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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 20. Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2021.15
Einspracheentscheid vom 23. April 2021
Leistungsanspruch infolge einer Berufskrankheit
Tatsachen
I.
a) Die 1967 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. April 2004 für das C____spital [...]. Sie war Chefin des Reinigungsdienstes. Infolge ihrer Anstellung war sie bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert (Schadenmeldung UVG vom 21. März 2014, SUVA-Akte 1).
b) Gemäss den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin traten im August 2012 erstmals Ausschläge an Hals, Dekolleté und Stirn auf, woraufhin sie sich in ärztliche Behandlung begab (vgl. Besprechungsprotokoll vom 23. Mai 2014, SUVA-Akte 14, S. 2). Am 21. März 2014 tätigte das C____spital [...] eine Schadenmeldung für die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin und meldete eine Sensibilisierung auf Reinigungsmittel (SUVA-Akte 1). Knapp einen Monat später, meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Anmeldung vom 14. April 2014, IV-Akte 1).
c) Am 12. September 2014 erliess die Beschwerdegegnerin eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Kontakt zu Sani Clonet W4f und Jontec 3000 (SUVA-Akte 48). In einem Schreiben vom 23. September 2014 teilte sie der Beschwerdeführerin mit dass sie ihr ab dem 3. März 2014 ein Taggeld ausrichte (SUVA-Akte 53). Gegen die Nichteignungsverfügung erhob die Beschwerdegegnerin am 19. September 2014 Einsprache (SUVA-Akte 57). In einem Schreiben vom 30. September 2014 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie ihr bis zum 30. September 2014 ein ordentliches Taggeld zusprechen werde und vom 1. Oktober 2014 bis maximal 31. Januar 2015 Übergangstaggelder ausrichten werde (SUVA-Akte 59). Mit Einspracheentscheid vom 14. November 2014 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache im Sinne einer Umformulierung der Nichteignungsverfügung für Tätigkeiten im Reinigungsdienst teilweise gut (SUVA-Akte 68). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (SUVA-Akte 89).
d) Am 29. Januar 2015 erliess die Beschwerdegegnerin auf Wunsch der Beschwerdeführerin eine Verfügung, in welcher sie die Beschwerdeführerin zur umgehenden nochmaligen Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) und bei der Arbeitslosenversicherung aufforderte (SUVA-Akte 93). Die Beschwerdeführerin erhob, vertreten durch ihren damaligen Rechtsvertreter, am 20. Februar 2015, dagegen Einsprache (SUVA-Akte 103).
e) Infolge der Nichteignungsverfügung vom 12. September 2014 (SUVA-Akte 48), richtete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2016 eine befristete Übergangsentschädigung aus (vgl. Schreiben vom 11. Mai 2016, SUVA-Akte 162, und Schreiben vom 10. April 2017, SUVA-Akte 189, sowie Schreiben vom 14. März 2018, SUVA-Akte 226).
f) Mit Urteil C-7219/2014 vom 31. Mai 2017 (SUVA-Akte 193) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
g) Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts wendete sich die Beschwerdegegnerin an die D____ (nachfolgend: D____ Begutachtung). Diese informierte die Beschwerdegegnerin daraufhin über ein hängiges Gutachten der IV (vgl. E-Mails vom 29. und vom 31. Januar 2018, SUVA-Akten 209 und 210). Die IV-Stelle Basel-Stadt liess der Beschwerdegegnerin auf ein Akteneinsichtsgesuch hin (vgl. Schreiben vom 6. Februar 2018, SUVA-Akte 214) am 5. März 2018 das dermatologische Gutachten der D____ Begutachtung vom 1. März 2018 zukommen (vgl. SUVA-Akte 223). Auf entsprechende Ergänzungsfragen hin, nahmen die Gutachter der D____ Begutachtung am 12. November 2018 erneut Stellung (SUVA-Akte 244).
h) Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 (SUVA-Akte 252) verneinte die Beschwerdegegnerin sowohl einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 7.2 % als auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren damaligen Rechtsvertreter, am 30. Januar 2019 Einsprache (SUVA-Akte 257). Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (SUVA-Akte 276).
II.
a) Mit Beschwerde vom 27. Mai 2021 beantragt die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (1) der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2021 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. (2) Eventualiter sei im Sinne eines Verfahrensantrages ein Gerichtsgutachten zu erstellen, und es sei nach dessen Vorliegen ein reformatorischer Entscheid über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin durch das angerufene Gericht zu fällen. (3) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 23. April 2021. Die IV-Stelle Basel-Stadt reicht die angeforderten Unterlagen mit Schreiben vom 27. Juli 2021 beim Gericht ein.
c) Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 informiert die Instruktionsrichterin die Parteien, dass das Gericht die IV-Akten beiziehen wird.
d) Mit Replik vom 27. August 2021 und Duplik vom 15. September 2021 halten die Parteien an ihrem ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. Oktober 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
Im Gutachten vom 1. März 2018 stellten die beiden Gutachter folgende Diagnosen (SUVA-Akte 223, S. 9):
1. Status nach allergischem Kontaktekzem
- Sensibilisierung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidpropylbetain sowie Reinigungsmittel (Sani Clonet W4f und Jontec 300), ED 2013
2. Xerosis cutis insbesondere Unterschenkel beidseits
3. Erytrhosis interfollicularis colli
Dazu führten sie aus, im klinischen Kontext zeige sich kein relevanter pathologischer Hautbefund. Aktenanamnestisch gingen sie am ehesten von einer stattgehabten kontaktallergischen Reaktion im Rahmen einer Typ IV-Reaktion auf die oben genannten Kontaktallergene aus. Endogene Faktoren wie eine atopische Dermatitis oder Nikotinkonsum seien nicht fassbar. In der aktuellen dermatologischen Untersuchung zeigten sich keinerlei Befunde, die dieses Krankheitsbild noch objektivieren liessen.
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der aktuell komplett reizlosen Hautverhältnisse bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Einen Arbeitsversuch erachteten sie als begrüssenswert, erklärten jedoch, dass dabei Schutzmassnahmen (regelmässige Rückfettung, schonende Händehygiene, Tragen von latexfreien Handschuhen, Vermeiden von Schwitzen an den Händen, Vermeiden von Feuchtarbeiten oder starken Temperaturschwankungen) angewendet werden sollten. Aus dermatologischer Sicht erkannten sie keine Einschränkungen bezüglich zeitlichem Präsenz- und qualitativem Leistungsvermögen (SUVA-Akte 223, S. 9). Die allgemeine Prognose erachteten die Gutachter aus dermatologischer Sicht bei einer strikten Allergenkarenz als eher günstig. Sie wiesen darauf hin, dass oft ein chronisch rezidivierender Verlauf mit schubweiser intermittierender Verschlechterung beobachtet werde. Die Chronifizierung könne jedoch unter engmaschiger dermatologischer Betreuung und Einhalten der Schutzmassnahmen sicherlich günstig beeinflusst werden (SUVA-Akte 223, S. 10).
Auf entsprechende Fragen der Beschwerdegegnerin hin, erklärten die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2018 (SUVA-Akte 244), in der dermatologischen Untersuchung hätten sich keinerlei Befunde gezeigt, die das beklagte Krankheitsbild noch hätten objektivieren lassen. Anamnestisch und aktenanamnestisch sei jedoch überwiegend wahrscheinlich von einer stattgehabten kontaktallergischen Reaktion im Rahmen einer Typ IV-Reaktion auf die in den Diagnosen genannten Kontaktallergene auszugehen. Die Typ IV-Sensibilisierung sei als Berufskrankheit anerkannt und sie erachteten das Entstehen dieser Sensibilisierung und dadurch bedingt aufflammende Kontaktekzeme als überwiegend wahrscheinlich durch die "in Frage 1 genannten Stoffe" (anm.: in Frage 1 wurde auf Stoffe, welche in Ziffer 1 des Anhangs 1 zur UVV Bezug genommen) verursacht. Die unter Ziff. 2 und 3 genannten Diagnosen stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Zusammenhang mit der unter Ziff. 1 genannten Diagnose und somit auch nicht mit der beruflichen Tätigkeit. Hinsichtlich der unter Ziff. 1 der Diagnoseliste genannten Sensibilisierung auf Sani Clonet W4f und Jontec 300 sei ihrer Ansicht nach jedoch eine Verursachung der Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit im Reinigungsdienst überwiegend wahrscheinlich. Es sei sodann eine Typ IV-Sensibilisierung auf weitere Allergene gegeben (Kolophonium, Paraben-Mix, tertiäre Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidopropylbetain), deren Ursache nicht zu ermitteln sei. Möglicherweise sei diese Sensibilisierung durch die Exposition zu den für die Berufskrankheit relevanten Reinigungsmitteln (Sani Clonet W4F und Jontec 300) (mit)verursacht worden, es sei jedoch auch möglich, dass die Sensibilisierung auf die anderen allergenen Stoffe bereits zuvor vorgelegen habe. In diesem Sinne sei eine überwiegend wahrscheinliche Zuordnung zur Berufskrankheit nicht möglich (SUVA-Akte 244, S. 1 ff.).
Auf die Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien, hielten die Gutachter fest, zumutbar seien alle Tätigkeiten, welche das Erfordernis der konsequenten Allergenkarenz berücksichtigten. Für solche Tätigkeiten erachteten sie die Beschwerdeführerin grundsätzlich für vollumfänglich arbeitsfähig. Eingeschränkt werde diese Einschätzung durch die Tatsache, dass es nicht möglich sei, zu beurteilen, ob auch die übrigen Typ IV-Sensibilisierungen durch die berufliche Tätigkeit (mit)verursacht worden seien. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher oder qualitativer Hinsicht sei möglich, wenn es durch Kontakt mit Allergenen zu einem Aufflammen der Beschwerden komme, wobei dann der genaue Zusammenhang mit der Berufskrankheit nicht ermittelt werden könne (SUVA-Akte 244, S. 3 f.).
Einen Integritätsschaden verneinten die Gutachter der D____ Begutachtung (SUVA-Akte 244, S. 4).
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
5.3.2 Tatsächlich sagten die Gutachter in Frage 3., sie gingen davon aus, dass die Sensibilisierung der in Diagnose 1 genannten Stoffe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen der Berufskrankheit seien. In dieser Diagnose wurden sodann auch nicht nur die Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 300, sondern auch die von der Beschwerdeführerin genannten weiteren Allergene genannt (vgl. E. 5.1.). In der Frage 3 selbst wurden allerdings nur die Reinigungsmitte Sani Clonet W4f und Jontec 300 aufgeführt. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass sich die Gutachter nur auf diese beiden Mittel bezogen. Zudem verwiesen die Gutachter in der Antwort zu Frage 3 explizit auf ihre Ausführungen zu den Fragen 1 und 2, in welchen sie klar festhielten, dass die Sensibilisierung auf die Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 300 überwiegend wahrscheinlich auf die berufliche Tätigkeit im Reinigungsdienst zurückzuführen sei, hinsichtlich der übrigen aufgeführten Allergene ein kausaler Zusammenhang jedoch medizinisch nicht beurteilt werden könne. Insofern besteht auch kein Widerspruch zur Antwort auf Frage 4, in welcher die Gutachter erklärten, es sei eine Typ IV-Sensibilisierung auf weitere Allergene gegeben (Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidpropylbetain), deren Ursache nicht zu ermitteln sei. Möglicherweise sie diese Sensibilisierung durch die Exposition zu den für die Berufskrankheit relevanten Reinigungsmitteln (Sani Clonet W4f und Jontec 300) (mit verursacht, es sei jedoch auch möglich, dass die Sensibilisierung auf die anderen allergenen Stoffe bereits zuvor vorgelegen habe. In diesem Sinne sei eine überwiegend wahrscheinliche Zuordnung zur Berufskrankheit nicht möglich (Stellungnahme vom 12. November 2018, SUV-Akte 244, S. 2 f.). Aus der Beantwortung dieser Fragen wird deutlich, dass sich nur die Sensbilisierung in Bezug auf die Reinigungsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Berufskrankheit anerkennen lässt. Die Antwort auf die Frage 3 ist allenfalls etwas ungünstig formuliert, im Gesamtbild ist die ergänzende Stellungnahme vom 12. November 2018 hinsichtlich des Zusammenhangs der Sensibilisierungen und der beruflichen Tätigkeit jedoch klar.
Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist (vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und 8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.). Was für die Frage der Unfallkausalität gilt, muss auch in Bezug auf Berufskrankheiten gelten. Darüber hinaus findet sich in den Akten verschiedentlich der Hinweis, dass eine Sensibilisierung, welche im Rahmen einer allergologischen Abklärung festgestellt wird, nicht zwingend eine klinische Relevanz habe, bzw. dass nicht zwangsläufig auch allergische Beschwerden auftreten (vgl. z.B. Einspracheentscheid von Dr. F____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, Chefärztin und Abteilungsleiterin der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, vom 14. November 2014, SUVA-Akte 68, S. 4, E-Mail von Dr. G____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Arbeitsärztin, der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, vom 6. Juli 2015, SUVA-Akte 127, und ärztliche Beurteilung von Dr. G____ vom 19. Dezember 2018, SUVA-Akte 251). Die Beschwerdeführerin anerkannte diesen Umstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2014, SUVA-Akte 89, S. 6, und Stellungnahme vom 23. März 2015, SUVA-Akte 113, S. 2). Darüber hinaus geht aus den Akten hervor, dass für die Sensibiliserung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidpropylbetain keine berufliche Exposition habe ermittelt werden können (vgl. Notiz von Dr. G____ vom 11. Dezember 2017, SUVA-Akte 206, S. 1, und ärztliche Beurteilung von Dr. G____ vom 19. Dezember 2018, SUVA-Akte 251, S. 1). Angesichts dieser Umstände kann nicht allein aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Sensibilisierung auf die genannten Allergene stehe im Zusammenhang mit der Sensibilisierung auf die Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 3000, davon ausgegangen werden, die Sensibilisierung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidpropylbetain sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit berufsbedingt.
Im Übrigen kann auch aus dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2014 (SUVA-Akte 68) nicht abgeleitet werden, dass die Sensibilisierung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidpropylbetain berufsbedingt ist. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 5. klar festgehalten, dass eine Nichteignungsverfügung der Vermeidung einer Erkrankung dient und sie unabhängig davon ist, ob eine Berufskrankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist oder nicht. Demnach kann aus dem Umstand, dass eine Nichteignungsverfügung erlassen wurde, nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer Berufskrankheit geschlossen werden.
Die behandelnde Ärztin Dr. I____, Fachärztin für Dermatologie, bestätigte in einem Bericht vom 9. März 2016 (SUVA-Akte 150, S. 4 f.), dass die Beschwerdeführerin im Februar 2016 ein Praktikum begonnen habe und sich ihre Haut in der Folge verschlechtert habe. Am 1. und am 4. März 2016 habe sich die Beschwerdeführerin mit ausgeprägten erythematösen schuppigen Hautveränderungen im Gesicht und Halsbereich im Sinne einer exazerbierten Dermatitis vorgestellt.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass es neben der Tätigkeit als Reinigungsangestellte weitere Tätigkeiten oder Arbeitsplätze gibt, welche für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Allergien nicht geeignet sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keinerlei passenden Anstellungen bzw. Tätigkeiten mehr gibt. Dass eine Allergenkarenz möglich ist, zeigt sich schon daher, dass in der Begutachtung komplett reizlose Hautverhältnisse festgestellt wurden (vgl. Gutachten vom 1. März 2018, SUVA-Akte 223, S. 9). Auch wenn die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung keiner Erwerbstätigkeit nachging, so ist davon auszugehen, dass es berufliche Tätigkeiten gibt, bei denen sie eine Allergenkarenz einhalten kann, wie sie dies auch zu Hause konnte. Aus einem Praktikum kann somit nicht geschlossen werden, dass keine andere Tätigkeit mehr zumutbar ist.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).
Für das Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die die LSE 2016, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 ab und passte das Jährliche Einkommen an die Nominallohnentwicklung bis 2018 an. Einen leidensbedingten Abzug nahm sie nicht vor. So schloss sie auf ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 55'0073.45 und einen Invaliditätsgrad von 7.52 % (vgl. Einspracheentscheid vom 23. April 2021, SUVA-Akte 276, S. 8).
Das Bundesgericht ist bislang nicht von seiner Praxis abgewichen, auf diesen Zentralwert bzw. Medianlohn abzustellen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat daher bislang keine Veranlassung, eine von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende (kantonale) Praxisänderung vorzunehmen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die LSE abgestellt hat. Auch das Abstellen auf das Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 ist nicht zu beanstanden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. April 2021 in Bezug auf den Rentenanspruch aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2018 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17.4 % auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
(i.V. lic. iur. R. Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit