|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
Urteil der Präsidentin
vom 14. Juli 2021
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA, Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2021.17
Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021
Unfallkausalität
Erwägungen
1.
1.1. A____ (Beschwerdeführer), geboren 1982, leistete seit dem 28. April 2017 – vermittelt durch die B____ AG – Einsätze in diversen Betrieben der Baubranche. Im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 18. Juli 2020 rutschte er beim Einsteigen in die Badewanne aus und verletzte sich am Rücken (vgl. SUVA-Akten 1 und 12). Ab dem 21. August 2020 setzte der Beschwerdeführer die Arbeit aus (vgl. SUVA-Akten 1 und 9). Es wurde ihm in der Folge von hausärztlicher Seite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. SUVA-Akten 2, 8, 16) und Physiotherapie sowie die Einnahme von Schmerzmitteln verordnet (vgl. u.a. SUVA-Akten 14 und 22). Am 25. August 2020 erfolgte eine MR-Abklärung der LWS, welche keine Fraktur zum Vorschein brachte (vgl. SUVA-Akte 20). Am 4. September 2020 wurde ein MRT HWS vorgenommen, wobei sich ebenfalls keine Frakturen und auch keine relevanten Degenerationen zeigten (vgl. SUVA-Akte 17). In der Folge besprach die SUVA die Sache am 21. Oktober 2020 mit dem Beschwerdeführer (vgl. SUVA-Akte 29). Schliesslich anerkannte sie ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder aus bzw. kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. insb. das Schreiben vom 22. Oktober 2020; SUVA-Akte 34).
1.2. Am 12. November 2020 wurde der Beschwerdeführer – im Auftrag der SUVA – neurologisch abgeklärt (vgl. den Bericht der C____ vom 12. November 2020; SUVA-Akte 45). Am 16. November 2020 fand in der Rehaklinik [...] ein ambulantes Assessment statt (vgl. den Bericht vom 19. November 2020; SUVA-Akte 50). Am 25. Februar 2021 äusserte sich der Kreisarzt zur medizinischen Situation. Er machte im Wesentlichen geltend, allerspätestens sechs Monate nach dem Ereignis lägen keine Unfallfolgen mehr vor (vgl. SUVA-Akte 80). Daraufhin stellte die SUVA mit Verfügung vom 1. März 2021 die Versicherungsleistungen per 31. März 2021 ein (vgl. SUVA-Akte 81). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akte 89) mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 festgehalten (vgl. SUVA-Akte 93).
4.3.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
4.3.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).
4.3.4. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).
4.3.5. Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. So muss eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2.).
5.3.2. In Bezug auf die LWS-Beschwerden des Beschwerdeführers machte der Kreisarzt geltend, der Versicherte sei im Jahr 2012 aufgrund einer Spondylolisthesis (Wirbelgleiten zwischen dem 5. Lendenwirbelkörper und dem 1. Sakralwirbelkörper) operiert worden. Der Unfall vom 18. Juli 2020 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar seien. Dies ergebe sich aus der vorliegenden Bildgebung sowie dem neurologischen Befund. Es lägen ausschliesslich Folgen früherer Erkrankungen beziehungsweise Operationen vor. Da dieser Vorzustand durch das Ereignis durchaus für einen angemessenen Zeitraum in ein schmerzhaftes Stadium versetzt werden könne, sei eine natürliche Kausalität für einige Wochen bis Monate gegeben. Allerspätestens sechs Monate nach dem Ereignis lägen jedoch auch hier keine Unfallfolgen mehr vor (vgl. S. 4 des Berichtes).
5.4.2. Was zunächst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Armbeschwerden (ausstrahlende) Schmerzen und Parästhesien sowie die subjektive Kraftminderung (vgl. u.a. SUVA-Akten 17 und 45) angeht, so können diese Beeinträchtigungen – jedenfalls nach dem 31. März 2021 – nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis vom 18. Juli 2020 verursacht angesehen werden. Zunächst gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Unfall vom 18. Juli 2020 keine strukturell objektivierbare Verletzung der HWS nach sich gezogen hat. Dies ergibt sich namentlich aus dem Bericht über das am 4. September 2020 vorgenommene MRT der HWS. Dieses brachte keine traumatischen knöchernen Läsionen zum Vorschein. Es wurden lediglich folgende Befunde erhoben: moderate Facettengelenksarthrose auf C2/3 rechts und kleinste mediane Diskushernie auf C6/7. Insgesamt wurden keine relevanten Degenerationen und keine neuralen Kompressionen festgestellt (vgl. den Bericht D____ vom 4. September 2020; SUVA-Akte 17). Auch im Bericht der C____ vom 12. November 2020 (SUVA-Akte 45) wurden keine Unfallresiduen beschrieben. Es wurden darin u.a. die folgenden Diagnosen festgehalten: (1.) Status nach Sturz am 18. Juli 2020 mit HWS-Distorsion, persistierende Zervikalgie, neurogenes Thoracic outlet-Syndrom beidseits; (2.) mittelgradiges Carpaltunelsyndrom beidseits (vgl. S. 1 des Berichtes). Erläuternd wurde ausgeführt, der Patient habe sich beim Sturz vom 18. Juli 2020 u.a. eine HWS-Distorsion zugezogen. Es persistierten noch permanente Zervikalgien. Bei Armbelastung und wenn der Patient den Arm über Schulterhöhe hebe, trete ein neurogenes Thoracic outlet-Syndrom auf. Im Status seien die Provokationsmanöver positiv und elektroneurographisch sei auf der mehr betroffenen rechten Seite die Amplitude des SAP des Nervus cutaneus antebrachii medialis erniedrigt, was die Diagnose stütze (vgl. S. 2 des Berichtes). Die beim Velofahren verspürten Kribbelparästhesien seien allenfalls zu einem Teil auf ein neurogenes Thoracic outlet-Syndrom zurückzuführen. Für diese Symptomatik sei im Wesentlichen ein beidseitiges Carpaltunnelsyndrom verantwortlich, das elektrophysiologisch eine mittelgradige Ausprägung habe (vgl. S. 3 des Berichtes). Es gibt nunmehr keine Anhalte für eine Unrichtigkeit der Beurteilung der C____. Aus diesem Grunde kann auch der – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Erwägung 4.3.5. hiervor) ergangenen – Einschätzung des Kreisarztes gefolgt werden.
5.4.3. Auch die vom Beschwerdeführer geklagten ausstrahlenden Rückenbeschwerden können – jedenfalls nach dem 31. März 2021 – nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis vom 18. Juli 2020 verursacht angesehen werden. Namentlich gilt es auch hier zu beachten, dass röntgendiagnostisch keine unfallbedingten Läsionen erhoben werden konnten. Anlässlich der MR-Abklärung der LWS vom 25. August 2020 waren keine fraktursuspekten Wirbelkörperdeformierungen und kein Wirbelgleiten feststellbar. Zu erkennen war eine fixierte Spondylolyse LWK 5/SWK 1 mit Suszeptibilitätsartefakten sowie eine Abflachung des Promontoriums. Ebenfalls sichtbar war ein postoperativ leicht nach rechts verzogener, jedoch nicht eingeengter Spinalkanal. Die Neuroforamina waren durch Suszeptibilitätsartefakte nicht ausreichend beurteilbar. Zu erkennen war ein minimales Knochenmarködem in der Facies auricularis des Os sacrum links, welches in erster Linie als mechanisch bedingt erachtet wurde. Ein anderes Knochenmarködem war hingegen nicht ersichtlich. LWK 5 und SWK 1 waren aufgrund von Suszeptibilitätsartefakten ebenfalls nur eingeschränkt beurteilbar (vgl. den Bericht des E____ vom 25. August 2020; SUVA-Akte 20). Im Bericht der C____ vom 12. November 2020 (SUVA-Akte 45) wurden auch mit Blick auf die LWS keine Unfallresiduen beschrieben. Die Diagnose lautete auf Status nach Sturz am 18. Juli 2020 mit LWS-Kontusion (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren wurde dargetan, die lumbalen Schmerzen seien nur intermittierend vorhanden. Die Ausstrahlung bei Belastung ins rechte Bein sei am ehesten pseudoradikulärer Natur. Es fänden sich klinisch keine Hinweise auf ein radikuläres Geschehen und der kernspintomographische Befund sei dahingehend auch unauffällig (vgl. S. 3 des Berichtes). Auch unter Berücksichtigung dieser plausiblen neurologischen Beurteilung kann der Einschätzung des Kreisarztes gefolgt werden, die sich im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Erwägung 4.3.5. hiervor) deckt.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit