der Kreisarzt zur Frage der weiteren Heilbehandlung und zum Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte 232). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Januar 2018 mit, man werde die vorübergehenden Leistungen per 31. März 2018 einstellen (vgl. SUVA-Akte 241). Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer ab 1. April 2018 eine Rente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 13 % zu. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde hingegen verneint (vgl. SUVA-Akte 262). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2018 Einsprache. Er beantragte, es sei ihm eine merklich höhere Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen und es sei hernach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. SUVA-Akte 264). Am 14. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung ein. Unter anderem machte er geltend, es sei eine Integritätsentschädigung geschuldet (vgl. SUVA-Akte 269). Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 wies die SUVA die Einsprache ab (vgl. SUVA-Akte 271). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragte, es seien ihm rückwirkend (ab 1. April 2018) wieder die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) auszurichten. Eventualiter sei ihm eine merklich höhere Invalidenrente und eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten. Subeventualiter sei die SUVA zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung zu entscheiden. Am 19. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer von Prof. Dr. D____ erneut am OSG operiert (Sehnennaht; vgl. SUVA-Akte 282).
c) Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 322) gut. Es gelangte zum Schluss, die per 31. März 2018 vorgenommene Einstellung der vorübergehenden Leistungen sei angesichts der erfolgversprechenden Heilbehandlung am rechten OSG (operativer Eingriff vom 19. Juli 2018) verfrüht gewesen. Des Weiteren befand das Gericht, die Aktenlage lasse in Bezug auf die Medikamentenabhängigkeit keine zuverlässige Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu resp. es könne nicht entschieden werden, ob der Endzustand Ende März 2018 erreicht gewesen sei oder nicht. Es wies die Sache daher an die SUVA zurück, damit diese weitere Sachverhaltsabklärungen vornehme resp. die vorübergehenden Leistungen ab dem 1. April 2018 festlege, insbesondere den weiteren Taggeldanspruch bestimme. Nach dem ordnungsgemässen Fallabschluss habe die SUVA nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und über dessen Anspruch auf Integritätsentschädigung zu entscheiden (vgl. Erwägungen 3.5. bis 3.7.).
d) In der Folge richtete die SUVA dem Beschwerdeführer – unter Anrechnung an die bereits bezahlte Rente – rückwirkend ab dem 1. April 2018 wieder Taggelder aus (vgl. das Schreiben vom 12. Februar 2019; SUVA-Akte 332). Am 25. April 2019 wurde der Beschwerdeführer durch Ärzte der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA psychiatrisch und orthopädisch-chirurgisch abgeklärt. Das Vorliegen einer unfallbedingten psychischen Erkrankung wurde verneint. In Bezug auf den schädlichen Gebrauch von Opioiden wurde dargetan, die Annahme einer Teilkausalität zum Ereignis vom 31. Mai 2014 werde u.a. davon abhängen, ob die Teilkausalität eines orthopädischen Gesundheitsschadens bestätigt werden könne. Damit Letzteres korrekt beurteilt werden könne, empfehle man die Einholung eines radiologischen Gutachtens (vgl. die Beurteilung von Dr. E____ und PD Dr. F____ vom 30. April 2019; SUVA-Akte 358). In der Folge holte die SUVA bei Prof. Dr. G____ das radiologische Gutachten vom 31. Mai 2019 ein (vgl. SUVA-Akte 366). In der Folge erstattete PD Dr. F____ die orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 16. Dezember 2019. Er machte geltend, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten nach zwei, spätestens drei Monaten keine Unfallfolgen mehr vorgelegen (vgl. SUVA-Akte 385). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, die Leistungen ex nunc et pro futuro einzustellen (Schreiben vom 11. Februar 2020; SUVA-Akte 389). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 25. Februar 2020 (vgl. SUVA-Akte 393). Am 11. März 2020 konsultierte er Prof. Dr. D____ wegen eines weiteren Unfalles mit OSG-Beteiligung, den er am 29. Februar 2020 erlitten habe. Dieser diagnostizierte eine OSG-Distorsion (vgl. SUVA-Akte 395) und bejahte in der Folge erneut eine Operationsindikation (Revision der Sehne; vgl. SUVA-Akte 399).
e) Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 verneinte die SUVA das Vorliegen weiterer Unfallfolgen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, mangels struktureller Verletzungen seien die Unfallfolgen zwei bis spätestens drei Monate nach dem Ereignis abgeheilt gewesen. Damit seien die Unfallfolgen auch nach dem letzten Ereignis von Ende Februar 2020 spätestens Ende Mai 2020 abgeheilt gewesen. Auch der neu geplante Eingriff könne somit nicht als unfallkausal angesehen werden. Das Taggeld richte man noch bis Ende Juli 2020 aus. Auf eine Rückforderung werde verzichtet (vgl. SUVA-Akte 405). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 und am 22. Juni 2020 Einsprache (vgl. SUVA-Akten 408 und 414). Die SUVA erteilte daraufhin Prof. Dr. H____ einen Auftrag zur Erstattung eines orthopädisch-chirurgischen Gutachtens (vgl. SUVA-Akten 423-425). Der Beschwerdeführer zeigte sich damit einverstanden, erachtete jedoch die zusätzliche Einholung eines radiologischen Gutachtens als erforderlich (vgl. SUVA-Akten 427 und 428). Dem trug die SUVA Rechnung und erteilte Prof. Dr. H____ und Prof. Dr. I____ einen Auftrag zur Erstattung eines bidisziplinären Gutachtens (vgl. SUVA-Akte 438). Das radiologische Gutachten von Prof. Dr. I____ vom 6. Dezember 2020 (SUVA-Akte 442) wurde in der Folge Prof. Dr. H____ zugestellt, der den Beschwerdeführer untersuchte und der SUVA sein Gutachten am 22. Dezember 2020 erstattete (vgl. SUVA-Akte 445). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung oder zum Rückzug seiner Einsprache gesetzt (vgl. SUVA-Akte 249, S. 2 ff.). Dieser hielt jedoch an seiner Einsprache fest und liess der SUVA am 22. Februar 2021 das Gutachten von Prof. Dr. J____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 21. Februar 2021 zukommen (vgl. SUVA-Akte 451). In der Folge holte die SUVA bei Prof. Dr. H____ die Stellungnahme vom 11. März 2021 ein (vgl. SUVA-Akte 459) und wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 28. April 2021 ab (vgl. SUVA-Akte 464).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über den 5. Mai 2020 hinaus Heilbehandlungskosten zu übernehmen und ihm über den 31. Juli 2020 hinaus Taggelder auszurichten.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. Juli 2021 an seiner Beschwerde fest.
d) Am 26. Juli 2021 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht eine Stellungnahme von Prof. Dr. J____ vom 5. Juli 2021 zukommen.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 13. August 2021 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.
III.
Am 19. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
3.3.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1). Der Unfallversicherer hat aber die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380, 384 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2020 vom 3. September 2020 E. 6.4). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51, veröffentlicht in SVR 2020 UV Nr. 8 S. 23).
4.1.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351, 354 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2020 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.2.).
4.3.2. Erläuternd führte Prof. Dr. H____ aus, als frische Unfallfolge könne einzig die Kontusion der Gelenksfläche des Kalkaneus zum Kuboid und die Quetschung des Pfannenbandes Identifiziert werden. Alle anderen Pathologien seien vorbestehend. Der MRI-Befund der Partialruptur der Peronaeus brevis-Sehne sei nicht auf den Unfall vom 31. Mai 2014 zurückzuführen. Es zeigten sich keine Hinweise auf eine frische Verletzung der Peronealsehne. Diese Aussage könne angesichts der kurzen Zeit zwischen Unfall und MRI (3,5 Wochen) als sicher (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) gelten. Des Weiteren stellte Prof. Dr. H____ klar, eine weitere Behandlung könne die Beschwerden nicht sicher, relevant und dauerhaft verbessern. Denn die objektiven Unfallfolgen (Knochenkontusion, Bandquetschung) seien eher geringfügiger Natur und dürften rasch abgeklungen sein (wenige Wochen). Die anhaltenden Beschwerden seien wahrscheinlich bedingt durch eine Überempfindlichkeit wegen des chronischen Opiatkonsumes (Hypothese, mangels objektiver entzündlich-aktiver Läsionen im Fuss). Der Zeitpunkt des medizinischen Endzustandes sei in dieser Situation schwierig zu definieren. Gemäss radiologischen Richtlinien (siehe Gutachten Prof. Dr. I____) sei von 6-12 Wochen nach dem Unfall auszugehen (vgl. S. 5 des Gutachtens).
4.4.2. Das Parteigutachten von Prof. Dr. J____ (SUVA-Akte 451, S. 3 ff.) ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der beiden Administrativgutachten hervorzurufen. Namentlich hat sich Prof. Dr. H____ damit mit ergänzender Stellungnahme vom 11. März 2021 (SUVA-Akte 459, S. 2 f.) ausführlich auseinandergesetzt und schlüssig dargetan, weshalb er an seiner Einschätzung festhält. Wie er im Speziellen zutreffend hervorgehoben hat, ist als zentrales Beurteilungselement vorliegend die Bildgebung anzusehen; denn sie erfüllt – wie von Prof. Dr. H____ erläutert – die Ansprüche an Reproduzierbarkeit und Objektivität am besten. Die von Prof. Dr.I____ zur Bildgebung gemachten Ausführungen erscheinen nunmehr sehr differenziert und stimmig. Daran zu ändern vermag auch die weitere Stellungnahme von Prof. Dr. J____ vom 5. Juli 2021 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2021) nichts.
4.4.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 der Beschwerde) kann der Unfall vom 31. Mai 2014 auch nicht als (teil-)ursächlich für die Medikamentenabhängigkeit erachtet werden. Denn die organischen Unfallfolgen sind – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – seit geraumer Zeit als abgeheilt anzusehen. Auch können sie nicht als gravierend eingestuft werden. Es mangelt ihnen daher naturgemäss an der Eignung, erhebliche Schmerzen zu verursachen. Dies wiederum bedeutet, dass sich die Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht mit den organischen Unfallfolgen erklären lässt. Im Übrigen kann ergänzend auch auf die Beurteilung von Dr. E____ und PD Dr. F____ vom 30. April 2019 (SUVA-Akte 358) verwiesen werden (vgl. insb. S. 11 der Beurteilung).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 28. April 2021 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit