|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 3. November 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
C____
Gegenstand
UV.2021.18
Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Rentenrevision
Tatsachen
I.
a) Der 1973 geborene Beschwerdeführer arbeitete im Gasthof "Rössli" in [...] als ungelernte Küchenhilfe und war in dieser Eigenschaft bei der Beklagten obligatorisch gemäss UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. April 2003 zog sich der Beschwerdeführer beim Fussballspielen eine Verletzung am linken Knie zu (vgl. UVG-Dossier 0019.05447.03.0 Akte 1). Es wurden eine vollständige vordere Kreuzbandruptur und eine partielle Längsruptur laterales Meniskushinterhorn diagnostiziert. Am 19. Dezember 2003 führte Dr. med. D____ eine arthroskopische vordere Kreuzbandplastik durch (vgl. UVG-Dossier 0019.05447.03.0 Akte 30). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Am 22. August 2004 stürzte der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad und zog sich eine Verletzung des rechten Knies zu (vgl. UVG-Dossier 0019.12333.04.0, Akte 4). Es wurden eine vollständige Kreuzbandruptur und eine laterale Meniskuslappenläsion rechts diagnostiziert. Am 24. November 2004 führte Dr. med. D____ eine arthroskopische vordere Kreuzbandplastik mit partieller lateraler Meniskektomie, sowie eine Entfernung des Corpus liberum und eine Plicaresektion am rechten Knie durch (UVG-Dossier 0019.12333.04.0, Akte 11).
b) Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer von Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 13. Dezember 2005, Akte 60) und sprach ihm daraufhin mit Verfügung vom 27. März 2007 für die verbleibenden Unfallfolgen in beiden Knien mit Wirkung ab dem 1. Juli 2006 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 24% eine Invalidenrente zu (Akte 116). Im Juni 2014 führte die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung der Rentenberechtigung durch und teilte dem Beschwerdeführer nach deren Abschluss mit, es bestehe ein unveränderter Rentenanspruch (Akte 169).
c) Nachdem er einige Jahre nicht erwerbstätig gewesen war, hatte der Beschwerdeführer ab 2008 eine Anstellung in einem Kebab-Restaurant inne. Dieses übernahm er ab 2018 als Inhaber (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse, Akte 181).
d) Am 30. April 2019 leitete die Beschwerdegegnerin erneut eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein, in deren Rahmen sie den Beschwerdeführer wiederum von Dr. med. E____ begutachten liess (Gutachten vom 17. September 2019, Akte 205). Der nach wie vor behandelnde Dr. med. D____ äusserte sich mit Berichten vom 2. Juli 2019 (Akte 189) und vom 2. September 2019 (Akte 201) zum Verlauf. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 (IV-Akte 215) stellte die Beschwerdegegnerin die UVG-Invalidenrente per 31. Januar 2020 ein. Vertreten durch den Advokaten B____ erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2020 Einsprache gegen diese Verfügung (Akte 216). Dr. med. D____ äusserte sich mit Stellungnahme vom 16. April 2021 nochmals zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (Akte 225). Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 (Akte 234) wies die Beschwerdegegnerin die erhobene Einsprache ab.
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 10. Juni 2021 Beschwerde gegen den Einspracheenntscheid vom 10. März 2021 und beantragt die Weiterausrichtung einer Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer reicht auf Aufforderung der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 19. und 20. August 2020 (recte: 2021) weitere Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 14. September 2021.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 3. November 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
3.1.3. Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich im April 2003 und im August 2004 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
3.3.2. Die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung ist gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5% verändert (BGE 133 V 545 E. 6.2).
3.3.3. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
4.1.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.2. Nach Einleitung des vorliegenden Revisionsverfahrens berichtet der behandelnde Orthopäde, Dr. med. D____, von einer Zunahme der belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Knie. Ein von ihm veranlasstes MRI habe eine deutliche Zunahme der Gonarthrose rechts gezeigt. Er verordne jeweils Physiotherapie und mache gelegentlich Infiltrationsbehandlungen. Dadurch sei der Beschwerdeführer im Rahmen des Zumutbaren arbeitsfähig geblieben (Bericht vom 2. Juli 2019, Akte 189). Ferner sei es zu starken, ausstrahlenden Schmerzen im Bereich der LWS gekommen, wodurch sich längeres Stehen schwierig gestalte. Ein MRI der LWS habe eine aktivierte Osteochondrosis mit Bandscheibenprotrusion rechts sowie eine flache Diskushernie LWK4/5 gezeigt. Bezüglich des linken Knies gibt er an, ohne weiteres MRI davon auszugehen, dass der Befund im linken Knie vergleichbar sei mit demjenigen am rechten Knie. Gegenüber 2014 erkennt er eine Verschlechterung und gibt an, die Arbeitsfähigkeit betrage noch 50% (Bericht vom 2. September 2019, Akte 201).
4.2.3. Im Rahmen der Verlaufsbegutachtung berichtet der Beschwerdeführer, er arbeite seit etwa Anfang 2008 in einem Kebab-Imbisslokal, das er 2018 zusammen mit einem Kollegen übernommen habe. An der Arbeit müsse er vorwiegend stehen und nur kleine Schritte gehen. Sitzen könne er während der Arbeit nicht, schwere Gewichte müsse er keine tragen. Die meiste Arbeit falle über Mittag während etwa drei bis vier Stunden an. Zum Ausmass seiner Arbeitsfähigkeit befragt gibt der Beschwerdeführer an, eine Tätigkeit von 50% bis 60% sei für ihn ok, mehr gehe wegen der Knieschmerzen nicht. Der Gutachter kommt nach eingehender Untersuchung und Sichtung des Aktenmaterials zum Ergebnis, es habe sich in der Zwischenzeit beidseitig eine arthrotische Veränderung der Kniegelenke entwickelt, jedoch lägen lediglich moderate klinische und radiologische Befunde vor. Er hält fest, die Tätigkeit im eigenen Lokal entspreche ziemlich genau dem von ihm im Jahr 2005 formulierten Belastungsprofil, weshalb er davon ausgehe, dem Beschwerdeführer sei diese Arbeit vollschichtig zumutbar. Für Arbeiten mit längerem Stehen, längerem Gehen, Treppensteigen, in die Hocke gehen, Knien und Heben von Lasten über 10kg erachte er ein Pensum von 50% als zumutbar (vgl. Gutachten vom 17. September 2019, IV-Akte 206).
5.3.2. Im Vergleich zur Situation anlässlich der ursprünglichen Berentung im Jahr 2006, als der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachging, erzielt der Beschwerdeführer heute ein Einkommen als Selbstständigerwerbender. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nicht auf der Basis des von ihm erzielten Lohnes definiert, sondern es anhand der LSE-Tabelle TA1 2016 Total Männer Kompetenzniveau 1 auf Fr. 67'743.-- festgesetzt. Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Fall aus zweierlei Gründen nicht zu beanstanden. Zum einen sind die Informationen zum erwirtschafteten Einkommen an sich widersprüchlich und aufgrund der Aktenlage nicht hinreichend genau zu bestimmen. Sodann ist fraglich, ob der Beschwerdeführer die ihm trotz Gesundheitsschaden verbleibende Leistungsfähigkeit in seinem eigenen Geschäft tatsächlich in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Es ist demnach sachgerecht, ein tabellarisches Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 67'743.-- anzunehmen.
5.4.2. Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.4.3. Während die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der ursprünglichen Rentenberechnung diesen sogenannten leidensbedingten Abzug im Umfang von 20% gewährt hatte, gesteht sie ihm in der aktuellen Berechnung des Invaliditätsgrades keinen Abzug mehr zu. Zur Begründung weist die Beschwerdegegnerin auf die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit, die Einbürgerung und die zwischenzeitlich stattgefundene Integration in die hiesigen Arbeitsmarktverhältnisse hin (vgl. Einspracheentscheid Ziff.2.10). Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass sich die Situation des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt in den 15 Jahren nicht so drastisch verändert hat, dass eine derartige Kürzung des leidensbedingten Abzugs gerechtfertigt wäre. Nach wie vor können sich die gesundheitlich bedingten Einschränkungen aufgrund der spezifischen Anforderungen bei einem Stellenwechsel in eine andere Branche lohnmindern auswirken, zumal der Beschwerdeführer lediglich im Tieflohnbereich Gastgewerbe Berufserfahrung mitbringt. Es ist davon auszugehen, dass er verglichen mit gesunden Mitbewerbern nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung hat. Nicht zuletzt ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer effektiv einer Tätigkeit nachgeht und somit seiner Selbsteingliederung in gewissem Masse nachkommt. In Würdigung dieser Faktoren erweist sich ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10% als angemessen. Damit resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 60'968.70.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerdegegnerin wird in Gutheissung der Beschwerde verurteilt, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2020 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 10% eine Invalidenrente auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit