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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2021.16
Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, war seit dem 15. April 2019 im Zwischenverdienst als Bauarbeiter für die C____ AG im Einsatz (vgl. SUVA-Akte 11, S. 2) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 18. April 2019 verletzte er sich bei der Arbeit am linken Knie (vgl. die Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen; SUVA-Akte 3). Es wurde eine "stark dislozierte Patellaquerfraktur und eine Teilruptur mediales Retinaculum" diagnostiziert. Der Beschwerdeführer wurde deswegen von Dr. D____ am 19. April 2019 in der E____ Klinik operiert (vgl. SUVA-Akte 15). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akte 13) und richtete dementsprechend Leistungen aus. Am 7. November 2019 erfolgte die Metallentfernung. Gleichzeitig wurde eine Reosteosynthese vorgenommen (vgl. u.a. SUVA-Akte 53, SUVA-91 und SUVA-Akte 102).
b) Am 10. Juli 2020 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 105). Im weiteren Verlauf fanden Kontroll-MRI statt (u.a. am 14. Oktober 2020; vgl. SUVA-Akte 119). Am 5. November 2020 erachtete der Kreisarzt den medizinischen Endzustand als gegeben (vgl. SUVA-Akte 120). Nach Eingang des Sprechstundenbriefes von Dr. D____ vom 26. Januar 2021 (vgl. SUVA-Akte 129) äusserte sich der Kreisarzt zum Integritätsschaden (vgl. die Beurteilung vom 26. Januar 2021; SUVA-Akte 132).
c) Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) ab 1. April 2021 einstellen und die Rentenfrage prüfen (vgl. SUVA-Akte 134). In der Folge traf die SUVA erwerbliche Abklärungen (vgl. u.a. SUVA-Akte 141). Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 bejahte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine 5%ige Integritätsentschädigung. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen (vgl. SUVA-Akte 145). Am 29. März 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache mit folgenden Anträgen: Es sei ihm eine Rente auf der Basis einer 100%igen Invalidität zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % zuzusprechen (vgl. SUVA-Akte 147). Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 157).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 8. Juni 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm eine Rente auf der Basis einer vollständigen Invalidität zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen und die SUVA sei anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen in der Form von Taggeldern rückwirkend ab dem 1. April 2021 zu erbringen. Subeventualiter sei ihm eine Teilrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. November 2021 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 25. Januar 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.1.2. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.2.2. Dr. D____ führte im Sprechstundenbericht vom 24. September 2020 (SUVA-Akte 114) an, der Befund bessere sich langsam. Es bestehe eine Verbesserung der Stabilität und auch der Kraft im linken Bein. Es zeige sich eine reizfreie Narbensituation und ein ergussfreies Kniegelenk. Des Weiteren legte Dr. D____ dar, die heutige Kniegelenksuntersuchung sei unauffällig. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensorik seien ohne Besonderheiten. Es bestünden keine Hinweise auf eine Arthrofibrose. Auf den Röntgenbildern der Kniegelenke (a.p., seitlich und Patella tangential) sei eine vollständige Konsolidierung der Fraktur bei unveränderter Implantatlage zu erkennen. Die mediale Schraube zeige distal eine subchondrale Lage, allerdings ohne die Kortikalis relevant zu überragen. Eine Konfliktsituation femoropatellär sei ausgeschlossen.
4.2.3. Am 14. Oktober 2020 wurde ein Kontroll-MRI vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 119). Dr. D____ führte dazu im Sprechstundenbericht vom 16. Oktober 2020 (SUVA-Akte 118) im Wesentlichen aus, die Röntgenbilder zeigten eine Patellafraktur mit vollständiger ossärer Heilung. Im Bereich der Frakturzone seien Knorpel-Reparationsvorgänge sichtbar.
4.2.4. In seiner Stellungnahme vom 5. November 2020 führte (SUVA-Akte 120) der Kreisarzt aus, gemäss eigener Aussage des Versicherten (vgl. die Aktennotiz vom 9. September 2020) bringe die aktuell durchgeführte Physiotherapie keine namhafte Verbesserung mehr. Ein Heimprogramm werde regelmässig durchgeführt. Durch eine Fortführung der Physiotherapie sehe er – eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis – kein namhaftes Verbesserungspotenzial mehr. Das Heimprogramm solle und könne weiterhin absolviert werden. Der Endzustand sei erreicht.
4.2.5. Im Sprechstundenbericht vom 26. Januar 2021 (SUVA-Akte 129) führte Dr. D____ aus, man habe die Möglichkeiten der Osteosynthesematerialentfernung und den zu erwartenden Operationserfolg besprochen. Dieser sei als ungewiss zu betrachten, weshalb in Anlehnung auch an die Bildgebung eine Osteosynthesematerialentfernung eine relative Indikation aufweise. Insgesamt sehe er kein nennenswertes Verbesserungspotential mehr.
6.2.2. Vorliegend sprechen nunmehr weder die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers noch sein Alter oder das noch zumutbare Pensum gegen die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Weshalb dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des ärztlich ermittelten Belastbarkeitsprofils beispielsweise keine (maximal mittelschwere) Verpackungs-, Prüf-, Sortier- oder Überwachungsarbeiten zumutbar sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargelegt. Ausgehend vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei denen gesundheitlich eingeschränkte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80 [Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 E. 4 mit Hinweisen]), ist vorliegend auch nicht auf die Notwendigkeit eines überdurchschnittlichen Entgegenkommens des Arbeitgebers zu schliessen.
6.3.3. Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist ausserdem auch der von der Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens vorgenommene Beizug der Tabellenlöhne als richtig zu qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Rechtsprechungsgemäss ist in der Regel beim Invalideneinkommen der Monatslohn gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor" anzuwenden (nicht publizierte E. 5.1 von BGE 133 V 545 [Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007]; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1). Es ist nunmehr kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend davon abgewichen werden sollte, zumal der Beschwerdeführer eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit in verschiedenen Bereichen auszuüben vermag (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 7.).
6.3.4. Die Beschwerdegegnerin stellte auf die LSE 2018 (Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1) ab und ermittelte – unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2021 sowie nach Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung – ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 69'474.95. Die grundsätzliche Richtigkeit der Berechnung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Der Beschwerdeführer moniert, es sei zu Unrecht keine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes vorgenommen worden. Angezeigt wäre ein Leidensabzug von 25 % (vgl. S. 7 f. der Beschwerde). Dieser Ansicht kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
6.3.5. Mit der Kürzung des Tabellenlohnes soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere (nur) dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 146 V 16, 19 E. 4.1).
6.3.6. Gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, können jedoch nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen. Dabei rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom Tabellenlohn (BGE 146 V 16, 19 E. 4.1). Bestehen jedoch über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.3.1.). Folglich könnten unter dem Titel leidensbedingter Abzug nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_390/202 vom 25. November 2020 E. 4.5.2. und 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1.). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Auch weitere Kriterien (Alter, Nationalität, Beschäftigungsgrad), die einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermögen, sind nicht ersichtlich.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Über das Kostenerlassgesuch sowie über das aus der Gerichtskasse zuzusprechende Anwaltshonorar wird einzelrichterlich entschieden.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit