Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 14. Juli 2021

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA, Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

UV.2021.17

Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021

Unfallkausalität

 


Erwägungen

1.                

1.1.          A____ (Beschwerdeführer), geboren 1982, leistete seit dem 28. April 2017 – vermittelt durch die B____ AG – Einsätze in diversen Betrieben der Baubranche. Im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 18. Juli 2020 rutschte er beim Einsteigen in die Badewanne aus und verletzte sich am Rücken (vgl. SUVA-Akten 1 und 12). Ab dem 21. August 2020 setzte der Beschwerdeführer die Arbeit aus (vgl. SUVA-Akten 1 und 9). Es wurde ihm in der Folge von hausärztlicher Seite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. SUVA-Akten 2, 8, 16) und Physiotherapie sowie die Einnahme von Schmerzmitteln verordnet (vgl. u.a. SUVA-Akten 14 und 22). Am 25. August 2020 erfolgte eine MR-Abklärung der LWS, welche keine Fraktur zum Vorschein brachte (vgl. SUVA-Akte 20). Am 4. September 2020 wurde ein MRT HWS vorgenommen, wobei sich ebenfalls keine Frakturen und auch keine relevanten Degenerationen zeigten (vgl. SUVA-Akte 17). In der Folge besprach die SUVA die Sache am 21. Oktober 2020 mit dem Beschwerdeführer (vgl. SUVA-Akte 29). Schliesslich anerkannte sie ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder aus bzw. kam für die Kosten der Heilbehandlung auf (vgl. insb. das Schreiben vom 22. Oktober 2020; SUVA-Akte 34).

1.2.          Am 12. November 2020 wurde der Beschwerdeführer – im Auftrag der SUVA – neurologisch abgeklärt (vgl. den Bericht der C____ vom 12. November 2020; SUVA-Akte 45). Am 16. November 2020 fand in der Rehaklinik [...] ein ambulantes Assessment statt (vgl. den Bericht vom 19. November 2020; SUVA-Akte 50). Am 25. Februar 2021 äusserte sich der Kreisarzt zur medizinischen Situation. Er machte im Wesentlichen geltend, allerspätestens sechs Monate nach dem Ereignis lägen keine Unfallfolgen mehr vor (vgl. SUVA-Akte 80). Daraufhin stellte die SUVA mit Verfügung vom 1. März 2021 die Versicherungsleistungen per 31. März 2021 ein (vgl. SUVA-Akte 81). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akte 89) mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 festgehalten (vgl. SUVA-Akte 93).

2.             

2.1.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 hat der Beschwerdeführer am 9. Juni 2021 Beschwerde bei der IV-Stelle Basel-Stadt erhoben, welche zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet wurde. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm auch nach dem 31. März 2021 Leistungen zu erbringen.

2.2.       Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

3.             

3.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

3.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.3.       Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.

4.             

4.1.       Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

4.2.       Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1; SVR 2018 UV Nr. 42 S. 150). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

4.3.       4.3.1.  Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden insbesondere die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

4.3.2.  Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

4.3.3.  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).

4.3.4.  Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.).

4.3.5.  Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. So muss eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2.).

5.             

5.1.       Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis).

5.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann abgestellt werden, wenn keine geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 142 V 58, 65 E. 5.1; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2020 vom 17. September 2020 E. 3.2.).

5.3.       5.3.1.  Der Kreisarzt legte in seinem Bericht vom 25. Februar 2021 (SUVA-Akte 80) dar, es seien in Bezug auf die HWS keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 18. Juli 2020 nachgewiesen. Dies ergebe sich aus der Bildgebung sowie aus dem Bericht über die Konsultation beim Neurologen (C____). An der HWS bestehe ein marginaler Vorzustand, welche vom Radiologen als "insgesamt keine relevanten Degenerationen und keine neuralen Kompressionen" beurteilt werde. Eine allfällige Traumatisierung dieses Vorzustandes im Rahmen eines Sturzes sei deshalb auch relativ schnell wieder abgeklungen. Die im weiteren Verlauf beschriebene Symptomatik sei, gemäss dem Bericht über das neurologische Konsil, dem Thoracic-outlet-Syndrom zuzurechnen, beziehungsweise dem Carpaltunnelsyndrom und nicht auf Läsionen im Bereich der HWS zurückzuführen. Unter Thoracic-outlet-Syndrom verstehe man eine Symptomatik, die verursacht werde, wenn die Nerven, welche von der Wirbelsäule zu den Armen führten, bei ihrem Durchtritt durch Muskellücken von diesen Muskeln eingeengt würden. Beim Versicherten sei dies auf beiden Seiten der Fall. Dies sei ein Krankheitsbild und keine Unfallfolge. Ebenso habe der Versicherte Symptome eines Carpaltunnelsyndromes, ebenfalls auf beiden Seiten. Auch hier werde ein entsprechender Nerv im Bereich des handflächenseitigen Handgelenkes im Verlauf zur Hand eingeengt und es entstünden dadurch Symptome. Wie ein neurogenes Thoracic-outlet-Syndrom sei auch hier die Ursache als Krankheit und nicht als Unfallfolge zu erachten. Aktuell lägen daher keine Unfallfolgen mehr vor und in der Konsequenz könne von weitern Behandlungen auch keine Verbesserung der Unfallfolgen erreicht werden (vgl. S. 3 des Berichtes).

5.3.2.  In Bezug auf die LWS-Beschwerden des Beschwerdeführers machte der Kreisarzt geltend, der Versicherte sei im Jahr 2012 aufgrund einer Spondylolisthesis (Wirbelgleiten zwischen dem 5. Lendenwirbelkörper und dem 1. Sakralwirbelkörper) operiert worden. Der Unfall vom 18. Juli 2020 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar seien. Dies ergebe sich aus der vorliegenden Bildgebung sowie dem neurologischen Befund. Es lägen ausschliesslich Folgen früherer Erkrankungen beziehungsweise Operationen vor. Da dieser Vorzustand durch das Ereignis durchaus für einen angemessenen Zeitraum in ein schmerzhaftes Stadium versetzt werden könne, sei eine natürliche Kausalität für einige Wochen bis Monate gegeben. Allerspätestens sechs Monate nach dem Ereignis lägen jedoch auch hier keine Unfallfolgen mehr vor (vgl. S. 4 des Berichtes).

5.4.       5.4.1.  Dieser Einschätzung des Kreisarztes kann gefolgt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 5.2. hiervor). Namentlich wurde sie plausibel begründet und lässt sich ohne Weiteres auch mit den übrigen medizinischen Akten vereinbaren (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

5.4.2.  Was zunächst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Armbeschwerden (ausstrahlende) Schmerzen und Parästhesien sowie die subjektive Kraftminderung (vgl. u.a. SUVA-Akten 17 und 45) angeht, so können diese Beeinträchtigungen – jedenfalls nach dem 31. März 2021 – nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis vom 18. Juli 2020 verursacht angesehen werden. Zunächst gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Unfall vom 18. Juli 2020 keine strukturell objektivierbare Verletzung der HWS nach sich gezogen hat. Dies ergibt sich namentlich aus dem Bericht über das am 4. September 2020 vorgenommene MRT der HWS. Dieses brachte keine traumatischen knöchernen Läsionen zum Vorschein. Es wurden lediglich folgende Befunde erhoben: moderate Facettengelenksarthrose auf C2/3 rechts und kleinste mediane Diskushernie auf C6/7. Insgesamt wurden keine relevanten Degenerationen und keine neuralen Kompressionen festgestellt (vgl. den Bericht D____ vom 4. September 2020; SUVA-Akte 17). Auch im Bericht der C____ vom 12. November 2020 (SUVA-Akte 45) wurden keine Unfallresiduen beschrieben. Es wurden darin u.a. die folgenden Diagnosen festgehalten: (1.) Status nach Sturz am 18. Juli 2020 mit HWS-Distorsion, persistierende Zervikalgie, neurogenes Thoracic outlet-Syndrom beidseits; (2.) mittelgradiges Carpaltunelsyndrom beidseits (vgl. S. 1 des Berichtes). Erläuternd wurde ausgeführt, der Patient habe sich beim Sturz vom 18. Juli 2020 u.a. eine HWS-Distorsion zugezogen. Es persistierten noch permanente Zervikalgien. Bei Armbelastung und wenn der Patient den Arm über Schulterhöhe hebe, trete ein neurogenes Thoracic outlet-Syndrom auf. Im Status seien die Provokationsmanöver positiv und elektroneurographisch sei auf der mehr betroffenen rechten Seite die Amplitude des SAP des Nervus cutaneus antebrachii medialis erniedrigt, was die Diagnose stütze (vgl. S. 2 des Berichtes). Die beim Velofahren verspürten Kribbelparästhesien seien allenfalls zu einem Teil auf ein neurogenes Thoracic outlet-Syndrom zurückzuführen. Für diese Symptomatik sei im Wesentlichen ein beidseitiges Carpaltunnelsyndrom verantwortlich, das elektrophysiologisch eine mittelgradige Ausprägung habe (vgl. S. 3 des Berichtes). Es gibt nunmehr keine Anhalte für eine Unrichtigkeit der Beurteilung der C____. Aus diesem Grunde kann auch der – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Erwägung 4.3.5. hiervor) ergangenen – Einschätzung des Kreisarztes gefolgt werden.

5.4.3.  Auch die vom Beschwerdeführer geklagten ausstrahlenden Rückenbeschwerden können – jedenfalls nach dem 31. März 2021 – nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis vom 18. Juli 2020 verursacht angesehen werden. Namentlich gilt es auch hier zu beachten, dass röntgendiagnostisch keine unfallbedingten Läsionen erhoben werden konnten. Anlässlich der MR-Abklärung der LWS vom 25. August 2020 waren keine fraktursuspekten Wirbelkörperdeformierungen und kein Wirbelgleiten feststellbar. Zu erkennen war eine fixierte Spondylolyse LWK 5/SWK 1 mit Suszeptibilitätsartefakten sowie eine Abflachung des Promontoriums. Ebenfalls sichtbar war ein postoperativ leicht nach rechts verzogener, jedoch nicht eingeengter Spinalkanal. Die Neuroforamina waren durch Suszeptibilitätsartefakte nicht ausreichend beurteilbar. Zu erkennen war ein minimales Knochenmarködem in der Facies auricularis des Os sacrum links, welches in erster Linie als mechanisch bedingt erachtet wurde. Ein anderes Knochenmarködem war hingegen nicht ersichtlich. LWK 5 und SWK 1 waren aufgrund von Suszeptibilitätsartefakten ebenfalls nur eingeschränkt beurteilbar (vgl. den Bericht des E____ vom 25. August 2020; SUVA-Akte 20). Im Bericht der C____ vom 12. November 2020 (SUVA-Akte 45) wurden auch mit Blick auf die LWS keine Unfallresiduen beschrieben. Die Diagnose lautete auf Status nach Sturz am 18. Juli 2020 mit LWS-Kontusion (vgl. S. 1 des Berichtes). Des Weiteren wurde dargetan, die lumbalen Schmerzen seien nur intermittierend vorhanden. Die Ausstrahlung bei Belastung ins rechte Bein sei am ehesten pseudoradikulärer Natur. Es fänden sich klinisch keine Hinweise auf ein radikuläres Geschehen und der kernspintomographische Befund sei dahingehend auch unauffällig (vgl. S. 3 des Berichtes). Auch unter Berücksichtigung dieser plausiblen neurologischen Beurteilung kann der Einschätzung des Kreisarztes gefolgt werden, die sich im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Erwägung 4.3.5. hiervor) deckt.

5.5.       Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, dass nach dem 31. März 2021 keine Folgen des Unfalles vom 18. Juli 2020 mehr vorgelegen haben. Die mit Verfügung vom 1. März 2021 (SUVA-Akte 81) vorgenommene Leistungseinstellung per 31. März 2021, welche mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 (SUVA-Akte 93) bestätigt wurde, ist daher als korrekt zu erachten.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 zu bestätigen.

6.2.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2021 bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: