Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Januar 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.16

Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021

Rente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, war seit dem 15. April 2019 im Zwischenverdienst als Bauarbeiter für die C____ AG im Einsatz (vgl. SUVA-Akte 11, S. 2) und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 18. April 2019 verletzte er sich bei der Arbeit am linken Knie (vgl. die Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen; SUVA-Akte 3). Es wurde eine "stark dislozierte Patellaquerfraktur und eine Teilruptur mediales Retinaculum" diagnostiziert. Der Beschwerdeführer wurde deswegen von Dr. D____ am 19. April 2019 in der E____ Klinik operiert (vgl. SUVA-Akte 15). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akte 13) und richtete dementsprechend Leistungen aus. Am 7. November 2019 erfolgte die Metallentfernung. Gleichzeitig wurde eine Reosteosynthese vorgenommen (vgl. u.a. SUVA-Akte 53, SUVA-91 und SUVA-Akte 102).

b)        Am 10. Juli 2020 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 105). Im weiteren Verlauf fanden Kontroll-MRI statt (u.a. am 14. Oktober 2020; vgl. SUVA-Akte 119). Am 5. November 2020 erachtete der Kreisarzt den medizinischen Endzustand als gegeben (vgl. SUVA-Akte 120). Nach Eingang des Sprechstundenbriefes von Dr. D____ vom 26. Januar 2021 (vgl. SUVA-Akte 129) äusserte sich der Kreisarzt zum Integritätsschaden (vgl. die Beurteilung vom 26. Januar 2021; SUVA-Akte 132).

c)         Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) ab 1. April 2021 einstellen und die Rentenfrage prüfen (vgl. SUVA-Akte 134). In der Folge traf die SUVA erwerbliche Abklärungen (vgl. u.a. SUVA-Akte 141). Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 bejahte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine 5%ige Integritätsentschädigung. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen (vgl. SUVA-Akte 145). Am 29. März 2021 erhob der Beschwerdeführer Einsprache mit folgenden Anträgen: Es sei ihm eine Rente auf der Basis einer 100%igen Invalidität zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % zuzusprechen (vgl. SUVA-Akte 147). Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 157).

 

 

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 8. Juni 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm eine Rente auf der Basis einer vollständigen Invalidität zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen und die SUVA sei anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen in der Form von Taggeldern rückwirkend ab dem 1. April 2021 zu erbringen. Subeventualiter sei ihm eine Teilrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung. 

b)        Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17. November 2021 an seiner Beschwerde fest.

III.     

Am 25. Januar 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

 

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der medizinische Endzustand sei Ende März 2021 erreicht gewesen. Eine namhafte Besserung habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erwartet werden können. Folglich habe man die sog. vorübergehenden Leistungen zu Recht per 31. März 2021 eingestellt. Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge, sei – bei im Übrigen korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – auch die Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die von der Beschwerdegegnerin angenommene 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei nicht korrekt; denn es bestehe eine erhebliche Beeinträchtigung. Eine etwaige Restarbeitsfähigkeit könne im Übrigen auch nicht mehr als verwertbar angesehen werden. Daher habe er Anspruch auf eine 100%ige Rente (vgl. S. 3 f. der Beschwerde).

2.3.       Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Februar 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021, zu Recht die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per Ende März 2021 eingestellt und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die zugesprochene 5%ige Integritätsentschädigung ist nicht umstritten.

3.             

3.1.       Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2.       Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist.

3.3.       Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).

4.             

4.1.       4.1.1.  Die Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, beurteilt sich im Bereich des Sozialversicherungsrechts naturgemäss aufgrund von ärztlichen Unterlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.2.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.2.       4.2.1.  Der Kreisarzt führte bereits im Untersuchungsbericht vom 10. Juli 2020 (SUVA-Akte 105) an, in der letzten Computertomographie vom 18. Dezember 2019 zeige sich eine fortgeschrittene ossäre Konsolidierung bei jedoch noch einsehbarem Frakturspalt. Eine nächste klinisch-radiologische Verlaufskontrolle bei Dr. D____ finde am 24. September 2020 statt. Es persistiere noch eine mässige Atrophie der linksseitigen Quadricepsmuskulatur. Hier sehe er noch ein Potenzial zur Verbesserung. Diesbezüglich empfehle er die Fortführung der Physiotherapie für weitere drei Monate. Anschliessend könne diese voraussichtlich durch ein geeignetes Heimprogramm abgelöst werden. Sollte sich im weiteren Verlauf eine Stagnation bezüglich des Muskelaufbaus zeigen, wäre gegebenenfalls eine stationäre Rehabilitation zu evaluieren. Aktuell sehe er bei fortschreitendem Muskelaufbau und regredienten Beschwerden unter der ambulanten Physiotherapie jedoch keine Indikation diesbezüglich.

4.2.2.  Dr. D____ führte im Sprechstundenbericht vom 24. September 2020 (SUVA-Akte 114) an, der Befund bessere sich langsam. Es bestehe eine Verbesserung der Stabilität und auch der Kraft im linken Bein. Es zeige sich eine reizfreie Narbensituation und ein ergussfreies Kniegelenk. Des Weiteren legte Dr. D____ dar, die heutige Kniegelenksuntersuchung sei unauffällig. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensorik seien ohne Besonderheiten. Es bestünden keine Hinweise auf eine Arthrofibrose. Auf den Röntgenbildern der Kniegelenke (a.p., seitlich und Patella tangential) sei eine vollständige Konsolidierung der Fraktur bei unveränderter Implantatlage zu erkennen. Die mediale Schraube zeige distal eine subchondrale Lage, allerdings ohne die Kortikalis relevant zu überragen. Eine Konfliktsituation femoropatellär sei ausgeschlossen.

4.2.3.  Am 14. Oktober 2020 wurde ein Kontroll-MRI vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 119). Dr. D____ führte dazu im Sprechstundenbericht vom 16. Oktober 2020 (SUVA-Akte 118) im Wesentlichen aus, die Röntgenbilder zeigten eine Patellafraktur mit vollständiger ossärer Heilung. Im Bereich der Frakturzone seien Knorpel-Reparationsvorgänge sichtbar.

4.2.4.  In seiner Stellungnahme vom 5. November 2020 führte (SUVA-Akte 120) der Kreisarzt aus, gemäss eigener Aussage des Versicherten (vgl. die Aktennotiz vom 9. September 2020) bringe die aktuell durchgeführte Physiotherapie keine namhafte Verbesserung mehr. Ein Heimprogramm werde regelmässig durchgeführt. Durch eine Fortführung der Physiotherapie sehe er – eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis – kein namhaftes Verbesserungspotenzial mehr. Das Heimprogramm solle und könne weiterhin absolviert werden. Der Endzustand sei erreicht.

4.2.5.  Im Sprechstundenbericht vom 26. Januar 2021 (SUVA-Akte 129) führte Dr. D____ aus, man habe die Möglichkeiten der Osteosynthesematerialentfernung und den zu erwartenden Operationserfolg besprochen. Dieser sei als ungewiss zu betrachten, weshalb in Anlehnung auch an die Bildgebung eine Osteosynthesematerialentfernung eine relative Indikation aufweise. Insgesamt sehe er kein nennenswertes Verbesserungspotential mehr.

4.3.       Unter Berücksichtigung dieser ärztlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen (31. März 2021) kein namhaftes Verbesserungspotenzial mehr bestanden hat. Insbesondere fällt hier ins Gewicht, dass die Fraktur – gemäss einhelliger ärztlicher Meinung – zu diesem Zeitpunkt vollständig konsolidiert war; dies ist auch gemäss der Rechtsprechung als relevantes Kriterium zu erachten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 4.1.). Auch der Sprechstundenbericht von Dr. D____ vom 30. April 2021 (SUVA-Akte 154, S. 2 f.) vermag an der Annahme einer namhaften Verbesserung nichts zu ändern. Denn Dr. D____ erachtete eine namhafte Verbesserung durch die Entfernung des Osteosynthesematerials als unwahrscheinlich (vgl. S. 3 des Berichtes). Dass der Beschwerdeführer möglicherweise von einer weiteren Physiotherapie noch profitieren könnte, genügt praxisgemäss nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 4.1.).

4.4.       Bei fehlendem Verbesserungspotenzial Ende März 2021 ist die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) auf diesen Zeitpunkt hin somit als richtig zu erachten. Es bleibt folglich noch zu prüfen, ob die Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt anzusehen ist.

5.             

5.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.       Der Kreisarzt führte im Untersuchungsbericht vom 10. Juli 2020 (SUVA-Akte 105) an, bei langfristiger Fortführung einer kniegelenksbelastenden Tätigkeit sei eine rasche Arthroseentwicklung – vor allem retropatellär – zu erwarten. Somit könne eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau (Betonsanierung) nicht mehr empfohlen werden. Es ergebe sich aus heutiger Sicht folgendes Belastbarkeitsprofil: Möglich seien dem Versicherten ganztags wechselbelastende, maximal mittelschwere Tätigkeiten. Nicht zugemutet werden könnten regelmässige Tätigkeiten auf unebenem Grund, auf Gerüsten oder Leitern. Ausgeschlossen sei auch ein regelmässiges Treppensteigen. Ebenfalls nicht mehr möglich seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen (hockend, kauernd, kniend). Zu vermeiden gelte es auch Arbeiten mit regelmässigen Vibrationen, Schlägen oder Stössen.

5.3.       Dieser Beurteilung des Kreisarztes kann gefolgt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.1.1. hiervor). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung derselben verhält.

 

 

6.             

6.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Massgebend für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns (BGE 129 V 222, 223 E. 4.2).

6.2.       6.2.1.  Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die ihm bescheinigte Restarbeitsfähigkeit könne nicht mehr als verwertbar angesehen werden (vgl. S. 4 f. der Beschwerde). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn massgeblich für die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), der als theoretische Grösse durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1.).

6.2.2.  Vorliegend sprechen nunmehr weder die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers noch sein Alter oder das noch zumutbare Pensum gegen die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Weshalb dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des ärztlich ermittelten Belastbarkeitsprofils beispielsweise keine (maximal mittelschwere) Verpackungs-, Prüf-, Sortier- oder Überwachungsarbeiten zumutbar sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargelegt. Ausgehend vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei denen gesundheitlich eingeschränkte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80 [Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 E. 4 mit Hinweisen]), ist vorliegend auch nicht auf die Notwendigkeit eines überdurchschnittlichen Entgegenkommens des Arbeitgebers zu schliessen.

6.3.       6.3.1.  Die Beschwerdegegnerin verglich per 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 75'731.30 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 69'474.95 und errechnete auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von (gerundet) 8 % (vgl. S. 9 f. des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 157, S. 8 f.). Die Ermittlung beider hypothetischen Einkommen erfolgte gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (vgl. S. 8 f. des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 157, S. 9 f.). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.

6.3.2.  Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 18. April 2019 arbeitslos war, erscheint es zunächst als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens die LSE beigezogen hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.1.). Die Beschwerdegegnerin stellte im Übrigen zu Recht auf die Löhne im Baugewerbe ab (LSE 2018, Ziff. 41-43, Männer). Soweit sie das Kompetenzniveau 2 als massgeblich erachtete, erscheint dies allerdings als verhältnismässig grosszügig; denn der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung absolviert (vgl. u.a. SUVA-Akte 110, S. 2) resp. war Hilfsarbeiter auf dem Bau (vgl. dazu u.a. SUVA-Akte 105, S. 1). Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Lohnhöhe übertrifft im Übrigen auch die im Individuellen Konto ausgewiesenen Löhne (vgl. dazu SUVA-Akte 113, S. 2). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch keiner abschliessenden Klärung, zumal sich ohnehin kein rentenrelevanter IV-Grad errechnen lässt.

6.3.3.  Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist ausserdem auch der von der Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens vorgenommene Beizug der Tabellenlöhne als richtig zu qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Rechtsprechungsgemäss ist in der Regel beim Invalideneinkommen der Monatslohn gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor" anzuwenden (nicht publizierte E. 5.1 von BGE 133 V 545 [Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007]; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1). Es ist nunmehr kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend davon abgewichen werden sollte, zumal der Beschwerdeführer eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit in verschiedenen Bereichen auszuüben vermag (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 7.).

6.3.4.  Die Beschwerdegegnerin stellte auf die LSE 2018 (Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1) ab und ermittelte – unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2021 sowie nach Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung – ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 69'474.95. Die grundsätzliche Richtigkeit der Berechnung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Der Beschwerdeführer moniert, es sei zu Unrecht keine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes vorgenommen worden. Angezeigt wäre ein Leidensabzug von 25 % (vgl. S. 7 f. der Beschwerde). Dieser Ansicht kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

6.3.5.  Mit der Kürzung des Tabellenlohnes soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere (nur) dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 146 V 16, 19 E. 4.1).

6.3.6.  Gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, können jedoch nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen. Dabei rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom Tabellenlohn (BGE 146 V 16, 19 E. 4.1). Bestehen jedoch über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.3.1.). Folglich könnten unter dem Titel leidensbedingter Abzug nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_390/202 vom 25. November 2020 E. 4.5.2. und 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1.). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Auch weitere Kriterien (Alter, Nationalität, Beschäftigungsgrad), die einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermögen, sind nicht ersichtlich.

6.4.       Da somit dem Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nichts entgegenzusetzen ist, hat diese zu Recht mit Verfügung vom 26. Februar 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

7.             

7.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 zu bestätigen.

7.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Über das Kostenerlassgesuch sowie über das aus der Gerichtskasse zuzusprechende Anwaltshonorar wird einzelrichterlich entschieden.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Über das Kostenerlassgesuch sowie über das aus der Gerichtskasse zuzusprechende Anwaltshonorar wird einzelrichterlich entschieden.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

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